W157 1430505-1•BVwG W157 1430505-1
W157 1430505-1Federal Administrative CourtMar 12, 2014
Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, non-refoulement<br/>Prüfung, politische Gesinnung, Sicherheitslage, Verfolgungsgefahr
W157 1430505-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2012, AZ 12 03.760-BAG, beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans aus der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 28.03.2012 nach illegaler Einreise in das Österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am 30.03.2012 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Paschtu an, ca. fünf Monate zuvor illegal mit einem PKW aus Afghanistan ausgereist und schlepperunterstützt bis nach Österreich gelangt zu sein.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er am 19.02.2011 eine Ausbildung als Soldat bei der Nationalarmee in Afghanistan begonnen habe. Er habe einen siebenmonatigen Vorbereitungskurs gemacht und wäre eineinhalb Monate als Soldat im Rahmen der Ausbildung in Kabul stationiert gewesen. Die Taliban aus seinem Heimatdorf hätten von seiner Arbeit erfahren und von seinen Eltern gefordert, dass er sofort die Arbeit für den Staat unterlassen und seine Ausbildung beenden solle. Das Erlernte solle er für die Taliban einsetzen. Am 23.09.2011 habe die Hochzeitsfeier des Beschwerdeführers stattgefunden, zu diesem Zweck sei er in sein Heimatdorf gefahren. Sein Onkel väterlicherseits habe einen Kommandanten der Taliban namens XXXX zur Hochzeitsfeier des Beschwerdeführers mitgebracht. Dieser Kommandant habe die Schwester des Beschwerdeführers zur Frau nehmen wollen und zu diesem Zweck eine Jirga einberufen. Der Beschwerdeführer habe dieser Heirat nicht zugestimmt und seine Arbeit für die Nationalarmee fortgesetzt. Als er ungefähr einen Monat später neuerlich seine Familie besucht habe, habe sein Onkel väterlicherseits, der mit den Taliban verbündet sei, zusammen mit diesem Kommandanten mitten in der Nacht das Haus der Familie betreten. Der Kommandant habe den Vater des Beschwerdeführers geschlagen und geschrien: "Beendet die Arbeit mit den Ungläubigen". Er habe außerdem gesagt, dass er gekommen sei um den Beschwerdeführer, "den Sohn eines Dieners" mitzunehmen und zu töten, weil dieser sich gegen seine Heirat ausgesprochen habe. Der Beschwerdeführer sei dann über die Maisfelder von zu Hause weggelaufen. Auf die Frage, was er bei seiner Rückkehr in die Heimat befürchte, gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst von den Taliban getötet zu werden.
Bei einer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden BFA) am 02.10.2012 in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Paschtu legte der Beschwerdeführer seine Tazkira sowie die Tazkira seiner Frau vor, weiters zwei Arbeitsbestätigungen des Verteidigungsministeriums, eine Bestätigung einer Schule, aus der hervorgeht, dass er die zwölfte Klasse erfolgreich abgeschlossen hat, und seine Bankkarte.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass ihm der Kommandant, der seine Schwester heiraten habe wollen, ungefähr zwei Tage nachdem der Beschwerdeführer dieser Hochzeit nicht zugestimmt habe, einen Brief geschickt habe. Das sei am 06.10.2011 gewesen. In diesem Brief sei gestanden, dass der Beschwerdeführer die richtige Ausbildung habe, um mit den Taliban zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe diesen Brief zerrissen und weggeworfen, sein Onkel väterlicherseits habe das gesehen. Er sei daraufhin wieder normal zur Arbeit in Kabul gegangen und habe alles über den Brief dem Kommandanten seiner Einheit geschildert. Dieser habe ihm gesagt, solche Briefe bekämen alle und er könne das nicht verhindern. Einen Monat später sei der Beschwerdeführer dann nach Hause gefahren, zwei Tage später um ca. 01.30 Uhr in der Früh seien sie zu Hause angegriffen worden. Als der Vater des Beschwerdeführers die Türe geöffnet habe, sei er mit einem Gewehrkolben geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin aufgewacht, die Taliban hätten "wo ist der Ungläubige" geschrien. Der Beschwerdeführer sei dann vom Dach gesprungen und über die Maisfelder von zu Hause geflüchtet. Das sei am 08.11.2011 gewesen. Er sei zu seinem Schwiegervater in einem ca. zehn Minuten entfernten Dorf namens Qazi Banda geflüchtet. Sein Schwiegervater habe ihm gesagt, dass er weggehen solle weil sein Leben in Gefahr sei. Der Schwiegervater habe jemanden angerufen, der den Beschwerdeführer noch in der gleichen Nacht mit dem Auto nach Torkhan an der Grenze zu Pakistan gebracht habe, von wo aus der Beschwerdeführer dann nach Pakistan ausgereist sei. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer den Kommandanten XXXX kenne, gab der Beschwerdeführer an, nein, aber es handle sich dabei um einen großen Kommandanten der Taliban. Auf die Frage, warum er nicht in Kabul geblieben sei, gab der Beschwerdeführer an, das seien solche Leute, denen entkäme man nirgends in Afghanistan. Die Frau des Beschwerdeführers lebe nun bei ihrer Familie. Die Familie des Beschwerdeführers würde im Distrikt Zaukai leben. Die Familie des Beschwerdeführers sei nach Auskunft seines Schwagers bzw. Cousins ausgezogen; dieser wisse nicht, wo sie sich aufhalte.
2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 28.03.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), wies weiters den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gem. § 8 Abs.1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs.1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides, der wesentliche Teile der niederschriftlichen Einvernahmen sowie umfassende Feststellungen zur Lage in Afghanistan enthält (vgl. AS 93 - AS 111), führte das BFA aus, dass der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können und begründete im Rahmen seiner Beweiswürdigung unter Anführung von Beispielen, dass das Vorbringen allgemein vage und nicht ausreichend detailreich dargestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe weder glaubhaft noch nachvollziehbar darstellen können, warum er einem angeblich großen Taliban-Kommandanten zuerst die Stirn geboten habe, indem er ihm die Heirat mit seiner Schwester verboten, eine Zusammenarbeit verweigert und seine briefliche Aufforderung vor den Augen seines Onkels zerrissen habe, und danach dennoch wieder von seiner Dienststelle in Kabul nach Hause gekommen sei, obwohl er bereits besorgt gewesen sei und das Problem seinem Vorgesetzten erzählt habe. Ein Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit sei außerdem der Umstand, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, während des Überfalles bei ihm zu Hause auf dem Dachboden geschlafen zu haben und von dort geflüchtet zu sein, aber gleichzeitig auch angegeben habe, dass sein Vater, nachdem er die Tür geöffnet habe, mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sein soll. Es sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer einerseits vom Dachboden unerkannt flüchten konnte, aber andererseits gesehen haben will, wie sein Vater niedergeschlagen worden sein soll.
Rechtlich kam das BFA zu dem Schluss, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt habe werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hielt das BFA zusammenfassend fest, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen, dass er bei der Rückkehr in seine Heimat in eine derart extreme Notlage gerate, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung habe, mit der seine elementaren Lebensbedürfnisse gesichert seien. Aus den vorhandenen Unterlagen gehe hervor, dass eine Ansiedlung in Herat, Kabul oder Mazar-i-Sharif auch für Personen ohne Beziehungen möglich sei. Dort gebe es auch Hilfseinrichtungen für Rückkehrer. Da der Beschwerdeführer volljährig sei, könne ihm eine altersgerechte Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den größten Teil seiner bisherigen Lebenszeit in Kunar verbracht habe und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut sei. Zu Spruchpunkt III. wird unter näherer Begründung ausgeführt, dass die Ausweisung keinen Eingriff in den Art. 8 EMRK darstelle.
3. Gegen diesen am 29.10.2012 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 08.11.2012 Beschwerde und brachte darin vor, dass die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen habe. Er habe Erhebungen vor Ort in seiner Heimat zugestimmt, als einzuvernehmende Zeugen würden sich etwa die Dorfältesten anbieten. Den von der belangten Behörde behaupteten Widersprüchen und Mängeln in seiner Aussage setzte der Beschwerdeführer entgegen, dass von der Behörde Widersprüche konstruiert worden seien, die tatsächlich nicht bestünden. Das entscheidende Organ habe es offensichtlich darauf angelegt, eine negative Entscheidung zu erlassen, die Beweiswürdigung sei daher zur Gänze rechtswidrig. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan sei auf Grund der katastrophalen Versorgungs- und Sicherheitslage jedenfalls ein massiver Eingriff in Art. 3 EMRK zu erwarten. Betreffend die Rückkehr sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan kein soziales Netz habe, das ihn aufnehmen könne. Sein Schwager, bei dem seine Frau derzeit lebe, könne ihn nicht finanziell unterstützen, da er sonst ebenfalls in Schwierigkeiten mit den Taliban kommen würde. Zu seiner eigenen Familie habe er seit seiner Flucht aus Afghanistan keinen Kontakt mehr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A):
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses ist als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnen (Art. 129 B-VG). Nach Art. 151 Abs. 51 Z 11 B-VG werden die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang durch Bundesgesetz getroffen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) können "[m]it Ablauf des 31. Dezember 2013 beim
Asylgerichtshof anhängige Verfahren ... vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt 1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat; [oder] 2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt".
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägigen anderslautenden Regelung unterliegt der Beschwerdefall somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind "[a]lle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ... ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen". Der in dieser Bestimmung genannte (§ 75) Abs. 20 (AsylG 2005) trifft nähere Regelungen für den Fall der Bestätigung der ab- oder zurückweisenden Aussprüche des Bundesasylamtes und ist daher im vorliegenden Zusammenhang einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 VwGVG nicht einschlägig.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Der gesetzliche Maßstab für die Frage, wann ein Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid im Fall der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts aufheben kann, um die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, richtet sich im vorliegenden Fall ausschließlich nach Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 VwGVG. § 17 VwGVG ändert daran nichts. Der in § 17 VwGVG enthaltene Verweis bewirkt die subsidiäre ("soweit [im VwGVG] nicht anderes bestimmt ist") und sinngemäße Anwendbarkeit des AVG sowie weiterer Verfahrensgesetze. Von den verwiesenen Bestimmungen des AVG nimmt § 17 VwGVG u.a. dessen IV. Teil ("Rechtsschutz") aus, so dass insbesondere § 66 AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren außer Betracht bleibt (vgl. BVwG, I402 431183-1/7E vom 04.02.2014).
Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG sieht vor, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Bei der Auslegung des Umfangs der in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG einfachgesetzlich geregelten Befugnis zur Kassation ist zu bedenken, dass die Verfassungsnorm des Art. 130 Abs. 4 B-VG eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache verlangt, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen "unterlassener Ermittlungen" des Sachverhalts im Sinne von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist daher nur unter der Voraussetzung zulässig, dass weder der Fall des Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG (entspricht § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG) noch der Fall des Art. 130 Abs. 4 Z 2 B-VG (entspricht § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG) verwirklicht ist (vgl. BVwG, I402 431183-1/7E vom 04.02.2014).
2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
Im gegenständlichen Fall verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die belangte Behörde ein umfassendes Ermittlungsverfahren geführt hat, zu dessen Zwecke verschiedene Beweismittel herangezogen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch der Ansicht, dass die belangte Behörde dennoch im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG notwendige Ermittlungen unterlassen hat. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Das BFA hat den Beschwerdeführer zwar in der Einvernahme vom 02.10.2012 gefragt, ob es mit jemandem Kontakt aufnehmen könne, der die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen könne (vgl. AS 47), ist jedoch auf das Angebot des Beschwerdeführers, dass man mit seinem Schwager bzw. Cousin reden könne, nicht weiter eingegangen. Auch weitere Möglichkeiten, zu verifizieren, inwieweit das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht - zB. durch Kontaktaufnahme mit dem Kommandanten der Einheit des Beschwerdeführers in Kabul, dem der Beschwerdeführer alles erzählt zu haben angibt (vgl. AS 45 und AS 47) oder mit dem Schwiegervater des Beschwerdeführers, der dessen Ausreise organisiert haben soll und bei dem die Ehefrau des Beschwerdeführers derzeit leben soll (vgl. AS 45 und AS 47) - hat das BFA nicht ausgeschöpft. Es hat hingegen den Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund von vermeintlichen Indizien für seine persönliche Unglaubwürdigkeit, wie dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer von seiner Dienststelle in Kabul wieder nach Hause zurückgekehrt sei, obwohl er wegen der Probleme mit dem großen Taliban-Kommandanten bereits besorgt gewesen sei oder dass er angegeben habe, auf dem Dachboden geschlafen zu haben und gleichzeitig auch angegeben habe, gesehen zu haben, wie sein Vater, nachdem er die Tür geöffnet hatte, mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sei, die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Beide Aussagen können aber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ohne weitere Überprüfung in dieser Form gewürdigt werden: Erstens ist es durchaus verständlich, dass ein frisch verheirateter junger Mann trotz einer "Besorgnis" von seiner Arbeitsstelle in einer anderen Stadt nach Hause zurückkehrt, um seine Frau und Familie zu besuchen. Zweitens greift die Sicht des BFA, dass es "nicht plausibel" sei, vom Dachboden aus zu sehen, was bei der Eingangstüre eines Hauses passiert, zu kurz: Ohne die bauliche Situation des Hauses zu kennen, kann eine derartige Aussage nicht zweifelsfrei getroffen werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Anmerkung in der Beschwerde des Beschwerdeführers, AS 157:
"...habe dann durch eine Öffnung im Dachboden sehen können, wie mein Vater mit einem Gewehrkolben geschlagen wurde."). .
Weiters hat dass BFA die Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers festgestellt, jedoch keinen genauen Herkunfts- bzw. Heimatort. In seiner rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. bleibt das BFA folgedessen vage und spricht einerseits allgemein von der "Rückkehr nach Afghanistan" (vgl. AS 118f), andererseits von einer möglichen Ansiedlung für Personen ohne Beziehungen in Herat, Kabul oder Mazar-i-Sharif (vgl. AS 118), von der Möglichkeit sich in den genannten Städten an Hilfseinrichtungen für Rückkehrer aus dem Ausland zu wenden (vgl. AS 119) sowie davon, dass der Beschwerdeführer den Großteil seiner bisherigen Lebenszeit in Kunar verbracht habe (vgl. AS 119). Das BFA sieht keinen Grund, dass der Beschwerdeführer "in seiner Heimatregion" - die allerdings nicht festgestellt wurde - nicht leben könne (vgl. AS 119).
Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt also weder ausreichend geklärt, noch ergibt sich aus dem bisherigen Verfahren sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspräche.
Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Bedrohung durch die Taliban können - v.a. auch vor dem Hintergrund seiner urkundlich belegten Tätigkeit als Soldat bei der afghanischen Nationalarmee - ein Hinweis auf eine etwaige Verfolgung aus Gründen von Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), in diesem Fall aus Gründen der politischen Gesinnung, sein, hat der Beschwerdeführer doch angegeben, wiederholt von den Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein bzw. diese verweigert zu haben (vgl. die Aussage in der Erstbefragung auf AS 17 sowie die Aussage vor dem BFA auf AS 45). Darauf ist das BFA wegen der (vermeintlichen) Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers überhaupt nicht eingegangen, sondern hat die Fluchtgründe des Beschwerdeführers als "rein persönlich" qualifiziert (vgl. AS 114).
Die regionalen Unterschiede der Sicherheitslage in Afghanistan erfordern bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des Asylgerichtshofes, in denen im weiten Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde, vgl. C17 408.861 vom 09.03.2011, C18 409.154 vom 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411.495 vom 11.10.2011, C5 415421 vom 27.12.2011, C13 422.457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012) zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes. V.a. vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers, die bei weiterer Überprüfung eventuell auf seine Herkunft aus Nangarhar oder Kunar - aktuellen Länderberichten zufolge für die Zivilbevölkerung extrem gefährliche Provinzen (vgl. Länderinformationsblatt zu Afghanistan des BFA/Staatendokumentation vom 28.01.2014) - schließen lassen, wird die präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers umso wichtiger. Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nämlich nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45; AsylGH 21.06.2012, D20 425.178-1/2012).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH 25.11.1999, ZI. 99/20/0465; 08.06.2000, ZI. 99/20/0203, 99/20/0586; 21.09.2000, ZI. 99/20/0373; 25.01.2001, ZI. 2000/20/0367, 2000/20/0438, 2000/20/0480; 21.06.2001, ZI. 99/20/0460; 16.04.2002, ZI. 2000/20/0131). Für die Provinzen Nangarhar und Kunar ist diesbezüglich jedenfalls eine Überprüfung notwendig.
Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein (vgl. AsylGH 11.11.2010, C2 315.601-1/2008). Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Auch in diesen Punkten ist eine detailliertere Sachverhaltsermittlung des BFA nötig, um die rechtliche Beurteilung vornehmen zu können.
Die ergänzende Sachverhaltsermittlung ist aus den dargestellten Gründen für die etwaige Subsumierung unter die Tatbestandsmerkmale sowohl von § 3 AsylG 2005 als auch von § 8 AsylG 2005 sowie eine etwaige Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 relevant. Das BFA wird zur Erreichung der Entscheidungsreife neuerlich Ermittlungen durchzuführen haben.
Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung, mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer "erheblichen Kostenersparnis" verbunden wäre.
Es war daher nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B.)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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