BVwG W111 1417827-1

W111 1417827-1Federal Administrative CourtMar 12, 2014

Regest

Begründungspflicht, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, wesentlicher Verfahrensmangel

Full text

BVwG W111 1417827-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W111.1417827.1.00

Spruch

W 111 1417827-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2011, ZI. 10 04.548-BAE beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde vom 15.2.2011 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger der russischen Föderation, reiste am 26.5.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 26.05.2010 vor der Polizeiinspektion

Traiskirchen Erstaufnahmestelle gab die beschwerdeführende Partei zum Ausreisegrund befragt im Wesentlichen an:

"F: Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)?

A: Ich bin in meiner Heima in Lebensgefahr. Im Dezember 2009 zwischen 21 Uhr wollte ich von der

Arbeit mit Proben nach Hause fahren. Ich wurde von Tschetscheniern in Uniform angehalten, sie waren Uniformierte von XXXX. Sie behaupteten, dass ich in der Bergen war, um den Bojoviken Lebensmittel zu bringen. Ich habe diesen Männern die Proben gezeigt, damit sie mir glauben, jedoch haben sie mich ausgelacht. Sie nahmen mich fest und ich wurde 10 Tage gequält und geschlagen. Meine Familie kaufte mich frei und ich kam am 01.01.2010 frei. Ich arbeitete weiter, jedoch bekam ich eine Ladung zu einer Einvernahme für den 07.05.2010.

Daraufhin habe ich beschlossen, meine Heimat zu verlassen. Ich kann nicht mehr. Ich habe Angst um mein Leben. Ich weiß nicht, ob ich nach dieser Einvernahme überhaupt wieder lebendig entlassen werde. Ich nichts gemacht. Ich bin nur meiner Arbeit nachgegangen und ich habe keine Nahrung für die tschtschenischen Kämpfer gebracht.

Aus diesem Grund habe ich meine Heimat verlassen.

AW zeigt eine Ladung für den 07.05.2010 vor. Kopie liegt bei Akt.".

Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurde die beschwerdeührende Partei am 29.07.2010 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, und im Beisein eine Rechtsberaters einvernommen.

Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:

"F: Wie geht es Ihnen?

A: Danke, es geht.

Wenn Sie ein Handy haben, schalten Sie dies bitte, um etwaigen Störungen während der Einvernahme vorzubeugen, aus?

A: Ich werde mein Handy ausschalten.

F: Wie Sie sich bereits denken werden, behandeln wir heute Ihren Asylantrag. Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage die heutige Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

F: Der anwesende Dolmetsch ist von der Einvernahmeleiterin als Dolmetsch für die russische Sprache bestellt und beeidet worden. Verstehen Sie diese Sprache und sind Sie damit einverstanden, dass die Einvernahme in dieser Sprache geführt wird?

A: Ja.

F: Ihnen wird mitgeteilt, dass Sie jederzeit die Möglichkeit haben, Rückfragen zu tätigen, wenn Sie z.B. den Dolmetscher oder die Frage nicht ganz verstanden haben bzw. sich Unklarheiten ergeben!

A: Ja.

F: Haben Sie anlässlich Ihrer bisherigen Einvernahmen das Informationsblatt über die Rechte und Pflichten eines Asylwerbers in Ihrer Muttersprache ausgefolgt erhalten?

A: Ja.

F: Haben Sie diese gelesen?

A: Ja.

F: Haben Sie noch Fragen zum Inhalt des Informationsblattes?

A: Nein.

V: Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und insbesondere auch nicht an Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Weiters werden Sie angewiesen, alle Beweismittel, die Sie besitzen, in Vorlage zu bringen. Sie sind verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen, wozu auch etwaige Sprachanalysen zu zählen sind, persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken. Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

F: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung und/oder nehmen Sie Medikamente? Leiden Sie an einer Krankheit?

A: Nein, ich bin gesund. Mein Fuß tut mir manchmal in der Nacht weh, aber ansonsten fühle ich mich wohl und bin ich gesund. (Anmerkung: Durchschusswunde aus dem Jahr 2001)

F: Haben Sie jemanden mit Ihrer Vertretung im laufenden Asylverfahren betraut und/oder eine Zustellvollmacht erteilt?

A: Nein.

F: Haben Sie anlässlich Ihrer bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt?

A: Ja.

F: Halten Sie Ihre bisherigen Angaben aufrecht?

A: Ja."

REISEWEG

"F: Bezüglich Ihres Reiseweges wurden Sie bereits ausführlich befragt. Entsprechen die bereits von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit?

A: Ja.

F: wollen Sie dazu etwas ändern oder ergänzen?

A: Nein.

F: Wo in Ihrer Heimat haben Sie sich zuletzt aufgehalten?

A: Ich war zu Hause.

F: Was meinen Sie mit zu Hause?

A: Tschetschenien, im Dorf XXXX.

F: Von wann bis wann haben Sie sich dort aufgehalten?

A: Seit meiner Geburt, seit 1979 bis zu meiner Ausreise, am 08.05.2010.

F: Können Sie heute Dokumente oder Urkunden vorlegen, die Ihre Identität bzw. Nationalität nachweisen können?

A: Ich habe ein Arbeitsbuch, einen Pensionistenausweis, einen Invalidenausweis, einen Entlassungsbericht aus dem Spital, dass ich tatsächlich im Jahr 2010 mit einer Prellung des Brustkorbes, entlassen wurde (ausgestellt am 12.01.2010), ein Diplom, dass ich Geologie fertig studiert habe. Außerdem habe ich bereits einen Führerschein und meinen Inlandsreisepass in Vorlage gebracht. Heute habe ich auch noch einen Ärztebericht (Anmerkung: ausgestellt am 04.01.2003), da ich seit 17.07.2001 in ärztlicher Beobachtung stehe, wegen meines Durchschusses.

F: Möchten Sie bezüglich des Reiseweges bzw. zu den bisher gestellten Fragen noch etwas von sich aus angeben?

A: Nein."

AUSREISEGRUND

"Erneut aufgefordert, die Wahrheit zu sagen und nach dem Grund, der mich bewogen hat, mein Heimatland zu verlassen, befragt, gebe ich

Folgendes an:

A: Ich hatte Angst um mein Leben. All meine Verwandten haben mir geraten, dass ich die Heimat verlasse.

F: Sie werden neuerlich aufgefordert anzugeben, warum Sie Ihre Heimat verlassen haben?

A: Ich arbeitete als Geologe, ich und meine Kollegen mussten auch ins Gebirge fahren um dort zu arbeiten. Eines Abends als ich nach Hause ging wurde ich festgenommen, darüber habe ich schon bei der Einvernahme vor der Polizei erzählt. Ich wurde in ein Gefängnis gebracht, wo ich zehn Tage verbrachte. Man hat mir vorgeworfen, den Rebellen zu helfen, ihnen Lebensmittel zu bringen. Danach bekam ich eine Ladung als Verdächtiger, und weil ich weiß, dass ich das Gefängnis nicht mehr aushalte, bin ich ausgereist. Ich muss noch dazusagen, dass zu mir nach Hause irgendwelche Leute kamen und mich gesucht haben.

F: Hatten Sie sonst irgendwelche Probleme in Ihrer Heimat?

A: Nein, sonst hatte ich keine Probleme in meiner Heimat.

F: Wie lange haben Sie in Ihrer Heimat als Geologe gearbeitet?

A: Circa fünf Jahre, seit dem Jahr 2006 bis 2010.

F: Wann wurden Sie festgenommen?

A: Dies war im Dezember, ich glaube es war am 21.12.2009.

F: Wie oft wurden Sie bisher festgenommen?

A: Ich wurde nur dieses eine Mal, am 21.12.2009, festgenommen. Ich hatte Probleme als ich angeschossen wurde, aber diese Probleme sind nicht mehr aktuell, da die Leute, mit denen wir die Probleme gehabt haben, erfahren haben, dass wir unschuldig sind.

F: Von wem wurden Sie festgenommen?

A: Es war die XXXX Abteilung, sie haben mich gezwungen mich niederzulegen, dann haben sie mich in ein Auto gesetzt und in ein Gefängnis geworfen. Zwei Tage später wurde mir vorgeworfen, dass ich ein Mittelmann zwischen den Rebellen wäre.

F: Was passierte nachdem Sie festgenommen wurden?

A: Sie haben mich über verschiedene Menschen gefragt, ob ich sie kenne, ich konnte ihnen aber nichts erzählen oder berichten. Ich wurde geschlagen und gefoltert, unter anderem auch mit Stromschlägen. Sieben bis acht Tage lange wurde ich gefoltert. Dann wurde ich freigekauft.

F: Wann wurden Sie freigelassen?

A: Sie hätten mich am 01.01., zum Jahreswechsel freilassen müssen, doch meine Verwandten haben Geld für die Freilassung bezahlt.

A: Meine Verwandten waren einfach nicht sicher, ob sie mich wirklich freilassen würden. Meine Verwandten haben mich zwei bis drei Tage gesucht und konnten mich vorerst nicht finden.

F: Wie konnten Ihre Verwandten Sie finden?

A: Von einem Dorfbewohner, der in unserem Dorf gewohnt hat und für die Exekutive gearbeitet hat, hat erfahren wo ich bin. Er hat sich bei seinen Kollegen erkundigt und so erfahren wo ich bin.

F: Von wem wurden Sie festgenommen?

A: Von den Militärs, XXXX Abteilung.

F: Wie viel wurde für Ihre Freilassung bezahlt?

A: Rubel 200.000,--.

F: Wo waren Sie aufhältig, nachdem Sie freigelassen wurden?

A: Ich war zehn Tage lang im Spital, eine Woche war ich dann zu Hause und danach ging ich wieder arbeiten.

F: Wurden am 21.12.2009 nur Sie, oder auch andere Arbeitskollegen festgenommen?

A: Nein, nur ich alleine wurde festgenommen.

F: Wieso nur Sie alleine?

A: Meine Kollegen und ich haben gearbeitet, wir haben Bohrungen gemacht, meine Kollegen fuhren mit dem LKW mit der Bohrvorrichtung zuerst weg und ich musste ihnen mit einem PKW folgen. Meine Kollegen haben nichts von meiner Festnahme bemerkt, weil sie schon weiter weg waren. Man hat mich mit meinem PKW gestoppt und festgenommen.

F: Warum haben Sie erst im Mai 2010 Ihre Heimat verlassen?

A: Ich habe eine Ladung für Mai bekommen (Anmerkung: AW legt Ladung vor - wird zum Akt genommen).

F: Warum ist die Ladung unten, offensichtlich abgerissen?

A: Dies wird bei der Zustellung abgerissen.

F: Wann haben Sie diese Ladung erhalten?

A: Am 07.05.2010. ich hätte am selben Tag hingehen müssen. Ich habe diese per Post bekommen.

F: Sie haben gerade angegeben, dass die Ladung bei der Zustellung abgerissen wird?

A: Die Ladung wurde mir so gebracht, wie sie jetzt ist. Ich weiß es nicht, warum die Ladung unten abgerissen ist.

F: Wer hat Ihnen diese Ladung gebracht?

A: Ich war nicht zu Hause, meine Mutter hat mir gesagt, dass ich eine Ladung bekommen habe. Sie hat zu mir gesagt, dass man mir diese Ladung gebracht hat.

F: Wo waren Sie, als Ihnen die Ladung gebracht wurde?

A: Ich war in der Arbeit.

F: Was haben Sie dann getan, als Ihnen Ihre Mutter erzählt hat, dass Sie eine Ladung bekommen haben?

A: Ich kam von der Arbeit nach Hause, dann habe ich von dieser Ladung erfahren, an diesem Abend habe ich die Tasche gepackt und bin am nächsten Tag weggefahren.

F: Warum haben Sie dieser Ladung nicht Folge geleistet?

A: Ich wollte nicht hingehen, ich wollte überhaupt nicht hingehen. Ich war nicht sicher, ob das alles gesetzmäßig ist, ich wollte nicht hingehen, da ich glaube, dass es dieselben Leute sind, die mich damals festgenommen haben. Es gibt sonst keinen Grund warum man mich vorladen würde.

F: Was wurde Ihnen während Ihrer Anhaltung vorgeworfen?

A: Dass ich Lebensmitteln zu den Rebellen bringe.

F: Haben Sie jemals Lebensmittel zu den Rebellen gebracht?

A: Nein.

F: Wurden auch andere Arbeitskollegen von Ihnen jemals verhaftet bzw. wurde diesen dasselbe vorgeworfen?

A: Nein, solche Vorfälle gab es nie, obwohl wir in diesem Bezirk lange gearbeitet hatten, wir hatten weder von der einen noch von der anderen Seite Probleme.

F: Was meinen Sie damit?

A: Ich meine damit die Rebellen und die Exekutive.

F: Was steht als Grund in der Ladung?

A: Ich wurde am 07.05.2010 als Verdächtiger geladen.

F: Hatten Sie sonst irgendwelche Probleme in Ihrer Heimat?

A: Nein.

F: Wollen Sie sonst noch irgendetwas dazu angeben?

A: Nein."

FAMILIÄRE VERHÄLTNISSE UND INTEGRATION

"F: Haben Sie eine familiäre Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen?

A: Mein Cousin von meinem Vater hält sich in Österreich auf. Ich habe ihn auch schon zweimal besucht, er wohnt in Wien. Er hat einen positiven Bescheid.

F: Seit wann leben Sie in Österreich?

A: Seit Ende Mai 2010.

F: Wovon leben Sie in Österreich?

A: Ich befinde mich in Grundversorgung.

F: Besuchen Sie oder haben Sie in Österreich eine Schule oder einen Kurs besucht?

A: Nein, es gibt dort keine Möglichkeit.

F: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

A: Nein.

F: Sind Sie Mitglied in einem politischen, kulturellen oder religiösen Verein?

A: Nein.

F: Besuchen Sie regelmäßig bestimmte Veranstaltungen?

A: Nein.

F: Beschreiben Sie kurz einen durchschnittlichen Tagesablauf von Ihnen? Was unternehmen Sie so?

A: Ich lerne mit meinem Wörterbuch deutsch und bin die meiste Zeit in der Pension, sonst habe ich nichts zu tun.

F: Leben noch Familienmitglieder in Ihrer Heimat?

A: Meine Eltern, mein Bruder und meine Schwester und meine Großmutter.

F: Haben Sie noch Kontakt zu Angehörigen und Bekannten in Ihrer Heimat?

A: Ja.

F: Wie oft haben Sie mit Ihren Angehörigen und Bekannten Kontakt?

A: Ein- bis zweimal in der Woche habe ich telefonischen Kontakt mit diesen.

F: Wo haben Sie vor Ihrer Ausreise nach Österreich gelebt?

A: Im Dorf XXXX.

F: Wovon haben Sie vor Ihrer Ausreise nach Österreich gelebt?

A: Ich habe als Geologe gearbeitet."

ALLGEMEINE FRAGEN

"F: Waren Sie sonst jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?

A: Nein.

F: Gab es jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?

A: Nein.

F: Gab es Verfolgungen auf Grund Ihrer Religionszugehörigkeit, denen Sie ausgesetzt waren?

A: Nein.

F: Sind Sie Mitglied einer Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?

A: Nein.

F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund Ihrer Rasse (Volksgruppenzugehörigkeit) ausgesetzt?

A: Nein.

F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund Ihrer Nationalität ausgesetzt?

A: Nein.

F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund sonstiger Gründe ausgesetzt?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in Ihrem Heimatland erleiden zu müssen?

A: Ich habe Angst, dass ich verschwinden werde. Das passiert sehr oft.

F: Wieso sollten Sie verschwinden?

A: Sie werden schon irgendeinen Grund haben nach mir zu suchen, es ist nicht einfach so dass sie mich suchen. Falls ich wieder festgenommen werde, werde ich diese zehn Tage nicht mehr im Gefängnis aushalten.

F: Wer sucht nach Ihnen?

A: Ich kenne sie nicht.

F: Welche Einheit, welche Gruppe sucht nach Ihnen?

A: Sie sind in XXXX Bezirk stationiert, also werden sie dorthin gehören.

F: Warum sollten diese gerade nach Ihnen suchen?

A: Ich weiß es nicht."

VORHALTE

"F: Wollen Sie Einsicht in die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Ihrem Herkunftsstaat nehmen (Anmerkung: Dem AW wird kurz erklärt, um was es sich handelt und welchen Inhalt die Feststellungen haben)?

A: Nein, ich brauche keine Länderfeststellungen.

F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Haben Sie alle Gründe vorgebracht, die Sie bewogen haben, Ihr Heimatland zu verlassen?

A: Ja.

Fragen des Rechtsberaters: Keine Fragen.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, jedoch bis jetzt noch nicht angesprochen wurde?

A: Ich kann nur hinzufügen, dass mich die Leute, die mich suchen dann einen höheren Dienstgrad erhalten, wenn Sie mich finden, damit sie sich vor dem Präsidenten auszeichnen und mich als Rebellen hinstellen.

F: Wieso hätten sie diese Leute dann freigelassen?

A: Wegen des Geldes.

F: Wieso haben diese Leute sie nicht neuerlich gesucht?

A: Ich weiß es nicht, vielleicht haben sie einfach abgewartet.

F: Wieso sollten diese Leute abwarten?

A: Ich weiß es nicht.

F: Wer meinen Sie mit diesen Leuten?

A: Diejenigen die mich das erste Mal festgenommen haben.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, jedoch bis jetzt noch nicht angesprochen wurde?

A: Nein, ich konnte jetzt alles vorbringen.

F: Haben Sie noch Fragen zu Ihrem Asylverfahren?

A: Nein.

F: Ihnen wurde nun die Niederschrift rückübersetzt. Wollen bzw. haben Sie etwas zu berichtigen und/oder zu ergänzen?

A: Nein.

F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?

A: Ja."

Folgende Beweismittel wurden im erstinstanzlichen Verfahren zur Vorlage gebracht:

Laut Bescheid des Bundesasylamts wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderationausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und stellte die Staatsangehörigkeit als auch die Identität des Beschwerdeführers fest. Es vertrat ferner die Ansicht, dass sein Fluchtvorbringen mangels fehlender Glaubwürdigkeit nicht fähig gewesen sei die Notwendigkeit der Zuerkennung asylrechtlichen Schutzes zu begründen. Eine über die behauptete (unglaubwürdige) individuelle Verfolgungssituation hinausgehende asylrelevante Bedrohung, resultierend aus der allgemeinen Sicherheitslage in der Russischen Föderation liege unter Zugrundelegung der Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.

In der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt unter anderem aus:

Sie gaben an, die Russische Föderation (Tschetschenien) aus Angst um Ihr Leben am 08.05.2010 verlassen zu haben. Da Sie als Geologe im Gebirge gearbeitet hätten, wären Sie eines abends, während Ihrer Heimfahrt von der Arbeit, am 21.12.2009 festgenommen und zehn Tage angehalten worden. Dabei wäre Ihnen vorgeworfen worden, den Rebellen zu helfen. Sie hätten auch eine Ladung als Verdächtiger erhalten. Aufgrund dessen wären Sie ausgereist. Sonst hätten Sie keine Probleme in Ihrer Heimat gehabt.

Wenn Sie tatsächlich irgendwelchen, geschweige denn asylrechtsrelevanten Verfolgungen in Ihrer Heimat ausgesetzt gewesen wären bzw. solche auch nur im Entferntesten zu befürchten gehabt bzw. gegenwärtig hätten, müsste wohl davon auszugehen sein, dass Sie sich sofort nach dem Vorfall entschlossen hätten auszureisen. Aufgrund des Umstandes, dass Sie sich auch nach Ihrer Festnahme am 21.12.2009 (bis zur Ausreise am 08.05.2010 - immerhin mehrere Monate) an Ihrer Adresse aufgehalten haben und erst mehrere Monate später Ihre Heimat verlassen haben, konnten Sie nicht glaubwürdig vorbringen, dass Sie neuerlich Angst gehabt hätten, dass diese Sie neuerlich festgenommen werden würden. Hätten Sie tatsächlich Angst vor einer neuerlichen Festnahme gehabt, hätten Sie sich schon früher zur Ausreise entschieden bzw. wäre es Ihnen schon eher möglich gewesen auszureisen.

Es kann letztendlich dahingestellt bleiben, ob es der Wahrheit entspricht, ob Ihre Festnahme der Wahrheit entspricht, da Sie schließlich freigelassen wurden und Sie sich bis zu Ihrer Ausreise an Ihrer Heimatadresse aufhalten konnten. Alleine der Umstand, dass Sie einmalig festgenommen worden wären, kann nicht als eine Verfolgung angesehen werden. Dass Sie noch weitere Benachteiligungen ausgesetzt gewesen wären, die ein Leben in der Russischen unmöglich erscheinen lassen, kann aus Ihrem Vorbringen ebenfalls nicht entnommen werden, daran ändert auch der Umstand nichts, dass Sie eine Ladung als Verdächtiger bekommen hätten.

Unglaubwürdig wurde Ihr Vorbringen auch in Bezug auf Ihre angebliche Ladung, welche sie erhalten hätten. So brachten Sie bei Ihrer Einvernahme vor der Außenstelle Eisenstadt, am 29.07.2010 vor, dass Sie die Ladung am 07.05.2010 per Post erhalten hätten und am selben Tag hingehen hätten müssen. Weiters brachten Sie vor, dass die Ladung schon so ausgesehen hätte, wie Sie Ihnen gebracht worden wäre. Dann brachten Sie wiederum vor, dass Sie die Ladung nicht selbst entgegengenommen hätten, sondern dass dies Ihre Mutter getan hätte. Sie hätten sich zu diesem Zeitpunkt in der Arbeit befunden. Alleine der Umstand, dass Sie nicht hingehen wollten, obwohl Sie eine Ladung erhalten hätten, stellt keinen Asylgrund dar. Bei dem Umstand, dass Sie abermals festgenommen werden könnten, handelt es sich um reine Vermutungen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Sie im Mai 2010 neuerlich festgenommen werden sollten, obwohl Sie seit Ihrer letzten kurzen Anhaltung im Dezember 2009 keine Probleme gehabt hätten und es Ihnen in dieser Zeit (immerhin circa fünf Monate) möglich war Ihrer Arbeit nachzugehen und auch an Ihrer Adresse zu wohnen.

Anzuführen ist weiters, dass Sie vorbrachten bis zuletzt - bis zu Ihrer Ausreise - Ihrer Arbeit als Geologe nachgegangen wären und somit Ihren Lebensunterhalt finanzierten. Sie erwähnten jedoch mit keinem Wort, dass Sie seit 01.06.2006 eine lebenslängliche Pension in der Höhe von Rubel 1.222,-- erhalten - siehe Behindertenausweis.

Aus Ihren Ausführungen sind keine konkret gegen Ihre Person gerichteten staatlichen beziehungsweise quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung beziehungsweise Gesinnung - ableitbar.

Von der erkennenden Behörde wurde der von Ihnen angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen.

Ihre Behauptungen haben Sie nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde (die an den Asylgerichtshof adressiert wurde), in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfülle er - so der Beschwerdeführer - die Voraussetzungen Asyl gewährt zu erhalten. Die Behörde hätte bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltens dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 gewähren und feststellen müssen, dass seine Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß § 8 AsylG 2005 nicht zulässig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1. 2 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Zunächst ist anzumerken, daß der Beschwerdeführer in einer einzigen Einvernahme (neben der Ersteinvernahme, in der jedoch auf den Fluchtgrund nicht im Detail einzugehen ist) am 29.7.2010 unzureichend befragt worden ist. So fehlt es der gesamten Einvernahme an der notwendigen Tiefe bzw. hat das einvernehmende Organ des Bundesasylamtes es verabsäumt dem Beschwerdeführer gezielte Fragen zum Hergang der Mitnahme, zu seiner Anhaltung, um damit ein umfassenderes und detaillierteres Bild der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers erhalten zu können. Dem Beschwerdeführer ist im Rahmen seiner (einzigen) Einvernahme, die lediglich wenige Seiten umfasst, somit in keiner Weise Gelegenheit geboten worden, durch eingehende und detaillierte Befragung sein Vorbringen zu konkretisieren und damit ein für das Bundesasylamt nachvollziehbareres Bild seiner Verfolgungsgründe darzustellen. Unabhängig von dem Umstand der unzureichenden Befragung wäre es für das einvernehmende Organ des Bundesasylamtes ein leichtes gewesen den Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers zu verifizieren, indem - wie bereits oben angedeutet - eine tiefergehende (weitere) Befragung der fluchtauslösenden Beweggründe durchgeführt worden wäre und die jeweiligen Angaben des Beschwerdeführers gegenübergestellt worden wären, wodurch etwaige aufgetretene Widersprüche und Abweichungen in den Angaben des Beschwerdeführers festgestellt und letztlich auch vorgehalten werden hätten können. Dies hätte wiederum dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Rechtfertigung oder Aufklärung der Widersprüche geboten.

Im Detail darf darüber hinaus zur Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgehalten werde, daß keinesfalls aus dem Faktum, daß der Beschwerdeführer nicht sogleich nach der Festnahme seine Heimat verließ, per se geschlossen werden kann, daß keine Angst vor einer Festnahme vorliegen würde. Vielmehr ist durchaus denkbar, daß man sich nach einer solchen Festnahme weiterhin in seiner Heimat aufhält und dies als Einzelfall ansieht und erst durch Auftreten einer weiteren staatlichen Handlung - angesichts der denkbaren drohenden fortgesetzten Verfolgung - entschließt die Heimat zu verlassen. Die Argumentation des Bundesasylamtes greift daher zu kurz.

Auch ist die Argumentation des Bundesasylamtes wonach es "letztlich dahingestellt bleiben kann", ob die Festnahme der Wahrheit entspricht, da der Beschwerdeführer schließlich freigelassen worden sei und sich bis zur Ausreise an der Heimatadresse aufgehalten habe, für sich genommen gewagt ist. Schließlich gab der Beschwerdeführer an im Zuge dieser Festnahme "geschlagen und gefoltert, unter anderem auch mit Stromschlägen" worden zu sein. Auch wenn der Beschwerdeführer sich nicht sofort nach einer solchen Festnahme entschieden haben sollte, daß Land zu verlassen, wäre es im Zuge einer Prüfung der Glaubwürdigkeit unbedingt notwendig gewesen sich mit einem solchen Vorbringen näher auseinanderzusetzen.

Das Bundesasylamt meint zudem aus dem Zustellvorgang der Ladung auf die Unglaubwürdigkeit schließen zu können und bleibt dabei eine nachvollziehbare Erläuterung schuldig. Sollte der Widerspruch darin bestehen, daß der Beschwerdeführer angab, diese "per Post bekommen" zuhaben und dann kurz darauf sagte "meine Mutter hat mir gesagt, daß ich eine Ladung bekommen habe" kann darin keinesfalls ein aussagekräftiger Widerspruch erblickt werden.

Das Bundesasylamt führte zudem an, daß der Beschwerdeführer zwar angab als Geologe gearbeitet zu haben, jedoch den Bezug von 1.222 Rubel in Form einer Behindertenpension verschwiegen zu haben. Mangels einer vollständigen Übersetzung läßt sich zum einen nicht nachvollziehen, in welchen Zeitintervallen diese ausbezahlt wird, zum anderen erlaubt sich das Gericht darauf hinzuweisen, daß es sich dabei um einen Betrag von nicht einmal € 25,-- (Wechselkurs 5.3.2014) handelt. Welchen Aussagewert das nicht explizite Zur-Sprache-Bringen dieser Pension bzw. die gleichzeitige Arbeit als Geologe haben sollte bleibt rätselhaft.

Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen.

Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob der Beschwerdeführer der Gefahr einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bedurft.

Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint.

Der zuständige Richter ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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