BVwG G303 2001581-1

G303 2001581-1Federal Administrative CourtMar 12, 2014

Regest

Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behindertenpass, Behinderung,<br/>Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Grad<br/>der Behinderung, Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>mündliche Verhandlung, Nachvollziehbarkeit,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Schlüssigkeit, Unvollständigkeit, Verfahrensmangel

Full text

BVwG G303 2001581-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G303.2001581.1.00

Spruch

G303 2001581-1/2E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,XXXX, vom 18.09.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mit Antrag vom XXXX, der am 29.05.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, eingelangt ist, die Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Gewährung eines schriftlichen Parteiengehörs, das mit Schreiben vom 13.08.2013 an den BF übermittelt wurde, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 10 vom Hundert (v.H.) nicht erfüllte.

3. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen fristgerecht eingelangte und mit 27.10.2013 datierte Berufung (nunmehr Beschwerde) des BF an die Bundesberufungskommission. Darin wurde eine persönliche Vorladung des BF zur Feststellung des Grades seiner Behinderung beantragt beziehungsweise dass die Feststellung des Grades der Behinderung des BF nochmals überprüft werden sollte. 4. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden der Bundesberufungskommission am 30.10.2013 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist gemäß § 40 Abs. 2 BBG ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung hatte über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen die Bundesberufungskommission nach dem Bundesberufungskommissionsgesetz, BGBl. I Nr. 150/2002, zu entscheiden.

Entsprechend der im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 vorgesehenen Abschaffung des administrativen Instanzenzuges wurde das Bundesberufungskommissionsgesetz mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben und damit die Bundesberufungskommission aufgelöst.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I. Nr. I/1930, wurde die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde wie die Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übertragen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 45 Abs. 3 BBG durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil A)

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Ob die Rechtsmittelbehörde von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht und eine kassatorische Entscheidung trifft, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführt und in der Sache entscheidet, liegt gemäß den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG nach der Rechtsprechung des VwGH in ihrem Ermessen. Dabei obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 30.06.2011, Zl. 2008/23/1107). Unter den genannten Ermessensgesichtspunkten könnte es relevant sein, dass die Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

Der VwGH hat eine mündliche Verhandlung unter anderem dann als "unvermeidlich erscheinend" angesehen, wenn z.B. die Behörde erster Instanz entweder überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat oder wenn die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien erforderlich ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates VwGH 13.06.1985, Zl. 84/05/0240).

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in der gegenständlichen Rechtssache notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen:

Zu Recht wurde in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, dass der festgestellte Grad der Behinderung des BF von der belangten Behörde nochmals überprüft werden sollte.

Der BF führte in seinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom XXXX folgende Gesundheitsschädigungen an:

Linkes künstliches Kniegelenk

Lendenwirbelsäule IV/V

Dazu legte der BF folgende Befunde beziehungsweise Unterlagen vor:

Bericht des XXXX an die XXXX vom 09.09.2010

Arztbrief der Abteilung für Orthopädie und orthopädische Chirurgie des Klinikums XXXX vom 21.01.2013

Ärztlicher Entlassungsbericht vom XXXX vom 15.02.2013

Anhand dieser vorlegten sogenannten Hilfsbefunde wurde aktenmäßig nach der Einschätzungsverordnung ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt.

Im Rahmen dieses Gutachtens wurde folgendes festgestellt:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB %

1 Z.n. Implantation eines künstlichen Kniegelenkes links 020518 10

2 Bandscheibenvorfall L4/L5 020101 10

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

ad GS1 unterer Rw. bei sehr gutem Verlauf, harmonischen Gangbild, die Beweglichkeit ausgezeichnet, Beugung, Streckung 120-0-0

ad. GS2 bei radiologisch sichtbaren Veränderungen, ohne Funktionseinschränkung

Gesamtgrad der Behinderung 10 v.H.

Der BF rügte in der nunmehrigen Beschwerde, dass eine persönliche Vorladung zur Feststellung der Leiden nicht erfolgte.

Der Umstand, dass das Gutachten nur aufgrund der Aktenlage erstellt wurde, begründet allein noch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass es hinsichtlich der rechtserheblichen Befunde und der medizinischen Beurteilung vollständig und schlüssig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss der Sachverständige den seinem Gutachten zugrundeliegenden Befund nicht selbst erstellen. Es genügt, wenn sich aus dem Gutachten die Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung ergeben (vgl. z. B. VwGH 20.04.1983, Zl. 1828/80; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).

Ein grundsätzlicher Anspruch des BF auf eine persönliche Untersuchung seitens des medizinischen Sachverständigen besteht somit nicht.

Das vorliegende medizinische Gutachten, auf das sich die belangte Behörde stützt, hat ausschließlich die vom BF vorgelegten, oben genannten, Befunde berücksichtigt.

Diese beinhalten im Wesentlichen nur das unter Punkt 1 angeführte Leiden "Implantation eines künstlichen Kniegelenkes links" als "sogenannte orthopädische Hauptdiagnose".

Das unter Punkt 2 angeführte Leiden "Bandscheibenvorfall L4/L5" wird lediglich in der Anamnese des Berichtes des XXXX an die XXXX vom 09.09.2010 erwähnt. Weitere Erläuterungen dazu sind daraus nicht zu entnehmen. Anzumerken ist jedoch, dass dieser Bericht bereits im September 2010 erstellt wurde und die Antragsstellung des BF im Mai 2013 erfolgte. Dieser Bericht kann daher nicht als aktueller Befund über die Leiden des BF zum Zeitpunkt der Antragsstellung gewertet werden.

Im ärztlichen Entlassungsbericht vom XXXX vom 15.02.2013 wird generell zur Lendenwirbelsäule folgendes ausgeführt:

"Normotone paravertebrale Muskulatur lumbosakral. Die Beweglichkeit der LWS: FBA 5 cm. Schober 10/15 cm."

Die Funktionseinschränkung "Bandscheibenvorfall L4/L5" als solche wurde darin nicht genannt.

Weitere Feststellungen zum Leiden der Lendenwirbelsäule sind in den seitens des BF vorgelegten Befunden nicht enthalten; es wurden auch dazu seitens der belangten Behörde keine weiteren Ermittlungen getätigt.

Im ärztlichen Sachverständigengutachten wird zu dem unter Punkt 2 genannten Bandenscheibenvorfall L4/L5 zur Begründung der Position bzw. der Rahmensätze folgendes ausgeführt: "bei radiologisch sichtbaren Veränderungen, ohne Funktionseinschränkung".

Diese Einschätzung konnte aus den vorliegenden Befunden, die vom BF vorgelegt wurden und auf deren ausschließlicher Basis das Gutachten erstellt wurde, nicht entnommen werden.

Es wurde sogar im ärztlichen Entlassungsbericht vom XXXX vom 15.02.2013 ausgeführt, dass kein Röntgen und keine Sonographie durchgeführt wurden.

Aus den oben dargelegten Gründen ist eine Vollständigkeit und Schlüssigkeit hinsichtlich der rechtserheblichen Befunde und der medizinischen Beurteilung nicht gegeben.

Die belangte Behörde, die ein derartiges Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gemäß § 37 AVG nicht gerecht, da nicht auszuschließen ist, dass sie bei einer näheren inhaltlichen Auseinandersetzung mit der vom BF aufgezeigten Leiden, insbesondere mit dem unter Punkt 2 angeführten Leiden der Lendenwirbelsäule zu einem höheren Grad der Behinderung gelangt wäre.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter den soeben angeführten Gesichtspunkten nochmals mit dem Vorbringen des BF hinreichend auseinanderzusetzen haben. Jedenfalls wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingehende Ermittlungen - auch unter Umständen durch persönliche Untersuchung des BF durch einen medizinischen Sachverständigen - zu tätigen haben.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es wird diesbezüglich auch auf die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH verwiesen.

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