BVwG W214 1428608-1

W214 1428608-1Federal Administrative CourtMar 11, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Desertion, gesamte Staatsgebiet,<br/>politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung

Full text

BVwG W214 1428608-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W214.1428608.1.00

Spruch

W214 1428608-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX2012, XXXX, nach einer mündlichen Verhandlung am XXXX2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 22.1.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.1.2012 wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er habe Syrien verlassen, weil er drei Monate nach der Ableistung seines Wehrdienstes, als er sich zu Hause im Reservedienst befunden habe, wieder einberufen worden sei und Aufständische bekämpfen hätte sollen. Er habe dies abgelehnt und als einzigen Ausweg die Flucht aus seiner Heimat gesehen. Am XXXX.1.2012 habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Er habe auch befürchtet, dass er umgebracht werde, wenn er seinen Pflichten als Soldat (Bekämpfung und Tötung der Aufständischen) nicht nachkommen sollte. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er Gefängnis oder seine Tötung. Die Frage nach konkreten Hinweisen auf eine unmenschliche Behandlung oder Strafe verneinte er hingegen.

3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.1.2012 (im Einvernahmeprotokoll mit 25.1.2012 datiert) gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) im Wesentlichen Folgendes an:

Sein Bruder sei bereits anerkannter Flüchtling in Österreich. Von seinem (ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen) Onkel wisse er den Verfahrensstand nicht. Er habe in seiner Heimat Probleme mit dem Militär gehabt und nicht zum Reservedienst gehen wollen, um keine Menschen töten zu müssen. Er habe auch Probleme wegen seiner Volksgruppenzughörigkeit gehabt. Wegen seines Religionsbekenntnisses habe er jedoch keine Probleme gehabt. Er sei nicht politisch aktiv und nie in Haft gewesen. Es sei auch kein Strafverfahren gegen ihn anhängig und es sei nie nach ihm gefahndet worden.

Zu seinen Fluchtgründen berichtete er, er habe am XXXX.1.2012 einen Einberufungsbefehl bekommen. Da die Lage in Syrien aktuell sehr schlimm sei und das Militär auf schutzlose Zivilisten schießen würde, habe er nicht zum Militär gehen wollen, um diese Befehle nicht befolgen zu müssen. Außerdem habe er nicht wegen Befehlsverweigerung erschossen werden wollen. Deshalb habe er sich zur Flucht entschlossen. Beweismittel für sein Vorbringen könne er nicht vorlegen. Ergänzend teilte er mit, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien vor ein Militärgericht gestellt und vielleicht getötet werde.

Am 2.4.2012 übermittelte der Beschwerdeführer nach einer Aufforderung der belangten Behörde zur Vorlage allfälliger Beweismittel die Kopien seines syrischen Personalausweises und seines Militärdienstbuches.

4. Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 19.6.2012 gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde im Wesentlichen Folgendes an:

Der Beschwerdeführer legte die Originale seines syrischen Personalausweises und seines Militärdienstbuches vor und erklärte, dass er diese durch einen Nachbarn erhalten habe, der in die Türkei gereist sei und diese geschickt habe.

Zu seinem konkreten Ausreisegrund befragt, führte er aus, er sei wegen des Militärdiensts in Syrien geflüchtet. Wie bereits bekannt sei, habe er seinen Militärdienst geleistet; danach habe man ihn vier Monate im Reservedienst behalten. Dabei hätten sie Kontrollpunkte nach XXXX eingerichtet, um Terroristen festzunehmen, welche nach XXXX reisen oder von dort kommen. Dabei habe er gesehen wie Leute festgenommen und gefoltert worden seien. Er habe sich nach seinem Austritt rund drei Monate zu Hause aufgehalten, bis er neuerlich einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Da er in der Arbeit gewesen sei, sei sein Vater darüber informiert worden, dass sich der Beschwerdeführer bei der nächsten Militärstelle melden müsse und wieder rekrutiert sei.

Wie ihn sein Vater telefonisch darüber informiert habe, habe er diesen nach dessen Auskünften gefragt und erfahren, dass der Vater erklärt habe, nicht zu wissen, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte, dass er aber am Abend nach Hause kommen werde. Er habe sofort Angst bekommen und sein Vater habe ihm von einer nochmaligen Einrückung abgeraten. Er habe seinen Vater berichtet, was jeden Tag im Fernsehen gezeigt werde und was los sei und diesen ersucht, einen Fluchtweg zu finden. Er habe sich dann bis zur Ausreise rund acht oder neun Tage bei einem Freund in einem anderen Dorf aufgehalten. Das sei sein Hauptproblem; weitere Gründe gebe es nicht.

Nachdem er seinem Einberufungsbefehl nicht nachgekommen sei, habe man seinen Vater festgenommen, einen Tag inhaftiert und gefoltert. Das habe ihm sein Vater berichtet. Zudem hätten sie von diesem 30.000,-- Lira Strafe genommen. Er selbst sei nie festgenommen worden. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten ?ehörde darauf hingewiesen, dass die Ableistung des Militärdienstes gerade auch in Krisenzeiten die Pflicht jedes Staatsbürgers sei und ihm nach dem Militärgesetz (bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) im Vergleich zum internationalen Standard des Strafausmaßes keine unverhältnismäßige Strafe drohe. Dazu gab er an, dies würde stimmen; er habe auch seinen Pflichtdienst und darüber hinaus sogar vier Monate zusätzlich für seine Heimat gemacht. Er sei aber während seines Dienstes darauf gekommen, dass man sein eigenes Volk töten müsse und dies sei nicht der Sinn.

Auf Hinweis der belangten Behörde, dass er neben einer Kopie seines Wehrdienstbuches und eines Einberufungsbefehls (XXXX) keine Bescheinigungsmittel für seine Behauptung (neuerliche Einberufung) vorgelegt habe, führte er aus, er habe sein Militärbuch zu Hause gehabt und zur Eintragung käme es erst, wenn man sich zum Dienstantritt meldet. Sein Vater habe kein Schriftstück erhalten, sondern habe man diesem vorgelesen, dass sich der Beschwerdeführer sofort melden sollte. Er hätte sich beim nächsten Militärstützpunkt in ihrem Gebiet melden sollen. Dies sei die Stellungskommission in XXXX. Zu allfälligen Ergänzungen befragt, teilte er mit, er sei geflüchtet, damit er niemanden töten müsse und auch selber nicht getötet werde. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst, dass sie ihn festnehmen würden. Was sie danach mit ihm im Gefängnis machen, wisse er nicht. Die syrische Regierung sei unberechenbar.

Weiters bestätigte er, dass er alleine wegen seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Auf die Frage, ob er beim Militär dieselben Rechte und Pflichten wie alle anderen Syrer, insbesondere Araber, gehabt habe, teilte er mit, es gebe Diskriminierungen für Kurden in Syrien überall und besonders beim Militär. Ergänzend erklärte er, "Sie behandeln uns nie gleich." Zu konkreten Beispielen dafür brachte er vor, sie (Kurden) hätten ungewöhnlich längere Strafen als Araber bekommen bzw. seien zu den gefährlichsten Gebieten entsandt worden. Es habe bereits gereicht, wenn er einen Offizier angesehen habe, dann hätte dieser ihn schon bestraft. Er sei auch öfter bestraft worden, ohne den Grund zu kennen. "Sie zeigen uns, dass sie uns nicht wollen, aber für das Kämpfen sind wir gut genug". Darauf hingewiesen, dass von den Einberufungen zurzeit alle gleich betroffen seien, gab er zustimmend an, es würden viele Leute Einberufungsbefehle bekommen, jedoch sei er als Panzerfahrer besonders gefragt gewesen.

Er sei nach wie vor ein gläubiger Moslem. Er sei aber nicht politisch interessiert oder ein Parteimitglied gewesen und nie aufgrund seiner politischen Gesinnung oder einer Mitgliedschaft bei einer Organisation staatlich verfolgt worden. Er habe nie Schwierigkeiten oder Probleme mit syrischen oder internationalen Behörden oder mit privaten Personen, Banden oder kriminellen Organisationen gehabt. Außer den genannten Problemen und Befürchtungen habe er keine Schwierigkeiten gehabt. Er habe alles gesagt.

Auf den Hinweis, dass es sich beim Wehrdienst um eine Staatsbürgerpflicht handle und die gesetzlich geregelten Strafen in Syrien nicht als unverhältnismäßig zu qualifizieren seien, er aber wegen der zurzeit gegebenen Sicherheitslage subsidiären Schutz erhalten werde, führte er bestätigend aus, dass der Militärdienst Pflicht für jeden Bürger sei, er aber zivile Leute von seinem Volk töten müsste oder sein Offizier ihn von hinten getötet hätte.

Am 20.7.2012 langten die zur Überprüfung übermittelten Dokumente (syrischer Personalausweis und sein Militärdienstbuch) und die Prüfberichte dazu bei der belangten Behörde ein.

5. Mit Bescheid vom XXXXXXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.7.2013 (= Spruchpunkt III.) Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 14.8.2012). Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:

Aufgrund der Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten stehe die Identität und seine Staats- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm alleine aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Staatsangehörigkeit eine staatliche Verfolgung in Syrien drohe. Ebenso drohe ihm keine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zum muslimischen Glauben. Er habe in Syrien keiner politischen Partei angehört und sei nach Verlassen seines Heimatlandes auch keiner Partei beigetreten. Es habe bei ihm auch keine politische Gesinnung festgestellt werden können. Sein gesamtes Vorbringen zum fluchtrelevanten Sachverhalt - der Desertion vom bevorstehenden Militärdienst - sei nicht glaubhaft. Die von ihm behauptete wiederholte Einberufung zum Militärdienst nach einem bereits abgeleisteten Grundwehr- und des Reservedienstes hätte er weder mit seinen Aussagen noch durch geeignete Dokumente hinreichend glaubhaft machen können. Außerdem widerspreche sein Vorbringen dem Amtswissen zum Thema Rekrutierung zum syrischen Militär und den damit verbundenen Vorgangsweisen. Aufgrund der aktuell dramatischen Entwicklung sei für die Zukunft jedoch nicht absehbar, wie sich die Lage bzw. die Modalitäten in Bezug auf die Rekrutierung zum Militärdienst entwickeln würden, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass er in Zukunft der Gefahr einer wiederholten Einberufung ausgesetzt wäre.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die von ihm geäußerten Befürchtungen zur Rückkehr und Gefahr der Tötung aufgrund der Wehrdienstverweigerung bzw. der Nichtbefolgung von Befehlen den Tatsachen bzw. Erkenntnissen zu der Bestrafung in Folge der Wehrdienstverweigerung widersprechen würden. Derartige Übertretungen würden mit einer zeitlich angemessenen Haftstrafe verbunden mit der Möglichkeit der Verdoppelung der Wehrdienstzeit geahndet werden. Jedenfalls läge kein Sachverhalt vor, welcher die reale Gefahr einer Todesstrafe und das von ihm behauptete Umbringen als Folge hätte. Hinsichtlich allenfalls drohender Menschenrechtsverletzungen in Folge einer längeren Haft nach einer Verurteilung durch ein Militärgericht könne eine weitere Auseinandersetzung unterbleiben, da er die behauptete Einberufung nicht glaubhaft gemacht habe und ihm ohnehin subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Asylendigungs- oder Ausschlussgründe seien im Verfahren nicht hervor gekommen.

6. Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 14.8.2012) an den Asylgerichtshof, in welcher er diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens anfocht.

Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendermaßen:

Er wolle hervorheben, dass er durch seine Desertion vom bevorstehenden Militärdienst im Rahmen des blutrünstigen Bürgerkriegs und seiner Flucht aus Syrien eine ablehnende Haltung gegenüber dem syrischen Staat zum Ausdruck gebracht habe. Wenn er der Einberufung zum Militärdienst Folge geleistet hätte, wäre er jedoch gezwungen gewesen, schutzlose Zivilisten zu töten. Er habe aber keine Menschen umbringen oder durch eine allfällige Tätigkeit als Panzerfahrer an Tötungshandlungen direkt beteiligt sein wollen. Und im Falle einer Befehlsverweigerung würde er selbst getötet werden. Er sei gegen das syrische Regime und dessen unmenschliche Handlungen.

Im Falle seiner Rückkehr drohe ihm eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner politischen bzw. regimefeindlichen Gesinnung, welche die in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Kriterien zweifelsfrei erfülle. Diese gehe direkt vom syrischen Staat aus und es bestehe für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Aufgrund seiner Desertion und der Flucht werde er vom syrischen Regime für einen Vaterlandsverräter gehalten. Daher würde er bei einer Rückkehr wie ein Rebell behandelt und getötet werden. Solche Tötungen würden vom syrischen Staat organisiert werden und nicht offiziell, sondern illegal passieren. Jedenfalls aber würde er eine langjährige Haftstrafe abbüßen müssen und aufgrund seiner durch die Desertion und Flucht demonstrierten politischen Gesinnung im Gefängnis gefoltert werden. Aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit würde er noch intensiver gefoltert bzw. auf eine andere Art und Weise unmenschlich und erniedrigend behandelt werden als andere Deserteure.

Weiters wurde ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens verlange, wobei letzteres auch eine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten verlange (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ferner werde durch § 18 AsylG 2005 festgelegt, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hätten, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls seien Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm habe die belangte Behörde in diesem Verfahren missachtet.

Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens, individuell unzureichender Feststellungen und infolge mangelhafter Beweiswürdigung habe die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung seines individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. Deren Vorgangsweise verstoße daher gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Darüber hinaus wurden Ausführungen zur notwendigen Aktualität und Asylrelevanz einer Verfolgung und zu deren Ursächlichkeit für die Ausreise des Antragstellers getätigt und mit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes untermauert.

Hätte die Behörde sein Vorbringen richtig gewürdigt, hätte sie das Vorliegen einer aktuellen politisch motivierten Verfolgungsgefahr wegen staatsfeindlicher Gesinnung bejahen müssen. Es drohten ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gezielte Menschenrechtsverletzungen aufgrund individueller Verfolgung durch staatliche Organe. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen sei durch die Besonderheiten der Lage in Syrien eindeutig indiziert. Die Verfolgung sei aktuell, gehe direkt vom syrischen Staat aus und es bestehe für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative.

Zudem müsse bei allfälligen Einreisekontrollen in Syrien damit gerechnet werden, dass er Verfolgungshandlungen zu erleiden hätte. Eine mit Vernunft begabte Person in seiner Situation würde sich ohne Zweifel begründeter Weise vor einer Rückkehr nach Syrien und der damit verbundenen realen - und nicht bloß allfälligen - Gefahr einer Verfolgung und Misshandlung in Furcht befinden, sodass seine subjektive Furcht auch objektiv nachvollziehbar bzw. damit wohlbegründet iSd. Genfer Flüchtlingskonvention sei. Ihm hätte daher Asyl gewährt werden müssen.

Aus den genannten Gründen stelle er die Anträge, der Asylgerichtshof möge

den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes I. beheben und ihm Asyl gewähren;

sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens überzeugen.

7. Mit Schreiben vom 17.8.2012, eingelangt am 14.8.2012, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

8. Mit Schreiben vom 22.1.2013, eingelangt am 15.2.2013, wurde vom Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung eingebracht. Darin wurden, um die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu untermauern, auszugsweise Berichte zur Lage in Syrien zitiert, welche belegen würden, dass sein Vorbringen mit der Situation in seinem Heimatstaat konsistent sei (Human Rights Watch, Torture Archipelago; Arbitrary Arrests, Torture and Enforced Disappearances in Syria -s Underground Prisons since March 2011, Stand 3. Juli 2012; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Rekrutierung und Zwangsrekrutierung, Stand 17.8.2012; Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Syria, Stand 15. Jänner 2013).

Weiters führte er aus, dass sein Vorbringen als schlüssig und homogen zu qualifizieren sei. Er habe wahrheitsgemäß vorgebracht, dass von ihm die Einrückung zur Militärdienstleistung gefordert worden sei. Zum Vorwurf der belangten Behörde, wonach es aus Parallelverfahren und dazu ergangenen Anfragebeantwortungen bzw. durch Informationen des Verbindungsbeamten amtsbekannt sei, dass Einberufungsbefehle zugestellt bzw. bei Ortsabwesenheit einem Familienangehörigen übergeben würden und die wiederholte Einberufung nach abgeleisteten Grundwehrdienst und einer Verlängerung durch einen Reservedienst in einem gravierenden Widerspruch zum Amtswissen stehe, wolle er darauf hinweisen, dass das Vorgehen der syrischen Staatsorgane und Sicherheitskräfte aufgrund bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse zurzeit nicht am Maßstab von Normalverhältnissen beurteilt werden könne. Daher sei es derzeit nicht möglich, die behördliche Vorgangsweise in Syrien im Hinblick auf deren Plausibilität verlässlich zu beurteilen.

Darüber hinaus habe die belangte Behörde völlig unschlüssige und für ihn keinesfalls nachvollziehbare Feststellungen getroffen, in dem sie sich auf "Parallelverfahren und dazu ergangene Anfragebeantwortungen bzw. Informationen (Berichte) des Verbindungsbeamten - so z.B. vom 23.3.2012" gestützt habe, ohne diese genauer zu spezifizieren und ihm vorzulegen und ihm anschließend eine Stellungnahmemöglichkeit einzuräumen. Unter Verweis auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zum Parteiengehör und zu dessen allfälliger Sanierung durch die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung, wurde angemerkt, dass die mangelhafte Bescheidbegründung, in der die Beweisergebnisse keineswegs hinreichend dargelegt worden seien, es nicht vermögen würde, diesen Verfahrensmangel zu sanieren. Sein Recht auf Parteiengehör sei verletzt und der gegenständliche Bescheid mit einem gravierenden Verfahrensmangel belastet worden.

Er sei als junger Mann und ausgebildeter Panzerfahrer vom syrischen Staat wegen der bürgerkriegsähnlichen Situation und einem Mangel an Panzerfahrern dringend gebraucht und am XXXX.1.2012 trotz Ableistung seines Grundwehrdienstes erneut zum Militär einberufen worden. Dabei sei er nicht der Einzige. Auch sein Großcousin sei nach der Ableistung des Grundwehrdienstes erneut einberufen und in der Folge zwangsrekrutiert worden. In Syrien kämen solche Fälle sehr oft vor. Ferner würden Deserteure als Vaterlandsverräter gelten und als Rebellen behandelt und des Öfteren auch umgebracht werden. Da er Kurde sei und für einen Menschen der zweiter Klasse gehalten werde, sei die Wahrscheinlichkeit, dass er umgebracht, gefoltert, unmenschlich bzw. erniedrigend bestraft oder behandelt werde, in seinem Fall höher. Die belangte Behörde gehe unrichtigerweise davon aus, dass er keine Befürchtungen wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Syrien haben müsste. Vielmehr sei seine Furcht davor wohlbegründet.

Nachdem er der Aufforderung zur neuerlichen Militärleistung nicht nachgekommen sei, hätten die Sicherheitsbehörden nach seiner Person gesucht. Wie die Situation in Syrien beweisen würde, wäre er nach der Folgeleistung seiner Einberufung gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt worden und zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen gewesen. Durch seine Entziehung hätte er aber eine nicht-regimekonforme Gesinnung zum Ausdruck gebracht, welche durch seine Ausreise bekräftigt worden sei. Dadurch sei er ins Blickfeld der syrischen Behörden gelangt und würde ihm bei einer Rückkehr zweifelsfrei eine oppositionelle bzw. regimekritisch-politische Einstellung unterstellt werden. Daraus folge, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen, nämlich aufgrund einer unterstellten missliebigen politischen Gesinnung im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden zu rechnen habe. Als Sanktion für sein Verhalten drohe ihm nicht bloß die Abhandlung eines rechtsstaatlichen Verfahrens aufgrund einer Wehrdienstentziehung, sondern vielmehr unmenschliche und erniedrigende Behandlung, willkürliche Bestrafung und Folter bis zur extralegalen Tötung. Aus seinen Ausführungen ergebe sich eindeutig, dass er wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung habe. Aus diesem Grund hätte ihm Asyl gewährt werden müssen.

Abschließend wurde der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt, um das erkennende Gericht von seiner Glaubwürdigkeit überzeugen zu können.

9. Am XXXX2014 wurde mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. Dabei brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:

Er habe bei den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt. Auf die Frage, wovon er in Österreich lebe, antwortete er, dass ihn anfangs sein Bruder, bei dem er auch lebe, erhalten habe, später habe er als Pizzakoch gearbeitet; derzeit sei er arbeitslos und lebe vom Arbeitslosengeld. Sein Bruder zahle die Miete.

Auf die Frage, wer noch an seiner alten Adresse in Syrien wohne, antwortete er, seine Eltern und sein jüngerer Bruder würden noch an derselben Adresse leben. Es herrsche in Syrien ein großer Mangel an Lebensmitteln und Medikamenten und deswegen seien die Lebensmittelpreise stark gestiegen, deswegen könnten seine Eltern sich nicht viel leisten. Seine Eltern hätten keine Möglichkeit zu flüchten. Weiters würden noch zwei Brüder und zwei Schwestern in Syrien leben. Eine Schwester sei im Irak verheiratet. Sein Bruder XXXX lebe nach wie vor in Österreich und sei anerkannter Flüchtling. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer je an einem anderen Ort in Syrien gelebt habe, zum Beispiel auf der Flucht, gab er an, er habe auf der Flucht bei seinem Großvater gelebt und sei dann geflohen.

Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer die letzten Monate/Wochen vor seiner Flucht verbracht habe, antwortete dieser, dass er nach Abschluss seines Militärdienstes (am 1.10.2011) in seine Heimatregion zurückgekehrt sei, sodann habe er ca. zwei Wochen vor der Flucht in XXXX bei seinem Onkel mütterlicherseits im Supermarkt gearbeitet. Als er in dem Supermarkt gearbeitet habe, habe ihn eines Tages sein Vater angerufen und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht nach Hause kommen solle, da ihn das Militär suche, um ihn wieder einzuberufen. Daraufhin sei er nicht mehr nach Hause gegangen und sei zu seinem Großvater nach XXXX gegangen, wo er eine Nacht geblieben sei. Danach habe er sich bei einer bekannten Familie ca. eine Woche lang versteckt gehalten, bis sein Vater eine Möglichkeit gefunden habe, damit er in die Türkei fliehen konnte. Er sei nicht bei seinem Großvater geblieben, weil dies auch ein Verwandter sei und er deswegen Angst gehabt habe, dass man auch dort nach ihm suchen könnte. Die Familie seien Bekannte seines Großvaters gewesen. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wann der Anruf seines Vaters gekommen sei, er vermute, es sei der XXXX gewesen.

Auf die Frage, in welcher Form der Vater den Einberufungsbefehl erhalten habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass beim ersten Mal Polizisten gekommen seien, die wissen wollten, ob er da sei; wenn er da gewesen wäre, hätten sie ihn mitgenommen. Beim zweiten Mal seien auch Polizisten gekommen, die einen Brief übergeben und gemeint hätten, dass er sich melden solle, sonst würde die Familie Probleme bekommen. Dies habe - soweit er sich erinnern könne - zwei Tage nach der ersten Aufsuchung seines Vaters durch Polizisten stattgefunden. Auf die Frage, wo sich der schriftliche Einberufungsbefehl befinde, antwortete der Beschwerdeführer, er vermute, dass sich dieser noch bei seinem Vater befinde. Er wisse aber nicht, was der Inhalt des Briefes sei, da er ihn selbst nicht gelesen habe. Sein Vater habe gesagt, dass es eine Aufforderung gewesen sei, sich in den Dienst des Militärs zu stellen. Er könne den Brief nicht erhalten, weil es keine Post und kein Internet in Syrien gebe. Auf den Vorhalt, dass er bei der Einvernahme vor der belangten Behörde gesagt habe, sein Vater habe keinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten, sagte der Beschwerdeführer, er habe damit gemeint, dass er - wenn er sich nochmals zum Dienst melden sollte - das Militärbuch mitnehmen und sich dort eintragen lassen müsste. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er bei der belangten Behörde erwähnt habe, dass ein Brief an seinen Vater übergeben worden sei und dass er auch erwähnt habe, dass er seinen Ausweis und sein Militärbuch vorlege.

Zu den Fluchtgründen befragt und auf die Frage, wann er konkret geflohen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass in Syrien der Krieg ausgebrochen sei und er nicht nochmals zum Militärdienst gehen wollte und dass er weder Menschen töten noch getötet werden wollte. Er habe Syrien ungefähr am XXXX verlassen und sei in die Türkei geflüchtet. Auf die Frage, wie er sich sein Militärbuch habe schicken lassen, sagte er, dass sein Ausweis und sein Militärbuch bei ihm gewesen wären. Er sei mit einen Schlepper geflüchtet, der gesagt habe, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente bei sich haben dürfe. Er habe sein Militärbuch und seinen Ausweis deshalb bei einem Bekannten in der Türkei gelassen. Als er in Österreich war und die belangte Behörde ihn aufgefordert habe, seine Dokumente vorzulegen, habe er diese dann aus der Türkei angefordert und der belangten Behörde vorgelegt. Auf Nachfrage stellte der Beschwerdeführer klar, dass er bei seiner Aussage vor der belangten Behörde, wonach er die Dokumente über einen Nachbarn seines Vaters bekommen habe, eigentlich gemeint habe, dass die Familie eines Nachbarn seines Vaters, die auf der türkischen Seite wohne, ihm diese Dokumente zukommen habe lassen. Auf die Frage, warum sein Vater nicht den Brief mit den anderen Dokumenten mitgeschickt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass sich seine Dokumente bei ihm befunden hätten, der Brief aber bei seinem Vater, der keine Möglichkeit zur Übersendung gehabt habe.

Nach seinen konkreten Aufgaben bei der Ableistung des Militärdienstes befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er Panzerfahrer gewesen sei. Als Grund für die neuerliche Einberufung vermute er, dass zu beim Militär zu wenig Panzerfahrer und deshalb einen diesbezüglichen Bedarf gegeben habe.

Auf Frage, wer seinen Vater festgenommen und gefoltert habe und wann dies stattgefunden habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass die örtliche Polizei seinen Vater festgenommen habe. Er sei in die Polizeizentrale gebracht und dort gefoltert sowie bedroht worden und man habe ihm gesagt, dass entweder sein Sohn kommen müsse oder sie würden ihn nicht bzw. nur nach der Zahlung von Geld wieder gehen lassen. Sein Vater habe ihnen 30.000 syrische Lira gegeben und sei danach mit der Auflage freigelassen worden, dass sich der Beschwerdeführer, falls er zurückkommen sollte, bei der Militärbehörde melden solle. Sein Vater habe ihm nicht genau geschildert, wie er gefoltert worden war, aber gesagt, dass sie ihn sehr stark verprügelt und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Das Ganze habe sich vermutlich ca. drei bis vier Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers zugetragen. In weiterer Folge sei sein Vater nicht mehr mitgenommen worden, aber ab und zu komme die örtliche Polizei und frage nach dem Beschwerdeführer. Sein Vater habe der Polizei gesagt, dass er nicht wisse, wo der Beschwerdeführer sei.

Auf die Frage, welche konkreten Probleme der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe gehabt habe, antwortete er, dass die Kurden in Syrien keine Rechte hätten, sie würden in der Gesellschaft benachteiligt werden. Auch beim Militärdienst sei er als Mensch zweiter Klasse behandelt worden. Die arabischen Soldaten seien immer im Vordergrund gewesen und er als Kurde sei benachteiligt und immer als Mensch zweiter Klasse angesehen worden. Er sei zum Training zu stark eingesetzt worden und habe mehr Dienste erbringen und mehr arbeiten müssen. Einmal habe er einen Offizier angeschaut, der gewusst habe, dass er Kurde war, woraufhin der Offizier ihn zu mehr Diensten eingeteilt und bestraft habe, weil der Beschwerdeführer einfach seinen Kopf gedreht und ihn angeschaut habe.

Auf die Frage, ob er nach wie vor nicht politisch tätig sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich gerne in Österreich bzw. in Wien an Demonstrationen beteiligt hätte, aber der Anfahrtsweg weit gewesen wäre und er kein Geld dafür gehabt hätte.

Der Beschwerdeführer wurde auf die Bedeutung von Länderberichten und auf die Möglichkeit hingewiesen, zu diesen in das Verfahren eingebrachten Länderberichten (Anlage 1 zur Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung) Stellung zu nehmen. Er verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme. Dem Beschwerdeführer wurden zusammenfassend die folgenden Feststellungen zur Kenntnis gebracht:

Nach dem UK Home Office Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service, vom 11.09.2013 gibt es immer wieder Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Auch von der Einberufung von Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) wird berichtet. Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben.

Wie auch im Handelsblatt vom 4.9.2012 berichtet wurde, mobilisierte unter dem Eindruck der in den letzten Wochen immer heftigeren Gefechte die Regierung in Damaskus nun ihre Reserve, wie Reuters von zahlreichen geflohenen Reservisten und einem aktiven Offizier erfuhr. "Es sind normale Männer, die ihren zweijährigen Armeedienst geleistet haben und als Reservisten für einen Einsatz prinzipiell bereitstehen müssen. Doch viele weigern sich. Wollen in keiner Armee dienen, der - wie in kleinerem Umfang auch den Rebellen - Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wird. Ein Offizier in Homs schätzt, dass sich nur die Hälfte der Einberufenen zum Dienst gemeldet hat."

Nach dem Bericht des UK Home Office: Operational Guidance Note Syria, Border Agency, 3.10.2012, hängen die Strafen für Wehrdienstverweigerung von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat, zu bestrafen. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar.

Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Nach dem Bericht von Amnesty International: Amnesty Journal: Operation Freiheit, Juni 2012, droht syrischen Soldaten bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren.

Laut UN Office of the High Commissioner for Human Rights: Without a trace: enforced disappearances in Syria, 19.12.2013, wurden hingegen andere Soldaten Opfer von "Verschwindenlassen".

Nach dem Bericht von Amnesty International: Amnesty Journal:

Operation Freiheit, Juni 2012, berichteten desertierte syrische Soldaten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden.

Nach dem Bericht des UK Home Office: Operational Guidance Note Syria, Border Agency, 3.10.2012, wurde eine große Zahl an Soldaten tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen. Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren.

Laut einem Bericht von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, (Stand 17.8.2012) hätten die syrischen Behörden im Falle eines Krieges oder Ausnahmezustands das Recht, alle Männer zwischen 18 und 42 Jahren, die ihren Militärdienst abgeleistet hätten, einzuberufen.

Nach einem Bericht von HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Syria, 21.1.2014 setzten seit Beginn des Aufstands die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten.). Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene.

Notorisch ist es, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (HRW 21.1.2014).

Wie auch aus aktuelleren Länderberichten (wie z. B. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22 Oktober 2013) hervorgeht, stellt die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe einen spezifischen Risikofaktor dar und es finden Diskriminierungen von Kurden statt (siehe auch UK Home Office Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service, vom 11.09.2013).

Laut dem Bericht des Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Syria, 19.04.2013, wurden Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.

Der Beschwerdeführer äußerte sich zu diesen Feststellungen folgendermaßen: Wie auch aus den Berichten hervorgehe, müssten die Reservisten, sprich diejenigen, die den Militärdienst schon abgeleistet hätten, wieder zur Armee gehen. Es gehe aus den Berichten auch hervor, dass diese Leute in diesem Krieg eingesetzt würden und auf die Zivilbevölkerung schießen müssten. Im Falle einer Verweigerung würden sie selbst getötet werden. Er habe er bereits erklärt, dass er weder jemanden töten noch selbst getötet werden wolle. Außerdem gehe aus den Berichten hervor, dass den Kurden nicht vertraut werde und diese im Falle einer Dienstverweigerung getötet würden. Damit würden diese Berichte letztlich auch die Befürchtungen des Beschwerdeführers bestätigen.

Die zuständige Richterin verkündete am Ende der Verhandlung das Erkenntnis, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Asylgewährung entsprochen wurde und verwies hinsichtlich der näheren Begründung auf die noch zu erlassende schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe.

1.2. Der Beschwerdeführer hat in Syrien bereits seinen Militärdienst und danach einen viermonatigen Reservedienst abgeleistet. Rund drei Monate nach seinem Austritt aus dem syrischen Militär wurde er neuerlich einberufen. Da ihm sein Vater vom nochmaligen Einrücken abgeraten hat und er nicht auf sein eigenes Volk schießen wollte, hat er Syrien verlassen und sich dem Wehrdienst entzogen. Sein Vater wurde in weiterer Folge festgenommen, gefoltert und zu einer Strafzahlung gezwungen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion bereits ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist und ihm eine regimekritische Gesinnung zumindest unterstellt wird. Außerdem ist er bei der Ableistung seines Militärdienstes wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe wiederholt benachteiligt worden und stellt diese Zugehörigkeit einen weiteren Risikofaktor für eine Diskriminierung dar. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (Original seines Personalausweises und seines Militärbuches).

2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner neuerlichen Einberufung und der durch seine Ausreise aus seiner Heimat erfolgten Desertion und Entziehung vom bevorstehenden Militärdienst zwar keinen Glauben geschenkt, aber dennoch feststellt hat, dass es aufgrund der aktuell dramatischen Entwicklung in Syrien für die Zukunft nicht absehbar sei, wie sich die Lage bzw. die Modalitäten in Bezug auf die Rekrutierung zum Militärdienst entwickeln würden, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in Zukunft der Gefahr einer wiederholten Einberufung ausgesetzt wäre. Zudem hat die belangte Behörde im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bejaht, in dem es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Dazu hat sie näher ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Syrien, insbesondere wegen der Gefahr einer Inhaftierung bzw. in Folge der dramatischen Entwicklung und der damit verbundenen Gefahr einer künftigen Rekrutierung und einer damit verbundenen realen Gefahr gravierender Menschenrechtsverletzungen bzw. der beschriebenen und allgemein bekannt prekären Sicherheitslage zurzeit nicht zumutbar sei. Die belangte Behörde hat damit letztlich nicht ausgeschlossen, dass es vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse in Syrien doch zu einer Einberufung des Beschwerdeführers kommen könnte.

Der Argumentation der belangten Behörde, wonach das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, weil er keinen konkreten Einberufungsbefehl vorgelegt und im Wehrdienstbuch keinen Eintrag über die neuerliche Rekrutierung habe, konnte der Beschwerdeführer nachvollziehbar und schlüssig entgegentreten. So hat er im Verfahren plausibel vorgebracht, dass ein diesbezüglicher Eintrag in sein Wehrdienstbuch erst nach seinem Dienstantritt erfolgt wäre. Weiters hat er in seiner Beschwerdeergänzung vom 22.1.2013 einleuchtend ausgeführt, dass das Vorgehen der syrischen Staatsorgane und Sicherheitskräfte aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse zurzeit nicht am Maßstab von Normalverhältnissen beurteilt werden könne. Es wäre daher durchaus möglich, dass es gegenwärtig zu keinen schriftlichen Ausfertigungen von Einberufungsbefehlen kommt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Polizisten bei einem weiteren Besuch bei seinem Vater einen "Brief" gebracht hätten, der möglicherweise als schriftlicher Einberufungsbefehl angesehen werden könnte. Dieser Brief konnte nach Angabe des Beschwerdeführers wegen der Probleme in Syrien und der Tatsache, dass es keine funktionierende Post gebe, nicht übersendet und vorgelegt werden. Wenngleich der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde darauf hingewiesen hatte, dass dem Vater aus einem Schriftstück vorgelesen worden sei, dass der Beschwerdeführer sich beim nächsten Militärkommando melden solle, kam weder im Verfahren bei der belangten Behörde noch in der Beschwerde das Vorliegen eines derartigen Briefs klar zur Sprache. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass seine neuerliche Einberufung beabsichtigt war. Auch die Tatsache, dass er sich nach mehr als zwei Jahren offensichtlich nicht mehr an die genauen Daten der Aufsuchung seines Vaters durch die Polizisten erinnern konnte und hier um einige Tage von seiner ursprünglichen Aussage bei der belangten Behörde divergierende Angaben machte (wobei von ihm ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er sich nicht mehr genau an die Daten erinnern könne), ändert nichts an der glaubwürdigen Darstellung daran, dass er als ausgebildeter Panzerfahrer aufgrund eines diesbezüglichen Bedarfs wieder einberufen werden sollte. Auch die konsistenten Ausführungen über die Festnahme und Misshandlung seines Vaters, der sich in weitere Folge freigekauft habe sowie die Aussage, dass die Polizei immer wieder nach dem Beschwerdeführer frage, bekräftigen diese Darstellung. Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass aufgrund der gegenwärtigen Ausnahmesituation in Syrien sämtliche wehrfähigen Männer mit einer unmittelbar bevorstehenden Einberufung rechnen müssen.

Auch die Ausführungen der belangten Behörde, wonach derartige Übertretungen bloß mit zeitlich angemessenen Haftstrafen und mit der Möglichkeit der Verdoppelung der Wehrdienstzeit geahndet würden, vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im Verfahren glaubwürdig vermittelt, dass er bereits bei der Ableistung seines regulären Militärdienstes mit Benachteiligungen ("...ungewöhnlich längere Strafen als Araber [...] zu den gefährlichsten Orten entsandt worden.") und Zurücksetzungen wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu kämpfen gehabt hat. Umso mehr ist davon auszugehen, dass es vor dem Hintergrund seiner Desertion und seiner Flucht und der ihm dadurch unterstellten regimefeindlichen Gesinnung zu einer besonderen Benachteiligung bei einer allfälligen Strafzumessung und einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung gegenüber anderen - nicht kurdischen - Deserteuren kommen würde. Aus den oben erwähnten Länderfeststellungen geht hervor, dass es in Syrien nicht nur immer wieder zur Einberufung von Reservisten kommt. Im Falle von Desertion kommt es zu hohen Haftstrafen, schlimmstenfalls kommt Desertion auch einem Todesurteil gleich. Unbestritten ist, dass die aktuelle Lage in Syrien das Risiko einer menschenrechtswidrigen Bestrafung in diesem Zusammenhang nur erhöhen kann. Diese besondere Gefährdungssituation wird durch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Volksgruppe letztlich noch verstärkt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz drohende Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072);

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung bezüglich Wehrdienstverweigerung und Desertion ausgeführt, dass es auch dann, wenn die Gefahr der Bestrafung allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren gleichermaßen drohe, zu einer Asylgewährung kommen könne, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhe und den Sanktionen (z. B. Folter) jede Verhältnismäßigkeit fehle (vgl. VwGH vom 21.03.2002, Zahl: 99/20/0401).

Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies war auch im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2004/83/EG (die zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch anzuwenden war) ausdrücklich festgehalten (siehe zum nunmehrigen Zeitpunkt die gleichlautende Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU). Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer einer neuerlichen Aufforderung zur Militärleistung nicht nachgekommen und es wurde bereits nach ihm gesucht. Sein Vater wurde festgenommen, gefoltert und musste eine Strafe zahlen. Weiters ist es schon beim ursprünglichen Militärdienst zu Benachteiligungen des Beschwerdeführers gekommen. Aufgrund der allgemeinen schlechten Menschenrechtssituation in Syrien war es zum Zeitpunkt der Einberufung des Beschwerdeführers wahrscheinlich, dass er nach Folgeleistung seiner Einberufung zum Einsatz gegen die Zivilbevölkerung gekommen bzw. gezwungen gewesen wäre, menschenrechtswidrige Handlungen zu setzen. Weiters ist im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass aufgrund der Umstände, dass er einem neuerlichen Einberufungsbefehl nicht gefolgt ist und sich dem Wehrdienst durch Desertion und Flucht ins Ausland entzogen hat sowie der Tatsache, dass nach ihm gesucht wurde, in das Blickfeld der syrischen Behörden gelangt ist und sohin eine regimekritische Gesinnung des Beschwerdeführers von staatlichen Organen angenommen wird. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr mit einer Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen, nämlich aufgrund einer ihm unterstellten missliebigen politischen Gesinnung im Zusammenhalt mit der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden, durch staatliche Stellen zu rechnen hat. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens aufgrund der Desertion droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Diese Entscheidung entspricht der Judikatur des vormaligen Asylgerichtshofes (z. B. 22.11.2012, Zl A12 430.362-I/2012/3E).

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht, da die Gefahr, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Desertation zur Verantwortung gezogen wird, im gesamten Staatsgebiet Syriens zu erwarten ist.

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.