BVwG W124 2001602-1

W124 2001602-1Federal Administrative CourtMar 11, 2014

Regest

Kostenersatz, mangelnde Ausreisewilligkeit, Revision zulässig,<br/>Rückkehrverbot, Schubhaft, Untertauchen

Full text

BVwG W124 2001602-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W124.2001602.1.00

Spruch

W124 2001602-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria vertreten durch die rechtsfreundliche Rechtsvertreterin XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 idgF abgewiesen.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei, geb. am XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria reiste am XXXX illegal nach Österreich ein und stellte am selbigen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX Außenstelle Traiskirchen, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF und der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde am 29.07.2013 vom Asylgerichtshof gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 05.08.2013 in Rechtskraft.

4. Am XXXX wurde die beschwerdeführende Partei vom Landesgericht Wien wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 (8.Fall), 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten (davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre Probezeit) verurteilt. Am XXXX erwuchs die Freiheitsstrafe in Rechtskraft.

5. Am XXXX verhängte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt gemäß § 54 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 und § 54 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes gegen die beschwerdeführende Partei auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die beschwerdeführende Partei vom Landesgericht Wien wegen des gewerbsmäßigen vorschriftswidrigen Verkaufs von Suchtgift verurteilt wurde. Fast unmittelbar nach ihrer illegalen Einreise nach Österreich am XXXX sei dieser mit Drogendelikten straffällig geworden (erste nachgewiesene Tathandlung im November XXXX). Die beschwerdeführende Partei habe ihren Status als Asylwerber dazu nutzen wollen, um in Österreich durch Drogenhandel ihren Lebensunterhalt zu verdienen.

6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), zugestellt an die beschwerdeführende Partei am 17.02.2014 um 13.50 Uhr, wurde über diese gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die beschwerdeführende Partei über keine Meldung und über keinen ständigen Wohnsitz verfügen würde, da eine Unterkunftnahme in der "Gruft" keiner ortsüblichen Unterkunft entspreche. Ihre Habseligkeiten würden sich, ihrer Aussage nach, bei einer Freundin befinden, deren Adresse sie nicht angeben wolle. Sie verfüge über keine ausreichenden Barmittel, um ihren Unterhalt oder ihre Ausreise zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung würde diese nicht nachgehen. Sie sei in keinster Weise integriert, weil zu Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen und auch kein der Behörde bekannter fester Wohnsitz bestehen würde. Außerdem sei sie in Österreich nicht beruflich integriert und nur bedingt sozial verankert.

7. Mit der im Spruch genannten Beschwerde hat die beschwerdeführende Partei durch ihre rechtsfreundliche Rechtsvertreterin am 19.02.2014 gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde an das BVwG (Bundesverwaltungsgericht) erhoben. Darin wurde beantragt, dass gemäß§ 22a BFA-VG ihrer Beschwerde Folge gegeben und sie umgehend aus der Schubhaft entlassen werde.

Die beschwerdeführende Partei sei mangels eines amtlichen Lichtbildausweises zur Identitätsfeststellung mitgenommen und beim BFA "in Haft abgegeben worden".

Ihre Verlobte, die ungarische Staatsbürgerin D.B., habe nach Erhalt der Kenntnis von ihrer Verhaftung mit ihrer Rechtsvertreterin Kontakt aufgenommen und sogleich Vollmachtsbekanntgabe gelegt. Des Weiteren habe sie berichtet, dass sie bereits zuvor durch ihre Rechtsvertreterin bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen um die Ausstellung einer Identitätskarte angesucht habe, da sie ansonsten über keinen Lichtbildausweis verfügen würde.

Außerdem habe sie vor ca. einer Woche ihre Tasche mit sämtlichen Schriftstücken und Korrespondenz mit ihrer Rechtsvertreterin verloren.

Ihre rechtsfreundliche Rechtsvertreterin habe versucht mit dem zuständigen Referenten des BFA Kontakt aufzunehmen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, da es, wie dieser von der Telefonzentrale der Bundespolizeidirektion Wien mitgeteilt worden sei, lediglich eine einzige Telefonklappe geben würde, über welche alle mehr als hundert Mitarbeiter des BFA telefonisch erreichbar seien.

8. Mit Schreiben vom XXXX wurde im Zuge der Beschwerdevorlage von Seiten des BFA im Wesentlichen die Begründung des Mandatsbescheides wiederholt und darauf verwiesen, dass auf Grund der fehlenden Bindungen, dem strafbaren Verhalten und dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei in die Illegalität untergetaucht sei, mit Grund anzunehmen gewesen sei, dass allfällige gelindere Mittel nicht ausreichen würden um die Verfügbarkeit der beschwerdeführenden Partei für ein fremdenpolizeiliches Abschiebeverfahren sicherzustellen. Mit Bescheid vom 17.02.2014 sei gegen die beschwerdeführende Partei zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG angeordnet und mit 13:50 Uhr in Vollzug gesetzt worden.

Es sei mit Schreiben vom 18.02.2014 ersucht worden die beschwerdeführende Partei zum Zwecke der Erlangung eines Reisedokuments der Delegation der Botschaft Nigerias am 21.02.2014 vorzuführen. Es seien auch Fotos und Fingerabdruckblätter angefordert worden.

Des Weiteren werde festgehalten, dass die angeblich mit der beschwerdeführenden Partei Verlobte B.D., seit dem 19.08.2013 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügen würde. Eine Anmeldebescheinigung sei laut Aktenlage nie beantragt worden und sei somit auch nicht von einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht auszugehen.

Da die behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft nicht näher begründet worden sei, sei es nicht möglich auf das Beschwerdevorbringen einzugehen.

9. Am XXXX erhob die XXXX gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde an das BVwG. Darin wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung der beschwerdeführenden Partei für rechtswidrig zu erklären, sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen. Im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde werde beantragt dieser auf Grund des Art 15 Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen, weiteres auszusprechen auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei und der Beschwerde gemäß § 13 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzulassen.

Darüber hinaus wurde von der beschwerdeführenden Partei gerügt, dass das Bundesasylamt ohne ausreichende Begründung die Schubhaft angeordnet und sich diese nicht hinreichend mit ihrer konkreten Situation auseinandergesetzt habe. Die Behörde werfe der beschwerdeführenden Partei vor, dass eine Unterkunftnahme in der "Gruft" keiner ortsüblichen Unterkunft entspreche. Das Nichtvorhandensein einer ortsüblichen Unterkunft rechtfertige für sich allein aber nicht die Verhängung der Schubhaft. Der Behörde sei es bekannt gewesen, dass sich die beschwerdeführende Partei regelmäßig in der "Gruft" aufhalte; sie sei somit nicht untergetaucht. Außerdem habe sie zudem versucht Unterkunft zu nehmen und sich an dieser anzumelden. Dies sei aber mangels eines Identitätsnachweises nicht möglich gewesen. Einen solche habe die beschwerdeführende Partei versucht sich zu beschaffen. Sie sei aber viermal bei der Fremdenpolizei bzw. dem BFA abgewiesen worden, da ein EKIS-Auszug auf Grund von Computerproblemen nicht möglich sei.

Außerdem behandle das BFA das Thema des gelinderen Mittels, ohne dabei auf die konkreten Umstände der beschwerdeführenden Partei einzugehen. Dieser sei das bisherige Verhalten als negativ angelastet worden, ohne dabei anzuführen, welches konkrete Verhalten damit gemeint sei. Die beschwerdeführende Partei sei mehrmals in der "Gruft" aufhältig gewesen. Die Behörde sei über ihren Aufenthaltsort informiert gewesen. Die Behörde hätte das gelindere Mittel der periodischen Meldung anwenden müssen. Erst wenn gegen die Auflage verstoßen worden wäre, wäre die Schubhaft zulässig gewesen.

Die beschwerdeführende Partei würde auch in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, da die Norm des § 22a BFA-VG nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzips des Art 18 B-VG erfülle.

Sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung sei die Schubhaftbeschwerde weder als Bescheidbeschwerde noch als Maßnahmenbeschwerde konzipiert worden. Die verfassungsrechtliche Prüfungskompetenz sei den UVS vor dem 01.01.2014 auf Grundlage des Art 129a Abs. 1 Z 3 B-VG aF eingeräumt worden.

Nach der neu geschaffenen Bestimmung des § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG hätten Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides der Festnahme oder Anhaltung anzurufen, wenn gegen sie Schubhaft gem. dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet werden würde. Auch hier handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art, da sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG (Bekämpfung des Schubhaftbescheides) als auch einer Maßnahmenbeschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG (Bekämpfung der Festnahme und Anhaltung) kombiniert werden würden. Auf Grund des Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG iVm Art 130 B-VG bestehe ein Typenzwang der einzelnen Rechtsmittel. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei aber nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gem § 22a BFA-VG unter Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG falle.

Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden. Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des § 22a Abs. 3 BFA-VG scheine aber aufgrund der Formulierung des Art. 130 B-VG jedenfalls als ausgeschlossen, da die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, dem Verwaltungsgericht nicht zugewiesen sei. Dem BVwG komme gemäß Art. 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetztes Verwaltungshandeln der Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen "Schubhaft-Titels" anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG zur Folge.

Des Weiteren wandte sich die beschwerdeführende Partei gegen einen Zuspruch der Kosten an die Verwaltungsbehörde, da die Überprüfung der Schubhaft mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden sei, sofern diese als Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gewertet werde. Das Aufbürden eines solchen sei allerdings im Hinblick der Systematik und den Telos des Art 15 Abs 2 lit b der Rückführungsrichtlinie 2008/115 EG ausgeschlossen. Ziel dieser Bestimmung sei dem Drittstaatsangehörigen eine gerichtliche Überprüfung der adminstrativen Maßnahme zu gewähren. Es würde somit die Überprüfung, unabhängig davon, ob diese mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit oder der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme erfolgt gewährt.

Die nationalen Bestimmungen würden die Pflicht zum Ersatz der Verfahrenskosten aber vom Ausgang der Überprüfung abhängig machen. Die Regelung des § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung würde im Ergebnis dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme gem Art 15 Abs. 2 lit b der Rückführungsrichtlinie in seiner Effektivität unterlaufen würde.

10. Am 21.02.2014 wurde den Vertretern der beschwerdeführenden Partei der Schriftsatz der Beschwerdevorlage des BFA zur Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 24.02.2014, 15.00 Uhr, übermittelt. Eine Stellungnahme langte dazu nicht ein.

11. Außerdem wurde am 21.02.2014 sowohl der die beschwerdeführende Partei vertretende XXXX als auch der rechtsfreundlichen Rechstvertreterin die Ladung für die am 25.02.2014 anberaumte Verhandlung übermittelt. Gleichzeitig erging die Aufforderung die im Schriftsatz der rechtsfreundlichen Rechtsvertreterin vom XXXX, als Verlobte der beschwerdeführenden Partei angeführte Person, zur zeugenschaftlichen Einvernahme für die Verhandlung am 25.02.2014 stellig zu machen und deren Mietvertrag und die ärztliche Bestätigung über deren vorzulegen.

12. Am 24.02.2014 wurde von Seiten des BFA im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehörs zu dem von der beschwerdeführenden Partei am 20.02.2014 eingebrachten Schriftsatz erläutert, dass dem BFA bis zur niederschriftlichen Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am 17.02.2014 nicht bekannt gewesen sei, dass sich diese unter anderem auch in der "Gruft" aufhalten würde. Die Behauptung, dass die beschwerdeführende Partei bei der Regionaldirektion Wien vorgesprochen habe, sei unbewiesen und könne auch durch die Aussage der beschwerdeführenden Partei nicht belegt werden.

EKIS-Auszüge in der vor dem 01.01.2014 bestehenden Form seien grundsätzlich nicht mehr möglich. Sofern nicht näher ausgeführt werde, wofür der Auszug benötigt worden wäre, könne keine weitere Stellungnahme abgegeben werden. Akteneinsicht sei nach vorheriger zeitgerechter Anmeldung immer möglich.

13. Am XXXX teilte der XXXX auf telefonische Nachfrage des BVwG schriftlich mit, dass die beschwerdeführende Partei derzeit keinen Ausweis besitzen würde und daher nicht angemeldet werden könne. Sie sei Klient XXXX und könne hier ihre Post empfangen XXXX. Eine Bestätigung diesbezüglich sei der beschwerdeführenden Partei am 10.01.2014 ausgestellt worden. Seither würde sie regelmäßig in deren Postservice kommen.

14. Das BFA teilte am 24.02.2014 dem BVwG mit, dass die beschwerdeführende Partei am 22.02.2014 aus der Schubhaft entlassen worden sei, da diese durch einen Hungerstreik eine Haftunfähigkeit erzwungen habe. Ein Interview durch die nigerianische Delegation sei wegen der kurzfristigen Anforderung noch nicht möglich gewesen.

15. Am 25.02.2014 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG

durchgeführt, welche im Wesentlichen folgenden Verlauf nahm: .......

Beginn der Befragung.

VR: Was ist mit der heute stellig gemachten Zeugin?

BF: Ich weiß nicht, ob sie geladen wurde.

VR: Verstehen Sie den Dolmetscher gut?

BF: Perfekt.

VR: Fühlen Sie sich physisch und psychisch in der Lage, um der Verhandlung folgen zu können?

BF: Ja.

VR belehrt den BF über die Mitwirkungspflicht.

VR skizziert den Verfahrensgang.

Eröffnung des Beweisverfahrens.

Seit wann befinden Sie sich in Österreich?

BF: Seit Juni 2010.

VR: Gehen bzw. gingen Sie in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nach?

BF: Nein.

VR: Haben Sie um eine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht?

BF: Nein.

VR: Sind Sie vorbestraft?

BF: Ja. Ich habe Drogen verkauft.

VR: Warum haben Sie Österreich nicht verlassen, nachdem gegenüber Ihnen rechtskräftig eine Ausweisung erwachsen ist?

BF: Damals war meine Freundin schwanger. Ich konnte sie nicht verlassen. Als ich den zweiten negativen Bescheid erhielt, war sie schwanger, am 03.08.2013. Im November 2013 hat meine Freundin das Kind verloren.

VR: Haben Sie die aufgetragene ärztliche Bestätigung mit?

BF: Sie wird imstande sein, es zu tun. Aber es ist alles in Ungarn

VR: Wo ist der Fötus auf die Welt gekommen?

BF: In Ungarn.

VR: Warum wollten Sie dann in Österreich bleiben, wenn das erwartete Kind in Ungarn zur Welt gekommen ist?

BF: Ich wartete, bis sie zurückkommt.

VR: Warum sind Sie nicht nach November 2013 ausgereist?

BF: Sie kam am 14.02.2014 zurück. Sie sagte, sie hätte viele hormonelle Behandlungen bzw. Probleme. Laut ihrem Arzt würde sie viel und lange Zeit Behandlung brauchen. Selbst wenn sie zehnmal schwanger wäre, würde sie wieder eine Fehlgeburt haben. Zwei Tage später wurde ich festgenommen.

VR: Im wievielten Monat war Ihre Freundin schwanger?

BF: Im 5. Monat.

VR: Wie wird derzeit Ihr Lebensunterhalt bestritten?

BF: In XXXX arbeite ich. Dort werden alte Autos zerteilt.

VR: Haben Sie dafür eine Arbeitsbewilligung? Haben Sie eine Bestätigung über diese Arbeit?

BF: Nein. Ich bekomme täglich das Geld.

VR: Warum haben Sie keine Bestätigung mitgenommen?

BF: Weil ich nichts habe.

VR wiederholt die Frage.

BF: Ich sagte, ich habe keine. Nach der Arbeit bekomme ich das Geld und gehe dann.

VR: Arbeiten Sie dort regelmäßig?

BF: Wenn es Autos zum Zerteilen gibt, gehe ich hin.

VR: Sie arbeiten nur manchmal dort?

BF: Ja. Ich bekomme auch Unterstützung von der Familie meiner Freundin.

VR: Wo wohnt die Familie Ihrer Freundin?

BF: In XXXX. Ich bekomme regelmäßig Unterstützung.

VR: Wie bekommen Sie die Unterstützung?

BF: Sie geben uns Lebensmittel, manchmal Geld.

VR: Wie kommen Sie zum Geld und zu den Lebensmitteln?

BF: Ihre Mutter besucht oft Wien.

VR: Beim BFA haben Sie in der Niederschrift davon nichts erwähnt.

BF: Doch, das habe ich.

VR: Sie wurden im Protokoll vom 17.02.2014 gefragt. Sie haben zu dem was Sie jetzt erklärt haben, überhaupt nichts gesagt.

BF: Doch habe ich erwähnt. Ich sagte denen, dass ich Unterstützung von den Eltern der Freundin bekomme.

VR: Welchen Beruf hat Ihre Verlobte ausgeübt?

BF: Sie war im XXXX beschäftigt. Das ist ein Lokal in der XXXX. Sie war Kellnerin.

VR: Seit wann arbeitet Sie dort nicht mehr?

BF: 2012. So glaube ich.

VR: Ist sie sonstigen Beschäftigungen seit diesem Zeitpunkt nachgegangen?

BF: Sie besuchte dann einen Deutschkurs. Sie ist keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen.

VR: Sind Sie von Ihrer Freundin einmal unterstützt worden?

BF: Ja. Sie kaufte mir manchmal Kleidung.

VR: Wie viel hat 2012 Ihre Freundin verdient, als diese noch erwerbstätig war?

BF: XXXX. Das war netto.

VR: Haben Sie dafür irgendwelche Beweismittel?

BF: Ich glaube, dass sie solche vorlegen könnte. Zu beweisen, dass sie diesen Betrag verdient hat? Sie können im System ihr Profil überprüfen.

VR: Wann haben Sie ihre Verlobte kennengelernt?

BF: 2011.

VR: In welchem Verhältnis sind Sie zu ihr gestanden?

BF: Wir waren drei Jahre lang zusammen.

VR: Sind Sie mit ihr nicht mehr zusammen?

BF: Doch, das sind wir.

VR unterbricht um 10.14 Uhr die Verhandlung.

XXXX verlässt um 10.14 Uhr die Verhandlung (sie wird entlassen vom VR).

Fortsetzung: 10.15 Uhr.

VR: Vor dem BFA gaben Sie an, dass sie nur Ihre Freundin wäre, in der Beschwerde sagen Sie, dass sie Ihre Verlobte sei. Was sagen Sie dazu?

BF: Vorige Weihnachten waren ihre Eltern hier. Ich meine 2013. Ich sagte, dass ich sie formal nicht heiraten kann, wegen meines jetzigen Status.

VR: Was war dann, nachdem Sie wegen Ihres jetzigen Status nicht heiraten konnten?

BF: Wir sind noch immer zusammen.

VR: Wo in Österreich wohnt Ihre Verlobte?

BF: Sie lebte in Wien. Vorigen August, als sie Probleme mit ihrer Schwangerschaft bekam, ging sie nach Ungarn zurück. Sie meldete sich dann ab. Jetzt kam sie zurück. Heute hat sie ein Treffen wegen ihrer neuen Wohnung.

VR: Genau heute?

BF: Sie versucht sich wieder anzumelden und eine Arbeit zu finden.

VR: Das BFA hat in der Stellungnahme zu dem Schriftsatz angegeben, dass keine Anmeldebescheinigung für Ihre Verlobte in Österreich bestand.

BF: Sie hat sich abgemeldet. Sie wusste, dass sie längere Zeit weg sein würde. Sie schaut sich jetzt um eine neue Wohnung. Seit 14.02.2014 ist sie wieder hier.

VR: Das beantwortet nicht meine Frage, warum sie keine Anmeldebescheinigung hatte (Bedeutung der Anmeldebescheinigung wurde erläutert).

BF: Sie sucht immer noch eine neue Wohnung.

VR: Welche Sprache spricht Ihre Freundin?

BF: Etwas Deutsch und Englisch.

VR: Wie unterhalten Sie sich?

BF: Meistens auf Englisch.

VR: Seit wann war genau Ihre Freundin weg, wann hat sie Österreich verlassen?

BF: Seit August 2013.

VR: Warum haben Sie beim BFA nicht gesagt, dass das Ihre Verlobte sei, da haben Sie gesagt, es sei nur Ihre Freundin.

BF: Ich kenne den Unterschied zwischen Freundin und Verlobter nicht.

VR: Sie haben auch beim BFA die Adresse Ihrer Freundin nicht angeben können.

BF: Ich sagte, dass die letzte Adresse XXXX war.

VR: Sie haben die Adresse Ihrer Freundin nicht angeben können.

BF: Ja, das war ihre letzte Adresse, dann war sie weg.

VR: Wo hat sie gewohnt, als sie keine fixe Adresse gehabt hatte?

BF: Sie war bei einigen Freunden, bis sie eine Wohnung bekommen hatte.

VR: Sie haben gesagt, dass sich Ihre Habseligkeiten bei Ihrer Freundin befunden haben.

BF: Sie hat meine Habseligkeiten. Diese befinden sich nicht in ihrem Haus bzw. ihrer Wohnstätte.

VR: In der Niederschrift vom 17.02.2014 haben Sie gesagt, dass sich diese Habseligkeiten bei Ihrer Freundin befunden. Heute haben Sie das nicht gesagt.

BF: Sie sind bei meiner Freundin.

VR: Wo haben Sie Ihre Freundin kennen gelernt?

BF: Hier.

VR: Wo?

BF: Wir trafen uns in der XXXX.

VR: Wo hat Ihre Freundin gewohnt, bevor sie bei Freunden gewohnt hat?

BF: Die letzte Adresse war am XXXX.

VR: Haben Sie auch dort gewohnt?

BF: Teilweise war ich anwesend. Als ich noch im Asylverfahren war, hatte ich das von der Regierung zur Verfügung gestellte Domizil

XXXX.

VR: Sie haben nie am XXXX gelebt?

BF: Dort war ich nie gemeldet.

VR: Haben Sie dort gewohnt oder waren Sie dort nie gemeldet?

BF: Ich war dort zu Besuch.

VR: Haben Sie dort genächtigt?

BF: Doch.

VR: Sie haben dann doch dort gewohnt?

BF: Nein.

VR: Wo haben Sie gewohnt, nachdem Ihre Freundin nach Ungarn gegangen ist, seit August 2013?

BF: Als mein Asyl zu Ende war, war ich bei Freunden. Als ich versuchte, eine fixe Adresse zu bekommen, erhielt ich bei der XXXX einen Schlafplatz im Jänner.

VR: Seit wann sind Sie bei der XXXX? Seit wann haben Sie dort einen Schlafplatz?

BF Jänner 2014.

BF legt einen XXXX Nächtigungsschein vor. Dieser Nächtigungsschein wird als Beilage A zum Akt genommen.

VR: Das ist nur eine Bestätigung von 03.02.2014.

VR: Momentan schlafen Sie auch dort?

BF: Nein.

VR: Wo schlafen Sie jetzt?

BF: Bei einem Freund.

VR: Wie heißt dieser Freund, wo wohnt er?

BF: XXXX.

Nachfrage VR: An welcher Adresse wohnen Sie genau?

BF: Ich traf die Person auf der Straße. Ich kenne sie nicht genau.

VR: Ihre Adresse kennen Sie auch nicht genau?

BF: XXXX. Die Hausnummer weiß ich nicht.

VR: Wie oft haben Sie sich dort aufgehalten, nachdem Sie ab Jänner bei der XXXX geschlafen haben? Was haben Sie tagsüber gemacht?

BF: Immer blieb ich dort. Manchmal blieb ich im Tageszentrum. Ich ging auch zu meinem Anwalt. Ich hatte Probleme mit dem Meldezettel. Ich ging auch zur XXXX. Ich war auch bei XXXX.

VR: Wann haben Sie die Behörde über Ihren Aufenthalt in der GRUFT informiert?

BF: Am Tag der Befragung.

VR: In der Beschwerdeschrift geben Sie an, dass Sie mehrmals in der GRUFT aufhältig waren und Sie sagten, dass die Behörde über Ihren Aufenthaltsort informiert war.

BF: Die Fremdenpolizei fragte mich, bevor ich gefasst wurde, wo ich aufhältig bin.

VR: Wann war das?

BF: Als sie mich im Lokal aufgegriffen haben.

VR: Vorher haben Sie nie der Behörde angegeben, wo Sie sich aufhalten, gemeint vor dem Aufenthalt im Lokal?

BF: Nein.

VR: Warum nicht?

BF: Die XXXX hat das im System. Ich dachte, dass die Fremdenpolizei in das System schauen könnte.

VR: Sie haben gewusst, dass es Probleme mit Ihrer Anmeldung gibt. Warum haben Sie sich nie bei der Behörde gemeldet, bzw. sie über Ihren Aufenthaltsort informiert?

BFV legt einen Schriftsatz vom 23.01.2014 vor.

VR: Warum konnte sich der BF nicht anmelden?

BFV: Der BF hatte keinen Aufenthaltstitel.

VR: Warum nahmen Sie keine Akteneinsicht, um sich zu melden?

BFV: Ich wusste zu diesem Zeitpunkt nicht, wo sich der Akt befindet. Wir haben versucht, dies über Neunkirchen zu machen.

VR: Wo hätten Sie sich dann anmelden wollen?

BF: Bei XXXX. Wenn meine Freundin zurückkäme, dann zusammen in der neuen künftigen Wohnung.

VR: Haben Sie sich wegen Ihres Meldeproblems an das BFA gewandt?

BF: Natürlich. Mehr als dreimal.

VR: Wie oft waren Sie dort?

BF: Viermal oder fünfmal war ich dort am XXXX. Man sagte, sie hätten einen System-Defekt. Das zweite Mal sagte man mir, man versuche einen Link zwischen dem System der Fremdenpolizei und der Asylbehörde herzustellen. Man könne nichts ausdrucken. Das letzte Mal, als ich dort war, sagte man mir, dass man mir nicht helfen kann. Dann ging ich zur XXXX. Man sagte mir dort, es gebe ein neues Gesetz und Sie sind nicht imstande, dieses zu verstehen. XXXX ging mit mir zweimal zum XXXX.

VR: Wann war das?

BF: Im Dezember, Jänner, bis jetzt.

VR an BFA: Möchten Sie zu den Darlegungen des BF Stellung nehmen?

BFA: Es stimmt, dass der AIS-Auszug nicht mehr möglich ist, seit der Systemumstellung im Jänner 2014. Das neue System IRZ ist eine Verschmelzung aus dem alten AIF, aus der FI und auch Teilen des Niederlassungs- und Aufenthaltstitels. Man kann derartige Auszüge machen. Es ist nicht garantiert, dass in den neueren Asylverfahren ein Foto aufscheint, andererseits hat die Meldebehörde auch die Auszüge akzeptiert, wo kein Foto aufscheint. Faktum ist, dass diese Auszüge möglich sind. Ich hätte keine Kenntnis darüber, dass der BF vor dem BFA deswegen vorgesprochen hätte. Ab dem 04.10.2013 hatte der BF keine Meldung mehr. Man hätte auch zu jedem früheren Zeitpunkt diese Abmeldung beantragen können.

VR: Warum hat es ab dem 04.10.2013 keinen Versuch mehr gegeben, eine Meldung vorzunehmen?

BFV: Im Gegenteil, wir haben ab August 2013 versucht, den BF anzumelden. In der Folge haben wir es wieder im Jänner 2014 versucht. Es wird neuerlich auf den Schriftsatz vom 23.01.2014 verwiesen.

BFA: Der BF hat erwähnt, dass er es auch im Dezember bereits versucht hätte. Zu diesem Zeitpunkt war der alte AIS-Auszug noch möglich. Eine Obdachlosenmeldung der GRUFT ist auch möglich.

VR an BFV: Haben Sie Fragen?

BFV: Nein.

VR unterbricht um 10.54 Uhr die Verhandlung.

Fortsetzung: 11.28 Uhr.

VR: Warum sind Sie in den Hungerstreik getreten?

BF: Die ersten Tage war ich nicht im Hungerstreik. Dann war ich außer mir.

VR: Was haben Sie mit dem Hungerstreik bezweckt?

BF: Ich suchte nach einer Möglichkeit, um hinauszukommen, um meine Freundin zu sehen.

VR wiederholt die Frage.

BF: Ich wollte die Schubhaft verlassen.

VR: Was haben Sie damit bezweckt?

BF: Ich mag es nicht, wenn ich eingesperrt bin.

VR an BFV: Möchten Sie Fragen stellen?

BFV: Nein. Ich habe aber erst gestern mittags die Ladung erhalten.

Die BFV gibt an, dass sie die aufgeforderten Beweismittel beizuschaffen, bzw. die Zeugin stellig zu machen, übersehen hat und entschuldigt sich vielmals für das Versehen.

VR an BFA: Möchten Sie etwas angeben?

BFA: Nein.

Schluss des Beweisverfahrens...."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die beschwerdeführende Partei brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie ist Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie besitzt kein gültiges Reisedokument.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. § 8 Abs.1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Dagegen wurde von Seiten der beschwerdeführenden Partei am XXXX durch ihren seinerzeitigen rechtsfreundlichen Rechtsvertreter eine Beschwerde beim Asylgerichtshof eingebracht.

Am XXXX wurde die beschwerdeführende Partei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall), 27 Abs.3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.

Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt erließ am XXXX gegen den Beschwerdeführer gemäß §§ 54 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 3 Ziffer 1 und 54 Abs. 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot. Eine dagegen eingebrachte Berufung ist bis dato beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig ist.

Am 29.07.2013 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX vom Asylgerichtshof gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen und erwuchs in der Folge am 05.08.2013 in Rechtskraft.

Die beschwerdeführende Partei befand sich in der Zeit vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX, am XXXX, vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX in Grundversorgung. In den dazwischen liegenden Zeiträumen wurde die beschwerdeführende Partei jeweils wegen unbekannten Aufenthalts bzw. einmal mangels Erscheinen in seiner Unterkunft abgemeldet. Nachdem der Bescheid des Asylgerichtshofs am 05.08.2013 in Rechtskraft erwuchs, wurde der die beschwerdeführende Partei am XXXX endgültig aus der Grundversorgung entlassen.

Im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX war die beschwerdeführende Partei behördlich gemeldet. Ab diesem Zeitpunkt ist die beschwerdeführende Partei untergetaucht und hat weder persönlich noch schriftlich der Behörde ihren tatsächlichen Aufenthalt mitgeteilt. Am 23.01.2014 wurde der Bezirkshauptmannschaft ihre Postadresse, XXXX, von der rechtsfreundlichen Rechtsvertreterin bekanntgegeben.

Die von der beschwerdeführenden Partei als Verlobte bezeichnete ungarische Staatsbürgerin, Frau B.D., ist in der Zeit XXXX bis XXXX behördlich gemeldet und ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in Österreich aufhältig.

Am XXXX wurde die beschwerdeführende Partei um XXXX Uhr im Zuge einer Lokalkontrolle (inklusive Personenkontrolle) des XXXX im Rahmen eines Planquadrates zum Zwecke der Personenkontrolle angehalten, zumal diese lediglich einen Zettel von XXXX, lautend auf XXXX bei sich hatte.

Die beschwerdeführende Partei verfügt weder über Geld noch Arbeit.

Sie hatte und hat in Österreich weder Familienangehörige noch steht diese in dem von dieser zur Frau B.D. als Verlobten bezeichneten Verhältnis.

Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bestand die Gefahr, dass sich die beschwerdeführende Partei dem Zugriff durch die Behörden entzieht.

Am 18.02.2014 wurde von Seiten des BFA beantragt, die beschwerdeführende Partei für den 21.02.2014, zum Zwecke der Vorführung vor eine Delegation der nigerianischen Botschaft im Zuge des Verfahrens auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats, nach zu nominieren.

Die in Hungerstreik getretene Partei wurde am XXXX aus der Schubhaft im PAZ Hernals entlassen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Sachverhalt:

2.2.1. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste und sich ab dem Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung am XXXX ohne entsprechenden Aufenthaltstitel in Österreich aufhielt bzw. aufhält. Dieser Umstand wird im Übrigen auch durch die Aussage der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung vor dem BVwG untermauert, als diese dazu ausführte Österreich trotz der gegen sie in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung nicht verlassen haben zu wollen, bis ihre von ihr bezeichnete Verlobte von Ungarn nach Österreich zurückkehrt. Nach der behaupteten Rückkehr ihrer Freundin am XXXX verblieb die beschwerdeführende Partei weiterhin im Bundesgebiet.

Die Feststellungen zum asyl-, und fremdenrechtlichen Verfahren der beschwerdeführenden Partei bzw. den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensmaßnahmen sowie fremdenpolizeilichen Maßnahmen ergeben sich aus den Akten des BAF, dem Akt des Bundesasylamtes, den wesentlichen Aktenteilen des fremdenrechtlichen Verfahrens und dem Asyl-Informationssystem des BAF (AIS). Sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in der Verhandlung wurden keine Einwände getätigt, die begründete Zweifel am Zutreffen der oben genannten Feststellungen entstehen lassen würden.

2.2.2. Hinsichtlich ihrer persönlichen Lebensverhältnisse führt die beschwerdeführende Partei in der vor dem BFA am XXXX aufgenommenen Niederschrift aus, dass sie zwar zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich noch über ihr nicht mehr bekannte Barmittel in Besitz gewesen ist, nunmehr aber über kein Geld mehr verfügt. Ihren Lebensunterhalt hätte sie durch Arbeit finanzieren wollen. Derzeit wird sie von ihrer Freundin, deren Adresse sie nicht angeben kann, finanziell unterstützt. In der am XXXX eingebrachten Beschwerde der rechtsfreundlichen Rechtsvertreterin wurde ihre Freundin erstmals mit dem Namen B.D. tituliert und angeführt, dass es sich bei dieser Person um eine ungarische Staatsbürgerin handelt, welche die Verlobte der beschwerdeführenden Partei ist. In der Verhandlung vor dem BVwG führte diese dann in Widerspruch zu ihrer Einvernahme vom XXXX aus, dass diese von der Familie ihrer Verlobten unterstützt wird, indem ihr Geld und Lebensmittel von der Mutter der Verlobten von Ungarn nach Wien persönlich gebracht werden. Auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Darstellung wiederholte sich die beschwerdeführende Partei lediglich in ihrer Aussage ohne den eigentlichen Widerspruch aufzuklären. Unabhängig davon stellte diese in der Verhandlung vor dem BVwG ihre Bestreitung des Lebensunterhaltes in der Folge dann so dar, dass diese in H. als Tagelöhner für das Zerteilen von Autos beschäftigt sei, während sie in der Niederschrift vor dem BFA noch lediglich die Absicht äußerte ihren Lebensunterhalt durch Arbeit finanzieren zu wollen. Abgesehen davon, dass die beschwerdeführende Partei über keine entsprechende arbeitsrechtliche Bewilligung verfügt, ist in diesem Zusammenhang von einer Schutzbehauptung auszugehen, als weder eine entsprechende Bestätigung der Anstellung bei diesen Arbeitgeber noch über die Höhe des Verdienstes vorgelegt wurde, sodass das BFA zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft zu Recht davon ausgehen musste, dass diese mittellos ist.

Unabhängig davon kommt hinzu, dass die beschwerdeführende Partei in der Verhandlung den Vorhalt vor dem BFA die Adresse ihrer Verlobten nicht nennen habe zu können bestritt. Überdies haben sich auch Ungereimtheiten in der Darstellung des Aufenthaltsortes der Habseligkeiten der beschwerdeführenden Partei ergeben, als diese noch vor dem BFA ausführte, dass sich diese in der Wohnung ihrer Verlobten befinden, während sie in der Verhandlung im Gegensatz dazu anfänglich angab, dass sich diese nicht in ihrem Haus bzw. ihrer Wohnstätte befinden.

Die der beschwerdeführenden Partei aufgetragenen Unterlagen, welche u. a. die behauptete Fehlgeburt ihrer Verlobten belegen sollten, wurden von dieser trotz entsprechender Aufforderung in der Verhandlung nicht vorgelegt. Die rechtsfreundliche Vertreterin gab zwar diesbezüglich an, dass sie sowohl überlesen habe die vorzulegenden Unterlagen in der Verhandlung vorzulegen als auch die Verlobte der beschwerdeführenden Partei als Zeugin stellig zu machen, doch geht das BVwG auch auf Grund des Umstandes, dass diesem Auftrag gleichzeitig auch von der bis zum Beginn der Verhandlung die beschwerdeführende Partei vertretende XXXX, nicht nachgekommen ist, in Zusammenschau der zuvor in diesem Zusammenhang von der beschwerdeführenden Partei geäußerten Widersprüche davon aus, dass Frau B.D. nicht in dem von dieser zu ihr behaupteten Verhältnis gestanden ist und auch nicht in entsprechender Weise die von ihr bzw. deren Familie behauptete Unterstützung erhalten hat. Aus der am XXXX getätigten Zentralmelderegisteranfrage geht hervor, dass Frau B.D. seit dem XXXX nicht mehr ordentlich in Österreich gemeldet und davon auszugehen ist, dass diese seither nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist. Insofern kann die Behauptung, dass Frau B.D. seit dem XXXX wieder in Österreich aufhältig ist, nicht nachvollzogen werden, als diese dann auch kurzfristig von der beschwerdeführenden Partei als Zeugin in der Verhandlung stellig gemacht werden hätte können.

2.2.3. Überdies geht aus der mit der beschwerdeführenden Partei am XXXX vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift hervor, dass sie dem Vorhalt weder über familiäre oder legale berufliche Bindungen noch über einen tatsächlichen Wohnsitz und eine aufrechte Meldung zu verfügen nicht entgegengetreten ist. Dies steht insofern mit den vom BVwG eingesehenen GVS-Speicherauszug vom XXXX im Einklang, als sich diese in der Zeit vom XXXX bis XXXX mit einigen Unterbrechungen in Grundversorgung befand. Als Grund für die Entlassung am XXXX aus dieser wurde das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren angeführt. Aus dem Schriftsatz der rechtsfreundlichen Rechtsvertreterin vom XXXX, welcher an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, Fremdenpolizeiliches Referat, gerichtet ist, ergibt sich zwar, dass diese für die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Erteilung einer sogenannten Identitätskarte, um sich anderswo wieder anmelden zu können, gestellt hat. Der tatsächliche Lebensmittelpunkt bzw. Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei wurde der Behörde allerdings nicht mitgeteilt, obwohl diese in der Verhandlung ausführte, nach Beendigung ihres Asylverfahrens bereits bei Freunden gewohnt zu haben. Ebenso blieb ein solcher im Zuge der Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer Identitätskarte am XXXX unerwähnt. An dieser Tatsache ändert auch der von der rechtsfreundlichen Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung vorgelegte Schriftsatz vom XXXX nichts, als daraus lediglich hervorgeht, dass sich diese mangels einer Identitätskarte nicht bei XXXX als Postadresse anmelden konnte. Abgesehen davon, dass die beschwerdeführende Partei nach § 94a FPG zu keinen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Identitätskarte erfüllt hat, hat es die beschwerdeführende Partei selbst in der Verhandlung auf ausdrückliches Hinterfragen unterlassen ihre nunmehrige aktuelle vollständige Adresse ihres Vermieters zu nennen. Dass die beschwerdeführende Partei überdies nicht einmal den Namen der zuvor als Freund bezeichneten Person, bei der sie nunmehr wohnhaft ist, nennen konnte, ist vielmehr als Schutzbehauptung zu werten und lässt den Schluss, dass die beschwerdeführende Partei schon wie zuvor weiterhin beabsichtigt für das BFA nicht greifbar zu sein. Im Schriftsatz der XXXX vom XXXXführt diese zwar an, dass sie von der Fremdenpolizei bzw. dem BFA wegen ihres Identitätsnachweises, den sie für die Anmeldung benötigt hätte, viermal abgewiesen wurde, weil auf Grund eines Computerproblems kein EKIS Auszug ausgestellt wurde, doch konnte diese in der Verhandlung trotz Nachfrage nicht mehr genau angeben, wie oft sie in dieser Sache dort vorgesprochen haben will. Von Seiten des Vertreters des BFA, welcher sowohl die Niederschrift mit der beschwerdeführenden Partei aufgenommen als auch den bekämpften Bescheid ausgefertigt hat, wurde in diesem Zusammenhang nach entsprechender Aufforderung in der Verhandlung erläutert, dass es mit Anfang 2014 beim BFA zu einer Systemumstellung gekommen ist, allerdings die neuen Auszüge ausgedruckt werden können und von der Meldebehörde akzeptiert werden. Dem Behördenvertreter ist nicht bekannt, dass die beschwerdeführende Partei in dieser Sache vor dem BFA jemals vorgesprochen habe. Diese Aussage wird insofern als schlüssig und glaubwürdig angesehen, als die beschwerdeführende Partei dieser in der Verhandlung nicht entgegengetreten ist. Überdies ist die Aussage des Behördenverterters plausibel, dass sich diese noch im Dezember 2013 anmelden hätte können, wenn von der beschwerdeführenden Partei tatsächlich eine Vorsprache vor der fremdenpolizeilichen Behörde in diesem Zeitraum stattgefunden hätte, als es damals noch zu keiner Systemumstellung gekommen ist und ein entsprechender von der Meldebehörde verlangter Ausdruck möglich gewesen wäre.

2.2.4. Unabhängig davon behauptete die beschwerdeführende Partei in dem am XXXX eingebrachten Schriftsatz, dass dem BAF bekannt gewesen sei, dass sich diese regelmäßig in der "Gruft" aufhält. Gleichzeitig wurde im selben Schriftsatz diese Angabe allerdings insofern relativiert, als sie später dazu anführte, dass sie sich lediglich mehrmals dort aufgehalten hat. In der Verhandlung räumte diese dann ein, erst im Zuge der Anhaltung von der Polizei XXXX erstmals dieser mitgeteilt zu haben sich dort aufzuhalten. Abgesehen davon, dass es sich bei der "Gruft" lediglich um eine Notschlafstelle handelt, legte die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang auch in der Verhandlung als Beweis des dortigen längerfristen Aufenthaltes nur einen Nächtigungsschein der XXXX vom XXXX vor.

2.2.5. Auf Grund des dargelegten Verhaltens ist daher davon auszugehen, dass der beschwerdeführenden Partei mit der rechtskräftigen Zustellung des negativen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes klar war, dass diese mit der jederzeitigen Ausweisung in ihr Herkunftsland Nigeria zu rechnen hat und daher nach der amtlichen Abmeldung bis zu ihrer Festnahme am XXXX aus der GVS untergetaucht ist.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens und der mangelnden sozialen Verankerung der beschwerdeführenden Partei in Österreich (keine sozialen oder beruflichen Bindungen, Fehlen von Familienangehörigen, mangelnde Ausreisunwilligkeit) war die Feststellung über die Gefahr, dass sich diese im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entziehen werde gerechtfertigt.

Dass der für die Vorführung der beschwerdeführenden Partei vor der Delegation der nigerianischen Botschaft zum Zwecke der Erlangung eines Reisedokuments kurzfristig vorgesehene Termin von dieser nicht unmittelbar eingehalten und verschoben werden musste ist nachvollziehbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.2. Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das Bundesamt nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des Bundesamts fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das Bundesamt, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem Bundesamt (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das Bundesamt gemäß § 80 Abs.6 FPG idgF).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das Bundesamt für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des Bundesamts bzw. gegen eine dem Bundesamt zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

3.1.3. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Zu Spruchpunkt I:

3.2.1.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

3.2.1.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt anbelangt, ist festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung in der nunmehr anzuwendenden Regelung des § 22a BFA-VG insofern beibehalten wurde, als (in Nachfolge der UVS) das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen" ist. Hingegen wurde die frühere Bestimmung des § 82 Abs. 2 FPG, die zusätzlich auch eine Einbringung der Schubhaftbeschwerde bei der Behörde, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist, bzw. der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zugelassen hat, mit § 22a BFA-VG nicht mehr übernommen.

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim Bundesamt vorgesehen hätte, so würde dies die Beibehaltung von Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 FPG aF oder § 82 Abs. 3 FPG aF (Regelung der Weiterleitung der Beschwerde an den UVS innerhalb von zwei Werktagen) bedingen, worauf jedoch bei der Neugestaltung verzichtet wurde.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), setzt ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraus, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Bereits mit § 41 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I. Nr. 838/1992, wurde vom Gesetzgeber im Bereich der Schubhaft die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes, wonach der Schubhaftbescheid mit "Berufung" zu bekämpfen war, die Prüfung der Zulässigkeit der Haft im Sinne eines "habeas-corpus-Verfahrens" aber mit "Beschwerde" an den UVS zu erwirken war, beseitigt, indem festgelegt wurde, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf gestützte Festnahme sowie Anhaltung ausschließlich mit einer Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat anzufechten waren. Als Konsequenz der Vereinheitlichung folgte, dass die "Schubhaftbeschwerde" unabhängig vom jeweiligen Beschwerdegegenstand (Bescheid, Festnahme, Anhaltung) im Hinblick auf das Verfahren wie eine Maßnahmenbeschwerde zu behandeln war (vgl. § 51 FrG idF BGBl. I. Nr. 838/92, § 52 Abs. 2 FrG mit Verweis auf §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG). Der Beschwerde kam sohin auch keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Systematik wurde vom Gesetzgeber infolge auch unverändert im Fremdenpolizeigesetz 2005 beibehalten (vgl. § 73 Abs. 2 FrG idF BGBl. I. Nr. 75/1997; § 83 FPG vdF BGBl. I. Nr. 87/2012, vgl. dazu auch VwGH 18.05.2006, Zl. 2006/21/0083, mit Verweis auf RV 952 BlgNR, 22. GP zu § 76 FPG, wonach die Verhängung der Schubhaft - auch durch einen noch nicht vollzogenen Schubhaftbescheid - ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpfbar bzw. eine Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid unzulässig war). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber nunmehr mit der Nachfolgebestimmung des § 22a BFA-VG beabsichtigte, diese Vereinheitlichung aufzugeben und je nach Beschwerdegegenstand (Bescheidbeschwerde, Haftbeschwerde im Sine eines "habeas-corpus-Verfahrens") unterschiedliche verfahrensrechtlichen Konsequenzen - etwa in Hinblick auf den Ort der Einbringung, der Rechtsmittelfrist, der Kosten oder der aufschiebenden Wirkung - einzuführen, um letztlich neuerlich eine Zweigleisigkeit zu begründen. Dafür sprechen auch klar die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 22a BFA-VG (RV 2144 BlgNR, 24. GP S.15): "Der vorgeschlagene § 22a soll in einem Paragraphen gebündelt den Rechtsschutz im Falle einer Festnahme, einer Anhaltung oder bei Schubhaft regeln. Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG. Da im § 27 VwGVG normiert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu, entscheiden hat, muss dies im Abs. 3 nicht gesondert normiert werden. Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG. Es wurden lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Behördenzuständigkeit durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Zuständigkeitsverschiebung der genannten Maßnahmen auf dieses, sowie eine Adaptierung betreffend die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, vorgenommen."

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist und verfahrensrechtlich einheitlich strukturiert ist. Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Den bisherigen Ausführungen folgend wird dies auch für die Beschwerde nach § 22a BFA-VG gelten.

3.2.1.3. Aus dem bisher Ausgeführten ergibt sich weiter, dass der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, dem bekämpften Schubhaftbescheid würde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommen, nicht näher getreten werden kann.

Abgesehen davon, dass die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich §§ 16 - 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen RV 2144 BlgNR, 24. GP S. 11). Aus der Systematik des VwGVG ergibt sich weiters, dass § 13 VwGVG im 2. Abschnitt des VwGVG angesiedelt ist, der sich ausschließlich auf das Vorverfahren (vgl. dazu Erläuterungen RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 49f - "Verfahren bis zur Vorlage an das Verwaltungsgericht") bezieht. Unter Zugrundelegung des zuvor Ausgeführten ist aber davon auszugehen, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. § 22a BFA-VG selbst sieht keine aufschiebende Wirkung vor. Dies deckt sich letztlich mit dem präventiven Charakter der Schubhaft, wobei die Annahme einer grundsätzlichen aufschiebenden Wirkung für die Schubhaftbeschwerde auch nicht der ratio legis des § 76 FPG entspricht.

3.2.1.4. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, wonach eine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG gerade hinsichtlich ihrer Mischform auf Grund eines strengen "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" als Sonderfall nicht möglich wäre, und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig wäre, ist entgegenzuhalten, dass - würde man diese Ansicht in der dargebotenen Strenge teilen - der Gesetzgeber diesfalls gerade mit Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG einen entsprechenden Auffangtatbestand für Verwaltungshandeln, welches nicht an die in Art. 130 Abs. 1 Z. 1 bis 4 vorgegebenen Typen gebunden ist, geschaffen hat (vgl. dazu RV 1618 BlgNR, 24. GP S. 13f). Unabhängig davon wurde jedoch übersehen, dass - wie schon weiter oben ausgeführt wurde - auch Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren vorsehen.

3.2.1.5. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift vom 20.02.2014 aufgeworfenen Überlegungen zu grundsätzlichen Fragen in Zusammenhang mit der Dauer der Rechtsmittelfrist gilt - wie auch hinsichtlich der beantragten Kosten - das bereits unter Punkt 3.2.1.2 ff. Ausgeführte sinngemäß. Da hinsichtlich der Rechtsmittelfrist die Lösung der Fragen keine Auswirkung auf die jedenfalls rechtzeitige Einbringung der gegenständlichen Beschwerde hat, konnte von einer weiteren Erörterung abgesehen werden. Der Hinweis auf die "mangelhafte Rechtsmittelbelehrung" ist schon deshalb nicht von Relevanz, da selbst ein Fehlen der Rechtsmittelbelehrung nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides führt.

3.2.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

3.2.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind (vgl. VwGH vom 28.06.2007, Zl. 2006/21/0360; VwGH vom 22.11.2007, 2006/21/0333) kann die Schubhaft nach § 76 Abs 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582).

Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).

In seinem Erkenntnis vom 2.8.2013, 2013/21/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach § 76 FPG klar: "Für die Tatbestände des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 strukturell von § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu § 76 Abs 1 FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Art 1 und des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260; 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:

Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.

4.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war der gegenständlichen Beschwerde unter Berücksichtigung der Judikatur der Höchstgerichte aus nachfolgenden Gründen nicht stattzugeben:

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Nigeria und ist ihren eigenen unbelegten Angaben zu Folge am XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die beschwerdeführende Partei verfügt im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet über keinen gültigen Einreisetitel und über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem Schengenstaat. Da das Asylverfahren gegen die beschwerdeführende Partei mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom XXXX negativ beendet wurde und am XXXX in Rechtskraft erwuchs, ist diese nicht mehr Asylwerber im Sinne des § 2 Z 14 AsylG. Aus diesem Grunde kommt gegen sie das Regelungsregime des § 76 Abs. 1 FPG zur Anwendung.

Die Zulässigkeit der Schubhaft verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung darüber hinaus ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542, mwH: siehe daran anschließend etwa auch das Erkenntnis vom 25.03.2010, Zl. 2009/21/0276).

Die beschwerdeführende Partei wurde in Wien am XXXX aufgegriffen, nachdem die gegen sie verhängte Ausweisung nach § 10 AsylG bereits XXXX in Rechtskraft erwachsen ist. Die beschwerdeführende Partei hatte trotz Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und Ausweisung nach Nigeria keine Handlungen gesetzt von sich auszureisen, sondern ist vielmehr im Bundesgebiet verblieben. Die beschwerdeführende Partei hätte nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes auszureisen gehabt bzw. hätte sie Anstrengungen unternehmen müssen, um diese Ausreise in die Wege zu leiten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt auf die Dauer von 10 Jahren erlassenes Rückkehrverbot noch nicht rechtskräftig ist und die dagegen eingebrachte Berufung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich noch anhängig ist.

Die beschwerdeführende Partei hat vielmehr aber selbst angegeben in Österreich zu bleiben, indem sie sich dabei als Grund dafür als Vorwand auf eine von ihr als Verlobte bezeichnete ungarische Staatsbürgerin, die in Folge einer Frühgeburt viele hormonelle Behandlungen bzw. Probleme habe, bezieht. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang noch, dass das Sicherungserfordernis dann größer ist, wenn der Fremde nach dem Eintritt der Durchsetzbarkeit der Ausweisung mit einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung rechnen muss (vgl. VwGH 17.07.2008, Zl. 2007/21/0364). Wenn nämlich die beschwerdeführende Partei eine Ausweisung ignoriert, dann muss sie eben damit rechnen, dass dann, wie sie-zufällig- angehalten und kontrolliert wird, versucht wird, die rechtskräftige Ausweisung (im Wege der Abschiebung) zu vollstrecken.

Da hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung sowohl das Asylverfahren abgeschlossen und eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt, ist ihre Abschiebung zulässig. Zum Sicherungszweck ist auf die Mittellosigkeit der beschwerdeführenden Partei und auf das Fehlen jeglicher familiärer oder beruflicher Bindungen zu verweisen. Des Weiteren ist auf das Fehlen einer sozialen Integration in Österreich hinzuweisen. Es kann nicht übersehen werden, dass die beschwerdeführende Partei nicht nur über keine finanziellen Mittel verfügt und diese nicht nachweisen kann, sondern sie nach dem Ausscheiden aus der Grundversorgung es überdies unterlassen hat der Behörde bis dato ihren Aufenthaltsort anzugeben. (Die beschwerdeführende Partei räumt in der Verhandlung selbst ein die Behörde vor ihrer Festnahme über ihren Aufenthaltsort in der "Gruft", die im Übrigen nur eine Notschlafstelle ist, nicht informiert zu haben).

Unabhängig davon ergibt sich aus dem in der Verhandlung vorgelegten Schriftsatz, dass die beschwerdeführende Partei an der darin angeführten Adresse lediglich postalisch erreichbar sein wollte. Insofern kann eine solche Adresse lediglich als bloße Kontaktanschrift, an der die beschwerdeführende Partei nicht tatsächlich wohnt gewertet werden. Vielmehr stellt diese lediglich eine Art "Briefkasten" dar, an dem der beschwerdeführenden Partei Schriftstücke, die nicht höchstpersönlich zuzustellen sind, zugesendet werden können. Eine solche "Briefkasten" Adresse stellt daher keine Adresse dar, an der die beschwerdeführende Partei für die Behörde ständig greifbar gewesen wäre.

Das BAF konnte nach der Rechtsprechung des VwGH mit Recht annehmen, die beschwerdeführende Partei werde sich dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren (vgl. VwGH 23.02.1996, Zl. 95/02/0491; VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138; VwGH 20.05.2003, Zl. 2000/02/0236). Das BAF hat demnach zu Recht von der Anwendung gelinderer Mittel Abstand genommen und die Schubhaft verhängt, zumal sich aus dem festgestellten Sachverhalt hinreichend Grund zur Annahme ergibt, dass der Zweck der Schubhaft, nämlich die Außerlandesschaffung der beschwerdeführenden Partei, nicht durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.

Die Schubhaft erweist sich auch unter dem Aspekt, dass die Abschiebung "tatsächlich in Frage kommt" als rechtens:

Das BFA teilte dem BVwG am 19.02.2014 mit, dass bereits am 21.02.2014 vorgesehen ist die beschwerdeführende am 21.02.2014 einer Delegation der Botschaft Nigerias zum Zwecke der Erlangung eines Reisedokuments vorzuführen. Dass der kurzfristig anberaumte Termin in der Folge verschoben werden musste, weil dieser von der Delegation nicht eingehalten werden konnte, lässt nicht den Schluss zu, dass die Abschiebung nicht zeitnahe möglich gewesen wäre.

Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass auch außerhalb des Beschwerdevorbringens insbesondere unter dem Aspekt der Haftfähigkeit keinerlei Umstände hervorgekommen sind, welche die Inschubhaftnahme der beschwerdeführenden Partei als rechtswidrig erscheinen lassen.

Insofern gab es bei diesem Sachverhalt keine Anhaltspunkte für die belangte Behörde, die für eine bloße Verhängung von gelinderen Mitteln gesprochen hätte. Die Beschwerde ist daher gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF als unbegründet abzuweisen.

4.2. Zu Spruchpunkt II und III:

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde als auch gegen die "(andauernde) Anhaltung in Schubhaft" Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-Aufwandersatzverordnung trat an die Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen (vgl. dazu auch die bisherigen Ausführungen unter II.3.2.1.2 ff.) .

§ 35 VwGVG lautet:

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:

Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

Mit Schriftsatz vom 19.02.2014 machte das Bundesamt den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG durch den BF in genannter Höhe zu ersetzen.

Der Antrag des BF auf Kostenersatz war demgemäß abzuweisen.

Zu den Beschwerdeausführungen, wonach die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre und dies dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL) widerspreche, bleibt festzuhalten, dass der genannten Richtlinie zwar das Recht auf rasche, gerichtliche Überprüfung bei Inhaftnahme, aber nicht Fragen zur Kostentragung, im speziellen das Absehen des Aufwandersatzes durch den Angehaltenen, zu entnehmen ist. Die Regelung des § 35 VwGVG kann daher nicht richtlinienwidrig sein, wie in der Beschwerde behauptet. Darüber hinaus sind die gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzenden Pauschalkosten differenziert ausgestaltet, wonach dem BF im Falle des Obsiegens ein deutlich höherer Aufwandersatz zusteht als der Behörde im Falle deren Obsiegens. Dem in der Beschwerdeschrift vertretenen Argument hinsichtlich der Mittellosigkeit vieler Schubhäftlinge ist entgegenzuhalten, dass § 35 VwGVG keine Vorleistung von Gebühren oder Aufwandersatz zur Beschwerdeerhebung vorsieht und die Situation mittelloser Personen auch im Vollstreckungsverfahren entsprechende Berücksichtigung findet (vgl. etwa §§ 290 ff. EO; § 2 Abs. 2 VVG). Ein mit dem Aufbürden eines Kostenrisikos zu Lasten des BF verbundenes Unterlaufen der Effektivität der gerichtlichen Überprüfung kann somit nicht erkannt werden (vgl. dazu auch EGMR 14.10.2012, Pedro Ramos gg. Schweiz, Nr. 10111/06, zu Art. 13 EMRK).

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - § 13 VwGVG anwendbar ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Gleiches gilt für die Frage, ob und inwieweit § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG anwendbar ist.

Weil es somit an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

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