W106 2003169-1•BVwG W106 2003169-1
W106 2003169-1Federal Administrative CourtMar 11, 2014
anerkannter Rechtsträger, Anrechnung, höhere Gewalt, Verschulden,<br/>vorzeitige Beendigung, Zivildienst - Gesamtdauer, Zivildienstpflicht
W106 2003169-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 10.02.2014, Zl. 387929/17/ZD/0214 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 12b Abs. 1 und 3 ZDG im Umfang des Zuweisungszeitraumes insofern abgeändert, dass er zu lauten hat:
"Zuweisungszeitraum: 01.04.2014 bis 16.09.2014."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
(11.03.2014)
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) gab am 05.11.2012 die Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) ab.
Mit Bescheid vom 13.11.2012 stellte die Zivildienstserviceagentur (ZD) den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 05.11.2012 fest.
Mit vorgefertigtem vom BF am 02.01.2013 ausgefülltem Formular gab der BF sein grundsätzliches Interesse, einen Auslandsdienst gemäß § 12b ZDG leisten zu wollen, bekannt.
Vom 02.09.2013 bis 15.12.2013 leistete der BF seinen Dienst im Ausland gemäß § 12b ZDG. Aus vom BF nicht zu vertretenden Gründen wurde dieser Dienst mit Wirkung vom 15.12.2013 beendet.
2. Mit Bescheid vom 10.02.2014 verfügte die ZD wie folgt:
"Sie werden gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 1 Abs. 5, 7 Abs. 1 und 9 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986 idgF. BGBl. I Nr. 106/2005, unter Berücksichtigung geleisteter Teilzeiten eines Dienstes gemäß § 12b Abs. 1 und 3 ZDG, zur Leistung einer verbleibenden Restdienstzeit dem ordentlichen Zivildienstes zu folgender Einrichtung zugewiesen:
...
Sie haben in dieser Einrichtung folgende Dienstleistungen zu erbringen:
Hilfsdienste im Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst, Desinfektionsarbeiten und
Reinigungsdienste
Zuweisungszeitraum: 01.04.2014 bis 16.11.2014
Dienstantritt: 01.04.2014 um 11:00
...
Im Falle einer Anordnung nach § 8a Abs. 1 und 3 ZDG haben Sie gemäß § 8a Abs. 4 ZDG in der o.a.
Einrichtung bzw. in einer von der Zivildienstserviceagentur bestimmten anderen Einrichtung Dienstleistungen bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen zu leisten.
BEGRÜNDUNG
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 13.11.2012 wurde der Eintritt Ihrer Zivildienstpflicht mit 05.11.2012 festgestellt. Mit Schreiben vom 02.01.2013 bekundeten Sie Ihr Interesse, einen Auslandsdienst gem. § 12b ZDG leisten zu wollen. Mit Schreiben vom 23.04.2013 gab "Volontariat bewegt", Träger des Auslandsersatzdienstes, dem Bundesministerium für Inneres bekannt, dass Sie sich am 14.04.2013 für einen Dienst im Ausland gem. § 12b ZDG verpflichtet hätten. Mit Schreiben vom 03.09.2013 gab diese Organisation bekannt, dass die Ausreise zu diesem Dienst am 02.09.2013 erfolgt sei. Mit Schreiben vom 18.12.2013 teilte "Volontariat bewegt" mit, dass Sie Ihren Dienst auf den Philippinen mit 15.12.2013 aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten hätten, abgebrochen hätten (durch Taifun ausgelöste Umweltkatastrophe und damit zusammenhängendes Gesundheitsrisiko).
Gemäß § 7 Abs. 1 ZDG sind alle Zivildienstpflichtigen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum ordentlichen Zivildienst verpflichtet. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten (§ 7 Abs. 1 ZDG). Gemäß § 9 Abs. 1 ZDG ist die Verpflichtung zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen so weit wie möglich entspricht.
Für Zivildienstpflichtige, die nach dem 31. Dezember 2005 ihren Zivildienst antreten, dauert der ordentliche Zivildienst, sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, gemäß § 1 Abs. 5 ZDG neun Monate. Gemäß § 11 Abs. 1, letzter Satz, ZDG ist die Verpflichtung zu Dienstleistungen nach § 8a Abs. 1 bis 5 ZDG im Zuweisungsbescheid aufzunehmen.
... (Zitat des § 12 Abs. 1 und 3 ZDG)
Sie haben von 02.09.2013 bis 15.12.2013 einen Dienst im Ausland gemäß § 12b ZDG geleistet. Dieser Dienst wurde aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen mit Wirkung vom 15.12.2013 vorzeitig beendet. Die im Dienst nach § 12b ZDG über 2 Monate hinausgehende Dienstzeit beträgt 45 Tage. Die noch zu leistende Restdienstzeit beträgt daher 230 Tage."
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen bleiben vom BF unbekämpft bzw. werden als richtig anerkannt. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die nach Auffassung des BF rechtswidrige Auslegung des § 12b Abs. 1 ZDG, betreffend die Anrechnung des vom BF bereits abgeleisteten Zivildienstes im Ausland. Die Behörde sei fälschlich davon ausgegangen, dass lediglich die über zwei Monate hinausgehende Dienstzeit, sohin lediglich 45 Tage, anzurechnen seien. Bei richtiger Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen sei die gesamte im Ausland geleistete Dienstzeit anzurechnen, soweit diese zwei Monate übersteigt. Es wären sohin anstelle von 45 Tagen insgesamt 104 Tage anzurechnen. Die noch zu leistende Restdienstzeit betrage daher 171 Tage.
Es werde beantragt, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahin gehend abzuändern, dass dem BF tatsächlich auf den von ihm noch abzuleistenden Zivildienst 104 Tage angerechnet werden, sodass er eine Restdienstzeit von 171 Tagen abzuleisten habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 12b Abs. 1 bis 3 des Zivildienstgesetzes lauten:
"§ 12b. (1) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die sich vor Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst einem anerkannten Träger (Abs. 4) vertraglich zur unentgeltlichen Leistung eines durchgehend mindestens 12 Monate dauernden Dienstes im Ausland verpflichtet haben, werden bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen.
(2) Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesminister für Inneres den Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 1 mit einem Zivildienstpflichtigen sowie die Auflösung eines solchen Vertrages anzuzeigen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nachweisen, daß sie Dienst von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer an einem anerkannten Dienstplatz geleistet haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird der Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen."
Die Bestimmung des § 12b wurde mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 675/1991 in das ZDG eingefügt.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 249 BlgNR XVIII.GP, S 22, geht diese Regelung davon aus, dass ein solcher in praktischer Arbeit bestehender Dienst im Ausland eine angemessene, dem Zivildienst gleichwertige Tätigkeit ist. Da jedoch der Zivildienst als ein hoheitlicher staatlicher Dienst nur auf dem Gebiet der Republik Österreich geleistet werden kann, können solche Dienste im Ausland nicht als Zivildienst geleistet werden, sondern nur durch Freistellung vom Zivildienst berücksichtigt werden. Der Auslandsdienst muss mindestens zwei Monate länger dauern als der Zivildienst. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei diesem Dienst die besonderen Pflichten fehlen, die sich für den Zivildienstleistenden aus der Staatlichkeit des Zivildienstes ergeben.
Eine Interpretationshilfe für die Auslegung des § 12b Abs. 3 letzter Satz findet sich in den Erläuterungen nicht.
In den Erläuterungen zur inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 12c Abs. 2 ZDG idF BGBl. I Nr. 163/2013 (2406 BlgNR XXIV. GP, S 14) wird ausgeführt (Unterstreichung nicht im Original):
"Diese Reglung geht von der grundsätzlichen Überlegung aus, dass die Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr oder einem Freiwilligen
Umweltschutzjahr sowie ... eine dem Zivildienst vergleichbare
Tätigkeit darstellt. Sieht man von der Ausnahme in jenen Fällen ab, in denen der Zivildienstpflichtige die vorzeitige Beendigung einer der oben angeführten Tätigkeit nach dem FreiwG nicht zu vertreten hat, so erfolgt eine vollständige Anrechnung auf den ordentlichen Zivildienst nur unter der Voraussetzung, dass der Zivildienstpflichtige die Maßnahme nach dem FreiwG auch im Ausmaß von 12 Monaten durchgehend absolviert.
...
Durch die Normierung des Erfordernisses einer durchgehenden Teilnahme an einer Tätigkeit nach dem FreiwG soll zudem vermieden werden, dass die Zivildienstpflicht durch mehrere kurzfristige Teilnahmen umgangen werden kann. Soweit jedoch ein Zivildienstpflichtiger die vorzeitige Beendigung an der Teilnahme eines Dienstes nach dem FreiwG nicht zu vertreten hat, sollen absolvierte Zeitspannen von mehr als zwei Monaten auf die Pflicht zu Ableistung des ordentlichen Zivildienstes angerechnet werden.
Dies wird insbesondere auf jene Fälle zutreffen, in denen es zur Beendigung aus Gründen, die in der Sphäre des Rechtsträgers gelegen sind, gekommen ist."
Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, inhaltlich identen Bestimmungen in einem Gesetz, welche in einem Regelungszusammenhang stehen, unterschiedliche Bedeutungen beigemessen zu haben bzw. beimessen zu wollen.
Aus diesen Erläuterungen erhellt jedoch der Wille des Gesetzgebers, einen Auslandsdienst, welcher mehr als zwei Monate gedauert hat und aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen vorzeitig beendet wurde, vollständig auf die Pflicht zur Ableistung des Zivildienstes anzurechnen.
Bei anderer Interpretation wäre ein Zivildiener, welcher aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen seinen Dienst im Ausland, welcher bereits länger als zwei Monate gedauert hat, vorzeitig beenden musste, gegenüber Zivildienern benachteiligt, die sich für den ordentlichen Zivildienst in Österreich entschieden haben. Der Umstand, dass der Zivildiener den Auslandsdienst aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen beenden musste, soll ihm nicht ihm Nachteil gereichen.
Die belangte Behörde interpretiert nun diese Bestimmung des § 12b Abs. 3 dahin, dass eine Einrechnung nur für den die zwei Monate übersteigenden Zeitraum zu erfolgen habe, während der BF die Auffassung vertritt, dass bei einem absolvierten Auslandsdienst von mehr als zwei Monaten der gesamte Zeitraum, also vom Dienstantritt beginnend, anzurechnen sei.
Damit hat sie jedoch nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts den angefochtenen Bescheid im Umfang des Ausspruches über den Zuweisungszeitraum mit Rechtswidrigkeit belastet.
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der BF seinen Auslandsdienst aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen vorzeitig beendet hatte. Da die im Ausland vom 02.09.2013 bis 15.12.2013 verbrachte Dienstzeit mehr als zwei Monate gedauert hatte, war die gesamte Zeit, nämlich insgesamt 3 Monate und 13 Tage auf die verbleibende Restdienstzeit des ordentlichen Zivildienstes anzurechnen. Von den insgesamt 9 Monaten Zivildienstzeit (§ 1 Abs. 5 Z 1 ZDG) hat der BF daher noch eine Restdienstzeit von 5 Monaten und 17 Tagen zu absolvieren.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der Zuweisungszeitraum im angefochtenen Bescheid wie folgt abzuändern: 01.04.2014 bis 16.09.2014.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Für die Auslegung der Bestimmung des § 12b Abs. 3 ZDG fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der zu lösenden Rechtsfrage, in welchem Ausmaß ein im Ausland bei einem bestimmten Rechtsträger absolvierter Dienst auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen ist, wenn der Auslandsdienst länger als zwei Monate gedauert hat und aus vom Zivildiener nicht zu vertretenden Gründen, vorzeitig beendet wurde, kommt grundsätzliche Bedeutung über den Beschwerdefall hinaus zu.
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