I402 2003028-1•BVwG I402 2003028-1
I402 2003028-1Federal Administrative CourtMar 11, 2014
Behindertenpass, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Zusatzeintragung
I402 2003028-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gerhard AUER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Tirol) vom 31.12.2013 (ohne Geschäftszahl; Behindertenpassnummer: XXXX) beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Tirol) zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid vom 13.12.2013, mit dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Tirol; im Folgenden: Bundessozialamt bzw. belangte Behörde) den am 27.09.2013 eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass abwies.
2.1. Diesem Bescheid liegt ein mit 25.09.2013 datierter Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses zugrunde. In dem dafür verwendeten Antragsformular findet sich u.a. das wie folgt formulierte Formularfeld: "3. Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass. Insbesondere:" In dieses Feld hat die Beschwerdeführerin handschriftlich Folgendes eingetragen: "Übernahme Vignette, Übernahme motorbezogene Steuer, Übernahme Parkausweis (bzw. Antrag)". Die Beschwerdeführerin legte ihrem Antrag eine Meldebestätigung, eine Kopie ihres Schwerbehindertenausweises nach dem deutschen Sozialgesetzbuch IX sowie diverse ärztliche Atteste und Berichte bei.
2.2. Das Bundessozialamt führte ein Ermittlungsverfahren durch Einholung eines Gutachtens von einem als Sachverständigen bestellten Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin. Es erhielt vom Sachverständigen eine mit 05.11.2013 datierte Stellungnahme, die sich auf eine Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 28.10.2013 sowie die von ihr vorgelegten Unterlagen bezieht und - daraus schlussfolgernd - zur Beurteilung eines "Gesamtgrads der Behinderung" von 50 % gelangt. In der Anamnese wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 6. Lebensjahr an juveniler Arthritis leide und Schmerzen und Bewegungseinschränkungen in vielen Gelenken habe. Der Befund enthält Ausführungen zur "Gesamtmobilität" und zum "Gangbild" der Beschwerdeführerin ("weitgehend unauffällig"), ferner nähere Angaben zur Beweglichkeit einzelner Gelenke sowie der Halswirbelsäule. Unter der Rubrik "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" wurde das Wort "nein" angekreuzt. Zur Fragestellung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" enthält die Stellungnahme drei jeweils mit Kästchen zum Ankreuzen versehene, dem Sachverständigen offenkundig als Formular zur Auswahl vorgegebene Textfelder mit folgendem Inhalt (alle drei Kästchen wurden vom Sachverständigen angekreuzt):
"Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, weil
[X] eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechtung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.
[X] sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt
[X] sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt."
Das im Formular vorgesehene Feld mit der Überschrift "Begründungen" wurde leer gelassen.
2.3. Mit Schreiben vom 18.11.2013 räumte das Bundessozialamt der Beschwerdeführerin Parteiengehör ein. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid vom 13.12.2013 wies es den Antrag der Beschwerdeführerin "auf Vornahme [der] Zusatzeintragung ... Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" ab.
3. Mit Schreiben vom 30.12.2013 (am selben Tag zur Post gegeben) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Berufung, beantragte neuerlich die Vornahme der begehrten Eintragung im Behindertenpass und brachte dazu vor, dass sie zwar eine Wegstrecke von mindestens 300 bis 400 Meter zurücklegen könne, aber vom Sachverständigen nicht dazu befragt worden sei, ob ihr das Ein- und Aussteigen in (aus) öffentliche(n) Verkehrsmittel(n) möglich sei. Dies stelle für sie immer eine sehr große Herausforderung dar, weil die meisten Stufen von Zügen und Bussen sehr hoch seien und sie diese meist nur mit Hilfe anderer Personen bewältigen könne. Dies treffe vor allem auf die erste Stufe zu, sowohl beim Einsteigen als auch beim Aussteigen.
Mit "Beschwerdevorlage" vom 20.01.2014 legte das Bundessozialamt die (seit 01.01.2014 als Beschwerde zu wertende) Berufung dem Bundesverwaltungsgericht vor. Zu den Ausführungen in der Berufung nahm es nicht Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Zur Entscheidung über die Rechtssache ist das Bundesverwaltungsgericht berufen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG werden die in der Anlage (zum B-VG) genannten Verwaltungsbehörden ("sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden") aufgelöst und geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über, dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Abschnitt A. Z 15 der Anlage zum B-VG zählt die "Berufungskommission gemäß § 13a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinStG), BGBl. Nr. 22/1970", zu den aufgelösten Behörden.
Nach § 45 des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG) in der bis zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I 71/2013, geltenden Fassung war die Bundesberufungskommission nach dem Bundesberufungskommissionsgesetz, BGBl. I 150/2002, zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bundessozialamts über Anträge auf Ausstellung des Behindertenpasses und auf Vornahme von Zusatzeintragungen zuständig. Das Bundesberufungskommissionsgesetz ist mit Art. 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I 71/2013, aufgehoben worden.
Daraus ergibt sich, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über die am 30.12.2013 zur Post gegebene Berufung mit 01.01.2014 auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist. Aus § 45 Abs. 3 BBG (in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung) ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Berufung ist vom Bundesverwaltungsgericht als "Beschwerde" zu behandeln. Auch wenn der Wortlaut der in § 3 VwGbk-ÜG enthaltenen Anordnung, wonach Berufungen nunmehr als Beschwerden zu gelten haben, auf solche "Berufungen", die bereits vor dem 31.12.2013 erhoben worden sind, nicht anwendbar ist (zumal sich diese Regelung auf Fälle beschränkt, in denen gegen einen vor dem 31.12.2013 erlassenen Bescheid n i c h t bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben worden ist), muss - in Ermangelung anderer Einordnungsmöglichkeiten - davon ausgegangen werden, dass eine Berufung, zu deren Erledigung das Verwaltungsgericht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG mit 01.01.2014 zuständig geworden ist, ab dem 01.01.2014 als "Beschwerde" im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG einzuordnen und zu behandeln ist.
1.2. Über die Beschwerde hat ein aus einem fachkundigen Laien- und zwei Berufsrichtern zusammengesetzter Senat zu entscheiden. § 45 Abs. 3 BBG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat zu erfolgen hat. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Nach § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in den in § 45 Abs. 3 leg.cit. genannten Verfahren eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben kann und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
2.1. Nach § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass nähere Angaben über den Inhaber zu enthalten, darunter insbesondere den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig.
Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher gemäß ihrem § 5 Abs. 1 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.
§ 1 Abs. 2 Z 3 dieser Verordnung sieht Folgendes vor:
"Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
(...)
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Funktionen oder
oder d vorliegen."
2.2. Die Behörde hat nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Behindertenpass nur solche Eintragungen auf Antrag vorzunehmen, an denen der Antragsteller ein rechtliches Interesse hat (vgl. zB VwGH 12.05.1998, 96/08/0325, zur - insofern vergleichbaren - Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991).
2.3. Es ist im Verfahren vor dem Bundessozialamt bislang offen geblieben, inwieweit der Beschwerdeführerin an der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein rechtliches Interesse im oben beschriebenen Sinn zukommt. In der seit 01.01.2014 geltenden Fassung knüpft § 29b StVO 1960 bei der Umschreibung bestimmter Ausnahmen zugunsten von Lenkern von Fahrzeugen, die selbst Inhaber eines Behindertenpasses sind oder eine/n Inhaber/in eines Behindertenpasses mit entsprechender Zusatzeintragung befördern, tatbestandsmäßig an die genannte Zusatzeintragung im Behindertenpass an. Zum Beleg des rechtlichen Interesses wird es daher nach dieser Rechtslage ausreichend sein, wenn erwiesen ist, dass die Person, die diese Zusatzeintragung beantragt, mit Kaftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr fährt oder zumindest befördert wird. Es muss hier nicht weiter darauf eingegangen werden, ob dieser Umstand im Fall der Beschwerdeführerin als offenkundig angenommen werden kann (§ 45 Abs. 1 AVG). Die belangte Behörde hat nämlich auch in einem weiteren Punkt nicht auf Grundlage vollständiger Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen entschieden, sondern - wie im Folgenden näher ausgeführt wird - jene Ermittlungen lückenhaft gelassen, die für die den Bescheid tragende Verneinung der Unzumutbarkeit notwendig gewesen wären. Die Behörde hat dadurch insgesamt im Sinne von § 28 Abs. 3 VwGVG "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen".
2.4. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258).
Ein "Gutachten", das sich darauf beschränkt, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung zu verneinen, und Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu dieser Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (vgl. VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]).
2.5. Bezogen auf den Fall der Beschwerdeführerin folgt aus dieser Rechtsprechung, dass das eingeholte Gutachten nicht als ausreichende Grundlage für die von der belangten Behörde vorzunehmende Beurteilung angesehen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung darauf hingewiesen, dass bei der vom beauftragten Sachverständigen durchgeführten ärztlichen Untersuchung ausschließlich ihre Fähigkeit zur Bewältigung einer bestimmten Distanz im Gehen erhoben worden ist. Die belangte Behörde hat dieses Berufungsvorbringen bei Vorlage der Berufung (nunmehr Beschwerde) unwidersprochen gelassen. Es findet auch im Akteninhalt Deckung: Das Sachverständigengutachten enthält weder im Befund noch in den darauf aufbauenden gutachterlichen Äußerungen konkret auf den Fall der Beschwerdeführerin bezogene Aussagen dazu, wie (bzw. wie stark einschränkend) sich die bei der Beschwerdeführerin gegebene Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Möglichkeit (die Schwierigkeit) des Ein- und Aussteigens (ggf. auch mit Gepäck), der Sitzplatzsuche, der notwendig werdenden Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc., auswirkt. Nur auf Grundlage einer solchen (schlüssig begründeten) gutachterlichen Aussage ließe sich die Rechtsfrage lösen, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel "zumutbar" ist. In den unter Punkt I.2.2. bei Wiedergabe des Gutachtens zitierten Textfeldern mit angekreuzten Kästchen kann eine schlüssige gutachterliche Aussage dieser Art nicht erblickt werden, weil sich darin weder eine Bezugnahme auf den konkret festgestellten Befund noch eine Aussage dazu erkennen lässt, wie der Sachverständige auf Basis des konkreten Befunds zu den mittels Ankreuzen von Kästchen getätigten Schlussfolgerungen gelangt ist.
3. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind nicht erfüllt, weil der Sachverhalt weder feststeht noch seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre: Es gibt im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Einholung eines ergänzenden Gutachtens und die allenfalls sonst noch erforderlichen Erhebungsschritte sowie die Einräumung von Parteiengehör durch das Verwaltungsgericht selbst rascher wären als die Vornahme dieser Schritte durch die belangte Behörde.
4. Dieser Beschluss kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die Judikatur zu den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten für die behördliche Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Lichte von § 42 Abs. 1 BBG, VwGH 12.05.1998, 96/08/0325; VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]; VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich angesehen werden.
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