I402 2001620-1•BVwG I402 2001620-1
I402 2001620-1Federal Administrative CourtMar 11, 2014
Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Zusatzeintragung
I402 2001620-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gerhard AUER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Vorarlberg) vom 18.11.2013 (ohne Geschäftszahl;
Behindertenpassnummer: XXXX) beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid vom 18.11.2013, mit dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Vorarlberg; im Folgenden: Bundessozialamt bzw. belangte Behörde) den am 13.06.2013 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass abwies.
Diesem Verfahren ging ein früheres Verfahren über einen gleichlautenden Antrag des Beschwerdeführers voran, der am 01.08.2008 gestellt und vom Bundessozialamt mit Bescheid vom 06.04.2009 negativ erledigt wurde. Im Folgenden wird zunächst der Gang des Verwaltungsverfahrens bis zur Erlassung des ersten abweisenden Bescheids (vom 06.04.2009) geschildert (Punkt. 2.1. bis 2.4.), bevor der Verfahrensgang im zweiten, der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheids (vom 18.11.2013) vorangehenden Verwaltungsverfahren geschildert wird (Punkt 3.1. bis 3.3.).
2.1. Der Beschwerdeführer hat am 01.08.2008 beim Bundessozialamt die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG sowie die zusätzliche Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass beantragt. Dem Antrag legte er Befunde einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie (vom 26.02.2007), von Fachärzten für Innere Medizin (vom 27.04.2007 vom 18.10.2007 und vom 15.05.2008), und einen Untersuchungsbericht des Landeskrankenhauses Feldkirch (vom 28.07.2008) bei.
2.2. Das Bundessozialamt führte ein Ermittlungsverfahren durch Einholung von Unterlagen bei der Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH, Universitätskliniken Innsbruck, und bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA).
Von der PVA erhielt das Bundessozialamt ein den Beschwerdeführer betreffendes "Ärztliches Gesamtgutachten zum Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension" vom 28.04.2008. In diesem Gutachten wurde "bezüglich der Vorgeschichte" auf ein "letzte[s] Vorgutachten vom 12.03.2007 verwiesen. Dieses befindet sich nicht im vorgelegten Akt des Bundessozialamtes. Das von der PVA übermittelte Gutachten vom 28.04.2008 beschreibt die "derzeitigen Beschwerden" damit, dass der Beschwerdeführer keine Schmerzen habe, jedoch oft an Müdigkeit leide, nicht mehr heben könne, neuerdings einen Mittagsschlaf brauche und nach der Gartenarbeit sehr müde sei. Bei Nachfragen sei Spazierengehen und Radfahren jeweils über eine halbe Stunde möglich, Stiegensteigen über 2 Stockwerke am Stück sei gut möglich. Unter dem Titel "ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit mit zusätzlicher Stellungnahme im Falle einer vorliegenden Leidenspotenzierung" enthält das Gutachten vom 28.04.2008 die Aussage: "Zusammenfassend haben sich somit seit der letzten Vorbegutachtung Verschlechterungen ergeben, sodass auch leichte Arbeiten nicht mehr vollschichtig erbracht werden können (bei dem gegebenen Vollbild des metabolischen Syndroms und insbesondere des schlecht eingestellten Diabetes Mellitus u. auch der nicht ausreichend therapierten arteriellen Hypertonie ist eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes und somit auch der Leistungsfähigkeit zu befürchten)". Unter dem Punkt "Gesamtleistungskalkül" sind in dem Gutachten mit der Aussage "Folgende Anforderungen sind zumutbar" unter anderem die folgenden formularmäßig vorgegebenen Felder angekreuzt (nicht angekreuzte Optionen werden im Text in Klammern gesetzt): "körperliche Belastbarkeit: (ständig / überwiegend) fallweise, leicht (mittel / schwer)". Im Punkt "weitere Beurteilung" findet sich die Bemerkung "Anmarschweg von mindestens 500 m ohne Pause möglich; übliche Arbeitspausen ausreichend". Dieser Punkt ("Gesamtleistungskalkül") findet sich auf dem Aktenblatt 24 des vom Bundessozialamt vorgelegten Verwaltungsakts.
2.3. Das Bundessozialamt beauftragte in der Folge einen Arzt für Allgemeinmedizin mit der Erstellung eines Gutachtens. Es erhielt vom beauftragten Sachverständigen eine mit 13.02.2009 (an anderer Stelle mit 20.02.2009) datierte und als "Aktengutachten" bezeichnete Stellungnahme, die sich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten schriftlichen Unterlagen und die vom Bundessozialamt eingeholten zusätzlichen Unterlagen stützt und - daraus schlussfolgernd - zur Beurteilung eines "Gesamtgrads der Behinderung" des Beschwerdeführers gelangt. In einem beigefügten Formular ist bei der Rubrik "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" das Wort "nein" angekreuzt. Nähere Ausführungen des beauftragen Sachverständigen zu diesem Thema finden sich im Gutachten nicht. Auf diesem Formular findet sich im Feld "Ärztlicher Dienst" beim Wort "Gesehen:" eine mit "06.03.09" datierte handschriftliche Paraphe in grüner Schrift. Offensichtlich mit der gleichen Schrift (und daher vermutlich nicht vom beauftragten Sachverständigen) wurde neben dem vom ärztlichen Sachverständigen angekreuzten Feld betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der handschriftliche Vermerk "Siehe auch ABl 24 Paßakt" beigefügt. Dieser Vermerk verweist offenkundig auf das Aktenblatt 24, auf dem sich jener Teil des (in schwarz-weiss-Fotokopie im Akt einliegenden) "Ärztlichen Gesamtgutachtens" der PVA 28.04.2008 befindet, in dem ein "Gesamtleistungskalkül" angeführt ist. Dieser Zusammenhang ergibt sich auch daraus, dass die Nummer "24" auf dem betreffenden Aktenblatt handschriftlich mit derselben grünen Schrift, offenbar zur Hervorhebung, eingekreist wurde und dass bei der im Punkt "Gesamtleistungskalkül" enthaltenen Bemerkung "Anmarschweg von mindestens 500 m ohne Pause möglich - ja" das Wort "ja", ebenfalls handschriftlich mit grüner Schrift eingekreist und mit einem Rufzeichen versehen worden ist.
2.4. Mit Schreiben vom 11.03.2009 räumte das Bundessozialamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein. Mit Bescheid vom 06.04.2009 wies das Bundessozialamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" ab. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.04.2009 zugestellt und blieb unangefochten.
3.1. Mit Schreiben vom 05.06.2013 beantragte der Beschwerdeführer die "Neufestsetzung des Grades [s]einer Behinderung im Behindertenpass", eine "rückwirkende Bestätigung fürs Finanzamt" und die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Als Gesundheitsschädigungen führte er Diabetes, die Herz-Bypass-Operation und eine Nieren-Dialysebehandlung seit März 2011 an und legte dem Antrag eine ärztliche Bestätigung des Landeskrankenhauses Feldkirch vom 07.06.2013 bei, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sich "aufgrund einer Nierenerkrankung seit März 2011 im Landeskrankenhaus Feldkirch 3 x wöchentlich einer Dialysebehandlung unterziehen muss" und dass seine körperliche Belastungsfähigkeit "erheblich eingeschränkt" sei.
3.2. Das Bundessozialamt holte u.a. beim Landeskrankenhaus Feldkirch medizinische Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 17.09.2013 beauftragte es einen Arzt für Allgemeinmedizin mit der Erstellung eines "aktenmäßigen" Gutachtens und übermittelte diesem die bis dahin eingelangten Unterlagen. Dieser Sachverständige erstattete eine mit 21.09.2013 datierte Stellungnahme und stützte sich dabei auf einen Brief des Landeskrankenhauses Feldkirch und die sonstigen im Verfahren bisher eingeholten Unterlagen (einschließlich jener Unterlagen, die in dem zum Bescheid vom 06.04.2009 führenden Verfahren eingeholt worden waren). Die Stellungnahme enthält unter der Überschrift "Anamnese, derzeitige Beschwerden" eine Zusammenfassung der wesentlichen Krankheitszustände und bisherigen Behandlungsschritte beim Beschwerdeführer. Unter der Überschrift "Gesamtmobilität - Gangbild" wurde eine Aussage auf Basis der Vorakten getroffen und mit dem Vermerk "Stand 2009" versehen. Zur Fragestellung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" wurden drei Kästchen angekreuzt, die dem Sachverständigen offenkundig als Formularvorgaben zur Auswahl standen und folgenden Begleittext aufweisen:
"Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, weil
[X] eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechtung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.
[X] sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt
[X] sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt."
Schließlich enthält die Stellungnahme unter der Überschrift "Begründungen" die Aussage: "Aus den eingereichten Unterlagen bzw. aufgrund der Beeinträchtigungen ergeben sich keine Hinweise für eine Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel. Lt. Abl 31 besteht der Diabetes seit ca. 2000".
3.3. Mit Schreiben vom 31.10.2013 gewährte das Bundessozialamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid vom 18.11.2013 wies es den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der von ihm beantragten Eintragung ab.
4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 09.12.2013 (rechtzeitig) Berufung, beantragte neuerlich die Vornahme der begehrten Eintragung im Behindertenpass und brachte dazu vor, dass sich sein derzeitiger Gesundheitszustand "seit der letzten Einstellung sehr verschlechtert" habe und aufgrund des "reduzierten Allgemeinzustandes" derzeit eine Gehstrecke von 300 Metern "nicht bewältig- und zumutbar" sei.
Das Bundessozialamt legte die Berufung mit Schreiben vom 13.12.2013 der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Zur Entscheidung über die Rechtssache ist das Bundesverwaltungsgericht berufen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG werden die in der Anlage (zum B-VG) genannten Verwaltungsbehörden ("sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden") aufgelöst und geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über, dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Abschnitt A. Z 15 der Anlage zum B-VG zählt die "Berufungskommission gemäß § 13a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinStG), BGBl. Nr. 22/1970", zu den aufgelösten Behörden.
Nach § 45 des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG) in der bis zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I 71/2013, geltenden Fassung war die Bundesberufungskommission nach dem Bundesberufungskommissionsgesetz, BGBl. I 150/2002, zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bundessozialamts über Anträge auf Ausstellung des Behindertenpasses und auf Vornahme von Zusatzeintragungen zuständig. Das Bundesberufungskommissionsgesetz ist mit Art. 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I 71/2013, aufgehoben worden.
Daraus ergibt sich, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über die am 09.12.2013 gegen den Bescheid des Bundessozialamtes erhobene Berufung am 01.01.2014 auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist. Aus § 45 Abs. 3 BBG (in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung) ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
Die - vor 31.12.2013 eingebrachte - Berufung ist vom Bundesverwaltungsgericht als "Beschwerde" zu behandeln. Auch wenn der Wortlaut der in § 3 VwGbk-ÜG enthaltenen Anordnung, wonach Berufungen nunmehr als Beschwerden zu gelten haben, auf solche "Berufungen", die bereits vor dem 31.12.2013 erhoben worden sind, nicht anwendbar ist (zumal sich diese Regelung auf Fälle beschränkt, in denen gegen einen vor dem 31.12.2013 erlassenen Bescheid n i c h t bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben worden ist), muss - in Ermangelung anderer Einordnungsmöglichkeiten - davon ausgegangen werden, dass eine Berufung, zu deren Erledigung das Verwaltungsgericht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG mit 01.01.2014 zuständig geworden ist, ab dem 01.01.2014 als "Beschwerde" im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG einzuordnen und zu behandeln ist.
1.2. Über die Beschwerde hat ein aus einem fachkundigem Laien- und zwei Berufsrichtern zusammengesetzter Senat zu entscheiden. § 45 Abs. 3 BBG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat zu erfolgen hat. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Nach § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in den in § 45 Abs. 3 leg.cit. genannten Verfahren eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben kann und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
2.1. Nach § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass nähere Angaben über den Inhaber zu enthalten, darunter insbesondere den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig.
Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher gemäß ihrem § 5 Abs. 1 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.
§ 1 Abs. 2 Z 3 dieser Verordnung sieht Folgendes vor:
"Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
(...)
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Funktionen oder
oder d vorliegen."
2.2. Die Behörde hat nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Behindertenpass nur solche Eintragungen auf Antrag vorzunehmen, an denen der Antragsteller ein rechtliches Interesse hat (vgl. zB VwGH 12.05.1998, 96/08/0325, zur - insofern vergleichbaren - Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991).
2.3. Es ist im Verfahren vor dem Bundessozialamt bislang offen geblieben, ob die für die Darlegung des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers im Jahr 2008 gemachten Angaben auch noch zum Zeitpunkt der zweiten Antragstellung (also mehr als fünf Jahre später) aktuell und plausibel waren. In der seit 01.01.2014 geltenden Fassung knüpft § 29b StVO 1960 bei der Umschreibung bestimmter Ausnahmen zugunsten von Lenkern von Fahrzeugen, die selbst Inhaber eines Behindertenpasses sind oder eine/n Inhaber/in eines Behindertenpasses mit entsprechender Zusatzeintragung befördern, tatbestandsmäßig an die genannte Zusatzeintragung im Behindertenpass an. Zum Beleg des rechtlichen Interesses wird es daher nach dieser Rechtslage ausreichend sein, wenn erwiesen ist, dass die Person, die diese Zusatzeintragung beantragt, mit Kaftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr fährt oder zumindest befördert wird. Es muss hier nicht weiter darauf eingegangen werden, ob dieser Umstand im Fall des Beschwerdeführers als offenkundig angenommen werden kann (§ 45 Abs. 1 AVG), denn die belangte Behörde hat nicht nur in diesem Punkt ohne aktuelle Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen entschieden, sondern - wie im Folgenden näher ausgeführt wird - auch jene Ermittlungen lückenhaft gelassen, die für die den Bescheid tragende Verneinung der Unzumutbarkeit notwendig gewesen wären. Die Behörde hat dadurch insgesamt im Sinne von § 28 Abs. 3 VwGVG "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen".
2.4. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258).
Ein "Gutachten", das sich darauf beschränkt, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung zu verneinen, und Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu dieser Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (vgl. VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]).
2.5. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Antrag vom 05.06.2013 erkennbar vorgebracht, dass sich sein Zustand seit dem ersten Verfahren in relevanter Weise verschlechtert hat, und dies mittels Vorlage der ärztlichen Bestätigung des Landeskrankenhauses Feldkirch (vom 07.06.2013) durch einen Beleg untermauert.
Ausgehend von der eingangs zitierten Judikatur ist zunächst festzuhalten, dass im Fall des Beschwerdeführers die Unzumutbarkeit oder Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ebensowenig auf der Hand liegt (zu einem Fall bei einer Person mit diabetischer Polyneuropathie und Zustand nach Aortenklappenersatz, siehe VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128) wie die Entwicklung des für die Zumutbarkeitsbeurteilung relevanten Zustands des Beschwerdeführers während des seit dem ersten Bescheid (06.04.2009) verstrichenen Zeitraums (dh. bis 2013/2014).
Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Gutachten geht im "Untersuchungsbefund" von einer "Gesamtmobilität" bzw. einem "Gangbild" aus, die bzw. das mit "Stand 2009" festgestellt wurde. Eine Aktualisierung dieses Befunds ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Schon aus diesem Grund kann nicht von einem schlüssigen Gutachten ausgegangen werden. Es mag sein, dass sich anhand allgemeiner medizinischer Erfahrungssätze und unter Heranziehung der aktenkundigen konkreten Entwicklungen beim Zustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2009 die Schlussfolgerung ziehen lässt, dass es aus medizinischer Sicht ausgeschlossen ist, dass es zu einer relevanten Veränderung bei der Mobilität und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen ist. Die explizite Anführung derartiger Erfahrungssätze und ihre konkrete Anwendung auf die Befundlage im Fall des Beschwerdeführers lässt das Gutachten jedoch vermissen. Dies wäre zur gebotenen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens aber gerade vor dem Hintergrund der - aktenkundig - seit 2009 neu hinzugekommenen und vom beauftragten Sachverständigen festgestellten zusätzlichen körperlichen Einschränkung ("dialysepflichtige Niereninsuffizienz"), der bereits im Gutachten der PVA vom 28.04.2008 enthaltenen ärztlichen Prognose, dass "eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes und somit auch der Leistungsfähigkeit zu befürchten ist" sowie angesichts der ärztlichen Bestätigung des Landeskrankenhauses Feldkirch vom 07.06.2013 ("die körperliche
Belastungsfähigkeit ... ist erheblich eingeschränkt") geboten
gewesen. Die (medizinische) Richtigkeit oder Unrichtigkeit bzw. die (medizinische) Relevanz oder Irrelevanz der genannten Hinweise für die von der Behörde vorzunehmende Bewertung der seit 2009 eingetretenen Änderungen bei der (Un)zumutbarkeit liegt keinesfalls (im Sinne der oben zitierten Judikatur) "auf der Hand" und wäre deswegen im Sachverständigengutachten zu erörtern gewesen.
3. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind nicht erfüllt, weil der Sachverhalt weder feststeht noch seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre: Es gibt im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Einholung eines ergänzenden Gutachtens und die allenfalls sonst noch erforderlichen Erhebungsschritte sowie die Einräumung von Parteiengehör durch das Verwaltungsgericht selbst rascher wäre als die Vornahme dieser Schritte durch die belangte Behörde.
4. Dieser Beschluss kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die Judikatur zu den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten für die behördliche Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Lichte von § 42 Abs. 1 BBG, VwGH 12.05.1998, 96/08/0325; VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]; VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich angesehen werden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.