BVwG W198 1436615-1

W198 1436615-1Federal Administrative CourtMar 10, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion

Full text

BVwG W198 1436615-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W198.1436615.1.00

Spruch

W198 1436615-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013 (in der Folge: AsylG).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er vor sechs Jahren zum christlichen Glauben konvertiert sei. Er habe auch einen Taufschein besessen, dieser sei jedoch im Jahr 2006 bei einem Brandanschlag der Taliban auf das Haus seines Onkels verbrannt. Zu den Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, führte der BF aus, dass seine Eltern gestorben seien, als der BF noch sehr klein gewesen sei. Der BF sei bei seinem Onkel mütterlicherseits aufgewachsen und habe bis zu seinem neunten Lebensjahr in der Provinz Kabul und danach bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2006 in der Provinz Maydan-Wardak gelebt. Im Jahr 2007 habe der BF in England um Asyl angesucht und sei im März 2011 von England nach Afghanistan abgeschoben worden. Der BF habe in der Folge zwei Monate in Kabul gelebt, bevor er Afghanistan abermals verlassen habe und über den Iran, die Türkei und Griechenland bis nach Österreich gereist sei. Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass er, nachdem er von England nach Afghanistan abgeschoben worden sei, in Afghanistan niemanden mehr gehabt habe. Hinzu sei gekommen, dass der BF Christ geworden sei. Falls die Leute in Afghanistan das mitbekommen hätten, hätten sie den BF nicht am Leben gelassen. Weiters wolle der BF angeben, dass er von England gemeinsam mit einem anderen Afghanen nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Dieser Landsmann habe gewusst, dass der BF Christ sei und habe ihn mit einem Messer attackiert und verletzt. Aus diesen Gründen habe der BF Afghanistan verlassen. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er dort als Christ nicht frei leben und seinen Glauben nicht ausüben könne.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, XXXX (im Folgenden: XXXX), am XXXX führte der BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, aus, dass er am XXXX von England nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Zwei Wochen nach seiner Ankunft im Lager in Kabul sei der BF von einem anderen Afghanen mit einem Messer angegriffen worden, weil er seine Religion gewechselt habe. Der BF sei dann ins Krankenhaus gebracht worden, wo er zwei Nächte lang geblieben sei. Dann habe er sich ein Zimmer in Kabul genommen und sei zwei Monate später erneut aus Afghanistan ausgereist. Bis zur Ausreise habe es keine Probleme mehr gegeben. Befragt, ob es staatliche Fahndungsmaßnahmen gegen den BF gebe, führte der BF aus, dass es keine solchen gebe. Wenn die Behörden allerdings herausfinden würden, dass der BF konvertiert sei, würden sie ihn verfolgen.

Die Einvernahme wurde schließlich abgebrochen, zumal der BF die Einvernahme freiwillig verlassen hat.

2. Mit Schreiben vom 26.03.2013 wurden dem BF vom XXXX Länderfeststellungen zu Afghanistan übermittelt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, binnen einer Woche ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Am 02.04.2013 langte eine Stellungnahme beim XXXX ein. Es wurde zunächst ausgeführt, dass der BF bei der Einvernahme vor dem XXXX am 26.03.2013 den Dolmetscher, der im Gegensatz zum BF, der nur Dari verstehe, Farsi gesprochen habe, nicht verstanden habe. Es sei dem BF in keiner Weise gelungen, der belangten Behörde sein Vorbringen zu erklären. Aufgrund dieser Umstände habe sich der BF schlussendlich geweigert, das Protokoll der Niederschrift zu unterfertigen. Zur Lage in Afghanistan werde vorgebracht, dass die Sicherheitslage nach wie vor äußerst unsicher und instabil sei.

3. Am 11.06.2013 langte beim XXXX ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 30.05.2013 ein.

4. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 03.07.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF Christ sei bzw. dass er aus diesem Grund einer Bedrohung ausgesetzt wäre. Der BF habe seine Mitwirkungspflichten im Verfahren gröblich verletzt, indem er die Einvernahme beim Bundesasylamt ohne ersichtlichen Grund verlassen habe. In seiner Stellungnahme habe der BF vorgebracht, den Dolmetscher nicht verstanden zu haben. Der BF sei jedoch im Zuge der Einvernahme befragt worden, ob er den Dolmetscher verstehe und habe er das bejaht. Es seien auch sonst keine Anzeichen für Verständigungsprobleme vorhanden gewesen. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass sich die Angaben des BF zu den Ausreisegründen als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten. Weiters wurde festgestellt, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, zumal er Angehörige in Afghanistan habe und es dem BF als arbeitsfähigem Mann zumutbar sei, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

5. Mit dem am 16.07.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 09.07.2013 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde.

In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpfe. Zusammengefasst habe der BF vorgebracht, dass er zum christlichen Glauben konvertiert sei und daher befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan getötet zu werden. Die Würdigung des Vorbringens des BF als zu vage und wenig detailliert beruhe auf einem unzureichend ermittelten Sachverhalt. Die unzureichende Ermittlung beruhe wiederum darauf, dass es dem BF nicht möglich gewesen sei, sein Vorbringen in Gänze darzulegen, da die Einvernahme kurz nach deren Beginn abgebrochen worden sei und auch keine weitere Einvernahme stattgefunden habe. Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Einvernahme abgebrochen worden, weil der BF nicht willens gewesen sei, am Verfahren mitzuwirken. Diese Annahme sei jedoch unrichtig. Der BF habe sich nicht hinreichend verständigen können und habe er keinen anderen Ausweg gesehen, als an der Einvernahme nicht mehr teilzunehmen. Der BF habe diese Umstände der belangten Behörde auch mit Stellungnahme vom 02.04.2013 bekannt gemacht und ausdrücklich eine erneute Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari beantragt. In Ansehung dieser Umstände hätte die belangte Behörde den Abbruch der Teilnahme an der Einvernahme nicht als Verweigerung der Mitwirkung am Verfahren werten dürfen, sondern hätte zur gebotenen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine erneute Einvernahme anzuberaumen gehabt. Die Unterlassung einer erneuten Einvernahme stelle einen Verfahrensmangel dar, der das Verfahren mit Rechtswidrigkeit belaste, da die angefochtene Entscheidung sohin auf einem unzureichend ermittelten Sachverhalt fuße. Zur Glaubhaftigkeit der Verständigungsschwierigkeiten sei angemerkt, dass der im gegenständlichen Verfahren bestellte Dolmetsch aus einer Vielzahl von Klientengesprächen bekannt sei, in denen zum einen erhebliche Verständigungsschwierigkeiten geäußert worden seien, als auch berichtet worden sei, dass das Wiedergegebene nicht mit dem Geäußerten übereinstimmen würde. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF im Verfahren vorgebracht habe, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan als ein bereits im Jahr 2006 in Afghanistan zum Christentum Konvertierter mit dem Tode bedroht zu sein. Dazu habe die belangte Behörde lapidar ausgeführt, dass dieses Vorbringen unglaubwürdig sei; begründet habe sie diese Ansicht nicht. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass es dem BF zwischenzeitlich gelungen sei, Kontakt mit der XXXX aufzunehmen und lege der BF eine Bestätigung des Geistlichen vor, der ihn im Jahre 2008 in Großbritannien getauft habe. Zur Lage von Christen in Afghanistan verweise der BF auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 17.04.2013.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 22.07.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

6. Mit der am 19.09.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe übermittelte der BF eine Bestätigung der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten vom 02.09.2013.

7. Mit der am 20.11.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe übermittelte der BF eine Bestätigung der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten vom 08.11.2013

8. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde, durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Asylgerichtshofes sowie durch eine vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Internetrecherche.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

1. Der heißt XXXX und ist am XXXX in Kabul (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken. Die Muttersprache des BF ist Dari.

Der BF ist zum christlichen Glauben konvertiert. Es ist festzustellen, dass der BF aus innerer Überzeugung seine Religion vom Islam zum Christentum gewechselt hat und dieser Schritt von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen zu sein scheint.

2. Das Vorbringen des BF zur Flucht aus dem Herkunftsstaat und zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist glaubhaft und wird dieser Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.

Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Konversion vom Islam zum Christentum getötet zu werden, weil er nach der dort allgemein vorherrschenden Ansicht als Moslem nicht die Religion wechseln hätte dürfen.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Religionsfreiheit:

Nach offiziellen Schätzungen sind etwa 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische Muslime und ca. 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z. B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

Artikel 2 der afghanischen Verfassung bestimmt in Absatz 1, dass der Islam Staatsreligion Afghanistans ist. Die in Artikel 2 Absatz 2 der Verfassung verankerte Glaubensfreiheit kommt nach dem Wortlaut allerdings nur für die "Anhänger anderer Religionen" (als dem Islam) und "im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen" zum Tragen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, nicht für Muslime. Laut Art. 3 der Verfassung "darf kein Gesetz dem Glauben und den Bestimmungen des Islams widersprechen".

Art. 7 der Verfassung schreibt die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge - wie den "Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte" oder der "Allgemeinen Menschenrechtserklärung" - fest. Auch Art. 7 ist im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen. Das im Frühjahr 2006 gegen einen afghanischen Konvertiten eingeleitete Verfahren wegen Apostasie begründet Zweifel daran, dass im Einklang mit internationalem Recht auch vom Islam konvertierten Christen die Ausübung ihrer Religion ermöglicht werden wird.

Am 17. September 2003 hat Präsident Karzai die Einsetzung eines zentralen islamischen religiösen Rates (Schura) per Dekret genehmigt. Die Schura, in der Religionsgelehrte aller Provinzen vertreten sein sollen, umfasst rund 2.600 Mitglieder. Die Religionsgelehrten sollen dafür Sorge tragen, dass die Gebote des Islams eingehalten werden.

(DAA, Bericht 27.07.2010; vgl. USDS, International Religious Freedom Report 2009; UKHO, Afghanistan 2009)

Christen und Konvertiten:

In Afghanistan gibt es keine alteingesessenen christlichen Gemeinschaften. Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertierte Christen. Die Zahl der zum Christentum konvertierten Afghanen kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Mitte März 2006 wurde ein afghanischer Staatsangehöriger wegen Konversion zum Christentum angeklagt. Seine Familie hatte sich afghanischen Behörden gegenüber im Rahmen eines Familienstreits auf seine Konversion berufen, woraufhin ein Verfahren wegen Apostasie gegen ihn eröffnet wurde. Infolge internationalen Drucks wurde er Ende März 2006 freigelassen und konnte nach Italien ausreisen. Zu den Gründen für seine Freilassung liegen widersprüchliche Informationen vor. Die Entscheidung zur Freilassung des Konvertiten führte zu einer heftigen Debatte im afghanischen Parlament. Der Vorsitzende des Auswärtigen Ausschusses des afghanischen Parlaments, Sayyaf, sprach von der Verschwörung einer "ungläubigen Organisation", der einige fremde Staaten, eine Anzahl von Konvertiten und auch Parlamentsmitglieder angehören sollen. Im Unterhaus wurde eine Resolution angenommen, die seine Freilassung als rechtswidrig beschrieb und ein Verbot zum Verlassen des Landes gegen ihn aussprach. Gleichzeitig wurden der Rechtsausschuss und der Ausschuss für die Umsetzung der Gesetze aufgefordert, eine Untersuchung in der Angelegenheit vorzunehmen und dem Parlament Bericht zu erstatten. Während der Zeit der Inhaftierung kam es zu einigen wenigen Demonstrationen gegen seine Freilassung. Auch in den Freitagsgebeten wurde der Fall vereinzelt aufgegriffen.

Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Laut der AIHRC sind Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften.

(DAA, Bericht 27.07.2010; vgl. USDS, International Religious Freedom Report 2009; UKHO, Afghanistan 2009; SFH, Position 2009)

Die Konversion vom Islam zum Christentum oder zu anderen Religionen wird in der afghanischen Verfassung nicht erwähnt. Diese fordert zwar Respekt für Menschenrechte und Grundfreiheiten, bezüglich der in der Verfassung nicht explizit geregelten Themen verweist sie allerdings auf die Vorschriften der Scharia. Einige Interpretationen der Scharia sehen die Konversion vom Islam als Apostasie an und bedrohen sie mit der Todesstrafe. Ähnlich wie in den Fällen der Blasphemie kann ein afghanischer Konvertit den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, anderenfalls kann ihm die Todesstrafe durch den Strang drohen. Die Betroffenen können auch enteignet und ihre Ehen annulliert werden. Die Konvertiten werden oft von ihren Familien und anderen traditionellen Strukturen (wie Klans oder Stämmen) als Quelle der Schande und des Schams empfunden, was sie der Isolation und einem starken Druck, die Konversion zu widerrufen, aussetzt. Verweigert der Konvertit den Widerruf, so setzt er sich Bedrohungen, Einschüchterungen und in einigen Fällen schwerwiegenden Körperverletzungen seitens der Familie oder der Mitglieder der Gemeinschaft aus. Als Folge sind die Konvertiten gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen, und daran gehindert, diesen öffentlich auszuüben. Personen, die eines Verstoßes gegen die Scharia wie Blasphemie, Apostasie, Homosexualität oder Ehebruch bezichtigt werden, sind nicht nur der Gefahr ausgesetzt, Opfer von sozialer Ausgrenzung und Gewalt durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige zu werden, sondern auch strafrechtlicher Verfolgung.

Angesichts der weit verbreiteten Anwendung des strengen Rechts der Scharia in Afghanistan und weit verbreiteter konservativer religiöser Ansichten kann für afghanische Asylsuchende, die Furcht vor Verfolgung aufgrund von Überschreitung normativer Vorschriften oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Minderheitenglauben geltend machen, abhängig von den Umständen des Einzelfalls ein Verfolgungsrisiko bestehen.

(UNHCR, Richtlinien 2009)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese somit auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Der BF hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der BF hat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK durch staatliche Organe oder Privatpersonen glaubhaft gemacht, indem er glaubhaft seine Konversion zum Christentum und die damit verbundenen Konsequenzen darlegte.

Entgegen der Einschätzung des Bundesasylamtes war aufgrund der sich aus einer Gesamtbeurteilung ergebenden Beweisergebnisse von einer ernstlichen Hinwendung des BF zum Christentum auszugehen. Der BF hat glaubhaft dargelegt, dass er aus freier persönlicher Überzeugung vom sunnitischen Islam zum Christentum konvertiert ist. Entscheidende Bedeutung kommt dabei den vom BF vorgelegten Bestätigungen zu. So geht aus der vom BF vorgelegten Bestätigung eines Geistlichen der XXXX vom 03.07.2013 hervor, dass der BF am XXXX getauft wurde und er in den Jahren 2009 bis 2011 regelmäßig die Gottesdienste in der Kirche XXXX besucht hat. Hierzu ist auszuführen, dass die Beweiskraft dieser Bestätigung vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge einer Internetrecherche überprüft wurde und im Zuge dieser Überprüfung keine Umstände hervorgekommen sind, die Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Bestätigung aufkommen lassen würden. So konnte herausgefunden werden, dass die XXXX tatsächlich existiert und ist auf der Homepage der XXXX ersichtlich, dass XXXX, von welchem die vorgelegte Bestätigung ausgestellt wurde, als Geistlicher in dieser Kirche tätig ist. Auch die auf der Bestätigung angeführte Telefonnummer und Emailadresse stimmen mit den Angaben auf der Homepage überein. Des Weiteren wurden vom BF zwei Bestätigungen der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in XXXX in Vorlage gebracht, aus welchen hervorgeht, dass der BF seit Juni 2013 zweimal wöchentlich je an einer Doppelstunde Bibelunterricht teilnimmt sowie die Gottesdienste regelmäßig besucht. In einer Gesamtschau der Angaben sowie der vorgelegten Beweismittel des BF sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre.

Das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner erfolgten Konversion vom Islam zum Christentum war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Christen und Konvertiten in Afghanistan, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. So war das Vorbringen des BF zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die besonderen Umstände des BF und die allgemeine Situation in Afghanistan als plausibel zu beurteilen.

Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung drohen würde.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstattlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall.

Es ist zwar dem Einwand des BF in der Beschwerde zu folgen, dass das Verfahren vor der belangten Behörde grob mangelhaft war. So wurde die Einvernahme des BF vor dem XXXX am XXXX abgebrochen. Die belangte Behörde wertet diesen Abbruch als Verletzung der Mitwirkungspflicht des BF am Verfahren. Der BF hat jedoch in seiner Stellungnahme vom 02.04.2013 nachvollziehbar und plausibel erklärt, auf welche Art und Weise und aus welchem Grund es zu diesem Abbruch gekommen sei. So führte er aus, dass er den Dolmetscher, der Farsi gesprochen habe, während der Einvernahme nicht verstanden habe. Zu Beginn habe ihm die Verständigung keine Probleme bereitet, als es dann allerdings um detaillierte Fragen zum Asylvorbringen gegangen sei, sei es zu gröberen Verständigungsschwierigkeiten gekommen. Der Dolmetscher habe dies jedoch nicht wahrhaben wollen. Es sei dem BF während der Einvernahme nicht gelungen, der belangten Behörde sein Vorbringen zu erklären und habe er sich aufgrund dieser Umstände schließlich auch geweigert, die Niederschrift der Einvernahme zu unterfertigen. Der BF stellte im Zuge seiner Stellungnahme vom 02.04.2013 den Antrag, die erkennende Behörde möge den BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari neuerlich einvernehmen. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, eine neuerliche Einvernahme anzuberaumen und durchzuführen. Der BF wurde von der belangten Behörde somit nicht abschließend zu seinen Fluchtgründen befragt und ist die belangte Behörde somit ihrer Ermittlungspflicht nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Die gegenständliche Sache erwies sich jedoch trotz des mangelhaften Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, zumal der Sachverhalt aufgrund der Beschwerde des BF, der der Beschwerde beigelegten Vorlage sowie den nachträglich erfolgten Eingaben als abschließend geklärt erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht würde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl. hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Aus dem oben zur Person des BF festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der BF als Person mit innerer christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen, sondern offen ausüben würde, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Dass die Konversion des BF zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des BF zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des BF vor.

Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum konvertierten Mannes verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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