BVwG G307 1429688-2

G307 1429688-2Federal Administrative CourtMar 10, 2014

Regest

gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen, Volksgruppenzugehörigkeit

Full text

BVwG G307 1429688-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.1429688.2.00

Spruch

G307 1429688-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Mazedonien, rechtlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2013, Zl. 1211.445-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 26.08.2012 legal in das Bundesgebiet ein und stellte zusammen mit seiner Gattin, zwei gemeinsamen Töchtern im Alter von 23 und 16 Jahren sowie zwei Söhnen im Alter von 12 und 14 Jahren am 27.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 03.09.2012 reisten zwei weitere Söhne des Beschwerdeführers im Alter von 20 und 22 Jahren ins Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.08.2012 brachte der BF im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, er sei in seinem Herkunftsland von der Polizei physisch und psychisch schikaniert bzw. von einer Personengruppe, die mit der Polizei in Verbindung stehe, permanent bedroht worden. 1991 sei sein Geschäft von einem Polizisten ausgeraubt worden. Er habe eine Anzeige bei der Polizei erstattet und werde seither schikaniert. Er habe Angst um das Leben seiner Familie. Der BF legte einen im Juli 2009 ausgestellten Reisepass vor.

Vom Bundesasylamt Traiskirchen (im Folgenden BAT) im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 06.09.2012 einvernommen, gab der BF im Wesentlichen erneut an, von der mazedonischen Polizei sowohl psychisch als auch physisch misshandelt worden zu sein. Er sei Händler gewesen und habe mit einem LKW Waren nach Ex-Jugoslawien transportiert. Seine Tätigkeit habe er 1995 beendet, da er nicht mehr arbeiten hätte dürfen, weil er von der Polizei ausgeraubt worden sei. Seit 1990 habe er ein Geschäft betrieben, von 1995 bis 1997 eine Pause gemacht und dann das Geschäft vermietet. Bis zuletzt habe er als Obst- und Gemüsehändler gearbeitet. Er habe mit der Polizei, dem Gericht und der Volksanwaltschaft in Mazedonien Probleme. Er sei zuerst von der Polizei geladen und bedroht worden, weil er jene Kriminellen und Räuber angezeigt habe, welche mit der Polizei zusammenarbeiten. Nachdem er vom Gericht Ladungen erhalten gehabt und er sich dort hin begeben hätte, hätte man ihm gesagt, er solle das nächste Mal kommen. Wegen der Ausstellung von Geburtsurkunden der Kinder sei er geladen worden. Die Ladungen seien ihm nur deshalb übermittelt hätten, damit er Angst bekomme. Mit dem Volksanwalt habe er ebenso Probleme, weil dieser nicht über die Wahrheit berichtet hätte. Weiters werde er die ganze Zeit durch von der Polizei engagierte Privatdetektive, die mit Drogen arbeiten würden, beobachtet und verfolgt. Zuletzt habe er im letzten Ramadan Probleme mit der Polizei gehabt, als er für einen Freund am Bazar Melonen verkauft habe. Die Polizei habe nach drei Tagen den Beschwerdeführer und alle, die dort gearbeitet hätten, vertrieben. Zuerst hätten alle den Bazar verlassen, doch seien danach noch mehr als vorher gekommen. Der Beschwerdeführer habe alles fotografiert. Er sei vom Staatsanwalt, vom Ombudsmann, dem Helsinkikomitee und der Antikorruption abgewiesen worden. Bei einer Tageszeitung habe ihm ein Redakteur den Tipp gegeben, dass es besser wäre, wenn er nicht mehr reden würde. Auf die Frage, warum er nicht wieder auf den Bazar gegangen sei, anstelle alle möglichen Behörden und Institutionen damit zu befassen, erklärte der BF, seine Verwandten hätten ihm mitgeteilt, unter Beobachtung zu stehen, weil er jene angezeigt habe, die ihn ausgeraubt hätten. Das gespannte Verhältnis zur Polizei stehe im Zusammenhang mit dem Betrieb seines Geschäfts und deren Anzeige. Ferner hätten Polizisten in den 1990er Jahren sein Geschäft ausgeraubt. Solcherlei Vorfälle hätten sich bis 1993 ereignet, danach hätten sie nur noch die Tür des Geschäfts beschädigt. Die Frage, wie oft er in den letzten Jahren mit der Polizei Probleme gehabt hätte, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten.

2. Die Gattin des BF brachte bei ihrer Erstbefragung am 30.08.2012 sowie in einer Einvernahme beim BAT am 06.09.2012 zu ihrem Verfahren zur Zahl 12 11.446-BAT im Wesentlichen vor, der BF werde seit 1991, als sein Geschäft von einem Polizisten ausgeraubt worden wäre, von der Polizei und Personen, die mit dieser zusammenarbeiteten, schikaniert. Die Polizei hätte ihn vom Markt vertreiben wollen. Auch sie selber und ihre Kinder seien von der Polizei misshandelt bzw. geschlagen worden. Die Polizei habe ihren Gatten immer wieder mitgenommen. Sie hätte Angst, dass sie und ihre Familie umgebracht werden würden. Jemand habe im Winter des Jahres 2011 versucht, ihr Kind zu entführen, um sie einzuschüchtern. Sie und ihr Gatte erhielten immer wieder Ladungen zur Polizei und zum Gericht. Ihr Gatte habe damals Kriminelle angezeigt. Seitdem habe die Polizei selber Angst und würde sie nicht in Ruhe lassen.

3. Die 23jährige Tochter des BF brachte im Zuge der Erstbefragung am 27.08.2012 sowie in einer Einvernahme beim BAT am 06.09.2012 zu ihrem Verfahren zur Zahl 12 11.447-BAT im Wesentlichen vor, sie fühle sich von mazedonischen, der Polizei nahe stehenden Clans diskriminiert. Im Alter von 9 Jahren, sei sie von der Polizei geschlagen worden. Obwohl sie als beste Schülerin ihrer Klasse mehrfach ausgezeichnet worden sei, sei ihr Antrag auf ein Stipendium in Mazedonien abgelehnt worden. Die Verfolgung der Familie habe zu dem Zeitpunkt begonnen, als ihr Vater in Tageszeitungen Namen von Personen, die ihn beraubt hätten, veröffentlicht gehabt habe. Im Jahr 2010 sei ihr Vater am Markt von der Polizei zusammengeschlagen und vertrieben worden. Sie habe Angst um ihr Leben.

4. Die 16jährige Tochter des BF brachte im Rahmen der Erstbefragung am 27.08.2012 sowie in einer Einvernahme beim BAT am 06.09.2012 zu ihrem Verfahren zur Zahl 12 11.449-BAT im Wesentlichen vor, ihre Heimat wegen der ständigen Schikanen ihres Vaters verlassen zu haben. Er habe am Markt als Händler gearbeitet, wo er jeden Tag von der mazedonischen Polizei vertrieben und malträtiert worden sei. Im Jahr 2010 sei ihrem Vater von Polizisten die linke Schulter gebrochen worden. Auch sei die Polizei im Jahr 2008 und 2009 in der Früh zu ihnen mit Briefen und Ladungen nach Hause gekommen und hätten den Vater gerufen. Ihr persönlich sei nichts geschehen. Sie habe Angst um das Leben ihres Vaters.

5. Der 22jährige Sohn des BF brachte bei seiner Erstbefragung am 03.09.2012 sowie in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 10.09.2012 zu seinem Verfahren zur Zahl 12 11.867-BAT im Wesentlichen vor, die Polizei habe seine Familie ständig verfolgt. Ihr Lebensmittelgeschäft sei zwei Mal von der Polizei in Brand gesetzt worden, bis sie es schließlich verkauft hätten. Anschließend hätten sie Lebensmittel auf der Straße verkauft, doch sei auch dies von der Polizei unterbunden worden. Sie seien von der Polizei verfolgt worden. Ihm selbst seien zudem in der Schule Zeugnisse vorenthalten und erst Jahre später ausgefolgt worden.

6. Der 20jährige Sohn des BF brachte in seiner Erstbefragung am 03.09.2012 sowie in der Einvernahme beim BAT am 10.09.2012 zu seinem Verfahren zur Zahl 12 11.869-BAT im Wesentlichen vor, sie seien am Großmarkt des Öfteren von der Polizei schikaniert worden. Die Polizei habe ihre Waren zu Boden geworfen und unbrauchbar gemacht. Seine Familie sei bereits früher gezwungen gewesen, ihr Lebensmittelgeschäft, das wiederholt in Brand gesetzt worden sei, zu verkaufen. Der Beschwerdeführer habe auch Probleme an der Schule gehabt. Sein Vater werde von der Polizei verfolgt.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, vom BF persönlich übernommen am 10.09.2012, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine "tagesaktuellen Probleme mit der mazedonischen Polizei" gehabt hätte, weil er ansonsten in der Lage gewesen wäre, Fragen konkret unter Anführung von Details zu beantworten, woraus sich nur der Schluss ziehen ließe, er habe gegenwärtig keine Probleme mit der Polizei. Der BF habe ferner ein Konvolut an angeblichen Beweismitteln, bestehend aus Zeitungsartikeln, Fotos, Tagebüchern und Notizen vorgelegt, welche gesichtet und teilweise zum Akt genommen worden seien. Es habe daraus lediglich erkannt werden können, dass der BF eine Beschwerde geführt habe, was für das gegenständliche Verfahren jedoch ohne Belang gewesen sei.

8. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, mit welcher im Wesentlichen das Vorbringen des BF dahingehend zusammengefasst wurde, die von ihm gesammelten Dokumente seien - trotz mehrerer Versuche seinerseits, sie vorzulegen - ignoriert worden.

9. Mit Erkenntnis vom 19.10.2012, Zahl B6 429.688-1/2012/2E wurde der soeben erwähnte Bescheid des BAT gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Im Zentrum der inhaltlichen Mängel des Bescheides stünde die Unterlassung der Sichtung der vom BF angebotenen Beweismittel in ihrer Gesamtheit durch die Erstbehörde. Dies sei nunmehr nachzuholen.

10. Mit Schreiben vom 04.12.2012 setzte der BF das BAT über seine Dr. XXXX übertragene Vertretungsvollmacht in Kenntnis. Gleichzeitig wurden der Erstbehörde mehrere Zeitungsartikel sowie 2 geheftete Mappen in albanischer und mazedonischer Sprache übermittelt.

11. Mit Schriftsatz vom 09.01.2013 wurden der Erstbehörde die Übersetzungen der am 05.07. und 26.07.2012 vom BF an den mazedonischen Ombudsmann gerichteten Schreiben zur Verfügung gestellt.

12. Am 19.03.2013 setzte das Sozialressort des Landes Steiermark das BAT über die Abmeldung der Familie des BF von der Grundversorgung wegen Quartierverweigerung in Kenntnis.

13. Am 05.09.2013 fand vor dem BAT eine ergänzende Befragung des BF zu seinen Asylgründen im Beisein seines Rechtsvertreters statt. Dem BF wurde angeboten, neue Beweismittel vorzulegen, worauf er erst nach zweimaliger Wiederholung der Frage zur Antwort gab, er sei ein ehrlicher Bürger und habe nie etwas gegen die Gesetze gemacht. Er führte weiter aus, von der Polizei misshandelt worden zu sein, weil er einer Österreicherin geholfen habe. Diesbezüglich wurde ihm vom Einvernahmeleiter vorgehalten, er hätte die besagte Frau zu spät angemeldet, weshalb ihm gegenüber eine Geldstrafe verhängt worden sei, worauf er erwiderte, die Polizei lüge. Nach nochmaligem Vorhalt, er habe durch sein Verhalten gegen das Gesetz verstoßen, vermeinte der BF, die mazedonischen Gerichte, Polizei und ganz Mazedonien seien verdorben. Seine Tochter habe versucht, in Österreich Selbstmord zu begehen. Ferner sei das ihm und seiner Familie zur Verfügung gestellte Quartier nicht zumutbar gewesen. "Sie" hätten ihn in den Wald geschickt, wo er Stimmen gehört hätte, er dürfe aber nicht in den Wald. Der Rechtsvertreter brachte zudem vor, in den dieser Einvernahme beigestellten Dokumenten finde er nichts Neues. Weiters wurde dem BF vorgehalten, die von ihm als Schikane angesehene Wegweisung der Polizei vom Markt in XXXX sei im Verkauf der Waren an unzulässiger Stelle begründet gewesen. Darauf antwortete der BF, die Polizei habe ihren Computer mit seinen Akten voll bekommen wollen. Auch wurde dem BF in Erinnerung gerufen, er habe die Frist zur Meldung seiner Kinder versäumt, weshalb ihm keine Geburtsurkunde ausgestellt worden und er diesfalls nicht der einzige Albaner aus Mazedonien sei, der diesfalls Probleme hätte. Darauf hin erwiderte der BF, es gäbe viele Mazedonier, welche nach Österreich kämen, und verschiedene Geschichten erzählten. Auf die vierfach wiederholte Frage hin, wie ihn denn die Polizisten misshandelt hätten, antwortete der BF, er sei von einem zivilen Polizisten im Jahr 1991 mit der Faust geschlagen worden, als er die Geburtsurkunde eingefordert habe. Dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf, er sei im Unterrichtsministerium gemeinsam mit seiner Frau und der ältesten Tochter gegenüber dem dortigen Sicherheitspersonal handgreiflich geworden, weshalb er zur Polizei überstellt worden sei, entgegnete der BF, auch hiebei handle es sich um eine Lüge. Auf nochmaligen Vorhalt hin, alle von ihm beigebrachten Dokumente sprächen gegen sein Vorbringen, wiederholte er, alles sei eine Lüge. Er sei von den dortigen Ordnern angegriffen worden. Nachdem dem BF in der Einvernahme der Inhalt der von ihm im Hinblick auf den erwähnten Vorfall vorgelegten Urkunden vorgehalten worden waren, erwiderte dieser, der Ombudsmann hätte ihm mündlich etwas Anderes gesagt, als er in seinem Schreiben ihm gegenüber erwähnt gehabt hätte. Ferner stehe in seiner Heimat alles unter dem Einfluss eines Clans. Der BF wurde abermals darauf aufmerksam gemacht, es sei nicht nachvollziehbar, wenn er Dokumente vorlege, welche alle genau das Gegenteil dessen belegen, was er im gesamten Verfahren vorgebracht habe. Hierauf hob er wiederum hervor, er sage die Wahrheit, die anderen würden lügen. Weiters hob das BAT hervor, insbesondere erscheine es befremdlich, dass sowohl Helsinki-Komitee wie auch Ombudsmann dem BF mitgeteilt hätten, seine Angaben entsprächen nicht den Tatsachen. Schließlich hob der BF auf die Frage, warum der gesamte Staat sich gerade gegen seine Familie so verschwören sollte, nochmals hervor, von einem Clan gejagt zu werden, den die Zeitungen aus Angst nicht erwähnen würden.

14. Mit Bescheid des BAT, dem Rechtsvertreter des BF zugestellt am 30.09.2013, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Begründend führte das BAT darin im Wesentlichen aus, das Fluchtvorbringen des BF sei nicht glaubhaft. Es wurde hervorgehoben, es sei nicht nachvollziehbar, dass die mazedonische Polizei Privatdetektive engagiere, um den BF zu schikanieren, verfüge sie doch selbst über Beamte in Zivil, wollte sie dem BF Derartiges antun. Abgesehen davon erscheine die Zeitspanne von rund 19 Jahren, über welche hinweg der BF verfolgt worden sein solle, äußerst zweifelhaft. Den diesbezüglich von der Behörde gemachten Vorhalten sei der BF nicht in der Lage gewesen, entgegen zu treten. Außerdem sei der BF wegen des ungesetzlichen Standortes, an welchem er Obst und Gemüse verkauft hätte, bestraft worden und sei das hiebei gesetzte polizeiliche Handeln kein Willkürakt gewesen. Auch den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass in jenen Fällen, in welchen sicherheitsbehördliche Fehlleistungen durch deren Organe zu Tage träten, der mazedonische Staat bemüht sei, dem entgegenzutreten. Die zahlreichen Einwürfe des BF, er werde von staatlichen Behörden diskriminiert, könne die Behörde nicht gelten lassen, bewegten sich alle von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen innerhalb des Rahmens des legitimen staatlichen Strafanspruchs. Gleich verhalte es sich mit der Unterkunftgewährung an eine Frau, wobei er wegen der Unterlassung ihrer fristgerechten Meldung und nicht aus staatlichem Unbill ihm gegenüber eine Strafe erhalten habe. Was die unterlassene Stipendiumgsgewährung an seine Tochter betreffe, so habe auch sie hier die Antragsfrist versäumt. Dass das - aus Unmut des BF vorgenommene - Aufsuchen des Unterrichtsministeriums mit einem Verweis aus dem Gebäude unter polizeilicher Gewalt geendet habe, sei abermals dem BF selbst zuzuschreiben, weil er gegenüber den dort tätigen Beamten handgreiflich geworden sei. Im Ergebnis ergäbe sich aus den vom BF vorgelegten Beweismitteln genau das Gegenteil der von ihm gemachten Ausführungen, weshalb diesen auch keine Verfolgungsgefahr entnommen werden könne.

15. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 14.10.2013 fristgerecht Beschwerde, mit welcher ferner die Bescheide aller mit ihm im Familienverfahren befindlichen Angehörigen mitangefochten wurden. Darin wurde gemeinhin festgehalten, die von staatlicher Seite gegen den BF ausgeübten Verfolgungsmaßnahmen gefährdeten seine Lebensgrundlage. Die Behörde habe dessen Beweisantrag, den Beweiswert des BF-Vorbringens durch Erhebungen des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Skopje oder einen dort stationierten Verbindungsbeamten des österreichischen Innenministeriums zu überprüfen, ignoriert, sodass sie zur falschen Feststellung gekommen sei, der BF habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden. Ferner wären - hätte ein anderer Organwalter als jener im ursprünglichen - das nunmehrige Verfahren geführt, die gewünschten Ermittlungen getätigt worden. Zu den Beschwerdegründen der fehlenden Sachverhaltsfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung wurde vorgebracht, die Probleme aller Beschwerdeführer mit den staatlichen Behörden seien in Punkt C) gar nicht erwähnt worden. Als Beweismittel seien nur die jeweiligen Reisepässe sowie ganz pauschal ein Konvolut an Schriftstücken und Zeitungsausschnitten erwähnt worden. Unter Bezugnahme auf das obgenannte Erkenntnis des AGH, mit welchem der erste Bescheid des BAT behoben worden sei, monierte der BF, in der neuerlichen Einvernahme seien den Beschwerdeführern zwar die Inhalte der jeweiligen Dokumente vorgehalten, diese jedoch nicht dargestellt worden. Aus dem Schriftverkehr mit dem Helsinki-Komitee und dem Ombudsmann ergäbe sich klar, dass der BF und dessen Familie Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt hätten. Die Erstbehörde hätte zum Schluss gelangen müssen, dass der mazedonische Staat nichts dagegen unternähme, dass dem BF dessen Geschäft am Markt ruiniert, ihm und seiner Familie Sozialleistungen sowie Standesdokumente vorenthalten und Festnahmen provoziert worden seien, all dies aus ethnischen Gründen. Dabei seien der BF und dessen Familie durch zivile Polizeiinspektoren und andere Personen sogar verletzt worden. Interventionen durch Ombudsmann und andere Organisationen seien nicht erfolgt. Ferner sei die Tochter des BF gezwungen gewesen, ein Studium in XXXX zu beginnen. In Bezug auf das Privat- und Familienleben der Familie des BF sei auf die Deutschkurse seiner Person, der Ehefrau, der Tochter XXXX, die Mitgliedschaft seines Sohnes XXXX im Boxverein "XXXX" sowie den Besuch der neuen Mittelschule durch seine beiden Söhne XXXX und XXXX hinzuweisen. In Oberösterreich lebe die Familie seines Cousins XXXX, der regelmäßigen Kontakt zur Familie des BF pflege und diesen nach Kräften unterstütze.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Mazedonien) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum Islam. Die Muttersprache des BF ist Albanisch; abgesehen davon spricht er Serbisch, Mazedonisch und Bulgarisch.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass beim BF schwerwiegende gesundheitliche Probleme gegeben sind, die seiner Arbeitsfähigkeit entgegenstünden.

1.2. Der BF lebte von seinem zweiten Lebensjahr an bis zu seiner Ausreise durchgehend in seiner Heimatstadt XXXX in Mazedonien. Eigenen Angaben zufolge verbrachte er die bisherige Zeit nur mit den mitgereisten Familienmitgliedern dort. Seine Eltern - das erwähnte Haus gehörte ihnen - seien bereits verstorben.

Laut BF verließ dieser seinen Herkunftsstaat Mazedonien am 25.08.2013 und reiste von dort über Serbien und Ungarn am 26.08.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.

1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF Kontakte zu in Österreich lebenden Verwandten hält oder nennenswerte soziale Bindungen in Österreich pflegt. Der BF ist bisher keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Der BF absolvierte vom 20.11.2012 bis 18.01.2013 in XXXX einen Deutschkurs für Erwachsene in nicht deutscher Muttersprache.

Abgesehen davon konnten keine weiteren Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden.

1.4. Aus den Übersetzungen der vom BF vorgelegten Dokumente ergibt sich, dass er mit Schreiben der Klinik für Chirurgie in XXXX aufgefordert wurde, die am 29.06.2009 entstandenen Behandlungskosten zu begleichen. Ferner ist dem Akt zu entnehmen, dass das mazedonische Innenministerium den BF mit Schreiben vom 03.11.2004 aufgefordert hat, den Eigennamen des am XXXX geborenen Sohns bekannt zu geben. Aus der Übersetzung des Schreibens des Hauptgerichtes XXXX geht vor, dass gegen den BF eine Geldstrafe idH von Denar 1.500,00 wegen Nichtvorweisung eines Ausweises verhängt wurde. Ferner ist aus der Übersetzung eines weiteren Schriftstücks des Hauptgerichtes XXXX erkennbar, dass gegen den BF wegen Behinderung eines Beamten im Unterrichtsministerium eine Ordnungsstrafe ausgesprochen wurde. Schließlich wurde der BF laut dem übersetzten und Bestandteil des Aktes bildenden Schreiben des Innenministeriums der Republik Mazedonien wegen einer Verletzung des Gesetzes gegen die Sauberkeit zu einer Geldstrafe von rund € 50,00 verurteilt. Zusammengefasst konnte nicht festgestellt werden, dass der BF auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme mit den staatlichen Behörden hatte. Der BF war laut eigenen Angaben Sympathisant der Albanischen Partei, für diese jedoch nicht politisch aktiv.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAT und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprachen Albanisch und Mazedonisch sowie auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Mazedoniens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Der BF hat zum Beleg seiner Identität seinen mazedonischen Reisepass im Original vorgelegt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF ist der im Akt befindlichen Strafregisterauskunft der LPD Wien zu entnehmen.

Die Feststellung zum Aufenthalt in Mazedonien, der Ausreise aus diesem Land, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Der Besuch eines Deutschkurses ergibt sich aus der der Beschwerde beigefügten Kopie der XXXX. Der fehlende Kontakt zu in Österreich lebenden Verwandten sowie zu anderen Personen ist der polizeilichen Erstbefragung vom 27.08.2012 und der Ersteinvernahme vor dem BAT am 06.09.2012 zu entnehmen, worin der BF die diesbezüglichen Fragen des Einvernahmeleiters verneinte. Wenn er nunmehr in der Beschwerde behauptet, in XXXX (Oberösterreich) lebe sein Cousin XXXX, zu welchem er regelmäßigen Kontakt halte und der ihn nach seinen Kräften unterstütze, so konnte er diese Behauptung nicht näher untermauern und ergeben sich aus dem gesamten Akt auch sonst keine Anhaltspunkte, welche auf eine intensive Beziehung zur genannten Person hindeuten.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Eine nähere Auseinandersetzung, ob das Vorbringen des BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr nach Mazedonien entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen war.

Soweit der BF vorbringt, er werde von einem staatlichen Clan verfolgt, der auch die gesamte mazedonische Polizei unter seinem Einfluss habe, ist ihm - wie von der Erstbehörde zutreffend erwähnt - zu erwidern, dass sämtliche seinerseits beigebrachten Beweismittel gegen dessen Ausführungen sprechen. Diesbezüglich sah sich der BF in der am 05.09.2013 vor dem BAT abgehaltenen Einvernahme in Bezug auf keine einzige Frage in der Lage, nachvollziehbare Antworten, welche seinem Vorbringen entsprächen, zu geben. Es wurde ihm etwa in Bezug auf die angebliche Misshandlung durch die Polizei wegen unzulässiger Unterkunftgewährung an eine Frau vorgehalten, er habe die Frist für die Meldung der Frau versäumt, weshalb ihm gegenüber eine Strafe verhängt worden sei. Die Erstbehörde tat dem BF auch den Vergleich zur österreichischen Rechtslage kund, nach welcher ebenso eine Verwaltungsstrafe für den Fall der verspäteten Anmeldung durch den Unterkunftgeber vorgesehen ist. Hierauf wusste der BF nur zu erwidern, die mazedonische Polizei lüge.

Soferne die Behörde den BF damit konfrontiert, er habe nur deshalb eine Geldstrafe erhalten, weil er seine Waren außerhalb des dafür vorgesehenen Marktplatzes verkauft habe, widerspricht es der Lebenserfahrung, wenn dieser meint, die Polizei habe nur deshalb derart gehandelt, um ihren Computer mit seinen Akten "voll" zu bekommen. Dass an dem von ihm ursprünglich betriebenen Standort nunmehr eine Trafik stünde, lässt nicht selbstredend den Schluss zu, diese sei ohne gesetzliche Grundlage errichtet worden, weil er selbst keinerlei Umstände glaubhaft machen konnte, welche auf sein neuerliches Bemühen um die Anmietung dieses Platzes hinweisen. Ferner ist der BF mit seiner Behauptung, die mazedonischen Behörden hätten ihm die Ausstellung der Geburtsurkunden seiner Kinder streitig machen wollen nicht schlüssig. Einmal mehr ist auch hier den Übersetzungen des zwischen BF und zuständigen Behörden von statten gegangenen Schriftverkehrs zu entnehmen, dass er und seine Frau es unterlassen haben, den Namen der Kinder rechtzeitig bekannt zu geben. Auf die diesbezügliche Unschlüssigkeit aufmerksam gemacht, wich der BF aus, indem er auf den Vorwurf der nicht bezahlten Behandlungskosten umschwenkte, somit keine Antwort auf die gestellte Frage zu geben wusste. Wenn der BF anlässlich seiner Einvernahme am 05.09.2013 die angebliche Misshandlung durch polizeiliche Organe einwarf, sah er sich trotz viermaligen Nachfragens außer Stande, auf die Frage, in welcher Art diese erfolgt sei, eine nachvollziehbare Antwort zu beben, indem er lediglich erwiderte, er wundere sich, dass er noch redete lebe, wenn er in den Spiegel sehe. Auf die neuerliche Frage des Referenten der Erstbehörde, wann und wie sich der geschilderte Vorfall zugetragen hätte, antwortete er beispielhaft, ein Polizeiinspektor habe ihn 1991 mit der Faust geschlagen. Zu den Geschehnissen im Unterrichtsministerium behauptete der BF, er und seine Frau seien von Mitarbeitern des dortigen Sicherheitspersonals geschlagen worden. Nach dem der BF wiederum auf die Unvereinbarkeit - hier mit der Strafandrohung des Hauptgerichts XXXX und dem Schreiben des Ombudsmanns angesprochen worden war - antwortete er, letzterer habe ihm mündlich etwas Anderes gesagt, die Behörden seien nicht "blöd" um schön zu scheiben. Wenn der BF nun meint, der von ihm ins Gespräch gebrachte Clan dominiere und durchdringe den ganzen Staat, so steht dies auch in krassem Widerspruch zu den Länderfeststellungen, welche aus verschiedensten Quellen resümieren (Berichte des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in XXXX vom 27.03.2013, Oktober 2012 und 04.05.2012 zur allgemeinen Lage, Länderbericht der Konrad-Adenauer-Stiftung vom 16.10.2012 zur allgemeinen Lage, Zeitungsartikel "die Presse" vom 02.03.2013 zur allgemeinen Lage, Bericht der "Crisis-Group" vom 11.08.2011 zur allgemeinen Lage, Human-Rights-Practices-Report vom Mai 2012 zum Rechtsschutz und zu Polizeigewalt, Asylländerbericht der ÖB in XXXX vom Oktober 2012 betreffend Sicherheitsbehörden, französischer Bericht des Generalkommissariats für Flüchtlinge und Vertriebene in Mazedonien vom 15.03.2010 zu Polizeigewalt, Bericht des Auswärtigen Deutschen Amtes vom Oktober 2012 zur Situation der Menschenrechte, Bericht über den Fortschritt Mazedoniens vom 10.10.2012 betreffend die Lage der Minderheiten, Bericht der ‚"Crisis-Group" vom 11.08.2011 zur Lage der Albaner in Mazedonien sowie Bericht der IOM XXXX zum Überblick über das Gesundheitssystem in Mazedonien), ein dem entsprechend weites Blickfeld abdecken und keinerlei Nennung des vom BF ins Gespräch gebrachten Clanwesens aufweisen.

Was die vom BF der Behörde zur Verfügung gestellten Zeitungsartikel betrifft, ist diesen zusammengefasst zu entnehmen, dass er darin seinen persönlichen Unmut über die - aus seiner Sicht verfehlte - Vorgangsweise mazedonischer Behörden ihm und seiner Familie gegenüber kund tut. So beschwert er sich gegenüber der Zeitung "XXXX", erschienen am 03.11.2009 über die angeblich seiner Frau in Aussicht gestellte Haftstrafe, in der Ausgabe von "XXXX" vom 19.08.2004 über die vermeintlichen Plünderungen seines Geschäfts in Jahren 1990 bis 1997, in "XXXX" vom 16.10.2010 über die gegen seinen Sohn XXXX ausgesprochene Strafe wegen einer Körperverletzung an zwei Fahrkontrolloren, in der gleichnamigen Zeitung vom 11/12.04.2010, 11.12.2009 und 18.04.2009 sowie in "XXXX" vom 21.08./15.09/16.09.2009 über die Nichtgewährung eines Stipendiums an seine Tochter XXXX. Ebenso stößt sich der BF in "XXXX" vom 16.10.2010 an der angeblichen Diskriminierung durch kriminelle Clans. Im Journal "XXXX" vom 19.08.2004 moniert der BF schließlich, er kenne Polizisten und Inspektoren, welche Schmiergelder nähmen. Aus keiner dieser Kolumnen - die im Übrigen zwischen 3 1/2 und 9 Jahre zurückliegen - tut sich eine glaubhafte Verfolgungshandlung seitens des mazedonischen Staates auf. Sie spiegeln im Großen und Ganzen lediglich jene Behauptungen wieder, welche der BF auch gegenüber der Erstbehörde getätigt hat.

In die gleiche Richtung ist auch der Vorwurf an den mazedonischen Ombudsmann und das Helsinki-Komitee nicht haltbar, sie seien nur "Handlanger" der staatlichen Institutionen. Wie nämlich aus den Länderfeststellungen zum Ombudsmann hervorgeht, tätigt dieser - im Übrigen sehr wohl in die Tat umgesetzte - Empfehlungen an staatliche Einrichtungen, verfügt jedoch über keine Zwangs- und Befehlsgewalt. Ferner hat in Bezug auf polizeiliche Übergriffe - auch mit Hilfe seiner Einrichtung - ein Umdenken und in weiterer Folge eine Verbesserung sicherheitsbehördlichen Handelns stattgefunden. Auch das Helsinki-Komitee wird als eine der führenden Nichtregierungsinstitutionen Mazedoniens zur Hilfe gegen Grundrechtsverletzungen bei Klagen gegen die Polizei genannt. Funktion und Unterstützungsmöglichkeiten dieser Organisationen korrelieren somit genau mit dem Inhalt der seitens des BF vorgelegten Schreiben von Helsinki-Komitee und Ombudsmann. Sie stehen jedoch in krassem Widerspruch zur Ansicht des BF über den angeblich fehlenden Einfluss dieser Institutionen auf unrechtmäßiges staatliches Handeln einerseits wie auch der, über die von ihm eingewandte Verfolgung durch den Staat und seine Behörden oder unter deren Schirmherrschaft stehenden Clans, andererseits. Am Ende der zweiten erstinstanzlichen Befragung wurde dem BF abermals zur Kenntnis gebracht, dass alle von ihm vorgelegten Beweismittel gegen sein Vorbringen sprächen. Hierauf verlor sich dieser in Unmutsäußerungen über den mazedonischen Staat, den Ombudsmann, die NGOs und sonstigen seiner Ansicht nach staatsnahen Institutionen.

Die Sicht der Erstbehörde wie auch des Gerichts im Hinblick auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF betreffend die Verfolgung durch den Staat oder seine Behörden wird auch durch die Aussage des BF gestützt, er habe wegen der zitierten Vorfälle bereits 1993 den Entschluss gefasst, sein Heimatland zu verlassen, dies aber erst 2012 getan. In der polizeilichen Erstbefragung hob er ferner hervor, er habe nicht um sein, sondern das Leben seiner Familie Angst.

Auch in der Beschwerde ist der BF der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substantiiert entgegengetreten. Wenn der BF darin meint, es mangle dem Bescheid an Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die vom Rechtsmittelwerber aufgezeigten Probleme mit staatlichen Behörden, so wird übersehen, dass die der Behörde durch § 58 Abs. 2 AVG auferlegte Begründungspflicht immer im Zusammenhang mit § 60 AVG zu sehen ist. In den Feststellungen hielt das BAT unter anderem fest, das Fluchtvorbringen im Hinblick auf die Verfolgung durch Personen, die dem Staat zuzurechnen sei, wie auch jenes in Bezug auf den durch staatliche Organe fehlenden Rechtsschutz sei nicht glaubwürdig. Diese Ansicht wurde in der Beweiswürdigung ausführlich begründet und detailliert auf die Widersprüche zwischen den Behauptungen des BF und den von ihm vorgelegten Dokumenten eingegangen. In diese Richtung spricht der Wortlaut des § 60 AVG deutlich vom Gebot einer auf drei Säulen stehenden Bescheidbegründung, nämlich jener der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, der Beweiswürdigung und der darauf gestützten Beurteilung der Rechtsfrage. Dieser Verpflichtung ist die Erstbehörde nachgekommen.

Der BF hat der belangten Behörde unzählige Beweismittel in Form von Zeitungsartikeln und behördlichen Schreiben vorgelegt. Diesbezüglich moniert die Beschwerde, es hätten im Bescheid als Beweismittel nur der Reisepass und ein Konvolut an Schriftstücken Erwähnung gefunden. Damit übersieht die Beschwerde aber neuerlich, dass diese übersetzt und mit dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 05.09.2013 ausführlichst erörtert wurden. Es entspricht somit auch nicht den Tatsachen, dass - wie in der Beschwerde kritisiert - die vorgelegten Dokumente mit dem BF nicht erörtert und der genaue Inhalt der Beweismittel nicht dargestellt worden sei. Wenn versucht wird, die behördliche Beweiswürdigung nur mit Hilfe des Arguments zu bekämpfen, der BF habe in der Einvernahme vor dem BAT behauptet, der Widerspruch zwischen seinem Vorbringen und den beigebrachten Beweismittel bestünde nicht, weil es sich beim Inhalt der Unterlagen sinngemäß um "Lügen" handle, so muss diese Entgegnung fehl schlagen. Es liegt nämlich innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die beschwerdeführende Partei Dokumente vorlegt, die ihr Vorbringen stützen. Insbesondere gilt dies im Asylverfahren, weil gerade dort dem Parteienvorbringen zentrale Bedeutung zukommt. Umso befremdlicher und im gegenständlichen Fall nahezu denkunmöglich erscheint es, dass sich trotz des einheitlichen Gesamtbildes, welches die von staatlicher Seite stammenden Dokumente im Zusammenhalt mit jenen von Helsinki-Komitee und Ombudsmann als "Widerpart" des Staates liefern, die Ereignisse anders zugetragen haben sollen, als den Dokumenten zu entnehmen ist. Abgesehen davon sah sich der BF zwar in Konfrontation mit staatlichen Behörden, jedoch mangelt es dieser an Asylrelevanz, wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt wurde. Dem entsprechend liegt diese auch mit ihrer Ansicht richtig, wenn sie dem festgestellten Sachverhalt keine Asylrelevanz abgewinnen konnte. Ähnlich verhält es sich in Bezug auf den vom BF dargetanen Einwand, seiner Tochter sei unrechtmäßig ein Stipendium vorenthalten worden, weil dem BF im Hinblick darauf vorgehalten wurde, der Antrag auf Studienbeihilfe sei zu spät gestellt worden.

Abschließend und in Bezug auf die in der Beschwerde angegriffene Beweiswürdigung ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbehörde auch im Lichte des sich aus § 46 AVG ergebenden Grundsatzes der freien Beweiswürdigung kein Vorwurf zur Last gelegte werden kann. Aus diesem Prinzip folgt, dass die Behörde nicht an Beweisregeln gebunden ist und, die Beweiskraft der einzelnen Beweismittel sich nicht nach gesetzlichen Rangordnungen, sondern nach dem "inneren Wahrheitsgehalt" - der von der Behörde zu beurteilen ist - richtet (siehe ua. VwGH 25.06.1965, 1305/64, 17.10.1984 83/11/0182). Vor diesem Hintergrund ist auch das Verhalten der Behörde dahin gehend zu sehen, von einer (weiteren) Beurteilung der Lage durch Erhebungen seitens des mazedonischen Vertrauensanwaltes sowie des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Skopje Abstand genommen zu haben. Wie oben ausgeführt, liegen den Länderfeststellungen einige Erfahrungsberichte des österreichischen Verbindungsbeamten in Skopje zu Grunde. Ferner sind die vom BF vorgelegten Beweismittel in Verbindung mit den Einvernahmen der belangten Behörde derart "Format füllend", dass von zusätzlichen Ermittlungen keine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu erwarten gewesen wäre. Daraus resultiert aber, dass dem Bundesasylamt diesbezüglich kein Vorwurf einer fehlenden Ermittlungspflicht zur Last gelegt werden kann.

Was den Einsatz des gleichen Organwalters im neuerlich durchgeführten Verfahren (nach dessen beschlussmäßiger Zurückverweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG) angeht, so erhellt aus der zitierten Rechtsvorschrift lediglich ein Rechtsanspruch auf Bescheidbehebung bei Vorliegen der in der zitierten Norm angeführten Voraussetzungen, nicht jedoch auf einen "Wechsel" des Referenten (VwGH 29.11.1984, 84/06/0119; 15.01.1985, 84/07/0252).

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei - wie bereits oben erwähnt - Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BAT am 05.09.2013 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF führte dazu lediglich aus, er werde von einem Clan gejagt, der den ganzen Staat unter seinem Einfluss habe. Dieses Vorbringen wiederholte er nochmals, ohne den Länderfeststellungen konkret entgegenzutreten.

Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 14.10.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und langte nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 23.10.2013 beim Asylgerichtshof ein.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Gemäß § 1 Z 4 Herkunftsstaatenverordnung gilt Mazedonien als sicherer Drittstaat.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen konnte dieser jedoch nicht glaubhaft machen.

Selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens des BF wäre dieses jedenfalls nicht von Asylrelevanz:

Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, dass er auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner in Mazedonien von einem Clan verfolgt würde, der den ganzen Staat und dessen Behörden vereinnahmte, so sind dem die Länderfeststellungen entgegenzuhalten, die genau Gegenteiliges behaupten. Einerseits sind diesen keine diesbezüglichen Hinweise zu entnehmen, andererseits geht aus diesen hervor, dass Personen, welche sich durch staatliche Eingriffe in ihren Rechten verletzt fühlen, Ombudsmann und NGOs um Hilfe ersuchen können. Genau dies brachte der BF vor und decken sich die Schreiben des Helsinki-Komitees sowie Ombudsmanns mit dem Inhalt der Länderfeststellungen, was deren faktische Einflussmöglichkeiten auf den Schutz vor Rechtsverletzungen betrifft. Aus sämtlichen Schreiben, welche der BF von staatlichen Behörden erhalten haben soll, wäre keinerlei staatliche Verfolgung iSd GFK zu entnehmen, sondern sind diese - wie schon im erstinstanzlichen Bescheid hervorgehoben - Ausfluss des hoheitlichen Strafanspruchs für die Begehung diverser gesetzlicher Übertretungen. Somit ist kein Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe gegeben. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.

Auch die bloße Zugehörigkeit des BF zur Volksgruppe der Albaner reicht für sich alleine genommen nicht für eine Asylgewährung aus, zumal den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen keine staatliche oder staatlich geduldete generelle (Gruppen)Verfolgung der Volksgruppe der Albaner zu entnehmen ist. Zudem hat der BF im gesamten bisherigen Verfahren nicht einmal ansatzweise dargelegt, warum konkret er in ganz Mazedonien auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer dem Herkunftsstaat zurechenbaren Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte, zumal auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Mazedonien auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände lediglich als Angehöriger der Volksgruppe der Albaner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen Gründen verfolgt werden würde. Im Gegenteil. Der Rechtsvertreter des BF fragte diesen in der Einvernahme am 05.09.2013, ob ihm denn in XXXX, einer Stadt mit albanischer Verwaltung, das Gleiche wie in XXXX widerführe, worauf der BF selbst mit "nein" antwortete und dem hinzufügte, das Problem sei schnell gelöst. Damit und auch korrelierend mit den Länderfeststellungen stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Abgesehen davon hat der BF in seiner ersten Einvernahme vor dem BAT am 06.09.2012 auf die Frage über die Lebensumstände in Mazedonien zu Protokoll gegeben, es sei ihm im Heimatland gut gegangen.

Der BF hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe wurde in Mazedonien vollständig abgeschafft.

Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann mittleren Alters, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die vom Beschwerdeführer beigebrachten Ambulanzkarten und Befunde des XXXXXXXX, vom 16.10.2012 und 20.03.2013 sowie der Landesnervenklinik XXXX vom 21.03.2013 lassen keine Hinweise auf lebensbedrohliche Krankheiten erkennen. Darin wurden dem BF unter anderem ein Magengeschwür, eine Gastritis, ein Blähbauch, eine leichter Darmverschluss, eine Zyste am Hinterkopf, ein Zwerchfellbruch und im Rahmen des aktuellsten Befundes keine Blutungen, kein Rheumafaktor sowie kein Hinweis auf eine Durchblutungsstörung des Gehirns diagnostiziert. Seine Magenprobleme wurden medikamentös behandelt (siehe Befund vom 21.03.2013). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat - auch aus gesundheitlichen Gründen - grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Mazedonien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):

3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, konnte dieser keine Beziehung zu in Österreich lebenden Verwandten oder sonstige familiäre Anknüpfungspunkte dartun. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige, besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit 26.08.2012) nicht erkennbar. Der BF hat zwar eine Teilnahmebestätigung des Caritas-Sprach-Zentrums XXXX über einen 24stündigen Deutschkurs vorgelegt, doch sah er sich außer Stande, die gewonnenen Sprachkenntnisse näher darzutun. An dieser Stelle sei auch hervorgehoben, dass es im Rahmen der Untersuchung im Landesnervenkrankenhaus XXXX am 21.03.2013 offenbar große Sprachbarrieren gegeben hat, was auch im ärztlichen Befund festgehalten wurde. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Wenn nun in der Beschwerde die Unterstützung durch seinen Cousin XXXX in Oberösterreich eingeworfen wurde, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Umstand im Rechtsmittel erstmals, im bis dato geführten Verfahren aber nicht - wie auch keinerlei verwandtschaftliche oder sonstige enge Kontakte in Österreich erwähnt wurde/n. Im Übrigen wurde die genannte Beziehung nur behauptet und deren Intensität nicht näher untermauert.

Was den Schulbesuch der beiden Söhne des BF betrifft, so vermag das Argument, XXXX und XXXX besuchten die 3. Klasse der neuen Mittelschule in XXXX, als Integrationsmoment nicht durchzudringen, weil die beiden Söhne des BF noch minderjährig sind und daher der Schulpflicht unterliegen. In diesem Sinne besteht nämlich gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, die allgemeine Schulpflicht.

Dauernder Aufenthalt bedeutet, dass die Kinder zumindest eine Beurteilungsperiode (= ein Semester) lang in Österreich sind. Eine gegenüber dem Normadressaten auferlegte Verpflichtung allein kann aber nicht als Bestandteil des Privat- und Familienlebens gelten.

Die Mitgliedschaft des XXXX im Boxverein "XXXX" vermag für sich genommen im Sinne der obangeführten Judikatur zum Privat- und Familienleben eine Verankerung in Österreich ebenso wenig zu begründen.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der Beschwerde führenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Dahin gehend ist ferner hervorzuheben, dass die Behörde im Rahmen des neuen Verfahrens vor dem BAT ihre Ermittlungspflicht zur Gänze ausgeschöpft hat, indem sie den BF wiederholt zum Kern seines Fluchtvorbringens befragt, jedoch dieser keinen asylrelevanten Sachverhalt zu Tage gefördert hat. Zu beachten ist auch die zeitliche Nähe der gerichtlichen Entscheidung zur letzten, äußerst umfangreichen Einvernahme des BF, die den Entfall der mündlichen Verhandlung rechtfertigt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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