G305 1255080-2•BVwG G305 1255080-2
G305 1255080-2Federal Administrative CourtMar 10, 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, bestehendes Familienleben, Dauer,<br/>Integration, Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter
1. ) über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2010, Zl. XXXX,
2. ) über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2010, Zl. XXXX, und
3. ) über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2010, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden 1.) des XXXX, 2.) der XXXX und 3.) der XXXX gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes vom 18.03.2010, Zlen. XXXX, XXXX und XXXXwird Folge gegeben und gemäß § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2000 idgF. festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung a u f D a u e r u n z u l ä s s i g ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF1) stellte, nachdem er am 31.10.2003 mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF2) unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet eingereist war, am 03.11.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag stellte auch die BF2 einen Asylerstreckungsantrag. Der BF1 wurde noch am selben Tag durch ein Organ des Sicherheitsdienstes, sowie am 14.11.2003 vor dem Bundesasylsenat (XXXX) einvernommen.
Die BF2 wurde am 20.01.2004 vor dem Bundesasylamt (XXXX) einvernommen.
2. Mit Bescheid vom 03.11.2004, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF1 auf Zuerkennung auf internationalen Schutzes gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und wies den BF1 gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Mit Bescheid vom 03.11.2004, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag der BF2 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 ab.
3. Gegen den ihm am 05.11.2004 direkt zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2004, Zl. XXXX, richtete der BF1 die dem Bundesasylamt am 17.11.2004 rechtzeitig übermittelte Berufung, mit der er diesen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfocht.
Gegen den zum 03.11.2004 datierten, ihr am 05.11.2004 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. XXXX, richtete die BF2 die dem Bundesasylamt am 17.11.2004 rechtzeitig übermittelte Berufung, deren Anfechtungserklärung sich im Wesentlichen auf die Erklärung beschränkt, dass der Bescheid rechtswidrig sei und zu beheben sei.
Das Bundesasylamt legte die Berufungsschriften des BF1 und der BF2 in der Folge dem Unabhängigen Bundesasylsenat vor.
4. Am 07.11.2003 übermittelte der Verein "XXXX" dem Bundesasylamt eine vom BF1 und dem Bevollmächtigten unterfertigte Vollmachtsurkunde (AS 31), und wies darauf hin, dass ersterer seinem Onkel, XXXX, eine Generalvollmacht erteilt habe. In der als "Generalvollmacht" bezeichneten Urkunde ist ein Auftrag an den Bevollmächtigten formuliert, der wie folgt lautet: "mich in allen Asyl- und Fremdenangelegenheiten zu vertreten".
5. Nach einer am 16.03.2006 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung erließ der Unabhängige Bundesasylsenat den zum 11.05.2006, Zl. XXXX, datierten Bescheid, mit dem er die Berufung des BF1 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2004, Zl. XXXX, gemäß § 7 AsylG 1997 abwies, gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF1 nach Bosnien-Herzegowina feststellte und gemäß § 8 Abs. 2 AsylG den BF1 aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat auswies.
Mit Bescheid vom 11.05.2006, Zl. XXXX, wies der Unabhängige Bundesasylsenat gemäß §§ 10, 11 AsylG auch die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2004, Zl. XXXX, gerichtete Berufung der BF2 ab.
6. Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, der dem BF1 direkt zugestellt wurde, übermittelte er durch seinen Rechtsvertreter, RA XXXX, am 22.08.2006 eine Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und verband diese mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit seiner Beschwerde focht der BF1 den Bescheid des Bundesasylsenats vom 11.05.2006, Zl. XXXX, wegen Rechtswidrigkeit als Folge von Verfahrensmängeln und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts an.
Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes Zl. XXXX, ihr zugestellt am 18.05.2004, erhob die BF2 durch Ihren mit Bescheid der RAK XXXX vom 16.06.2006 bestellten Verfahrenshelfer, RA XXXX, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die sie ebenfalls mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verband und mit der sie den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht.
7. Mit Beschlüssen vom XXXX, Zlen. XXXX und XXXX gab der Verwaltungsgerichtshof den auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Anträgen des BF1 und der BF2 mit der jeweiligen Wirkung statt, dass den Beschwerdeführern wieder die Rechtsstellung eines Asylwerbers bzw. einer Asylwerberin zukommen sollte und deren Zurück- oder Abschiebung aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für unzulässig erklärt wurde.
In Erledigung der Beschwerden des BF1 und der BF2 behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX, Zlen. XXXX und XXXX, den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.05.2006, Zl. XXXX, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und den zweitangefochtenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.05.2006, Zl. XXXX, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde.
In der Begründung seiner Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der an den BF1 gerichtete Bescheid des Bundesasylsenates zwar an den BF1, nicht aber an den von ihm bevollmächtigten Onkel zugestellt worden sei, weshalb der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.05.2006, Zl. XXXX, als nicht rechtswirksam erlassen anzusehen sei.
Unter Bezugnahme auf die do. Rechtssprechung (zit. VwGH 08.05.2008, Zl. 2007/06/0167 und 04.07.2002, Zl. 2001/11/0072) habe dies die Unzuständigkeit der Berufungsbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde reiche in diesen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
8. Mit Beschluss vom XXXX, GZ.XXXX, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des BF1 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2004, FZ. XXXX, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurück. Dieser Beschluss wurde dem BF durch Zurücklassung an der Abgabestellung am 24.04.2009 direkt zugestellt.
Mit Beschluss vom XXXX, GZ. XXXX XXXX, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde der BF2 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 statt und behob den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2004, Zl. XXXX.
9. Nach einer am 06.07.2009 durch ein Organ des Bundesasylamtes durchgeführten Einvernahme des BF1 und der BF2 erließ das Bundesasylamt einen an den BF1 und einen weiteren an die BF2 gerichteten, jeweils zum 18.03.2010 datierten Bescheid, Zlen. XXXX, indem der den Antrag auf internationalen Schutz des BF1 und der BF2 vom 03.11.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abwies, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bosnien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärte und gemäß § 10 Abs.1 Z. 2 AsylG 2005 die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien verfügte.
Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem BF1 mit Rsa-Brief - lt. E-Mailmitteilung der Zustellbasis XXXX - am 30.03.2010 - im Wege der Hinterlegung direkt zugestellt.
Der an die BF2 gerichtete Bescheid des Bundesasylamtes wurde dieser am 30.03.2010 zu eigenen Handen zugestellt.
10. Gegen die angeführten Bescheide des Bundesasylamtes vom 18.03.2010, Zlen. XXXX, richten sich die nunmehr verfahrensgegenständlichen, beim Bundesasylamt am 12.04.2010 eingelangten, rechtzeitigen Beschwerden des BF1 und der BF2, mit der diese die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechten. Die Beschwerden des BF1 und der BF2 wurden dem Asylgerichtshof am 16.04.2010 zur Entscheidung vorgelegt.
11. Am 15.02.2010 stellte die BF2 in Vertretung ihres am XXXX in XXXXgeborenen Kindes, der BF3, beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF3 ist das gemeinsame Kind der BF2 und des BF1. Zum Asylantrag der BF3 wurde die BF2 am 08.03.2010 vor dem Bundesasylamt (XXXX) einvernommen.
Schließlich wies das Bundesasylamt den Asylantrag der BF3 vom 15.02.2010 gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Bosnien mit Bescheid vom 18.03.2010, Zl. XXXX, ab und wies die BF3 gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien aus.
Gegen diesen der BF3 zu Handen der BF2 am 30.03.2010 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes erhob die durch die BF2 gesetzlich vertretene BF3 am 12.04.2010 Beschwerde, indem sie den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich bekämpft. Diese Beschwerde ist ebenfalls verfahrensgegenständlich.
12. Anlässlich einer am 03.03.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der durch RA Mag. Wolfgang AUNER (im Folgenden kurz: RV) rechtsfreundlich vertretene BF1 über Befragung durch den VR an, dass er im Zeitpunkt der Erlassung der Generalvollmacht im Gefängnis gewesen sei. Über Vorhalt der Vollmachtsurkunde gab er an, dass die Vollmachtsurkunde nicht seine Unterschrift trage. Zum angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2010, Zl. XXXX, führte er aus, dass dieser ihm direkt zugestellt worden sei. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gerichtete Beschwerdeschrift sei von der XXXX verfasst und nach erfolgter Unterfertigung durch den BF weitergeleitet worden.
Aufgrund dieser Angaben des BF1 wurden dieser und die ebenfalls zur mündlichen Verhandlung erschienene BF2 zur Sache einvernommen, deren Inhalt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen lässt.
Demnach sind der BF1, die BF2 und die BF3 bosnische Staatsangehörige, die der Ethnie der Roma und der muslimischen Glaubensgemeinschaft angehören. Der BF1 und die BF2 haben am XXXX in XXXX die Ehe geschlossen. Dieser Ehe entstammt die am XXXX geborene BF3.
Zu seinem Ausbildungsstatus gab der BF1 an, in Bosnien nur kurz die Schule besucht zu haben. Nachdem er aufgrund der kriegerischen Ereignisse den Heimatstaat mit seinen Eltern und Geschwistern nach XXXX ausgewandert war, habe er dort die Pflichtschule besucht und abgeschlossen. Eine darüber hinausgehende Lehre oder Ausbildung habe er nicht belegt.
Die BF2 weist nach eigenen Angaben weder eine Schulausbildung auf, noch hat sie eine Lehre oder eine sonstige Ausbildung absolviert.
In Österreich betreibt der BF1 einen XXXXhandel und einen Handel XXXX. Dabei werde er von seiner Ehegattin, der BF2, unterstützt.
Der BF1 gab weiter an, in Österreich zweimal wegen einer Straftat angezeigt und zumindest einmal rechtskräftig verurteilt worden zu sein. Im Jahr 2010 sei ihm im Zusammenhang mit einem XXXX ein Betrugsvorwurf gemacht worden. Da sei eine Geldstrafe über ihn verhängt worden. XXXX sei er wegen Betrugsverdachts im Zusammenhang mit einem XXXX rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt worden.
Die BF2 bestätigte die diesbezüglichen Angaben ihres Gatten und gab an, dass sie selbst im Jahr XXXX wegen Betrugsverdachts im Zusammenhang mit dem XXXXzu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Zu ihrer Flucht gaben der BF1 und die BF2 an, dass sie mit ihren Familienangehörigen wegen des Krieges in Bosnien-Herzegowina nach Deutschland ausgewandert wären. Die BF2 sei zu diesem Zeitpunkt 9 Jahre alt gewesen. Der BF1 und die BF2 seien nach eigenen Angaben im Jahr 2003 deshalb von Deutschland nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen worden, weil der Krieg aus war und sich die Lage im Herkunftsstaat beruhigt hatte. Die Ausweisung habe sich nur auf den BF1 und die BF2 bezogen. Die Eltern des BF1 und alle übrigen Familienangehörigen seien nicht ausgewiesen worden. Seit ihrer Scheidung leben die Eltern des BF1 getrennt. Die Mutter blieb in XXXX und der Vater übersiedelte nach Frankreich. Der BF1 gab weiter an, dass sein Bruder im Jahr 2003 in Bosnien-Herzegowina ein Mitglied aus einer fremden Romafamilie ermordet habe. Deswegen wären er und seine Frau von Mitgliedern der betroffenen Romafamilie bedroht worden. In Bosnien angekommen hätten sich der BF1 und die BF2 zwei Wochen in einem Haus von Verwandten versteckt gehalten. Wegen des Mordfalls hätten sie jedoch keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt.
Das bestätigte auch die BF2. Sie gab an, dass 2003 alle übrigen Familienangehörigen des BF1 in Deutschland geblieben wären. Sie und der BF1 seien 2003 nach Österreich geflohen, nachdem beide von der Familie jenes Mannes, welchen der Bruder des Gatten ermordet haben soll, bedroht worden seien. Die BF2 gab weiter an, dass sie ihren Gatten, den BF1, im Jahr 1997 in XXXX kennengelernt habe. Seit dieser Zeit kenne sie auch die übrigen in Deutschland lebenden Mitglieder ihres Gatten, darunter auch jenen Bruder, der im Jahr 2003 den Mord in Bosnien-Herzegowina begangen habe. Bis zur Ausreise mit ihrem Gatten nach Bosnien im Jahr 2003 sei kein Verwandter aus der Familie ihres Mannes nach Bosnien-Herzegowina ausgereist.
In der Folge modifizierten die BF ihre Beschwerden gegen die Bescheide des BAA vom 18.03.2010, Zlen. XXXX, indem sie die gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. und II. gerichteten Beschwerdeanträge zurückzogen und jenen Beschwerdeantrag aufrecht erhielten, der sich gegen Spruchpunkt III. richtet und stellten den Antrag, dass ausgesprochen werden möge, dass die Ausweisung des BF1, der BF2 und der BF3 nach Bosnien-Herzegowina auf Dauer unzulässig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Der BF1 heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Bosnien-Herzegowina) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien-Herzegowina.
Er ist der leibliche Sohn der XXXX, geb. XXXX, und des XXXX, geb. XXXX, die beide außerhalb des Herkunftsstaates leben.
Die BF2 heißt XXXX, vormals XXXX, und ist am XXXX in XXXX (Bosnien-Herzegowina) geboren. Sie ist Staatsangehörige der Republik Bosnien-Herzegowina.
Sie ist die leibliche Tochter der XXXX und des XXXX. Beide Elternteile sind Staatsanghörige der Republik Bosnien-Herzegowina.
Die BF3 heißt XXXX und ist am XXXX als leibliche Tochter des BF1 und der BF2 in XXXX geboren. Sie ist Staatsangehörige der Republik Bosnien-Herzegowina.
1. 2 Der BF1 und die BF2 sind am 31.10.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Am 03.11.2003 stellten der BF1 einen Antrag auf internationalen Schutz, die BF2 einen Asylerstreckungsantrag.
1. 3 Der BF1 besuchte in Bosnien kurz die Schule, ehe er aufgrund des Krieges mit seinen Eltern und Geschwistern nach XXXX (Deutschland) ausreiste. Die BF2 reiste ebenfalls mit ihren Eltern und Geschwistern nach Deutschland aus.
Im Jahr 1997 lernte die BF2 den BF1 kennen und schloss mit diesem am XXXX in XXXX die Ehe.
Im Jahr 2003 wurden der BF1 und die BF2 von Deutschland nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. In Bosnien lebten sie in einem Haus der Verwandten der BF2. Am 31.10.2003 reisten sie nach Österreich aus.
1. 4 Weder der BF1, noch die BF2 sind in ihrem gemeinsamen Herkunftsstaat vorbestraft. Sie hatten auch nie Probleme mit den staatlichen Behörden oder den Gerichten des Heimatstaates. Sie hatten auch keine Probleme wegen ihres Religionsbekenntnisses oder Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma. Weder der BF1 noch die BF2 waren je Mitglied einer politischen Partei.
Der BF1 und die BF2 gehören der ethnischen Minderheit der Roma an und ist die serbische Sprache deren Muttersprache.
1. 5 Es kann jedoch nicht festgestellt werden, warum der BF1 und die BF2 am 31.10.2003 den Heimatstaat verließen. Es steht fest, dass sämtliche Familienangehörigen des BF1 im Ausland leben.
Es steht daher fest, dass im Herkunftsstaat des BF1 kein Familienangehöriger desselben einen Mord verübt hat. Ebensowenig lässt sich im Herkunftsstaat des BF1 und der BF2 auch eine für das Verlassen des Herkunftsstaates kausale Bedrohungssituation feststellen.
1. 6 Der BF1 und die BF2 sind gesund und arbeitsfähig. Der BF1 ist Inhaber einer Gewerbeberechtigung und betreibt aufgrund dessen einen XXXXXXXX und einen XXXX. Dabei wird er von siner Ehegattin, der BF2, unterstützt.
1. 7 Der BF1 und die BF2 haben in Österreich einen umfassenden Freundeskreis aufgebaut und unterhalten Kontakt zu den in Österreich lebenden Verwandten des BF1 und sprechen verhältnißmäßig gut Deutsch.
Der BF1 hat darüber hinaus einen Deutschkurs belegt.
1. 8 Die BF3 ist in Österreich geboren und besucht hier den Kindergarten.
1. 9 Der BF1 und die BF2 wurden am XXXX vom Landesgericht XXXX zu XXXX wegen §§ 146, 148 1. Fall StGB iVm. § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, die auf eine Probezeit von 3 Monaten bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.
1. 10 Die Situation im Herkunftsstaat:
Eine Polizeireform, die als Bedingung für die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (Stabilisation and Association Agreement, SAA) innenpolitisch stark umkämpft war, wurde am 16.04.2008 verabschiedet. Es ist davon auszugehen, dass es landesweit ca. 200 aktive Polizisten (die meisten in Prijedor und Foca/Srbinje) gibt, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren. Gegen 160 Polizisten wurden Berufsverbote verhängt, in über 35 Fällen wegen Kriegsverbrechen. Polizisten wurden jedoch trotz fehlender IPTF-Zertifizierung in vielen Fällen weiter beschäftigt oder wieder eingestellt. Mittlerweile steht auch fest, dass einige Polizisten zu Unrecht entlassen wurden. Die Bemühungen um ihre Rehabilitierung laufen noch. Der Frauenanteil bei der Polizei ist gering.
Die EU-Polizeimission (EUPM), seit 2003 die Nachfolgemission der IPTF, beendete zum 30.06.2012 ihre Tätigkeit in BIH. Sie begleitete die Arbeit der Polizei, in besonderen Fällenhatte sie das Recht zu Inspektionen. Die verbliebenen Aufgaben der EUPM sind von der EU-Delegation in BIH übernommen worden.
Der BIH-Geheimdienst (OSA) steht seit 2006 unter parlamentarischer Kontrolle. Wie in anderen staatlichen Bereichen in BIH entspricht die Ausübung seiner Befugnisse bei weitem noch nicht modernen Standards. Problematisch sind immer noch gewisse informelle, ethnisch definierte Strukturen. Diese überlagern die offizielle Struktur des Geheimdienstes insbesondere in den Regionalbüros Mostar und Banja Luka. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 8)
In den Entitäten und dem Distrikt Brcko, in denen es eigene Polizeibehörden gibt, kommt es auf staatlicher Ebene zu erheblichen Überschneidungen in den gesetzlichen Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden. EU-Streitkräfte unterstützen die Regierung weiterhin bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit.
Das NATO Büro in Sarajevo hilft den Behörden in Zusammenarbeit mit dem International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia (ICTY) bei der Umsetzung der Reform des Verteidigungssektors und der Terrorbekämpfung. Die lokale Polizei wird weiterhin von der EU Polizeikommission überwacht. Innerhalb der Entitäten, vor allem bei der staatlichen Sicherheit und den Dienstleistungen, ist Korruption weiterhin verbreitet. Durch Kontrollen der Sicherheitskräfte, die von zivilen Behörden durchgeführt werden, versucht die Regierung wirksam gegen Missbrauch und Korruption vorzugehen. (U.S. Department of State - 2012 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 01.04.2013, Seite 3)
Aufgrund der Umsetzung der Polizeireform wurde die Kapazität der Polizeidirektion erhöht. Diese fungiert nunmehr als zentrale Kontaktstelle für polizeiliche Tätigkeiten und koordiniert gemeinsame Übungen mit dem Verfassungsschutz, der Investigation Agency (SIPA), sowie grenzüberschreitende Überwachungen und verdeckte Ermittlungen und leitet die Grenzpolizei, das Innenministerium der Republika Srpska, als auch die Verwaltung und die Bundespolizei des Bezirks Brcko. Die neu eingerichtete öffentliche Beschwerdestelle der Polizei hat im Jahr 2011 bei 127 gerechtfertigten Beschwerden Untersuchungen und Verfahren eingeleitet. Die Bekämpfung der Kriminalität und des organisierten Verbrechens soll durch umfangreiche politische und administrative Maßnahmen verstärkt werden. (EUCOM - European Commission: Commission Staff Working Dokument, Bonsia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012, Seiten 54, 55)
Gegen Ende des Jahres 2010 bildete die Regierung eine Reihe von Gremien in der Agenturen für Forensik, Bildung, Förderung der Polizei, Leitung der Koordination und Fremdenrecht inkludiert sind. Wegen Personalmangels, teilweiser politischer Einmischung, Missverständnissen mit den Entitäten und aufgrund von Kompetenzstreitigkeiten auf Landesebene konnten die Agenturen für Forensik, Bildung und Förderung der Polizei, ihre Arbeit noch nicht aufnehmen.
Die Entitäten haben auch die vorgeschriebene Zielvorgabe, den ethnischen Anteil bei den Polizeikräften zu erhöhen, nicht erfüllt. Die in der Verfassung verankerte Untersuchungskommission für Innere Angelegenheiten PSU, Professional Standards Unit, führt Überprüfungen in den Abteilungen des Innenministeriums und im Distrikt Brcko durch. (U.S. Department of State - 2010 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 08.04.2011, Seite 5)
Bosnien Herzegowina hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen ratifiziert. Die Prinzipien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind in der Verfassung verankert und in der nationalen Gesetzgebung garantiert, doch werden diese nicht immer umgesetzt. Trotzdem wurden bei der Durchsetzung der Menschenrechte kleine Fortschritte gemacht. Im Hinblick auf die Verhütung von Folter und Misshandlung und die Bekämpfung der Straflosigkeit ist der rechtliche Rahmen vorhanden und wird im Allgemeinen auch umgesetzt. Einige Fortschritte wurden in der Harmonisierung des Strafrechts gemacht. Um eine einheitliche Rechtsnorm auf staatlicher Ebene zu schaffen, änderte die Republik Srpska ihr Strafrechtsgesetz. Die Haftbedingungen, und die Untersuchungsverfahren bei Fällen von vorgeblichen Misshandlungsfällen wurden verbessert, aber die Probleme der Überbelegung der Zellen müssen noch gelöst werden. Beim Zugang zu den Gerichten in Zivil- Verwaltungs- und Strafverfahren wurden einige Fortschritte gemacht. Staatliche und Nichtstaatliche Organisationen bieten kostenlose Prozesskostenhilfe in Zivilrechtssachen, nicht aber in Verwaltungsverfahren an. Die Durchführung der kostenlosen Prozesskostenhilfe ist in den Entitäten Bosnien Herzegowinas nach wie vor nicht einheitlich geregelt. Eine Verabschiedung eines gesamtstaatlichen Gesetzes steht noch aus. (EUCOM - European Commission: Commission Staff Working Dokument, Bonsia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012, Seite 16)
Wirtschaftliche und soziale Rechte werden zwar durch den bestehenden rechtlichen Rahmen garantiert, aber aufgrund der lückenhaften Kompetenzen mangelt es an der Umsetzung. Auf gesamtstaatlicher Ebene wurde ein in seinem Umfang begrenztes Antidiskriminierungsgesetz beschlossen, dessen Durchführung aber unzureichend ist. Der Schutz von Frauen vor Gewalt sowie der soziale Schutz von Kindern muss ebenfalls verbessert werden.
Trotz Einrichtungen einer Koordinierungsstelle der Föderation, die sich mit interethnischen Beziehungen befasst, gibt die Zahl der geteilten Schulen ("zwei Schulen unter einem Dach") und mono-ethnischen Schulen Anlass zur Sorge. Es wurden nur begrenzte Anstrengungen unternommen, um die Anzahl der geteilten Schulen zu reduzieren. In einigen Kantonen der Föderation sind Kinder weiterhin gezwungen, ethnisch getrennte Schulen zu besuchen.
Der Behindertenrat wurde tätig, um die Umsetzung eines Übereinkommens für die Rechte von Menschen mit Behinderung durchzusetzen. In der Republika Srpsa trat ein Gesetz über sozialen Schutz in Kraft. Allerdings hapert es an der Umsetzung der Strategien in den Entitäten. Das System der Sozialleistungen stützt sich ausschließlich auf das Gesetz und geht nicht gesondert auf Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Personen, einschließlich geistig Behinderten, ein. Als Ergebnis erhalten bestimmte Personengruppen von Behinderten keine ausreichende finanzielle Unterstützung. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Sozialleistungen und Rentenansprüche wurden noch nicht umgesetzt.
Der soziale Dialog und die Ausübung der Arbeitnehmerrechte werden weiterhin durch die auf gesamtstaatlicher Ebene fehlende Anerkennung und den unzureichenden Rechtsrahmen behindert. (EUCOM - European Commission: Commission Staff Working Dokument, Bonsia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012, Seiten 18 und 19, EUCOM - European Commission, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012, vom 12.10.2011, Seite 60 )
Laut BIH-Verfassung gilt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit ihren Zusatzprotokollen direkt und unmittelbar. Sie hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Die EMRK wurde am 12.07.2002 ratifiziert. Der im Jahr 2004 eingerichtete Menschenrechtsausschuss wurde 2006 wieder aufgelöst. Das Verfassungsgericht übernahm ca. 500 Altfälle des Ausschusses. Die Zahl der eingehenden übersteigt auch weiterhin noch die Zahl der abgeschlossenen Vorgänge, so dass sich der Verfahrensstau auch in absehbarer Zukunft nicht abbauen lassen wird. Gemäß der BIH-Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammen arbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NROs verpflichtet.
Das EMRK-Protokoll Nr. 6 ist in BIH am 01.11.2003 in Kraft getreten; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft, aber in der Verfassung der RS ist sie weiterhin zu finden. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus ihren Strafgesetzbüchern gestrichen. Bereits verhängte Todesstrafen wurden bereits seit Kriegsende nicht mehr vollstreckt bzw. in Haftstrafen umgewandelt. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013), vom 18.10.2013, Seite 20)
Gemäß der Verfassung stehen die Grundrechte allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit grundsätzlich in gleicher Weise zu. In BiH werden 17 nationale Minderheiten anerkannt. Zu einigen staatlichen Ämtern haben Angehörige nationaler Minderheiten jedoch auf Grund der Verfassung keinen Zugang oder werden in anderer Weise schlechter gestellt als die Angehörigen der drei konstitutiven Volksgruppen: Alle der 15 Delegierten in der zweiten Kammer im Parlament ("Haus der Völker") müssen Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen Bosniaken, Kroaten und Serben sein. Jede der drei konstitutiven Volksgruppen stellt fünf Delegierte. Auch die Präsidentschaft des Gesamtstaates setzt sich aus je einem Mitglied dieser ethnischen Gruppen zusammen. Im Gegensatz zur Verfassung des Gesamtstaats nehmen die Verfassungen der beiden Entitäten in stärkerem Maße Rücksicht auf andere Gruppen bzw. Minderheiten (z.B. durch eine proportionale Berücksichtigung auf Kantonsebene in der Regierung und in den Ministerien).
Im Vergleich zu den konstitutiven Volksgruppen sind jedoch auch in den Entitätsverfassungen die Minderheiten benachteiligt.
Es gibt ein Minderheitenschutzgesetz. Demnach wird das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unmittelbar angewandt. Es ist damit integraler Bestandteil des nationalen Rechtssystems. Als nationale Minderheiten gelten Bevölkerungsgruppen gleichen ethnischen Ursprungs, gleicher Tradition, Sitten, Religion, Sprache, Kultur, Spiritualität und Geschichte, die im Besitz der BIH-Staatsangehörigkeit sind und nicht einer der drei konstitutiven Volksgruppen in BIH angehören. Somit genießen zurückkehrende Angehörige einer konstitutiven Volksgruppe in Gebiete, in denen sie nicht die Mehrheit bilden, keinen Schutz nach dem Minderheitenschutzgesetz. In BIH gibt es folgende Minderheiten: Albaner, Deutsche, Italiener, Juden, Mazedonier, Montenegriner, Polen, Roma, Rumänen, Rusinen, Russen, Slowaken, Slowenen, Tschechen, Türken, Ukrainer und Ungarn. Es gibt keine gesicherten Angaben über die Zahl der Angehörigen von Minderheiten und ihren Anteil an der Gesamtbevölkerung. Seit der letzten Volkszählung 1991 haben sich die Bevölkerungszahlen und -verhältnisse stark verändert. Nach jüngeren offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu 52% aus Bosniaken, zu 33% aus serbischen Bosniern und zu 10% aus kroatischen Bosniern; die übrigen 5% entfallen auf nationale Minderheiten. Bei einer geschätzten Bevölkerungszahl von 4 Mio. (BIH-Statistikagentur) gehören also schätzungsweise 200.000 Staatsangehörige Minderheiten an. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013, vom 18.10.2013, Seite 11)
Zu den nicht konstitutiven Volksgruppen gehören auch Kinder aus gemischt-ethnischen Ehen. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 1 (Allgemeines, Politische Entwicklung, Rechtslage, Sicherheit) April 2007, Seite 5;
Der rechtliche Rahmen für den Schutz von Minderheiten ist größtenteils vorhanden, doch ist die Umsetzung weiterhin uneinheitlich. Es wurden Minderheiten-Ratsmitglieder ernannt und Fortschritte bei der Verabschiedung eines nationalen Minderheitsgesetztes gemacht. (EUCOM - European Commission:
Commission Staff Working Dokument, Bonsia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012, Seite 19)
Die 16 anerkannten nationalen Minderheiten, werden laut Verfassung nicht als "Bestandteil" der Bevölkerung angesehen und sind in der Regierung nach wie vor stark unterrepräsentiert, nur ein Mitglied ist im Ministerrat vertreten. Ethnische Unterschiede stellen nach wie vor ein großes gesellschaftliches Problem dar, es kommt immer wieder zu Belästigungen, Drohungen und Diskriminierungen gegen Minderheiten, Vandalismus und Brandstiftung, und auch zu ungerechtfertigten Entlassungen. Trotzdem existieren einige Gemeinden, in denen ethnisch gegensätzliche Bevölkerungsgruppen friedlich zusammenleben. Ein großes Problem stellen ethnische Diskriminierungen in der Ausbildung und Beschäftigung dar. Arbeitgeber weigern sich häufig, Angehörige von Minderheiten einzustellen. Die staatlichen Behörden sind nicht in der Lage Vorurteile und Diskriminierungen gegenüber Juden und Roma zu verhindern. (U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report:
Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012; Seiten 13 und 17)
Die größte Minderheit in BIH sind die Roma, wobei die Gesamtzahl je nach Quelle stark variiert. Das BIH Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge hat bei einer Ende/Anfang 2009/2010 durchgeführten Erhebung festgestellt, dass sich ca. 25- 30.000 Roma im Lande aufhalten. In der FBIH leben die meisten Roma im Kanton Tuzla (hier insbesondere in den Ortschaften Živinice und Lukavac) aber auch in Bijeljina, Doboj und Sarajewo. Roma können - auch im Vergleich zu Angehörigen anderer Minderheiten - in verschiedenen Bereichen nicht auf ausreichende Unterstützung staatlicher Stellen hoffen. Insbesondere bei der Suche nach einer Beschäftigung, beim Erhalt von Sozialleistungen und einer Krankenversicherung, bei Aus- und Fortbildung, bei Fragen der Ansiedlung bzw. Unterkunft, beim Zugang zu Personaldokumenten und Erhalt der BIH-Staatsangehörigkeit werden Roma häufig benachteiligt. Nach Angaben des UNHCR werden Roma-Kinder häufig nicht nach der Geburt in den öffentlichen Registern eingetragen, was nach Schätzungen dazu führt, dass heute ungefähr 2000 nicht registrierte Kinder in BIH leben. Lediglich ein Drittel der Roma verfügt über eine Krankenversicherung. Die fehlende Krankenversicherung und Registrierung als Arbeitssuchender gehen oft Hand in Hand. Bei Arbeitslosigkeit werden die Krankenversicherungsbeiträge nur vom Staat übernommen, wenn die Krankenversicherung zuvor vom letzten Arbeitgeber bezahlt worden war und sich die betroffene Person danach arbeitslos meldet. Roma haben größere Schwierigkeiten als andere Bevölkerungsgruppen, einen Arbeitsplatz zu finden.
Nach einem Bericht des BIH Menschenrechts- und Flüchtlingsministeriums von 2010 befinden sich lediglich ca. 3% der über 18-jährigen Roma in einem formellen Beschäftigungsverhältnis. Gründe dafür sind neben verbreiteter Benachteiligung bei der Einstellung auch fehlende Dokumente, die für die Bewerbung und Einstellung notwendig sind. Besonders problematisch sind Fragen der Ansiedlung und Unterkunft.
Roma haben Zugang zu Flüchtlingssiedlungen (z.B. Siedlung Rakovica). In Bosanski Petrovac sind 50% der Bewohner der Flüchtlingssiedlung Roma. Als Rückkehrer leben Roma häufig in provisorischen Siedlungen mit unzureichenden Versorgungsverhältnissen und mangelnder Hygiene. Nach Erkenntnissen der Botschaft Sarajewo werden Roma oftmals bei der Förderung schlechter behandelt als andere Rückkehrer. Hinzu kommt, dass viele Roma vor dem Krieg in Schwarzbauten in sog. "informellen Siedlungen" auf zumeist staatlichem Grund und Boden lebten, die später im Krieg zerstört wurden. Roma konnten jedoch in der Regel keine Restitutionsansprüche geltend machen, weil ihnen Dokumente über den Bau der Häuser und Wohnungen fehlten. Viele illegale Roma-Siedlungen wurden aufgelöst, aber nicht in allen Fällen Ersatzwohnungen angeboten. Einige illegale Siedlungen wurden nachträglich legalisiert (z.B. Siedlung Prutace im Distrikt Brcko). Die staatlichen Behörden und internationale Organisationen haben einige Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Roma ergriffen: Bei der OSZE in BIH gibt es das Amt des Roma-Referenten, ferner einen Roma- Projektbeauftragten und einen Roma-Beobachter. Beim Ministerrat von BIH gibt es zwei Gremien: Ein neunköpfiger Roma-Rat und ein sog. "Advisory Board on Roma", in dem Vertreter der BIH-Ministerien, des Roma-Rats und der internationalen Gemeinschaft vertreten sind. Die Gremien beschäftigten sich vorrangig mit folgenden Themen: Personaldokumente, Erziehung, Gesundheit, Beschäftigung, Sozialhilfe, Flüchtlinge und Vertriebene sowie Restitutionsfragen.
Im Jahr 2005 hatten mehrere NROs einen Aktionsplan verabschiedet, dessen Umsetzung - auch mit Hilfe der Behörden - bereits etwas zur Verbesserung der Lage der Roma beigetragen hat. So wurde beispielsweise in Gorica eine der größten Roma-Siedlungen vollständig saniert, so dass sie jetzt zu einer begehrten Wohngegend geworden ist. Weitere Sanierungen sind geplant. Am 04.09.2008 ist BIH der internationalen Initiative "Dekade der Roma-Integration 2005-2015 beigetreten". Der BIH-Ministerrat hat am 03.07.2013 einen neuen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage der Roma beschlossen und parallel dazu einen Koordinierungsausschuss gebildet, der mit der Beobachtung der Durchführung des Aktionsplanes beauftragt wurde. Es gibt zwischen 40 und 100 verschiedene Roma-Interessengruppen in BIH, darunter: "Centre for Protection of Minority Rights" (CPMR Sarajewo), Union der Roma von BIH, Good Roma (Tuzla), Roma Brothers (Tuzla), Sae Roma (Tuzla), Roma-Assoziation der RS. Insbesondere der Zugang zu Bildung stellt ein Problem dar: So besucht nur ein Drittel der schulpflichtigen Roma-Kinder eine Grundschule. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013), vom 18.10.2013, Seiten 12 und 13)
Jeder Kanton ist separat für die Bildung zuständig. In Sarajevo unterliegt die Aufnahme von Schülern an Haupt-und Oberschulen den Richtlinien des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Information. Es gibt nahezu keine Möglichkeiten in Bosnien und Herzegowina ein Studentendarlehen zu bekommen. Jede Fakultät bietet neuen Studenten die Möglichkeit sich Anfang des Schuljahres, in Abhängigkeit der Fonds, für ein Stipendium zu bewerben. In wenigen Fällen ist es möglich ein Stipendium von einer humanitären NGO (z. B. bei Waisen) oder von einer Gemeinde (im Allgemeinen muss der Student der Beste seiner Klasse sein, bei einer Bewertung von 9,5 und mit seiner Familie unterhalb der Armutsgrenze leben) zu bekommen. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2012, Seiten 15 bis 17)
Es besteht Schulpflicht. Der Schulbesuch ist für Kinder bis zum 15. Lebensjahr kostenfrei. Die Eltern müssen jedoch für die Kosten von Schulbüchern, Mittagessen und Verkehrsmittel aufkommen, sodass einige Kinder deshalb nicht die Schule besuchen. Aufgrund von mangelhaften Kontrollen kann die Schulbildung nicht für alle Kinder gewährleistet werden. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass für Kinder mit besonderen Bedürfnissen gesonderte Klassen bereitgestellt werden sollen, jedoch mangelt es an den Unterbringungsmöglichkeiten in den Schulen. (U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012, Seite 15)
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und seitens der Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort), Staatsangehörigkeit, deren Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe und die Angaben zum Familienstand beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf Grund der Angaben der BF getroffen wurden. Die getroffenen Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Einreise des BF1 und der BF2 (Reiseroute und Ankunft) und den damit verbundenen Umständen gründen auf dem bezogenen Akteninhalt, der seine Grundlage wiederum in den Angaben des BF1 und der BF2 findet. Aus dem unbedenklichen und in der Beschwerde im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen Akteninhalt ergeben sich weiters die Feststellungen zum Ausbildungsstand, zu den Sprachkenntnissen und zu den Beziehungen des BF1 und der BF2 im Heimatstaat.
Der BF1 und die BF2 haben gegenüber dem Bundesasylamt eingeräumt, dass sie und die BF3 gesund sind. Aus den Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergibt sich auch deren grundsätzliche Arbeitsfähigkeit.
2. 3 Zum Vorbringen der Beschwerdeführer
Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass sie ihren Heimatstaat am 31.10.2003 deshalb verlassen hätten, weil sie sich wegen der Ermordung eines Mitgliedes einer fremden Romafamilie durch den Bruder des BF1 vor der Blutrache durch diese Familie fürchten, ist nicht glaubwürdig und wurde von den Beschwerdeführern anlässlich deren Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht widerlegt.
Anlässlich seiner Ersteinvernahme durch den Grenzüberwachungsposten XXXX der Bundesgendarmerie am 03.11.2003 gab der BF1 an, Bosnien deshalb verlassen zu haben, weil er weder eine Wohnung, noch eine Arbeit gefunden habe. Daher habe er beschlossen illegal nach Österreich einzureisen, um hier eine Arbeit zu finden (AS 7). Erst anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt behauptete er, seinen Herkunftsstaat aus Angst vor der Blutrache einer Romafamilie verlassen zu haben, deren Mitglied durch den Bruder des BF1 ermordet worden sein soll (AS 35ff).
An dieser Version hielten der BF1 und die BF2 bis zu deren Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht fest, als sie sich hier in eklatante Widersprüche verstrickten, die zur Widerlegung ihrer jüngeren, hier verfahrensgegenständlichen Fluchtgeschichte aus dem Jahr 2003 führen.
Demnach habe der BF1 mit seinen Geschwistern und seinen Eltern wegen des Krieges in Bosnien-Herzegowina den Heimatstaat verlassen. Die BF2, die die in XXXX lebenden Familienangehörigen des BF1 - darunter auch jenen Bruder, der im Jahr 2003 den Mord an einem Angehörigen einer Romafamilie begangen haben soll - seit 1997 kennt, gab an, dass zwischen 1997 und ihrer Ausweisung aus Deutschland nach Bosnien-Herzegowina kein einziges Familienmitglied nach Bosnien gereist sein soll. Nach diesen Angaben, die der BF1 im Wesentlichen bestätigte, konnte der Bruder des BF1 den ihm unterstellten Mord in Bosnien gar nicht begangen haben, wenn er in Deutschland lebte und zumindest bis zur Ausreise des BF1 und der BF2 sich ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben soll (AS 88f).
Völlig unglaubwürdig mutet die Aussage des BF1 an, dass die vom angeblichen Mord betroffene Romafamilie seine Mutter in Deutschland telefonisch vom Blutracheschwur verständigt habe und die von Deutschland nach Bosnien ausgewiesenen BF1 und die BF2 nicht schon deswegen in Deutschland verbleiben durften, da aufgrund dieses Vorfalles die körperliche Integrität der beiden Rückkehr gefährdet sein musste, unterstellt man die Existenz eines Blutracheschwurs (AS 89).
Der im gegenständlichen Verfahren vorgelegte umfassende Urkundenkonvolut zeigt auf, dass sich die Beschwerdeführer im langen Zeitraum, den sie in Österreich verbracht haben, sehr um die eigene Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht haben. Der BF1 und die BF2 gehen einer Erwerbstätigkeit nach. Sie unterhalten Kontakte zur einheimischen Bevölkerung, die durch zahlreiche Schreiben diverser einheimischer Bekannter der beschwerdeführenden Familie belegt werden.
2. 4 Zur Situation im Herkunftsstaat
Die getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat beruhen auf den Länderfeststellungen zu Bosnien-Herzegowina, die bereits von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden. Die Beschwerdeführer sind den Länderfeststellungen nicht entgegentreten. Sie darüber hinaus nichts vorgebracht, das geeignet wäre, Zweifel an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu wecken.
Zu Spruchteil A):
3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
3.1. 1 Die verfahrensgegenständlichen Beschwerden wurden rechtzeitig beim Bundesasylamt eingebracht und von diesem mit Beschwerdevorlage am 16.04.2010 dem Asylgerichtshof vorgelegt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufen.
3.1. 2 Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht normiert ist, obliegt die Entscheidungsfindung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblichen Bestimmungen finden sich - mit Ausnahme jener des Bundesfinanzgerichtes - im Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idgF.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes um im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. 2 Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4 a zurückgewiesen wird.
3.2. 1 Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF. lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)"
3.2. 2 § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
3.2. 3 Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3. 3 Mit der Zurückziehung der Beschwerde vom 20.02.2014 gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchteil I. des oben unter Pkt. I.2. angeführten Bescheides) und die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz (Spruchteil II. dieses Bescheides) sind diese Spruchteile in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hiebei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
3. 4 Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen.
So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600-14; 26.01.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, XXXX, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
3.5. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des BF1, der BF2 und der BF3 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina aufgrund des bestehenden Familienlebens und der langen Aufenthaltsdauer in Österreich einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Die Beschwerdeführer können gegenwärtig auf eine ununterbrochene, die Annahme einer hinreichenden sozialen Verfestigung zulassenden, Aufenthaltsdauer in Österreich von mehr als zehn Jahren zurückblicken und leben im selben Haushalt. Sieht man von der einen strafrechtlichen Verurteilung des BF1 und der BF2 ab, so gestaltete sich deren bisheriger Aufenthalt weitgehend strafrechtlich unauffällig. Der BF1 und die BF2 haben Anstrengungen im Hinblick auf deren sprachliche und berufliche Integration getätigt und - im Fall des BF1 - durch Vorlage einer Deutschkursbestätigung und der Gewerbeberechtigung auch belegt.
Die Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK legt in Ansehung der Familie der Beschwerdeführer die Annahme nahe, dass hier von einem schützenswerten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK asuszugehen ist. Die BF3 lebt im Familienverband der Eltern (vgl. die aktuellen Auskünfte des zentralen Melderegisters), sodass auch bei ihr von einem Familienleben nach Art. 8 EMRK auszugehen ist (vgl. dazu EGMR Bousarra v. Frankreich, 23.09.2010, Rs. 25.672/07, Rz 38, wonach zwischen einem jungen Erwachsenen [im konkreten Fall des EGMR: 24 Jahre], der noch keine eigene Familie gegründet hat, und seinen Eltern und sonstigen Verwandten ein Familienleben existiert). Die Beschwerdeführer leben seit mehr als zehn Jahren durchgehend in Österreich. Dass die lange Dauer der Asylverfahren auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen des BF 1 und der BF2 zurückzuführen wäre, kann nicht gesagt werden. Schließlich setzen sich Einwohner der Wohngemeinde der Familie XXXX seit Jahren für deren Verbleib in Österreich ein. Damit scheint auch ein wesentlicher Integrationsgrad in die österreichische Gesellschaft belegt. All diese Umstände legen nahe, dass durch eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer eingegriffen würde.
Es trifft zwar zu, dass der BF1 und die BF2 seit ihrer Asylantragsstellung im Jahr 2003 nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren, sodass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein mussten, doch muss im gegenständliche Fall darauf Rücksicht genommen werden, dass die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund unberechtigter Asylanträge, sondern aufgrund eines einzigen Antrages entstanden ist und den Beschwerdeführern daher keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorgeworfen werden kann.
Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführer zahlreiche der oben angeführten Kriterien erfüllen, die in die zu vorzunehmende Interessenabwägung miteinzubeziehen sind.
So haben der BF1 und die BF2 gezeigt, dass sie stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht waren und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht haben, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in deren Wunsch nach einer Integration am Arbeitsmarkt ausdrückt. Darüber hinaus ist es ihnen gelungen, sich in Österreich einen großen Bekanntenkreis aufzubauen.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der innerstaatlichen Gesetze (siehe dazu die strafrechtliche Verurteilung des BF1 und der BF2) grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF1 und der BF2 in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.
Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der Beschwerdeführer ins Gewicht. Zu deren Lasten ist zu berücksichtigen, dass der BF1 und die BF2 illegal in das Bundesgebiet einreisten und zum Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt waren und darüber hinaus der BF1 und die BF2 vom Landesgericht XXXX wegen §§ 146 und 148 1. Fall iVm § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Die Einmaligkeit der Verurteilung und der Umstand, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht automatisch um eine besonders schwere Straftat handelt, bewirken, dass diese hinter das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich zurückzutreten haben. Das ergibt sich schon daraus, da sich das Delikt, das der BF1 und die BF2 gesetzt haben, nicht unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" subsumieren lässt (vgl. dazu RV 952 BlgNR XXII. GP, 36). In diesem Zusammenhang darf auch nicht außer acht gelassen werden, dass der in den Erläuternden Bestimmungen zu § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 ersichtliche Strafenkatalog nicht abschließend ist und um Straftaten ähnlicher Schweregrade zu ergänzen ist. Dieser Umstand ändert jedoch insgesamt nichts daran, dass das gegenständliche Delikt (§§ 146 und 148 1. Fall StGB iVm § 15 StGB) dem Unrechtsgehalt der im bezogenen Katalog aufgelisteten Delikte nicht gleichgesetzt werden kann.
Bei der Interessenabwägung war auch auf die BF3 Rücksicht zu nehmen. Sie ist in Österreich geboren, ist mittlerweile vier Jahre alt und besucht in Österreich einen Kindergarten. Im Gegensatz zum BF1 und zur BF2 hat sie von klein an die deutsche Sprache erlernt und sind ihr insgesamt die Kultur und die Gesellschaft im Herkunftsstaat fremd, sodass ihr eine Eingliederung dort schwerer fallen dürfte, als den Eltern. Das legt ein Interesse der BF3 an einem Verbleib im Inland nahe.
Da bei der anzustellenden Interesseabwägung die Interessen aller Familienmitglieder zu berücksichtigen sind, wiegen im gegenständlichen Fall die Interessen der BF3 am stärksten, da ihre Verwurzelung mit Österreich am stärksten ausgeprägt sind. Im Fall der Eltern wiegt die strafrechtliche Verurteilung am schwersten, da Straffälligkeit eines Asylwerbers grundsätzlich zu dessen Ausweisung führen muss. Eine Abschwächung erfährt das staatliche Recht auf Ausweisung dann, wenn das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im gegenständlichen Fall ist der hohe Integrationsgrad des BF1 und der BF2, der sich insbesondere in den guten Deutschkenntnissen, in der Führung eines Gewerbebetriebes durch den BF1, in der hohen nachgewiesenen Kontaktdichte zur einheimischen Bevölkerung und in der Bereitschaft zur Weiterbildung wiederspiegelt, ins Treffen zu führen, der insgesamt zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung führt. Die Straffälligkeit als Erschwerungsgrund bei der Interessenabwägung tritt insofern zurück, als die begangene Straftat als nicht so schwerwiegend zu qualifizieren ist und es bei der Einmaligkeit geblieben ist, sodass eine negative Zukunftsprognose aus dieser einen Straftat a priori nicht abgeleitet werden kann.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.
Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Bosnien-Herzegowina gemäß § 75 Abs. 20 Z.1 AsylG 2005 (AsylG 2005) iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG 1985 idgF. hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerdevorgebracht, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert anwendbar.
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