BVwG W169 1431490-1

W169 1431490-1Federal Administrative CourtMar 7, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Verfolgungsgefahr

Full text

BVwG W169 1431490-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W169.1431490.1.00

Spruch

W169 1431490-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2012, ZI. 12 04.000-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXXdamit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am 03.04.2012 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er aus der Provinz Kabul stamme, Afghanistan im Alter von zirka drei Jahren gemeinsam mit seinen Eltern verlassen habe und bis zu seiner Ausreise Ende August 2011 mit seiner Familie und seinem Geschwistern in Pakistan gelebt habe. Er sei lediglich zweimal im Jahre 2005 und 2007 für ein paar Tage in sein Heimatdorf gereist, um an den Trauerfeierlichkeiten für seine verstorbenen Großväter teilzunehmen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er im August 2011 in Peshawar in eine Kirche gegangen sei und dem dort anwesenden Priester mitgeteilt habe, dass er Christ werden wolle. Ihm sei gesagt worden, dass er zuerst drei oder vier Monate lang in die Kirche kommen müsse und er erst danach getauft werden könne. Ende August 2011 habe seine Schwester ihm telefonisch mitgeteilt, dass sein Vater zu Hause seine Bibel gefunden habe und dieser (gemeinsam mit seinem Onkel) auf dem Weg zu ihm ins Geschäft sei. Da sein Nachbar, welcher auch Christ geworden sei, gesteinigt worden sei, habe er Angst bekommen und sein Heimatland verlassen. Nach Afghanistan und Pakistan könne er nicht zurückkehren, da er dort von seiner Familie bzw. seinen Verwandten umgebracht werden würde. Auch seitens des afghanischen Staates habe er mit Sanktionen zu rechnen; er würde sofort gesteinigt werden.

Bei einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.07.2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Pakistan elf Jahre lang die Schule besucht und von Ende 2010 bis August 2011 ein eigenes Software-Geschäft betrieben habe. Seine Familie und er hätten in Pakistan keine finanziellen Probleme gehabt. Zwei Onkeln von ihm würden in Kabul leben und dort in der Landwirtschaft bzw. auf dem Bau arbeiten. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er im August 2011 seinen Glauben gewechselt habe, zumal er große Zweifel an seiner Religion gehabt hätte und ihm niemand seine vielen Fragen beantworten hätten können. Einer seiner Mitschüler in einem Kurs sei Christ gewesen. Mit diesem habe er sich öfters unterhalten und ihn über das Christentum ausgefragt. Er habe sich eine Bibel besorgt, diese nach Hause mitgenommen und darin zu lesen begonnen. Mit seinem christlichen Freund sei er dann auch zweimal in die Kirche gegangen und habe dem dortigen Priester gesagt, dass er seinen Glauben wechseln wolle. Der Priester habe ihm mitgeteilt, dass er regelmäßig in die Kirchen kommen solle und er ihn nach drei Monaten taufen könnte. Da seiner Familie aufgefallen sei, dass er nie mehr "das islamische Gebet" gebetet habe, habe sein Vater Zweifel bekommen und sein Zimmer durchsucht, wo er die Bibel gefunden habe . Aus Angst vor seiner Familie - sein Vater habe gedroht ihn zu töten - habe er ausreisen müssen. Seit er in Österreich sei, besuche er regelmäßig die Kirche, lese dort die Bibel und bete.

Der Beschwerdeführer wurde vom einvernehmenden Beamten zu seinem Wissen bezüglich des christlichen Glaubens befragt und der Beschwerdeführer vermochte die diesbezüglichen Fragen teilweise zu beantworten.

Nach Vorhalt von Feststellungen zur Situation in Afghanistan führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Leben in Gefahr sei und sein Vater ihn sowohl in Pakistan als auch in Afghanistan finden und töten werde. Auch hätte er seitens der Regierung große Probleme aufgrund seines Glaubenswechsels zu befürchten.

Schlussendlich gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich keine Verwandten oder sonstige Familienangehörigen habe. Er besuche keinen Kurs und sei auch nicht erwerbstätig.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund - Wechsel vom Islam zum christlichen Glauben - nicht glaubwürdig seien, zumal die diesbezüglichen Angaben zu allgemein und vage gewesen seien. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei nicht ersichtlich, zumal der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer in Kabul über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte (zwei Onkeln) verfüge und nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr im Hinblick auf die innerhalb der Provinzen sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers auch zumutbar. Hinderungsgründe gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers würden angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und des gänzlichen Fehlens von familiären und privaten Anknüpfungspunkten nicht vorliegen.

1.3. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass er Staatsbürger von Afghanistan sei, jedoch mehr als 15 Jahre seines Lebens in Pakistan verbracht habe. Pakistan habe er verlassen müssen, zumal sein Vater in seinem Zimmer eine Bibel entdeckt habe. Kurz zuvor habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, zum Christentum zu konvertieren . In Österreich besuche er regelmäßig die Kirche und sei mittlerweile auch getauft worden. Er könne weder nach Pakistan noch nach Afghanistan zurückkehren, zumal sein Vater geschworen habe, ihn zu töten. Auch in Afghanistan müsste er Gewalt durch seine dort lebenden Familienangehörigen befürchten, zumal sein Vater diesen von seiner Konversion erzählt habe. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien in dieser Angelegenheit nicht gewillt bzw. nicht im Stande, ihm den notwendigen Schutz zu bieten, weshalb er Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Er habe im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt seine Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht und die Behörde wäre vor diesem Hintergrund verpflichtet gewesen, die ihr zu Verfügung stehenden Beweismittel auszuschöpfen, wenn sie Zweifel an der Authentizität seiner Geschichte gehabt hätte. Dies habe sie pflichtwidrig unterlassen, was das Verfahren willkürlich und somit rechtswidrig mache. Er habe ausdrücklich angegeben, dass er mit Erhebungen vor Ort einverstanden gewesen wäre. Deshalb wäre es für die Behörde ein Leichtes gewesen, herauszufinden, ob er tatsächlich in Pakistan in die Kirche gegangen sei. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, die Sicherheitslage in Afghanistan umfassend zu ermitteln und festzustellen. Die Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage würden nicht einmal eine halbe Seite umfassen und es gehe trotzdem bereits aus dieser knappen halben Seite hervor, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan keineswegs stabilisiert habe. Es bestehe ein erhebliches Risiko, dass er bei einer etwaigen Rückkehr Opfer eines innerstaatlichen Konflikts werden würde und es wäre ihm daher zumindest subsidiären Schutz zu gewähren gewesen. Zudem seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen keinesfalls als aktuell zu bezeichnen. Bezüglich der Konversion vom Islam zum Christentum wies der Beschwerdeführer auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom Februar 2011, auf den "International Religous Freedom Report 2010": Afghanistan, vom 17.11.2010 sowie auf die UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom Dezember 2012 hin. Aus diesen Berichten ergebe sich, dass die Konversion vom Islam zum Christentum in der afghanischen Verfassung nicht erwähnt werde. Diese fordere zwar Respekt für Menschenrechte und Grundfreiheiten, bezüglich der in der Verfassung nicht explizit geregelten Themen verweise diese jedoch auf die Vorschriften der Scharia. Nach der Scharia werde die Konversion von Islam zum Christentum als Apostasie gesehen und mit der Todesstrafe bedroht. Ähnlich wie in Fällen der Blasphemie könne ein afghanischer Konvertit den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, anderenfalls könnte ihm die Todesstrafe durch den Strang drohen. Die Betroffenen könnten auch enteignet und ihre Ehen annulliert werden. Die Konvertiten würden oft von ihren Familien und anderen traditionellen Strukturen als Quelle der Schande und Scham empfunden, was sie der Isolation und einem starken Druck, die Konversion zu widerrufen, aussetze. Verweigere der Konvertit den Widerruf, so setze er sich Bedrohungen, Einschüchterungen und auch schwerwiegenden Körperverletzungen seitens der Familie oder der Mitglieder der Gemeinschaft aus. Als Folge seien die Konvertiten gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen und daran gehindert, diesen öffentlich auszuüben. Personen, die eines Verstoßes gegen die Scharia bezichtigt werden würden, seien nicht nur der Gefahr ausgesetzt, Opfer von sozialer Ausgrenzung und Gewalt durch Familien- und Gemeinschaftsangehöriger zu werden, sondern auch strafrechtlicher Verfolgung. Diesbezüglich werde auch auf Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom Juli 2012 verwiesen, welcher zum Christentum konvertierten Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 09.12.2012 in Wien getauft worden sei.

Am 27.12.2012 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben XXXX vom 23.12.2012 ein, worin bestätigt wurde, das der Beschwerdeführer seit April 2012 im 3. Bezirk in Wien regelmäßig den Gottesdienst besuche und am 09.12.2012 auf das Bekenntnis seines christlichen Glaubens getauft worden sei.

Mit Schreiben XXXX vom 22.05.2013 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von 17. bis 20. Mai 2013 im Rahmen der Baptistengemeinde an einer Veranstaltung teilgenommen habe, bei welcher er auch als Übersetzer eine große Hilfe gewesen sei.

Am 01.07.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Bestätigung der Diakonie, Hilfsverein der Baptisten Österreichs, vom 23.06.2013 ein, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2012 als ehrenamtlicher Mitarbeiter bei der Flüchtlings- und Integrationsarbeit (FIA) Wien des Hilfsvereins der Baptisten Österreichs tätig sei. Er fungiere vor allem als Übersetzer und helfe auch bei der Integration anderer Flüchtlinge.

1. 4 Die Verfahrensparteien wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2014 über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu Situation von Konvertiten (insbesondere von Konvertiten zum Christentum) in Afghanistan sowie zu den familiären und persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, zu Pakistan und zu Afghanistan in Kenntnis gesetzt. Die Verfahrensparteien haben dazu keine Stellungnahme abgegeben.

Am 17.02.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er stellte am 03.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde in Kabul geboren, verließ jedoch Afghanistan mit seinen Eltern im Alter von drei Jahren und reiste nach Pakistan, wo er bis zu seiner Ausreise im August 2011 lebte. Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zum islamischen Glauben. Schon in Pakistan hatte er Zweifel an seinem Glauben und begann sich für das Christentum zu interessieren. In Österreich ist er zum christlichen Glauben übergetreten und wurde am 09.12.2012 im Wien getauft. Der Beschwerdeführer ist somit während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier Überzeugung zum Christentum konvertiert und würde seinen neuen Glauben auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren.

Der Beschwerdeführer ist seit 01.12.2012 ehrenamtlicher Mitarbeiter bei der Flüchtlings- und Integrationsarbeit (FIA) Wien des Vereins der Baptisten Österreichs tätig, er besucht in Österreich regelmäßig den Gottesdienst und ist aktives Gemeindemitglied.

Die Familie des Beschwerdeführers (Eltern, drei Brüder und zwei Schwerstern) leben in Pakistan; in Afghanistan halten sich mehrere Onkeln des Beschwerdeführers auf.

Der Beschwerdeführer ist gesund, strafgerichtlich unbescholten und besucht in Österreich seit September 2013 einen Deutschkurs.

1.2. Zur Situation von Konvertiten (insbesondere von Konvertiten zum Christentum) in Afghanistan:

Einige Interpretationen der Scharia sehen die Konversion vom Islam als Apostasie an und bedrohen sie mit der Todesstrafe. Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden (Religious Freedom Report des U.S. Department of State vom 13.9.2011).

Konvertiten werden oft von ihren Familien und anderen traditionellen, gesellschaftlichen Strukturen als Quelle der Schande empfunden, was sie der Isolation, einem starken Druck, die Konversion zu widerrufen, und in einigen Fällen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Als Folge hiervon verheimlichen Konvertiten ihren Glauben oftmals und vermeiden es, diesen öffentlich auszuüben. Personen, die eines Verstoßes gegen die Scharia - wie Blasphemie, Apostasie, Homosexualität oder Ehebruch - bezichtigt werden, sind nicht nur der Gefahr ausgesetzt, Opfer von sozialer Ausgrenzung und Gewalt durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige sowie durch die Taliban zu werden, sondern können ebenso strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sein (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.2.2012). Beispielsweise wurde im Oktober 2010 in Mazar-e Sharif der afghanische Staatsangehörige Shoaib Assadullah verhaftet, weil er ein Neues Testament an einen Moslem, der ihn später bei der Polizei anzeigte, weitergegeben hatte (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31.5.2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.2.2012).

2. Beweiswürdigung:

Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen aufgrund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft.

Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan, in Pakistan und in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie die Feststellung, dass der in Österreich seit September 2013 Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister sowie aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kursbestätigung vom 13.02.2014.

Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und dem Taufschein XXXX, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 09.12.2012 auf das Bekenntnis seines christlichen Glaubens getauft wurde. Aus den vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vorgelegten Bestätigungen XXXX sowie der telefonischen Auskunft der betreffenden Baptistengemeinde in Wien am 27.01.2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Österreich seit April 2012 regelmäßig den Gottesdienst im dritten Wiener Gemeindebezirk besucht und aktives Mitglied in der Baptistengemeinde ist. Folglich ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall keine Scheinkonversion vorliegt und dass der Beschwerdeführer (auch bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat) beabsichtigt, die von ihm nunmehr gewählte Religion freu auszuüben.

Die Feststellungen über die Situation von Konvertiten in Afghanistan beruhen auf den genannten Quellen. Dem Inhalt der Feststellungen sind die Verfahrensparteien nicht entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zum Spruchteil A)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/-20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (vgl. VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (vgl. VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäische Union (EUGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C71/11und C99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch VfGH 12.06.2013, U2087/2012-17).

Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit christlichen Überzeugung, welche er nicht verleugnen würde, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich aufgrund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seiter (Vater und Onkel) - ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.

Aufgrund des in Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie aufgrund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländischen Fluchtalternative besteht.

Aufgrund der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von amtswegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, das diesem Fremden damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage vor.

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