BVwG I404 1419576-1

I404 1419576-1Federal Administrative CourtMar 7, 2014

Regest

Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG I404 1419576-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I404.1419576.1.00

Spruch

I404 419576-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren betreffend XXXX geboren am XXXX alias XXXX StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2011, Zl. 10 12.044-BAG, wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

I.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2011, Zl. 10 12.044-BAG, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz abgewiesen. Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.

I.2. Mit Schreiben vom 30.05.2011, eingelangt beim Bundesasylamt am 31.05.2011, erhob die beschwerdeführende Partei, vertreten durch das Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familie, diese vertreten durch Mag. Maria Koller, Mag. Marie-Luise Fuchs, Jörg Krobath, Caritas Graz, Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.05.2011.

I.3. Am 14.11.2013 gab der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof bekannt, dass er den Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas Reichenvater mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat.

I.4. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2013, eingelangt am selben Tag, gab die beschwerdeführende Partei bekannt, dass sein korrekter Name XXXX laute und er am XXXX geboren sei.

I.5. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2013, eingelangt am 30. Dezember 2013, zog die beschwerdeführende Partei, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, ihre Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

II.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/122 geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Ver-fahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen läßt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).

II.2. Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Rückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurücknahme der Beschwerde mit dem Schreiben vom 27.12.2013 war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständlichen Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung oder wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.