W168 1439304-1•BVwG W168 1439304-1
W168 1439304-1Federal Administrative CourtMar 6, 2014
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation, real<br/>risk
W168 1439304-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Binder, p.A. MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2013, Zahl 13 14.043 - EAST Ost beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß §5 AslyG zurückgewiesen und gleichzeitig nach §10 AsylG die Ausweisung nach Bulgarien ausgesprochen.
Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Die Beschwerde langte am 27.12.2013 beim Asylgerichtshof ein.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Rechtliche Grundlagen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 21. BFA - VG normiert:
(1) Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren
stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im
Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
(4) In Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren (§ 33 AsylG 2005) hat das
Bundesverwaltungsgericht, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.
(5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
(6) Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 51 FPG, mit denen die Zulässigkeit der
Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen einer Woche zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
2. Zur Anwendung des §21 Abs. 3 BFA - VG im gegenständlichen Fall:
Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates lautet:
Abweichend von Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Gemäß der - mittlerweile ständigen - Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (VfGH vom 8.3.2001, G 117/00 u. a., VfSlG 16.122; VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498) ist auf Kriterien der Art. 3 und 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß § 5 AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, Bedacht zu nehmen.
Sohin ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Asylantrages und seiner Ausweisung nach Bulgarien gem. §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gem. Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Das Bundesasylamt hat zum bulgarischen Asylverfahren, sowie zur Situation von im Rahmen der Dublin II VO nach Bulgarien zurückkehrenden Asylwerbern im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen die auf dem Stand November 2013 basieren. Diesen Feststellungen wurde entnommen, dass Antragsteller in Bulgarien auch bei einer Rücknahme durch diesen Dublinstaat keinem "real risk" ausgesetzt wären.
Einem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Positionspapier des UNHCR vom 02.01.2014 über die Situation in Bulgarien ist zu entnehmen, dass in Bulgarien Mängel in vielen Bereichen des Asylsystems bestehen. So werden in diesem Positionspapier etwa systematische Mängel im Bereich der Unterbringungs- und Aufnahmebedingungen, sowie in der Durchführung der Asylverfahren selbst, als auch hinsichtlich der Inhaftnahme von Antragstellern in Bulgarien beschrieben.
Diese Darstellung der aktuellen Situation in Bulgarien widerspricht in wesentlichen Punkten den Feststellungen des Bundesasylamtes von November 2013 zu Bulgarien, sodass sich aus diesen dem Bundesverwaltungsgericht aktuell vorliegenden divergierenden Informationen keine abschließende Beurteilung des Bestehens eines "real risks" für die beschwerdeführende Partei bei einer etwailgen Rücküberstellung nach Bulgarien ableiten lässt.
Die belangte Behörde wird somit umfassende Nachforschungen und Abklärungen hinsichtlich der aktuellen Situation für Asylwerber in Bulgarien auf Grundlage des Positionspapiers des UNHCR vom 2.1.2014 anzustellen und diese mit der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf ihre konkrete Situation zu erörtern haben.
Eine solcherart, die bestehenden Länderfeststellungen zu Bulgarien aktualisierende Einholung von grundlegenden Informationen ist gem. §28 Abs. 3 VwGVG nicht durch das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren durchzuführen. Aus diesen Gründen war nach §21 Abs. 3 BFA - VG vorzugehen und der angefochtene Bescheid zu beheben.
3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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