BVwG W143 1431767-1

W143 1431767-1Federal Administrative CourtMar 6, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sicherheitslage, Versorgungslage

Full text

BVwG W143 1431767-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W143.1431767.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012, Zl. 12 08.334-BAI, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Tadschiken zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 06.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.07.2012 führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen aus, dass seine Eltern und seine Schwester seit 2002 verschollen seien. Der Beschwerdeführer habe lange nach seiner Familie gesucht, diese jedoch nicht finden können. Der Grund des Verschwindens habe mit Grundstücksstreitigkeiten zwischen seinem Vater und dem Bruder des Vaters zu tun. Dieser Onkel väterlicherseits sei auch hinter ihm her. Der Beschwerdeführer habe daher 10 Jahre lang bei seinem Onkel mütterlicherseits in XXXX gelebt. Als der Onkel väterlicherseits Anfang des Jahres 2011 herausgefunden habe, wo der Beschwerdeführer sich aufhalte, habe ihn der Onkel väterlicherseits am 23.05.2011 mit einem Messer attackiert und habe ihm eine Verletzung im unteren linken Bauchbereich zugefügt, wovon der Beschwerdeführer auch eine Narbe davongetragen habe. Der Onkel wolle ihn töten. Da sein Leben in Gefahr sei, habe er seine Heimat verlassen.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.12.2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern und seine Schwester unbekannten Aufenthaltes seien. Er habe noch eine Schwester und einen Bruder, die seit ca. vier Jahren in London lebten. Seit deren Ausreise habe er keinen Kontakt mehr zu den Geschwistern. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im Elternhaus gewohnt zu haben. Er habe neben der Schule als Automechaniker gearbeitet.

Auf Befragung, wo die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers seien, gab dieser an, dass diese tot seien. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, dass seine Eltern unbekannten Aufenthaltes seien bzw. verschollen seien, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel mütterlicherseits gesagt habe, dass seine Eltern getötet worden seien. Mehr könne er dazu nicht sagen. Vor vier Jahren habe der Beschwerdeführer seine Eltern und seine Schwester das letzte Mal gesehen. Der Onkel mütterlicherseits habe ihm erzählt, dass seine Familie aufgrund einer Grundstückstreitigkeit mit dem Onkel väterlicherseits erstochen worden seien. Der Onkel väterlicherseits habe ein Grundstück, das durch den Großvater auf den Namen des Beschwerdeführers geschrieben worden sei, auf den Namen seines Sohnes umschreiben wollen. Die Familie des Beschwerdeführers sei damit nicht einverstanden gewesen. Eines Tages gab es Streit zwischen dem Onkel väterlicherseits und dem Vater. Von diesem Streit habe der Beschwerdeführer von den Nachbarn erfahren. Einen Tag darauf seien seine Eltern und seine Schwester nicht mehr zu Hause gewesen. Nachdem die Eltern Ende 2007 verschwunden seien, habe der Beschwerdeführer bis zur Abreise Ende 2010 beim Onkel mütterlicherseits gelebt.

Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer seine Familie nicht gesucht habe bzw. nachgefragt habe, was passiert sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Familie nicht gesucht habe, da dies sein Onkel mütterlicherseits nicht erlaubt habe, weil eine Suche zu gefährlich sei. Seine anderen Geschwister seien aufgrund des Streits in den Iran gereist, wobei der Beschwerdeführer nicht mitgereist sei, das er zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er drei Mal vom Onkel väterlicherseits angegriffen worden sei: Im März 2008 habe der Onkel ihn mit einem Stock auf den Kopf geschlagen, im August 2008 habe er ihn mit einem Messer am Arm verletzt und im Jänner 2009 habe er ihn mit einem Messer an der Leiste verletzt. Der Beschwerdeführer habe nach den Angriffen nichts unternommen und sich auch nicht an Behörden oder Schlichtungsstellen gewandt, da der Onkel Kommandant sei und der Beschwerdeführer nicht gewusst hätte, an wen er sich wenden hätte sollen. Es gäbe auch einen Beschluss des Ältestenrates, der für die Familie des Beschwerdeführers entschieden habe.

Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).

In der Begründung des Bescheides gab das Bundesasylamt die entscheidungsrelevanten Angaben sowie den Verfahrensgang wieder und stellte fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Herkunft und gesund sei. Die Identität des Beschwerdeführers könne nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer habe am 05.07.2012 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgestellt, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer verfolgt worden sei bzw. Probleme in seinem Heimatland habe. Es könne keine wie auch immer geartete Gefährdung für den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, sodass er auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden würde. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund, im arbeitsfähigen Alter und könne aufgrund seiner Berufserfahrung als Automechaniker und in der Landwirtschaft einer Arbeit nachgehen.

Nach Ausführungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in dessen Herkunftsstaat, wobei aus mehreren Berichten zu Afghanistan zitiert wurde.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde hinsichtlich der Feststellungen betreffend die Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen des Herkunftsstaates festgehalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Die Angaben zur Verfolgungssituation, insbesondere die Angaben zum Streit zwischen dem Vater und dem Onkel bzw. zum Verschwinden der Eltern und der Schwester, seien sehr vage gehalten. Der Beschwerdeführer habe nicht angeben können, was sich genau in Afghanistan ereignet habe und wann sich diese Vorfälle ereignet hätten. Der Beschwerdeführer vermochte nicht zu erzählen, was mit den Eltern passiert sei. Zudem hätten sich in den Schilderungen Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben:

Vor der Polizei habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Eltern und die Schwester verschollen seien, vor dem Bundesasylamt habe er erklärt, dass er diese vor vier Jahren das letzte Mal gesehen habe und dass diese getötet worden seien. Auf Fragen, wann die Vorfälle stattgefunden hätten bzw. was sich konkret ereignet hätte, habe der Beschwerdeführer lediglich geäußert, dass er kein entsprechendes Datum angeben könne und nicht wüsste, was passiert sei. Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich seines Umzuges zum Onkel und bezüglich der Aufenthaltsdauer beim Onkel, bezüglich der Suche nach seiner Familie und bezüglich der Zeitpunkte der Angriffe durch den Onkel widersprochen. Zudem habe es bereits die Art, wie der Beschwerdeführer den angeblichen Fluchtgrund darlegt habe, nicht ermöglicht, das Vorbringen als glaubhaft einzustufen. In der Darstellung des Beschwerdeführers würden Details und Emotionen fehlen. Aufgrund der vorliegenden Fakten und der angeführten Beweiswürdigung sei somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer einer konstruierten Geschichte bediene. Betreffend die Situation im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können, dass dieser einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Trotz der instabilen Sicherheitslage sei eine Rückkehr nach Afghanistan nicht ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation auch zumutbar. Auch seien keine Gründe ersichtlich, die Heimatstadt nicht sicher erreichen zu können, da täglich Flugverbindungen von Kabul in die Heimatstadt bzw. vom Ausland aus auch direkt in die Heimatstadt bestünden.

In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung durch die befürchteten Übergriffe von Seiten des Onkels glaubhaft zu machen. Es habe weder eine staatliche Verfolgung vorgelegen, noch habe der Grund für die behauptete Verfolgung in einem jener Gründe gelegen, die in der GFK genannt seien. Bei Grundstücksstreitigkeiten handle es sich um private familiäre Angelegenheiten, sodass es an dem erforderlichen Konnex zu einem Fluchtgrund im Sinne der GFK mangle. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht dartun können, dass diesem im gesamten Staatsgebiet Afghanistan eine Schutzgewährung vor Übergriffen durch Private seitens der Sicherheitsbehörde als Asylgrund verwehrt werde.

Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen keinerlei konkret erhöhtes Gefährdungsrisiko des Beschwerdeführers entnommen werden könne, weshalb auch nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Bedrohungssituation ausgesetzt wäre. Aus der allgemeinen Lage des Heimatlandes allein habe sich keine Gefährdung ergeben. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan, sei eine Rückkehr dorthin im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch zumutbar. Im gegenständlichen Fall gäbe es keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz, wo sich die Sicherheitslage nicht verschlechtert habe, nicht leben könne. Als Ausweichort komme zudem Kabul oder Herat in Betracht. Die Lage in der Heimatstadt, in Kabul sowie in Herat sei hinreichend sicher. Der Beschwerdeführer habe als junger und gesunder Mann durch eigene Arbeitsleistung als Automechaniker zu seinem Lebensunterhalt beigetragen, sodass dieser bei einer Rückkehr nach Afghanistan in keine ausweglose Situation komme. Darüber hinaus verfüge er über soziale Anknüpfungspunkte in seiner Heimatstadt, da sein Onkel und seine Familie dort leben würden. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende soziale und wirtschaftliche Unterstützung erhalte, mit dem die elementaren Grundbedürfnisse gesichert seien. Die belangte Behörde führte aus, dass sich in einer Gesamtschau der Angaben und unter Berücksichtigung der Länderinformationen keine Anhaltspunkte ergeben würden, wonach die Erreichbarkeit Kabuls, Herats oder der Heimatstadt für den Beschwerdeführer nicht sicher sei, da alle drei Städte über einen zivilen Flughafen verfügen würden. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in keine extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde.

Zudem stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet - wo er über keine familiären Bindungen verfüge - keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.12.2012 fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Art und Weise, in welcher das Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entspreche. Der Beschwerdeführer habe bei allen Befragungen im Sinne seiner Mitwirkungspflicht versucht, auf die gestellten Fragen konkrete Antworten zu geben und offen über die Fluchtgründe zu sprechen. Nach seiner persönlichen Wahrnehmung seien die Angaben zum Fluchtgrund konkretisiert, nachvollziehbar und plausibel. Im Laufe des Verfahrens habe der Beschwerdeführer weder Sachen verheimlicht noch bewusst falsch dargestellt. Zudem sei eine Überprüfung des Vorbringens vor Ort trotz behaupteter Unstimmigkeiten und ausdrücklicher Zustimmung des Beschwerdeführers nicht durchgeführt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 06.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine hinreichende Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, hinzuweisen. So hat bereits die Asylbehörde den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde des Asylgerichthofes).

Gemäß § 18 Abs.1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Im Sinne des Prinzips der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime hat sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht hinreichend mit den Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und den maßgeblichen Sachverhalt nicht durch entsprechendes Nachfragen festgestellt.

Der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt vermag die der Entscheidung zugrunde liegenden Schlussfolgerungen nicht zu tragen, zumal dem Akteninhalt - entgehen der Einschätzung der belangten Behörde - nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer lediglich äußerst vage und pauschale Angaben gemacht habe.

Es ist den Einvernahmeprotokollen zudem nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bewusst und gezielt ausweichend antwortete. Vielmehr zeigt der Umstand einer einzigen und - in Bezug auf den Umfang des Protokolls - kurzen Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu den Fluchtgründen auf, dass die Befragung des Beschwerdeführers alles andere als erschöpfend war. Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, auf eine größere Detailliertheit der Schilderungen hinzuwirken und die Befragung zu vertiefen. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde lediglich kursorisch zu seinen Fluchtgründen befragt: Zu den genauen Hintergründen bzw. Umständen der angeblichen Tötung seiner Eltern und seiner Schwester durch den Onkel väterlicherseits bzw. der angeblichen Bedrohungen durch den Onkel väterlicherseits wurde der Beschwerdeführer nicht einvernommen. Der Verbleib der Eltern sowie der Schwester des Beschwerdeführers ist gänzlich ungeklärt. Auch die angeblichen Angriffe des Onkels väterlicherseits auf den Beschwerdeführer wurden nicht näher ermittelt, zumal nach Angaben des Beschwerdeführers hierzu ein Beschluss des Ältenstenrates bestehe, den die belangte Behörde hätte beischaffen können.

Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts reicht das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe keineswegs aus. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weiterer Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können.

Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Beschwerdeführer muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Beschwerdeführers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

An diesem Ort muss der Beschwerdeführer - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Dieser Ort muss für den Beschwerdeführer erreichbar sein.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.

Aus der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. U 2436/2012 vom 07.06.2013, U 241/2013-12 vom 06.06.2013, U 2666/2012-13 vom 06.06.2013 sowie U 1416/12-12 vom 13.03.2013) ergibt sich jedenfalls, dass bei der Prüfung der Gewährung von subsidiärem Schutz grundsätzlich eine konkrete Herkunftsprovinz der Entscheidung zu Grunde zu legen ist (sofern eine solche glaubhaft gemacht werden konnte). Bezüglich dieser ist dann die Sicherheitslage, die spezifische Gefährdung des Beschwerdeführers sowie die Verbindung nach Kabul zu überprüfen.

Der Beschwerdeführer stammt nach seinen Angaben aus der Provinz Balkh, Distrikt XXXX; auch die belangte Behörde geht von dieser Angabe aus.

Die belangte Behörde hat sich in keiner Weise mit der in der Herkunftsprovinz bzw. mit der im Herkunftsort aktuell herrschenden Lage und gegebenenfalls der Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen auseinandergesetzt. Die Situation der Sicherheitslage in Balkh wird von der belangten Behörde nur im Zusammenhang mit den Provinzen Badakhshan, Baghlan, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Samangan, Sari, Pul und Takhar festgestellt. Im Zuge der Beweiswürdigung wird die Sicherheitslage lediglich mit einem Satz erwähnt: "Laut den vorliegenden Unterlagen wird die Sicherheitslage in XXXX im regionalen Vergleich daher als zufriedenstellend bezeichnet und wird die Situation in dieser Provinz als stabil beschrieben."

Individuelle Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers Balkh, oder gar zur Situation in seiner Heimatstadt XXXX, trifft die Behörde somit nicht. Diese äußerst knappen Feststellungen ermöglichen keineswegs eine umfassende Beurteilung der spezifischen Gefährdung des Beschwerdeführers.

Die belangte Behörde ist offenbar vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul bzw. in Herat ausgegangen. Wenngleich die Erreichbarkeit dieser beiden Städte als Relokationsalternative zweifellos unproblematisch ist, unterließ die belangte Behörde individuelle Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul und Herat und umfassende Ermittlungen zur Versorgungslage des Beschwerdeführers im Falle einer Neuansiedlung. Insbesondere wurde nicht ermittelt, auf welche Weise sich der Beschwerdeführer, der dem Akteninhalt zufolge noch nie in Kabul bzw. in Herat gelebt hat und in diesen Landesteilen über keinerlei soziales Netz verfügt, seinen Lebensunterhalt sichern und seine notwendigen Grundbedürfnisse - auch in der Zeit unmittelbar nach seiner Rückkehr (vgl. VfGH 06.03.2013, U 1325/12-13: "Die Entscheidung lässt auch in ihrer Aussage, dass dem Beschwerdeführer ergänzend auch die Möglichkeit offen stehe, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft in Kabul an Hilfseinrichtungen, im Speziellen für Rückkehrer aus dem Ausland zu wenden, Ermittlungsergebnisse gänzlich unberücksichtigt. In den herangezogenen Länderfeststellungen wird nämlich festgehalten, dass es in Kabul keine Organisation/Einrichtung gibt, die Rückkehrer direkt nach ihrer Ankunft unterstützt, sodass die angefochtene Entscheidung auch aus diesem Grund nicht nachvollzogen werden kann.") - hinreichend sicher befriedigen könnte (vgl. hiezu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15: "Soweit der Asylgerichtshof die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt (vgl. VfGH 21.9.2012, U 883/12). Den in der Entscheidung wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit, für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person in Kabul ausschlaggebend seien und eine Ansiedelung in Kabul allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte habe, um sie zu unterstützen (vgl. dazu auch VfGH 11.10.2012, U 677/12). Das Bestehen eines familiären oder sonstigen sozialen Netzes des Beschwerdeführers in Kabul hat der Asylgerichtshof nicht festgestellt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal finanziell vom wohlhabenden Ehegatten seiner (in der Nähe seines Heimatdorfes lebenden) Schwester unterstützt worden sei, indem ihm dieser ‚mindestens 8.000,-- US-Dollar' zur Ermöglichung seiner Ausreise aus Afghanistan zur Verfügung gestellt habe, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es dem Schwager des Beschwerdeführers möglich sein wird, dem Beschwerdeführer in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche auch über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern.").

Zudem wurden auch keine Feststellungen getroffen, ob und in welcher Weise der Onkel den Beschwerdeführer im erforderlichen Maß tatsächlichen unterstützen würde (vgl. hiezu VfGH 13.03.2013, U1006/12-13: "Der Asylgerichtshof hat es auch verabsäumt, auszuführen, welche konkreten anderen Tätigkeiten der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausbildung übernehmen könnte, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Schließlich ist auch der Hinweis auf den Kontakt zu Bekannten keine ausreichende Begründung dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan keine Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt ist, weil sich daraus nicht ergibt, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls ausreichende Unterstützung zuteil werden würde."). Es ist eine rein spekulative Annahme, auf die sich die Behörde in ihrer Beweiswürdigung stützt, wenn sie davon ausgeht, dass es dem Onkel offenbar nach wie vor möglich sei, den Alltag in Afghanistan zu meistern und in weiterer Folge zum Ergebnis kommt, dass auch der Beschwerdeführer unter der Berücksichtigung der sozialen Absicherung auf die Hilfe des Onkels im Falle seiner Rückkehr zurückgreifen könne. Der Verweis, der Onkel des Beschwerdeführers würde sich in Afghanistan befinden, vermag nicht dem Erfordernis gerecht werden, den Antrag auf subsidiären Schutz anhand der individuellen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen. Es finden sich in den Feststellungen keine Angaben zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers, sondern legt die Behörde diese Tatsache ungeprüft und ohne nähere Begründung der Beweiswürdigung zugrunde. Davon ausgehend, welche Bedeutung das Bestehen eines familiären Netzwerkes für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes zukommt (vgl. z.B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN), hätte die Behörde weitere Ermittlungen durchführen und begründen müssen, wo bzw. ob dem Berufungswerber ein familiärer Rückhalt im Falle seiner Rückkehr zur Verfügung steht.

Das Bundesasylamt hat es gegenständlich sohin verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen bzw. konkret darzulegen, auf welche Weise der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Existenz über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könnte.

Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass angesichts des Zeitraumes von rund 14 Monaten seit Erlassung des angefochtenen Bescheides auch die Feststellungen zur (allgemeinen) Situation in Afghanistan auf ihre Aktualität hin zu prüfen und gegebenenfalls zu modifizieren sind. Dem Beschwerdeführer ist dazu erneut eine Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Auch sind dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner familiären Situation und Integration in Österreich zu stellen und die zwischenzeitlich gesetzten Integrationsschritte in der Absprache über die Ausweisung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer über seine Fluchtgründe detailliert zu befragen, sich unter Berücksichtigung dieses Vorbringens mit aktuellen Länderberichten auseinanderzusetzen und allfällige Ungereimtheiten und Widersprüche in den Angaben vorzuhalten. Insbesondere sind auch Ermittlungen zur konkreten Versorgungslage des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen, wobei geeignete aktuelle Länderfeststellungen zur Provinz Balkh und zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers in das Verfahren einzuführen sind. Die Ermittlungsergebnisse sind mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um nicht dessen Recht auf Parteiengehör zu verletzen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie bereits ausgeführt wurde, wurden im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare, eindeutige Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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