BVwG W117 1429826-1

W117 1429826-1Federal Administrative CourtMar 6, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Haft, Kassation, strafrechtliche Verfolgung,<br/>Verfolgungsgefahr

Full text

BVwG W117 1429826-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W117.1429826.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2012, Zl. XXXX, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 17.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich erstbefragt, wobei er zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes angab:

Im Jahr 2010 sei er von den Taliban zwangsrekrutiert worden und habe neun Monate für diese kämpfen müssen. Das Militär und die Deutschen hätten die Gebiete Dahne Guri und Shabadi eingenommen; nach verlorenen Kämpfen hätten sich die Taliban zurückgezogen. Er habe diese Situation für seine Flucht genutzt. Aus Angst um sein Leben sei er nach Pakistan geflüchtet, wo er aber auch Angst gehabt habe, von den Taliban aufgegriffen zu werden, sodass er "hierher" geflohen sei. Im Fall der Rückkehr habe er Angst vor den Taliban und der Regierung. Es sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden, weil er für die Taliban gekämpft habe.

Am 07.05.2012 wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei von den Taliban gegen seinen Willen gezwungen worden, für diese zu kämpfen. Baghlan sei zuerst unter der Kontrolle der Taliban gestanden, dann habe die Regierung wieder die Kontrolle übernommen, die Deutschen seien dorthin gekommen und die Taliban seien zum Rückzug gezwungen gewesen. Am 09.05.2010 sei er im Krieg verletzt worden, dann sei er gezwungen gewesen, seine Einheit zu verlassen. Auf Nachfrage gab er an, dass er, wenn er sich an die Regierung gewendet hätte, mit den Taliban Probleme bekommen hätte und umgekehrt. Den vorgelegten Haftbefehl habe sein Vater vom Dorfältesten erhalten. Er sei einfacher Soldat bei den Taliban gewesen und habe an den vier im Haftbefehl genannten Kämpfen teilgenommen. Auf den Vorhalt, dass er sich 2010 an die dort bereits befindlichen internationalen Truppen hätte wenden können, antwortete er, dass ihn die Taliban dann erst recht umgebracht hätten und auch seine Familie. Seinem ebenfalls für die Taliban tätigen Cousin würden in Afghanistan zehn Jahre Haftstrafe drohen. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten gab er an, dass ihn die Taliban in seinem Dorf wieder gefunden hätten, wenn er die Taliban verlassen hätte. Zum Vorhalt, dass er sich auch an die Polizei hätte wenden können, brachte er vor, dass damit seine Familie in Gefahr geraten wäre. Seine Familie sei nun, nachdem er das Land verlassen habe, im Dorf unter der Kontrolle der Regierung sicher. Auf den Vorhalt, dass er ebenfalls zu Hause bleiben und sich an die Polizei hätte wenden können, entgegnete er, dass ihn die Taliban dann sicher umgebracht hätten. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Einvernahme zur Bescheinigung seiner Identität eine Geburtsurkunde ("Tazkira") in Vorlage.

Die Verwaltungsbehörde recherchierte die Lage in Afghanistan, holte Berichte der Staatendokumentation zur Sicherheitslage ganz allgemein in Afghanistan, und zur Sicherheitssituation in Kabul, in Herat und in Mazar-i-Sharif im Besonderen, sowie zur allgemeinen Rückkehrsituation.

Ebenso stellte die Verwaltungsbehörde Erhebungen zum Problemkreis der Zwangsrekrutierungen in allen Regionen Afghanistans, im Besonderen aber hinsichtlich des Südens, Südostens und Ostens des Landes.

Nach den eingeholten Berichten der Staatendokumentation würden Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, durch Haggani Network, Hezbi-Islami und Jamat Sunatl al-Dawa Salafia erfolgen und bestehe das Risiko von Zwangsrekrutierungen durch regierungsfeindliche Gruppen besonders in Gegenden, in denen diese Gruppen die Kontrolle haben würden, etwa in der von den Flüssen Kundus und Bahglan durchzogenen Gegend, wo die wenigen ISAF-Soldaten nichts dagegen ausrichten hätten können; auch die oftmals "unfähigen, korrupten und kriminellen einheimischen Sicherheitskräfte" in Baghlan wären keine Hilfe; die Taliban würden sich in den Dörfern verschanzen und Hilfskräfte für den Kampf zwangsrekrutieren.

In der Provinz Parwan jedoch seien keine nennenswerten regierungsfeindlichen Kräfte aktiv und gebe es keine Berichte über Zwangsrekrutierung. Für Personen, welche die Taliban freiwillig verlassen würden, liefe nach einem Bericht vom Mai 2011 seit einem Jahr das Programm zur Wiedereingliederung von Aufständischen in Afghanistan; das Programm sei im Juli 2010 gestartet worden, Rebellen würde Straffreiheit zugesichert, wenn sie im Gegenzug der Gewalt abschwören, Verbindungen zum Terrorismus kappen und sich an die Vorgaben der afghanischen Verfassung halten würden. Nach einem Bericht vom Februar 2012 sei das Reintegrationsprogramm inzwischen erfolgreich angelaufen; die Teilnehmerzahl steige kontinuierlich und läge Mitte Dezember 2011 bei circa 2.997 ehemaligen Kämpfern, davon rund die Hälfte im deutschen Verantwortungsbereich im Norden.

Am 05.07.2012 wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu erneut beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme wurden ihm die Ergebnisse der durchgeführten Recherche über das Bestehen eines Reintegrationsprogrammes für ehemalige Talibankämpfer in Afghanistan zur Kenntnis gebracht, weshalb eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu den Taliban als ausgeschlossen erachtet werde, worauf der Beschwerdeführer entgegnete, dass dies nur auf dem Papier stehe und nicht stimme.

Mit angefochtenem Bescheid vom 26.09.2012, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.12.2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Das Bundesasylamt sprach dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines Fluchtvorbringens zu und ging dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer von den Taliban zwangsrekrutiert wurde und für die Taliban kämpfen musste sowie dass in Afghanistan ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde.

Hingegen wurde nicht von einer weiterhin bestehenden Bedrohung durch die Taliban oder die Regierung ausgegangen, weil nach den Länderfeststellungen in Afghanistan ein Programm zur Reintegration von Aufständischen existiere - (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "während gleichzeitig den einfachen Kämpfern und der mittleren Führungsebene eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und eine Reintergration angeboten werden soll" -, wodurch der Haftbefehl hinfällig werde, sobald er dieses (Programm) in Anspruch nähme. Auch seitens der Taliban sei eine Verfolgung nicht zu erwarten, weil es sonst niemanden gäbe, der das Reintegrationsprogramm beanspruchen würde und könne er sich darüber hinaus auch unter den Schutz der afghanischen Sicherheitsbehörden begeben; vor allem in Kabul, Mazar-i Sharif und Herat seien die Sicherheitskräfte durchaus in der Lage, den notwendigen Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren.

In Bezug auf die verwendeten Länderdokumente führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus, "dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können".

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die Verwaltungsbehörde aus, dass die vom Beschwerdeführer befürchtete Verfolgung nicht aus Konventionsgründen erfolgen würde, sondern sich diese von den staatlichen Motiven her im Rahmen eines legitimen hoheitlichen Strafanspruches bewegen würde. Ein Einschreiten staatlicher Behördensei in einem solchen fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Delikts handle, was keinem der erwähnten Konventionsgründe entspreche.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin brachte er unter anderem vor, dass der afghanische Staat mit Haftbefehl nach ihm suche und die Haftbedingungen prekär seien. Ferner entspreche es nicht der Wahrheit, dass er als ehemaliger Taliban-Kämpfer bei Inanspruchnahme des Reintegrationsprogrammes nichts zu befürchten habe; es gebe viele ehemalige Taliban-Kämpfer, welche von den Anhängern der Taliban verfolgt würden. Die afghanischen Sicherheitsbehörden könnten ihm keinen ausreichenden Schutz vor dieser Verfolgung bieten, die Behörden würden weitgehend nicht funktionieren und seien noch immer höchst korrupt. Der Bericht über das Reintegrationsprogramm sei möglicherweise nicht mehr aktuell. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm mangels Zumutbarkeit nicht zur Verfügung; es drohe ihm in anderen Regionen seines Heimatstaates der Entzug der Lebensgrundlage und wäre er der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt, welches ihn in jedem Landesteil finden könnten, wozu ein undatierter Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zitiert wurde. Schließlich seien die Sicherheitsbedingungen in seiner Heimatprovinz BAGHLAN sehr prekär, die Taliban seien dort nach wie vor aktiv und regierten vor allem nachts.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gesetzliche Grundlagen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Ausgangslage:

Im gegenständliche Fall ist zunächst bei der Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde, wonach

die vom Beschwerdeführer befürchtete Verfolgung nicht aus Konventionsgründen erfolge, sondern sich diese von den staatlichen Motiven her im Rahmen eines legitimen hoheitlichen Strafanspruches bewege,

ein Einschreiten staatlicher Behörden in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen sei, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Delikts handle, was keinem der erwähnten Konventionsgründe entspreche,

anzusetzen, da dies für den Umfang der Behebung des in Anfechtung gezogenen Bescheides Bedeutung hat.

Träfe nämlich die von der Verwaltungsbehörde geäußerte Rechtsansicht zu, hätte sich die Behebung grundsätzlich nur auf Spruchpunkt II. zu beschränken - die Behebung von Spruchpunkt III. wäre nur die rechtslogische Konsequenz der Behebung von Spruchpunkt II.

Die von der Verwaltungsbehörde zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung hält aber in dieser Allgemeinheit dem vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Maßstab - nachfolgende Hervorhebungen durch den Einzelrichter - nicht stand, denn "schließt der Umstand, daß der Bf in seinem Heimatland strafrechtlichen Verfolgungen ausgesetzt bzw mit dem Vorwurf der Begehung strafbarer Handlungen konfrontiert war, die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft noch keineswegs aus, weil damit noch nicht gesagt ist, daß die eingeleiteten und allenfalls vom Bf zu erwartenden Sanktionen ihre Grundlage allein in strafrechtlichen Belangen und nicht auch in solchen, die als Konventionsgründe zu werten sind, hätten. Einer strafrechtlichen Verfolgung wäre der Charakter einer asylrelevanten Verfolgung aus Konventionsgründen (insbesondere aus dem der politischen Gesinnung) nämlich nur dann genommen, wenn die Durchführung des Strafverfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien gewährleistet wäre, weil erst dadurch der Aspekt einer mit Konventionsgründen im Zusammenhang stehenden Verfolgung derart in den Hintergrund treten würde, daß von asylrelevanter Verfolgung nicht mehr die Rede sein könnte (Hinweis E 17.6.1993, 92/01/0986 und 21.4.1994, 94/19/0291)."

Ebenso läge etwa in diesem Zusammenhang nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes asylrelevante (Straf)verfolgung vor (Hervorhebung durch den Einzelrichter), "wenn etwa ein Staat die Strafe für ein im Kontext mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt unverhältnismäßig hoch festlegt und die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, 112 ff). Der Grund für die unverhältnismäßige Höhe einer Strafdrohung könnte in solchen Fällen nur darin liegen, dass dem Täter unterstellt wird, er vertrete eine oppositionelle politische Gesinnung und sei jedenfalls als Feind des Staates zu betrachten. Diesfalls würde, ohne im Einzelfall die Motive des jeweiligen Straftäters zu prüfen und einen Beweis des Gegenteils im Einzelfall zuzulassen, durch die bloße Verwirklichung des Tatbildes das Vorliegen einer bestimmten oppositionellen politischen Gesinnung unterstellt und wäre eine solche Ziel der staatlichen Sanktionsnorm. Ob dies zutrifft, lässt sich ohne nähere Auseinandersetzung mit dem (hier: irakischen) Strafrecht, insbesondere mit der konkreten Ausgestaltung dieser hier in Betracht zu ziehenden Norm, im Kontext mit den spezifischen politischen Verhältnissen, den mit dieser Strafnorm verfolgten politischen Zwecken und der Handhabung einer solchen Bestimmung in der Praxis nicht beurteilen. Wäre die Höhe der Strafdrohung aber nur durch die ungeprüfte Unterstellung eines politischen Willens erklärbar und reichte die bloße Verwirklichung des Tatbildes aus, um ohne Unterschied ebenso behandelt zu werden wie jemand, der mit der Tat tatsächlich einer bestimmten politischen Gesinnung Ausdruck verleihen wollte, läge asylrelevante Verfolgung aus (unterstellten) politischen Gründen vor. Auch eine derartige unterstellte Gesinnung rechtfertigt gegebenenfalls eine Asylgewährung (Hinweis E 19.9.1996, 95/19/0077)".

Da der gegenständliche Bescheid nicht einmal ansatzweise Länderfeststellungen, das Rechtssystem, insbesondere die Justiz und im Besonderen die Strafrechtspflege enthält, ist der Bescheid der Verwaltungsbehörde in diesem Zusammenhang mit einem (sog.) sekundären Feststellungsmangel (= Fehlen von Feststellungen infolge unrichtiger Rechtsansicht) behaftet, dessen Auswirkungen darin münden, dass - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - der gesamte Bescheid einer Behebung zuzuführen ist.

Zur (eigentlichen) Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG:

Im vorliegenden Fall legte die Verwaltungsbehörde zwar das (Flucht)vorbringen zugrunde, verneinte jedoch unter Bezugnahme auf ein in Afghanistan bestehendes Reintegrationsprogramm für ehemalige Aufständische eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers.

Dieser entscheidungswesentliche Begründungsteil der Verwaltungsbehörde erscheint aber insofern als nicht stichhältig, als

die Feststellungen über das Bestehen eines Reintegrationsprogrammes auf einer, bezogen auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung (26.09.2012) mehrere Monate alten Berichtslage (Februar 2012) basieren.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur zu Afghanistan ausführt, (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "kann gerade für die notorisch fragile Sicherheitssituation in Afghanistan kein Erfahrungssatz angenommen werden, wonach eine für den Beschwerdeführer nachteilige Änderung der Verhältnisse im Zeitraum von mehreren Monaten nicht denkbar wäre" (VfGH v. 20.06.2012, U202/12). "Angesichts der sich rasch ändernden Umstände in Afghanistan sind die herangezogenen Berichte daher als veraltet zu bezeichnen" und "widerspricht dies der Verpflichtung zur Heranziehung aktueller Länderberichte".(VfGH v.22.11.2013, U2612/2012)

Der Versuch der Rechtfertigung im angeführten Bescheid "dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können", geht insofern ins Leere, als sie selbst wiederum auf keiner länderkundlichen Basis fußt, um damit nachprüfbar zu erscheinen.

Die (veralteten)herangezogenen Berichte sind überdies - dies stellt einen weiteren Mangel dar -

zu allgemein gehalten, da sie nicht auf das konkrete und von der Verwaltungsbehörde für wahr erachtete Vorbringen des Beschwerdeführers, per Haftbefehl gesucht zu werden, eingehen. In concreto lassen die diesbezüglichen Berichte Aussagen darüber vermissen, ob das (angebliche) Reintegrationsprogramm tatsächlich auch ehemalige Talibankämpfer mit dem Profil des Beschwerdeführers (einer Person, welche offenbar so in den Fokus der Regierung geraten ist, dass sie sogar mit Haftbefehl gesucht wird) miteinschließt.

Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer angeführte relativierende Selbsteinschätzung, "einfacher Kämpfer" der Taliban gewesen zu sein, nichts ändern.

Sollte der Beschwerdeführer nicht am Reintegrationsprogramm teilnehmen können - das im Verfahrensgang auszugsweise zitierte Länderdokumentationsmaterial indiziert eher das Gegenteil -, sind wie im Rahmen der Rubrik "Ausgangslage" skizziert, Ermittlungen und, darauf aufbauend, Feststellungen über das ihn in Afghanistan zu erwartende Strafverfahren, im Besonderen - unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit -, das ihm drohende Strafmaß, und in weiterer Folge die in Afghanistan herrschenden Haftbedingungen unabdingbar - dies nach dem oben angeführtem Judikaturmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Verwaltungsbehörde hat daher im zweiten Rechtsgang, sofern/sobald der Beschwerdeführer dem Bundesamt wieder zur Verfügung steht und sohin das Verfahren nicht (ohnedies) einzustellen ist - aktuell scheint ihm zentralen Melderegister keine aufrechte Meldeadresse auf -, diese entsprechenden Ermittlungsschritte zu setzen, das Ergebnis dem Beschwerdeführer im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, und nach einer neuerlichen Würdigung der Ermittlungsergebnisse und der Äußerung des Beschwerdeführers dazu auch unter Bedachtnahme auf § 6 bzw. § 9 AsylG 2005 aktuelle Feststellungen zu treffen.

Letzterer Aspekt erscheint gerade im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, aktiv auf der Seite der (Anm d. Einzelrichters: die Menschenrechte verachtenden Gruppierung) der Taliban gekämpft zu haben, was den Schluss nicht völlig abwegig erscheinen lässt, dass der Beschwerdeführer selbst (schwere) Menschenrechtsverletzungen begangen hat, entscheidungsrelevant.

Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich als Mehrparteienverfahren darstellt, so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Ladung mehrerer Parteien keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.

Außerdem erführe das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht insofern keine Beschleunigung, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.

Sohin war im vorliegenden Fall spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Rechtsfrage war nicht unklar, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ausging.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.