BVwG W187 2000565-1

W187 2000565-1Federal Administrative CourtMar 6, 2014

Regest

Maßnahmenbeschwerde, Revision zulässig, Verbesserungsauftrag,<br/>Zuständigkeit

Full text

BVwG W187 2000565-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W114.2000565.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz über die Maßnahmenbeschwerde der XXXX, vom 03.11.2013 gegen eine am 31.10.2012 erfolgte Sicherstellung von Glücksspielautomaten im Zuge einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz im XXXX, durch Organe der Landespolizeidirektion Niederösterreich beschlossen:

A)

Die Maßnahmenbeschwerde wird gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 10 Abs. 2, 13 Abs. 3 und 67c Abs. 2 AVG zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von €

426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Auf Grund einer am 26.09.2013 beim PK XXXX eingelangten Anzeige wurde von Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich in Zusammenarbeit mit Organen der Finanzpolizei am 31.10.2013 im XXXX eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt. Dabei erfolgte nach Bespielung die Sicherstellung von vier Automaten sowie von zwei weiteren Objekten.

Gegen diese Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hat die XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin), vertreten durch den Verein XXXX, vertreten durch den statutenmäßig bestellten Vizepräsidenten XXXX, XXXX mit E-Mail vom 03.11.2013 eine Maßnahmenbeschwerde gemäß § 67c AVG an den damals zuständigen UVS Niederösterreich mit folgendem Inhalt übermittelt:

"03NOV13

Unter Beischluß der Vollmacht wird gegen Organe der LPD NÖ, die zur GZ B6/126609/2013-SPKSW/Ref II FB2/Wien eine Sicherstellung aus eigener Macht gem § 10 Abs 3 StPO in XXXX am 31.1013, ab ca. 09.40 h, vornahmen,

Beschwerde

erhoben, weil diese völlig rechtsgrund- bzw. gesetzlos erfolgte.

Die Bf.in ist Verfügungsberechtigte über vier der fünf weggeschafften Geräte, das restliche steht im Eigentum der A1.

Den KB wurde die Entscheidung der StA Salzburg, wie im Anhang, ausgehändigt, die aber mit abschätzigen Bemerkungen abgetan wurde, was jedoch die Wissentlichkeit der Akteure nicht zu beseitigen vermag.

Die Organe der bB, XXXX (Vornamen wurden erst gar nicht niedergeschrieben) haben daher gegen nachstehende Grundrechte verstoßen:

Willkürverbot (Art. 7 B-VG)

Hausrecht (Art. 9 StGG)

Erwerbsfreiheit (Art. 6 StGG),

sodass beantragt wird,

eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu dieser

jene Organe zu laden;

die Grundrechtsverstöße festzustellen; endlich

die bB zum Kostenersatz zu verhalten.

Verein XXXX

XXXX

XXXX

Dieser Beschwerde waren zwei Dokumente angeschlossen.

Das erste Dokument weist folgenden Inhalt auf:

" XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

........................................................,

........................

Name geb.

.................................................................................

Adresse

beauftragt und ermächtigt den verein XXXX, vertreten durch den statutenmäßig bestellten XXXX. XXXX, XXXX, sowie erforderlichenfalls jenen persönlich in dieser seiner Funktion, ihn/sie vor allen Privaten, Gerichten und Verwaltungsbehörden kostenfrei zu vertreten, Akteneinsicht und -abschriftnahme zu begehren, Anträge zu stellen, Rechtsmittel zu erheben, Erklärungen abzugeben, ggf. für gebotene Vertretung zu sorgen, sowie überhaupt alles vorzukehren, was zweckdienlich ist.

Kreditinstitute, Ärzte, Kranken- und Kuranstalten, sowie berufsmäßige Parteienvertreter entbinde ich aufgrund der einschlägigen Bestimmungen (§ 38 Abs. 2 Z 5 BWG; § 9 Abs 2 RAO; § 37 Abs 1 NO; § 91 Abs 4 Z 2 WTBG; § 54 Abs 2 Z 3 ÄrzteG; § 9 Abs 2 KKAG) von ihrer Schweige- bzw. Geheimhaltungspflicht im Rahmen dieser Vollmacht.

XXXX 29.10.2013

Wirtschaftstreuhänder

XXXX

Steuerberater

XXXX

XXXX

Das zweite Dokument ist eine Ablichtung einer Benachrichtigung eines (Straf)Verteidigers von der Einstellung des Verfahrens vom 30.09.2013 der Staatsanwaltschaft Salzburg / XXXX zu 55 BAZ 669/13h-1.

Seitens des UVS Niederösterreich wurde diese Maßnahmenbeschwerde zur Erstattung einer allfälligen Gegenschrift an die Landespolizeidirektion Niederösterreich übermittelt. Gleichzeitig wurde ersucht, die Namen der bei der Amtshandlung beteiligten Amtsorgane XXXX bekanntzugeben und allfällige Verfahrensakten zu übermitteln. Diesem Ersuchen ist die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit Schreiben vom 28.11.2013 nachgekommen. Darin wurde auch der Antrag gestellt die Beschwerde abzuweisen und der Beschwerdeführerin den Ersatz des Vorlageaufwandes sowie des Schriftsatzaufwandes aufzuerlegen.

Mit Schreiben vom 22.01.2014, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2014 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Hinweis auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes die Maßnahmenbeschwerde sowie die bezughabenden Verfahrensunterlagen. Diesbezüglich wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf die Durchführung einer Amtshandlung und damit ein Einschreiten von Polizeiorganen im örtlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion Niederösterreich im Rahmen einer kriminalpolizeilichen Maßnahme nach §§ 99 ff StPO hin. Bei der in Beschwerde gezogenen Rechtssache handle es sich um die Vollziehung von Bundesrecht durch Organe einer Bundesbehörde. Eine mittelbare Vollziehung in der gegenständlichen Angelegenheit sei auszuschließen. Von dieser Abtretung wurden auch die Beschwerdeführerin sowie die Landespolizeidirektion Niederösterreich, als auch die Finanzpolizei und das Bundesministerium für Finanzen in Kenntnis gesetzt.

Im Bundesverwaltungsgericht wurde diese Angelegenheit am 30.01.2014 gemäß der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der Gerichtsabteilung W114 zur Erledigung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 05.02.2014 wurden die Landespolizeidirektion Niederösterreich und die Finanzpolizei vom Bundesverwaltungsgericht um Aufklärung ersucht und dazu Fragen gestellt. Gleichzeitig erging an die Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag gemäß §§ 10 Abs. 2 iVm 13 Abs. 3 AVG sowie gemäß §§ 67c iVm 13 Abs. 3 AVG. Einerseits bestanden Zweifel, ob Herr XXXX eine rechtsgültige Vollmachtserklärung ausstellen konnte, andererseits erfüllte die Maßnahmenbeschwerde nicht alle wesentlichen Formerfordernisse des § 67c AVG. Der Sachverhalt der Maßnahmenbeschwerde vom 03.11.2013 war ergänzungsbedürftig und die Maßnahmenbeschwerde enthielt auch nur unzureichend die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützte. Daher wurde auf der Rechtsgrundlage des § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG am 05.02.2014 ein entsprechender Verbesserungsauftrag erlassen und ersucht, die Mängel bis zum 28.02.2014 zu beheben. Im Verbesserungsauftrag wurde auch darauf hingewiesen, dass das Anbringen zurückgewiesen wird, wenn der Aufforderung nicht bis zum 28.02.2014 entsprochen wird.

Dieser Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin nachweislich durch Hinterlegung am 12.02.2014 zugestellt. Eine Reaktion durch die Beschwerdeführerin bzw. eine Verbesserung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin und die Vorlage eines Nachweises der Rechtmäßigkeit der Vertretungsbefugnis des Herrn XXXX erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Auf Grund einer am 26.09.2013 beim PK XXXX eingelangten Anzeige wurde von Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich in Zusammenarbeit mit Organen der Finanzpolizei am 31.10.2013 im XXXX eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt. Dabei erfolgte nach Bespielung die Sicherstellung von vier Automaten sowie von zwei weiteren Objekten.

Gegen diese Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt hat die Beschwerdeführerin am 03.11.2013 gemäß § 67c AVG Maßnahmenbeschwerde beim damals zuständigen UVS Niederösterreich eingebracht.

Diese Maßnahmenbeschwerde ist ergänzungsbedürftig. Der in der elektronisch eingebrachten Beschwerde enthaltene Sachverhalt ist nur lückenhaft und daher unvollständig wiedergegeben, um darauf aufbauend zu einer Entscheidung hinsichtlich der anhängig gemachten Maßnahmenbeschwerde zu gelangen. Es wurden nur unzureichend die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, dargelegt.

Vom Bundesverwaltungsgericht wurde weiter darauf hingewiesen, dass die Beschwerde letztlich von Herrn XXXX als gemäß den Statuten des Vereines XXXX bestellten Vizepräsidenten XXXX unterschrieben worden wäre. Die entsprechende Vertretungsvollmacht für XXXX sei von Herrn XXXX unterfertigt worden. Im gegenständlichen Verfahren stelle sich die Frage, ob Herr XXXX am 29. Oktober 2013 vertretungsbefugt gewesen sei, eine Vertretungsvollmacht für XXXX zu erteilen. Daher werde ersucht, die Rechtsform von XXXX darzulegen und den Nachweis zu erbringen, dass Herr XXXX am 29. Oktober 2013 zur Unterfertigung einer Vertretungsvollmacht für XXXX vertretungsbefugt war.

Mit Schreiben vom 05.02.2014 ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes an die Beschwerdeführerin ein entsprechender Verbesserungsauftrag ergangen. In diesem Verbesserungsauftrag wurde darauf hingewiesen, dass das Anbringen zurückgewiesen werde, wenn der Aufforderung zur Verbesserung bis zum 28.02.2014 nicht nachgekommen werde.

Dieser Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin nachweislich durch Hinterlegung am 12.02.2014 zugestellt.

Die Beschwerdeführerin hat auf den Verbesserungsauftrag nicht reagiert. Die der Beschwerdeführerin im Verbesserungsauftrag gestellte Frist verstrich ergebnislos.

Die Landespolizeidirektion Niederösterreich hat in ihrem Schriftsatz vom 28.11.2013 den Antrag gestellt die Beschwerde abzuweisen und der Beschwerdeführerin den Ersatz des Vorlageaufwandes sowie des Schriftsatzaufwandes aufzuerlegen.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den von der Landespolizeidirektion Niederösterreich vorgelegten Verfahrensunterlagen bzw. aus den Unterlagen des beim Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahrens. Gegen die Echtheit dieser Unterlagen wurden keine Einwendungen erhoben. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung an der Echtheit dieser Unterlagen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren ging auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Im gegenständlichen Fall erfolgte am 31.10.2013 im XXXX aufgrund einer Anzeige durch Organe der Landespolizeidirektion Niederösterreich in Zusammenarbeit mit Organen der Finanzpolizei gemäß § 50 Abs. 3 GSpG eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz.

Sowohl die Organe der Landespolizeidirektion Niederösterreich als auch die Organe der Finanzpolizei sind Bundesbehörden zuzurechnen. Das Monopolwesen wird ausdrücklich in Art. 10 Abs. 1 Z 4 als auch in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im Glücksspielgesetz ist nur in § 56b GSpG eine Senatsbesetzung bei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes gegen Bescheide des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten des Vollzuges des GSpG vorgesehen. Gegenständlich liegt kein Bescheid des Bundesministers für Finanzen zur Entscheidung vor. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes wird im VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstverfahrensgesetzes - DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

In der gegenständlichen Angelegenheit erfolgte die Geltendmachung der Maßnahmenbeschwerde auf der Rechtsgrundlage des § 67c AVG.

§ 67c Abs. 2 AGV sieht vor, dass eine Maßnahmenbeschwerde zu enthalten hat:

die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,

soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde),

den Sachverhalt

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären,

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Die am 03.11.2013 eingebrachte Maßnahmenbeschwerde war im Hinblick auf § 67c Abs. 2 Z 3 und 4 mangelhaft, sodass diesbezüglich gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag zu erlassen war.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Zusätzlich hatte das Bundesverwaltungsgericht beim Studium der Maßnahmenbeschwerde Zweifel, ob Herr XXXX überhaupt befugt war, eine Vollmacht für die Beschwerdeführerin zu unterfertigen. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 2 AVG unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG den Beschwerdeführer aufgefordert, entsprechende Nachweise für Herrn XXXX vorzulegen. Auch dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.

Die der Beschwerdeführerin gesetzte Frist zur Durchführung der Verbesserung ihrer Maßnahmenbeschwerde und zur Vorlage der entsprechenden Nachweise für Herrn XXXX war angemessen.

Daher war die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde unter Hinweis auf § 17 VwGVG iVm 13 Abs. 3 AVG infolge fruchtlosen Ablaufs der Frist zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die Beschwerde zurückzuweisen ist, wurde von der Anberaumung und Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage der sachlichen Zuständigkeit zur Entscheidung über Maßnahmenbeschwerden hinsichtlich einer Sicherstellung im Zusammenhang mit einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz, BGBl 620/1989 idF BGBl I 70/2013 fehlt.

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