BVwG W104 1411575-1

W104 1411575-1Federal Administrative CourtMar 6, 2014

Regest

mangelnde Asylrelevanz

Full text

BVwG W104 1411575-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W104.1411575.1.00

Spruch

W104 1411575-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Tadschiken zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 15.12.2008 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.12.2008 gab der zu diesem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi zu seinem Fluchtgrund Folgendes an:

"Vor acht Jahren musste ich mit meinen Eltern flüchten und vor sieben Monaten verließ ich den Iran, weil ich illegal aufhältig war und der Iran mich abschieben wollte. Ich habe in Afghanistan niemanden mehr."

Nach Durchführung von körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 23.12.2008 wurde in dem vom Bundesasylamt eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten betreffend eine forensische Altersschätzung vom 13.10.2010 unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten ein Mindestalter von 17 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt festgestellt. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter von 16 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.

Am 20.2.2009 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines gesetzlichen Vertreters vom Bundesasylamt einvernommen und gab an, dass er in der Zwischenzeit seine Mutter telefonisch gefragt habe, wann er geboren sei. Er sei laut Angaben seiner Mutter am 27.7.1992 geboren. Darüber hinaus halte er seine Fluchtgründe aufrecht.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.4.2009 zusammengefasst an, dass er ca. im Alter von sieben Jahren mit seiner Familie Kabul verließ. Er habe vier minderjährige Geschwister, zwei Schwestern und zwei Brüder. Sein Vater sei vor etwa vier oder fünf Jahren verstorben. Seine Mutter lebe illegal in Teheran. Sämtliche familiären Grundstücke seien, um die Flucht des Beschwerdeführers zu finanzieren, durch seinen Onkel verkauft worden.

Der Beschwerdeführer schilderte auf Befragung seine Fluchtroute und brachte vor, dass er aufgrund der Entscheidung seiner Mutter den Iran nach einem Gefängnisaufenthalt verlassen habe. Im Iran habe der Beschwerdeführer als Schuster gearbeitet. Er sei gemeinsam mit seinem Cousin geflohen und sein Fluchtziel sei Schweden gewesen.

In der Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er im Alter von sieben Jahren (in den Jahren 1999 und 2000) aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit des Vaters in Pakistan als Teppichknüpfer für den Lebensunterhalt der Familie mitsorgen musste.

In seinem Herkunftsland sei der Beschwerdeführer weder aus rassischen, sozialen, politischen oder religiösen Gründen verfolgt. Er fürchte im Falle der Rückkehr nach Afghanistan, dass ihn niemand unterstützen könne, da er dort nur weitschichtige Verwandte habe.

Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Deutschkurs besuche. Er sei kein Mitglied eines Vereines und habe auch sonst keine Freunde, Bekannte oder Verwandte in Österreich oder der Europäischen Union.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchteil III.).

In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Die Person des Antragstellers stehe durch dessen Angaben und vorgebrachten Beweise fest, er sei afghanischer Staatangehöriger und der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig. Der Beschwerdeführer sei nicht Opfer von Folter gewesen und sei auch nicht traumatisiert. Die Reiseroute sei hingegen vorgetäuscht und die Vorbringen zu den Fluchtgründen unglaubwürdig, wodurch der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention, Art. 1 Abschnitt A Z 2 sei.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und der Bescheid hinsichtlich des Spruchteiles I. angefochten.

Der Beschwerdeführer trat im Rechtsmittel der Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt entgegen, wiederholte sein Vorbringen betreffend seiner Flucht und seiner persönlichen Verhältnisse und führte in der Begründung insbesondere aus, dass er der sozialen Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen in Afghanistan angehöre. Er werde asylrelevant verfolgt und habe in Afghanistan kein soziales Netz. Der Beschwerdeführer traf Ausführungen zur Lage in Afghanistan und schilderte die Bedrohungssituation in Afghanistan unter anderem durch Bezug auf mehrere Zeitungsartikel. Er brachte vor, dass ein weiterer Anstieg von Gewalt und Terror zu befürchten sei, da wie aus den Medien und allgemeinen Länderberichten hervorgehe, die Taliban über mehr als 70 Prozent Afghanistans beherrschen, somit existiere keine effektive staatliche Ordnungsmacht.

In seiner Heimat wäre der Beschwerdeführer abgesehen von der von ihm geschilderten individuellen Furcht vor Entführung, Opfer eines Mordes bzw. struktureller Gewalt zu werden, der Gefahr der Zwangsrekrutierung, Versklavung und des sexuellem Missbrauchs ausgesetzt. Die ihn bedrohende Situation sei in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.

Der Beschwerdeführer verwies zur Situation der Kinder in Afghanistan auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Stand 10.11.2009) und hielt fest, dass Kinder und Jugendliche unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stehen würden (§ 21 ABGB), die Rechte von Minderjährigen besonders zu schützen seien und das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen sei (Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention).

Der Beschwerdeführer sei Zugehöriger zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen (Waisen). Aufgrund seiner Eigenschaft als alleinstehender Minderjähriger drohe ihm in Afghanistan unmittelbare Lebensgefahr und Gefahr der Ermordung durch die Taliban.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, mittlerweile volljährig und hat am 15.12.2008 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Das Bundesasylamt stützte seine Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter anderem auf folgende aktuelle Länderberichte, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden:

AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: März 2009

BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008

Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In:

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31.12.2007

Senlis Afghanistan: Stumbling into Chaos - Afghanistan on the Brink, November 2007

UNHCR - Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen Regionalvertretung für Deutschland, Österreich und die Tschechische Republik: Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes, 18.6.2008

SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan Update, 21.8.2008

BFM - Bundesamt für Migration: Focus Afghanistan Zur aktuellen Lage (Stand 31. Oktober 2006), Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement EJPD, Direktionsbereich Asylverfahren, MILA /Migrations- und Länderanalysen, 22.11.2006

US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009

UK Home Office: Country of Origin Information Report Afghanistan, 2.4.2008

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,

Stand: Jänner 2009

FH - Freedom House: Freedom in the World 2009 - Afghanistan, 16.7.2009

Klimburg, Max: Gutachten vom 5.7.2007

Stapleton, Barbara J., Afghanistan at the Cross Roads, In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007

Reuters: NATO hands Kabul Security to Afghan forces; 28.8.2008

Deutsche Bundesregierung: Das Afghanistan-Konzept der Bundesregierung; September 2008

Glatzer, Bernt, E-Mail an ACCORD am 12. August 2007. In:

ACCORD-Antwort a-5487 - Nachtrag, 14.8. 2007

(IOM - International Organization for Migration: Enhanced and Integrated Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II: Afghanistan, Last update: 06 March 2009

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31.12.2007

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben, wie aus dem ins Verfahren eingebrachten Dokument der Botschaft der islamischen Republik Afghanistan in Teheran und dem vom Bundesasylamt eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten.

Soweit im Rahmen der Beschwerde eine, über die oben dargestellte - als nicht glaubhaft gewertete - individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers hinausgehende konkrete Gefährdung (etwa hinsichtlich einer möglichen Zwangsrekrutierung durch die Taliban) ins Treffen geführt wurde, ist dieses Vorbringen als unglaubhafte Steigerung zu werten. Auf das Neuerungsverbot des § 20 BFA-Verfahrensgesetz wird hingewiesen. Hinsichtlich der lediglich in den Raum gestellten Behauptung, für eine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers seien "auch politische Gründe ausschlaggebend", wurde in der Beschwerde nicht einmal dargetan, inwieweit der Beschwerdeführer durch die angeführten "politischen" Probleme des afghanischen Staates individuell betroffen und asylrelevant bedroht wäre.

Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, u.a. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul" (Stand 10.01.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013) und der UNAMA (Mid-Year Report 2013, Juli 2013) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 versichert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., und das BFA-VerfahrensG, BGBl. I Nr. 87/2012, i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung des Asylantrags

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, m.w.N.).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 6.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.7.1999, 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, m.w.H.). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.6.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.3.1995, Zl. 94/20/0798).

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.2.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013, S. 9 f).

Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch den Länderberichten (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.1.2012, S. 27 ff) hat sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention war sohin im gegenständlichen Fall nicht erkennbar. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des gesamten Asylverfahrens keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor Verfolgung hervorgekommen sind, zumal der Beschwerdeführer seine Ausreise lediglich mit der drohenden Abschiebung aus dem Iran begründet hat.

Bezüglich eine vom damals minderjährigen Beschwerdeführer allenfalls dennoch empfundene subjektive Furcht ist auf die Ausführungen des UNHCR in den "Richtlinien zum internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" vom 22.12.2009 hinzuweisen:

"Zur Beurteilung, ob ein Asyl suchendes Kind eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat, sind sowohl objektive als auch subjektive Faktoren maßgebend. [...] Es kann vorkommen, dass ein Kind nicht in der Lage ist, Furcht zu zeigen, obwohl man es erwarten würde, oder, umgekehrt, dass ein Kind übertriebene Furcht zeigt. In einem solchen Fall müssen die Entscheidungsträger unabhängig von der Furcht des Kindes eine objektive Einschätzung des Risikos für das Kind vornehmen."

Soweit vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen releviert wurde, ist festzuhalten, dass der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur zutrifft, wenn die Verfolgung immer wegen bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Verfolgung aus diesem Konventionsgrund ist daher nur dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (d.h. sie würden nicht verfolgt, wenn sie diesen Merkmal nicht hätten; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479) und sich die Anknüpfung an dieses Merkmal oder sich die auf dem Merkmal basierende konkrete Art der Unterscheidung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, sondern illegitim erscheint (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 105). Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Die vom - mittlerweile volljährigen - Beschwerdeführer aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan aber nicht nur Minderjährige, auch wenn diese auf Grund ihrer Schutzlosigkeit leichtere Opfer sind, sondern durchaus auch junge Erwachsene. Es ist richtigerweise davon auszugehen, dass ein erhöhtes Risiko besteht, dass minderjährige Waisen Opfer von Kriminalität oder Zwangsrekrutierung werden. Diese Verfolgung trifft sie aber nicht, weil sie Minderjährige sind, sondern weil sie den Verfolgern leichter zur Verfügung stehen und diesen weniger entgegenzusetzen haben. Eine Asylrelevanz ist in dieser Verfolgung allerdings nicht zu sehen. Es handelt sich nicht um eine Verfolgung aufgrund der Stellung als Minderjähriger (Waisen), sondern um die Heranziehung des jeweils Schwächsten für die Ziele der jeweiligen Verfolger. Das ist aber nicht asylrelevant, sondern ist lediglich bei der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der ebenfalls in gegenständlicher Beschwerde ins Treffen geführten UN-Kinderrechtskonvention ist ferner festzuhalten, dass aus keiner der genannten Bestimmungen eine Verpflichtung Asyl zu gewähren abzuleiten ist. Eine mögliche Gefährdung des damals minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan bzw. durch das Fehlen einer hinreichenden Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr wurde bereits im Rahmen der Gewährung subsidiären Schutzes hinreichend berücksichtigt.

Der Vollständigkeit halber ist ferner festzuhalten, dass auch einer allfälligen - nicht asylrelevanten - Gefährdung des Beschwerdeführers durch drohende Zwangsrekrutierung bzw. die allgemeine Sicherheitslage bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesasylamt Rechnung getragen wurde.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 i. d.g.F., i.V.m. § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegen.

Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 m.w.N.), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 u.a.).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter A angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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