L519 1415269-1•BVwG L519 1415269-1
L519 1415269-1Federal Administrative CourtMar 6, 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsrecht, Dauer,<br/>Deutschkenntnisse, Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch die Caritas, Fr. Mag. Mirela MENKOVIC (keine Zustellvollmacht), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2010, Zl. 0914.023-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2014 zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung
auf Dauer unzulässig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), eine Staatsangehörige von Armenien, brachte nach illegaler Einreise am 11.11.2009 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP im Wesentlichen vor, dass ihr Mann vom armenischen Militär 1994 getötet worden sei. Da die bP Journalistin sein und eine Diskette hatte, in der ein politischer Aktivist namens XXXX Morddrohungen äußerte und Mordanschläge beauftragte, habe sie den Mord aufklären wollen. Wegen ihrer Aufklärungsversuche sei die bP von den Tätern aufgesucht und verprügelt worden. Man habe ihr auch mit ihrer Ermordung gedroht, falls sie nicht aufhört.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP im Wesentlichen mit folgender Begründung als unglaubwürdig:
Ganz allgemein sei das Vorbringen der bP sehr kursorisch und wenig substantiiert. Noch relativ konkret sei es hinsichtlich des persönlichen Werdeganges der bP und ihrer zahlreichen Familienmitglieder, sehr wenig konkret jedoch hinsichtlich der behaupteten Betätigung, was die Recherchen zu den Freiheitskämpfern, über die die bP angeblich ein Buch schreiben wollte, betrifft.
Die bP verfüge über kein tiefergehendes Wissen zu XXXX und dessen Parteizugehörigkeit. So habe die bP angegeben, dass XXXX der Partei "Blühendes Armenien" angehört. In Wahrheit handle es sich bei ihm um einen parteilosen Abgeordneten. Auf die Frage, woher die bP wisse, dass dieser Mann einen "Hummer" fährt, habe die bP angegeben, dass alle, die ihre Macht zeigen wollten, "Hummer" fahren.
Die vorgetragenen Fluchtgründe basierten wohl teilweise auf tatsächlichen Ereignissen in Armenien. So sei glaubhaft, dass der Gatte der bP am 17.1.1994 verstorben ist. Dass der bP aber jemand mehr als 15 Jahre nach dem Tod ihres Gatten nächtens eine CD übergibt, wo man XXXX sieht, wie er einen Mordauftrag erteilt, sei unglaubwürdig.
Als Grund dafür, dass der bP eine ihr vollkommen unbekannte Person in der Nacht in einem Park eine CD übergibt, habe die bP ihre Ermittlungen über die Freiheitskämpfer Armeniens genannt. Die bP habe angegeben, sie habe sich bereits seit einem Jahr mit verschiedenen Personen, darunter Witwen aus Kriegszeiten und den Freunden ihres verstorbenen Mannes getroffen. Abgesehen von den beiden Witwen sei die bP nicht in der Lage gewesen, irgend jemanden von den Freunden ihres Gatten aus Kriegszeiten zu nennen. Mit allgemeiner Gedächtnisschwäche lasse sich das nicht erklären, sei die bP doch in der Lage gewesen, die Geburtsdaten und Arbeitsstellen nahezu aller Familienmitglieder zu nennen.
Die bP habe angegeben, dass auf der CD XXXX sichtbar und seine Stimme hörbar war. Dies lässt vermuten, dass XXXX aus nächster Nähe aufgenommen worden war, als er einen Mordauftrag erteilte. Dass er sich bei der Erteilung eines mündlichen Mordauftrages filmen lässt, sei aber unwahrscheinlich. Wahrscheinlicher sei, dass ein Mordauftrag diskret und ohne Zeugen erteilt wird.
Nicht plausibel sei auch, dass die bP die CD wohl zum Chefredakteur der Zeitung "XXXX" mitnahm, als sie aber bei der Polizei Anzeige gegen unbekannte Täter erstatten wollte, die CD zu Hause gelassen haben will. Dies sei unplausibel, da gerade der Chefredakteur dieser Zeitung als erster von der bP verdächtigt worden sei, die bP "verpfiffen" zu haben. Warum die bP jemandem, dem sie offenbar misstraute, angeboten hat, die CD zu sichten, gleichzeitig aber der armenischen Behörde die CD vorenthielt, lasse sich nicht erklären. Es sei in diesem Zusammenhang auch unplausibel, den Chefredakteur dieser Zeitung der Indiskretion gegenüber den Leuten von XXXX zu verdächtigen, zumal er die Sichtung des Inhaltes der CD abgelehnt hat. Wäre er der Zuträger von Informationen an XXXX gewesen, hätte er sich die CD sehr wohl sofort angesehen.
Dem könnte man entgegen halten, dass der Chefredakteur über den Inhalt der CD bereits Bescheid gewusst hätte (da er mit XXXX zusammen gearbeitet hätte). Er hätte erst durch die Information der bP am 1.10.2009 erfahren, dass diese in den Besitz der CD gelangt war. In diesem Fall hätte der Chefredakteur die Ambitionen der bP in Bezug auf Recherchen über die Ereignisse während und nach dem Krieg sofort unterbinden müssen bzw. versuchen müssen, die bP mit Drohungen daran zu hindern. Derartiges sei aber nicht geschehen bzw. von der bP angegeben worden. Bis zu diesen Ereignissen am 30.9.2009 und an den folgenden Tagen hatte offenbar niemand etwas gegen die Recherchen der bP einzuwenden.
XXXX ist eine Bezirksstadt, die durch das Atomkraftwerk bekannt wurde. Bei der Zeitung "XXXX" handelt es sich offensichtlich um eine Provinzzeitung mit geringer Auflage. Wenn die bP tatsächlich vorhatte, den Inhalt der CD zu veröffentlichen, sei es unplausibel, dass sie sich an eine kleine Regionalzeitung und nicht an große, überregionale Zeitungen der armenischen Medienlandschaft gewendet hat.
Auch die Anzeigeerstattung beim nächstliegenden Polizeiposten lasse das Vorbringen der bP unplausibel erscheinen: Sollte sie tatsächlich vorgehabt haben, gegen den Parlamentsangehörigen XXXX vorzugehen, hätte sie sich logischerweise an eine internationale NGO, an die 6. Abteilung des armenischen Innenministeriums oder an den Ombudsmann wenden müssen.
Dass die bP Monate, bevor die ganze Geschichte aktuell geworden war, bereits in einem Cafe einen Schlepper kennengelernt habe, lasse eher auf eine geplante Ausreise denn eine Flucht schließen. Am 7.11.2009 habe die bP nach ihren Angaben das Land verlassen, am 30.9.2009 habe sie im Park die CD erhalten, dazwischen liegen 38 Tage.
Die bP habe angegeben, dass ihr Gatte und XXXX nie etwas miteinander zu tun gehabt hätten. Sollte XXXX tatsächlich jemandem einen Mordauftrag erteilen, dann einer Person seines Vertrauens, mit deren Diskretion er rechnen kann.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
I.4. Den Verfahrensparteien wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.1.2014 aktuelle Länderberichte zur maßgeblichen asyl- und abschieberelevanten Lage in Armenien mit der Einladung, dazu eine Stellungnahme abzugeben, zur Kenntnis gebracht.
Die bP gab dazu mit Schriftsatz vom 14.2.2014 eine schriftliche Stellungnahme ab. Weiter wurde von ihr ein Konvolut an integrationsbescheinigenden Unterlagen vorgelegt.
I.5. Am 26.2.2014 fand im Beisein der bP und ihrer Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Einvernahme der bP, Einsichtnahme in die vorgelegten Beweismittel zum Thema Integration sowie Erörterung der der bP übermittelten Länderberichte.
I.6. Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage hat die bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung ihre Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Prüfungsgegenstand für das Bundesverwaltungsgericht ist somit nur mehr die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
IDie beschwerdeführende Partei
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die beschwerdeführende Partei ist eine 40-jährige, gesunde, arbeitsfähige Frau.
Die bP hat die Grundschule besucht und eine Ausbildung zur Journalistin gemacht. Sie spricht neben armenisch sehr gut deutsch.
In Armenien leben der Sohn der bP, ihre Eltern sowie 2 Geschwister mit deren Familien.
Die bP hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die bP hat 8 Deutschkurse besucht und die A2-Prüfung abgelegt. Sie arbeitet seit Jänner 2013 ehrenamtlich für das Rote Kreuz (Essen auf Rädern) und hat im Zuge dieser Tätigkeit Freundschaften mit ArbeitskollegInnen geschlossen. Sie hat eine schriftliche Einstellungszusage der Fa. XXXX XXXX.
Die Identität der bP steht nicht fest.
Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Originallichtbildausweises konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
II.3.4. Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer:
Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides sind durch die Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft erwachsen.
Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit November 2009 im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP ist seit ca. 4 Jahren und 4 Monaten in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
Die bP verfügt über keine familiären bzw. über die beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründete ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages legalisiert war.
Die beschwerdeführende Partei ist seit ca. 4 Jahren und 4 Monaten im Bundesgebiet aufhältig. Sie hat bereits zahlreiche Deutschkurse besucht und verfügt auch tatsächlich - wie sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gezeigt hat - über sehr gute Deutschkenntnisse. Die bP engagiert sich ehrenamtlich beim Roten Kreuz, indem sie bei der Aktion "Essen auf Rädern" mitarbeitet. Im Zuge dieser Tätigkeit hat sie auch Kontakte zu ArbeitskollegInnen und deren Familien geknüpft. Sie hat eine schriftliche Einstellungszusage der Fa. XXXX in XXXX.
Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Familienangehörige der bP leben in Armenien.
Die bP ist strafrechtlich unbescholten.
Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Ein derartiges Verschulden liegt vor.
Eine Gegenüberstellung der von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnisse mit jenen in Österreich führt im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes. Die bP ist zwar schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist, hat aber ihre Aufenthaltsdauer von fast 4 1/2 Jahren - die letztlich auch auf ein Organisationsverschulden des Asylgerichtshofes zurückzuführen ist - bestens genutzt, um sich im Bundesgebiet zu integrieren. Beispielsweise hat sie zahlreiche Sprachkurse absolviert, sodass sie nunmehr bereits über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt. Dazu kommt ihr ehrenamtliches Engagement beim Roten Kreuz, welches sie lediglich wegen der für sie zu hohen Fahrtkosten von ihrer Flüchtlingsunterkunft zur Rotkreuzzentrale und retour nicht in einem größeren Ausmaß ausüben kann. Im Zuge dieser Tätigkeit hat sie auch Freundschaften geschlossen und sieht sie diese Organisation mittlerweile als "ihre Familie". Die bP hat sich auch bemüht, für den Fall des positiven Abschlusses ihres Verfahrens ihre Selbsterhaltungsfähigkeit sicher zu stellen, indem sie bereits eine Einstellungszusage hat. Insgesamt kann daher bei einer Abwägung sämtlicher öffentlicher und privater Interessen aber in Anbetracht der besonderen Umstände im konkreten Einzelfall doch von einer gelungenen Integration der bP ausgegangen werden, auch wenn ihre Aufenthaltsdauer noch nicht besonders lang ist.
Vor dem Hintergrund dieses Standes war seitens des erkennenden Gerichts festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht auch nicht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulement-schutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH aus.
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