L514 1414159-1•BVwG L514 1414159-1
L514 1414159-1Federal Administrative CourtMar 6, 2014
Anhaltung, Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde desXXXX, StA. Irak, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010, Zl. XXXXS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, kurdischer Abstammung und sunnitischen Glaubens zu sein, und stellte am 01.10.2008, nachdem er am selben Tag illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 02.10.2008 wurde er hiezu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen erstbefragt.
Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Personalien an, dass er XXXX heiße, am XXXX1991 geboren worden sei, aus Mosul stamme und verheiratet sei. Als Grund für seine Ausreise am XXXX2008 führte er an, dass sein Bruder, ein Major beim irakischen Militär, entführt worden sei. Für seine Freilassung habe seine Familie 120.000 Dollar Lösegeld bezahlt. Danach sei gedroht worden, auch ihn zu entführen, weshalb der Beschwerdeführer geflohen sei.
Im Zuge der Befragung ergaben sich Zweifel am angegebenen Alter des Beschwerdeführers. Dieser behauptete, minderjährig zu sein, obwohl sein Aussehen dagegen sprach. Auch habe er sich in Widersprüche verwickelt, etwa dass sein Bruder 1968 geboren worden sei, obschon sein Mutter 1958 geboren worden sei. Auch habe er bis zum Ende der Einvernahme nicht angegeben, einen Bruder zu haben, obwohl dieser sein Fluchtgrund sei.
Am 07.10.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Zu Beginn dieser Einvernahme korrigierte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum und die Geburtsdaten seiner Mutter und seiner Ehegattin. Des Weiteren führt er aus, dass sein Bruder mit den Amerikanern zusammenarbeiten würde. Im XXXX 2005 sei dieser von unbekannten Terroristen entführt worden und habe die Familie eine Lösegeldforderung in der Höhe von 120.000 Dollar erhalten. Nachdem sie das Geld bezahlt hätten, sei der Bruder des Beschwerdeführers wieder freigelassen worden. Nach einigen Monaten sei sein Bruder wieder zum Dienst gegangen und nicht mehr zurückgekehrt. Seit diesem Zeitpunkt werde der Beschwerdeführer immer wieder bedroht. Er habe Drohbriefe erhalten und seien die Terroristen auch zu ihm nach Hause gekommen.
Am 22.09.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Zu seinen persönlichen Daten führte er eingangs an, dass er XXXX heiße und am XXXX1985 inXXXX geboren sei. Zum Beweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer eine Kopie eines irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises sowie eine irakische Meldebestätigung und eine irakische Heiratsurkunde jeweils im Original vor. Den Staatsbürgerschaftsnachweis und einen Führerschein jeweils im Original und einen Drohbrief werde der Beschwerdeführer in Kürze nachreichen.
Bezüglich seiner Ausreisegründe führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass sein Bruder am XXXX2007 entführt worden sei, nach zehn Tagen hätten die Terroristen 120.000 Dollar gefordert und nach der Zahlung sei der Bruder des Beschwerdeführers wieder freigelassen worden. Vier Monate danach habe sein Bruder wieder seinen Dienst angetreten und sei auch zehn Monate lang nichts passiert. In der Folge sei er jedoch für zwei Monate verschwunden und sei der Beschwerdeführer bedroht worden. Er habe einen mit XXXX2008 datierten Drohbrief erhalten und eine Woche später sei er von diesen Personen zu Hause aufgesucht worden, habe jedoch fliehen können. Der Beschwerdeführer habe sich einen Monat lang bei einem Freund versteckt und habe sich letztlich zur Ausreise entschlossen. Hinsichtlich der Entführung seines Bruders und des Drohbriefes habe sich der Beschwerdeführer an die Polizei gewandt, die auch alles aufgenommen habe.
In weiterer Folge ließ das Bundesasylamt die irakische Heiratsurkunde, die irakische Meldebestätigung, den irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und den irakischen Führerschein urkundentechnisch untersuchen. Hinsichtlich der Meldebestätigung konnten mangels Vergleichsmaterials keine abschließenden Aussagen getroffen werden. Der Staatsbürgerschaftsnachweis und der Führerschein wurden jedoch eindeutig als Fälschungen eingestuft und die Echtheit des Inhaltes der Heiratsurkunde wurde ebenfalls angezweifelt.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010, Zl. 08 09.364-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der in Vorlage gebrachten gefälschten Dokumente (Staatsbürgerschaftsnachweis, Führerschein und Heiratsurkunde) nicht festgestellt habe werden können.
Weiters wurde die behauptete Bedrohung aufgrund des vagen, widersprüchlichen und unkonkreten Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befunden.
Zudem sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak in eine ausweglose Lage geraten würde und stelle die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.06.2010 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 28.06.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Darin wurde im Wesentlichen das bisher vom Beschwerdeführer Gesagte dem Grunde nach wiederholt. Des Weiteren wurde beantragt, geeignet erscheinende Recherchen und Ermittlungen des relevanten Sachverhaltes in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, um somit die Gefährdungslage zu erheben, durchführen zu lassen.
Im vom Beschwerdeführer selbst verfassten handschriftlichen Teil der Beschwerdeschrift wurde weiters dezidiert ausgeführt, dass die in Vorlage gebrachten Unterlagen nicht gefälscht seien.
Mit Fax des Bundesasylamtes vom 14.10.2010 wurde der Asylgerichtshof darüber informiert, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des BG XXXX vom XXXX, (RK XXXX2010) wegen § 223 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen, Probezeit drei Jahre, verurteilt wurde.
Mit Schreiben vom 07.07.2011 wurden dem Asylgerichtshof kommentarlos Dokumentenkopien übermittelt. Erst mit Schreiben vom 08.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer, dass seine Personalien geändert werden sollten, da er studieren und seine Freundin heiraten wolle.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 21.10.2011 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen und ihm gemäß § 66 AsylG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Schreiben vom 25.10.2011 übermittelte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof eine Bestätigung der irakischen Botschaft und Kopien von Dokumenten.
Mit Schreiben vom 05.12.2011 wurden neuerlich die bereits vorgelegten Kopien der Dokumente des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht und gleichzeitig um Änderung der Personaldaten ersucht. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht und eine Bestätigung von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, jeweils datiert mit XXXX2011 vor.
Mit Schreiben vom 28.12.2011 wurden seitens des Beschwerdeführers ein Sprachzertifikat A1 und ein irakisches Diplomzeugnis vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 28.01.2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers neuerlich die bereits mehrfach in Vorlage gebrachten Kopien der Dokumente in Vorlage.
Für den Tag der Beschwerdeverhandlung wurde mit dem rechtsfreundlichen Vertreter vorab eine Akteneinsicht vereinbart, welche auch wahrgenommen wurde.
4. Am 05.02.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Weiters wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Möglichkeit eingeräumt, zur aktuellen Lageentwicklung im Irak anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen eine schriftliche Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen abzugeben.
Mit Schriftsatz vom 06.02.2014 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter neuerlich um Akteneinsicht. Auf Nachfrage wurde dies damit begründet, dass die Akteneinsicht vor der Beschwerdeverhandlung zu kurz und die Situation "komisch" gewesen sei, da diese am Gang durchgeführt worden sei. Auch sei nicht ausreichend Zeit für die Akteneinsicht gewesen.
Mit Schriftsatz vom 10.02.2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Arbeitsbestätigung des Fotolabors, in welchem der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gearbeitet habe, und einen Zeitungsartikel über die Ermordung eines oppositionellen Journalisten in Vorlage.
Mit Schriftsatz vom 18.02.2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers nunmehr einen Ablehnungsantrag den Dolmetscher betreffend ein. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die Akteneinsicht ergeben habe, dass der Dolmetsche bereits bei einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt anwesend gewesen sei. Diese Befangenheit hätte der Dolmetscher jedoch von sich aus gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 AVG angeben müssen. Der Beschwerdeführer habe die Befangenheit des Dolmetschers weder vor noch während der Beschwerdeverhandlung anzuzeigen vermocht, da ihm der Name nicht bekannt gewesen sei. Erst durch einen Vergleich der Unterschriften auf dem Verhandlungsprotokoll und dem Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamtes sei ihm dies bekannt geworden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, kurdischer Abstammung sowie sunnitischen Glaubens. Der Name des Beschwerdeführers lautet XXXX und wurde er am XXXX1985 in der Stadt XXXX geboren, wo er bis zu seiner Ausreise aufhältig war. Er hat mit seiner Familie in einem eigenen Haus gelebt und ging er einer Beschäftigung in einer Druckerei nach.
In XXXX sind nach wie vor die Mutter, vier Brüder und eine Schwester aufhältig, wobei alle bis auf einen Bruder, er hat ein eigenes Haus, im familieneigenen Haus leben. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Jahr 2003 aufgrund eines natürlichen Todes verstorben. Zu seiner im Irak aufhältigen Familie steht der Beschwerdeführer in telefonischem Kontakt. Die Mutter des Beschwerdeführers erhält eine Pension und gehen seine Brüder Gelegenheitsarbeiten nach.
Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt seit 16 Jahren in Deutschland und besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft. Ebenso halten sich Cousins des Beschwerdeführers in Deutschland auf und wird er von einem Cousin hin und wieder finanziell unterstützt.
Der Beschwerdeführer reiste am 01.10.2008 in Österreich ein und stellte am selben Tag unter Angebe falscher Personalien einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX2012 reiste der Beschwerdeführer nach Deutschland weiter, wo er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und von wo er am XXXX2013 nach Österreich rücküberstellt wurde.
In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten. Er ist bisher im Bundesgebiet noch keiner Arbeit nachgegangen und wird er durch die Grundversorgung versorgt. Der Beschwerdeführer vermochte sich bereits einen gemischten Freundeskreis aufzubauen und vermag er sich in der deutschen Sprache auf einfachem Niveau, eher stichwortartig, zu verständigen.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des BG XXXX vom XXXX.2010, XXXX, (RK seit XXXX2010) gemäß § 223 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Wochen, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Zusammenfassung
Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde Ende 2010 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Maliki (Rechtsstaatspartei) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet, die allerdings zunehmend von inneren Streitigkeiten gelähmt ist. Die Sicherheitsministerien hat Maliki noch nicht besetzt und erhält sich damit den direkten Einfluss auf den Sicherheitsapparat. Der schiitisch dominierten Regierung wird vorgeworfen, diese Religionsgruppe zu bevorzugen. Seit Ende Dezember 2012 gibt es in weiten Teilen des sunnitisch geprägten Nordens des Zentraliraks ausgeprägte Demonstrationen gegen die perzipierte Benachteiligung von Sunniten und Menschenrechtsverletzungen der Regierung. Die Entwicklung droht die Spaltung des Landes zu vertiefen.
Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt. Zudem betreibt die Kurdische Regionalregierung eine eigene Außenpolitik, auch zur Entwicklung in Syrien (mit seiner kurdischsprachigen Bevölkerung).
Nach einem zwischenzeitlichen Rückzug der kurdischen Minister aus dem Kabinett hat sich Premier Maliki Ende April 2013 mit dem kurdischen Premierminister N. Barzani auf sieben Punkte geeinigt, um doch noch eine Verständigung herbeizuführen. Am 9. Juni 2013 fand eine Sitzung des irakischen Kabinetts unter Leitung von PM Maliki in Kurdistan statt.
Die Sicherheitslage im Irak hatte sich seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert, im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte hat sie sich aber seit 2013 wieder deutlich verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie die Städte Mossul und Kirkuk im Norden des Landes. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von ba'athistischen Elementen aus; seit Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.
Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten.
Die irakischen Sicherheitskräfte sind letztlich nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.
Erziehungs- und Gesundheitswesen im Irak sind notleidend. Auch die Grundversorgung, insbesondere mit Strom und Wasser, ist (jedenfalls außerhalb Kurdistans) noch immer unzureichend. Gleichzeitig verfügt der Irak über mehr als 100 Mrd. US-Dollar jährliche Einnahmen aus dem Ölexport und hatte auch 2012 einen Haushaltsüberschuss aufzuweisen.
Hohe Korruption (Irak gehört zu den zehn korruptesten Ländern auf der Liste von Transparency International), aber auch mangelnde Professionalität der Verwaltung verhindern bislang einen nachhaltigen Wiederaufbau des Landes, zumal internationale Investoren und Helfer weiterhin durch die Sicherheitslage abgeschreckt werden.
Von den vielen nach Syrien geflohenen Irakern kehren vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien etliche in den Irak zurück. Zudem sind seit Sommer 2012 Flüchtlingsströme von Syrern in den Irak zu verzeichnen, mit Stand Juni 2013 hielten sich 144.000 Syrer in der Region Kurdistan, 4000 im Zentralirak auf.
Sicherheitslage
Zwischen 2007 und 2012 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen. 2012 hat die NRO "Iraq bodycount" allerdings noch immer 4.500 Terroropfer verzeichnet. Seit der Verfolgung des sunnitischen Finanzministers Issawi und dem Beginn der Massenproteste in sunnitischen Landesteilen Ende 2012 hat sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Mai 2013 waren mehr als 1000 Tote zu beklagen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie Mossul und Kirkuk im Norden.
Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser (kein Anschlag seit 2007); ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden. Seit dem Truppenabzug der USA Ende 2011 richtet sich die Gewalt nicht mehr gegen Mitglieder der Koalition. Die Gewalt ging überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Der Terror in Form von Anschlägen und Attentaten richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten. Gegenterror schiitischer Milizen v.a. in Form offener Gewalt und Einschüchterung gibt es nach Berichten wieder seit Frühjahr 2013.
Im Grenzgebiet der Region Kurdistan-Irak zur Türkei und dem Iran haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror-Operationen mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) teilweise auch auf irakischem Boden ausgeführt. Dabei gab es immer wieder auch zivile Opfer. Seit Mai 2013 siedeln mehr als 1.400 weitere PKK-Kämpfer auf der Basis eines Abkommens der türkischen Regierung mit der PKK (zumindest vorübergehend) in die Region um. Die irakische Regierung war bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden und hat protestiert.
In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des nördlichen Irak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim, Salahaddin und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) geprägt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes rückgängig machen oder beibehalten wollen.
Im schiitisch dominierten und homogeneren Südirak gibt es deutlich weniger Anschläge als im Zentralirak. Eine vollständige Beruhigung ist aber bislang auch dort nicht eingetreten, im Mai 2013 waren erstmals seit langem wieder schwere Anschläge mit vielen Toten zu verzeichnen.
Ausweichmöglichkeiten
Eine Binnenmigration ist vorbehaltlich der Sicherheitslage jedenfalls in größere Städte möglich. In ländlichen Regionen dürften Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Gegebenheiten der Aufnahmebereitschaft enge Grenzen setzen.
Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen.
Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.
Grundversorgung
Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Ca. 10 % der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Wirtschaftsentwicklung wie auch wirtschaftspolitische Überlegungen sind seit Kriegsende geprägt durch umfassende Wiederaufbauanstrengungen, die angesichts der schwerfälligen Bürokratie und der Sicherheitslage allerdings nur schleppend voranschreiten. 30 % bis 40 % der internationalen Wiederaufbaumittel müssen für Sicherheitsmaßnahmen ausgegeben werden.
Etwa 90 % der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist dringend sanierungsbedürftig. Substanzielle Teile der bisherigen in Milliardenhöhe zur Sanierung aufgewendeten Mittel sollen ohne sichtbare Verbesserungen der Produktionsleistungen versickert sein.
Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Über 1,5 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung. Viele Iraker leiden unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 16 %). Nach Einschätzung der Weltbank ist seit 2003 ein deutlicher Anstieg der Armut zu verzeichnen. Irakischen Regierungsstellen zufolge ist diese allerdings in den jüngsten Jahren zurückgegangen, es leben aber immer noch 23 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 % der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. UNAMI teilte im Juni 2013 mit, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind und viele Kinder deswegen unter Wachstumsstörungen leiden.
Die Stromversorgung hat sich seit 2003 verschlechtert. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen. Während der restlichen Zeit sind die Iraker auf Strom aus privaten Generatoren angewiesen. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig (bis zu 60 % Ausgaben nur für Diesel zur Stromerzeugung). In der Region Kurdistan wurde die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke deutlich verbessert auf heute im Durchschnitt 20 Stunden pro Tag.
Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen und ist ebenfalls kritisch. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung, aber auch die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügen heute nur ca. 50 % der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Zwar beträgt das Budget für das Gesundheitswesen inzwischen 10 % des nationalen Haushalts. Es mangelt aber, wie fast überall, an der raschen Umsetzung geplanter Investitionen, hinzu kommt die hohe Korruption.
Viele Krankenhäuser sind nur mangelhaft mit Energie und Trinkwasser versorgt und leiden unter unzureichenden hygienischen Bedingungen, auch weil sie keinen geregelten Zugang zur Abwasser- und Müllentsorgung haben.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschrift der Erstbefragung und die Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz und die Ergänzungen.
Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013).
Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.02.2014.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich des Datums seiner Asylantragstellungen in Österreich und Deutschland sowie der Rücküberstellung aus Deutschland ergeben sich aus dem Akteninhalt und den in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.
Die festgestellten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen zum einen auf den Wahrnehmungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und zum anderen auf den diesbezüglich in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Die festgestellte gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers basiert auf einem Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 05.02.2014.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.3.1. Der Beschwerdeführer brachte unter Angabe einer falschen Identität zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz zusammengefasst vor, dass sein Bruder entführt und nur gegen Zahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen worden sei. In weiterer Folge sei sein Bruder neuerlich verschwunden und der Beschwerdeführer von Unbekannten bedroht worden, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der in Vorlage gebrachten gefälschten Dokumente (Staatsbürgerschaftsnachweis, Führerschein und Heiratsurkunde) nicht festgestellt habe werden können. Weiters wurde die behauptete Bedrohung aufgrund des vagen, widersprüchlichen und unkonkreten Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befunden. In der Beschwerde vom 28.06.2010 wurde vom Beschwerdeführer diesen Ausführungen, nämlich dass seine Dokumente gefälscht seien, dezidiert widersprochen. Weiters wurde das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt.
Erst mit Schreiben 07.07.2011 wurden seitens des Beschwerdeführers kommentarlos Kopien seiner Dokumente dem Asylgerichtshof in Vorlage gebracht und beantragte er erst mit Schreiben vom 08.10.2011 die Berichtigung seiner Personalien; dies deshalb, weil er studieren und seine Freundin heiraten wolle.
Erstmalig im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er auch in Bezug auf seine bisherigen Ausreisegründe falsche Angaben gemacht habe. Seine richtigen Gründe habe er erstmalig in Deutschland im Rahmen des dortigen Asylverfahrens vorgebracht. In diesem Zusammenhang führte er in der Folge aus, dass er den Irak verlassen habe, weil er bedroht worden sei. Er habe in einer Druckerei gearbeitet und seien Journalisten gekommen, die Unterlagen kopiert hätten. Am XXXX2008, als er am Weg von der Arbeit nach Hause unterwegs gewesen sei, sei er von drei Personen in ein Auto gezerrt und an einen unbekannten Ort verbracht worden. Dort sei er drei Monte lang angehalten, bedroht und geschlagen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er ein Mitglied der Opposition sei und wenn er diese Tätigkeit weitermache, würde er umgebracht werden. Letztlich sei er freigelassen worden und hätten ihm seine Verwandten geraten, das Land zu verlassen.
2.3.2. Eingang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bewusst im Verfahren vor dem Bundesasylamt hinsichtlich seiner Identität und seiner Ausreisegründe falsche Angaben gemacht hat. Auch nachdem die vorgelegten Dokumente einer Überprüfung unterzogen wurden, blieb der Beschwerdeführer bei seinen Falschangaben und verwies in der Beschwerde noch dezidiert darauf, dass er keine Fälschungen in Vorlage gebracht habe bzw wiederholte er seine bisherigen Angaben. Erst im Jahr 2011, ein dreiviertel Jahr nach seiner Verurteilung gemäß § 223 Abs. 2 StGB, legte der Beschwerdeführer seine richtige Identität offen, dies jedoch nur deshalb, zumal er die Absicht hatte, mit einem Studium zu beginnen und seine damaligen Freundin zu heiraten. Hinsichtlich seines Ausreisegrundes machte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch keine anderen Angaben. Erst in der Beschwerdeverhandlung am 05.02.2014 legte der Beschwerdeführer nunmehr seine wahren Gründe für das Verlassen des Irak dar. Dazu ist festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seines bisherigen Verhaltens im Verfahren erheblich erschüttert wurde. Er hat nicht nur hinsichtlich seiner Ausreisegründe falsche Angaben gemacht, sondern verwendete er auch eine falsche Identität, welche er durch gefälschte Dokumente zu belegen versuchte. Dazu in der Beschwerdeverhandlung befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach Deutschland gewollt habe, weshalb er in Österreich falsche Angaben gemacht habe. Dies zeigt jedoch deutlich, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an einem Asylverfahren in Österreich hat. Vor diesem Hintergrund sind auch die nunmehrigen Ausführungen hinsichtlich der Ausreisegründe zu sehen. Dies vor allem auch deshalb, da sich die Aussagen des Beschwerdeführers in Deutschland nicht mir den Aussagen im Zuge der Beschwerdeverhandlung decken.
2.3.3. Zum Vorbringen selbst ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeit in einer Druckerei unterstellt worden sei, der Opposition anzugehören und sei er aus diesem Grund für drei Monate festgehalten, bedroht und geschlagen worden. Dieses Vorbringen vermochte er jedoch nicht plausibel und vor allem nachvollziehbar darzulegen und verwickelte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch in Widersprüche, die er nicht aufzulösen vermochte.
So kam es beispielsweise in seinem Vorbringen, was er für die Journalisten kopiert habe, zu Ungereimtheiten. Gab der Beschwerdeführer zu Beginn der Beschwerdeverhandlung noch an, dass er Unterlagen, etwa Zeitungen, kopiert habe (OZ 22 S 7), so führte er im weiteren Verlauf auf nochmalige Rückfrage seines rechtsfreundlichen Vertreters aus, dass es sich um unveröffentlichte Artikel gehandelt habe, die kopiert worden seien (OZ 22 S 12). Kurz darauf korrigierte sich der Beschwerdeführer jedoch dahingehend, dass es sich um fertige Zeitungen gehandelt habe, welche er kopiert habe (OZ 22 S 13). Abgesehen von dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht konsistent anzugeben vermochte, was er genau kopiert habe, ergaben sich auch Ungereimtheiten hinsichtlich des Zeitpunktes, wann der Beschwerdeführer damit angefangen habe, Kopien für Journalisten anzufertigen. Gab er zu Beginn der Beschwerdeverhandlung noch an, dass er von 2005 bis 2008, somit die ganze Zeit über Kopien angefertigt habe, so relativierte er seine Angaben nach Vorhalt, warum er dann ausgerechnet im XXXX 2008 entführt worden sei, dahingehend, dass vielleicht 2006 oder 2007 keine oppositionellen Zeitungen erschienen seien. Ob er 2005 Zeitungen kopiert habe, wisse er nicht, er verstehe nichts von Politik (OZ 22 S 12).
In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass es nicht plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer zwar ins Blickfeld der Regierung gerückt sei, ihm jedoch im XXXX 2008 problemlos noch ein Reisepass ausgestellt wurde. Auch die dafür ins Treffen geführte Begründung, dass die Regierungsleute vielleicht den Namen und die Daten des Beschwerdeführers noch nicht gehabt hätten, vermag nicht zu überzeugen. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers stellt der Umstand dar, dass er zwar von staatlicher Seite verfolgt und bedroht worden sei, es seinem Bruder jedoch nach wie vor möglich sei, als Wächter einer Schule bzw bei einem Wahllokal zu arbeiten.
Auch aus dem Versucht des rechtsfreundlichen Vertreters, dem Vorbringen des Beschwerdeführers einen asylrelevanten Anknüpfungspunkt zu verleihen, ist nichts zu gewinnen. So wurde in diesem Zusammenhang dargetan, dass die Journalisten die Artikel unter ihren Spitznamen veröffentlichen würden und der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit in der Lage sei, den Gesichtern der Journalisten die Spitznamen zuzuordnen. Zum Beweis dafür wurde auch angekündigt, Fotos und Spitznamen der Journalisten in Vorlage zu bringen, die veröffentlicht worden seien, und welche der Beschwerdeführer wiedererkennen würde. Konkret vorgelegt wurden in der Folge Internetauszüge von ermordeten oppositionellen Journalisten. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum einen in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfrage selbst ausführte, dass ihm während der Anhaltung keine Fotos vorgelegt worden seien, welchen er die Spitznamen zuordnen hätte müssen (OZ 22 S 13). Zum anderen ergibt sich aus den vorgelegten Internetauszügen nicht, dass die Journalisten Pseudonyme bzw Spitznamen zur Veröffentlichung ihrer Artikel verwendet hätten.
Des Weiteren verwickelt sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Angaben anlässlich seines Asylverfahrens in Deutschland und seiner Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung in Widersprüche. So gab er etwa in der Beschwerdeverhandlung an, dass es sich bei seinen Entführern sicherlich um Leute der Partei PDK/KDP und PUK gehandelt habe (OZ 22 S 7). Auf Vorhalt, dass er in Deutschland angegeben habe, dass es sich um Personen des Geheimdienstes oder der Sicherheitsbehörden gehandelt habe, meinte er lapidar, dass die Leute der Partei zu den Sicherheitskräften und dem Geheimdienst gehören würden (OZ 22 S 10). Dieser Rechtfertigungsversuch vermag jedoch wenig zu überzeugen. Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor den deutschen Behörden ausführte, dass es vor der Entführung drei Mal zu Drohungen gegen die Person des Beschwerdeführers gekommen sei (OZ 22 S 10), wohingegen er in der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass er keinerlei Drohungen erhalten habe (OZ 22 S 9). Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, führte der Beschwerdeführer aus, dass er vielleicht in Deutschland falsch verstanden worden sei. Auf die Entgegnung, dass dies insofern nicht schlüssig sei, da er auch Daten (Mai, September und Oktober) anzugeben vermocht habe, meinte der Beschwerdeführer lapidar, dass diese Daten falsch seien und er nur gewollt habe, dass er nicht nach Österreich zurückgeschickt werde (OZ 22 S 10f). Auch bezüglich der Anzahl der Angestellten in der Druckerei machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. So führte er dazu in Deutschland aus, dass dort vier Personen gearbeitet hätten. Auf mehrmalige Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass es zwei Personen, er und ein weiterer Mitarbeiter, gewesen seien, die dort gearbeitet hätten (OZ 22 S 11). Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, dass zwei Söhne des Arbeitgebers ab und zu geholfen hätten, vermag nicht zu überzeugen.
Abgesehen von den Widersprüchlichkeiten vermag der Beschwerdeführer auch seine behauptete dreimonatige Anhaltung nicht plausibel darzutun. Befragt nach den Details, führte er lediglich aus: "Es war wie ein Keller. Der Weg bis hin und zurück habe ich nicht gesehen, meine Augen waren verbunden. Damit meine ich die Stelle wo ich angehalten wurde. Als sie mich entlassen haben, sagten sie, dass sie mich umbringen würden." Auch nach mehrmaliger Nachfrage war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, nachvollziehbar die behauptete dreimonatige Anhaltung detailliert zu schildern. Abgesehen davon erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, obschon er von Anfang an gesagt habe, dass er über keinerlei Informationen verfüge, drei Monate lang angehalten worden sei. Der Beschwerdeführer versuchte dies damit zu rechtfertigen, dass er sehr fleißig gewesen sei und sich am Computer gut auskenne, was jedoch den Umstand, dass er keine Informationen liefern konnte und dennoch über Wochen angehalten worden sei, zu erklären vermag (OZ 22 S 9). Abgesehen davon vermag die Anhaltung auch deshalb nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer selbst ausführte, dass er im Irak nicht politisch aktiv gewesen sei.
Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen vermochte es der Beschwerdeführer nicht, eine asylrelevante Verfolgung darzutun.
2.3.4. Mit Schriftsatz vom 18.02.2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers letztlich einen Ablehnungsantrag den Dolmetscher betreffend ein. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die Akteneinsicht ergeben habe, dass der Dolmetsche bereits bei einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt anwesend gewesen sei. Diese Befangenheit hätte der Dolmetscher jedoch von sich aus gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 AVG angeben müssen. Der Beschwerdeführer habe die Befangenheit des Dolmetschers weder vor noch während der Beschwerdeverhandlung anzuzeigen vermocht, da ihm der Name nicht bekannt gewesen sei. Erst durch einen Vergleich der Unterschriften auf dem Verhandlungsprotokoll und dem Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamtes sei ihm dies bekannt geworden.
Dazu ist festzuhalten, dass sich § 7 AVG grundsätzlich an Verwaltungsorgane richtet, somit an Organe, die mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung iSd Art 19f B-VG betraut sind, und die in welcher Art immer, als Glied einer monokratisch oder kollegial eingerichteten Behörde in Vollziehung des AVG an einer Amtshandlung vor der erkennenden Behörde mitzuwirken haben (Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzt, 1. Teilband [2004] § 7 RZ 2). Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes kann nur die unmittelbare Teilnahme des gleichen Organwalters an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruchs, nicht aber bereits jede andere Betätigung im unterinstanzlichen Verfahren als Mitwirkung an der "Erlassung" eines Bescheides angesehen werden. § 7 Abs. 1 Z 5 AVG (nunmehr Z 4) findet sohin nur Anwendung, wenn ein Bescheid erlassen wurde, der ganz oder teilweise auf einem Willensakt des betreffenden Organwalters basiert, wenn der betreffende Organwalter also die (interne) Erledigung (mit-)genehmigt hat. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn der betreffende Organwalter lediglich die Organfunktion innehat, welcher die Entscheidung zuzurechnen ist; wenn er bloß durch Handhabung des Weisungsrechts auf den Inhalt der bekämpften Entscheidung Einfluss genommen hat; nur die mündliche Verhandlung geleitet und den Bescheidentwurf erstellt hat oder bei der von Behörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung bloß Schriftführer oder ohne jedwede eigene Funktion anwesend war. Umso weniger kann eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens daraus abgeleitet werden, dass die Referentin der Berufungsbehörde schon vor Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens eine für die Partei ungünstige Rechtsmeinung vertreten hat. Auch die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen ist keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (dh an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage), sodass die Berufungsbehörde den gleichen Sachverständigen heranziehen kann wie die erste Instanz. Ferner widerspricht es nicht § 7 Abs. 1 Z 5 AVG (nunmehr Z 4), wenn sich die Berufungsbehörde des gleichen Rechtsberaters bedient wie die erste Instanz, weil dieser nicht an der Entscheidung mitwirkt (Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzt, 1. Teilband [2004] § 7 RZ 13).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auch ein Dolmetscher nicht an der Erlassung der Entscheidung beteiligt ist, zumal sein Aufgabe im Verfahren darin besteht, als Sprachmittler zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gericht aufzutreten. Aus diesem Grund geht die Kritik des rechtsfreundlichen Vertreters ins Leere. Darüber hinaus ist noch festzuhalten, dass weder dargetan noch angedeutet wurde, dass der Dolmetscher das Vorbringen des Beschwerdeführers falsch übersetzt habe. Die behauptete Befangenheit wurde rein aus dem Umstand abgeleitet, dass der Dolmetscher bereits bei einer der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt anwesend war.
2.3.5. Zur Rückverbringung des Beschwerdeführers ist weiter ausgeführt, dass diese per se keine maßgebliche Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers darstellt. Im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht das Berichtsmaterial, wonach die allgemeine Sicherheitslage im Irak immer noch schlecht ist, wenngleich sie sich innerhalb der letzten Jahre erheblich verbessert hat (so z.B. das Deutsche Auswärtige Amt in seinem aktuellen Bericht), wobei die neuerliche Verschlechterung der Lage auch mit berücksichtigt wird. Allerdings ist den verschiedenen Berichten eine Differenzierung hinsichtlich des Zentralirak, den außerhalb der autonomen Region Kurdistan-Irak liegenden, kurdisch dominierten Gebieten im Nordirak sowie der autonomen Region Kurdistan-Irak im Nordirak zu entnehmen. In letzterer Region wird die Sicherheitslage einhellig als am besten beschrieben.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Die Sicherheitslage in XXXX, wo sich auch die Mutter, vier Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers aufhalten, und welche in der autonomen Region Kurdistan-Irak liegt, wird als deutlich besser (kein Anschlag seit 2007) beschrieben, als im Rest des Irak. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer bzw dessen rechtsfreundlicher Vertreter selbst auch keine Umstände vor, die an dieser Einschätzung etwas ändern würde.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus der in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquelle.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquelle sowie dem Umstand, dass dieser Bericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte eine solche beim Bundesveraltungsgericht nicht ein.
Es wurden somit keinerlei substantiierte Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Der Vollständigkeit halber muss noch festgehalten werden, dass den in der Beschwerde beantragten geeigneten Recherchen und Ermittlungen des relevanten Sachverhaltes bezogen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht gefolgt werden konnte. Dies deshalb, da es diesem Antrag an einem notwendigen Beweisthema mangelte. Es war für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, zu welchem Thema Ermittlungen geführt werden sollten.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer ging bereits vor seiner Ausreise im Irak einer Beschäftigung nach und kann daher davon ausgegangen werden, dass er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. So gab der Beschwerdeführer selbst an, dass seine Mutter und Geschwister über eine ausreichende Existenzsicherung verfügen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so wurde von ihm mit Schreiben vom 05.12.2011 ein Befundbericht bzw eine Bestätigung von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, jeweils datiert mit XXXX2011 in Vorlage gebracht. In der Beschwerdeverhandlung nach seinem Gesundheitszustand befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in keiner Behandlung mehr stehe und keine Medikamente mehr nehme.
Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist der krankheitswertige Zustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Unter dem Gesichtspunkt des hiefür maßgeblichen Art. 3 EMRK ist vor dem Hintergrund des Bedürfnis nach einer Therapie des Beschwerdeführers nach Maßgabe der einschlägigen Judikatur des EGMR zu prüfen, in wie weit eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Irak - insbesondere in Hinblick auf seine Transportfähigkeit und eine medizinische Versorgung vor Ort - eine Verletzung dieser Konventionsbestimmung erwarten lässt. Des Weiteren ist zu klären, welche Auswirkungen (physischer und psychischer Art) auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - mit der Rückkehr verbunden sind. Danach ist einzuschätzen, ob es für die Beurteilung des vorliegenden Falles auch noch einer detaillierten Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (insbesondere zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld, aber auch zur medizinischen Versorgungssituation), und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Der Beschwerdeführer steht infolge seiner Erkrankung in keiner medizinischen Behandlung mehr. Im Lichte der ständigen Judikatur zur Frage eines allfälligen Abschiebungshindernisses aus gesundheitlichen Gründen ist aus diesen Feststellungen zu folgern, dass kein Bedürfnis mehr für eine Behandlung besteht und somit aktuell keine Erkrankung des Beschwerdeführers vorliegt, die an die Schwelle einer möglichen Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte durch eine Außerlandesschaffung heranreichen würde.
3.3.4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Dem Interesse am Weiterverbleib des Beschwerdeführers in Österreich steht das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Der Beschwerdeführer wurde bereits ein Mal in Österreich gerichtlich wegen Urkundenfälschung verurteilt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bisher nicht durch eine eigene Arbeitsleistung zu versorgen vermochte und er auf die Grundversorgung angewiesen ist. Darüber hinaus leben keine Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, er verfügt jedoch nach wie vor über Angehörige in seinem Heimatland, mit welchen er auch in einem telefonischen Kontakt steht. Ein gewichtiges Argument stellt auch der Umstand dar, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich seiner Identität und seiner Ausreisegründe falsche Angaben gemacht hat.
Im Rahmen einer Gesamtabwägung all dieser Umstände iSd Art 8 Abs. 2 EMRK gelangt man daher gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die dargestellten individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie die oben genannten öffentlichen Interessen, insbesondere der Hintanhaltung möglicher weiterer Straftaten durch den bereits straffällig gewordenen Beschwerdeführer, überwiegen. Daran vermag auch das Beherrschen der deutschen Sprache nichts zu ändern.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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