L509 2001867-1•BVwG L509 2001867-1
L509 2001867-1Federal Administrative CourtMar 6, 2014
Bescheinigungsmittel, Demonstration, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. xxxx, StA. Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2014, Zl. xxxx, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 07.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde im Anschluss daran von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der BF dabei an, dass er Mitglied eines Vereines mit dem Namen "xxxx" sei. Im Jahr 2012 hätten sie eine Demonstration organisieren wollen und seien der BF und seine Parteimitglieder von den Taliban bedroht worden. In Pakistan hätten sowohl die Taliban als auch die Organisation xxxx den BF verfolgt. Bei xxxx handle es sich um einen College Verein, der die führende Macht am College hätte haben wollen und sei auch dies der Grund der Verfolgung gewesen.
I.2. Am 11.01.2014 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich befragt.
Als am 15.10.2012 Lala Yusufzai angegriffen worden sei, hätten sie eine Demonstration abgehalten und habe der BF dafür viele Studenten zusammengerufen. Bereits auf dem Weg zur Demonstration seien sie angegriffen worden, weswegen sie weggelaufen seien. Danach habe sich der BF versteckt gehalten, zumal er bereits vorher Drohungen erhalten habe. Schließlich sei er nach Karachi gereist und habe das Land verlassen.
Der BF sei von Leuten der xxxx und der xxxxGruppierung mit dem Umbringen bedroht worden, wenn er seine Gruppierung nicht verlasse. Bei diesen handle es sich um terroristische Organisationen und seien sie im Grunde alle Taliban.
Der BF sei zudem seit 2009 auch Vorstand der Studentenvereinigung gewesen. Seit 2011 habe man ihn bedroht.
I.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2014, Zl. xxxx, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Dem BF wurde weiters gem. §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I NR. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gem. § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF betrage gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).
In der Begründung dieses Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Art und Weise, wie der BF seinen behaupteten Fluchtgrund in der Einvernahme geschildert habe, völlig ungeeignet gewesen sei, um das Vorbringen als glaubhaft befinden zu können. Den Angaben habe es an sämtlichen Hinweisen gefehlt, die auf wahre Erlebnisse schließen lassen würden. Weder habe der BF von sich aus Details genannt, noch seien solche aus seiner Schilderung hervorgekommen.
Ebenso würde in Pakistan nicht eine solch extreme Gefährdungslage bestehen, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre.
I.4. Mit Verfahrensanordnung vom 13.01.2014 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
I.5. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde vom Vertreter des BF mit Schriftsatz vom 27.01.2014 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erstattet.
Darin wurde vorgebracht, dass der BF Beweismittel für sein Vorbringen angeboten habe, die auch in den Akt aufgenommen worden seien, in dem angefochtenen Bescheid jedoch weder genannt noch gewürdigt würden, weswegen die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einem Ermittlungsfehler belastet habe. Jedenfalls würde das Vorbringen des BF Deckung in den vorgelegten, jedoch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht gewürdigten Beweismitteln finden.
Ebenso habe im angefochtenen Bescheid eine Prüfung und Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Heimatstaat nicht stattgefunden.
I.6. Die gegenständliche Beschwerde langte am 25.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L509 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
II.3.1. § 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
II.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
II.3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
II.3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
II.3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
II.3.2.4. Es gibt aus Sicht des erkennenden Richters keinen Grund zur Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht festgestellt hätten werden können und begründete dies im Wesentlichen mit dem vagen bzw. wenig detailreichen Vorbringen des BF.
Dabei hat es jedoch nicht das gesamte Vorbringen des BF in seine Beurteilung miteinbezogen. Wenn jedoch Teile des Parteivorbringens nicht berücksichtigt werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.
Zwar ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insofern zuzustimmen, als aufgrund der Art des Vorbringens des BF tatsächlich der Eindruck der Unglaubwürdigkeit entstehen könnte. Dies entbindet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch dennoch nicht von der ihm obliegenden Ermittlungspflicht, sämtliches Parteivorbringen bzw. vorgelegte Beweismittel bei seiner Beurteilung zu berücksichtigen bzw. allenfalls darzulegen, warum diese für die Entscheidungsfindung nicht erheblich sind.
So wurde vom BF am Ende der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Nachfrage vorgebracht, dass er noch eine Kopie eines Zeitungsartikels sowie eine Kopie der Anzeige seines Bruders vorlegen wolle, darin gehe es um die Demonstration.
In weiterer Folge wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch weder Ermittlungen dahingehend angestellt, worum es in dem Zeitungsartikel bzw. in der Anzeige im Detail geht, noch sind die erwähnten Beweismittel selbst im Verwaltungsakt zu finden.
Vielmehr führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus, dass keine Beweismittel in Vorlage gebracht worden seien, was angesichts der Angaben des BF nicht nachvollzogen werden kann. Davon, dass der BF die genannten Beweismittel tatsächlich nicht vorgelegt hat, kann jedenfalls nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Selbst wenn er deren Vorlage in der Einvernahme lediglich angeboten hätte, wäre das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der ihm obliegenden Ermittlungspflicht dazu verhalten gewesen, ihn hierzu aufzufordern.
Jedenfalls hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch das gänzliche Ignorieren der vom BF angebotenen bzw. vorgelegten Beweismittel verabsäumt, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen und ist die gegenständliche Beschwerde daher im Recht, wenn in ihr genau dieser Umstand angeführt wird.
Aufgrund des bisherigen Vorbringens des BF kann zumindest nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass die angeführten Unterlagen sein Fluchtvorbingen betreffen (zumal er angab, wegen einer Demonstration verfolgt worden zu sein). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging jedoch nicht weiter auf diese Angaben des BF ein, wodurch es das Verfahren mit einem Mangel belastet hat.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher mit den angeführten Beweismitteln in geeigneter Weise auseinanderzusetzen haben.
Dazu wird es erforderlich sein, diese zunächst einer Übersetzung in die deutsche Sprache zuzuführen, um überhaupt Kenntnis von deren tatsächlichen Inhalt zu erlangen. In weiterer Folge wird die Anzeige allenfalls im Wege der ÖB Islamabad auf Echtheit und Authentizität zu überprüfen sein. Abschließend wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beweismittel bzw. deren Inhalt mit dem Vorbringen des BF in Verbindung zu bringen haben.
Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch angemerkt, dass die Beweismittel des BF auch mit der Beschwerde vorgelegt wurden (so ist in dem e-mail, mit dem die Beschwerde übermittelt wurde, unter Anlagen zu lesen "xxxx Beweismittel.pdf", AS 201), jedoch ist auch hiervon kein Ausdruck im Verwaltungsakt auffindbar.
Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren zu dem Ergebnis gelangen, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe vorliegen bzw. nicht ausgeschlossen werden können, wird es sich auch mit dem Thema der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des pakistanischen Staates auseinanderzusetzen haben.
II.3.4. Ohne die aufgezeigten Ermittlungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der BF keine (asylrelevante) Verfolgung zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.
II.3.5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
II.3.6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei wird auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.
II.3.7. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
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