BVwG W183 1410289-1

W183 1410289-1Federal Administrative CourtMar 5, 2014

Regest

Asylgewährung, Konversion, Religion, soziale Gruppe,<br/>Verfolgungsgefahr

Full text

BVwG W183 1410289-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.1410289.1.00

Spruch

W183 1410289-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.11.2009, Zl. 08 07.680-BAW, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i. V.m. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazara angehört - stellte am 25.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er würde die islamische Religion hassen und deswegen hätten ihn Bewohner des Dorfes töten wollen. Er habe den Islam nie akzeptiert und sei nie in einer Moschee oder einem islamischen Zentrum gewesen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, dass er getötet werde.

2. Am 01.09.2008 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter und eines Dolmetschers für die Sprache Farsi einvernommen. Dabei gab er neben Auskünften zu seiner Person, zu seinen Lebensumständen in der Heimat und zu seinem Aufenthalt in Griechenland zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er mit seinen Bekannten und anderen Landsleuten über den Islam diskutiert und dabei die Meinung vertreten habe, dass im Namen des Islam viel getötet werde und viel Blut fließen würde. Er habe auch über den Islam geschimpft. Da seine Bekannten ihren Eltern davon erzählt hätten, hätten auch die Erwachsenen davon erfahren. Aus diesem Grund hätte ihn eine Gruppe von Erwachsenen vor drei Monaten umbringen wollen. Unter diesen hätten sich zwei seiner früheren Lehrer sowie eine zu den Weisen seines Stammes gehörende Person befunden. Der Ehemann seiner Tante mütterlicherseits habe den Vorfall mitbekommen und ihn vor dieser Attacke gerettet. Dieser habe ihn zwei Tage bei sich zu Hause versteckt, während sein Vater einen Schlepper organisiert habe, der ihn ins Ausland gebracht habe.

Weiters bestätigte er, dass er alle Gründe für seine Antragstellung vorgebracht habe und gab ergänzend an, dass sie ihn umgebracht hätten, wenn er geblieben wäre. Außerdem sei in Afghanistan Krieg und es käme jeden Tag jemand mit einem Sprengstoffgürtel, der sich in die Luft sprengen und Leute umbringen würde. Auf die Frage, wie er umgebracht werden hätte sollen, erwiderte er, sie hätten ihn irgendwohin mitnehmen und dort umbringen wollen. Genau wisse er es nicht. Der von ihm geschilderte Vorfall sei der erste Vorfall gewesen, bei dem sich seine Verfolger entschlossen hätten, ihn umzubringen.

Auf Vorhalt, dass aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes, seines Verhaltens und seiner Ausdrucksweise nicht auszuschließen ist, dass er bereits volljährig sei, entgegnete er, er sei sechzehn Jahre alt. Dennoch stimmte er einer ärztlichen Untersuchung zwecks Altersfeststellung zu.

3. Am 10.09.2008 langte das fachärztliche Gutachten vom 08.09.2008 zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein. Darin kommt der untersuchende Facharzt zu dem Schluss, dass das Alter des Beschwerdeführers zwischen 16 und 18 Jahren, jedoch unter dem 18. Lebensjahr liegen würde.

4. Am 18.03.2009 wurde der Beschwerdeführer nach der Zulassung des Verfahrens neuerlich von einem Organ des Bundesasylamtes im Beisein seines gesetzlichen Vertreters, einer Vertrauensperson und eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei seit rund drei oder vier Monaten in ärztlicher Behandlung und nehme auch Medikamente. Vom gesetzlichen Vertreter wurde dazu ein medizinischer Befundbericht vorgelegt.

Weiters gab er an, er sei nie politisch tätig und nie in Haft gewesen. Er habe aber mit (privaten) Leuten Probleme gehabt und hätte die Polizei davon gewusst, hätte er auch mit den Sicherheitsbehörden Schwierigkeiten bekommen. Seine Probleme in Afghanistan hätten vor circa neun oder neuneinhalb Monaten begonnen. Damals hätten die Mullahs ihn fangen wollen, er sei aber geflüchtet.

Neben Auskünften zu seinem Namen, seiner Familie und seinem Aufenthaltsort in Afghanistan brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, dass er den Islam nicht praktizieren habe wollen und diese Glaubensrichtung nicht gemocht habe. Er habe nicht nach den islamischen Regeln gelebt und auch nicht gebetet. Da ihn die Geistlichen (Mullahs) deshalb fangen hätten wollen, sei er von dort geflüchtet. Das seien alle seine Fluchtgründe.

Zur näheren Beschreibung seines Problems mit den Mullahs aufgefordert, führte er aus, diese Leute hätten ihn gegen seinen Willen zum Beten zwingen wollen. Er habe sich aber gegen sie gestellt, weil er der Meinung sei, dass der Islam eine Religion sei, die mit Gewalt verbunden ist. Er habe den Islam kritisiert. Der Jihad sei im Islam die Pflicht jedes Moslems und er verstehe nicht, warum man dies machen solle. Er finde es auch nicht richtig, dass in Afghanistan jeder den anderen umbringen würde. Dies ergebe keinen Sinn. Unter den Taliban seien die Leute zwangsweise bis zu viermal täglich zum Beten aufgefordert worden. Auch jetzt werde verlangt, dass man zum Beten geht. Er habe das aber nicht gewollt. Zu den konkreten Verfolgungshandlungen der Mullahs berichtete er, diese hätten Leute versammelt, welchen sie aufgetragen hätten, den Beschwerdeführer zu fangen. Unter diesen Personen habe sich der Ehemann seiner Tante mütterlicherseits befunden. Dieser sei den anderen zuvorgekommen und habe ihn in dessen Haus gebracht. Dort habe er zwei Nächte verbracht, bis sein Vater einen Schlepper gefunden habe, mit dessen Hilfe er fliehen habe können. Der Vorfall habe sich vor rund neun oder neuneinhalb Monaten ereignet.

Seine Familie sei sehr religiös gewesen und sein Vater habe ihn mit Gewalt zum Beten geschickt. Er sei dazu gezwungen worden. Er sei dreizehn oder vierzehn Jahre alt gewesen, als er mit anderen Jungen unterwegs gewesen sei und den Islam und die Mullahs kritisiert habe. Bis zum fünfzehnten Lebensjahr sei es nicht so streng, danach würden Personen aber streng beurteilt werden. Seine Familie habe ihn aufgefordert, beten zu gehen und sich wie alle anderen Muslime zu benehmen. Er sei auch misshandelt bzw. geschlagen worden, damit er beten gehe. Er sei ein- bis zweimal pro Woche wegen des Morgengebetes misshandelt worden; auch wenn er zu Hause gewesen sei, sei er zum Beten aufgefordert worden. Als er sich geweigert habe, hätten sie ihn geschlagen, bis er gebetet habe. Es gebe Zeremonien, wie das Ashura Fest, wo sich die Leute mit Ketten verletzen. Das habe er nicht verstanden und nicht für richtig gehalten. Er wolle dazu Fotos zeigen. Diese wurden in Kopie zum Akt genommen.

Befragt, beteuerte er, dass er an Gott glauben würde. Auf die Frage, warum sein Vater letztendlich doch einen Schlepper für ihn organisiert habe, erwiderte er, weil ihn diese Leute töten hätten wollen. Sein Vater habe nicht gewollt, dass er umgebracht werde. Seine Mutter habe ihn auch zum Beten aufgefordert und gewollt, dass er sich wie ein Moslem benehme.

Zu dem von ihm vorgelegten Schreiben der XXXX, erklärte er auf die Frage, was seiner Ansicht nach am Christentum besser sei als am Islam, dass er das Christentum besser finde. In Traiskirchen hätten ihn einige Jungs eingeladen, mit ihnen zur Kirche zu gehen, um dort zu reden und Tee zu trinken. Dort hätten sie einen Film über das Leben, die Wunder und den Tod von Jesus Christus gezeigt. Während man im Christentum dazu angeleitet werde, seinen Nächsten zu lieben bzw. auch die andere Wange hinzuhalten oder seine Feinde zu lieben, sei dies im Islam nicht so. So habe sein Vater gesagt, wenn man von jemand geschlagen werde, solle man diesen auch schlagen. Auf die Frage, ob er glaube, was er in diesem Film gesehen oder über das Christentum gehört habe, teilte er mit, dass er auch die Bibel gelesen und gesehen habe, dass das (darin ausgeführte) richtig sei. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, dass er getötet werde. Sie hätten ihn damals schon töten wollen, er habe aber flüchten können. Jetzt würden sie ihn sicherlich töten wollen.

Zur Durchführung von allfälligen Ermittlungen in Afghanistan teilte er mit, er fürchte, dass seiner Familie etwas geschehen bzw. man herausfinden könnte, dass sein Vater den Schlepper organisiert habe. Wenn die Leute nichts davon mitbekommen würden, habe er keine Einwände dagegen. Auf die Frage, was seine Familie zu seinem Interesse für das Christentum sagen würde, antwortete er, er wisse es nicht. Sie würden wohl sehr enttäuscht und gekränkt sein. Es könne auch sein, dass sie den Kontakt zu ihm abbrechen würden. Ergänzend teilte er mit, dass er wegen seines Interesses für das Christentum auch von der Regierung verfolgt werden könnte. Es seien auch zwei Journalisten deswegen verurteilt worden.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurde ein Befundbericht des XXXX XXXX vom 09.03.2009 vorgelegt, demzufolge sich der Beschwerdeführer dort wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in ambulanter Betreuung befunden habe. Diese Störung sei auf traumatische Erlebnisse vor und während seiner Flucht zurückzuführen. Der Patient sei wegen dieser Erkrankung in vielen Lebensbereichen massiv beeinträchtigt und habe einen extremen Leidensdruck. Er benötige voraussichtlich viele Jahre noch eine engmaschige, intensive psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung.

Bei der Einvernahme wurde weiters ein Schreiben der XXXX vom 16.03.2009 vorgelegt, in welchem der Leiter bestätigt, den Beschwerdeführer im Oktober 2008 in Traiskirchen kennen gelernt zu haben. Der Beschwerdeführer habe danach an verschiedenen wöchentlich stattfindenden Veranstaltungen der Gemeinde teilgenommen. Seit er in Wien wohnen würde, nehme er auch regelmäßig und aktiv an Gottesdiensten und verschiedenen Bibelgesprächskreisen teil. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an Interesse für das Christentum gezeigt und aufmerksam zugehört. Durch seinen Umzug nach Wien habe er sich intensiver mit dem christlichen Glauben beschäftigen können. In der Vorweihnachtszeit 2008 habe der Beschwerdeführer in einem persönlichen Gespräch mit dem Leiter der Gemeinschaft gebetet und erklärt, dass er Jesus Christus als seinen Retter und Herrn angenommen habe und diesem vertraue. Er habe aktiv bei der Weihnachtsfeier teilgenommen und bekenne sich mutig in aller Öffentlichkeit als Christ. Er sei sehr hilfsbereit, treu und helfe auch bei den wöchentlichen Veranstaltungen. Er lerne sehr schnell, obwohl seine Wohnsituation nicht geeignet sei, die Bibel ohne Angst zu lesen. Er habe auch den Wunsch geäußert, getauft zu werden. Die Taufe werde nach einem Taufunterricht in den kommenden Monaten stattfinden. Es sei für die Gemeinde wichtig, dass Christen in ihrem Leben mehr und mehr christusähnlicher in ihrem Verhalten werden und dafür verantwortlich sind, in ihrem täglichen Leben nach biblischen Leitlinien ein gottgefälliges Leben zu führen. Der Beschwerdeführer habe trotz aller Herausforderungen, die ein aus dem islamischen Glauben ausgetretener Christ habe, gute Fortschritte in diese Richtung gemacht.

5. In einem Patientenbrief des Krankenhauses XXXX vom 08.07.2009 wird von einem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 16.04.2009 bis 03.05.2009 berichtet. Die Diagnose lautet Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1).

6. Am 20.08.2009 langte eine schriftliche Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser ausführt, dass der Beschwerdeführer bisher gleichlautende Angaben zu seiner Abwendung vom Islam gemacht habe. Bei seiner letzten Einvernahme habe er schließlich auch von seiner Hinwendung zum Christentum und den Vorteilen dieser Religion gegenüber dem Islam berichtet. Dazu wurden Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde auszugsweise zitiert und das Taufzeugnis der XXXX

XXXX vom 27.06.2009 vorgelegt. Der Beschwerdeführer befürchte im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Abkehr vom Islam und der Hinwendung zum Christentum getötet zu werden. Die wohlbegründete Furcht des Beschwerdeführers aus Gründen der Religion in seinem Heimatland verfolgt zu werden, stelle ein asylrelevantes Vorbringen dar und ließe sich eindeutig unter die Bestimmungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge subsumieren.

Die Asylrelevanz des konkreten Vorbringens werde auch durch die Zusammenschau von internationalen Dokumenten, welche in der Anlage übermittelt würden, bestätigt. So gehe aus der Accord-Anfragebeantwortung vom 18.08.2009 zum Thema "Afghanistan:

Rechtliche und soziale Folgen vom Abfall vom Islam / Konversion zum Christentum" hervor, dass Apostasie von Muslimen als schweres Verbrechen betrachtet werde. Gerichte würden im Falle von Konversionen, wo es keine verfassungs- oder strafgesetzlichen Regelungen gebe, auf die Scharia verweisen, welche dafür die Todesstrafe vorsehe. Regierungsmitglieder hätten sich für die Hinrichtung christlicher Konvertiten ausgesprochen. Weiters käme es zu Enteignungen, zur Ungültigerklärung von Hochzeiten sowie zu Schikanen und Gewalt gegen Konvertierte.

Unter beispielhafter Anführung von Entscheidungen des Asylgerichtshofes wurde seitens des gesetzlichen Vertreters ergänzend vorgebracht, dass auch die österreichischen Asylbehörden die Asylrelevanz einer Abkehr vom Islam und der Hinwendung zum Christentum für afghanische Staatsbürger anerkennen würden. Aus der Sicht des gesetzlichen Vertreters sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung aus religiösen Gründen ausgesetzt wäre. Es werde daher der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen, da aufgrund der angebotenen Beweise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass ihm im Herkunftsstaat glaubhaft Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge drohe.

7. In einem Schreiben vom 03.09.2009 bestätigt eine Klinische und Gesundheitspsychologin, dass der Beschwerdeführer bei ihr seit 03.03.2009 eine Psychotherapie (Verhaltenstherapie) in Anspruch nehme. Der Patient zeige u.a. Schwierigkeiten bei der Emotionsregulation und habe Impulskontrollstörungen, eine selbstverletzende Verhaltensweise, Konzentrationsstörungen sowie interpersonelle Schwierigkeiten. Diese psychischen Reaktionen seien wahrscheinlich aufgrund schwerwiegender prä-, peri- und postmigratorischer Belastungen entstanden (Posttraumatische Belastungsstörung; F43.1). Zur Stabilisierung werde derzeit ein Skills-Training durchgeführt. Die Weiterführung einer regelmäßigen Psychotherapie (Skills-Training, Traumatherapie) erscheine dringend indiziert.

8. Am 27.08.2009 wurde vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein weiteres Schreiben der XXXX vom 25.08.2009 übermittelt. Darin wird ein kurzer Bericht über die Teilnahme und Mitarbeit des Beschwerdeführers in der christlichen Gemeinde nach seiner Taufe gegeben. Der Beschwerdeführer nehme - von kurzen Sommerferien abgesehen - weiterhin treu und zuverlässig an den wöchentlichen Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen teil. Beim Gottesdienst helfe er bei verschiedenen praktischen Diensten mit. Er sei hilfsbereit, kooperativ, kontaktfreudig und freundlich. Er lerne Deutsch durch Kontakte mit anderen und treibe gerne Sport. Die Sommerreisezeit habe ihm gut getan.

In seinem Glauben und Leben mit den christlichen Werten wachse der Beschwerdeführer weiter. Er rede gerne über seinen einfachen Glauben an Jesus Christus und lerne persönlich ihm zu vertrauen. Er nehme an den Gebetskreisen aktiv teil und bete in seiner Muttersprache mit seinen eigenen Worten. Das zeige gute Fortschritte in seiner persönlichen Beziehung zum Herrn Jesus Christus auf. Obwohl der Beschwerdeführer anscheinend ein schwieriges Leben hinter sich habe, sei in manchen Gesprächen ersichtlich gewesen, wie ihn die Bibel und die biblischen Aussagen beruhigt hätten. Er sei nun mehr als zehn Monate in der Gemeinde gut integriert und als Mitglied ein wertvolles Glied der Gemeinschaft. Es sei aber selbstverständlich, dass jeder neue Christ, besonders wenn er vom Islam komme, eine gewisse Zeit brauche, um mehr Wissen und Verständnis für den neuen Glauben zu haben. Aus der Beobachtung zeige sich aber, dass der Beschwerdeführer gute Fortschritte in seinem Glauben und seiner Nachfolge zu Jesu Christi gemacht habe.

9. Am 24.09.2009 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und einer Vertrauensperson erneut von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er nehme wegen seiner psychischen Probleme momentan Medikamente. Die voraussichtliche Dauer dieser Therapie könne er nicht angeben. Man habe ihm nur erklärt, dass er die Medikamente lange Zeit nehmen müsse.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, zu dem von seinem gesetzlichen Vertreter vorgelegten Schreiben, welchem zufolge er zum Christentum konvertiert und getauft sei, nähere Angaben zu machen. Daraufhin berichtete er, dass er sich damals in Traiskirchen nicht ausgekannt habe. Außerdem habe er den islamischen Glauben nie richtig akzeptiert. Er sei mit den anderen Jugendlichen zur Kirche mitgegangen, wo man ihm Tee angeboten und einen Film über das Leben von Jesus gezeigt habe. Was er gesucht habe, habe er dort gefunden. Auf Nachfrage erwiderte er, er habe die Liebe gesucht. Auch gegen feindschaftlich gesinnten Personen müsse man versuchen, ihnen mit Freundschaft gegenüberzutreten. Zudem sollte man überflüssige Dinge, wie z.B. Kleidung, Leuten weitergeben, die nicht so viel haben. Er habe etwas gesucht, wo Liebe und Güte sind, und keine Feindschaft.

Zu den weiteren Geschehnissen bis zur Taufe führte er aus, dass ihm ein Geistlicher ein Buch gegeben habe. In der folgenden Woche seien dann Leute aus der XXXX in Wien dazugekommen. Er sei dann immer zu den Treffen in Wien (am Montag, Donnerstag, Freitag und Samstag) gegangen. Am Samstag hätten sie gebetet sowie eine Messe gehabt und an den anderen Tagen hätten sie über Jesus gesprochen und das Buch gelesen. Am 27.06.2009 sei er schließlich getauft worden. Zur Taufzeremonie berichtete er, sie mussten zuerst erzählen, wie sie zum Christentum gekommen seien und warum sie daran glauben und bekräftigen, dass sie glauben. Dann werde man gefragt, ob man an Gott, seinen Sohn und den heiligen Geist glaube und danach von zwei Personen ins Wasser getaucht. Dies bedeute, dass sie dann ohne Sünden wieder auftauchen.

Auf die Frage, warum er sich gerade für die XXXX XXXX entschieden habe, gab er an, er habe vorher keine andere Kirche gekannt; diese habe mit ihm geredet und es habe keine andere Kirche gegeben, wo Farsi gesprochen worden sei. Er habe den Unterricht in Farsi bekommen und auch die Bibel in dieser Sprache gelesen. Er habe vor seinem Aufenthalt in Traiskirchen keinen Kontakt zum Christentum gehabt. Er habe bei der Taufe keinen christlichen Namen bekommen. Seine Familie werde über seine Konversion sicher sehr beunruhigt sein. Auf die Frage, ob er in Afghanistan religiös erzogen worden sei, teilte er mit, er sei nicht sehr religiös gewesen. Wenn man ihn zum Beten gezwungen habe, habe er gebetet, sonst nicht. Er sei von seinen Familienangehörigen öfters dazu gezwungen, manchmal auch geschlagen worden.

Auf die Frage, warum er sich ausgerechnet für das Christentum entschieden habe, berichtete er, als er ins Bundesgebiet gekommen sei, habe er dieses Buch gelesen und sei mit der Religion in Kontakt getreten. Nun wisse er, dass der Weg zu Jesus Christus der einzig richtige Weg ist. Auf die Frage, warum er sich überhaupt wieder für eine Religion interessiert habe, wenn er eigentlich negative Erfahrungen damit gemacht habe und nicht sonderlich an religiösen Praktiken interessiert gewesen sei, erklärte er, es sei ein Unterschied zwischen hier und dort. Hier habe er sich frei dafür entschieden und dort sei es ihm aufgezwungen worden. Zu konkreten Gebeten befragt, gab er an, sie hätten drei verschiedene Gebete. Eines für Gott, ein anderes, wenn sie alleine seien und schwören würden, dass sie die Sünden nicht mehr begehen. Dann gebe es noch ein Dankgebet, welches sie gemeinsam beten. Der Beschwerdeführer gab an, er könne das Gebet für Gott aufsagen und sagte das "Vater Unser" auf. Die anderen Gebete spreche man selber aus dem Herzen.

Zur Nennung von fünf Unterschieden zwischen dem Islam und dem Christentum aufgefordert, führte er aus, er könne nicht direkt fünf Unterschiede nennen, aber Informationen über den christlichen Glauben geben, woraus der Einvernehmende vielleicht die Unterschiede erkennen könne. Im Islam müsse man sehr viele Dinge befolgen, z.B. Beten und Fasten, erst dann komme man in den Himmel. Es sei aber unmöglich für die Menschen, all diese Dinge zu erfüllen. Im Christentum zähle hingegen einfach der Glaube. Man solle einfach an Gott glauben, der seinen Sohn zur Welt gesandt habe. Dieser sei gekreuzigt worden und die Sünden seien den Gläubigen vergeben worden. Auf Nachfrage, welche Sünden bzw. welche Sünden mit der Kreuzigung vergeben worden seien, erklärte er, die Menschheit sei nicht von Sünden befreit, alle hätten Sünden wie "z.B. Ehebruch, Mord, lügen, stehlen" begangen. Auf Hinweis, dass man seiner Ansicht nach eigentlich sorglos in Sünde leben könnte, erwiderte er, Nein, so sei das nicht. Jeder Mensch, jeder Christ begehe Sünden. Daher müsse man beichten und schwören, dass man diese Sünde nicht noch einmal begeht.

Auf die Frage, was er am Islam gut gefunden habe, berichtete er, wenn man etwas nicht mache, etwa das Gebet nicht verrichten würde, werde man hoffnungslos in diesem Glauben, weil die Sünden da seien, zumal die Scharia wie ein Spiegel sei. Um sich im Islam von Sünden zu befreien müsse man beten, fasten und für die Armen spenden. Die Scharia könne aber die Leute nicht schützen. Er meine damit, dass man nicht immer alles erfüllen bzw. beten könne. Von einer Verzeihung im Islam habe er nichts gehört. Befragt bejahte der Beschwerdeführer, die zehn Gebote nennen zu können, was er schließlich tat. Weiters gab er an, dass Jesus in Jerusalem gefangengenommen und etwas von der Stadt entfernt gekreuzigt worden sei. Den Namen des Gebietes könne er nicht nennen.

Befragt, wie er seinen christlichen Glauben im Alltag praktizieren würde, berichtete er, er versuche im Leben keine Sünden zu begehen. Er sei auch in der XXXX aktiv und helfe in der Kirche, z.B. bei Veranstaltungen. Auf mehrere konkrete Fragen zu seiner neuen Glaubensrichtung brachte er vor, das Testament bestehe insgesamt aus 66 Büchern, wobei das neue 27 und das alte Testament 39 Bücher umfasse. Er kenne das Matthäus-, das Markus-, das Lukas- und das Johannesevangelium. Von den christlichen Feiertagen kenne er Weihnachten, die Geburt Jesu, sowie Ostern, den Tod und die Auferstehung und als drittes Fest das Kommen des heiligen Geistes. Weihnachten werde am ersten jeden Jahres und Ostern im vierten Monat gefeiert. Das genaue Datum von Ostern könne er nicht nennen. Aber nach der Auferstehung sei Jesus vierzig Tage auf Erden gewesen, bis er in den Himmel gefahren sei. Zehn Tage danach sei der Heilige Geist gekommen. Jesus habe zwölf Jünger gehabt. Der angebliche Lieblingsjünger sei Petrus gewesen, er glaube aber, dass er alle seine Jünger gemocht habe.

Auf die weitere Frage, ob er schon versucht habe, Leute zum Christentum zu bekehren, teilte er mit, das sei eine ihrer Pflichten. Wenn jemand Informationen über das Christentum haben wolle, spreche er mit dieser Person. Er habe auch bereits mit den Jungs gesprochen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, dass man ihn dort töten werde. Und zwar wegen des Problems, welches er in Afghanistan gehabt habe und auch wegen seines Glaubenswechsels. Befragt, wie man in Afghanistan herausfinden sollte, dass er zum Christentum konvertiert sei, gab er an, er werde dort nicht islamisch beten. Außerdem werde er sicher auch mit Leuten reden müssen, dass es einen anderen Weg, wie z.B. das Christentum gebe. Zu den Gründen für seinen Entschluss, zum Christentum zu konvertieren, gab er an, der Teil des 23. Kapitels, wo Gott als Hirte und die Gläubigen als seine Schafe bezeichnet würden, habe ihm sehr gut gefallen. Dieser führe die Gläubigen immer an die beste Weide, sie seien geschützt. Weitere Angaben zur Begründung seines Asylantrags wolle er nicht machen.

Seitens des gesetzlichen Vertreters wurden weitere Fragen oder Anträge verneint und wurde ergänzend ausgeführt, es sei ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer intensiv mit dem Christentum auseinandergesetzt habe.

10. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.11.2010 zuerkannt (Spruchpunkt III.).

Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben, wonach er aufgrund seiner Konversion zum Christentum und seiner islamkritischen Einstellung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre, nicht glaubwürdig seien. Der Schritt einer Konversion betreffe nämlich nicht nur das Aneignen von Wissen über die neue Religion, sondern setze auch eine intensive innerliche Auseinandersetzung mit dieser, aber vor allem auch mit der bisherigen Religion, was auch einen gewissen Zeitraum in Anspruch nehmen würde, voraus. Die Ernsthaftigkeit eines Glaubensübertritts sei nicht nur durch Faktenwissen, sondern auch an einer veränderten Lebenseinstellung und dem (behaupteten) inneren Entschluss, nach dem christlichen Glauben leben zu wollen, zu bemessen. Der Beschwerdeführer habe sich zwar mit dem Christentum beschäftigt und dabei Wissen angeeignet, jedoch sei schon grundsätzlich nicht plausibel, warum eine Person, welche angeblich jahrelang wegen ihres Widerstandes an religiösen Riten teilzunehmen verfolgt worden sei, sich innerhalb relativ kurzer Zeit dazu entschließen sollte, den Glauben zu wechseln und sich wieder auf religiöse Vorschriften und Riten einzulassen. Er sei letztlich auch nicht in der Lage gewesen, seine inneren Motive für die Konversion darzulegen oder die Vor- und Nachteile des Islam aus seiner Sicht aufzuzeigen, sondern sei vielmehr der Eindruck entstanden, dass er lediglich eingelerntes Wissen wiedergegeben habe. Sein Glaubenswechsel sei daher keinesfalls glaubhaft, sondern diene offenbar lediglich dazu, seinem Asylbegehren mehr Ausdruck zu verleihen. Auch die bei ihm diagnostizierten psychischen Probleme würden keine Erklärung dafür liefern, dass er seine inneren Beweggründe für seinen Glaubenswechsel nicht glaubhaft machen hätte können. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der unsicheren allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan und seinem aktuellen Gesundheitszustand.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 23.11.2009 zugestellt.

11. Am 27.11.2009 brachte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter binnen offener Frist gegen den Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides eine Beschwerde ein. Darin wurde neben einer teilweisen Wiederholung seines bisherigen Fluchtvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einem Kerngebiet der Taliban aufgewachsen sei, sodass von einer besonders strengen Beachtung religiöser Vorschriften und einer strikten Interpretation der Schriften des Islam ausgegangen werden müsse. Die Mechanismen der sozialen Kontrolle bezüglich der Einhaltung religiöser Vorschriften wären in dessen Wohngegend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit besonders rigid gewesen. Wie auch die Berichte der belangten Behörde zeigen würden, seien die Taliban vor allem im Süden Afghanistans weiterhin ein wesentlicher Faktor der Instabilität und Unsicherheit. Umso bemerkenswerter würden der Mut und die Überzeugung des Beschwerdeführers erscheinen, sich in diesem feindlichen Umfeld zumindest innerlich vom Islam zu distanzieren.

Das fluchtauslösende Ereignis habe sich im Frühjahr 2008 zugetragen. Schulkollegen des Beschwerdeführers hätten mit ihren Eltern über dessen ablehnende Haltung gegenüber dem Islam gesprochen, wodurch er wegen seiner offensichtlichen Apostasie getötet werden hätte sollen. Die Vorfälle im Heimatland hätten den Beschwerdeführer in seiner den Islam ablehnenden Position noch mehr bestärkt. Da er aber davon überzeugt gewesen sei, dass die Religion einen wesentlichen Teil seines Lebens darstellt und ihm sehr wohl Kraft und Unterstützung in der Bewältigung seines Alltags bieten kann, habe er in Österreich begonnen, sich dem christlichen Glauben zuzuwenden. Dass die Religion für sein Weltbild eine wesentliche Rolle spielt, habe er bereits vor dem Bundesasylamt dargelegt, als er die Frage nach dem Glauben an Gott bejaht hat. Um seiner Überzeugung mehr Kraft zu verleihen, sei der Beschwerdeführer am 27.06.2009 durch den Empfang der Taufe ein Mitglied der XXXX XXXX geworden. Bei einer Abschiebung nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer wegen seiner Abwendung vom Islam weitere Nachstellungen. Nach den Regeln der Scharia müsste er sogar mit seiner Ermordung rechnen. Dies werde auch durch die Länderfeststellungen der belangten Behörde bestätigt. Bezüglich der Asylrelevanz des konkreten Vorbringens werde auch auf die Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters vom 20.08.2009 und die mitgesendete ACCORD Recherche vom 18.08.2009 verwiesen.

Zu den Länderberichten der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass diese sich Großteils mit den dem gesetzlichen Vertreter zur Verfügung stehenden Dokumenten decken würden. Fachpublikationen und NGOs kämen zu dem Schluss, dass Afghanistan ein gescheiterter Staat sei, der vor allem in der Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols und der Legitimität der zentralen Strukturen stark defizitär sei. Vor allem im Süden und Südosten Afghanistans, wo auch die Heimatprovinz des Beschwerdeführers liegen würde, verfüge die Zentralregierung über keine allgemein anerkannten Vertretungen. Anschließend wurden die aus der Sicht des gesetzlichen Vertreters für den Beschwerdeführer wichtigsten Länderfeststellungen der belangten Behörde auszugsweise zitiert.

Weiters würden die Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht der belangten Behörde asylrelevante Tatsachen darstellen. Die Behauptung der Behörde, dass die vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubwürdig seien, werde vom gesetzlichen Vertreter bestritten. Der Beschwerdeführer habe bei seinen Einvernahmen einen in wesentlichen Punkten gleich lautenden Sachverhalt präsentiert, welcher sehr wohl unter die entsprechenden Passagen des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge subsumierbar sei. Er habe die wohlbegründete Furcht gehabt, wegen seiner ablehnend kritischen Einstellung gegenüber dem Islam in seinem Heimatland Afghanistan, besonders aber in seiner Heimatprovinz Kandahar, Bedrohungen von asylrelevanter Intensität ausgesetzt zu sein. Und dies bei gleichzeitig ausbleibendem Schutz durch die zuständigen, aber nicht voll funktionsfähigen Sicherheitsbehörden der Zentralregierung. Ebenso fürchte der Beschwerdeführer, dass ihn wegen seiner Konversion zum Christentum Verfolgungshandlungen von asylrelevanter Intensität, in extremis sogar seine Ermordung erwarten würden.

Die Institutionen der Rechtspflege in Afghanistan seien zum damaligen Zeitpunkt nicht voll ausgebildet und der Beschwerdeführer sei daher schutzlos der Willkür seiner Verfolger ausgeliefert gewesen. Er habe in einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit nicht davon ausgehen können, dass ihm staatliche Autoritäten gegen die willkürlichen Übergriffe seiner Verfolger in ausreichendem Maße Schutz bieten. Der Sachverhalt stelle daher eine asylrelevante Tatsache dar. Dazu wurden Auszüge aus Erkenntnissen des Höchstgerichtes zitiert.

Die Behörde würde ihre abweisende Entscheidung vom 18.11.2009 hauptsächlich auf die Behauptung stützen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aus mehreren Gründen nicht glaubwürdig gewesen sei. Dem werde seitens des gesetzlichen Vertreters entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer in seinen vier Einvernahmen sehr bewegt und gleichlautend die Verfolgungshandlungen gegen ihn und seine wohlbegründete Furcht vor weiterer Verfolgung wegen Apostasie geschildert habe. Dem Vorhalt der Behörde, wonach sich der Beschwerdeführer trotz seiner "grundsätzlich religionskritische(n) Haltung" in Österreich wieder einer Glaubensgemeinschaft angeschlossen habe, werde entgegengehalten, dass der gesetzliche Vertreter selbst nach mehrmaligem aufmerksamen Durchlesen des Bescheides keine einzige Passage entdeckt habe, in der sich der Beschwerdeführer abfällig über Religionen insgesamt geäußert habe. Er habe stets speziell den Islam kritisiert, wegen der zumindest latenten Aufforderung zur Gewalt und der Tendenz, Personen zum Glauben zu zwingen und der intoleranten, unökumenischen Haltung gegenüber Andersgläubigen.

Zum weiteren Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer die Unterschiede der Glaubensinhalte von Islam und Christentum nicht angeben habe können, wurde angemerkt, dass er in einfachen, aber umso überzeugenderen Worten, die im Christentum propagierten Werte der Nächstenliebe und Güte betont habe. Gerade die Schlichtheit seiner Worte sei ein Indiz dafür, dass es keineswegs darum gegangen sei, "lediglich eingelerntes Wissen wiederzugeben". Aus seiner Argumentation ließe sich auch sehr leicht die Differenz der beiden Glaubensrichtungen aus der Sicht eines Minderjährigen ableiten. Auch dem Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer sein Vorbringen vor allem "auf allgemeine Pauschalurteile" bezüglich der Assoziation des Islam mit Gewalt gestützt habe, könne sich der gesetzliche Vertreter nicht anschließen.

Zudem sei die Erfassung "der inneren Komponente - der inneren Hinwendung zum Christentum und einer damit verbundenen, zu erwartenden entsprechenden Lebensweise" in einer etwa einstündigen, einmaligen Einvernahmesituation kaum möglich. Diese zu erfassen würde eher in den Zuständigkeitsbereich von Theologen oder Seelsorgern fallen. Eventuell könnten auch Psychologen mit speziellen Fragebögen, projektiven Testreihen oder ähnlich spezifizierten Methoden versuchen, innere Einstellungen zu messen. Noch schwieriger werde es wohl sein, eine entsprechende Lebensweise im Alltag zu überprüfen. Zur Klärung dieser Fragen stellte der gesetzliche Vertreter den Antrag, den betreuenden Seelsorger des minderjährigen Beschwerdeführers als Zeugen zu laden, um über dessen Hinwendung zum christlichen Glauben verlässliche Antworten zu bekommen.

Ferner könne eine gewisse innere Bereitschaft für den Wechsel zum Christentum vorausgesetzt werden, da der Minderjährige damit auch bestimmte Nachteile in Kauf nehme. Er müsse nämlich den Übertritt vor der afghanischen Gemeinde geheim halten, um nicht auch in Österreich Diskriminierungen ausgesetzt zu sein. Diese Geheimhaltung sei eine Belastung, da er durch seine intensive Tätigkeit in der Gemeinde Gefahr laufen würde, von seinen Landsleuten gesehen zu werden. Auch die genaue und gewissenhafte Auseinandersetzung mit den relevanten Schriften stelle ein Indiz für den tatsächlichen Wechsel des (inneren) Glaubens und nicht nur der Religion dar.

Aus der Feststellung der belangten Behörde, dass die Konversion des Beschwerdeführers lediglich dazu diene, seinem "Asylbegehren mehr Ausdruck zu verleihen", würde sich leicht der Verdacht ableiten lassen, dass er sein Vorbringen gesteigert habe, um damit seine Chancen im gegenständlichen Asylverfahren zu verbessern. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer von seiner Antragstellung weg gleichbleibend vorgebracht, dass er bereits in Afghanistan eine sehr ablehnende Haltung dem Islam gegenüber vertreten habe. Der Eintritt in eine christliche Glaubensgemeinschaft sei daher für jemand, der sich nach der Geborgenheit und Wärme einer religiösen Gemeinschaft sehnen würde, ein schlüssig nachvollziehbarer Schritt.

In einer nüchternen Abwägung aller im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fakten könne sich der gesetzliche Vertreter der Position der belangten Behörde, der zufolge der Beschwerdeführer "keinesfalls in der Lage [war] eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen" nicht anschließen. Vielmehr werde entgegengehalten, dass die Begründung zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz nicht schlüssig nachvollziehbar sei und teilweise sogar im Widerspruch zu den von der Behörde selbst ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen zu Afghanistan stehen würde.

Darüber hinaus habe die Behörde die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und die internationalen Abkommen zum Schutz von Jugendlichen nicht entsprechend gewürdigt. Der UNHCR habe die allgemeinen Prinzipien des Übereinkommens über die Rechte des Kindes in einem aktuellen Positionspapier zusammengefasst. Dazu wurden Auszüge daraus zitiert. Es werde darin besonderer Wert auf den Schutz von Kindern gelegt, welche einen Asylantrag stellen. Die Behörde habe die besondere Schutzwürdigkeit nicht entsprechend berücksichtigt, obwohl auch das Höchstgericht eine Rücksichtnahme fordere. Schließlich wurden die Kennzahlen von Afghanistan und Österreich gegenübergestellt, um das Ausmaß an Elend in Afghanistan besser erfassen zu können und Ausführungen zur Armut als Indikator für unmenschliche und erniedrigende Lebensbedingungen, Benachteiligung und mangelnde Zukunftsperspektiven getroffen.

12. Mit Schreiben vom 30.11.2009 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

13. Mit Schreiben vom 21.01.2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG mit, dass es beabsichtige, seine Entscheidung aufgrund der zugleich übermittelten aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu treffen. Zu den für das gegenständliche Verfahren relevanten Fragestellungen wurde Folgendes ausgeführt:

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Christen:

Die christliche Gemeinde wird auf 500 - 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit Langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben. Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)

Zu diesen Ermittlungsergebnissen wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

14. Aus der am 27.02.2014 vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Strafregisterabfrage ist ersichtlich, dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und volljährig.

1.2. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, sich bereits in seinem Herkunftsstaat vom Islam abgewandt und in Österreich dem christlichen Glauben zugewandt zu haben. Er nimmt regelmäßig an Gottesdiensten und anderen kirchlichen Veranstaltungen teil, ist in seiner religiösen Gemeinde bereits gut integriert und hat am 27.06.2009 die Taufe empfangen.

1.3. In Afghanistan gilt die Religionsfreiheit nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Es besteht lediglich eine kleine christliche Gemeinde. Christen müssen ihre Religion verstecken. Konversion wird als Verbrechen gegen den Islam angesehen und kann mit dem Tod bestraft werden. Diese Feststellungen betreffen das Land Afghanistan insgesamt.

1.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer Straftat verurteilt worden. Hinweise auf Asylausschlussgründe liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprachen Dari und Pashtu. Die festgestellte Volljährigkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer laut Sachverständigengutachten am 08.09.2008 jedenfalls 16 Jahre alt war und somit nunmehr volljährig ist.

2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stützen sich auf die vorgelegten Schreiben des LeiteXXXX /nichtanonymanonymXXXX/anonym/person/nichtanonymanonymXXXX/anonym/personXXXX und insbesondere das Taufzeugnis vom 27.06.2009 sowie auf folgende Überlegungen:

Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt zu seiner Zuwendung zum christlichen Glauben waren insgesamt glaubwürdig. Er konnte überzeugend darlegen, wie er in seiner Heimat zunächst Zweifel am Islam und an einzelnen Praktiken (Ashurafest) seines ehemaligen Glaubensbekenntnisses bzw. gewissen Extremen (Pflicht zum Jihad) gegenüber entwickelt und vor Freunden begonnen hat, seine Zweifel durch Kritik am Islam offen zu äußern. Der Zwang seiner Eltern zur Ausübung dieser Religion und die verständnislose bzw. unaufgeschlossene Reaktion seines Umfeldes auf seine Kritik haben letztlich zur gänzlichen Abkehr des Beschwerdeführers von dieser Religion geführt. Nach seiner Einreise hat er durch Zufall Jugendliche kennen gelernt, welche ihn vorerst zu Gesprächen zu einer Kirche mitgenommen haben. Dabei hatte der Beschwerdeführer erstmals Kontakt zum christlichen Glauben. Da die kirchlichen Veranstaltungen in seiner Muttersprache abgehalten wurden und ihm die Bibel in der Sprache Farsi zur Verfügung stand, konnte er sich mit der für ihn neuen Glaubensrichtung umfassend auseinandersetzen.

Dies wird auch durch seine im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gezeigten umfassenden Kenntnisse vom christlichen Glauben nachdrücklich unter Beweis gestellt und letztlich auch von der belangten Behörde (AS 319 "... mit dem Christentum beschäftigt und sie sich dabei - wenn auch mitunter noch lückenhaftes - Wissen angeeignet haben, ...") anerkannt. Sein besonderes Interesse und der Einsatz für seinen neuen Glauben werden aber auch durch die Ausführungen des Leiters der XXXXt hervorgehoben. Diesen zufolge nimmt der Beschwerdeführer regelmäßig und aktiv an Gottesdiensten und verschiedenen Bibelgesprächskreisen teil und hat sich in der Gemeinde gut integriert. Durch seine am 27.06.2009 erfolgte Taufe hat er schließlich seinen inneren Entschluss nach außen getragen und den beabsichtigten Übertritt zum Christentum abgeschlossen.

Wenn die belangte Behörde nun vermeint, dass der Beschwerdeführer die Unterschiede zwischen den beiden Religionen nicht aufzeigen habe können, stimmt diese Ansicht nicht mit seinen Ausführungen im Verfahren überein. Wie sich nämlich aus den Protokollen zu den Einvernahmen eindeutig ergibt, hat der Beschwerdeführer angegeben, dass man im Christentum - im Unterschied zum Islam - seinen nächsten oder seine Feinde lieben bzw. auch die andere Wange hinhalten solle, wenn man geschlagen werde. Ferner solle man überflüssige Dinge an Leute weitergeben, die nicht soviel haben. Damit hat er wesentliche Werte des Christentums genannt. Im Hinblick auf sein jugendliches Alter bzw. die erst relativ kurze Zeit, in welcher er sich mit dem Christentum beschäftigt, hat er nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die gestellte Frage erschöpfend beantwortet. Nicht nachvollziehbar ist weiters die Annahme der belangten Behörde, wonach ein Desinteresse für eine Religion automatisch auch zu einem Desinteresse für eine andere Religion oder Religionen generell führen müsste. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat zum Islam gezwungen wurde, während er sich für das Christentum freiwillig entscheiden hat können.

Schließlich hat er wahrheitsgemäß angegeben, dass er vor seiner Einreise ins Bundesgebiet überhaupt keinen Kontakt zum Christentum gehabt und diesen eigentlich nur durch Gläubige erhalten hat, die er zufällig nach seiner Ankunft kennengelernt hat. So hat er die konkrete Glaubensrichtung hauptsächlich deshalb näher kennen gelernt, weil die religiösen Veranstaltungen in seiner Muttersprache abgehalten wurden und ihm auch eine Bibel in der Sprache Farsi zur Verfügung gestanden ist. Es gibt daher keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer sein Interesse am Christentum bloß vorgab, um seine Chancen im Asylverfahren zu steigern. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer zu einem praktizierenden Christen geworden ist, welcher diese Praxis auch bereits durch die Taufe formalisiert hat.

2.3. Die Feststellungen zur Situation von Christen in Afghanistan ergeben sich aus den - im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen gebliebenen - Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren. Angemerkt wird, dass auch die belangte Behörde in dem von ihr geführten Verfahren im Ergebnis gleichlautende Feststellungen getroffen hat.

2.4. Die Feststellung, wonach keine Asylausschlussgründe für den Beschwerdeführer vorliegen, ergeben sich aus der Strafregisterabfrage vom 27.02.2014 sowie den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, welche keine entsprechenden Hinweise enthalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i. d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012 wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 30.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

§ 3 Abs. 2 AsylG 2005 setzt Art. 5 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) um. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Statusrichtlinie kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat. Gemäß Art. 5 Abs. 2 leg.cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

§ 3 Abs. 2 AsylG 2005 bestimmt - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 1 der Statusrichtlinie - nunmehr ausdrücklich, dass die Verfolgung aus Nachfluchtgründen resultieren kann, und unterscheidet zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Unter dem Begriff "subjektive Nachfluchtgründe" wird von § 3 Abs. 2 AsylG 2005 - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 2 der Statusrichtlinie - eine Verfolgung verstanden, die auf Aktivitäten beruht, die der Fremde seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Eine Einschränkung des Flüchtlingsbegriffes ergibt sich daraus nicht. Aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist abzuleiten, dass auch Aktivitäten relevant sein können, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K62 zu § 3).

3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage des Vorliegens des Nachfluchtgrundes der Konversion nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Herkunftsstaat mit dem Christentum in Berührung gekommen ist (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675). Bei einer im Ausland erfolgten Konversion ist darauf abzustellen, ob die Konversion nur zum Schein erfolgt ist. Mangelndes Grundwissen zum christlichen Glauben kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen (VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215). Für eine schlüssige Gesamtbeurteilung ist daher auch auf die religiösen Aktivitäten abzustellen.

Entscheidend ist weiters, ob der Fremde im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (VwGH 11.11.2009, 2008/23/0721). Wenn die Konversion aus innerem Entschluss erfolgt ist, kommt es darauf an, ob die betreffende Person bei weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (vgl. VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.06.2005, 2003/20/0544; 11.11.2009, 2008/23/0721). Für die Beurteilung des Asylanspruches ist maßgeblich, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei der Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse (VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544). Aus dem Urteil des EuGH vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, ergibt sich, dass es irrelevant ist, ob ein Antragsteller die Gefahr einer Verfolgung durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte. Ein solcher Verzicht ist nicht zumutbar.

3.2.4. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Mit seinem Vorbringen, dass er in Österreich aus innerer Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert sei, macht der Beschwerdeführer einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend.

Aus dem zum Beschwerdeführer festgestellten Sachverhalt und den zu Afghanistan getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit nunmehr christlicher Überzeugung - und nach Abfall vom Islam - im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich, welche von der Unmöglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens bis zur generellen Unmöglichkeit, seine Religion frei zu wählen, reichen, auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt wäre. Weiters bestünde ein erhebliches Verfolgungsrisiko im Hinblick auf seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, reichen doch die Maßnahmen von Belästigungen und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen und sogar Tötung.

Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der erfolgte Glaubenswechsel aus einem inneren Entschluss erfolgt ist; für das Vorliegen einer Scheinkonversion gibt es keinen Anhaltspunkt. So hat der Beschwerdeführer ein theoretisches Wissen zum christlichen Glauben, ist aber auch in einer christlichen Gemeinde aktiv und hat seinen Entschluss, dem Christentum angehören zu wollen - durch die Taufe bestätigt. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar, seinen Glauben in Form eines Widerrufs zu leugnen.

Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgungsgefahr ist auch maßgeblich wahrscheinlich und aktuell. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen unzweifelhaft ergibt, ist der afghanische Staat - sofern er nicht selbst wegen Konversion verfolgt - auch nicht in der Lage, Verfolgung von privater Seite durch effektive Schutzgewährung zu begegnen.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. I Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das oben dargestellte Verfolgungsrisiko unzweifelhaft in seiner nunmehrigen religiösen Überzeugung begründet. Zusammenfassend ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, dass er sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Religion außerhalb seines Heimatlandes befindet.

3.2.5. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503). Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleichermaßen darstellt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

3.2.6. Da auch keiner der in § 6 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.7. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung wie unter Punkt 3.2. ausgeführt von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gerichtsabteilung W183, am 05.03.2014

MMag. Dr. Erika PIELER

(Richterin)

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