BVwG W159 1420567-1

W159 1420567-1Federal Administrative CourtMar 5, 2014

Regest

entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, Rechtsanschauung des VwGH, Revision zulässig, Zeitpunkt

Full text

BVwG W159 1420567-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W159.1420567.1.00

Spruch

W159 1420567-1/15E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, richtig: XXXX, XXXX geb., StA: XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2011, FZ. 11 04.609-BAI, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abbs. 3 VwGVG idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein XXXXStaatsbürger, gelangte unter Angabe des Namens XXXX mit seinen beiden vermeintlichen Brüdern XXXX und XXXX am 10.05.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er ebenfalls am 11.05.2011 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, erstmals befragt, wobei er zu den Fluchtgründen angab, dass vor drei Monaten ein Krieg zwischen der Regierung und den Moslems begonnen hätte und ihr Haus in der Mitte der Ereignisse gestanden wäre, sodass ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Die Regierung habe sie beschuldigt, dass sie den Moslems geholfen hätten, da diese Nachbarn und Bekannte gewesen seien. Es habe viele Tote gegeben und seien viele Menschen inhaftiert worden. Deswegen seien sie geflüchtet.

Mit Datum 29.06.2011 legte der Antragsteller eine Vollmacht an die XXXX vor.

Am 29.06.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einvernommen, wobei er auf die gemeinsame Flucht mit seinen beiden Brüdern hinwies. Zum Fluchtgrund bezog er sich auf Kämpfe (ehemaliger Oppositionsführer mit Hilfe afghanischer "Terroristen") gegen die Regierungstruppen im September/Oktober 2010 XXXX bei denen die Regierung letztlich die Oberhand gewonnen und anschließend mit groß angelegten Säuberungsaktionen begonnen habe. Er selbst habe gemeinsam mit seinen Brüdern an einem Abendgebet in der Moschee teilgenommen und beim Herausgehen von einem Nachbarn telefonisch erfahren, dass er zu Hause in XXXX von Polizisten gesucht worden sei. Daraufhin hätte er sich mit seinen Brüdern sofort zur Flucht entschlossen. Irgendwelche Übergriffe von staatlicher oder persönlicher Seite auf seine Person habe es nicht gegeben. Er befürchte jedoch, dass man ihn für 20 bis 25 Jahre einsperren oder sogar umbringen würde. Über Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er persönlich verdächtigt werden soll, die Terroristen in XXXX unterstützt zu haben, da er seit 2008 in XXXX gelebt habe, gab er an, dass er die Terroristen als Nachbarn gekannt habe und oft nach XXXX gekommen wäre.

Er lebe mit seinen Brüdern gemeinsam in einem Flüchtlingsheim; seine Ehefrau, mit der er traditionell seit 2006 verheiratet sei, seine beiden Söhne und seine Mutter lebten noch in der Heimat. Diesen gehe es nicht gut, sie würden von der Miliz oft verhört.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 19.07.2011, Zahl: 11 04.609-BAI, wurde der Spruchteil I. des Antrages auf Internationalen Schutz vom 11.05.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch gemäß § 8 Absatz 1 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX abgewiesen und der Antragsteller unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach XXXX ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits (kurz) im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Person und zum Herkunftsland getroffen. In der Beweiswürdigung wurden die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen vor allem aus Plausibilitätsüberlegungen und wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit, sowie Steigerung des Vorbringens als nicht glaubwürdig qualifiziert. In der rechtlichen Beurteilung wurde neben der mangelnden Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe darauf hingewiesen, dass der Antragsteller sein Heimatland unverfolgt verlassen habe und dass es daher nicht glaubhaft sei, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.

Zu Spruchteil II. wurde darlegend unter bezughabender Judikatur insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass bei dem Antragsteller keine individuellen Umstände dafür vorlägen, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Zu Spruchpunkt III. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass er mit seinen volljährigen Brüdern gemeinsam nach Österreich eingereist sei, welche ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältig seien, jedoch ebenso wie er potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, sodass diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Ein besonders schützenswertes Privatleben oder eine tiefer gehende Integration sei - auch in Anbetracht des erst kurzen Aufenthaltes in Österreich -, nicht gegeben und sei die Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten, sodass diese keinen ungerechtfertigten Eingriff darstelle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller (nach wie vor unter Angabe des Namens XXXX) fristgerecht gegen alle drei Spruchteile Beschwerde. Darin wurden zunächst die Länderfeststellungen kritisiert, dass diese auf seinen konkreten Einzelfall nicht ausreichend Bezug nehmen würden und habe sich die belangte Behörde nur unzureichend mit seinem eigentlichen Fluchtvorbringen beschäftigt und keine Nachforschungen in seinem Fall, um eine aktuelle Verfolgungsgefahr beurteilen zu können, angestellt. Insbesondere hätte das Bundesasylamt Informationen vor Ort einholen müssen und entsprechende Ermittlungen in XXXX durchführen müssen. Der Beschwerdeführer gehöre jedenfalls der sozialen Gruppe der Bewohner von XXXX, die in das Visier der Regierungstruppen im Zusammenhang mit dem Verdacht, Terroristen unterstützt zu haben, gelangt wären, an und habe dies die belangte Behörde in keiner Weise geprüft. Auch sei durch Länderberichte dokumentiert, wie bedrohlich die Situation in XXXX insgesamt sei. Im Fall einer hypothetischen Rückkehr wäre er jedenfalls weiterer Verfolgungen von staatlichen Sicherheitsbehörden ausgesetzt und stünde ihm auch keine inländische Fluchtalternative offen. Schon in der Beschwerde wurde der Eventual-Antrag auf Behebung des Bescheides und Rückverweisung der Sache gestellt.

Über Antrag des Beschwerdeführers wurde ihm mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 08.11.2011 von Amts wegen ein Rechtsberater der XXXX zur Seite gestellt.

In Anbetracht der freiwilligen Rückkehr des XXXX alias XXXX und der gleichzeitigen Berichtigung seiner Identität wurde der Beschwerdeführer, zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, mit Schreiben vom 14.12.2011 aufgefordert, Bescheinigungsmittel zu seiner Identität vorzulegen und eine allfällige Stellungnahme zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen zu erstatten.

Mit Schreiben vom 28.12.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass sein richtiger Name XXXX sei, sein Geburtsdatum sei richtig und legte er zum Beweis dessen, seinen Führerschein, seinen Inlandsreisepass, sowie jener seiner Familie, Geburtsurkunden der Kinder, Heiratsurkunden, Schulzeugnisse und Universitätsdiplome (allerdings in sehr schlecht lesbarer Kopie) vor und stellte im Hinblick auf das Neuerungsverbot den Antrag auf "Zurückweisung" an das Bundesasylamt, weil der Sachverhalt für die Beurteilung der Asylrelevanz nicht einmal annähernd feststehe. Eine Rückkehr sei für den Beschwerdeführer jedoch undenkbar und werde er vor dem Bundesasylamt dafür auch Beweise vorlegen.

Mit Schreiben vom 24.10.2012 wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zu XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht.

Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.11.2012 wohl inhaltlich nicht Stellung, brachte jedoch vor, dass er mittlerweile gut Deutsch spreche, den Hauptschulabschluss mache und schon mehrere Deutschkurse absolviert habe. Die beiden Personen, welche freiwillig zurückgekehrt seien, seien nicht die (leiblichen) Brüder des Beschwerdeführers gewesen, sie seien jedoch Glaubensbrüder gewesen und habe der Beschwerdeführer sie als Koranlehrer unterrichtet. Der zwischenzeitig ebenfalls nach Österreich geflüchtete XXXX, geboren am XXXX, sei jedoch sein leiblicher Bruder und könne als Augenzeuge das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen. Dieser stehe im Verdacht, ein Terrorist zu sein, weil die Regierung vermute, dass er mit der Al-Kaida zusammen arbeite.

Mit Schreiben vom 24.06.2013 legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung für einen Deutsch-Intensivkurs, Stufe B1, vor. Mit Schreiben vom 02.08.2013, legte der Beschwerdeführer das diesbezügliche Sprachdiplom vor, mit Schreiben vom 11.11.2013 wurde eine Teilnahmebestätigung bei einem Deutsch-B2-Kurs, sowie eine Mitgliedsbestätigung beim XXXX und schließlich mit Schreiben vom 29.11.2013 das Sprachdiplom im Niveau B2 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und liegt demnach ein Übergangsverfahren nach § 25 Abs. 19 AsylG 2005 vor.

§ 1 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 hat über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der vom Unabhängigen Bundesasylsenat und vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG, die somit quasi eine "Vorgängerbestimmung" zu dem hier anzuwendenden § 28 Abs. 3 VwGVG darstellt, folgendes ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).

Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:

"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 AsylG (RV 686 Blg. Nr. 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ‚Zurückverweisung' durch § 32 AsylG ‚erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Abs. 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet

(...).

Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27.04.1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ‚mündliche Verhandlung' i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung i. S.d. § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer‚ obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei der selben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.200, Zl. 2000/20/0084).

Im Unterschied zur bisherigen Regelung des § 66 Abs. 2 AVG ist für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht mehr die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung durch die Verwaltungsbehörde notwendige Bedingungung (Larcher, Das Verfahren vor dem LVwG, ZUV 2013/1,10). Dadurch wird die Hürde für eine Zurückverweisung in Zukunft deutlich niedriger gelegt sein (Larcher a. a.o.)

Artikel 83 Abs. 2 B-VG bestimmt "niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden". Der Verfassungsgerichtshof sieht im Recht auf den gesetzlichen Richter heute - abweichend vom historischen Sinn - ein "auf den Schutz und die Wahrung gesetzlich begründeter Behördenzuständigkeiten gerichtetes Recht (Vfslg. 2536; Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechtes8, 1408 ff). Dieses Recht wird auch dann verletzt, wenn die Berufungsbehörde einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand ihrer Entscheidung macht, als die Behörde erster Instanz (Vfslg. 2869, 6416, 8886).

Im vorliegenden Fall hat sich der Sachverhalt seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides ganz wesentlich geändert, und zwar nicht nur, was den Namen des Beschwerdeführers betrifft, sondern auch der wesentliche Umstand, dass die im Verfahren behaupteten Brüder, auf die sich der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen mehrfach und in wesentlichen Punkten bezogen hat, in Wirklichkeit nicht seine leiblichen Brüder sind und zwischenzeitig auch in das Herkunftsland zurückgekehrt sind, was der Beschwerdeführer jedoch verweigert. Dafür ist anstatt dessen offenbar sein leiblicher Bruder ebenfalls zwischenzeitig nach Österreich eingereist und wurde als Zeuge beantragt. Ob sich im Zusammenhang mit der geänderten Identität, welche nunmehr dokumentiert wurde, auch das Fluchtvorbringen sich in wesentlichen Punkten geändert hat (wobei das Verwaltungsgericht nicht übersieht, dass das von dem Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens an den Tag gelegte Verhalten seine persönliche Glaubwürdigkeit wesentlich beeinträchtigt), steht in keiner Weise fest. Nicht zuletzt hat sich auch der Sachverhalt hinsichtlich der offenbar schon sehr stark fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers (Deutschdiplom auf dem äußerst hohen Niveau B2!) wesentlich verändert und ist diesbezüglich schon auf Grund der gesetzlichen Anordnung des § 75 Abs. 20 Asylgesetz eine Zurückverweisung hinsichtlich Spruchteil III. gesetzlich geboten.

Da einerseits der asylrelevante Sachverhalt in keiner Weise feststeht, bzw. sich in wesentlichen Sachverhaltselementen geändert hat, sprechen nicht nur verfahrensökonomische, sondern insbesondere auch verfassungsrechtliche Gründe für eine Zurückverweisung, zumal dem Verwaltungsgericht im Sinne der zu § 66 Abs. 2 AVG ergangenen, aber durchaus übertragbar erscheinenden Judikatur nicht zugesonnen werden kann, den Sachverhalt (erstmals) zu ermitteln, was zu einer unzulässigen Verkürzung des Instanzenzuges bzw. Vorenthaltung eines Rechtsmittels führen würde.

Im vorliegenden Fall wird daher im fortgesetzten Verfahren das Bundesamt dem Beschwerdeführer aufzutragen haben, nochmals sämtliche relevante Dokumente (zur Identität, zum Fluchtvorbringen oder zur Integration) im Original vorzulegen, und ihn nochmals eingehend zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen, seiner zwischenzeitigen Integration in Österreich, aber auch zu seinen Kontakten zu seinem Herkunftsstaat (bzw. dort verbliebenen Familienangehörigen) zu befragen haben, wobei die vorgelegten Dokumente (im Original) zu prüfen wären;, weiters wären aktuelle Länderberichte, welche in einem Zusammenhang zu den vorgebrachten Fluchtgründen stehen, dem Parteiengehör zu unterziehen und erforderlichenfalls auch noch Recherchen im Herkunftsland vorzunehmen und anschließend das gesamte Vorbringen einer Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen. Schließlich wären im Sinne des § 75 Abs. 20 AsylG die Voraussetzungen, ob eine Rückkehrentscheidung zum dann vorliegenden Zeitpunkt unzulässig erscheint, zu prüfen.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchteil B:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkennntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG, zu der in Folge der bisher kurzen Geltungsdauer dieser Bestimmung noch jegliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, von zentraler Bedeutung, insbesondere auch die Frage, inwieweit die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG auf diese Bestimmung übertragbar ist, welche Besonderheiten diese Bestimmung aufweist, welche Voraussetzungen zu prüfen sind und wie die einzelnen Absätze des § 28 im Verhältnis da zueinander zu verstehen sind und schließlich, ob die mangelhafte Ermittlung des Sachverhaltes bereits im Zeitpunkt der Beschwerde oder (auch) erst im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vorzuliegen hat.

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