W117 1401051-1•BVwG W117 1401051-1
W117 1401051-1Federal Administrative CourtMar 5, 2014
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Zustellung
W117 1401051-1/4E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2008, Zahl: 08 04.864-BAT, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellte am 03.06.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2008, Zl. 08 04.864-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.06.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, jedoch wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.07.2009 erteilt.
Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Antragsteller am 18.07.2008 durch Hinterlegung beim Postamt gemäß § 17 ZustellG rechtwirksam zugestellt.
Die Beschwerdeschrift wurde am 07.08.2008 zur Post gegeben.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2014, zugestellt am 06.02.2014, wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern.
Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Der gegenständliche Verfahrensgang und festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der (bestehenden) Aktenlage - weitere Ermittlungsschritte waren daher nicht vonnöten.
Da die Tatbestandselemente des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt sind - "wenn [...] die Beschwerde zurückzuweisen ist" -, und im Übrigen (unabhängig davon) gemäß §24 Abs. 4 leg. cit. "die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt", konnte eine Verhandlung entfallen.
Rechtliche Beurteilung:
Allgemein und in der Sache:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall ist sohin Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Gemäß § 1 VwGVG, BGBl I 2013/33, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 63 Abs. 5 ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 16. Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.
§ 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2008 unbestritten am Freitag, dem 18.07.2008, ordnungsgemäß durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
Da zum damaligen Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG ab der erfolgten Zustellung des Bescheides zwei Wochen betrug, erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes vor dem Hintergrund des § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Tages, an dem wirksam und rechtzeitig Beschwerde erhoben werden hätte können, nämlich Freitag, dem 01.08.2008, in Rechtskraft.
An der Rechtskraftwirkung hat sich (in Asylangelegenheiten) durch die Einführung einer (allgemeinen) zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit per 01.01.2014 vor dem Hintergrund der Spezialnorm des
§ 16. (1) BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG
"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen
[...]"
nichts geändert, da § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 (gegenständlich) nicht anwendbar ist - argum "sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt".
Die erst am Donnerstag, dem 07.08.2008, zur Post gegebene Beschwerde erfolgte sohin erst nach bereits rechtskräftigem Abschluss des (erstinstanzlichen) Asylverfahrens.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der gegenständliche Fall wirft insofern keinerlei Rechtsprobleme auf, schon gar nicht solche von grundsätzlicher Bedeutung, da gegenständlich nur auf der Ebene der Tatsachen abzuklären war, ob der Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung der Beschwerde überschritten hatte oder nicht - der Rubrik "Verfahrensgang und Sachverhalt" ist das eindeutige Überschreiten der Beschwerdefrist zu entnehmen.
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