W105 2001353-1•BVwG W105 2001353-1
W105 2001353-1Federal Administrative CourtMar 5, 2014
Fristversäumung, Meldepflicht, Rechtsmittelfrist, Verschulden,<br/>Wiedereinsetzung
W105 2001353-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX,geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.12.2013, Zl. 13 10.874, sowie 26.08.2013, Zl: 13 10.874 EAST-West,
zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2013, Zl: 13 10.874, wird gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.
beschlossen:
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2013, Zl; 13 10.874 EAST-West, wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Nigerias beantragte am 27.07.2013 vor dem Bundessasylamt die Gewährung internationalen Schutzes.
Mit Bescheid vom 26.08.2013, Zl. 13 10.874 EAST-West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 27.07.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß
§ 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt am 26.08.2013 rechtswirksam zugestellt.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 26.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren der Verein Menschenrechte Österreichs als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Hervorzuheben ist, dass der Antragsteller vom 01.08.2013 bis 14.08.2013 in XXXX 1, XXXX, aufrecht gemeldet war, und ist er in der Folge am 16.09.2013 in XXXX, zur Anmeldung gelangt.
Mit undatiertem Fax vom 18.12.2013 wurde einerseits ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gegen "die Entscheidung des Bundesasylamtes gem. § 5 Asylgesetz eingebracht. Begründet wurde der Antrag mit "inhaltlich negativer Entscheidung" und mangelhafter Verfahrensführung." So habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass er noch in keinem anderen Land Schutz vor Verfolgung und ausreichende humanitäre Versorgung ausreichend habe erlangen können. Der gleichzeitig eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wurde wörtlich wie folgt begründet:
"Begründet wird, dass der rechtsunkundige und sich in schlechter Gesundheit befindliche Antragsteller nicht erkannte, dass es eine negative Entscheidung gibt. Er hat diese nie gesehen. Eine Hinterlegung im Akt ist gemäß den europäischen Richtlinien keine ordnungsgemäße Zustellung. Es wird daher gebeten, festzustellen, dass taugliche Wiedereinsetzungsgründe vorliegen."
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 04.12.2013 wurde gegenüber dem den Antragsteller vertretenden Verein mitgeteilt, dass das Asylverfahren des Betreffenden gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung am 03.09.2013 Rechtskraft erlangte. Unter einem wurde der Partei Gelegenheit geboten, eine weitere Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen nach Übernahme des Informationsschreiben beim Bundesasylamt einzubringen. Zwischenzeitlich langte im Faxwege ein ebenfalls undatiertes Schreiben der Vertretung ein worin die ausgewiesene Vollmacht zum Verein vorgelegt wurde sowie der Schriftsatz wie folgt begründet wurde: "Sicherheitshalber wird formal gegen eine negative Entscheidung des Bundesasylamtes Beschwerde erhoben. Der AW (gemeint: Asylwerber) hat noch nie eine negative Entscheidung erhalten und hatte von einer negativen Entscheidung auch keine Kenntnis. In Verbindung mit den schwierigen Lebensumständen und dem Mangel an Kenntnissen zum Rechtssystem liegen jedenfalls taugliche Wiedereinsetzungsgründe vor."
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2013, Zl. 13 06.218-EAST Ost, gemäß
§ 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.
Im bekämpften Bescheid wurde festgehalten, dass dem den Antragsteller übermittelten Informationsblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern entnehmbar ist, dass eine Kontaktstelle für Obdachlose nicht als Abgabestelle im Asylverfahren tauglich gewertet wird. Es wurde rechtlich erkannt, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides rechtswirksam erfolgt sei sowie dass in casu kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund, nämlich eine tatsächliche Verhinderung an der Einbringung des Rechtsmittels durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht indiziert ist.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Rahmen des als Berufung bezeichneten, neuerlich undatierten Schriftsatzes, welcher am 13.01.2014 im Faxwege eingebracht wurde, wurde gerügt, dass in der Entscheidung des Bundesasylamtes zwei "völlig verschiedene Dinge, nämlich die beabsichtigte Vorgehensweise und eine tatsächlich, rechtskräftig erlassene Entscheidung" vermischt worden seien. Im genannten Fall irre die Erstbehörde darin, dass sie vermeine, dass Personen mit Obdachlosmeldung keine Verständigung über die Erlassung eines Bescheides zugehen müsste.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2013, Zl: 13 10.874 EAST-West dem Antragsteller mangels aufrechter Meldung nach dem Meldegesetz rechtswirksam mit 26.08.2013 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Nicht erkannt werden kann, dass der Antragsteller durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Einbringung des Rechtsmittels gehindert war.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2013 enthält eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung und wurde die Rechtsmittelbelehrung überdies in einer dem Antragsteller verständlichen Sprache - im vorliegenden Fall Muttersprache Ibo - wiedergegeben.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist der Antrag einer Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stande, wenn die Partei durch die Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung einen Rechtsnachteil erleidet, dann wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von der Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden der Frist zur last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 2 VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrages, oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in der Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. § 33 Abs 3 normiert weiters, dass in den Fällen des Abs. 2 der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat
bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, nachdem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Gemäß § 33 Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden (Bestimmungen über den Vorlageantrag). Ab Vorlage der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennt.
Sowohl der seitens der Erstbehörde gemäß § 71 AVG anzuwenden Norm, als auch der Bestimmung, welche nunmehr im § 33 Abs 1 VwGVG für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten spiegelgleich eingerichtet wurde, liegt nachstehende Judikatur zugrunde:
Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z. B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge wie Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen in der Lage des Beschwerdeführers nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Abs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.).
Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).
Im vorliegenden Fall hat die gewillkürte Vertretung des Antragstellers den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist damit begründet, "dass der rechtsunkundige und sich in schlechter Gesundheit befindliche Antragsteller nicht erkannte, dass es eine negative Entscheidung gibt. Er hat diese nie gesehen. Eine Hinterlegung im Akt ist gemäß den europäischen Richtlinien keine ordnungsgemäße Zustellung."
Im nunmehr bekämpfen Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.12.2013 abgewiesen wurde, wurde zentral festgehalten, dass der Antragsteller einerseits im Rahmen der Erstbefragung über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren belehrt wurde, er am 01.08.2013 in die Betreuungsstelle XXXX verlegt worden sei sowie man ihn auch nachweislich im Zuge der Erstbefragung über die ihn treffende Gebietsbeschränkung im Zulassungsverfahren informiert habe und habe er am 14.08.2013 ohne Bekanntgabe einer zustellfähigen Adresse an die Behörde die Unterkunft bzw. Betreuungsstelle verlassen.
Sinngemäß führt die Erstbehörde im bekämpften Bescheid nunmehr aus, dass der Antragsteller jedenfalls diesbezüglich hinsichtlich des Ganges des Zulassungsverfahrens und der betreffenden Pflichten nicht rechtsunkundig war und ihn im Verschuldensmaßstab eine auffallende Sorglosigkeit hinsichtlich seines Handelns im Hinblick auf das laufende Verfahren treffe. Des weiteren wurde ausgeführt, dass der nunmehr ins treffen geführte "schlechte Gesundheitszustand" nicht substanziell begründet dargelegt wurde.
Desweiteren wurde festgehalten, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2013, mit welchem sein Antrag gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen worden ist, aufgrund mangelnder Kenntnis seines Aufenthaltsortes rechtswirksam mit 26.08.2013 durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde und mit 03.09.2013 in Rechtskraft erwachsen sei.
Der nunmehrige Beschwerdeeinwand, wonach die Erstbehörde bei der Bewertung eines tauglichen Grundes für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand völlig verschiedene Dinge, nämlich die beabsichtigte Vorgehensweise und die tatsächliche rechtskräftig erlassen Entscheidung vermenge, ist nicht nachvollziehbar; so wurde seitens der Erstbehörde festgehalten, dass der Antragsteller einerseits umfassend über Rechte und Pflichten im Zulassungsverfahren informiert wurde sowie wurde andererseits festgestellt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ortabwesend war, bzw. den der Behörde zugänglichen Aufzeichnungen keine aktuelle Abgabestelle bzw. Meldeadresse entnommen werden konnte.
Festzuhalten ist, dass weder im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, noch in der gegen die Abweisung des genannten Antrages erhobenen Beschwerde ausgeführt wurde, durch welches unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis der Antragsteller gehindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist zu wahren. Auch befand sich der Beschwerdeführer nachweislich in Kenntnis des normierten Procederes im Zulassungsverfahren und wurde er einer Betreuungsstelle zugewiesen, die er ohne Abmeldung verlassen hat, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die darauf basierende Unkenntnis vom Zustellvorgang angesichts der weiteren Nichtmeldung seiner Person bzw. Nichtaufscheinen im Melderegister lediglich einen minderen Grad des Versehens oder eine geringfügige Sorgfaltsverletzung im Hinblick auf das laufende Asylverfahren darstellt.
Die Zustellung wurde somit ordnungsgemäß durch Hinterlegung im Akt vorgenommen und erwuchs der Asylbescheid mangels rechtzeitiger Erhebung einer Beschwerde am 03.09.2013 in Rechtskraft.
Die Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung ablehnenden Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Im vorliegenden Fall wurde der (den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückweisende) Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2013 dem Beschwerdeführer am 26.08.2013 durch Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete demnach am 03.09.2013.
Die Beschwerde wurde jedoch erst am 02.12.2013 eingebracht und erweist sich daher als verspätet, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Voraussetzungen für eine zu bewilligende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind hinlänglich - durch die dargestellte Judikatur zu § 71 AVG - belegt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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