BVwG L508 1416186-2

L508 1416186-2Federal Administrative CourtMar 5, 2014

Regest

Apostasie, innerstaatliche Fluchtalternative, Konversion, private<br/>Verfolgung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG L508 1416186-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L508.1416186.2.01

Spruch

L508 1416186-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 10.12.2013, Zl. 13 10.389-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, brachte erstmals am 01.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Fluchtgrund brachte er parteipolitische Probleme vor. Er sei Angehöriger der Partei PML/Q gewesen. Nachdem die PML/N an die Macht gekommen sei, habe er Probleme bekommen und sei er desöfteren von der Polizei einfach ohne Grund eingesperrt und geschlagen worden. Auch sei er Opfer eines Verkehrsunfalls geworden und handelte es dabei um einen gezielten Anschlag auf seine Person. Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht. Ergänzend führte er auf Befragung an, dass er bereits im Mai 2009 in der Slowakei einen Asylantrag eingebracht habe, über welchen negativ entschieden worden sei. Er sei nach Erhalt der negativen Entscheidung im August 2009 freiwillig nach Pakistan zurückgekehrt. Sein Heimatland habe er abermals am 15.02.2010 verlassen.

2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zl: 10 01.844-BAW gem. §3 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen und der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.

3. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.02.2012, Zahl: E13 416.186-1/2010-7E, gem. §§ 3, 8 Abs 1 Z1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses am 01.03.2012 in Rechtskraft. In diesem Erkenntnis wurde umfassend dargetan, dass die vorgebrachten Fluchtgründe, nämlich die Probleme des Beschwerdeführers aufgrund seiner behaupteten politischen Zugehörigkeit zur PML(Q)-Partei nicht glaubhaft seien.

4. Am 18.07.2013 brachte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen führte der BF aus, dass seine Fluchtgründe, welche er im Erstverfahren angegeben hatte, der Wahrheit entsprechen würden und er diese aufrecht halte. Neu sei hinzugekommen, dass sein Elternhaus von unbekannten Personen überfallen worden sei und dass in diesem Zusammenhang nach ihm gesucht worden wäre. Der Grund sei darin gelegen, dass nunmehr die PML(N) an der Macht sei und dass Mitglieder anderer Parteien eingeschüchtert werden würden. Zur Untermauerung seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer mehrere angebliche Gerichtsschreiben in Vorlage. Als neuen Fluchtgrund führte der BF aus, dass er sich für das Christentum interessiere und konvertieren wolle und hätte sich seine Familie deshalb bereits von ihm abgewandt. Als Beweismittel wurde ein Schreiben des Vienna Christian Centers vom 26.11.2013 in Vorlage gebracht, in welchem bestätigt wird, dass sich der Beschwerdeführer für den christlichen Glauben interessiere und auch an Kursen teilnehme. Auch eine Teilnahmebestätigung des Vienna Christian Centers vom 05.11.2013 über die Absolvierung des Alpha Kurses wurde vom BF vorgelegt.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2013, Zl: 13 10.389-EAST-Ost, hat das Bundesasylamt diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der BF im nunmehrigen zweiten Asylverfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Abänderungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich hätten sich seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht ergeben. Auch die allgemeine Lage in Pakistan habe sich seither nicht geändert. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde umfassend ausgeführt, warum die neu vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien und warum der Tatbestand der entschiedenen Sache erfüllt sei. Unter Spruchpunkt II wurde begründet dargetan, warum die Ausweisung aus Österreich nach Pakistan zulässig sei.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. In der handschriftlichen Beschwerde wird das Vorbringen kurz zusammengefasst wiederholt und wird hierzu auf den Akteninhalt verwiesen (AS 207 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Gründe welche sich gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung richten, wurden nicht vorgebracht. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

7. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 17.02.2014 beim Asylgerichtshof, Außenstelle Linz, ein.

8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2014 wurde der Beschwerde gem. § 17 Abs.1 Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

9. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

10. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.2.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

II.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

II.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

II.3.2. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung der beschwerdeführenden Partei, nämlich das Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 15.02.2012, Zahl: E13 416.186-1/2010-7E, mit Datum 01.03.2012 in Rechtskraft erwachsen.

Zunächst ist auszuführen, dass das Bundesasylamt hinsichtlich der Begründung des Bescheides vom 10.12.2013, Zl: 13 10.389-EAST-Ost, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Das Bundesasylamt hat mit dem BF eine Einvernahme durchgeführt und darauf aufbauend - unter Heranziehung umfassender Länderfeststellungen - richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes vollinhaltlich an.

II.3.2.1. Insoweit sich der BF im gegenständlichen Fall nun weiterhin auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe stützt, ist anzumerken, dass er hiermit bereits in seinem 2012 rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Verfolgungsbehauptungen des BF im rechtskräftigen Beschwerdeverfahren - mit näherer dortiger Begründung - als nicht glaubhaft gewertet wurden. Dieses Vorbringen im gegenständlichen Verfahrensgang vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall - wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist. Diesbezüglich wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen.

Dem neuen Vorbringen, dass sein Elternhaus von unbekannten Personen überfallen worden sei und dass in diesem Zusammenhang nach ihm gesucht worden wäre und der Grund darin gelegen sei, dass nunmehr die PML(N) an der Macht sei und dass Mitglieder anderer Parteien eingeschüchtert werden würden, mangelt es am von der Judikatur geforderten glaubhaften Kern. Bereits im rechtskräftigen Erstverfahren wurden die entsprechenden Behauptungen des BF bezüglich einer allfälligen Bedrohung wegen seiner politischen Tätigkeit bzw. seiner Mitgliedschaft bei der PML/Q - mit näherer dortiger Begründung - als nicht glaubhaft gewertet, was schließlich auch seitens des Asylgerichtshofs rechtskräftig bestätigt wurde. Das nun behauptete Vorbringen fußt direkt auf dem ursprünglichen Vorbringen und kann daher ebenfalls nur als nicht glaubhaft gewertet werden. Letztlich versuchte der BF mit seinem neuen Vorbringen lediglich, sein ursprüngliches Vorbringen aktuell zu halten. Die Behauptungen hinsichtlich des angeblichen Überfalls auf sein Elternhaus entbehren daher im Zusammenhang mit den bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft bewerteten Vorbringen hinsichtlich seiner parteipolitischen Zugehörigkeit jedenfalls des erforderlichen "glaubhaften Kerns".

Wenn der BF nun im zweiten Asylverfahren drei angebliche Magistratsgerichtsschreiben, welche den Vorfall betreffend den Überfall auf sein Elternhaus bestätigen sollen, in Vorlage bringt, so schließt sich die erkennende Richterin vollinhaltlich der diesbzgl. Beweiswürdigung des BAA an. Dem BAA ist jedenfalls beizupflichten, dass diesen Schreiben kein Beweiswert beizumessen ist; dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF lediglich Kopien und keine Originalunterlagen vorzulegen vermochte und dass es sich dabei zum überwiegenden Teil um handschriftlich verfasste bzw. ergänzte Schreiben handelt. Es ist auch davon auszugehen, dass es sich bei diesen zur Bescheinigung des bisherigen Vorbringens vom BF vorgelegten Schriftstücken - wie vom Bundesasylamt in der Beweiswürdigung schlüssig dargelegt - um unechte Dokumente handelt, welche damit von vornherein nicht zur Glaubhaftmachung des Vorbringens geeignet wären.

Die vorgelegten Beweismittel vermögen sohin nichts an der Qualifizierung des Vorbringens als nicht glaubhaft zu ändern. Ergänzend ist festzuhalten, dass es laut dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes problemlos möglich ist gefälschte Dokumente zu erhalten. Konkret heißt es im Bericht, dass es problemlos möglich sein soll, ein (Schein)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Die zum Nachweis eines Verfolgungsschicksals vorgelegten Strafanzeigen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und die Rechtsanwaltsschreiben aus Pakistan erwiesen sich in fast allen Fällen als gefälscht oder inhaltlich unrichtig. Angesichts der hohen Korruptionsanfälligkeit der öffentlichen Verwaltung und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es ohne Schwierigkeit möglich, einen fiktiven Standesfall (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf der Basis dieser Registereintragung eine formal echte Personenstandsurkunde ausgestellt zu erhalten. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen [AA12 29].

Für die erkennende Richterin entsteht insoweit der Eindruck, dass diese unechten Dokumente ausschließlich dazu dienen sollen, eine neuerliche Überprüfung der im Erstverfahren vorgetragenen Behauptung zu ermöglichen; insbesondere da der BF auch angab, mit der Stellung des neuerlichen Asylantrages bis zur Übermittlung der Dokumente zugewartet zu haben (AS 17 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)

Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher in Zusammenhang mit diesen angeblich behördlichen Schriftstücken keinesfalls die Rede sein.

II.3.2.2. Wenn der Beschwerdeführer nun im Rahmen seines zweiten Asylantrages ein zusätzliches und neues Fluchtvorbringen erstattet und ausführt, dass er einen Glaubenswechsel zum Christentum beabsichtige, so ist hierzu auszuführen, dass diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen ist. Diesem Vorbringen mangelt es ebenfalls an dem von der Judikatur geforderten glaubhaften Kern.

Nach Ansicht der erkennenden Richterin finden sich mehrere Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass dem neuen Vorbringen im Rahmen des zweiten Asylverfahrens ein glaubhafter Kern gänzlich fehlt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF bislang keinen Taufschein vorlegen konnte. Er brachte lediglich ein Schreiben des Vienna Christian Centers vom 26.11.2013 in Vorlage gebracht, in welchem bestätigt wird, dass sich der Beschwerdeführer für den christlichen Glauben interessiere und auch an Kursen teilnehme. Auch eine Teilnahmebestätigung des Vienna Christian Centers vom 05.11.2013 über die Absolvierung des Alpha Kurses wurde vom BF vorgelegt. Zusätzlich erwähnte der BF in der Einvernahme vor dem BAA am 01.08.2013, dass der Pfarrer zu ihm gesagt habe, er solle ein vierwöchiges Seminar, welches im September beginnt, besuchen, danach würde er getauft werden. Er würde auch eine Kirche im 3. Wiener Gemeindebezirk besuchen; befragt nach den Inhalten der Gottesdienste führte er an, dass englisch gesprochen werden würde bzw. dass überhaupt nicht gesprochen werden würde. Dem Beschwerdeführer wurden auch Fragen zum Christentum sowie zu seinen Beweggründen für die beabsichtigte Konversion gestellt, welche er jedoch nicht oder nur teilweise in der Lage war zu beantworten. Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage sonstige Anhaltspunkte für eine tatsächliche innere Zuwendung zum Christentum zu erbringen. Von einer Person, die einen entsprechenden Glaubenswechsel beabsichtigt oder vollzogen hat, ist jedoch zu erwarten, dass gerade diese von sich aus intensiven Kontakt mit einer kirchlichen Glaubensgemeinschaft sucht, sich aktiv mit den Grundsätzen ihrer eigenen wie auch der angestrebten Religion umfassend auseinandersetzt und Beweisanbote hierzu vorlegt.

Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Vorbringen der Konversion im Folgeverfahren nicht als primären Grund für die neuerliche Asylantragstellung vorgebracht hat, sondern führte er im Rahmen der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen befragt aus, dass er seine Angaben aus dem Erstverfahren aufrecht halte und dass es am 11.02.2013 einen Überfall auf sein Elternhaus gegeben habe. Erst auf die Frage, ob er noch neue Gründe hätte, gab er an, dass er zum Christentum konvertiert sei, dies auch seinen Eltern bekannt sei und einen weiterer Grund darstelle, Angst zu haben. Generell kann allein aufgrund der Vorlage einer Teilnahmebestätigung des Vienna Christian Centers vom 05.11.2013 über die Absolvierung des Alpha Kurses und des behaupteten regelmäßigen Besuchs des Sonntagsgottesdiensts während eines Zeitraums von wenigen Monaten nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft mit dem christlichen Glauben auseinandersetzt, zumal es insbesondere an nach außen hin in Erscheinung tretender, sonstiger religiöser Betätigung mangelt. Dass der Beschwerdeführer außer der Absolvierung des Alpha-Kurses und dem Gottesdienstbesuch irgendwelche religiösen Aktivitäten gesetzt hätte oder setzt, etwa an weiteren christlichen Veranstaltungen teilnimmt oder sich in einer Gemeinde engagiert, wurde von diesem nicht vorgebracht und ist dies auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen. Betrachtet man die Aussagen des BF näher und setzt man sie in Beziehung zueinander, muss der Schluss gezogen werden, dass sich der BF mit der eigenen Spiritualität - wenn überhaupt - nur rudimentär beschäftigt, aber keineswegs innerlich einen Religionswechsel vollzogen hat. Insoweit liegt hier für die erkennende Richterin im Zusammenhang mit dem Bekenntnis des BF ein Christ zu werden bzw. zu sein, insbesondere wegen des auffälligen Zusammenspiels zwischen negativer Entscheidung im Erstverfahren und geplantem Religionswechsel, der Verdacht nahe, dass opportunistische Absichten im Vordergrund stehen und dieses Vorbringen lediglich erfolgte, um eine Abschiebung nach Pakistan zu verhindern.

Nach Ansicht der erkennenden Richterin bekundet der Beschwerdeführer lediglich für die Zwecke des Asylverfahrens sein Interesse am christlichen Glauben und hat ein tatsächlicher, auf innere Überzeugung gestützter Religionswechsel nicht stattgefunden.

Der Asylgerichtshof hegt daher den begründeten Verdacht, dass eine missbräuchliche Verknüpfung von Nachfluchtaktivitäten zur Erlangung des Flüchtlingsstatus vorliegt. Für das Vorliegen anderer guter Gründe, um diesen Verdacht auszuräumen, fehlen die Anhaltspunkte.

Bei gesamthafter Betrachtung deutet alles darauf hin, dass der Beschwerdeführer vorwiegend aus asyltaktischen Gründen einen Glaubenswechsel behauptet. Gute Gründe für eine andere Sichtweise, wie etwa von Anfang der ersten Kontakte an eine tiefe und glaubhafte, persönliche Auseinandersetzung mit den Grundlagen der christlichen Religion, den spirituellen Beweggründen unter Anstellung von Religionsvergleichen etc. hat der Beschwerdeführer niemals überzeugend darlegen können. Solche müsste man aber bei einem ernsthaften, aus innerer Überzeugung stattgefundenen und auf Dauer ausgerichteten Religionswechsel erwarten können, um als glaubhaft zu gelten, zumal ein derartiger Übertritt im Regelfall mit einer besonders einschneidenden Veränderung des persönlichen Glaubens- und Weltbildes einhergeht.

Letztlich wird auch noch einmal auf die Unglaubwürdigkeit zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner behaupteten politischen Probleme hingewiesen, was umso mehr darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer auch bei seiner angegebenen Konversion nicht glaubwürdig ist, ansonsten er nicht bezüglich des sonstigen Vorbringens unglaubwürdige Sachverhalte geschildert hätte. Die Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben zeigt auch, dass der Beschwerdeführer bereit ist unwahre Angaben zu tätigen, nur um ein eventuell asylrelevantes Vorbringen zu präsentieren.

Letztlich mangelt es dem Vorbringen des BF bezüglich der (Schein)-konversion aber auch an der nötigen Asylrelevanz. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es in Pakistan wiederholt zu Gewaltakten gegen Christen gekommen ist und auch nach wie vor kommt. Gegen das Vorliegen einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr wegen der angeblichen Zuwendung zum christlichen Glauben ist jedoch ins Treffen zu führen, dass den getroffenen Länderfeststellungen entnommen werden kann, dass Artikel 20 der Verfassung von 1973 die freie Religionsausübung garantiert und die Rechtsordnung nicht die Freiheit einschränkt, die Religion zu wechseln. Auch sind Christen in der Regel frei in der öffentlichen Ausübung ihres Glaubens. Trotz vieler Fortschritte im Bereich des staatlichen Minderheitenschutzes kommt es noch immer zu weit verbreiteter Benachteiligung religiöser Minderheiten im Bildungswesen, in der Wirtschaft und im Berufsleben. Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie in Anlehnung an den Koran mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung. [AA12 Seite 12 und 14].

Jedenfalls sind aber bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), hinzunehmen. Auch ist eine asylrelevante Verfolgungsgefahr erst dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die bloße oder entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dagegen nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

Somit besteht für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan keine Gefahr einer staatlichen oder privaten Verfolgung. Es sind zwar Übergriffe von Privatpersonen oder Terrororganisationen auf Christen vorgekommen, jedoch wurde am 21.07.2011 auch die politische Partei "All Pakistan Christian League (APC)" gegründet, die sich u.a. den Schutz der christlichen Minderheit und ihre angemessene politische Vertretung auf Provinz- und Bundesebene zum Ziel gesetzt hat.

Vor diesem Hintergrund kann nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht von einer solchen Verfolgungsdichte gesprochen werden, dass sämtliche Angehörige der christlichen Glaubensgemeinschaft, welcher der Beschwerdeführer anzugehören beabsichtigt, allein aufgrund der Glaubenszugehörigkeit bzw. der Konversion von der muslimischen zu eben jener Glaubensgemeinschaft systematisch verfolgt werden und einer konkreten und über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Gefährdung unterliegen. Letztlich ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung seitens des Staates oder sonstiger Akteure nicht vorgebracht hat; einzig seine Familie habe ihn nach Bekanntwerden seines Interesses für das Christentum verstoßen und würde er von dieser im Falle einer Rückkehr Konsequenzen zu erwarten haben.

Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof haben solcherart in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des BF, die für die Glaubwürdigkeit oder Asylrelevanz sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines "novum productum" behauptet.

Wie bereits im Erstverfahren hat der BF auch nunmehr eine konkrete, individuelle Gefährdung nicht glaubhaft vorgebracht.

Ferner ist auszuführen, dass es dem BF - bei allfälligen Übergriffen seitens seiner Familienangehörigen wegen der behaupteten Konversion, offenstünde, sich an die Sicherheitsbehörden seines Herkunftsstaates zu wenden und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen ist nicht erkennbar, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären. und haben sich im konkreten Fall des BF auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Auf Basis der Länderberichte kann nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in strafrechtlichen Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch politisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde.

Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, jedoch kann dies nicht als Argument für ein generelles Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden.

Darüber hinaus weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es dem BF möglich wäre, der Bedrohung durch Privatpersonen (seine Gegner) durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans zu entgehen. Angesichts der Bevölkerungsdichte Pakistans wäre diesfalls nicht davon auszugehen, dass er dort, etwa in einer der zahlreichen Großstädte wiederum den geschilderten Problemen mit seinen Gegnern ausgesetzt wäre. Auch in gegenständlichem Verfahren haben sich keine Hinweise ergeben, dass eine Wohnsitzverlegung in eine andere Stadt für den BF individuell nicht zumutbar wäre. So handelt es sich bei ihm um einen gesunden und erwachsenen Mann und ist nicht erkennbar, warum die Inanspruchnahme einer IFA für ihn nicht zur Anwendung gelangen kann.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das nunmehrige Vorbringen des BF nicht geeignet ist, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen, weswegen das Bundesasylamt zu Recht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen ist.

II.3.3.3. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren, noch im nunmehrigen (Zweit)Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.

Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.

Auch wenn es in Pakistan aktuell immer wieder zu kleineren Auseinandersetzungen beziehungsweise auch Bombenanschlägen kommt, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.

Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Pakistan in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

II.4. Behebung von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

II.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

II.4.2. Im gegenständlichen Fall wurde der zurückweisende Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 68 Abs. 1 AVG bestätigt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat die Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer ist seit März 2010 in Österreich aufhältig. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Beschwerdeführers auch bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht mitgeteilt wurde, dass zu einer in Österreich aufhältigen Person eine besondere Nahebeziehung besteht, die ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK begründen würde oder dass sich sonstige Umstände für eine Integration in Österreich ergeben hätten. Gerade wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa seine familiären Verhältnisse handelt, besteht aber eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Familien- oder Privatleben führt.

Es sind sohin zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

II.5. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Zu B)

II.6. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt II.2. bis II.5. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, der individuellen Verfolgung bzw. Gefährdung, zum Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache, zur religiösen Verfolgung bzw. zum Religionsbegriff, zur Schutzfähigkeit, zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, zum Refoulementschutz sowie zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Hinsichtlich des Spruchpunktes II. ist keine Rechtsprechung vorzufinden, jedoch ist hier das Gesetz so deutlich, dass sich eine Rechtsfrage nicht stellt, sodass auch diesfalls eine grundsätzliche Rechtfrage nicht zu erkennen ist. Mit anderen Worten: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

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