BVwG G305 1430951-1

G305 1430951-1Federal Administrative CourtMar 5, 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, staatlicher Schutz, Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG G305 1430951-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.1430951.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch Dr. Josef HABERSACK, Rechtsanwalt, Roseggerkai 5/III, 8010 Graz und den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 idgF. und §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist am 25.04.2012 als Insasse eines PKW schlepperunterstützt und illegal in Österreich eingereist. Seine Reiseroute führte ihn von XXXX (Kosovo) nach Ungarn und von hier aus nach Österreich. Den Asylantrag stellte er am 25.04.2012 vor einem Organ des PAZ XXXX.

Anlässlich der folgenden, am 25.04.2012 durch ein Organ des PAZ XXXX durchgeführten niederschriftlichen Befragung gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, sein Herkunftsland wegen einer Eifersuchtsgeschichte und damit im Zusammenhang stehender, gegen seine Person gerichteter Drohungen verlassen zu haben. So habe der Verlobte seiner Ex-Freundin - sie kam mit diesem Mann erst zusammen, als die Beziehung zum BF beendet war - dem BF unterstellt, noch immer heimlich Kontakt zu seiner Frau zu haben, weshalb dieser mehrfach versucht habe, den BF zu erschießen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte sich der BF davor, dass er vom Verlobten seiner Ex-Freundin sofort umgebracht werden könnte.

Anlässlich seiner am 14.11.2012 durch ein Organ des Bundesasylamtes (BAA) durchgeführten niederschriftlichen Befragung gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er in seinem Heimatland zuletzt in XXXX gemeinsam mit seiner Mutter im Haus der Familie gelebt habe. Dort habe er den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht. Zu den Lebensverhältnissen seiner Kernfamilie führte er aus, dass seine Mutter eine Pension bezogen habe und er selbst Gelegenheitsarbeiten nachgegangen sei. Die Einkünfte hätten für ein bescheidenes Leben gereicht. Seine vier Geschwister leben im Ausland, ein Bruder und eine Schwester in Österreich, ein Bruder in Deutschland und eine weitere Schwester in Frankreich. Die Geschwister überweisen regelmäßig Geld an die im Kosovo lebende Mutter. Der BF selbst bezeichnete sich als ledig und kinderlos. Er sei Albaner muslimischen Glaubens. Er gehöre keiner im Kosovo vertretenen ethnischen oder religiösen Minderheit an. Der BF habe den Kosovo deshalb verlassen, weil der Gatte jener Frau, mit der er einmal liiert gewesen sei, den BF verfolgt habe.

Verfolgungshandlungen seien auch von Freunden dieses Mannes gesetzt worden. Der BF sei einmal mit dieser Frau liiert gewesen. Als es zur Trennung zwischen ihr und dem BF gekommen war, habe sie ihren jetzigen Gatten kennengelernt und geheiratet. Obwohl der BF nach der Trennung keinen Kontakt mehr zu dieser Frau hatte, habe ihm der Gatte noch immer ein Interesse an seiner Ehegattin (der vormaligen Freundin des BF) unterstellt. Der BF sei bedroht und ungefähr ein Jahr vor seiner Einreise nach Österreich von mehreren Männern, die er mit dem Ehegatten seiner Exfreundin gesehen habe, zusammengeschlagen worden. Nach dem Vorfall sei er immer wieder verfolgt worden, weshalb er es mit der Angst zu tun bekommen habe und sich nicht mehr frei bewegen konnte. Von diesem Angriff abgesehen, habe es keine weiteren körperlichen Übergriffe auf den BF mehr gegeben. Von diesen Gründen abgesehen, habe es für das Verlassen des Kosovo keine weiteren Gründe gegeben.

In Österreich wohne er bei seiner Schwester und deren aus Slowenien stammenden Ehegatten in XXXX. Er gehe hier keiner Tätigkeit nach, weshalb die Schwester des BF für seine Kosten aufkomme. Zu seinem ebenfalls in XXXX lebenden Bruder habe er keinen Kontakt.

2. Mit Bescheid vom 15.11.2002, Zahl: XXXX, wies das Bundesasylamt die Anträge des BF vom 25.04.2012 auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo aus.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF mit seinen Argumenten nicht habe glaubhaft machen können, dass er eine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung befürchtet. Der von der belangten Behörde getroffenen Beweiswürdigung lässt sich im Wesentlichen zusammengefasst entnehmen, dass sich aus der notorisch voraussetzenden Kenntnis zur allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo unzweifelhaft ergebe, "dass in dem von Ihnen behaupteten Szenario (Bedrohung durch Drittpersonen) weder von mangelnder Schutzfähigkeit der dazu aufgerufenen staatlichen Einrichtungen auszugehen ist. Jedoch ginge die Forderung nach einem lückenlosen Schutz gegen Übergriffe nichtstaatlicher Stellen oder von Einzelpersonen an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Schutzmöglichkeiten, selbst in strukturierten Gemeinwesen als dem des Kosovos, vorbei. In diesem Sinne ist auch die mangelnde Aufklärung Ihres polizeilichen Vorbringens zu werden. Weiters ist auszuführen, dass auch eine Bedrohung, die von Drittpersonen/Privaten ausgeht, ihren Ursprung nach in einem der von der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend aufgezählten Gründen finden muss, um asylrechtlich relevant zu sein. Aus Ihren Angaben ergibt sich, dass das behauptete Verfolgungsmotiv (Eifersucht) nicht unter die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge kurz: GFK) zu subsumieren ist. Das mangelnde Vorliegen eines GFK-Motivs schließt daher die Gewährung von Asyl von vornherein aus [...]" und weiter "[...] Trotz der asylrechtlichen Bedeutungslosigkeit Ihres Vorbringens ist vollständigkeitshalber auszuführen, dass Ihre Darstellungen auch im höchsten Maße unglaubwürdig, vorgebracht lediglich zum Zwecke der Asylerlangung, erscheinen. [...]" Den Schilderungen des BF maß die belangte Behörde schon deshalb keine Glaubwürdigkeit bei, da dieser anlässlich seiner Einvernahme durch das PAZ XXXX angegeben hatte, dass der Ehegatte seiner Ex-Freundin mehrfacht versucht hätte, ihn zu erschießen, wohingegen er anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde von einem einmaligen Zusammenschlagen und von nachfolgenden (vermuteten) andauernden Beschattungen ohne weitere Konfrontation berichtet. Auch die Unkenntnis des Namens des Ehegatten seiner Ex-Freundin wertete die belangte Behörde dahingehend, dass die Schilderungen des BF frei erfunden sein mussten.

Hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Gewährung subsidiären internationalen Schutzes führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass sein Fluchtvorbringen mangels fehlender Asylrelevanz bzw. wegen der nicht vorhandenen Glaubwürdigkeit eine asylrelevante Verfolgung nicht begründen könne. Dem BF sei es auch nicht gelungen, eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG glaubhaft zu machen. Auch hätten sich keine Hinweise ergeben, sein gewohntes (existenzgesichertes) Leben im Kosovo wieder aufnehmen zu können.

Die auf § 10 AsylG gestützte Ausweisung in den Kosovo sei durch die Abweisung der Anträge zu den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG bedingt. Beziehungen unter Erwachsenen seien nur dann durch Art. 8 EMRK geschützt, wenn zusätzliche Abhängigkeitsmerkmale, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, hinzutreten. Die Hilfestellung durch seine Schwester und die Beziehung zu seinem Bruder seien die klassische Form der dem Verwandtschaftsgrad entsprechenden Unterstützung. Weitere Merkmale, die ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis begründen wurden, seien nicht vorgebracht worden.

3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die zum 19.11.2012 datierte, bei der belangten Behörde am 27.11.2012 eingegangene Beschwerde des BF, mit der er den ihm am 19.11.2012 persönlich zugestellten Bescheid (siehe dazu Punkt 2.) im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anficht. Der BF beantragt, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu möge der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zuerkannt wird; in eventu möge der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass dieser im Spruchpunkt III. betreffend die ausgesprochene Ausweisung aufgehoben wird; in eventu möge der Bescheid zur Gänze behoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werden. Darüber hinaus beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Seine Beschwerde begründet der BF im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung von privater Seite und mangels Fähigkeit seines Heimatstaates, ihn vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen. Auch seien die kosovarischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt bzw. imstande, ihm den notwendigen Schutz zu bieten.

Bemängelt wurde weiter, dass die belangte Behörde das ihr zur Verfügung stehende Wissen nicht verwertet habe, weshalb sie das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet habe und rügte die Art und Weise, wie die belangte Behörde dem BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe. Das entspräche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Der BF habe ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen, und sich damit einverstanden erklärt, dass sein Vorhaben durch Erhebungen in seinem Heimatland überprüft wird. Die belangte Behörde habe dies außer Acht gelassen und seinen Asylantrag, ohne die Fluchtgeschichte ausreichend geprüft bzw. begründet zu haben, sofort abgewiesen.

Zum Vorhalt der belangten Behörde, dass er den Namen des Ehemannes seiner Ex-Freundin in der Einvernahme nicht nennen konnte, führte der BF aus, so liege das daran, dass er diesen vor "lauter Aufregung vor der Behörde vergessen habe". In der Beschwerde nennt er nunmehr einen Namen, den er dem Ehemann seiner Ex-Freundin zuordnet.

Weiter bestritt er die von der belangten Behörde angenommene Willigkeit und Fähigkeit der staatlichen Behörden, kosovarische Staatsangehörige vor Bedrohungen durch Drittpersonen zu schützen und erhob die Behauptung, dass er "diese Person" bei der Polizei angezeigt habe. Diese sei jedoch nicht gewillt gewesen, ihm ausreichend Schutz zu gewähren. Deshalb habe er die Flucht ergriffen.

Zu seinem Eventualantrag auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten führte er in der Beschwerde aus, dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und umittelbarer Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre.

4. Auf das vom Bundesverwaltungsgericht ihm eingeräumte Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zum übermittelten Länderbericht zur Republik Kosovo gab der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eine Stellungnahme ab, deren Inhalt im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt lautet:

Zum übermittelten Länderbericht, deren Quellen er als sehr allgemein gehalten rügt, hält der BF fest, dass es noch der Erhebung aller Umstände hinsichtlich jenes Gebietes bedürfe, aus dem der BF stammt. Insbesondere seien dazu auch Erhebungen vor Ort notwendig. Das Leben des BF sei im Falle seiner Rückkehr auf das Erheblichste gefährdet. Er sei mehrfach bedroht worden und sei ihm auch unmissverständlich zur Kenntnis gebracht worden, dass man ihn im Kosovo überall finden werde. Er könne somit nicht mehr, ohne dass erheblichste Gefahr für sein Leib und Leben besteht, in den Kosovo zurück. Daran ändere auch der Inhalt der übermittelten allgemeinen Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat nichts.

Er beziehe bzw. bedarf keiner finanziellen Hilfe. Das gelte für den Lebensunterhalt in Österreich und die anfallenden Versicherungsbeiträge. Er sei bei der XXXX GKK krankenversichert.

Zu seiner im Kosovo lebenden Mutter habe er nur spärlichen Kontakt. Auch habe er einen Deutschkurs begonnen. Auch den kosovarischen Führerschein habe er in einen österreichischen Führerschein umzuschreiben begonnen. Auch weise er in Österreich eine aufenthaltsverfestigte Freundin auf.

Er beabsichtige ein Leben in Ruhe und Freiheit zu führen. Dies sei ihm im Kosovo aus den geschilderten Gründen nicht möglich. Er sei zwar bemüht, ein geregeltes Einkommen zu beziehen, doch sei es ihm verwehrt, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo.

Er ist der leibliche Sohn der XXXX, geb. XXXX, und des mittlerweile verstorbenen XXXX. Die Mutter ist auch Staatsangehörige der Republik Kosovo.

1. 2 Der BF ist am 25.04.2012 schlepperunterstützt und illegal mit einem PKW in Österreich eingereist. Am selben Tag stellte er vor einem Vernehmungsbeamten des PAZ XXXX einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Das zentrale Melderegister weist beginnend mit 08.02.2009 eine Hauptwohnsitzadresse für den BF in Österreich auf.

1. 3 In XXXX (Kosovo) bewohnte der BF bis zu dessen Ausreise nach Österreich gemeinsam mit seiner Mutter ein im Besitz seiner Familie stehendes Haus. Dort verbrachte er den Großteil seines bisherigen Lebens. Der BF ist ledig und kinderlos. Seine vier Geschwister leben im Ausland; davon eine Schwester und ein Bruder in Österreich, ein weiterer Bruder in Deutschland und eine weitere Schwester in Frankreich.

Der in Albanien verbliebene Rest der Kernfamilie (BF und Mutter) hat von der Pension der Mutter, den Einnahmen aus Gelegenheitsarbeiten des BF und Geldzuwendungen durch die im Ausland lebenden Geschwister gelebt.

In Österreich wohnt der BF bei seiner Schwester und deren slowenischen Ehegatten in XXXX. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach.

1. 4 Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er jemals inhaftiert, noch hatte er mit den Behörden auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme. Er war nie Mitglied einer politischen Partei.

Ethnisch gehört der BF keiner ethnischen Minderheit an und ist die albanische Sprache seine Muttersprache.

1. 5 Es kann nicht festgestellt werden, weshalb der BF seinen Heimatstaat verlassen hat. Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass er den Heimatstaat deswegen verlassen hat, da ihm wegen einer Beziehungsgeschichte gedroht worden sein soll. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der BF wegen der von ihm behaupteten Beziehungsgeschichte zusammengeschlagen worden sein soll. Der angebliche Vorfall wurde den örtlichen Sicherheitsbehörden nie angezeigt.

1. 6 Der BF ist XXXX Jahre alt, gesund und arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nicht in der Lage wäre, im Herkunftsstaat eine Existenz aufzubauen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass es für ihn nicht möglich sein soll, im Herkunftsstaat in Ruhe und Frieden zu leben.

1. 7 Die Situation im Herkunftsstaat:

1.7. 1 Zur Sicherheitslage:

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen. Als eine ihrer Operationslinien unterstützt KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leichtbewaffneten Sicherheitskräfte Kosovo Security Force (KSF), die gemäß Ahtisaari-Plan nicht mehr als 2500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2200 Kräfte, davon gehören etwa 18 % den Minderheiten an. Die KSF übernimmt primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 8)

Die lokalen Sicherheitskräfte bilden sich aus der Kosovo-Polizei (KP) und der Kosovo Security Force (KSF), diese unterstehen dem Innenministerium und werden, im Rahmen eines Mandates, von der EULEX überwacht. Die EULEX berät und schult die örtlichen Justizbehörden bei rechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Polizeiaktionen werden unter der Verantwortung der EULEX-Polizei durchgeführt. Die EULEX kooperiert mit internationalen polizeilichen Behörden und besitzt begrenzte Exekutivgewalt bei organisierter Kriminalität, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die KSF ist eine leicht bewaffnete Organisation für Sicherheits- und Zivilschutz und wird von der KFOR betreut. Bei Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität ermitteln spezialisierte von internationalen EULEX-Polizisten besetzte Polizeieinheiten und führen Zeugenschutzprogramme durch. Der Aufgabenbereich und die Verantwortung von allen anderen polizeilichen Angelegenheiten liegt in den Händen der örtlichen Polizei.

Die Polizeiinspektion (PIK), wurde als unabhängige Stelle im Innenministerium eingerichtet, ist mit Untersuchungen und Kontrollen von Polizisten beauftragt und leitet Beschwerden über Fehlverhalten von Polizeibediensteten an die die Professional Standards Unit (PSU) weiter. Bei 292 Beschwerden wurden disziplinäre und gerichtliche Maßnahmen eingeleitet. Die PSU kann auch bei geringfügigen Verstößen von Polizeibeamten Verwaltungsstrafen verhängen. Im Laufe des Jahres 2012 wurden 1.235 Fälle von Befehlsverweigerung, Beschädigung oder Verlust von Polizeieigentum angezeigt und untersucht. (U.S.

Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, S. 3)

Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes nach wie vor angespannt. Dieser Teil des Landes steht nicht unter Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 5)

Serbien hat die ersten Polizeistationen in Nordkosovo geschlossen und so mit dem Abbau seiner staatlichen Strukturen begonnen. Die Polizeiverwaltung in Leposavic hat seit 14. Juni geschlossen. Die Polizeiwache in Zvecan stellte am 21.06.2013 ihren Dienst ein. Die Auflösung aller staatlichen serbischen Institutionen in Nordkosovo mit seiner serbischen Minderheit ist zentraler Teil des von der EU vermittelten Aussöhnungsvertrages zwischen Belgrad und Pristina. Als nächster Schritt sollen auch die serbischen Gerichte aufgelöst werden. (europe online magazine: Serbien schließt erste Polizeistationen in Nordkosovo, Artikel vom 21.06.2013)

1.7. 2 Zur Strafverfolgung

Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz. EULEX, die aus internationalen Richtern und Staatsanwälten besteht, unterstützt die nationale Gerichtsbarkeit. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, Seite 4). 2012 reformierte Kosovo sein Strafrechtssystem: Am 1. Januar 2013 traten ein neues Gesetz über das Gerichtswesen, ein neues Strafverfolgungsgesetz, ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Strafprozessordnung in Kraft. 2011 waren die Gesetze über den Richterrat und den Staatsanwaltsrat in Kraft getreten. Diese sechs Gesetzestexte ergänzen das Gesetz über die Sonderstaatsanwaltschaft, das die ausschließliche und die subsidiäre Zuständigkeit der mit der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung unter anderem von organisierter Kriminalität, Korruption und Terrorismus betrauten Sonderstaatsanwälte regelt. Die Arbeitsweise der Finanzfahndungsstelle (Financial Intelligence Unit - FIU) und ihre Zusammenarbeit mit der Polizei verbesserten sich 2012. Im selben Jahr wurden zwar die Grundlagen für ein neues Zeugenschutzprogramm geschaffen, allerdings bedarf es hierfür noch erheblicher Mittelzuweisungen und die entsprechenden Kapazitäten müssen noch aufgebaut werden. Der Sonderstaatsanwaltschaft kommt eine wichtige Rolle bei der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung schwerer Kriminalität im Kosovo zu. Zur Sonderstaatsanwaltschaft gehören EULEX-Staatsanwälte und Staatsanwälte des Kosovos mit der Befugnis und Verantwortung für die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen und die Verfolgung schwerer Straftaten, die unter die ausschließliche oder die subsidiäre Zuständigkeit der Sonderstaatsanwaltschaft fallen. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seiten 13 und 14).

Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/-Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle um Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.

Mit Gesetz Nr. 03/L-199 vom 22 Juli 2010, das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, wurde das Gerichtswesen neu geordnet und übersichtlicher gestaltet. Es umfasst neben dem Verfassungsgericht (Constitutional Court) einen Obersten Gerichtshof (Supreme Court), ein Berufungsgericht (Court of Appeals) und die Gerichte erster Instanz (Basic Courts). Die sieben Gerichte erster Instanz haben einen Hauptsitz und mehrere Zweigstellen. Die Hauptsitze der Gerichte erster Instanz befinden sich in Pristina, Gjilan/Gnjilane, Prizren, Gjakova/Djakovica, Peja/Pec, Ferizaj/Urosevac und Mitrovica. In jedem dieser Gerichte gibt es Abteilungen für allgemeine Verfahren (in jedem Hauptsitz und jeder Zweigstelle), für Minderjährige und für schwere Verbrechen (nur beim Hauptsitz). Für Handels- und Verwaltungssachen gibt es jeweils eine Abteilung beim Gericht in Pristina mit Zuständigkeit für das gesamte Territorium der Republik Kosovo. Das Berufungsgericht und der Oberste Gerichtshof - ebenfalls zuständig für ganz Kosovo - haben ihren Sitz in Pristina.

In der kosovarischen Verfassung wurde in Artikel 150 die Verpflichtung zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit als wesentliches Element für die Festigung der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen. Die für den Aufbau einer unabhängigen Justiz wichtige Auswahl und Sicherheitsüberprüfung von Richtern und Staatsanwälten wurde Ende Oktober 2010 mit der Ernennung der Richter für die Amtsgerichte und zugehörige Staatsanwälte abgeschlossen. Bereits zuvor waren die höchsten Ämter in der Justiz (Oberster Gerichtshof, Ober- und Sonderstaatsanwälte) besetzt sowie Richter und Staatsanwälte an den Bezirks- und Berufsgerichten, u.a. auch in der Finanzgerichtsbarkeit, ernannt worden. Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Hier bleibt abzuwarten, inwieweit das Abkommen vom 19. April 2013 in der Praxis umgesetzt wird. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreichen Minderheitenangehörigen (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Auch NROs wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten (s.o.). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es im Einzelfall Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen geben kann, gerade auch für Minderheitenangehörige in den Mehrheitsgebieten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 16).

1.7. 3 Ausweichmöglichkeiten

Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.

Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 21).

1.7. 4 Der Herkunftsstaat des BF ist fähig und willens, seine Staatsangehörigen gegenüber Übergriffen Dritter zu schützen und die Angreifer strafrechtlich zu verfolgen und zu sanktionieren.

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Zum Verfahrensgang

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und seitens des BF unbestritten gebliebenen Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. 2 Zum Beschwerdeführer

Die Feststellungen zur Identität des BF (Namen Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, dessen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe und die Angaben zum Familienstand beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf Grund der Angaben des BF getroffen wurden. Die getroffenen Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Einreise des BF ins Bundesgebiet (Reiseroute und Ankunft) und den damit verbundenen Umständen gründen auf dem bezogenen Akteninhalt, der seine Grundlage wiederum in den Angaben des BF findet. Aus dem unbedenklichen und in der Beschwerde im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen Akteninhalt ergeben sich weiters die Feststellungen zum Ausbildungsstand, zu den Sprachkenntnissen und zu den Beziehungen des BF im Heimatstaat.

Der BF hat gegenüber dem Bundesasylamt eingeräumt, gesund zu sein. Aus den Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergibt sich auch dessen grundsätzliche Arbeitsfähigkeit.

2. 3 Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Das Vorbringen des BF, dass er seinen Heimatstaat deshalb verlassen habe, weil er vom jetzigen Ehegatten seiner Ex-Freundin mit dem Umbringen bedroht worden sein soll, weil dieser dem BF unterstellt, noch heimlich Kontakt zu seiner Ehegattin zu unterhalten, und der BF sich nun davor fürchte, vom Ehegatten seiner vormaligen Freundin sofort umgebracht zu werden, erscheint aufgrund der Gesamtbetrachtung der Schilderungen des BF nicht glaubhaft.

Anlässlich seiner Einvernahme durch das BAA am 14.11.2012 gab der BF an, mit einer Frau zusammen gewesen zu sein, die nach bereits erfolgter Trennung ihren nunmehrigen Ehegatten kennen gelernt habe. Mit dieser Frau habe der BF nach eigenen Angaben nach der erfolgten Trennung nichts mehr zu tun gehabt. Dennoch habe ihm der Ehegatte dieser Frau unterstellt, ihr heimlich nachzustellen, weshalb er den BF verfolgt habe bzw. verfolgen habe lassen. Er habe dem BF gedroht, diesen zusammen geschlagen, weshalb er den Kosovo verlassen habe. Etwa ein Jahr vor seiner Ausreise nach Österreich sei der BF von mehreren Männern zusammengeschlagen worden. Es habe dann keine weiteren Angriffe auf ihn mehr gegeben (AS 101).

Anlässlich seiner Einvernahme vor dem SPK XXXX behauptete der BF, dass der Verlobte seiner vormaligen Freundin ihn wegen der ihm unterstellten heimlichen Kontakte zu seiner Frau, erschießen habe wollen (AS 13).

Die mangelnde Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte des BF ist einerseits in den eklatanten Widersprüchen dieser einfachen Geschichte begründet. Einmal ist die Rede vom Gatten der Frau (AS 101) und dann wieder vom Verlobten (AS 13). Auch die Qualität der Bedrohungsszenarii unterscheiden sich auffallend voneinander - wie schon die belangte Behörde zutreffend erkannte -; zum einen soll dem BF mit dem Erschießen gedroht worden sein (AS 13); zum anderen mit dem Zusammenschlagen (AS 101). Dass der BF jenen Vorfall, anlässlich dessen er von mehreren Männern zusammengeschlagen worden sein soll, nicht zum Anlass für eine Anzeige bei der örtlichen Sicherheitsdienststelle genommen hat und zwischen diesem und seiner Ausreise nach Österreich ein Jahr verging, macht seine Geschichte unglaubwürdig. Unterstellt man einen Vorfall, wie den geschilderten und die damit im Zusammenhang stehenden Drohungen, würde jeder von einer derartigen Situation Betroffene unmittelbar danach die Polizei verständigen und wenn die Angst um das eigene Leben derart massiv vorhanden sein sollte, zeitnah die Flucht antreten. Es würde niemand in einer deartigen Situation und einen derart langen Zeitraum abwarten, wenn die Furcht um das eigene Leben begründet wäre.

Daraus ergibt sich, dass der angegebene Fluchtgrund des BF ein tatsachenwidriges Sachverhaltskonstrukt ist. Selbst wenn es Drohungen des nunmehrigen Gatten bzw. des Verlobten der Ex-Freundin des BF gegeben haben soll, so ergibt sich aus der langen Zeitdauer zwischen den Drohungen und dem angeblichen Angriff auf den BF einerseits und seiner Flucht nach Österreich andererseits, dass der BF die angeblichen Drohungen, so es überhaupt welche gegeben hat, nicht ernst genommen haben kann. Warum der BF erst ein Jahr nach dem Angriff auf den Nach Ablauf des langen Zeitraums vom behaupteten Angriff gegen seine Person bis zum Fluchtantritt kann sich an dieser (verharmlosenden) Einschätzung des BF nichts geändert haben, zumal er nach eigenen Angaben keinen weiteren Angriffen gegen seine Person mehr ausgesetzt war (AS 101).

2. 4 Zur Situation im Herkunftsstaat

Die getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF beruhen auf den Länderfeststellungen zum Kosovo, die von der belangten Behörde bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden. Sieht man von der Rüge ab, dass die dem BF im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 AVG 1991 idgF. übermittelten Länderfeststellungen nur allgemein wären und es für die Beurteilung der Situation des BF Erhebungen vor Ort bedürfte, dies entweder durch die Behörde selbst oder im Rahmen der Rechtshilfe, so ist dieser Rüge insofern entgegenzutreten, als der BF sich auf die allgemein gehaltene, nicht näher objektivierte und objektivierbare Behauptung, sein Leben sei im Fall seiner Rückkehr in den Heimatstaat auf das Erheblichste gefährdet, beschränkt. Es fehlt ein Vorbringen dazu, worin diese Gefährdung seines Lebens bestehen soll; eine entsprechende Konkretisierung seines Vorbringens kann dem BF schon deshalb nicht erspart bleiben, als er sich schon - wie oben näher dargestellt - im Zusammenhang mit den angeblich ihm gegenüber ausgestoßenen Drohungen widersprochen hat.

Wenn der BF vermeint, dass die Länderfeststellungen nicht auf Einzelschicksale eingingen, so ist dem entgegen zu halten, dass die Allgemeinheit der ihnen innewohnenden Gesamtbetrachtung in der Natur eines Länderberichtes liegt und daraus Rückschlüsse auf die Auswirkungen auf Einzelpersonen gezogen werden können.

Für den BF bedeutet das, dass er sich gegenüber Drohungen und Angriffen Dritter in den Schutz des Herkunftsstaates stellen kann und dieser auch dazu in der Lage und willens ist, ihm diesen Schutz zu gewähren. Ihm steht es weiter frei, sich im Herkunftsstaat dem Einflussbereich des Gatten bzw. Verlobten seiner Ex-Freundin zu entziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

3.1. 1 Die gegenständliche Beschwerde wurde am 27.11.2012 beim Bundesasylamt eingebracht. Sie wurde dem Asylgerichtshof mit Beschwerdevorlage am 03.12.2012 vorgelegt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren mit Wirkung 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufen.

3.1. 2 Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht normiert ist, obliegt die Entscheidungsfindung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblichen Bestimmungen finden sich - mit Ausnahme jener des Bundesfinanzgerichtes - im Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idgF.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes um im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. 2 Zu Spruchpunkt A)

3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit dem Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Gesichtspunkt des Flüchtlingsbegriffs nach der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet ist eine Furcht nur dann, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar sind (vgl. etwa VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen von erheblicher Intensität zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr besteht nur, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwgH 21.12.2000, 2000/01/0131). Die Annahme der "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" erfordert eine Prognose, in der auch Verfolgungshandlungen in der Vergangenheit Indiz bewirken. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, die Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128). Sie muss die Ursache für den Aufenthalt des Asylwerbers außerhalb seines Herkunftsstaates sein. Die Verfolgungsgefahr muss darüber hinaus dem Herkunftsstaat zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant ist jedoch nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Bescheiderlassung; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen befürchten muss (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Asylgewährung wird ausgeschlossen, wenn der Asylwerber die Möglichkeit hat, in einem Gebiet seines Heimatstaates Aufenthalt zu nehmen, in dem ihm keine Verfolgung droht.

Der BF hatte nach eigenen Angaben nie ein Problem mit den Behörden oder Gerichten seines Herkunftsstaates. Daraus und aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem BF im Herkunftsstaat Verfolgung droht.

Bei den behaupteten Bedrohungen der Person des BF und dem behaupteten einen einzigen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit handelt es sich um ein kriminelles Delikt eines Dritten. Der BF hat nach eigenen Angaben keinen Anlass für derartige Drohungen gegeben. Der geschilderte Umstand ist nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgungssituation des BF auszulösen, weil er im Herkunftsstaat wirksamen Schutz der Behörden in Anspruch nehmen könnte. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass ihm die Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten, wie er in der Beschwerdeschrift behauptet hat. Vielmehr hat er nie die Sicherheitsbehörde in seinem Herkunftsstaat vom angeblichen Angriff auf seine Person unterrichtet und um Hilfe ersucht. Aus diesem Grund ist die Behauptung, dass die Sicherheitsbehörden im Kosovo nicht willens und nicht fähig wären, ihm Schutz angedeihen zu lassen, unzulässig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedweden Übergriff durch Dritte präventiv zu schützen. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann auch nicht gesprochen werden, wenn das Opfer eines angeblichen Übergriffes dies den Sicherheitskräfte nicht anzeigt. Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr entscheidend, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotzt staatlichen Schutzes der Einritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Der BF hat dies in seiner Beschwerde zwar angedeutet; dass die Staatsgewalt sich im Hinblick auf ihn und den geschilderten Fall, der letztlich der Grund für seine Flucht sein soll, unkooperativ gezeigt habe, hat der BF nicht einmal behauptet oder gar belegt.

Aus den angeführten Gründen sind im konkreten Anlassfall die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nicht erfüllt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen.

3.2. 2 Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

In § 8 Abs. 1 AsylG 2005 heißt es dazu:

" § 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Herkunftsstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0537) Es müssen stichhaltige Gründe vorliegen, die dafür sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, ein solches Schicksal erleiden zu können, genügen nicht.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Lichte des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk". Dabei muss die Gefahrenprognose die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Herkunftsstaat umfassen (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0528, 2005/20/0095).

Es wurde festgestellt, dass der BF im Herkunftsstaat keiner Bedrohung ausgesetzt ist.

Die konkrete Lebenssituation des BF führt nicht dazu, dass ihn eine allfällige Abschiebung in eine unmenschliche Lage im Sinne des Art. 3 EMRK bringen würde.

Im gegebenen Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hinzuweisen, derzufolge ein Fremder grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können. Das gilt selbst dann, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist, es sei denn, es lägen derart ungewöhnliche Umstände vor, die unter zwingenden humanitären Überlegungen eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen.

Im gegenständlichen Fall ist für den BF nichts zu gewinnen, zumal er selbst angibt, gesund zu sein.

Dem BF war der Status des subsidiär Schutzberechtigten daher nicht zuzuerkennen. Im Gegensatz zur Rechtsrüge des BF hat sich die belangte Behörde ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob diesem der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt werden kann, oder nicht. Aus den von ihr getroffenen Länderfeststellungen hat die belangte Behörde vielmehr geschlossen, dass der BF unter Berücksichtigung der seine Person betreffenden Gesamtbetrachtung bei einer Rückführung in seinen Heimatsstaat weder mit einer allgemeinen Notlage, noch mit der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung rechnen muss. Ebenfalls ausschließen konnte sie beim BF die Gefahr einer Bedrohung des Lebens oder der Freiheit des BF aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch die Beschwerdeschrift keinerlei Anhaltspunkte enthält, die Zweifel an der Richtigkeit der von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerungen auslösen.

Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF., gilt Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher zu Recht erfolgt.

Der Vorhalt des BF, dass ihm die belangte Behörde den Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen gehabt hätte, entbehrt somit jeder Grundlage. Zu Recht erfolgt ist auch der Ausspruch über die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien, zumal der BF selbst diesen Staat als seinen Herkunftsstaat bezeichnet hat.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0247; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/90, Randnummer 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Randnummer 81 ff).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden kann nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorlägen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; Bensaid, Zl. 44599/98; vergl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohliche Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK i.V.m. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") damit verbunden wäre, wobei hervorzuheben ist, dass die bloße Möglichkeit nicht genügt (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der BF hat sich mehrfach selbst als gesund und arbeitsfähig bezeichnet.

3.2. 3 Die belangte Behörde hat im Wesentlichen zusammengefasst die Auswirkungen der Ausweisung auf das Familienleben des BF einer ausführlichen Prüfung unterzogen und in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der BF 2011 illegal nach Österreich einreiste. Er hat in Österreich keine Verwandten oder Personen, von denen er abhängig wäre. Angesichts der von der belangten Behörde getroffenen Gesamtabwägung der Interessenlagen gelangte diese zur Auffassung, dass die Ausweisung des BF zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.

Der BF vermochte der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen selbst in seiner Beschwerde nichts entgegensetzen.

3. 3 Zu Spruchpunkt II.

3.3. 1 Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

3.3. 2 Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF. lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)"

3.3. 3 Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF in Österreich keine eigene Familie gegründet. ER lebt bei seinem Bruder und wird von diesem unterstützt. Darüber hinaus gehende familiäre Anknüpfungspunkte bestehen nicht. Dass zwischen dem BF und seinem Bruder, bei dem er lebt, ein Familienleben im Sinne des Art 8 Abs. 1 EMRK besteht, wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Bloßes Zusammenwohnen im gemeinsamen Haushalt genügt für die Annahme eines tatsächlichen Familienlebens nicht.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Für eine im Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich liegen Anhaltspunkte nicht vor.

3. 4 Entfall der mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage ausreichend geklärt erscheint. Auch in seiner Beschwerdeschrift bringt der BF keine neuen Tatsachen hervor, die seine Angaben anlässlich der Einvernahmen durch das SPK XXXX und das Bundesasylamt auf eine neue, im Beschwerdeverfahren eigens zu würdigende Grundlage stellen könnten.

Mit dem angefochtenen Bescheid ist im gegenständlichen Fall ein umfassendes, vom Bundesasylamt durchgeführtes Verwaltungsverfahren vorangegangen. Der BF behauptet nicht einmal eine Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verwaltungsverfahrens. Abgesehen davon, liegen keine Anhaltspunkte vor, aus denen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens abgeleitet werden könnte. Die belangte Behörde hat vielmehr den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung, Amtswegigkeit, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist auch ihrer Rechtsbelehrungs- und Manuduktionspflicht nachgekommen. Die belangte Behörde hat den entscheidungsrelevanten, dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt nach Durchführung eines den gesetzlichen Grundsätzen genügenden Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. In der Beschwerde und letztlich in der Stellungnahme, die der BF dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund des gewährten Parteiengehörs am 21.02.2014 übermittelt hat, wurde kein über das Vorbringen des BF im Ermittlungsverfahren hinausgehender Sachverhalt behauptet, sodass eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG 1985 idgF. hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerdevorgebracht, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert anwendbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.