BVwG W209 1427634-1

W209 1427634-1Federal Administrative CourtMar 4, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>wesentlicher Verfahrensmangel

Full text

BVwG W209 1427634-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W209.1427634.1.00

Spruch

W209 1427634-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ über die Beschwerde der XXXX, afghanische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Traiskirchen vom 14.6.2012, Aktenzahl 12 05.125-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Feststellung des Sachverhaltes und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 26.4.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am 27.4.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hierbei gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei schiitischen Glaubens, Angehörige der Volksgruppe der Sayed, in Afghanistan Hausfrau gewesen und habe das Land verlassen müssen, weil ihre Familie vom Schweigervater ihres Bruders bedroht werde.

Am 4.6.2012 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt dazu einvernommen, wobei sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Sie sei gesund und nehme keine Medikamente. Sie habe Afghanistan gemeinsam mit ihrem Bruder verlassen, weil die Familie des Schwiegervaters ihres Bruders nach Vortäuschung einer Hochzeitseinladung ihre Eltern, ihre beiden anderen Brüder, eine Schwester sowie die Frau und die beiden Kinder ihres Bruders entführt habe als sie zu der vermeintlichen Hochzeit nach XXXX unterwegs waren. Ihr Bruder, ihre Tante und ihr Onkel mütterlicherseits hätten den Vorfall bei der Polizei angezeigt. Dann hätten Unbekannte 100.000 US-Dollar Lösegeld verlangt. Zehn Tage nach dem Verschwinden sei ihr Bruder dann von der Polizei mitgenommen worden. Danach hätte sie bei einem Onkel mütterlicherseits in Kabul gewohnt. Der Arbeitgeber ihres Bruders habe ihn dann gegen Geld frei bekommen. Anschließend sei er wegen seinen Verletzungen im XXXX Krankenhaus gewesen. Während dessen sei ihr Elternhaus im Stadtzentrum von Kabul abgebrannt.

Mit Bescheid 14.6.2012, Aktenzahl 12 05.124-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), versagte der Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) und wies sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin afghanische Staatsbürgerin, volljährig, ledig, schiitischen Glaubens, Angehörige der Volksgruppe der Sayed, körperlich und geistig gesund und im Herkunftsland von den männlichen Mitgliedern ihrer Familie erhalten worden sei und sich nunmehr in Grundversorgung befinde. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen habe können. Es sei nicht glaubhaft, dass ihr Elternhaus in Kabul abgebrannt sowie ihre Eltern, ihre Schwägerin, die Kinder ihres mitgereisten Bruders und alle Geschwister außer ihrem mitgereisten Bruder verschwunden seien. Zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin jung und gesund sei und nach ihrer Rückkehr wieder im elterlichen Haus wohne könne, wo ihre Familie für ihren Unterhalt sorgen könne. Darüber hinaus traf das Bundesasylamt Feststellung zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin sowie zur Lage in seinem Herkunftsland.

Die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I) begründete es - nicht nur gleichlautend wie im Bescheid ihres Bruders, sondern größtenteils auch gestützt auf die Angaben ihres Bruders bei der Befragung durch die belangte Behörde - damit, dass ihrem Fluchtvorbringen aufgrund massiver Widersprüchlichkeiten nicht einmal ansatzweise gefolgt werden könne und in einer Gesamtschau betrachtet ihre Angaben weder substantiiert noch nachvollziehbar noch in sonst irgendeiner Weise plausibel wären. Vielmehr müsse aufgrund der vagen, widersprüchlichen und letztlich substanzlosen Angaben davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorbringen um ein gedankliches Produkt handle, welches jeglicher Realität entbehre.

Die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) begründete das Bundesasylamt damit, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde, erwachsene Frau handle, die Zeit ihres Lebens in Kabul und dort jahrelang als Hausfrau im Familienverband gelebt habe. Der Beschwerdeführerin sei es daher zumutbar, im Falle ihrer Rückkehr nach Kabul entweder die Unterstützung ihrer Familienangehörigen - deren Verschwinden nicht glaubhaft habe gemacht werden können - in Anspruch zu nehmen oder durch Gelegenheitsarbeit selbst für ihr Auskommen zu sorgen. Sie müsse auch nicht alleine reisen, sondern könne sich von ihrem mitreisenden Bruder begleiten lassen. Zur Sicherheitslage in Kabul brachte die belangte Behörde im Wesentlichen vor, dass diese als vergleichsweise gut zu bezeichnen sei und infolge der positiven Entwicklung sogar bereits mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen begonnen worden sei. Unter Berücksichtigung der individuellen Ressourcen der Beschwerdeführerin, ihres vorhandenen sozialen Netzwerkes sowie der in Kabul verfügbaren Hilfseinrichtungen drohe die Beschwerdeführerin daher im Fall ihrer Rückkehr nicht in eine ausweglose Situation zu geraten.

Die Zulässigkeit der Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III) begründete die Behörde damit, dass die Beschwerdeführerin - mit Ausnahme ihres Bruders - keine Familienangehörigen in Österreich habe. Darüber hinaus verfüge sie in Österreich über kein schützenwertes Privatleben, zumal sie erst vor zwei Monaten illegal in das Bundesgebiet eingereist sei, keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und den überwiegenden Teil ihres Lebens in Afghanistan verbracht habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin - gemeinsam mit ihrem Bruder - mit Schriftsatz vom 26.6.2012 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wiederholte sie ihr Fluchtvorbringen, traf Klarstellungen zu Einzelheiten bzw. zu den von der Behörde vorgehaltenen Widersprüchen, kritisierte die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan bzw. Kabul, die den Eindruck erwecken würden, dass dort keine ernsthafte Bedrohung mehr zu erwarten sei, und untermauerte diese Kritik mit Berichten und Zeitungsartikeln zur Situation in Afghanistan.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 2.7.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 4.7.2012 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Wirksamkeit 1.1.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 8.1.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht an-hängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht (nach Maßgabe des Abs. 20) zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Gemäß § 15 Abs 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1 leg. cit.).

Gemäß § 18 Abs 1 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG (Vorgängerbestimmung des § 28 Abs 3 VwGVG) in Asylsachen, dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zwei-instanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, Zl. 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde wäre, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und einer Beurteilung unterziehen würde. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des VwGVG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichts-barkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter den Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungs-gericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte bzw. ob ihr der Status als subsidiär Schutzberechtigte zu gewähren wäre und - sollten die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen - ob sie aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen werden dürfe.

Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde erster Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, welches in die Verfassungssphäre eingreift, anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt Ermittlungen unterlassen werden oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet (vgl. VfGH 7.11.2008, U 67/08). Insbesondere eine Bescheidbegründung mit Ausführungen, welchen jeglicher Begründungswert fehlt, stellt willkürliches Vorgehen dar.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen sich beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken, vielmehr bedarf es einer konkreten, fallbezogenen Betrachtung der Lage im Herkunftsstaat, weil die gemachten Angaben nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/01/0002). Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes besteht die Verpflichtung der Behörde, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).

Rechtlich folgt daraus:

Im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.6.2012, Aktenzahl 12 05.124-BAT, finden sich keine schlüssig begründeten Feststellungen zum Fluchtvorbringen. Die von der Behörde aufgezeigten Widersprüche sind nicht ausreichend bzw. derart schwerwiegend, um die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin abschließend anzunehmen, zumal sich die Beschwerdeführerin im Laufe seines Asylverfahrens im Kern gleichlautend auf ihr Fluchtvorbringen berufen hat.

Darüber hinaus werden der Beschwerdeführerin im Bescheid ausschließlich Widersprüche vorgeworfen, die sich aus der Schilderung des Fluchtvorbringens ihres Bruders bei seiner Befragung durch die belangte Behörde ergeben hätten, ohne ihr jedoch vor Erlassung des Bescheides die Gelegenheit gegeben zu haben, dazu Stellung zu nehmen.

Zudem hätten die detaillierten Angaben zum Elternhaus der Beschwerdeführerin (Haus mit großem Garten in Kabul, XXXX Bezirk XXXX 124), welches abgebrannt sei und seit drei Jahren leer stehe, zum Aufenthalt ihres Bruders im XXXX Krankenhaus und zu seiner Festhaltung in der Polizeistation der Hauptverwaltung von Kabul leicht im Wege einer Herkunftslandrecherche überprüft werden können. Alle drei Örtlichkeiten befinden sich mitten im Stadtzentrum von Kabul, das Elternhaus sogar nur einige Häuserblocks entfernt vom Präsidentenpalast.

Dabei hätte seitens der belangten Behörde auch versucht werden können, den Onkel mütterlicherseits, bei dem sie zuletzt gewohnt hätten und dessen letzten Wohnort in Kabul der Bruder der Beschwerdeführerin in seiner Einvernahme detailliert zu Protokoll gab, zum Verschwinden ihrer Familie zu befragen.

Auch den Angaben des Bruders zu seinen Verletzungen, die vom Aufenthalt in der Polizeistation herrühren und einen chirurgischen Eingriff nötig gemacht haben sollen, ging die Behörde nicht nach, obwohl derartige schwere Verletzungen mittels Sachverständigengutachten leicht zu überprüfen gewesen wären.

Die zur Untermauerung der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin angeführten Ausführungen des Bundesasylamtes, es widerspreche der traditionellen paschtunischen Vorstellung, dass die Schwiegermutter ihres Bruders, die wie ihr Bruder eine Angehörige der Volksgruppe der schiitischen Sayed sei, sich bei der Wahl des Gatten ihrer Tochter gegenüber dem sunnitisch-paschtunischen Schwiegervater und dessen Familie durchsetzen habe können, entbehren jeglicher Grundlage. Zum einen kann ein laienhaftes Amtswissen betreffend die Sitten und Gebräuche einzelner Volksgruppen in Afghanistan ein sachverständliches Gutachten nicht ersetzen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der paschtunische Schwiegervater selbst mit einer Angehörigen der Sayed verheiratet ist, also auch seine Tochter zur Hälfte Angehörige dieser Volksgruppe ist, sodass es nachvollziehbar erscheint, dass auch er - wissend um die Vorbehalte seiner Familie gegenüber dieser Volksgruppe - schließlich der Ehe mit einem Sayed

zustimmte.

Auch für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz ist es von Relevanz, wo sich die Familie der Beschwerdeführerin aufhält, weil das Vorhandensein eines sozialen Netzwerkes im Herkunftsland auch für die Frage der Zumutbarkeit ihrer Rückkehr nach Kabul maßgeblich sein kann (vgl. VfGH 21.9.2012, U883/12; VfGH 13.3.2013, U2185/12).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde sowohl in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage hinsichtlich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch hinsichtlich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm - die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen - ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet und notwendige Ermittlungen unterlassen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Gegenteil: Das Verfahren der belangten Behörde ist mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der oben angeführten ergänzenden Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter den zu berücksichtigenden Effizienzgesichtspunkten, zumal derartige grundlegende Erhebungen grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu beheben und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung noch ist diese uneinheitlich. In der rechtlichen Beurteilung (II.2.3.) wurde unter Bezugnahme auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Da § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, liegt keine grundsätzliche Frage betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG auf den gegenständlichen Fall vor. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.3.1992, 5 Ob 105/90).

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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