BVwG W208 1432604-1

W208 1432604-1Federal Administrative CourtMar 4, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung, Religion

Full text

BVwG W208 1432604-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.1432604.1.00

Spruch

W208 1432604-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. AFGHANISTAN, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2013, Zl. 13 01.131-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger AFGHANISTAN, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 27.01.2013 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und Sunnit sei. Von seiner Geburt bis Mitte des Jahres 2011 habe er in KABUL gelebt und danach in der Provinz Kapisa. Von 1994 bis 2006 habe er in KABUL die Grundschule besucht. In AFGHANISTAN würden noch seine Eltern, vier Brüder und eine Schwester leben. Am 01.01.2013 habe er AFGHANISTAN verlassen und sei schlepperunterstützt nach Österreich gereist, wo er am 26.01.2013 angekommen sei. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte er aus, dass er von 2008 bis 2012 für die Amerikaner als Dolmetscher gearbeitet habe. Vor ca. zwei Monaten seien mehrere bewaffnete und ihm unbekannte Männer zu seiner Mutter gekommen und hätten nach ihm gefragt. Sie hätten zu seiner Mutter gesagt, dass sie ihn töten würden, weil er für die Amerikaner arbeite. Davon habe seine Mutter seinem Vater erzählt, der gemeint habe, dass es besser wäre, wenn er AFGHANISTAN verlasse.

3. Am 01.02.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er in Kapisa geboren sei und im Alter von einem Jahr mit seiner gesamten Familie nach KABUL gezogen sei. Vor etwa einem Jahr sei die Familie in das Dorf XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz Kapisa zurückgekehrt und der Beschwerdeführer sei mit seinem Vater in KABUL geblieben. In KABUL hätten sie in einem Mietshaus gelebt und in Kapisa würde die Familie ein Haus besitzen. In KABUL würden zudem noch weitere Verwandte (Tante, Onkel, Cousins) des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer habe beim amerikanischen Militär als Dolmetscher gearbeitet. Englisch habe er in privaten Kursen in KABUL erlernt. Konkret habe er in Maidan Wardak, Ghazni, Paktika, Baghram und zuletzt in KABUL in amerikanischen Camps gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er von November 2008 bis Jänner 2012 ausgeübt und aus familiären Gründen nicht mehr weiter gearbeitet. Nachdem sein Vater und seine beiden Brüder auch gearbeitet hätten und er selbst in anderen Provinzen arbeiten hätte müssen, wäre niemand zu Hause gewesen, um auf die Familie aufzupassen. Daher habe er seine Arbeit eingestellt. Seiner Familie, die nach Kapisa übersiedelt sei, habe er von KABUL aus Lebensmittel gebracht und sich um sie gekümmert. Er sei nicht mit übersiedelt, da die Lage dort nicht so sicher sei und alle gewusst hätten, dass er für Ausländer gearbeitet habe. Vor etwa zwei Monaten seien in der Nacht bewaffnete Regierungsgegner zum Beschwerdeführer nach Hause (in Kapisa) gekommen, hätten nach ihm gefragt und seine Mutter bedroht. Sie habe ihnen gesagt, dass sie nicht wisse, wo er sei. Schließlich hätten sie seiner Mutter gesagt, dass sie ihn töten würden. Als sein Vater davon erfahren habe, habe dieser beschlossen, den Beschwerdeführer aus AFGHANISTAN wegzuschicken. Der Beschwerdeführer selbst sei einmal im Jahr 2010 in Paktika bedroht worden. Dabei hätten ihm zwei Leute auf einem Motorrad gesagt, dass sie ihn kennen würden und wüssten, dass er in einem amerikanischen Camp arbeite. 10 bis 15 Tage später hätten ihn diese Leute angerufen und gesagt, dass sie ihn nicht mehr sehen wollten. Er habe das seinem Kommandanten erzählt, der ihn nach KABUL geschickt habe. Obwohl er in KABUL keine Probleme gehabt habe, habe er die Stadt dennoch verlassen, weil die Männer gesagt hätten, dass sie ihn töten würden. Diese würden davon ausgehen, dass es sein Fehler sei, für die Ausländer zu arbeiten. Er habe sich nicht um Schutz an die Behörden gewandt, da sich diese selbst nicht schützen könnten.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2013, Zl. 13 01.131-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach AFGHANISTAN ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich möglicherweise stattgefundener Bedrohungsszenarien vage sowie unpräzise Aussagen gemacht habe und nicht den Eindruck erwecken habe können, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstelle. Das Vorbringen sei in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten gewesen, dass man daraus kein ihn persönlich betreffendes, zusammenhängendes und glaubhaftes Geschehen ableiten könne. Er habe nicht einmal eine fluchtauslösende Bedrohungssituation schildern können. Es sei daher nicht möglich, eine Gefährdungslage im Sinne der GFK festzustellen, weshalb auch der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen gewesen sei. Aus der allgemeinen Lage in AFGHANISTAN habe sich keine Gefährdung ergeben. Es sei demnach auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich. Ebenso wenig hätten sich in der Person des Beschwerdeführers selbst gelegene Gründe ergeben. Es bestehe auch kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Daher sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen. Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK könne nicht festgestellt werden. Im Falle einer Ausweisung wäre der Beschwerdeführer nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK verletzt. Insgesamt betrachtet würden keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen, die einer Ausweisung entgegenstünden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

6. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2014 legte der Beschwerdeführer eine Mappe mit Originalurkunden vor, die er in Kopie zum Teil bereits der Beschwerde beigefügt hatte: Geburtsurkunde, Schul- und Kursbestätigungen, diverse Empfehlungsschreiben und Urkunden des Department of the Army (USA), drei Bankkarten verschiedener Banken und Ausdrucke von Fotos die ihn in Uniform mit Angehörigen der US-Army zeigen, vor. Die Urkunden habe er sich von seinem Bruder schicken lassen, dass Originalkuvert wies er vor. All diese Unterlagen sollten zum Beweis dazu dienen, dass er tatsächlich als Dolmetscher gearbeitet habe. In AFGHANISTAN lebe noch die Familie des Beschwerdeführers. Der Vater lebe in KABUL, die Mutter, zwei Brüder, eine Schwester, die Großeltern und ein Onkel väterlicherseits würden in Kapisa, XXXX, XXXX leben. Sein Vater arbeite im Verteidigungsministerium und bei den Streitkräften am Flughafen in KABUL, ein Bruder sei bei der Polizei und der andere Bruder sei beim Geheimdienst tätig. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er für die NATO gearbeitet habe. Dolmetscher würden als Spione der NATO bezeichnet werden und es werde als Verbrechen angesehen. Sein Vater arbeite seit 25 Jahren bei der Armee und sei vom ersten Tag an als Kommunist bezeichnet worden. Seit Beginn seiner Arbeit könne er nicht mehr in ihr Heimatgebiet Kapisa gehen, um seine Eltern zu besuchen. Auf Nachfrage erklärte er, dass der Vater "ab und zu", jedoch "versteckt" nach Kapisa gehe, um seine Eltern und seine Frau sehen zu können bzw. diese oft auch bitte, dass sie selbst nach KABUL komme. Im Gegensatz zu seinen Brüdern, die ihre Tätigkeit für die Regierung geheimhalten könnten, sei ihm das nicht möglich, weil er bei der Ausbildung viele Rekruten und bei Einsätzen in vielen Provinzen im Süden dabei gewesen sei. Deswegen habe man ihn auch - selbst nach Ende seiner Dolmetschertätigkeit für die USA gefunden und zuletzt über seine Mutter bedroht. Es sei gesagt worden, dass der Beschwerdeführer ein Spion sei und als Diener für die ausländischen Truppen gearbeitet habe. Sechs bis sieben bewaffnete Personen seien in das Haus in XXXX gekommen und hätten sich bei der Mutter des Beschwerdeführers nach dessen Aufenthaltsort erkundigt. Als seine Mutter gesagt habe, sie wisse ihn nicht, sei sie von ihnen bedroht worden. Sie hätten ihr auch gesagt, dass sie sie töten würden und den Beschwerdeführer suchen würden und es ihre Pflicht sei, ihn zu vernichten, weil er ein Verbrecher wäre und gegen das Land arbeiten würde. Als seine Mutter seinem Vater davon erzählt habe, habe dieser beschlossen, den Beschwerdeführer aus AFGHANISTAN wegzuschicken. Vor etwa sechs Monaten seien zwei seiner früheren Arbeitskollegen getötet worden. Der Beschwerdeführer könne auch mit Waffen umgehen, da er zwei Jahre lang in einem Trainingszentrum als Dolmetscher gearbeitet habe, in dem dem afghanischen Militär der Umgang mit Waffen beigebracht worden sei. Von 2008 bis 2010 habe er während seiner Arbeit auch an Kampfeinsätzen und Operationen teilgenommen. Er habe auch Transporte mit Benzin, Wasser und Lebensmittel begleitet. Sehr viele Leute hätten den Beschwerdeführer gekannt, sowohl während seiner Tätigkeit im Süden AFGHANISTAN als auch während seiner Arbeit im Trainingszentrum der Nationalarmee. Einmal sei er in KABUL von jemandem angesprochen worden, der gesagt habe, er hätte ihn vor zwei Jahren in Paktika gesehen und dass er dort als Dolmetscher gearbeitet hätte. Als er einmal auf dem Weg von der US-Basis SHARANA in PAKTIKA zur Bank gewesen sei, sei er dort mit zwei Personen des Sicherheitspersonals gestanden, als zwei mit Kalaschnikows bewaffnete Personen auf einem Motorrad vorbeigekommen seien und zu ihm gesagt hätten, sie wüssten, dass er als Dolmetscher für die Nato arbeite. Etwa 10 Tage später habe er einen Anruf erhalten, wobei ihm gesagt worden sei, dass er glücklich sein solle, dass das Sicherheitspersonal bei ihm gewesen sei, denn andernfalls hätten sie ihn erschossen.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, in Berichte zur Lage in AFGHANISTAN Einsicht zu nehmen. Aus diesen geht hervor, dass in KABUL Taliban-Netzwerke agieren und öffentlichkeitswirksame Ziele in KABUL auf wichtige ("high profile") Ziele wie afghanische und internationale Einrichtungen durchgeführt hätten und dies wohl auch weiterhin tun würden. Besonders gefährdet würden Personen gelten, die mit den ausländischen Truppen oder internationalen Organisationen zusammenarbeiten, wie insbesondere auch Dolmetscher.

Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass Dolmetscher in AFGHANISTAN von mehreren Seiten gefährdet seien. Wenn sie nicht von Taliban getötet würden, würden sie von der Karsai-Regierung festgenommen und verurteilt werden, da selbst die Regierung Dolmetscher als Verbrecher bezeichne.

Der Vertreter des Beschwerdeführers verwies auf den Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde vom Mai 2012, demzufolge Personen gefährdet seien, zu einem Ziel der Taliban zu werden, wenn diese Verbindungen zum US-Militär hätten. Ausdrücklich würden hier Dolmetscher als entsprechend gefährdet genannt. Auch der UNHCR halte fest, dass Personen, von denen angenommen werde, dass sie die NATO unterstützen oder für diese arbeiten würden, gefährdet seien, zu einem Ziel der Taliban zu werden. IOM halte ausdrücklich fest, dass Dolmetscher von einem höheren Risiko betroffen seien als andere Angestellte.

Der Antrag die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr infolge seiner Tätigkeit für das amerikanische Militär dem realen, konkreten und erheblichen Risiko unmenschlicher und erniedrigender Behandlung bzw. der Folter ausgesetzt wäre, wurde abgelehnt, weil das Gericht davon ausgeht, dass Dolmetscher die für die USA gearbeitet haben, einer entsprechenden Bedrohung ausgesetzt sind und es daher außer Streit steht.

Weiters wurde zum Beweis der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Schreiben beantragt, die besagten Personen unter den auf den Schreiben genannten Kontaktdaten zu kontaktieren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Die Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten und den Erkenntnissen bzw. vorgelegten Unterlagen in der Verhandlung vom 27.02.2014.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die BF ist afghanischer Staatsangehöriger, geboren in der Provinz KAPISA (1988, festgestellt aufgrund einer dem Gericht vorgelegten TASKIRA), im Bezirk XXXX im Ort XXXX, zuletzt lebte er in KABUL bei seinem Vater, der Offizier im Verteidigungsministerium ist und am Flughafen in KABUL arbeitet. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitisch-muslimischen Glaubens.

In seiner Heimatprovinz bzw. in KABUL leben weiters seine Mutter, zwei Brüder (einer davon ist beim Geheimdienst, ein weiterer Polizist) und eine Schwester. Dort hat er auch noch weitere Verwandte (eine Tante, vier Onkeln, sowie Cousins).

Er ist gesund, ledig und hat keine Kinder.

Er kann lesen und schreiben (Paschtu, Englisch) und spricht auch schon etwas Deutsch. In seinem Heimatland hat er eine zwölfjährige Schulausbildung (1994 - 2006) genossen und zusätzlich Englisch und Computerkurse absolviert. Weiters hat er die Aufnahmeprüfung für ein Publizistikstudium in KABUL bestanden (festgestellt aufgrund dem Gericht vorgelegter Originaldokumente).

Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der BF konnte gegenüber den Gericht glaubwürdig darlegen und durch vorgelegte Urkunden belegen, dass er im Zeitraum von November 2008 - März 2010 für die US-Armee in den Provinzen WARDAK, GHAZNI, PAKTIKA als DOLMETSCHER gearbeitet hat und danach bis zumindest August 2011 im KABUL MILITARY TRAINING CENTER tätig war. Für seine dortige weitere Tätigkeit bis 2012 liegen keine Bestätigungen vor.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in AFGHANISTAN

Überblick über die politische Lage:

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor.

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 10. Jänner 2012, S.7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - AFGHANISTAN, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im AFGHANISTAN-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen.

Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden.

Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011.

(ORF-online: "AFGHANISTAN: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013, vgl.: UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 15)

Von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 1.319 Zivilisten getötet. Das entspricht einer Erhöhung um 14 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012. Die Zahl der verletzten Zivilisten stieg demnach um 28 Prozent auf 2.533.

(ORF-online: "AFGHANISTAN: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013)

Laut UNAMA sind 74 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In neun Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere zwölf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden fünf Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

Die neuen Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in AFGHANISTAN vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende des kommenden Jahres alle Kampftruppen aus dem Land abziehen.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "AFGHANISTAN: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013, Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in AFGHANISTAN" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, AFGHANISTAN vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen im kommenden Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in AFGHANISTAN auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in AFGHANISTAN beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf KABUL oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Viel und oft wird extrem gewalttätig seitens der Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl pro- und anti-Regierung im Norden, Nordosten und zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Unter diesen Umständen ist es von größter Bedeutung, dass das innere Gefüge der ANSF Bestand hat, das Vertrauen der Bevölkerung in ihre Sicherheitskräfte wächst und die ANSF durch fortgesetzte Unterstützung der internationalen Gemeinschaft bei der Steigerung ihres Fähigkeitsprofils gestärkt werden.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht AFGHANISTAN, vom Juni 2013, S. 8)

Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 3.852 zivile Opfer (1.319 Tote und 2.533 Verletzte) dokumentiert. Dies ist ein 23-prozentiger Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente, für 9 Prozent regierungstreue Kräfte und für 12 Prozent Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 4 Prozent konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich ZivilistInnen aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von ZivilistInnen behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an AFGHANISTAN Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 PolizistInnen getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in AFGHANISTAN and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in AFGHANISTAN and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 PolizistInnen getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in AFGHANISTAN and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in AFGHANISTAN and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Justiz:

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der Praxis ist die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt. Durch die Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern an die Justiz und Verwaltung durch mächtige Akteure werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.

(vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)

Sicherheitsbehörden:

Mit der Übernahme der Sicherheitsverantwortung kämpfen afghanische Soldaten und Polizisten inzwischen fast überall in erster Reihe und tragen damit nun das größte Risiko. Heute sind die Afghan National Security Forces (ANSF) in der Lage, die meisten Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte eigenverantwortlich oder mit verminderter Beratung und Unterstützung durch die ISAF abwehren zu können.

Nach Einschätzung der afghanischen Regierung und ihrer Partner werden die ANSF gleichwohl auch nach dem Ende der ISAF-Kampfmission weiterhin Ausbildung, Beratung und Hilfestellung benötigen. In Chicago hatten die NATO und AFGHANISTAN im Mai 2012 beschlossen, dass diese Aufgaben nach dem Ende von ISAF durch ein stark verringertes Truppenkontingent mit einem neuen, veränderten Auftrag wahrgenommen werden sollen.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht AFGHANISTAN, vom Juni 2013, S. 4)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in AFGHANISTAN in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.

Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 11)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in KABUL für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in KABUL weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in KABUL Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in AFGHANISTAN keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to KABUL, vom 29. Mai 2012)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)

Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.

(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)

Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in AFGHANISTAN. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Eine Quelle des Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt, oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.

(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in AFGHANISTAN: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" von November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:

"AFGHANISTAN: AFGHANISTAN: The Issurance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad von 16. Dezember 2011)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "[m]öglicherweise gefährdete[n] Personenkreise[n] in AFGHANISTAN" aus:

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen."

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

Zur Gefährdung von Dolmetschern:

Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. Regierungsfeindliche Kräfte greifen zahlreichen Berichten zufolge auch Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der "Spionage" für die afghanischen nationale Sicherheitskräfte oder internationalen Streitkräfte verdächtigt werden. UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben.

(http://www.unhcr.de/fileadmin/user_upload/dokumente/02_unhcr/AFGHANISTAN_Richtlinien2013dt.pdf)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Herkunftsort, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionsbekenntnis der BF stützen sich auf dessen glaubwürdigen Angaben.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in AFGHANISTAN ergeben sich aus den angeführten glaubwürdigen Berichten namhafter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, denen die Parteien in ihrer Stellungnahme nicht explizit entgegengetreten sind. Im Übrigen hat das BFA trotz ordnungsgemäßer Ladung entschuldigt nicht an der Verhandlung teilgenommen.

2.3. Die Feststellungen zur Dolmetschertätigkeit gründen sich auf die glaubhaften Aussagen des BF in der Verhandlung und die teilweise im Original vorgelegten Urkunden. Dass der BF als Dolmetscher für die US-Armee gearbeitet hat, wurde im Übrigen - wenngleich ohne dies näher zu begründen - auch vom Bundesasylamt festgestellt. Die Gefährdung von Dolmetschern (nicht nur von jenen die für die USA gearbeitet haben) ist evident und hat neben intensivem medialem Echo (z.B. Frankfurter Allgemeine, Dolmetscher in AFGHANISTAN vom 24.09.2012; www.faz.net/-gsf-7323d) sogar zu einem "Offenen Brief des Internationalen Verbandes der Konferenzdolmetscher zur Lage der Dolmetscher in AFGHANISTAN an die deutsche Bundeskanzlerin geführt (http://aiic.net/page/6662/asyl-fur-afghanische-dolmetscher-die-zeit-drangt/lang/32). Für das Gericht steht fest, dass auch in KABUL Taliban-Netzwerke agieren und Anschläge auf öffentlichkeitswirksame Ziele in KABUL und wichtige ("high profile") Ziele wie afghanische und internationale Einrichtungen durchgeführt haben und dies wohl auch weiterhin tun werden. Besonders gefährdet gelten Personen die mit den ausländischen Truppen oder internationalen Organisationen zusammenarbeiten, wie insbesondere auch Dolmetscher. Das diese Zusammenarbeit wie im vorliegenden Fall schon einige Zeit zurückliegt, ändert nichts an der realen Gefahr bzw. der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung des BF. Es ist glaubhaft, dass die regierungsfeindlichen Kräfte in wegen seiner Tätigkeit für die USA selbst nach über einem Jahr noch verfolgen bzw. in der Lage waren ihn über seine Familie ausfindig zu machen. Sein Bekanntheitsgrad als ehemaliger Dolmetscher in der Ausbildung von afghanischen Rekruten und sein breites Einsatzgebiet in den südlichen Provinzen machen ein Verstecken selbst in KABUL glaubhaft nahezu fast unmöglich, was auch dadurch untermauert wurde, dass versucht wurde seinen Aufenthaltsort über seine Mutter herauszufinden und er auch in KABUL auf seine Tätigkeit für die US-Army angesprochen wurde. Vor diesem Hintergrund bemühen sich auch aus AFGHANISTAN abziehende internationale Truppen die Dolmetscher und ihre Familien aus dem Land zu bringen, was ein Indiz dafür ist, dass die Bedrohungssituation auch nach Ende der Tätigkeit nicht nur aufrecht bleibt, sondern sich sogar noch verschärfen dürfte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Aus nachstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass es dem BF gelungen ist, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen:

Obwohl der BF in KABUL über ein soziales Netzwerk verfügt, würde ihn dies im Falle einer Rückkehr nicht davor schützen können Opfer von politischer Verfolgung durch regierungsfeindliche Gruppierungen (insbesondere von TALIBAN-Sympathisanten) zu werden. Im Gegenteil, es wäre sogar ein Anknüpfungspunkt seine Spur wieder aufzunehmen und vermutlich auch relativ einfach möglich, da dessen Vater für die afghanische Armee am Flughafen arbeitet und offenbar das Haus der Familie in KAPISA bereits bekannt ist. Alleine aufgrund seines hohen Bekanntheitsgrades als Dolmetscher bei der Ausbildung von afghanischen Armeeangehörigen (die Ausbildungskurse dauern jeweils nur wenige Wochen) über nahezu 2 Jahre muss davon ausgegangen werden, dass er von einigen tausend Soldaten (und ehemalige Soldaten die die Armee auch in Richtung regierungsfeindlicher Gruppierungen wieder verlassen haben) wieder erkannt werden könnte. Aufgrund der Tätigkeit für die US-Armee - die sich nicht nur in der Dolmetschertätigkeit bei der Ausbildung erschöpfte, sondern sich auch auf Kampfeinsätze im Rahmen von Operationen und Transportbegleitung in mehreren Provinzen erstreckte, würde ihm zweifellos eine ausländerfreundliche (USA-freundliche) Gesinnung unterstellt werden. Da es bereits zum Zeitpunkt dessen Ausreise Ende des Jahres 2012 und auch im Laufe des Jahres 2013 selbst in KABUL zur Tötung von Dolmetschern gekommen ist und er selbst, wie er glaubhaft angab in PAKTIKA persönlich bedroht wurde, besteht die reale Gefahr, dass er getötet werden würde. Zumal seine Identität wie der Besuch der Bewaffneten bei seiner Mutter in seiner Heimatprovinz gezeigt hat, bereits aufgedeckt wurde. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegt damit hinsichtlich des Bedrohungsszenarios für (ehemalige) Dolmetscher, nicht nur reine Spekulation vor. Daran ändert auch nichts, dass er zum Zeitpunkt der Drohungen - die wiederum entgegen der Ausführungen im Bescheid nicht primär gegen die Mutter gerichtet waren, sondern klar auf die Person des BF abzielten - nicht mehr in den Diensten der US-Armee stand. Gerade weil er in seinem Heimatort, nicht mehr sicher war, begab er sich in die vermeintliche Anonymität der Großstadt KABUL (er wohnte dort bis zu seiner Ausreise bei seinem Vater) und musste aufgrund des Besuches der Bewaffneten bei seiner Mutter zur Kenntnis nehmen, dass diese ihm auf Dauer - aus oben angeführten Gründen - ebenfalls keinen ausreichenden Schutz bieten würde können. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach AFGHANISTAN mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung aus politischen bzw. religiösen Gründen ausgesetzt wäre (vgl. auch AsylGH 17.2.2011, C17 407349-1/2009), weil ihm unterstellt würde er hätte die politisch und religiösen Werte der Afghanen durch seinen enge Zusammenarbeit mit der US-Armee verraten.

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere die zu Punkt

3.2.1.2. angeführten Erkenntnisse zur Indizwirkung von Richtlinien des UNHCR sowie zur Asylrelevanz der Bedrohungssituation, der westlich-orientierte Frauen in AFGHANISTAN ausgesetzt sind), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.