W191 1422993-1•BVwG W191 1422993-1
W191 1422993-1Federal Administrative CourtMar 4, 2014
Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, Sicherheitslage,<br/>soziale Verhältnisse, Traumatisierung, Verfolgungsgefahr
W191 1422993-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Zahl 11 11.057-BAE, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 21.09.2011 per Flugzeug aus Antalya (Türkei) kommend mit gefälschtem afghanischen Reisepass illegal und schlepperunterstützt in Österreich (Graz) ein, wurde bei der Einreise fremdenrechtlich kontrolliert und in Schubhaft genommen.
1.2. Im Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) Graz-Umgebung vom 21.09.2011 wird unter anderem ausgeführt, dass der BF nach seinen Angaben vor ca. zwei Monaten nach Pakistan gereist sei und dort einen Schlepper gefunden habe, der ihm für 16.000 US-Dollar eine Schleusung nach Europa versprochen habe. Er habe einen gefälschten britischen Reisepass, den Transfer und Flugtickets bekommen und sei am 16.09.2011 mit der XXXX von Islamabad nach Istanbul und am 21.09.2011 mit der XXXX von Antalya nach Graz geflogen.
1.3. Im Stande der Schubhaft stellte der BF am 23.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Er wurde aus der Schubhaft entlassen.
Eine Eurodac-Abfrage vom 23.09.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der er-kennungsdienstlichen Daten des BF.
1.4. In seiner Erstbefragung am 23.09.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums (PAZ) Graz gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX in der Provinz Parwan geboren und hätte zuletzt dort in XXXX (später auch XXXX) gelebt. Er spreche "Farsi/(Dari)" sowie mittelmäßig Paschtu und ein wenig Englisch, sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, Moslem und verheiratet. Ein Onkel von ihm lebe als aufenthaltsberechtigter Flüchtling in Linz (Abdolrahim XXXX, später auch Abdul Rahim XXXX, 42 Jahre alt, Taxifahrer).
Seine Reise hätte er, unterstützt durch ein Reisebüro in Kabul, das illegale Reisen nach Europa ermögliche, am 15.09.2011 mit einem Linienflug von Kabul nach Islamabad begonnen und sei dann über die Türkei weiter bis nach Österreich gereist.
Als Fluchtgrund gab er an, dass er in Afghanistan in der Bezirksverwaltungsbehörde Parwan gearbeitet hätte. Vor ca. einem Monat, so zwischen 18.08. und 20.08.2011, seien fünf Selbstmordattentäter ins Amt gekommen, hätten mit Kalaschnikows um sich geschossen und sich letztlich selbst in die Luft gesprengt. Dabei seien das Gebäude erheblich beschädigt und fünfzehn Personen getötet worden. Der Gouverneur hätte mit ihm und einigen weiteren Mitarbeitern den Anschlag überlebt. Danach seien von den Taliban Drohungen gekommen, dass sie weitere Personen aus diesem Amt töten würden, wenn sie nicht auf ihre Seite wechseln würden. Aus Angst um sein Leben sei er geflüchtet.
Der BF legte einen afghanischen Reisepass mit Visum für Pakistan und Aserbaidschan, ein Personaldokument (Tazkira) und einen afghanischen Führerschein, ausgestellt vom Verkehrsamt Parwan am (umgerechnet) 27.07.2011, vor und hatte ein Handy bei sich.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.5. Bei seiner Einvernahme am 21.11.2011 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, legte der BF zusätzlich noch einen Dienstausweis vor. Er bestätigte die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben, korrigierte aber seinen bislang unrichtig aufgenommenen Namen (der Vorname war als Nachname aufgenommen worden).
Er sei Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gesund.
Mit seinem Onkel in Linz, der seit 15 Jahren in Österreich lebe und anerkannter Flüchtling sei, telefoniere er regelmäßig und er habe ihn einmal besucht, erhalte aber keine finanzielle Unterstützung von ihm.
Im Jahr 1390 (umgerechnet 2011) habe er seine Frau XXXX geheiratet, die bei seinen Eltern im Heimatdorf lebe, wo sie gemeinsam, mit seinem Bruder, gewohnt hätten. Zuhause habe er eine vom Mullah ausgestellte Heiratsurkunde. Mit seinen Eltern habe er in Österreich zweimal telefoniert. Er habe weitere Verwandte in Parwan. In Kabul lebten nur weitschichtige Verwandte, zu denen er keinen Kontakt habe.
Der BF gab an, er habe seit vier Jahren als Büroangestellter beim Gemeindeamt in Parwan gearbeitet und machte auf Nachfragen genauere Angaben zu Arbeitszeit, Arbeitsinhalt und Personal. Eine Woche vor seiner Ausreise habe er zuletzt gearbeitet, er habe schriftlich bei seinem - namentlich genannten - Vorgesetzten gekündigt. Die Bezahlung sei recht mäßig gewesen. Sein Vater habe als Bauer in der Landwirtschaft gearbeitet.
Die Frage, wie er dann 16.000 US-Dollar für die Ausreise hätte organisieren können, beantwortete der BF dahingehend, dass ihm sein Vater 10.000 US-Dollar aus dem Erlös des Verkaufs seines Grundstücks gegeben habe und er sich den Rest ausgeliehen habe. Die Familie lebe nun von der Bewirtschaftung gepachteter Grundstücke.
Er habe zwölf Jahre Schulbildung mit Matura.
Befragt nach seinen Fluchtgründen machte der BF nähere Angaben zum Selbstmordanschlag im Gemeindeamt. 30 Angestellte seien ums Leben gekommen, 10 oder 15 hätten überlebt. Es sei auch in den Nachrichten gewesen und in der ganzen Welt bekannt geworden; schon davor hätte es zwei kleinere Anschläge gegeben. Es sei ein Schock gewesen, er hätte nicht mehr ins Büro gehen können, überall seien Blut und Leichenteile gewesen, es sei nicht mehr möglich gewesen, dort zu arbeiten. Auf Nachfrage machte der BF detailliertere Angaben unter Nennung auch von Namen. Er sei eine Woche zu Hause gewesen und habe dann versucht, wieder zu arbeiten, aber es sei nicht gegangen. Er habe zehn Tage lang fast nichts essen können und habe dann gekündigt.
Es sei nirgendwo in Afghanistan sicher und sei daher ausgereist. Er mache sich Sorgen um seine zurückgebliebende - Frau.
Dem BF wurden abschließend Länderfeststellungen zu Afghanistan mit vornehmlich allgemeinen Ausführungen zur Kenntnis gebracht, die allerdings speziell zur Provinz Parwan nur rudimentäre Angaben enthielten (Anführung gemeinsam mit fünf anderen Provinzen in der Überschrift eines Absatzes von zwei Zeilen, in denen lediglich die Zahl der Todesopfer (samt Anteil an den gesamten zivilen Opfern in Afghanistan) im Jahr 2010 angegeben wurde.
Die Frage, ob er zu den Länderfeststellungen etwas angeben wolle, verneinte der BF.
1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 24.11.2011 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.09.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Die Länderfeststellungen enthielten im Wesentlichen allgemeine Ausführungen zu Afghanistan, so etwa:
"Allgemeine Sicherheitslage
Die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) und UNAMA berichteten für das Jahr 2010 von 2.777 getöteten Zivilisten im Jahr 2010, das ist eine Zunahme um 15% im Vergleich zu 2009.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan Annual Report on
Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)
Die Lage in Afghanistan ist unverändert weder sicher noch stabil. Die Daten belegen seit 2006 eine stete Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle. (...)
Dabei variiert die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der Politik der Regierung, Kriminalität, Aktivitäten illegaler Milizen sowie bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen einerseits das Bild. Boomende Städte, durchgehend zweistellige wirtschaftliche Wachstumsraten und eine positive Grundstimmung der Bevölkerung bestimmen das Bild aber nicht minder.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Im Vergleich zu früheren Jahren und entgegen saisonaler Trends wurde während der ersten Hälfte des Jahres 2010 ein erheblicher Anstieg von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen beobachtet. (...)
In der Zeit von Mitte Juni bis Mitte September 2010 hat sich die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle um 69% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2009 erhöht.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das Mine Action Coordination Center for Afghanistan berichtete, dass Landminen und nichtdetonierte Munition im Schnitt 40 Personen im Monat töteten oder verletzten.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)"
Zur Heimatprovinz des BF Parwan findet sich nur folgende Passage:
"Insgesamt entfallen auf die Zentralregion (Kabul, Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan und Wardak) des Landes 231 zivile Todesopfer (8% der gesamten zivilen Opfer in Afghanistan). Im Zentralen Hochland (Bamyan und Daykundi) gab es im Jahr 2010 insgesamt nur drei zivile Todesopfer.
(UNAMA: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)"
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Zu den vom BF geltend gemachten Fluchtgründen führte das Bundesasylamt beweiswürdigend unter anderem aus (Schreibfehler nicht korrigiert):
"Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Vernehmung bzw. dem glaubhaften Vorbringen Ihrer Person. Sie gaben an Ihr Heimatland ca. am 15.09.2011 verlassen zu haben. Als Grund für Ihre Ausreise gaben Sie bei der Einvernahme am 21.11.2011 an, dass Sie als Sekretär in der Bezirksverwaltungsbehörde in Parwan gearbeitet hätten. Aufgrund eines Anschlages der Taliban auf dieses Gebäude Mitte September, bei dem Sie unmittelbar vor Ort gewesen wären, würden Sie sich nun nicht mehr sicher fühlen und Sie psychisch nicht damit umgehen hätten können, da Sie ständig an diesen Anschlag erinnert worden wären.
Aus Ihrem Vorbringen ergab sich kein Sachverhalt, aufgrund dessen anzunehmen ist, dass Sie Ihr Heimatland aus Furcht vor Verfolgung verlassen haben. Konnte dies von der Behörde nicht festgestellt werden und haben Sie dies auch nicht behauptet. Sie gaben lediglich an, dass Ihr Leben wegen der allgemein unsicheren Lage in Gefahr sei und Sie sich in Afghanistan keine Zukunft hätten aufbauen wollen. Konkret gegen Sie gerichtete Verfolgung oder Bedrohung haben Sie mit keinem Wort behauptet. Befragt, ob es jemals zu persönlich Übergriffen oder Vorfällen gegenüber Ihnen gekommen wäre, verneinten Sie dies ebenfalls.
(...)
Nicht nachvollziehbar ist jedoch der Umstand, dass Sie Ihre Frau und Ihre Familie zurücklassen, obwohl Sie selbst die Lage als dermaßen angespannt bezeichnen. Es ist zwar durchaus verständlich, dass dieser Anschlag für Sie ein einschneidendes Erlebnis darstellt jedoch war keine gegen Sie persönlich gerichtete Bedrohung zu erkennen. Sie haben Ihr Heimatland ausschließlich wegen der allgemein herrschenden Ereignisse und Vorfälle verlassen."
Bezüglich Spruchpunkt II. (subsidiärer Schutz) wurde ausgeführt, dass der BF in Kabul nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte (Cousins) verfüge. Weiters könnten ihn auch seine Familienmitglieder von Parwan aus unterstützen und verfüge sein Vater dort über eine Landwirtschaft.
In der rechtlichen Beurteilung führte das BAA aus, eine Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheine trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass selbst auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne abgeschlossene Berufsausbildung im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan arbeitsfähige junge Männer in der Lage seien, durch Gelegenheitsarbeiten etwa in Kabul ein Einkommen zu erzielen, damit ein Leben zu finanzieren, und sich allmählich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Kabul sei auch vom Ausland mit dem Flugzeug sicher zu erreichen.
Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 30.11.2011, per Telefax am 01.12.2011 fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und "Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften" angefochten wurde.
Der BF beantragte,
eine mündliche "Berufungsverhandlung" anzuberaumen;
den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen; in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm Asyl gewährt werde; in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Heimatland ausgesprochen und ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werde; in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverwiesen werde.
In der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen des BF im erstbehördlichen Verfahren knapp zusammengefasst wiederholt. Behauptet wurde, dass der BF völlig traumatisiert und nicht mehr fähig gewesen sei, seiner Arbeit nachzugehen, und dringend eine Therapie gebraucht habe, um die entsetzlichen Ereignisse zu verarbeiten.
Die Behörde habe den Sachverhalt mangelhaft ermittelt. Sie habe es unterlassen, das Vorbringen des BF durch spezifische Fragen zu verifizieren und sich mit den Angaben konkret auseinanderzusetzen. Hätte man dem BF die Möglichkeit gegeben, die gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen durch die Taliban genauer auszuführen, hätte er angeben können, dass er als Mitarbeiter der Gemeinde wiederholt Drohungen erhalten hätte. Sowohl in seinem Privathaus als auch am Amt hätten sie Botschaften hinterlassen, die ihm seine Ermordung angedroht hätten, falls er seine Arbeit für die Regierung nicht einstelle.
Die dem BF drohende Verfolgung durch Private sei asylrelevant, weil der Staat nicht einmal fähig sei, seine eigenen Mitarbeiter vor Verfolgung durch die Terroristen zu schützen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei dem BF nicht zumutbar, da er ohne eine Behandlung seines Traumas keinem geregelten Leben nachgehen könne. In Afghanistan würden entsprechende medizinische Einrichtungen schlichtweg nicht bestehen oder nicht zugänglich sein.
Die Abweisung von subsidiärem Schutz sei unrechtmäßig, der BF könnte nicht nach Hause zurückkehren und in Kabul würde er aufgrund seines psychischen Zustandes in eine ausweglose Lage geraten.
Auch die Ausweisung sei unzulässig, die belangte Behörde hätte nicht das Privatleben des BF geprüft. Der Vorwurf, dass der BF mangelnde Deutschkenntnisse und keinen Job habe, ergebe sich daraus, dass er erst seit zwei Monaten in Österreich sei und ihm die österreichische Gesetzeslage die Aufnahme einer regulären Tätigkeit verbiete.
1.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 09.12.2011 beim Asylgerichtshof ein.
1.9. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
1.10. Mit Telefax vom 08.07.2013 reichte der BF im Wege seiner Betreuerin eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs nach. Laut Diplom vom 11.07.2013 hat der BF die Prüfung für A2 Grundstufe Deutsch 2 gut bestanden.
1.11. Letzteres Diplom reichte die Caritas der Diözese Eisenstadt mit Schreiben vom 14.02.2014 noch einmal nach (und legte ein Zeugnis für einen weiteren Kurs bei) und gab unter Beilage einer Vollmacht bekannt, dass sie der BF mit seiner Vertretung im Asylverfahren - ausgenommen Zustellvollmacht - betraut hätte.
Beigelegt war weiters ein Schreiben eines Oberarztes des Psychosozialen Dienstes XXXX, Beratungs- und Behandlungszentrum im Krankenhaus XXXX vom 27.11.2013, wonach bezüglich des BF "F 43.1 Posttraumatische Belastungsstörung mit ängstlich depressiver Symptomatik" diagnostiziert und ein medikamentöser Therapievorschlag gemacht wurde. In Anbetracht des Störungsverlaufes und der rezenten Symptomatik sei "aus psychiatrischer Sicht Psychotherapie dringend indiziert".
Der BF sei im Jahr 2011 Zeuge der Tötung von 40 Menschen in seiner Heimatstadt Parvan geworden und beschreibe eine langsam zunehmende depressive Symptomatik gemischt mit Angst und Schlafstörungen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 01.12.2011 beim BAA eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 09.12.2011 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der VwGH mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüberhinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
2.2.3.1. Bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung hat der BF - im Unterschied zu vielen anderen Fällen, in denen oft unkonkrete und vage Verfolgungsszenarien angegeben werden - einen konkreten Vorfall dezidiert und genau geschildert, bei dem angeblich fünf Selbstmordattentäter in das Gemeindeamt von Parwan, wo er gearbeitet hätte, eingedrungen seien und mehrere Menschen ermordet hätten, bevor sie sich selbst getötet hätten.
Die folgenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides:
" ... Aus Ihrem Vorbringen ergab sich kein Sachverhalt, aufgrund
dessen anzunehmen ist, dass Sie Ihr Heimatland aus Furcht vor Verfolgung verlassen haben. Konnte dies von der Behörde nicht festgestellt werden und haben Sie dies auch nicht behauptet. Sie gaben lediglich an, dass Ihr Leben wegen der allgemein unsicheren Lage in Gefahr sei und Sie sich in Afghanistan keine Zukunft hätten aufbauen wollen. Konkret gegen Sie gerichtete Verfolgung oder Bedrohung haben Sie mit keinem Wort behauptet. Befragt, ob es jemals zu persönlich Übergriffen oder Vorfällen gegenüber Ihnen gekommen wäre, verneinten Sie dies ebenfalls. ..."
können daher nicht nachvollzogen werden.
Zudem hat der BF seine Identität mit mehreren Dokumenten - sogar einem Dienstausweis - belegt. Es wäre daher angezeigt gewesen, die Umstände eines derartigen Vorfalls zu recherchieren (zumal über diesen Überfall angeblich in Medien weltweit berichtet worden wäre) und zu ermitteln, ob der BF dies wirklich selbst - als Opfer - erlebt hat. Zu überprüfen wäre in diesem Zusammenhang weiters, warum er einmal von 15 (Erstbefragung), einmal von 30 (Einvernahme vor dem BAA) und einmal von 40 Toten (Anamnese beim Arzt) spricht. Für die Lösung der Rechtsfragen bezüglich Asyl relevant wäre dann auch, ob der BF als Mitarbeiter des Gemeindeamtes in Parwan als Person Verfolgung durch die Taliban zu fürchten hatte oder ob er dieser Bedrohung durch Aufgabe seiner Tätigkeit hätte entgehen können.
2.2.3.2. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Woher der BF kommt und wo seine Familie unter welchen Lebensumständen wohnt, hat die belangte Behörde erhoben. Für den Fall, dass er - aus Gründen der Verfolgung durch die Taliban oder aus anderen Gründen - eine Zuflucht etwa in Kabul suchen können sollte, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der BF über soziale Anknüpfungspunkte dort verfüge, da sich Cousins in Kabul aufhielten. Dementgegen hat der BF in seinen Einvernahmen jedoch angegeben, dass er lediglich von weitschichtigen Verwandten, etwa einem Cousin seiner Mutter und einem Cousin seines Vaters wüsste, zu denen er jedoch zudem keinen Kontakt hätte.
Offen blieb auch, wie der Gesundheitszustand des BF nun tatsächlich ist. Laut Niederschriften der Einvernahmen gab er zwar an, gesund zu sein, machte aber auch inhaltlich Angaben darüber, dass er aufgrund des Vorfalls traumatisiert sei, nach dem Überfall zehn Tage lang nichts habe essen können, und sich große Sorgen (etwa um seine nach wie vor im Heimatort lebende Ehefrau) mache. In der Beschwerde wurde die Traumatisierung des BF dezidiert thematisiert und behauptet, dass in Afghanistan, insbesondere im Herkunftsort des BF, die für den BF für seine weitere Lebensfähigkeit (etwa Erwerbsfähigkeit) erforderlichen medizinischen Behandlungen und Therapien nicht verfügbar seien.
Besonders ins Gewicht fällt aber, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF (wo der BF seine bisherige Lebenszeit verbracht hat und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut ist) in nur wenigen (zwei) Zeilen behandelt wird. Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese (wie der Asylgerichtshof festgestellt habe) von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Die in der - offenbar durch eine Hilfsorganisation unterstützt erstellten - Beschwerde weiter vorgebrachten Kritikpunkten der mangelnden Prüfung des Privatlebens des BF können vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden. Dies gilt auch für die Ausführungen in der Beschwerde darüber, warum der BF noch nicht ausreichend integriert sein könne, und dass die Ausweisung aus diesem Grund unzulässig sei.
Die weiters in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, dass dem BF die österreichische Gesetzeslage die Aufnahme einer regulären Tätigkeit verbiete, ist in ihrer Darstellung erheblich verkürzt und stellt daher eine - weitverbreitete - Falschdarstellung dar.
2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BAA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die oben dargestellten Mängel zu verbessern (Ermittlungen bezüglich Fluchtvorbringen und Gesundheit des BF sowie bezüglich der Lage im Herkunftsstaat und deren Berücksichtigung im Falle einer Rückkehr des BF hinsichtlich der Frage der allfälligen Gewährung von subsidiärem Schutz) und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse vor Erlassung eines neuerlichen Bescheides zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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