W152 1434351-1•BVwG W152 1434351-1
W152 1434351-1Federal Administrative CourtMar 4, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, exilpolitische<br/>Aktivität, politische Gesinnung, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit
W 152 1434351-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX, StA. der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.3.2013, Zl. 12 17.918-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.2.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer reiste am 7.12.2012 (illegal) in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 8.12.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 6.3.2013, vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 26.3.2013, Zahl: 12 17.918-BAL, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "VR China" abgewiesen (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die "VR China" ausgesprochen (Spruchpunkt III).
Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, trägt den Namen XXXX, wurde am XXXX, das im Westen Tibets und in der Umgebung der Stadt XXXX liegt, geboren, wo er bis zu seiner Ausreise auch lebte, und ist Angehöriger der Volksgruppe der Tibeter. Er ist praktizierender Buddhist und verehrt den Dalai-Lama, wobei er zu dessen Geburtstag auch an einem Fest teilnahm, das jedoch vom chinesischen Militär aufgelöst wurde. Der Beschwerdeführer ist gegen die chinesische Regierung eingestellt, wobei er seine Einstellung auch durch das Anbringen politischer Plakate zum Ausdruck bringen wollte. Dieses Vorhaben wurde jedoch von seinem Vater - wobei er aufgrund eines Hinweises seines Onkels vermutet, dass dieser nicht sein leiblicher Vater sei - ausdrücklich verboten. Im Jahre 2012 entdeckte der Beschwerdeführer, dass sein Vater (Stiefvater) Spionage für die chinesischen Machthaber betreibt. So sah die Ehegattin des Beschwerdeführers zweimal, dass sein Vater (Stiefvater) Geld vom chinesischen Militär erhielt. In weiterer Folge durchsuchte der Beschwerdeführer einen Koffer seines Vaters (Stiefvaters), wobei er zahlreiche politische Papiere fand. Diese Papiere legte er seinem des Chinesischen mächtigen Onkel vor, der daraus den Schluss zog, dass der Vater (Stiefvater) des Beschwerdeführers Spionage für die Chinesen betreibt. Da deshalb von einer Kollaboration seines Vaters (Stiefvaters) mit den chinesischen Machthabern auszugehen war, trat der Beschwerdeführer die Flucht an.
In Österreich entfaltet der Beschwerdeführer eine rege exilpolitische Tätigkeit. So ist er Mitglied der XXXX, wobei er regelmäßig an Veranstaltungen und Aktivitäten diese Vereines teilnimmt. So nahm er am 10.3.2013 am Friedensmarsch in Wien gegen die Unterdrückung Tibets teil, der auch vor die chinesische Botschaft führte. Der Beschwerdeführer hielt hiebei ein Plakat mit der Aufschrift "FREE TIBET" gut sichtbar über seinem Kopf. Weiters führte ihn am Tage der Menschenrechte am 10.12.2013 eine Demonstration in Wien abermals vor die chinesische Botschaft, wobei er die tibetische Fahne um seine Schultern geschlungen hatte.
Feststellungen zur Lage in der "Autonomen Region Tibet" (Xizang):
Kerninteressen der Staats- und Parteiführung sind Stabilität sowie territoriale Integrität und nationale Einheit Chinas. Aus diesem Interesse heraus hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren. Alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt.
Die Überwachung chinesischer Staatsangehöriger im Ausland sowie solcher ausländischer Gruppierungen, deren Handeln für die Sicherheit der Volksrepublik China relevant ist, erfolgt hiebei hauptsächlich über informelle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MSS) und des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit (MfÖS).
Die Beteiligung an einer Demonstration für die Belange einer als staatsgefährdend bewerteten Organisation reicht nach chinesischem Recht aus, um sich strafbar zu machen. Eine Führungsfunktion in einer solchen Organisation wirkt strafverschärfend. Gewaltfreies Eintreten für eine Sache schützt nicht vor harten Strafen.
Für aus politischen Gründen Verfolgte dürfte es in China kaum einen sicheren Ort geben.
Die ca. 6 Millionen ethnischen Tibeter leben außer in der "Autonomen Region Tibet" (TAR) auch in den Nachbarprovinzen Qinghai, Gansu, Sichuan und Yunnan. Ihr Lebensstandard hat sich zwar erheblich verbessert, doch liegt ihre Lebenserwartung nach wie vor unter, die Kindersterblichkeit und die Analphabetenrate deutlich über dem Landesdurchschnitt. Politische Schlüsselpositionen in der TAR sind außerdem überwiegend mit Han-Chinesen besetzt.
Die Zentralregierung verfolgt eine gezielte Strategie der wirtschaftlichen Entwicklung und Integration Tibets. Der 12. Fünfjahresplan (2011-15) sieht insbesondere die Förderung der Bereiche Hydroenergie, Ausbau des Schienennetzes, Bergbau und Tourismus vor. Im Zuge dieser Maßnahmen ist eine wirtschaftliche Zuwanderung von Han-Chinesen nach Tibet zu beobachten, die wegen ihrer Sprachkenntnisse und Ausbildung häufig überproportional von den Fördermaßnahmen profitieren. Zudem bieten viele der Infrastrukturprojekte keine langfristigen Beschäftigungsmöglichkeiten für Tibeter, die nach wie vor zu 80% von der Landwirtschaft leben.
2010 kam des in Qinghai, Gansu und Sichuan zu Protesten von Lehrern und Schülern gegen die Einführung des (in Tibet bereits in Kraft befindlichen) sog. "bilingualen Erziehungssystems", das im Kern eine Reduzierung des Unterrichts in tibetischer zugunsten chinesischer Sprache beinhaltet.
Die individuelle Religionsausübung buddhistischer Laien ist in Tibet weitgehend gewährleistet, dagegen unterliegt der Lamaismus strukturellen Restriktionen. Diese bestehen z.B. in der Verhinderung von Klosterbeitritten vor Vollendung des 18. Lebensjahres und in der Beschränkung der Anzahl von Mönchen und Nonnen auf das "für die normale religiöse Versorgung der Bevölkerung erforderliche Maß" (in der TAR über 1.700 Klöster, in allen vier tibetisch besiedelten Provinzen über 3.300 Klöster mit insgesamt über 115.000 Mönchen und Nonnen). Mönche und Nonnen müssen regelmäßig "sozialistische Schulungskampagnen" durchlaufen, die u. a. eine öffentliche Distanzierung vom Dalai-Lama beinhalten. Bilder des Dalai-Lama dürfen öffentlich nicht gezeigt werden. Der Privatbesitz solcher Bilder ist nach offiziellen Angaben erlaubt. Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen von aus diesem Grund verhängten Haftstrafen. Den offiziellen Besuchern religiöser Institutionen ist eine - wenngleich kontrollierte - Religionsausübung möglich.
Ähnlich wie in Xinjiang geht die Regierung gegen vermeintlich separatistische Kräfte in Tibet mit besonderer Härte vor. Insgesamt sind laut Datenbank der 2001 vom US-Kongress gegründeten "Congressional Executive Commission on China" (CECC) 1312 Tibeter als politische Häftlinge inhaftiert (Stand: 1. September 2012).
Die mit der öffentlichen Selbstverbrennung des jungen tibetischen Mönch Phuntsog und den folgenden Ausschreitungen und Massenverhaftungen um das Kloster Kirti in der Tibetischen Autonomen Präfektur Aba (Ngaba), Provinz Sichuan, im März 2011 begonnene Serie setzte sich fort. In Aba (Ngaba), Ganzi (Kardze) und benachbarten tibetischen Regionen in Gansu und Qinghai sowie in einem Fall in Lhasa setzten sich über 100 überwiegend junge tibetische Mönche und Nonnen aus Protest gegen die Beschränkung ihrer Religionsausübung öffentlich selbst in Brand. Die meisten von ihnen starben. Von den Überlebenden, die von den CHN Behörden als Extremisten behandelt werden, fehlt jede Information. In den tibetischen Regionen außerhalb der TAR, v. a. in Serthar und Luhuo in der Präfektur Ganzi (Kardze) gingen Sicherheitskräfte nach Selbstverbrennungen mit Schusswaffen gegen Demonstranten vor. Diese Gebiete wurden für ausländische Diplomaten und Journalisten gesperrt. Nach der Selbstverbrennung zweier Mönche vor dem Jokhang-Tempel in Lhasa am 27. Mai 2012 wurde die Autonome Region Tibet (TAR) vorübergehend für alle ausländischen Touristen gesperrt. Auch seither kommt es immer wieder zu temporären Sperrungen oder Einschränkungen der Einreisemöglichkeiten nach Tibet.
Nach glaubwürdigen Berichten von Nichtregierungsorganisationen wie International Campaign for Tibet, Human Rights Watch u. a. fliehen weiterhin jedes Jahr mehrere tausend Tibeter aus religiösen Gründen über die Grenze nach Nepal und weiter nach Nordindien. UNHCR-Angaben zufolge erreichen jährlich rd. 1000 Tibeter das UNHCR-Aufnahmezentrum in Nepal. Gruppen von tibetischen Flüchtlingen wurden 2010 und 2011 auf Druck Chinas hin von nepalesischen Behörden nach China zurückgeschoben, wo über ihr weiteres Schicksal häufig keine weiteren Informationen zu erlangen sind.
Dem im Exil lebenden Dalai-Lama wird von Peking weiterhin vorgehalten, unter dem Deckmantel der Verfolgung religiöser Ziele die Unabhängigkeit Tibets zu betreiben. Die Zentralregierung beansprucht mit der "Verwaltungsmaßnahme für die Reinkarnation Lebender Buddhas des tibetischen Buddhismus" vom 1. September 2007 auch außerhalb der Tibetischen Autonomen Region das alleinige Recht, über die Einsetzung buddhistischer Würdenträger (tulku bzw. "lebende Buddhas") zu entscheiden. Von ICT (Internationale Kampagne für Tibet) wird befürchtet, dass die chinesische Staatsführung damit gezielt eine weitere Schwächung der Autorität anerkannter Glaubensführer des tibetischen Buddhismus anstrebt. Die Entscheidung des Dalai-Lama, von seinen politischen Ämtern zurückzutreten, hat aus Sicht Chinas keinen Einfluss auf deren Tibetpolitik. Der Dialog zwischen Abgesandten des Dalai-Lama und der chinesischen Regierung wurde zuletzt im Januar 2010 geführt, seither aber nicht wieder aufgenommen. Im Juni 2012 traten die Verhandlungsführer auf tibetischer Seite, Lodi Gyari und Kelsang Gyaltsen, aus Protest gegen die mangelnden Fortschritte zurück. Die tibetische Exilregierung erklärte jedoch ihre Bereitschaft zur Fortführung der Gespräche (Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China vom 18.6.2013).
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahmen in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in das dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der "Autonomen Region Tibet" (Xizang) vorliegende Dokumentationsmaterial und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.2.2014.
Die Feststellungen zur Person des Asylwerbers ergeben sich insbesondere aus seinem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen und den jeweils im Original vorgelegten Urkunden und Farbfotografien. Hiebei wird auf den Mitgliedsausweis der XXXX, weiters auf eine Bestätigung der XXXX, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig an Veranstaltungen und Aktivitäten dieses Vereines teilnehme, und Farbfotografien, die den Beschwerdeführer bei den genannten Demonstrationen in dargestellter Weise zeigen, hingewiesen.
Die Feststellungen zur Lage in der "Autonomen Region Tibet" (Xizang) ergeben sich aus der oben genannten Quelle.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich (infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich (infolge obiger Umstände/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind ebenfalls gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 9.4.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.2.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.3.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.2.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.1.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 8.6.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 7.9.2000, Zl. 2000/01/0153, ua).
Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Asylwerber Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Die Umstände, dass der aus der "Autonomen Region Tibet" (Xizang) stammende Asylwerber als Angehöriger der Volksgruppe der Tibeter einerseits gegen die chinesische Regierung bereits in Tibet eingestellt war, auch den Dalai-Lama verehrte und schließlich die Kollaboration seines Vaters (Stiefvaters) mit den chinesischen Machthabern entdeckte, und andererseits eine rege exilpolitische Tätigkeit in Österreich entfaltet, wobei ihn auch Demonstrationen vor die chinesische Botschaft in Wien führten, wodurch dies angesichts der festgestellten Überwachung chinesischer Staatsangehöriger im Ausland verschärfend wirkt, lassen ihn in der Volksrepublik China im erheblichen Maße gefährdet erscheinen. In seinem Falle liegt daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Religion und der politischen Gesinnung vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zur Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur GFK und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.
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