W108 1409828-1•BVwG W108 1409828-1
W108 1409828-1Federal Administrative CourtMar 4, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, geschlechtsspezifische<br/>Verfolgung, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe,<br/>wohlbegründete Furcht
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 12.10.2009, Zl. 09 10.421 - BAI (Spruchpunkt I.), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 31.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Aus der dazu am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Niederschrift über die Erstbefragung nach dem Asylgesetz (im Folgenden AsylG) ergeben sich im Wesentlichen folgende Angaben der Beschwerdeführerin:
Sie sei syrische Staatsangehörige und stamme aus XXXX. Sie gehöre der Volksgruppe der Kurden und der sunnitischen Richtung des Islam an. Zum Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor, nachdem ihre Eltern gestorben und ihre Geschwister alle verheiratet seien, habe sie niemanden mehr zu Hause. Außerdem habe ihr Bruder sie mit einem alten Mann zwangsverheiraten wollen, damit er ihr gesamtes Erbe bekomme. Sie befürchte bei ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung.
1.3. Bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 09.10.2009 bestätigte sie im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben. Ergänzend sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe mit ihrem Bruder und seiner Familie zusammengelebt. Seit dem Tod ihrer Mutter sei sie von ihrem Bruder unterdrückt worden. Wenn sie Gelegenheitsarbeiten gehabt habe, habe er ihr das verdiente Geld weggenommen. Er habe ihr ihr Instrument mehrmals zerstört, er habe sie immer wieder geschlagen und bedroht und hätte sie mit einem ca. 70jährigen Mann zwangsverheiraten wollen. Als sie sich geweigert habe, sei sie von ihrem Bruder geschlagen worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie die Unterdrückung ihres Bruders, er würde sie töten, weil sie vor ihm geflüchtet sei.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) wurde dem Asylantrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.), jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG stattgegeben (Spruchpunkt II.) und es wurde ihr mit Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt.
Im Bescheid, welcher Feststellungen zur Lage in Syrien enthält, stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin sei syrische Staatsbürgerin. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bewertete die belangte Behörde als glaubwürdig und führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Tode ihrer Mutter von ihrem Bruder geschlagen wurde und mit einem älteren Mann zwangsverheiratet werden sollte.
Die Versagung des Asylstatus wurde damit begründet, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen Bezug zu einem Konventionsgrund habe.
Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde mit der Begründung zuerkannt, dass ihr aufgrund der Behandlung durch ihren Bruder (körperliche Gewalt, Zwangsverheiratung) die reale Gefahr drohe, in Syrien einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden.
3. Nur gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin ausführt, das Bundesasylamt hätte erkennen müssen, dass sie der "sozialen Gruppe der Frauen" angehöre und ihrem Vorbringen unter diesem Gesichtspunkt Asylrelevanz zukomme.
4. Im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof legte die Beschwerdeführerin mit am 04.07.2011 eingelangter Beschwerdeergänzung Kopien ihres syrischen Führerscheines sowie ihres syrischen Personalausweises mit dem Ersuchen um "Richtigstellung [ihrer] Daten" vor (ihr richtiges Geburtsdatum laute "XXXX"). Ergänzend wurde vorgebracht, ihre Eltern hätten ein liberales Haus geführt, so sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, ein Instrument zu erlernen sowie als Ordinationshilfe zu arbeiten. Nachdem ihre Eltern verstorben seien, habe sie ihren Bruder gebeten, in das Haus seiner Eltern und zu ihr zurückzukommen, da sie aus gesellschaftlichen Gründen nicht alleine leben habe dürfen. Ab diesem Tag habe die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeiten dürfen, wenn sie Gelegenheitsarbeiten aufnehmen habe dürfen, habe ihr Bruder ihr das verdiente Geld abgenommen. Auch habe sie nicht mehr musizieren können; er sei sehr gewalttätig gewesen und habe ihr Instrument vier Mal zerstört. Über diese täglichen Schikanierungen hinaus habe er sie mit einem wildfremden, älteren Mann, der seine Frauen noch schlechter behandeln solle als ihr Bruder, verheiraten wollen, um das Elternhaus für sich zu haben und andererseits den Brautpreis zu kassieren.
5. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht legte die Beschwerdeführerin über h.g. Aufforderung die in Kopie vorgelegten Dokumente im Original vor und es wurde eine Übersetzung des Inhalts dieser Dokumente veranlasst.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige. Ihr Name lautet "XXXX" und sie wurde am "XXXX" in XXXX (Syrien) geboren.
Die Beschwerdeführerin ist ledig und lebte nach dem Tod ihrer Eltern mit ihrem Bruder und dessen Familie im gemeinsamen Elternhaus, wo sie der (körperlichen) Gewalt ihres Bruders ausgesetzt war. Es kam zu gewalttätigen körperlichen Übergriffen seitens ihres Bruders und ihr Bruder wollte sie zwangsverheiraten.
Gegen familiäre Gewalt gibt es in Syrien keinen effektiven staatlichen Schutz.
Der Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, weil sie real Gefahr liefe, in Syrien durch die Behandlung seitens ihres Bruders (körperliche Gewalt, drohende Zwangsverheiratung) einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrem Fluchtgrund ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, die bereits von der belangten Behörde als glaubwürdig erachtet und als Sachverhalt im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden. Es besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Die (von den Feststellungen der belangten Behörde abweichenden) Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin (Name und Geburtsdatum) folgen aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten (syrischer Führerschein, syrischer Personalausweis). Der Übersetzung beider Dokumente zufolge lautet der Name der Beschwerdeführerin "XXXX", aus dem syrischen Personalausweis ergibt sich das Geburtsdatum "XXXX", aus dem syrischen Führerschein geht als Geburtsdatum "XXXX" hervor. Zumal Bedenken hinsichtlich der Authentizität der vorgelegten Dokumente nicht entstanden sind, war als Name der Beschwerdeführerin "XXXX" und als deren Geburtsdatum "XXXX" festzustellen.
Dass bei familiärer Gewalt in Syrien kein effektiver Schutz besteht, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, die Gründe für die belangte Behörde, der Beschwerdeführerin den subsidiären Schutz zuzuerkennen, sind ebenfalls der Bescheidbegründung entnommen.
3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.
Die Einzelrichterzuständigkeit für dieses Verfahren ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und (Fremdenpolizeigesetz) FPG bleiben unberührt.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
3.2.2. Vom Vorliegen eines - vom Bruder der Beschwerdeführerin ausgehenden - ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Beschwerdeführerin, vor dem die Beschwerdeführerin in Syrien nicht effektiv geschützt werden kann und der ihr (daher) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, ist -zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Tatsachenlage im Wesentlichen geändert hätte - bereits aufgrund der auf dem identen Sachverhalt basierenden rechtskräftigen Feststellung im Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Gewährung des subsidiären Schutzes auszugehen, wonach deshalb (aufgrund dieses Sachverhaltes) stichhaltige Gründe bestünden, die Beschwerdeführerin liefe im Falle ihrer Rückkehr in Syrien Gefahr einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden (zur Bindungswirkung einer rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung hinsichtlich der Asylgewährung bei identem Sachverhalt vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0350).
Hat man aber insofern von einer drohenden "Verfolgung" der Beschwerdeführerin im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention auszugehen, bleibt nur noch zu prüfen, ob die der Beschwerdeführerin drohende Gefahr mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) im Zusammenhang steht, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 76).
Die belangte Behörde verneinte das Vorliegen eines derartigen kausalen Zusammenhanges - und daher die Asylrelevanz - mit der Begründung, der Bruder der Beschwerdeführerin handle aus einem "rein privaten Motiv" heraus, was nicht unter die Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren sei.
Ein Fall wie der vorliegende steht im Spannungsfeld zwischen einer Verfolgung wegen des Geschlechts oder der Zugehörigkeit zur Familie des Verfolgers (jeweils unter dem Gesichtspunkt des Konventionsgrundes der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe") einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen andererseits. Dass sowohl die Verfolgung wegen des Geschlechts als auch wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" von Asylrelevanz sein kann, wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon wiederholt klargestellt (vgl. dazu VwGH vom 28. 08 2009, Zlen. 2008/19/1027, 1028, VwGH vom 11. 11. 2009, Zl. 2008/23/0366, und VwGH vom 09. 09. 2010, Zlen. 2007/20/0121, 0122 und VwGH vom 2007/20/1091, 1092, 1310).
Nach dem von der belangten Behörde als glaubwürdig erachteten Vorbringen der Beschwerdeführerin lebte diese nach dem Tod ihrer Eltern mit ihrem Bruder und dessen Familie zusammen und sie wurde von ihrem Bruder unterdrückt, bedroht und misshandelt. Er schlug die Beschwerdeführerin, zerstörte ihr Instrument bzw. verbot ihr, zu musizieren, nahm der Beschwerdeführerin Geld (Ersparnisse) weg und wollte die Beschwerdeführerin mit einem ca. 70jährigen Mann zwangsweise verheiraten, um an das gesamte Erbe nach dem Tod der gemeinsamen Eltern zu gelangen.
Ausgehend davon sind zwar "rein private/kriminelle" Aspekte der Verfolgung der Beschwerdeführerin gegeben, doch liegt der Grund der Verfolgung der Beschwerdeführerin durch ihren Bruder jedenfalls auch wesentlich darin, dass dieser die Beschwerdeführerin als Teil seiner Familie ansieht und sich daher das Recht anmaßt, sie durch Einschränkung, Anwendung von (auch körperlicher) Gewalt und geschlechtsspezifischer Drohung, sie zwangsweise zu verheiraten, gehorsam zu machen bzw. sein Autoritätsverhältnis gegenüber seiner Schwester, der Beschwerdeführerin, zum schwerwiegenden Nachteil dieser zu missbrauchen.
Bei einer solchen Sachlage ist als ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung der Beschwerdeführerin ihre Zugehörigkeit zur Familie des Verfolgers (ihres Bruders) anzusehen, womit das Vorliegen eines Konventionsgrundes nicht zu verneinen ist (vgl. dazu VwGH 24.03.2011, Zl. 2008/23/1290; 24.03.2011, Zl. 2008/23/0176; 28.09.2009, Zl. 2008/19/1027). Da die Art und die Ausgestaltung der Verfolgung der Beschwerdeführerin durch ihren Bruder - insbesondere im Hinblick auf die ihr drohende Zwangsverheiratung - als spezifisch und typischerweise gegen Frauen gerichtet anzusehen ist, liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko auch im Zusammenhang mit dem Geschlecht der Beschwerdeführerin vor, was im konkreten Fall als Verfolgung ebenfalls wegen "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant ist (zur Asylrelevanz einer drohenden Zwangsverheiratung bzw. einer geschlechtsspezifischen Verfolgung vgl. z.B. VwGH vom 15.09.2010, Zl. 2008/23/0463 mwN; vgl. auch VfGH vom 30.11.2009, U 431/08).
Ausgehend davon kommt es entscheidungswesentlich darauf an, ob der Beschwerdeführerin effektiver Schutz gewährt würde. Dazu hat die belangte Behörde festgestellt, dass es gegen familiäre Gewalt keinen effektiven staatlichen Schutz gibt (AS 191f). Abgesehen davon steht der Annahme ausreichenden Schutzes im Herkunftsstaat die auf dem identen Sachverhalt basierende rechtskräftige Feststellung der belangten Behörde betreffend die Gewährung des subsidiären Schutzes entgegen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es für die Asylrelevanz nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die Verfolgung nicht von staatlicher Seite, sondern vom Bruder der Beschwerdeführerin droht. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen (nichtstaatlichen Akteuren) ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).
Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für die Beschwerdeführerin nicht, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, der Beschwerdeführerin bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der Bedrohung durch ihren Bruder in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist, anderenfalls sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten wegen Vorliegens einer innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 8 Abs. 3 AsylG hätte abweisen müssen.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Der Beschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Es waren keine weiteren Sachverhaltsermittlungen durchzuführen, vielmehr wurde bei der rechtlichen Beurteilung von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG und folgt dabei den Vorgaben dieser Bestimmung und der dazu (sowie zu den Vorgängerbestimmungen) ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.