BVwG L508 1301356-2

L508 1301356-2Federal Administrative CourtMar 4, 2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, dauernder Aufenthalt, familiäre<br/>Situation, Intensität, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG L508 1301356-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L508.1301356.2.00

Spruch

L508 1301356-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Andreas WALDHOF, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 08.11.2013, Zl. 13 11.664-BAT, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, reiste im Februar 2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte vertreten durch seine Mutter, am 07.02.2005 einen Asylantrag in Österreich (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 3 - 7).

2. Am 11.02.2005 wurde die Mutter des Beschwerdeführers einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (EAS 19 - 29) unterzogen, in welcher diese vorbrachte, dass sie gemeinsam mit ihrer Familie auf legale Weise Pakistan verlassen habe. Sie sei in Pakistan nicht vorbestraft und auch niemals erkennungsdienstlich behandelt worden. Es sei auch kein Gerichtsverfahren gegen sie anhängig. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie an, dass sie und ihre Kinder die gleichen Fluchtgründe wie ihr Gatte hätten. Sie wolle nur noch dazu angeben, dass ihre Kinder in der Schule sehr schlecht behandelt worden seien. Sie durften in der Schule nicht mit den anderen Kindern zusammensitzen und sie hätten deshalb auch Strafen bekommen. Sie sei deshalb mit den Kindern nach Sindh gegangen, um diesen Schikanen in Lahore zu entgehen. Dort sei die Situation jedoch auch nicht besser gewesen. Ihr Mann sei wegen seiner Arbeit in Lahore geblieben und habe einen Herzinfarkt bekommen. Deshalb seien sie auch wieder zurückgekommen. Schließlich hätten sie sich entschlossen, Pakistan zu verlassen. Diese Schikanen seien nicht mehr zu ertragen gewesen und sie seien unmenschlich behandelt worden.

3. In einer Einvernahme am 08.06.2005 (EAS 53 - 55) wurde der Beschwerdeführer selbst zu seinen Fluchtgründen befragt und gab diesbezüglich an, dass er und seine Familie Ahmadis seien, weshalb sie viele Probleme in Pakistan gehabt hätten. Er habe auch in der Schule Schwierigkeiten gehabt, und sei dort von den Lehrern und Mitschülern beschimpft und geschlagen worden. Er musste jedoch deshalb nicht zum Arzt gehen. Es seien Diskriminierungen ohne Ende gewesen. Wegen der ganzen Probleme sei auch sein Vater schwer krank geworden. Auch auf der Straße sei er beschimpft und bedroht worden. Er sei von der Schule zurückgekommen, als zwei Leute auf einem Motorrad gekommen seien. Im Vorbeifahren hätten sie auf ihn eingeschlagen. Andere Leute, die auch auf der Straße gewesen seien, hätten ihn beschimpft. Bei diesem Vorfall sei er alleine unterwegs gewesen, weil er in eine andere Schule als seine beiden Geschwister gegangen sei. Aber diese hätten von den gleichen Vorkommnissen in ihrer Schule berichtet. Wenn er zurückkehren müsste, würde es wieder so wie vorher sein. Es habe sich nichts an der Situation geändert. Seine gesamte Familie sei von den Schwierigkeiten betroffen.

4. Per Telefax vom 26.03.2006 (EAS 57 - 69) übermittelte die BPD Wiener Neustadt dem Bundesasylamt eine Kopie des pakistanischen Führerscheins des Beschwerdeführers, welchen er in der Führerscheinabteilung der BPD Wiener Neustadt vorgewiesen habe.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2006, FZ: 05 01.759-BAT (EAS 73 - 131), wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II gemäß 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden als nicht glaubhaft gewertet (Seiten 20 bis 22 des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.04.2006): Dem Antragsteller sei es im Rahmen seines Asylverfahrens nicht möglich gewesen, die behauptete Furcht vor Verfolgung auch tatsächlich glaubhaft zu machen bzw. glaubhaft zu machen, dass er einer Reihe solcher Maßnahmen ausgesetzt gewesen wäre, die in ihrer Gesamtheit auf den Antragsteller eine solche Wirkung ausgeübt hätten, dass das Vorliegen einer begründeten Furcht aufgrund sog. "kumulativer Gründe" angenommen werden müsste.

Der Antragsteller habe in seinen Einvernahmen zwar Diskriminierungen und allgemeine Benachteiligungen beim Schulbesuch, darüber hinaus auch Beschimpfungen und fallweise körperliche Übergriffe durch Mitschüler, vorgebracht, aber seine Angaben seien sehr allgemein und überaus vage gehalten gewesen und habe der Beschwerdeführer auch nicht über einen ganz konkreten als besonders schwerwiegend empfundenen Vorfall berichtet.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme der Mutter des Antragstellers sei dann vielmehr hervorgekommen, dass die Mutter des Antragstellers mit den Kindern zwar aufgrund dieser empfundenen Schikanen, welchen sich die Kinder beim Schulbesuch ausgesetzt gesehen hatten, den Aufenthalt vorübergehend in die Provinz Sindh verlegt habe, später aber aufgrund eines Herzinfarktes des Vaters des Antragstellers gemeinsam mit den Kindern wieder zu ihm nach Lahore zurückgekehrt sei. Auch wenn die Mutter des Antragstellers in ihrer Einvernahme zwar davon gesprochen habe, dass die Situation für sie und die Kinder in der Provinz Sindh auch nicht viel besser gewesen wäre, zeige dieser Umstand aber, dass es sehr wohl auch möglich sei, die persönliche Situation durch Verlegung des Aufenthaltes zu verbessern. Auch erscheine es der erkennenden Behörde nicht als verfehlt, wenn aus der damaligen Rückkehr der Mutter des Antragstellers mit den Kindern nach Lahore, wenngleich aufgrund der seinerzeitigen Erkrankung des Vaters des Antragstellers, darauf geschlossen werde, dass es wohl allgemeine Benachteiligungen, Schikanen und Schwierigkeiten für die Kinder beim dortigen Schulbesuch aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit gegeben habe, diese aber nicht dergestalt gewesen seien, dass den Kindern ein Schulbesuch unmöglich gemacht worden wäre bzw. die Eltern davon abgesehen hätten, die Kinder neuerlich in Lahore zur Schule zu schicken.

Aus den vorgelegten Beweismitteln sei auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die XXXX in Lahore, im dortigen Distrikt XXXX, besucht und nach eigenen Angaben auch erfolgreich abgeschlossen habe. Auch der jüngere Bruder des Antragstellers XXXX (geb. 1990) habe in Lahore die Mittelschule besucht und dort noch die 9. Klasse abgeschlossen. Bei Einsichtnahme in die niederschriftlich festgehaltenen Angaben des Bruders des Antragstellers zu den Schwierigkeiten, welchen sie sich beim Schulbesuch ausgesetzt gesehen haben, habe sich das folgende Bild ergeben: Die Kinder hätten sich während ihres Schulbesuches Anfeindungen, Beschimpfungen und fallweise auch körperlichen Attacken von Mitschülern ausgesetzt gesehen und hätten sich auch von ihren Lehrern - so sie bei diesen um Unterstützung ersucht hatten - im Stich gelassen gefühlt. Die Ursache für diese Schwierigkeiten und Benachteiligungen hätten die Kinder mit ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadis begründet. Gleichzeitig ergebe sich aus den Angaben der Kinder aber auch, dass etwa die angegebenen körperlichen Übergriffe - abgesehen von einigen blauen Flecken - nie zu irgendwelchen erheblichen Verletzungen geführt hätten und die Kinder auch nie tatsächlich vom Besuch der Schule hatten abhalten können. Auffällig erscheine bei den Angaben der beiden Brüder aber auch noch, dass keiner etwa über irgendeinen konkreten von ihm selbst erlebten Vorfall berichtet habe, sondern ihre Angaben sehr allgemein und vage gehalten waren. Auch daraus könne der Schluss gezogen werden, dass sich die Jugendlichen wohl - wie von ihnen summarisch auch angesprochen - verschiedensten Quälereien, wie sie unter Kindern bzw. Jugendlichen vor diesem gesellschaftlichen Hintergrund zu erwarten seien, ausgesetzt gesehen hätten, erscheinen diese aber nach den übereinstimmenden Darstellungen keinesfalls eine solche Intensität erreicht zu haben, dass den Brüdern etwa ein Schulbesuch völlig unmöglich gemacht worden wäre. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang überdies, dass auch für den Antragsteller selbst - trotz seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinsaft der Ahmadis - die Möglichkeit bestanden habe, in Lahore die Grundschule und Mittelschule zu besuchen.

Die Mutter des Antragstellers wiederum habe von keinen unmittelbar ihre Person betreffenden Übergriffen, Beschimpfungen oder Belästigungen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit berichtet. Zur Begründung ihres Asylantrages habe sie auf die Situation der übrigen Familienmitglieder und dabei insbesondere auf die schulische Situation ihrer Kinder verwiesen.

In einer Gesamtbetrachtung komme die erkennende Behörde deshalb zu dem Schluss, dass es im Hinblick auf die allgemeine Lage der Ahmadis durchaus möglich erscheint, dass der Antragsteller - ebenso wie seine Eltern und Geschwister - fallweise Fälle von Anfeindungen durch Andersgläubige erlebt habe, jedoch komme die erkennende Behörde aufgrund der obigen Ausführungen im gegenständlichen Fall auch zu dem Schluss, dass die behauptete Furcht vor konkreter Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

Vielmehr sei bei Durchsicht der niederschriftlichen Einvernahmen aller Familienmitglieder der Eindruck entstanden, dass sich der Antragsteller letztlich dann doch einfach aufgrund der allgemeinen schwierigen Situation der Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya Muslim Jamaat gemeinsam mit seiner gesamten Familie zur Ausreise aus Pakistan entschlossen habe.

Im Hinblick auf die allgemeinen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat liege im gegenständlichen Fall, da insbesondere jegliche Hinweise auf eine (drohende) gezielte individuelle Verfolgung durch Staatsorgane fehlen, für den Antragsteller in anderen Teilen Pakistans - jedenfalls in jenen, in welchen die Ahmadis in der Mehrzahl seien (z.B. Rabwah) - jedenfalls auch überdies eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit vor. Dieser Umstand werde keinesfalls bloß schon aufgrund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya Muslim Jamaat ausgeschlossen. Dass Angehörige der Ahmadiyya Muslim Jamaat in Anknüpfung an ihre Glaubenszugehörigkeit einer landesweiten oder regionalen Gruppenverfolgung des Staates oder Dritter, die dem Staat zurechenbar wäre, ausgesetzt seien, könne im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat nicht begründet werden.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde zudem ausgeführt, dass den Ausführungen des Antragstellers auch zu entnehmen sei, dass er selbst bzw. seine Familienangehörigen nie unmittelbaren Problemen mit den Behörden seines Heimatstaates ausgesetzt gewesen seien. Die vom Antragsteller vorgetragenen Benachteiligungen, Schikanen und fallweise zu erduldenden Schläge von Mitschülern, hätten sich ausschließlich als Übergriffe seitens Privater dargestellt. Wie dargelegt, habe das Ermittlungsverfahren überdies auch ergeben, dass für den Antragsteller - jedenfalls in Bezug auf die von ihm erlebten und an seiner Person festgemachten Schikanen - eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit zur Verfügung stehe.

Im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt sei auch auszuschließen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Pakistan alleine aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt sein könnte. Dazu habe sich die Gefährdungslage der Ahmadis in Pakistan mittlerweile nicht soweit verdichtet, dass jedes einfache Mitglied der Gemeinde nunmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse. Unter Berücksichtigung der innenpolitisch-gesellschaftlichen Entwicklung Pakistans seit der Regierungsübernahme durch Mian Nawaz Sharif im Februar 1997 und der Machtübernahme durch die jetzige Militärregierung unter General Musharraf habe sich die Gefährdungslage für Mitglieder der Ahmadiyya-Bewegung auch nicht so verschlechtert, dass jedes einfache Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft eine mittelbar staatliche Verfolgung durch asylrelevante Übergriffe orthodoxer Mitbürger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsse. Da dem festgestellten Sachverhalt auch hinsichtlich der Eltern des Antragstellers (05 01.752-BAT und 05 07.748-BAT) und dessen beiden Geschwistern (05 01.756-Bat, 05 01.758-BAT) keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen gewesen sei, sei dem Antragsteller auch nicht aus diesem Grund (Familienverfahren) Asyl zu gewähren gewesen.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt an, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe auch nicht von einer Gefahr im Sinne des § 50 FrG ausgegangen werden könne. Auch aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers ergebe sich eine solche Gefährdung nicht. Es liegen beim Antragsteller auch keine individuellen Umstände vor, die dafür sprechen, dass er bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine derart extreme Notlage gelangen könnte, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde. Ganz im Gegenteil habe der Vater des Antragstellers davon berichtet, dass er über ein regelmäßiges Einkommen verfügt habe, welches ihm sogar mehrere Reisen nach Europa möglich gemacht hätte. Im Ermittlungsverfahren seien aber auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr ins Heimatland schlechter gestellt sein könnte, als die vielen Anhänger seiner Glaubensgemeinschaft, die allein aufgrund der hohen Zahl an Ahmadis in Pakistan, ohne jegliche Beeinträchtigung seitens staatlicher Stellen oder Privatpersonen leben können. Auch deute bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände nichts darauf hin, dass der Antragsteller im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sein könnte, zumal dort solche Konflikte nicht bestehen würden. Da dem festgestellten Sachverhalt auch hinsichtlich der Eltern des Antragstellers (05 01.748-BAT und 05 01.752) und seinen beiden Geschwistern (05 01.756-BAT, 05 01.758-BAT) keine Gründe zu entnehmen gewesen seien, aus denen deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig wäre, sei auch kein gleicher Schutzumfang (Familienverfahren) zu gewähren gewesen.

Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass der Antragsteller von der Unterstützung der Bundesbetreuung lebe und gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern lebe, welche ebenfalls nur zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Es liege daher kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in die von Art 8 EMRK geschützten Rechte dar, zumal auch sonst keine sozialen Bindungen an Österreich hervorgekommen seien oder eine besondere Integration ersichtlich sei.

6. Dagegen richten sich die rechtzeitig erhobene Berufung vom 27.04.2006 (EAS 135) sowie die Berufungsergänzung vom 04.05.2006 (EAS 141 - 147), in welcher vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer und seine Familie Angehörige der Ahmadiya seien und in Pakistan ständiger Unterdrückung ausgesetzt seien. Ausschlaggebend für die Flucht der Familie seien die Bedrohungen und Schikanierungen des Beschwerdeführers und seiner Geschwister in der Schule gewesen. Es sei ihnen nicht mehr möglich gewesen, ohne Angst um Leib und Leben in Pakistan zu bleiben. Es habe Morddrohungen gegen sie gegeben. Der Vater des Beschwerdeführers habe aufgrund der Probleme einen Herzinfarkt gehabt, weshalb sie schließlich Pakistan verlassen hätten. Weiters würde der Familie auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen, da sie in ganz Pakistan von Unterdrückung und Verfolgung bedroht seien. In Folge wurden der Beschwerde Berichte über die Situation der Ahmadis in Pakistan beigelegt.

7. Per Telefax vom 19.05.2006 (EAS 153 [EAS 155]) ersuchte der Vaters des Beschwerdeführers um Erlaubnis zu einer Reise nach Deutschland zum jährlichen Treffen der Ahmadyia Gemeinschaft in Deutschland vom 25.08 bis 27.08.2006.

8. Am 19.11.2008 übermittelte der Vaters des Beschwerdeführers dem Asylgerichtshof zwei Schulbesuchsbestätigungen seiner Kinder, eine Bestätigung der Ahmadiya Gemeinschaft in Österreich hinsichtlich der Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers, eine Liste jener Mitglieder dieser Gemeinde, denen aufgrund ihres Glaubens bereits Asyl gewährt worden sei sowie diverse Länderberichte über die Situation von Ahmadis in Pakistan.

9. Mit Verfahrensanordnung vom 18.11.2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 14 Tagen zu den aktuellen Länderfeststellungen über Pakistan sowie zu Fragen hinsichtlich seiner persönlichen Situation in Österreich Stellung zu nehmen.

10. Am 11.12.2009 langte die Stellungnahme des Rechtsvertreters der Familie beim Asylgerichtshof ein, in welcher ausgeführt wurde, dass den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass die Sicherheitslage in Pakistan weiterhin nicht lückenlos gewährleistet sei, da es immer wieder zu rassistischen Übergriffen mit zahllosen Opfern als auch zu willkürlichen Übergriffen der Exekutive komme. Ebenso sei die Versorgungslage nicht gewährleistet, da die medizinische Versorgung kostenpflichtig und daher für die unterprivilegierte Bevölkerungsschicht, welcher die Familie des Beschwerdeführers ebenfalls angehöre, unerschwinglich sei. Entsprechend dem Urteil des EuGH vom 17.02.2009 komme es bei der Gewährung von politischem Asyl sowie des subsidiären Schutzes nicht auf eine konkrete Verfolgungssituation, sondern lediglich auf die abstrakte Möglichkeit der Gefährdung des Individuums an. Es stehe fest, dass die Glaubensgemeinschaft der Ahmadis von der islamischen Mehrheitsrichtung der Sunniten nicht als muslimisch anerkannt werde, weshalb es laufend zu Diskriminierungen der Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaft komme. Weiters gebe es Strafbestimmungen, welche die Teilnahme und die Ausübung des Glaubens dieser Personengruppe unter sehr hohe Strafen stelle. Gleichwohl sei die Chance auf ein faires Verfahren als sehr gering einzuschätzen. Bezüglich der Situation des Vaters des Beschwerdeführer in Österreich wurde ausgeführt, dass dieser in Österreich verheiratet sei und drei eheliche Kinder habe. Weiters würden noch eine Schwester sowie eine Cousine des Vaters des Beschwerdeführers in Österreich leben. Der Vater des Beschwerdeführers spreche Deutsch auf A2 Niveau. Eine Beschäftigung dürfe aufgrund des AuslBG nicht ausgeübt werden, würde jedoch im Bedarfsfall zur Verfügung stehen. Es bestehe ein großer Freundeskreis in Österreich.

Der Stellungnahme wurden folgende Dokumente beigelegt:

Heiratsurkunde

Geburtsurkunden aller Familienmitglieder

Unterschriftenliste, mit welcher bestätigt werden soll, dass die Familie des Beschwerdeführers nett und gut in Österreich integriert sei

Zwei Schreiben von Freunden des Vaters des Beschwerdeführers, in welchen diese ausführen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie sehr nett seien

Österreichische Schulzeugnisse des Beschwerdeführers und seiner Geschwister

Internetauszug der Ahmadiya Muslim Gemeinde Österreich

11. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 11.02.2010, Zl.: C8 301.356-1/2008-11E, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF und § 10 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen (EAS 199 - 247)und erwuchs dieses Erkenntnis mit 15.02.2010 in Rechtskraft (EAS 259). In diesem Erkenntnis wurde umfassend dargetan, dass der Fluchtgrund, nämlich die Probleme des Beschwerdeführers sowie seiner Familie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, der Beurteilung zu Grunde gelegt werde. Der Asylgerichtshof gehe jedoch davon aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, eine individuelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft glaubhaft zu machen. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde.

12. Am 12.08.2013 stellte der BF bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt einen zweiten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 33).

13. Im Rahmen der am 12.08.2013 (AS 31 - 37) durchgeführten Erstbefragung gab der BF zu Protokoll, dass er im Dezember 2009 seine Freundin XXXX - eine deutsche Staatsbürgerin - geheiratet habe. Nachdem er für Deutschland einen Aufenthaltstitel erhalten habe, sei er im April oder Mai 2010 in die Bundesrepublik gefahren. Danach habe seine Familie in Österreich eine negative Entscheidung bezüglich des ersten Antrags erhalten. Anschließend sei auch deren zweiter Antrag negativ entschieden worden, jedoch hätten seine Eltern und seine Geschwister eine Rot-Weiß-Rot Karte erhalten.

Zwischen April oder Mai 2010 und 15.05.2013 sei er mit einem gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland gewesen.

Seit Rechtskraft seines Erstverfahrens habe sich nichts geändert. Es bestünden noch immer die gleichen Asylgründe wie beim Erstantrag. Seine gesamte Familie lebe hier in Österreich und wolle er den gleichen Status wie diese.

Bei einer Rückkehr hätte er Angst um sein Leben. Zudem sei er schon neun Jahre aus Pakistan weg und würde er die Situation in seinem Heimatland nicht genau kennen.

Ob er bei seiner Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen rechnen müsse, wisse er nicht. Einige Verwandte von ihm seien auch bereits ermordet worden.

Er stelle erst jetzt einen neuen Antrag, da die Ehe mit seiner Gattin in die Brüche gegangen sei. Das Scheidungsverfahren sei bereits im Gange. Er sei am 15.05.2013 legal aufgrund seines Aufenthaltsvisums für Deutschland (gültig bis 08.08.2013) wieder nach Österreich gereist und habe ab diesem Zeitpunkt bei seiner Familie gelebt.

14. In der Einvernahme vor dem BAA am 24.10.2013 (AS 87 - 97) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er seit 2005 hier sei. Seine Familie sei selbstständig und wolle er auch hier bleiben.

Die Gründe für seinen Asylantrag seien die gleichen Gründe wie damals. Er sei im letzten Jahr in Lahore gewesen. Die Nachbarn hätten ihm mitgeteilt, dass die Probleme seines Vaters noch immer aufrecht seien. Auch hätten die Mullahs wieder nach ihm und seiner Familie gefragt. Diese seien strenger geworden und hätten irgendwie erfahren, dass sie etwas gegen die Mullahs gesagt hätten.

Ferner sei er gemeinsam mit seinem Vater im November/ Dezember 2012 in Islamabad bei einem Freund gewesen. Er könne dort nicht leben. Da er dort niemand hätte.

Sie seien zurückgekehrt, um das Haus der Familie zu verkaufen. Aber sie hätten nicht dort bleiben können. Sie hätten auch nicht die Möglichkeit, einen Makler zu beauftragen, da sie nicht wüssten, ob sie das Geld erhalten.

Befragt was er bei einer Rückkehr befürchte, gab der BF zu Protokoll, dass er darüber nicht nachdenken würde, da er nicht wisse, was er machen solle. Er sei seit 2005 hier und hätte irgendwie Angst. Er würde es in Österreich besser finden.

In weiterer Folge wurden mit dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan erörtert und gab der BF zu Protokoll, dass er noch nicht über seine dortigen Möglichkeiten nachgedacht hätte. Er habe in Pakistan die Schule besucht. Hier hätte er keine weitere Ausbildung gemacht, sondern in der Gastronomie bzw. in Deutschland in einem Lager gearbeitet.

Abschließend brachte der BF ein Deutschzertifikat B1, eine deutsche Bescheinigung über die Gleichwertigkeit seiner pakistanischen Schulausbildung mit dem Mittleren Bildungsabschluss (Realschulabschluss), ein deutsches Führungszeugnis und eine Heiratsurkunde in Vorlage (AS 99 - 107).

15. Mit dem angefochtenen Bescheid (AS 119 - 197) wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung nach Pakistan und des Fehlens eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK getroffen.

16. Gegen diesen Bescheid wurde mit am 18.11.2013 beim BAA fristgerecht eingelangten Schriftsatz in vollem Umfang Beschwerde erhoben (AS 203 - 209). Hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Der BF wiederholte nochmals, dass er zwischenzeitlich nach Pakistan zurückgekehrt sei. Der BF brachte neu vor, dass er und seine Familie - als angeblich nicht strenggläubige Muslime - nach wie vor einer Bedrohung durch die Taliban-Kämpfer ausgesetzt wäre. Als Angehörige der Ahmadi würden sie von den Theriak Taliban Pakistan (TTP) gnadenlos verfolgt werden.

Von einer entschiedenen Rechtsache könne keine Rede sein, da er darauf hingewiesen hätte, dass es Ende Mai 2010 zu Anschlägen in Pakistan gekommen sei, bei der viele Pakistanis getötet worden seien. Bei den Überfällen auf die Moscheen habe es dutzende Tote gegeben, wobei er auf die von ihm vorgelegten Publikationen im Internet verweisen würde [gemeint sind hier offenbar die im Erstverfahren vorgelegten Berichte, da der BF im gegenständlichen Verfahren keine entsprechenden Publikationen vorlegte].

Abschließend wird beantragt, den angefochtenen Bescheid im antragsstattgebenden Sinne abzuändern und insbesondere die Ausweisung des BF für dauerhaft unzulässig zu erklären. Diesbezüglich wird im Übrigen die Beischaffung und Verlesung des Aktes 10 03.422-BAT, insbesondere des Bescheides des BAA vom 17.11.2011 beantragt.

Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

17. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 25.11.2013 beim Asylgerichtshof-Außenstelle Linz ein.

18. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 02.12.2013,

Zl. E20 301.356-2/2013-3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

19. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.2.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

II.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

II.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

II.3.2. Zunächst ist auszuführen, dass das Bundesasylamt hinsichtlich der Begründung des Bescheides vom 08.11.2013, FZ. 13 11.664-BAT, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Das Bundesasylamt hat mit dem BF eine Einvernahme durchgeführt und darauf aufbauend - unter Heranziehung umfassender Länderfeststellungen - richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes vollinhaltlich an.

Hinsichtlich des vom rechtsfreundlichen Vertreter erstmals in der Beschwerde vom 18.11.2013 vorgebrachten Sachverhalts, wonach der BF und dessen Familie - als angeblich nicht strenggläubige Muslime - einer Bedrohung durch die Taliban-Kämpfer ausgesetzt wäre und diese als Angehörige der Ahmadi von den Theriak Taliban Pakistan (TTP) gnadenlos verfolgt werden würden, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer diese Angabe selbst weder im Erstverfahren, noch bei der Einvernahme im gegenständlichen Verfahren traf, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass diese Angaben den Tatsachen entsprechen.

Ferner brauchte auf dieses erstmalig in der Beschwerdeschrift behauptete Vorbringen nicht näher eingegangen werden, da die Rechtsfrage ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, nur anhand jener Gründe geprüft werden darf, welche die Partei vor der Verwaltungsbehörde zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Bezüglich der - entgegen der Darstellung des rechtsfreundlichen Vertreters in der Beschwerde - im Verfahren vor dem BAA nie erwähnten Ausführungen des BF, wonach es Ende Mai 2010 zu Anschlägen in Pakistan gekommen sei, bei der viele Pakistanis getötet worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass für die Frage, ob seit Abweisung des vorangegangenen Asylantrages eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, es der Judikatur des VwGH folgend, nicht notwendig ist, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit Abschluss des Verfahrens durch die belangte Verwaltungsbehörde, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des BF die Erlassung einer anders lautenden Entscheidung gebieten würden, sind bereits von Amts wegen zu berücksichtigen. Allerdings ist im konkreten Fall entscheidend, dass auch die im Mai 2010 angesprochenen Anschläge keine wesentliche Änderung der Sachlage darstellen und daher die Entscheidung des BAA letztlich zu bestätigen war, zumal sich auch in den Jahren unmittelbar vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 11.02.2010, Zl. C8 301356-1/2008/11E, religiös motivierte Gewaltausschreitungen ereigneten und es zu Angriffen extremistischer sunnitischer Gruppen gegen Schiiten und schiitische Moscheen bzw. zu Terroranschlägen gegen Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft kam. Selbst wenn es nun zu einem Ansteigen solcher Gewaltakte in Pakistan seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens gekommen ist, hat die Anzahl dieser tätlichen Angriffe von privaten Dritten in Bezug auf religiöses Verhalten von Ahmadis noch nicht das für eine Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Ausmaß erreicht. Damit ist in diesem Punkt keine wesentliche Sachverhaltsänderung seit der rechtkräftigen Abweisung des vorangegangenen Asylantrages eingetreten.

Von Seiten des BF wurde schließlich ein Antrag auf Beischaffung und Verlesung des Aktes 10 03.422-BAT, insbesondere des Bescheides des BAA vom 17.11.2011, gestellt, zumal die Ausweisung seiner Eltern und Geschwister im Zuge der zweiten Asylantragstellung auf Dauer für unzulässig erklärt worden sei.

Hierzu ist auszuführen, dass derartige Schritte nicht erforderlich waren, da der Sachverhalt bezüglich dieser Frage bereits als geklärt anzusehen ist (siehe unten Pkt. II.4.), weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).

Das Bundesverwaltungsgericht darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173).

II.3.3. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung der beschwerdeführenden Partei, nämlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.02.2010, GZ: C8 301.356-1/2008-11E, mit 15.02.2010 in Rechtskraft erwachsen.

II.3.3.1. Insoweit sich der BF im gegenständlichen Fall nun auf sein bisheriges Vorbringen - Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya - stützt, wobei er diese Gründe um die Ausführungen ergänzt, dass er bei einer Rückkehr Angst um sein Leben hätte bzw. die Mullahs jetzt noch strenger geworden seien, liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Damit bezieht sich der BF auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Für die erkennende Richterin entsteht der Eindruck, dass dieses Vorbringen ausschließlich dazu dienen soll, eine neuerliche Überprüfung der im Erstverfahren vorgetragenen Behauptung zu ermöglichen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden.

Dem BAA wird in diesem Zusammenhang auch zugestimmt, dass selbst der im gegenständlichen Verfahren vorgebrachte Einwand, dass der BF im Zuge einer gemeinsamen Reise mit seinem Vater nach Pakistan im Jahr 2012 von den Nachbarn erfahren hätte, dass die Mullahs nach ihnen gefragt hätten, zumal diese irgendwie erfahren hätten, dass sie etwas gegen die Mullahs gesagt hätten, nichts an der obigen Einschätzung zu ändern vermag, insbesondere da der BF bereits im Erstverfahren in der Berufung vom 27.04.2006 sogar von Morddrohungen gegen seine Familie berichtete. Insofern stelle die freiwillige Rückkehr des BF und seines Vaters in den letzten Monaten des Jahres 2012 trotz behaupteter Gefährdungslage, tatsächlich ein wesentliches Indiz dafür dar, dass der BF eben nicht in der Lage ist, eine individuelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft glaubhaft zu machen. Andernfalls würden der BF und sein Vater kaum aus dem alleinigen Grund, das Haus der Familie zu verkaufen, eine Rückkehr nach Pakistan wagen.

Was die bereits von der Familie des BF vorgelegte DVD, welche einen Bericht des MTA London (Muslim Television Ahmadi) über den Anschlag vom 01.04.2010, bei welchem der Gatte seiner Nichte, deren Vater und Onkel in der Stadt Faisalabad getötet wurden und einen Ausschnitt aus einem im belgischen Fernsehen ausgestrahlten Bericht über den Aufruf eines religiösen Führers zur Tötung von Ahmadis und dessen Folgen beinhaltet bzw. die damit übereinstimmende Behauptung des BF, wonach bereits einige Verwandte ermordet worden seien, betrifft, so ist diesbezüglich dem BAA ebenfalls beizupflichten, dass hieraus kein neuer Sachverhalt die Person des BF betreffend abgeleitet werden könne bzw. wäre deshalb nicht von einer erhöhten Gefahr bezüglich Verfolgungsmaßnahmen konkret gegen die Person des BF auszugehen. Zur Vollständigkeit wurde vom BAA richtigerweise nochmals wiederholt, dass diese Beweismittel auch in den Folgeverfahren seiner Eltern und Geschwister vorgebracht wurden und deren Anträge ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden, da das Bundesasylamt davon ausging, dass sich daraus kein neuer Sachverhalt ergeben hätte, welcher zu einer anderen Entscheidung führt. Ergänzend erlaubt sich die erkennende Richterin darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH auch aus Maßnahmen, die sich gegen einen Angehörigen richten für sich allein noch nicht auf die Verfolgung eines dieser Familie angehörenden Asylwerbers geschlossen werden könne (VwGH vom 27.03.1996, Zahl: 95/01/0479 mit weiteren Judikaturhinweisen).

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des Bundesasylamtes an, wonach die Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

Was im Übrigen das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und Z C-99/11, BRD vs Y und Z, worin sich das Gericht in einem Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Art. 2 lit c, Art. 4, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 lit b der Richtlinie 2004/83/EG äußerte, betrifft, so ist hierzu Folgendes auszuführen.

Der Gerichtshof stellte zunächst fest, dass nur bestimmte Formen schwerer Eingriffe in das Recht auf Religionsfreiheit und nicht jeder Eingriff in dieses Recht eine Verfolgungshandlung ist, die die zuständigen Behörden verpflichten würde, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. So können zum einen gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Ausübung dieses Rechts nicht als Verfolgung angesehen werden, solange sie dessen Wesensgehalt beachten. Zum anderen stellt selbst eine Verletzung dieses Rechts nur dann eine Verfolgung dar, wenn sie hinreichend schwerwiegend ist und den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Sodann führte der Gerichtshof aus, dass zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung darstellen können, nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Betroffenen gehören, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Ob eine Verletzung des Rechts auf Glaubensfreiheit als Verfolgung anzusehen ist, richtet sich deshalb nicht danach, ob der Glaube öffentlich oder privat, gemeinsam oder allein bekundet und gelebt wird, sondern danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können.

Der Gerichtshof stellte außerdem fest, dass bei der Prüfung, ob tatsächlich die Gefahr besteht, dass diese Nachteile eintreten, die zuständige Behörde eine Reihe objektiver wie auch subjektiver Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben wird. Hierzu führt er aus, dass der subjektive Umstand, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis in der Öffentlichkeit, die Gegenstand der beanstandeten Einschränkungen ist, zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, ein relevanter Gesichtspunkt ist bei der Beurteilung der Größe der Gefahr, der der Antragsteller in seinem Herkunftsland wegen seiner Religion ausgesetzt wäre. Das gilt selbst dann, wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis keinen zentralen Bestandteil für die betreffende Glaubensgemeinschaft darstellt. Schließlich hebt der Gerichtshof hervor, dass dem Betroffenen, sobald feststeht, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müsste.

Zunächst stellt es nach Ansicht der erkennenden Richterin für sich allein genommen keine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung dar, wenn sich der Personenkreis der Ahmadis in der Öffentlichkeit nicht als Muslim bezeichnen kann und darf. Vor allem konnte die erkennende Richterin aufgrund der bisherigen Angaben des BF nicht zur erforderlichen Überzeugung gelangen, dass der BF seinem Glauben eng verbunden ist und diesen in der Vergangenheit sowie gegenwärtig in einer Weise praktiziert, dass er im Falle einer Rückkehr nach Pakistan auch unmittelbar von der vorbeschriebenen Situation und insbesondere allfälligen Einschränkungen für die öffentliche Ausübung seines Glaubens betroffen wäre. Letztlich wird zur Lage der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis festgehalten, dass bereits im ersten Asylverfahren des BF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.02.2010 ausgesprochen wurde, dass eine generelle asylrelevante Verfolgung der Ahmadis nicht festgestellt werden kann und bestehen auch nach den obigen Ausführungen und den dort verwerteten Erkenntnismitteln gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür, dass generell jeder pakistanische Staatsangehörige allein wegen seiner bloßen Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft Verfolgung zu befürchten hat.

Wie bereits im Vorverfahren hat der BF auch nunmehr eine konkrete, individuelle Gefährdung nicht glaubhaft vorgebracht.

Jedenfalls stünde es dem BF offen, sich an die Sicherheitsbehörden seines Herkunftsstaates zu wenden und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen ist nicht erkennbar, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären und haben sich im konkreten Fall des BF auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Der BF hat völlig unsubstantiiert behauptet, dass ihm die pakistanische Polizei keinen Schutz bieten würde, jedoch kann, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Bestechung und Korruption der Behörden in Pakistan vorkommen können, auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in strafrechtlichen Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch politisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde.

Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, jedoch kann dies nicht als Argument für ein generelles Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden.

Darüber hinaus weist das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits zuvor der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.02.2010 zum Erstverfahren bzw. das BAA in seinem Bescheid im gegenständlichen Verfahren, darauf hin, dass es dem BF möglich wäre, der Bedrohung durch Privatpersonen (seine Gegner) durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans zu entgehen. Angesichts der Bevölkerungsdichte Pakistans wäre diesfalls nicht davon auszugehen, dass er dort, etwa in einer der zahlreichen Großstädte wiederum den geschilderten Problemen mit seinen Gegnern ausgesetzt wäre. Auch in gegenständlichem Verfahren haben sich keine Hinweise ergeben, dass eine Wohnsitzverlegung in eine andere Stadt für den BF individuell nicht zumutbar wäre. So handelt es sich bei ihm um einen gesunden, jungen Mann und ist anzunehmen, dass er in Pakistan auch über ein soziales Netz verfügt.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das nunmehrige Vorbringen des BF nicht geeignet ist, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen, weswegen das Bundesasylamt zu Recht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen ist.

II.3.3.2. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren, noch im nunmehrigen (Zweit)Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.

Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.

Auch wenn es in Pakistan aktuell immer wieder zu kleineren Auseinandersetzungen beziehungsweise auch Bombenanschlägen kommt, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.

Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Pakistan in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

II.4. Behebung von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

II.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

II.4.2. Im gegenständlichen Fall wurde der zurückweisende Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 68 Abs. 1 AVG bestätigt.

Ob die Ehe des BF zu seiner Gattin XXXX mittlerweile geschieden ist, kann dahin gestellt bleiben, zumal es sich bei dieser um eine deutsche Staatsangehörige handelt, die auch in Deutschland lebt. Im Bundesgebiet halten sich die Eltern, zwei Geschwister und eine Tante des BF auf, wobei der BF mit seinen Eltern und seiner Schwester XXXX im gemeinsamen Haushalt lebt und von diesen unterstützt wird. Was das Verhältnis zu diesen in Österreich aufhältigen - bereits volljährigen - Verwandten betrifft, finden sich aber keine ausreichenden Anhaltspunkte, die für eine besondere Beziehungsintensität sprechen und die Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK rechtfertigen. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile erwachsen und weist keinerlei besondere Bedürfnisse (etwa in Form psychischer oder physischer Krankheit) auf, die auf eine Abhängigkeit von in Österreich lebenden Personen schließen lassen. Zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit zwischen diesen Personen, die über die üblichen Bindungen zwischen volljährigen Kindern und deren Eltern hinausgehen, konnten nicht festgestellt werden. Selbiges gilt für die Beziehung des Beschwerdeführers im Verhältnis zu seinen volljährigen Geschwistern und seiner Tante, zumal er mit Letzterer nicht einmal im gemeinsamen Haushalt lebt oder finanziell von dieser unterstützt wird. Um von einem Familienleben sprechen zu können, fehlt es eindeutig an der bei Erwachsenen geforderten hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung. Der BF kehrte nicht aufgrund der besonderen Verbundenheit zu seiner Familie nach Österreich zurück, sondern da er aufgrund seiner gescheiterten Ehe zukünftig für Deutschland keine Aufenthaltsberechtigung erhalten hätte. Die dem BF zukommende Unterstützung ist insoweit kaum auf eine besonders innige verwandtschaftliche Beziehung zurückzuführen, sondern vielmehr auf den Umstand, dass der BF nach seiner gescheiterten Ehe im Zuge seiner Rückkehr aus Deutschland natürlich jene Menschen um Hilfe ersuchte, die er bereits - aus seinem Herkunftsstaat - kannte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass in einer derartigen Situation Verwandte einander hilfreich zur Seite stehen. Es fehlt damit aber an der von der Judikatur geforderten "hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung". Gegenteiliges wurde dem Bundesverwaltungsgericht bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses auch nicht mitgeteilt. Gerade wenn es sich aber um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa die familiären Verhältnisse handelt, besteht jedoch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Daher kann nicht von einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen gesprochen werden.

Im Übrigen verkennt das Bundesverwaltungsgericht dabei aber auch nicht, dass eine materielle und seelische Unterstützung durch die Familie eine wesentliche Erleichterung für den BF darstellen kann.

Was ein allfälliges Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, so ist auszuführen, dass dies zu bejahen ist. Er möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich nach seiner erneuten Einreise am 15.05.2013 wieder im Bundesgebiet auf.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher bei vorliegendem Sachverhalt, von keinen relevanten familiären, sondern von privaten Anknüpfungspunkten in Österreich aus. Entscheidend ist diese Klassifikation aber ohnehin nicht, ist doch in beiden Fällen die vorzunehmende Interessenabwägung gleich.

Der Beschwerdeführer ist seit etwa Anfang 2005 in Österreich aufhältig, wobei er sich aber zwischen April/ Mai 2010 und Mai 2013 in Deutschland befand und in diesem Zeitraum lt. ZMR-Abfrage vom 02.12.2013 wiederum zwischen 08.10.2012 und 03.12.2012 in Österreich gemeldet war. Er verfügt in Österreich über kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Allerdings befinden sich die zuvor erwähnten Familienangehörigen des BF rechtmäßig in Österreich und kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich einen Bekannten- und Freundeskreis aufbauen konnte. Dass er derzeit - nach seiner Rückkehr im Mai 2013 - einer legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, wurde im Verfahren von ihm verneint. Zwischen 2005 und 2009 war der BF lt. seinen eigenen Angaben offenbar illegal beschäftigt. Im Zuge der Einvernahme am 24.10.2013 brachte der BF ein Sprachdiplom "B1 Zertifikat Deutsch" vom 22.05.2013 in Vorlage und war der BF im Übrigen auch in der Lage diese Einvernahme ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchzuführen. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, sonstige Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt insgesamt rund sechseinhalb Jahre. Diese ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar nicht mehr als kurz anzusehen, aber doch noch nicht ausreichend, um ohne detaillierte Befragung des BF und Prüfung der Sachlage bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen, zumal der Aufenthalt in Österreich nicht durchgehend bestand, sondern durch eine mehrjährige Wohnsitznahme in Deutschland unterbrochen wurde. In Anbetracht des Umstandes, dass beide Anträge auf internationalen Schutz unbegründet sind und insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Österreich - mit Ausnahme zweier kurzer Zeiten nach der jeweiligen Einreise - bloß während des Verfahrens zur Entscheidung über den jeweiligen Antrag auf internationalen Schutz zum Aufenthalt berechtigt war, können öffentliche Interessen festgestellt werden, die für eine Rückkehrentscheidung sprechen würden.

Aus all den zuvor dargestellten Gründen kann das Bundesverwaltungsgericht - nicht ohne weiteres - die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären.

Da sich im gegenständlichen Fall sohin nicht unmittelbar ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Aus diesem Grund wird daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage erneut zu prüfen haben.

II.5. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Zu B)

II.6. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt II.2. bis II.5. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, der individuellen Verfolgung bzw. Gefährdung, zur entschiedenen Sache respektive res iudicata, zur religiösen Verfolgung bzw. zum Religionsbegriff, zur Schutzfähigkeit, zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, zum Refoulementschutz sowie zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Hinsichtlich des Spruchpunktes II. ist keine Rechtsprechung vorzufinden, jedoch ist hier das Gesetz so deutlich, dass sich eine Rechtsfrage nicht stellt, sodass auch diesfalls eine grundsätzliche Rechtfrage nicht zu erkennen ist. Mit anderen Worten: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

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