L505 1424382-1•BVwG L505 1424382-1
L505 1424382-1Federal Administrative CourtMar 4, 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, subsidiärer Schutz, unmenschliche Behandlung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. FAHRNER über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, vertreten durch RA Mag. XXXX als Sachwalter, dieser vertreten durch Mag. Katrin HULLA, Caritas, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird XXXXXXXXHamid/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird
XXXXXXXXHamid/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.03.2015 erteilt.
B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrenshergang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer (im folgenden kurz BF), ein Staatsangehöriger des Iran, reiste am 13.11.1989 illegal per Bahn in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.12.1989 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 09.02.1992 wurde der Berufung des BF gegen den negativen Bescheid der Sicherheitsdirektion Steiermark vom 24.04.1990 Folge gegeben und festgestellt, dass der BF Flüchtling iSd Bundesgesetzes vom 07.03.1968, BGBl. Nr. 126/ 68, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/ 1955, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27.11.1974, BGBl. Nr. 796/ 74, und gemäß § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.
Im Zuge einer Hausdurchsuchung wurde am 01.12.2003 in der Wohnung des BF sein iranischer Reisepass aufgefunden.
Am 18.10.2004 wurde ein Aberkennungsverfahren gemäß § 14 AsylG 1997 eingeleitet.
Am 17.11.2004 wurde der BF vor dem Bundesasylamt Außenstelle Wien diesbezüglich niederschriftlich einvernommen. Der BF gab hierbei zu Protokoll, dass er ungefähr einen Monat im Iran gewesen und bei der Ein- und Ausreise ganz normal kontrolliert worden sei. Man habe nur gefragt, wo er solange gewesen wäre. Während des Aufenthaltes im Iran habe er keine Probleme gehabt. Er wollte den Konventionspass behalten, da er diesen zum Arbeiten benötigen würde.
In der Folge wurde dem BF mit Bescheid der zuständigen Fremdenbehörde vom XXXX ein Niederlassungsnachweis gemäß § 23 Abs. 7 FrG 1997 erteilt und trat mit dieser Erteilung der Asylbescheid gemäß § 14 Abs. 5 AsylG 1997 von Gesetzes wegen außer Kraft.
I.2. Der Beschwerdeführer stellte am 15.12.2010 seinen zweiten, nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte der BF in deutscher Sprache, dass er sich seit 1989 immer in Österreich aufgehalten habe. Nur einmal sei er im Jahr 2004 zum Begräbnis seines Vaters und seines Bruders im Iran gewesen. Nach der Einreise sei er von zwei bewaffneten Regierungsbeamten abgeführt, mit verbundenen Augen in ein Gefängnis gebracht und gefoltert worden. Man habe ihn zehn Tage angehalten. Nach Bezahlung von etwa 40.000,-- € sei er freigelassen worden und nach ca. einem Monat nach Österreich gereist.
Befragt weshalb er jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der BF zu Protokoll, dass er im Iran politische Probleme hätte. Vor 1989 habe er im Iran mit den XXXX zusammengearbeitet. Nachdem Khomeini an die Macht gekommen sei, hätten seine Probleme im Iran begonnen. Aus diesem Grund sei er im Jahr 1989 geflüchtet. Außerdem fehle ihm mittlerweile der direkte Bezug zum Iran. Er hätte nur mit Freunden über das Internet oder Handy Kontakt.
Seine Fluchtgründe seien noch immer aufrecht. Im Iran kenne man ihn. Seine Tochter und sein Sohn - österreichische Staatsangehörige - würden in Wien leben. Er wolle nicht von ihnen getrennt werden.
Er sei hierher nach Aberkennung seiner Aufenthaltsberechtigung auf Anraten der Fremdenpolizei gekommen.
I.3. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.07.2011 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er sich in Österreich mit Hepatitis C infiziert hätte. Seit 2003 sei er in einem Drogenentzugsprogramm. Er mache keine Therapie, sondern würde er nur zum Arzt gehen, der ihm die Medikamente verschreibe, die er sich dann von der Apotheke abhole.
1980 oder 1981 hätte er während des Architekturstudiums mit den XXXX zusammengearbeitet und diesen Informationen über Personen gegeben.
Sie hätten ihn dann gekannt und sei sein Leben deshalb seitens der Regierung in Gefahr gewesen. Wenn sie am Flughafen seinen Pass und sein Foto sehen, dann würden sie ihn kennen. Er sei einmal im Jahr 2004 in den Iran geflogen. Es seien dann zwei bewaffnete Beamte von der XXXX hinter ihm her gewesen und hätten ihn diese zu einem Gebäude und später ins Evin-Gefängnis mitgenommen. Er sei zehn Tage in einer Einzelzelle gewesen. Manchmal hätte er auch kein Essen erhalten. Sie seien jeden Tag zu ihm gekommen und sei er auch geschlagen worden.
Eine Person mit dem Namen XXXX (phonet.) habe ihm gesagt, dass er für eine Freilassung Geld bezahlen müsste und hätte er diesem 40 Millionen Toman gegeben.
Abschließend lehnte der BF die Übersetzung der allgemeinen landeskundlichen Feststellungen zum Iran ab und erklärte, dass seine Heimat Österreich sei. Er würde hier wohnen und seien auch seine Kinder in Österreich. Bei Erhalt der Staatsbürgerschaft könne er vielleicht seinen Namen wechseln und dann in den Iran fahren.
I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.01.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).
Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte zusammengefasst fest, dass die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei geschieden und habe sich 2007 eine Wirbelsäulenverletzung sowie eine Oberschenkelfraktur zugezogen. Aus diesem Grunde nehme er Medikamente ein.
Im Strafregister würden folgende Verurteilungen bezüglich des BF aufscheinen:
Landesgericht für XXXX vom XXXX, §§ 127, 130 StGB, (bedingte) Freiheitsstrafe von sieben Monaten;
Landesgericht für XXXX vom XXXX, §§ 127, 129 Abs.1, 130, 15 StGB, (unbedingte) Freiheitsstrafe von 20 Monaten;
Landesgericht für XXXX vom XXXX, §§ 27 Abs. 1 U 2/2 (1. FALL) SMG, 15 StGB und §§ 30 Abs. 1 SMG, 15 StGB, (unbedingte) Freiheitsstrafe von 8 Monaten;
Landesgericht für XXXX vom XXXX, §§ 241 e Abs. 1 229 Abs. 1 StGB, (unbedingte) Freiheitsstrafe von 8 Monaten;
Landesgericht für XXXX vom XXXX, §§ 27 Abs. 1/1 (8. FALL) und Abs. 3 SMG, 15 StGB, (unbedingte) Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.
Weiters sei gegen den BF seitens der Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom XXXX ein bis zum 17.08.2016 geltendes Aufenthaltsverbot verhängt worden.
Die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass der BF in seiner Heimat einer asylrelevanten Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen sei.
In Österreich befänden sich zwei erwachsene Kinder des BF. Bei diesen handle es sich um österreichische Staatsbürger. Der BF lebe mit seinen Kindern in keinem gemeinsamen Haushalt.
I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2012 wurde dem BF gem. § 66 Abs. 1 AsylG durch das Bundesasylamt mitgeteilt, dass ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.
I.6. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 31.01.2012 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
Zunächst wurde von Seiten des BF moniert, dass das BAA seine aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG erwachsende und in § 18 AsylG 2005 konkretisierte Verpflichtung missachte, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen.
Weiters wurde dem BAA die Verletzung des Rechts auf Wahrung des Parteiengehörs vorgeworfen. Es hätte jedenfalls iSd § 45 Abs. 3 AVG einer Konfrontation der Partei mit dem amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Dem BF seien weder Länderfeststellungen betreffend den Iran vorgehalten worden, noch das Vorbringen des BF vor aktuellen Länderfeststellungen einer Beweiswürdigung unterzogen worden.
Das BAA habe sich mit den Ergebnissen ihres Ermittlungsverfahrens nur in völlig unzureichender Weise auseinandergesetzt und es völlig verabsäumt, die Angaben des BF im Lichte der aktuellen Situation im Iran zu bewerten.
In weiterer Folge wurde das bisherige Vorbringen zusammengefasst wiederholt und zum Beweis der Glaubwürdigkeit die Einvernahme des BF beantragt.
Insoweit die Ereignisse während seiner Inhaftierung psychisch sehr belastend seien, erkläre dies auch, weshalb der BF im fremdenpolizeilichen Verfahren hinsichtlich der erlittenen Übergriffe sowie der Inhaftierung keine Angaben getätigt habe. Die traumatisierenden Erinnerungen und die große Furcht vor einer Rückkehr in den Iran hätten zu einem Suizidversuch des BF geführt. Als Beweis hierfür wurde eine aktuelle Aufenthaltsbestätigung des Otto-Wagner Spitals angeboten.
Hinsichtlich der Situation von Unterstützern der XXXX im Iran wurde auszugsweise auf aktuelle Länderberichte aus dem Jahr 2010 und 2011 verwiesen.
Abschließend wurde insbesondere die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
I.7. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012 gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verfolgungsgefahr seitens des BF nur allgemein in den Raum gestellt worden sei, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.
Zu Spruchpunkt II. (§ 8 AsylG) wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Gesundheitszustand des BF im Fall einer Abschiebung in den Iran in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde.
Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 12.09.2012 persönlich zugestellt.
I.8. Mit Schriftsatz vom 02.10.2012 gab die Vertreterin des Sachwalters des BF bekannt, dass mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX, XXXX RA Mag. XXXX hinsichtlich aller Angelegenheiten zum Sachwalter des BF bestellt worden sei.
Im Zuge dieses Bestellungsverfahrens sei ein psychiatrisches Gutachten erstellt worden, demzufolge der BF an einem organischen Psychosyndrom leide und aufgrund der ausgeprägten Symptomatik einen Sachwalters für alle Angelegenheiten benötige.
Sowohl der Umstand der Sachwalterbestellung als auch dieses Gutachten hätten im Asylverfahren nicht vorgebracht werden können, da der Sachwalter hiervon keine Kenntnis gehabt habe. Es sei dennoch davon auszugehen, dass das Erkenntnis vom 03.09.2012 mangels Zustellung an den Sachwalter nicht erlassen sei.
Daher möge der Asylgerichtshof feststellen, dass das Erkenntnis vom 03.09.2012 nicht erlassen worden sei und dieses (formell) aus dem Rechtsbestand erheben, in weiterer Folge das Ermittlungsverfahren wieder eröffnen und das Sachverständigengutachten vom XXXX in die Beurteilung miteinbeziehen, sowie feststellen, dass der BF aufgrund seiner psychischen Erkrankung fürsorgebedürftig sei, im Iran lediglich drei Schwestern leben würden und der BF daher die notwendige Pflege und Fürsorge im Iran nicht bekommen könne.
Dem BF sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzusprechen.
I.9. In weiterer Folge wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012 dem Sachwalter des BF am 08.10.2012 sowie dessen Vertreterin am 20.10.2012 zugestellt.
I.10. Mit Schriftsatz vom 12.02.2013 erhob der BF Beschwerde gem. Art. 144a B-VG und behauptete, durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012 in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein.
Ausgeführt wurde dabei, dass der Asylgerichtshof die nach der unwirksamen Zustellung der Entscheidung vom 03.10.2012 eingebrachte Stellungnahme, in der eine Art. 3 EMRK relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der persönlichen Umstände des BF vorgebracht worden sei, sowie das vorgelegte Sachverständigengutachten ignoriert und die unveränderte Entscheidung vom 03.09.2012 der Bevollmächtigten des Sachwalters zugestellt habe.
I.11. Mit Beschluss des VfGH vom 06.03.212, XXXX wurde der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.12. In der am 05.03.2013 erstatteten Gegenschrift zur Beschwerde beantragte der AsylGH die Abweisung der Beschwerde.
I.13. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.06.2013, Zl. XXXX, wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012, Zl. XXXX, insofern aufgehoben, als damit der Beschwerde des BF gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und gegen seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran stattgegeben wurde.
Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründend wurde ausgeführt, dass es der Asylgerichtshof unterlassen habe, sich mit dem rechtzeitig erstatteten Vorbringen im Hinblick auf eine Refoulementgefährdung des BF wegen seines Gesundheitszustandes auseinanderzusetzen. Dies ergebe sich schon aus den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, denen zufolge abgesehen von der festgestellten, medikamentös therapierten psychischen Instabilität des BF sowie einer Hepatitis C-Infektion bezüglich gesundheitlicher Beeinträchtigungen keine aktuelleren medizinischen Unterlagen nachgereicht worden seien. Diese Ausführungen würden sich in Anbetracht der beim Asylgerichtshof am 03.10.2012 eingelangten Stellungnahme als aktenwidrig erweisen und habe der Asylgerichtshof das zum Gesundheitszustand und der daraus resultierenden Fürsorgebedürftigkeit erstattete Vorbringen des BF bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes in keiner Weise berücksichtigt.
Der Asylgerichtshof habe den BF daher in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
I.14. Mit Schreiben vom 11.10.2013 wurde von der Vertreterin des Sachwalters des BF ein fachärztlicher Befundbericht des Schweizerhauses hinsichtlich des psychischen Zustandes des BF, sowie ein Patientenbrief des XXXX vom XXXX vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass der BF auch körperlich schwer krank sei. Aufgrund einer Sepsis benötige er einen künstlichen Darmausgang, den er wegen seiner Verwirrtheit nicht selbst pflegen könne und ihm daher eine Pflege vermittelt worden sei. Alleine aus diesem Befund ergebe sich eindeutig, dass der BF derart schwer krank und pflegebedürftig sei, dass eine Zurückschiebung in den Iran jedenfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.
I.15. Das gegenständliche Verfahren wurde am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L505 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.
I.16. Mit Schreiben vom 04.02.2014 wurde die Vertreterin des Sachwalters des BF dazu aufgefordert, aktuelle fachärztliche Befundberichte betreffend den Gesundheitszustand des BF vorzulegen. Diese gab am 10.02.2014 bekannt, dass diesbezüglich keine neuen Beweismittel vorhanden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Feststellungen zur Person des BF
Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist an dem angegebenen Datum geboren und iranischer Staatsangehöriger.
Der BF reiste am 13.11.1989 in das österreichische Bundesgebiet ein und stelle seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 09.02.1992 wurde festgestellt, dass der BF Flüchtling iSd Bundesgesetzes vom 07.03.1968, BGBl. Nr. 126/ 68, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/ 1955, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27.11.1974, BGBl. Nr. 796/ 74, und gemäß § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.
In der Folge wurde dem BF mit Bescheid der zuständigen Fremdenbehörde vom XXXX ein Niederlassungsnachweis gemäß § 23 Abs. 7 FrG 1997 erteilt und trat mit dieser Erteilung der Asylbescheid gemäß § 14 Abs. 5 AsylG 1997 von Gesetzes wegen außer Kraft.
Am 15.12.2010 stellte der BF seinen zweiten, nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Ausnahme eines etwa einmonatigen Aufenthalts im Iran im Jahr 2004 hält sich der BF seit 13.11.1989 im österreichischen Bundesgebiet auf. In Österreich leben zudem der Sohn, die Tochter, eine Schwester und die Exgattin des BF.
Im Iran leben noch 3 Schwestern des BF, seine übrigen Geschwister bzw. Eltern sind bereits verstorben.
Zwischen 2002 und 2008 wurde der BF in Österreich insgesamt fünfmal vom Landesgericht für XXXX zu zum Teil unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt.
Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX, XXXX, wurde RA Mag. XXXX zunächst zum Verfahrenssachwalter des BF bestellt und der Wirkungsbereich des Sachwalters in weitere Folge erweitert.
Laut dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Univ. Doz. Dr. XXXX vom XXXX findet sich beim BF eine neuropsychiatrische Symptomatik im Sinne eines organischen Psychodroms bei Zustand nach Schädel-Hirn Trauma und langjährigem Abhängigkeitssyndrom auf Opiate. Zusätzlich ist von einer emotional instabilen Persönlichkeit von Krankheitswert auszugehen.
Aufgrund dieses Gesundheitszustandes ist beim BF vom Vorliegen eines deutlichen Selbstfürsorgedefizites auszugehen und bedarf der BF der Unterstützung und Versorgung durch andere und fachkundige Personen.
Von XXXX befand sich der BF in stationärer Behandlung im XXXX XXXX. Dabei wurde ihm aufgrund einer Sepsis ein Teil des Dickdarms entfernt sowie ein künstlicher Darmausgang gelegt.
In dem entsprechenden Patientenbrief sind unter anderem folgende Diagnosen angeführt: Commotio cerebrali nach Sturz am 12.09.2013, Septisches Zustandsbild, Enterocolitis durch Clostridium difficile mit toxischem Megacolon, Morbus Crohn, Hepatitis C, Politoxikomanie im Drogenersatzprogramm, Borderline-Persönlichkeitsstörung, Arterielle Hypertonie.
Die für den BF erforderliche Mediakation setzt sich aus folgenden Präparaten zusammen: Praxiten, Seroquel, Pantoloc, Bupensan, Acemin, Anerobex, Thrombo, Novalgin.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat
Politische Lage
Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden.
Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident. Die Präsidentschaftswahl am 14.6.2013 gewann im ersten Wahlgang der moderate Kleriker Hassan Rohani. Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Majlis - Majles-e Shorâ-ye Eslami / Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative und impeachment-Kompetenzen hat.
Über dem Präsidenten, der lt. Verfassung Staatsoberhaupt jedoch de facto eher Ministerpräsident ist, steht der Oberste Führer, derzeit (seit 1989) Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u. a. die Revolutionsgarden (Pasdaran) und damit auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Für die entscheidenden Fragen der Islamischen Republik zeichnet letztlich der Oberste Führer Khamenei verantwortlich.
Entscheidende Gremien sind weiters der vom Volk direkt gewählte Expertenrat - 86 Mitglieder - sowie der Wächterrat mit 12 Mitgliedern, davon sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs vom Majlis gewählte Juristen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Normenkontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein europäisches Verfassungsgericht. Ihm obliegt ua auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen.
Die internationale Isolierung des Irans hat sich in den vergangenen Jahren verschärft. Teilweise ist dies auf die düstere Menschenrechtslage zurückzuführen, hier vor allem auf das sehr brutale Vorgehen der iranischen Sicherheitskräfte bei den Protesten nach den Präsidentenwahlen 2009. Ein wesentlicher Streitpunkt ist das iranische Atomprogramm, das lt. iranischen Angaben ausschließlich zivilen Zielen (Energiegewinnung, Herstellung von Isotopen für medizinische Zwecke) dient. Es bestehen mehrere Beschlüsse des VN-Sicherheitsrates (insb Resolution 1929 vom Juni 2010) sowie - darüber hinausgehend - EU-Sanktionen, die jetzt schon de facto auf einen völligen Importstopp von iranischem Erdöl in die EU hinauslaufen, sowie den Import von Erdgas aus dem Iran verbieten und Bank-Überweisungen beschränken.
Die Wirtschaftslage im Iran ist trist (hohe Inflation, hohe Arbeitslosigkeit, hoher Außenwertverlust des iran. Rials) und führt zu einem Einkommensverlust für breite Bevölkerungsschichten. Mangelnde Perspektiven für die durchschnittlich sehr junge Bevölkerung sowie Repressionen und Beschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Wahl des Lebensstiles verstärken den Emigrationsdruck zusätzlich (Asylländerbericht 2.2013, Standard 16.6.2013).
Die Verfassung sieht die Gründung politischer Parteien vor, aber das Innenministerium vergab Lizenzen nur an jene Parteien, die ideologisch und praktisch das Regierungssystem, das in der Verfassung verankert ist, akzeptieren. Im Jahr 2012 gab es mehr als 230 registrierte politische Parteien, die im Allgemeinen ohne Beschränkungen oder Einmischung von außen arbeiten konnten. Die meisten von ihnen sind jedoch sehr kleine Organisationen, die auf einzelnen Persönlichkeiten basieren und landesweit kaum Mitglieder haben. Individuen und politische Parteien mit für die Regierung inakzeptablen politischen Verbindungen waren Drohungen, Gewalt und manchmal Verhaftungen ausgesetzt (US DOS 19.4.2013; vgl. AA 3.2012).
Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Bei den Parlamentswahlen zur 9. Legislaturperiode des Parlaments am 2. März 2012 und den Nachwahlen am 4. Mai 2012 errangen konservative Strömungen eine große Mehrheit der 290 Parlamentssitze. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden. Die Abgeordneten sind im Parlament lose in einer reformorientierten "Minderheitsfraktion" und einer konservativen "Mehrheitsfraktion" organisiert. Letztere setzt sich aus Anhängern von Staatspräsident Ahmadinedschad, aus sogenannten "Unabhängigen" und aus regierungskritischen Konservativen zusammen (AA 3.2013).
Quellen:
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AA - Auswärtiges Amt (2.2014): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Iran/Innenpolitik_node.html; Zugriff 17.6.2013
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013
Der Standard Online (16.6.2013): Gemäßigter Kleriker Hassan Rohani gewinnt iranische Präsidentenwahl, http://derstandard.at/1371169594375/Gemaessigter-Kleriker-Rohani-bei-Wahl-im-Iran-in-Fuehrung; Zugriff 17.6.2013
Sicherheitslage
Der Alltag in Iran ist geprägt von innenpolitischen Machtkämpfen verschiedener Lager. Der offene Widerstand der Oppositionsbewegung ist zum Erliegen gekommen. Seit Februar 2011 stehen die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Moussavi unter Hausarrest und sind komplett von der Außenwelt abgeschnitten. Demonstrationen der Opposition blieben im vergangenen Jahr weitgehend aus. Lediglich am 14.2.2012, dem Jahrestag der Anti-Regierungsdemonstrationen 2011 und des Hausarrestes der Oppositionsführer Moussavi und Karroubi, kam es unter Begleitung eines massiven Sicherheitsaufgebotes zu vereinzelten Menschenansammlungen der Grünen Bewegung in der Hauptstadt Teheran. Im Vorfeld waren Kommunikationsmittel rapide eingeschränkt und Oppositionelle gezielt eingeschüchtert worden.
Seit dem Überfall auf die britische Botschaft in Teheran Ende November 2011 hat sich die Rhetorik zwischen Iran und dem Westen verschärft und verbale Attacken gegen Israel und Androhungen einer möglichen militärischen Auseinandersetzung haben zugenommen. Scharfe Attacken gegen das westliche Ausland dienen auch weiterhin innenpolitischen Zielen: die Opposition und sämtliche Protestbewegungen werden als durch ausländische Interessen gesteuerte, einen Regimewechsel anstrebende Gruppen dargestellt. Die Ereignisse nach den Präsidentschaftswahlen vom 12.6.2009 rücken zunehmend in den Hintergrund und werden von Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen politischen Akteuren überlagert
Iran war in den letzten Jahren unregelmäßig Ziel terroristischer Anschläge, zuletzt zunehmend in Minderheitenregionen (AA 17.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Rechtsschutz/Justizwesen
Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können. Das iranische Strafrecht enthält umfangreiche Straftatbestände, die zu politischem Missbrauch einladen. Staatliche Repression richtet sich vor allem gegen jegliche Aktivität, die als Angriff gegen das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, unabhängig davon ob die Aktivitäten politisch motiviert oder einfach Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder ethnischer Lebensweise sind. Dem Regime steht zur Kontrolle ein engmaschiger Überwachungsapparat zur Verfügung.
In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis ist sie aber korrupt und steht unter politischem Einfluss. Druck auf die Justiz kommt von Seiten der Exekutive, hochrangigen Klerikern und hochrangigen Regierungsbeamten. Die Behörden respektierten im Allgemeinen gerichtliche Entscheidungen, obwohl sie manchmal außergerichtlich agierten, vor allem bei Inhaftierungen, Durchsuchungen und Festnahmen (US DOS 19.4.2013).
In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia in der Form der Rechtsschule der Schia und in der Interpretation durch das Buch "Tahrir Al Wasileh" von Ayatollah Chomeini an oberster Stelle. Unterhalb der Scharia stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung zwar gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden, aber im Zweifelsfall genießt die Scharia Vorrang. Das gesamte kodifizierte Recht wurde auf seine Vereinbarkeit mit der Scharia überprüft. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative; seit dem 16.08.2009 hat Sadeq Laridschani dieses Amt inne.
In Iran gibt es eine Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association") sowie das "Centre for Legal Consultants of the Judiciary", dessen Mitglieder laut Anordnung der Judikative ebenfalls als Rechtsanwälte tätig werden dürfen. Dieses Zentrum ist der Judikative zuzuordnen und unmittelbar dem Chef der Judikative unterstellt. Die "Iranian Bar Association" hingegen gilt auch unter Fachleuten als unabhängige Organisation und arbeitet mit vielen internationalen Anwaltskammern eng zusammen. Allerdings sind die Anwälte der IBA vermehrt staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt.
Die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane - wie etwa der Geheimdienst oder die Pasdaran - trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung genommen haben. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Die unzureichende Ausbildung der jungen Richter fördert zudem die Abhängigkeit des einzelnen Richters von den direkten Vorgesetzten. Der Justizverwaltung kommt dabei eine Schlüsselrolle als Mittler zu, da sie u.a. die Gelder entgegennimmt.
In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die religiösen Gerichte untersuchen Taten und Vorwürfe gegen Geistliche. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt.
Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:
Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Benutzung von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden";
Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen;
Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers;
Spionage für fremde Mächte;
Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel;
Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen.
Durch entsprechende Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft und weite Auslegung der Straftatbestände kann die Zuständigkeit anderer Gerichte umgangen werden.
Grundsätzlich finden Verfahren mit politischem Bezug vor dem Revolutionsgericht statt, da die Anklage regelmäßig auf "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes" o.ä. lautet. Die Revolutionsgerichte sind mit besonders linientreuen Richtern besetzt. Die Verfahren vor Revolutionsgerichten sind häufig kurz und summarisch, eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts findet kaum statt, die Verteidigung hat oft nur unzureichend oder keine Zeit zur Vorbereitung und zur angemessenen Verteidigung ihres Mandanten. In vielen Fällen findet trotz gegenteiliger Anweisung des Chefs der Judikative keine oder nur eine mangelhafte Verteidigung durch einen Anwalt statt.
Gegen Entscheidungen der ordentlichen Strafgerichte und der Revolutionsgerichte können Rechtsmittel zunächst beim Appellationsgericht und dann beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden, die jeweils spezielle Kammern für Verfahren vor dem Revolutionsgericht haben. Bei Todesurteilen, Haftstrafen von mehr als zehn Jahren und Amputationsstrafen ist der Oberste Gerichtshof alleinige Rechtsmittelinstanz.
Wegen Überlastung und Ineffizienz des Gerichtsapparates kommt es oft zu Verzögerungen in den Verfahrensabläufen. Hinzu kommt eine uneinheitliche Rechtsanwendung durch Richter, die juristisch sehr unterschiedlich qualifiziert sind und in einzelnen Fällen auch durch den Chef der Justiz, den unmittelbaren Vorgesetzten oder der Exekutive beeinflusst werden
Es gibt verfahrensrechtliche Bestimmungen, die den Richtern die Anweisung geben, Quellen zu kontaktieren, wenn es keinen Gesetzestext zum Vorfall gibt. Weiters gibt es eine Bestimmung im Strafgesetzbuch, die Richtern ermöglicht, sich auf ihr persönliches Wissen zu berufen, wenn sie Urteile fällen (ICHR 7.12.2010).
Angeklagte, die aus politischen und anderen Gründen vor Gericht standen, erhielten äußerst unfaire Verfahren vor Revolutions- und Strafgerichten. Die Anklagepunkte waren dabei häufig so vage formuliert, dass sich darin keine strafbaren Handlungen erkennen ließen. Die Angeklagten hatten häufig keinen Rechtsbeistand und wurden aufgrund von "Geständnissen" oder anderen Informationen verurteilt, die offenbar während der Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren. Die Gerichte ließen diese "Geständnisse" als Beweismittel zu, ohne zu untersuchen, wie sie zustande gekommen waren. Manchmal werden Geständnisse - und auch Verfahren ("Schauprozesse") - gar im staatlichen Fernsehen gezeigt (AI 23.5.2013; vgl. auch Asylländerbericht 2.2013).
Quellen
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014) Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
ICHR - International Campaign for Human Rights in Iran (7.12.2010):
Unprecedented Death Sentence for Christian Pastor on Charge of Apostasy,
http://www.iranhumanrights.org/2010/12/khanjani-nadarkhani-apostasy/; Zugriff 17.6.2013
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran; Zugriff 17.6.2013
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
Strafen und Strafverfolgung
Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen.
Den Kern des "Scharia-Strafrechts", also des islamischen Strafrechts mit seinen z.T. erniedrigenden Strafen wie Auspeitschung, Verstümmelung, Steinigung, sowie der Todesstrafe bilden die Abschnitte zu den Qisas- und Hudud-Delikten:
Die "Taazirat"-Vorschriften, Strafnormen, die nicht auf religiösen Quellen beruhen, bezwecken in erster Linie den Schutz des Staates und seiner Institutionen. Während für Hudud und Qisas Straftaten das Strafmaß vorgeschrieben ist, hat der Richter bei Taazirat-Vorschriften einen gewissen Ermessensspielraum.
Die Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden beim Verdacht eines Verbrechens ohne Anklage unbefristet festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, teils weil ihnen das Recht verwehrt wird, teils weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten, z. B. Spionage für das Ausland oder Drogendelikten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch.
Auch Familienangehörige von Oppositionellen werden häufig Opfer von staatlichen Maßnahmen wie Schikanierungen und Drohungen, kurzzeitige Festnahmen, Misshandlungen und Haftstrafen. Damit scheint die Regierung zu bezwecken, einerseits die Familienangehörigen so einzuschüchtern, dass sie das Schicksal ihrer Verwandten nicht öffentlich machen, andererseits aber auch die politischen Aktivisten dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen bzw. zu kooperieren. Insgesamt haben Übergriffe auf Familienangehörige von Oppositionellen seit der Präsidentschaftswahl 2009 deutlich zugenommen
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Körperstrafen
Gerichte verhängten weiterhin Prügel- und Amputationsstrafen, die auch vollstreckt werden (AI 23.5.2013, vgl. auch Asylländerbericht 2.2013, US DOS 19.4.2013).
Bei Delikten, die in krassem Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auspeitschungen werden zum Teil öffentlich vollstreckt.
Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der derart ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten
Quellen
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran; Zugriff 17.6.2013
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013
AA - Auswärtiges Amt 11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Sicherheitsbehörden
Mehrere Organisationen teilen sich die Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Diese umfassen das Ministerium für Information und Sicherheit (MOIS), die Ordnungskräfte des Innenministeriums und das Iranische Revolutionswächter-Korps, das dem Obersten Führer berichtet. Die Basij, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, agierten teils als Hilfsorgan des Revolutionswächter-Korps.
Die Sicherheitskräfte wurden als nur beschränkt effektiv in der Bekämpfung von Verbrechen angesehen. Korruption und Straflosigkeit blieben Probleme. Die regulären und paramilitärischen Sicherheitskräfte begingen zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen, ohne transparente Mechanismen zur Untersuchung der Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte und ohne Berichte über Regierungsmaßnahmen, diese zu reformieren (US DOS 19.4.2013).
Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen (Asylländerbericht 2.2013).
Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen. Bei Straßenprotesten nach den Präsidentschaftswahlen 2009 ist es beim Einsatz von Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei).
Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung.
Der Geheimdienst "Vezarat-e Etela'at" (Ministerium für Information) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung und Aufklärung religiöser illegaler politischer Gruppen beauftragt. Das Ministerium für Information ist aufgeteilt in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Der Inlandsgeheimdienst hat die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition. Er stellt eine engmaschige Überwachung der Bürger sicher, die potentiell für das Regime gefährlich werden könnten. Seine Mitglieder sitzen in den Ministerien und öffentlichen Behörden, in staatlichen und privaten Betrieben sowie in den Universitäten. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz. Ladungen zu Anhörungen beim Geheimdienst ergehen grundsätzlich nur mündlich. Vom Geheimdienst veranlasste Verhaftungen und Durchsuchungen erfolgen nach außen in der Regel aufgrund von Haftbefehlen, Durchsuchungsbeschlüssen u. ä. der Revolutionsgerichte oder schriftlicher Anordnungen der Sicherheitskräfte, niemals aber als solche des Geheimdienstes. Der Trakt 209 des Evin-Gefängnisses in Teheran untersteht der Kontrolle des Geheimdienstes (AA 8.10.2012).
Quellen
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran,
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran,
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und andere Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte während der Haft waren nach wie vor weit verbreitet; die Verantwortlichen blieben straffrei (AI 23.5.2013).
Folter ist nach Art. 38 der Verfassung verboten. Dennoch wurde von Einzelpersonen, Rechtsanwälten und NGOs über zahlreiche Fälle seelischer und körperlicher Folter glaubhaft berichtet. Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran beinhalten in einzelnen Fällen seelische wie körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung. Beunruhigend und durchaus glaubwürdig waren im ersten Halbjahr 2011 insbesondere die zahlreichen, oft sehr detaillierten Meldungen zu Vergewaltigungen von weiblichen politischen Häftlingen durch Gefängnispersonal. Diese Meldungen wurden u. a. im Internet und in Berichten der Grünen Bewegung veröffentlicht.
Zur Anwendung von Folter oder unmenschlicher Behandlung kommt es vorrangig in den zahlreichen nichtregistrierten Gefängnissen; aber auch aus "offiziellen" Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welches unmittelbar vom Geheimdienstministerium kontrolliert wird. Seit den Wahlen im Juni 2009 wurden Häftlinge teils tagelang unter Folter verhört mit dem Ziel, Geständnisse zu erpressen. An den Folgen von Folter und Vergewaltigung sollen Häftlinge verstorben sein, u. a. im Kharizak- Gefängnis. Neben der Erpressung von Geständnissen ging es den Handelnden auch darum, durch Einschüchterung und Gewaltanwendung den Willen von diesen und anderen Oppositionellen zu brechen und sie von einem weiterem Eintreten für ihre Ansichten und politischen Ziele abzuhalten
Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom "Geschädigten" gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Zwar wurde im Jahr 2002 ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen. Jedoch wurde dies im Jahr 2009 vom damaligen Justizsprecher für nicht bindend erklärt. Es befinden sich noch mehrere Personen beiderlei Geschlechts auf der "Steinigungsliste". Für die letzten Jahre sind jedoch keine Steinigungen belegbar (Asylländerbericht 2.2013).
Quellen
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran; Zugriff 17.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Im April 2011 genehmigte das iranische Parlament Vorschriften, die die Unabhängigkeit von zivilgesellschaftlichen Organisationen stark einschränkt. Ebenso wurde ein Oberstes Komitee zur Überwachung von NGO Aktivitäten eingerichtet, das von Ministeriumsbeamten geführt und sich aus Mitgliedern der Sicherheitskräfte zusammensetzt (MRG 27.6.2012).
In Iran gibt es mehrere Tausend NGOs, welche in verschiedenen Bereichen u.a. auch mit Menschenrechtsbezug arbeiten. Zum Tätigwerden benötigen NGOs in Iran seit Einführung des Nebengesetzes über die "Gründung und Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen" 2006 grundsätzlich eine staatliche Genehmigung, die halbjährlich erneuert werden muss. Besonders für internationale NGOs ist der Registrierungsprozess schwierig. Auch nach der Registrierung ist eine unabhängige Arbeit allerdings nicht möglich. NGO sehen sich permanentem Druck ausgesetzt, sich nicht in Bereichen zu engagieren, die den staatlichen Standpunkten zuwiderlaufen. Des Weiteren berichten internationale, sowie nationale NGO-Vertreter von zunehmender staatlicher Kontrolle innerhalb der letzten Monate, z.B. der Verpflichtung zur Offenlegung persönlicher Daten von Programmteilnehmern. Es kommt des Weiteren immer häufiger zu staatlichen Unterwanderungen von NGOs durch gezieltes Einschleusen linientreuer Mitglieder oder zur Gründung von staatlich gesteuerten NGOs. Ausländische, in humanitären Bereichen tätige NGOs, können Projekte mit Menschenrechtsbezug, z.B. zur Verbesserung der rechtlichen und wirtschaftlichen Lage von Frauen, Kindern oder Flüchtlingen, durchführen. Jegliche Aktivität wird allerdings von den iranischen Behörden überwacht und bedarf der Genehmigung.
Es gibt keine staatliche finanzielle Förderung von NGOs. Die Annahme ausländischer Gelder ist genehmigungspflichtig. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem eine NGO eine solche Genehmigung beantragt hat. Es ist davon auszugehen, dass NGOs befürchten, allein die Beantragung einer solchen Genehmigung könnte sie in die Gefahr bringen, der illegalen Kooperation mit dem Ausland verdächtigt zu werden. Die Anfang 2010 seitens des Ministerium für Information veröffentlichte Liste von 60 ausländischen NGOs, zu denen iranischen Staatsangehörigen der Kontakt verboten ist sowie der fast zeitgleich erfolgte Hinweis des Ministeriums, dass "außergewöhnliche" Kontakte von iranischen Staatsangehörigen mit Botschaften in Teheran verboten sind, hatten zum Ziel, die Strukturen der iranischen Zivilgesellschaft noch deutlicher als bisher vom Zugang zum westlichen Ausland abzuschrecken. In dieser Situation sind jegliche Kontakte zwischen iranischen NGOs und dem Ausland für die Betroffenen extrem risikoreich. Für iranische NGOs ist es sehr schwer, andere finanzielle Quellen zu erschließen
Die Regierung schränkte die Arbeit von Menschenrechtsgruppen und Aktivisten ein und reagierte auf Anfragen und Berichte mit Belästigungen, Inhaftierungen, Überwachungen, außergesetzlichen Durchsuchungen und Schließungen. Die Regierung hat weiterhin die Allgemeingültigkeit der Menschenrechte dementiert und führte aus, dass menschenrechtliche Themen in Zusammenhang mit "Kultur und Glaube" eines Landes gesehen werden sollen.
Hunderte iranische NGOs hatten - trotz des restriktiven Umfelds - den Schwerpunkt auf Themen wie Gesundheit und Bevölkerung, Frauenrechte, Entwicklung, Jugend, Umweltschutz, Menschenrechte und nachhaltige Entwicklung. Laut verschiedenen Quellen waren unabhängigen Menschenrechtsgruppen und andere NGOs verstärkter Schikane ausgesetzt, sowie der Gefahr, infolge anhaltender und oft willkürlicher Verzögerung bei der Registrierung durch Regierungsbeamte verboten zu werden (US DOS 19.4.2013).
Sicherheitsbehörden inhaftierten regelmäßig säkulare Aktivisten als Teil von größeren Bemühungen, NGOs zu kontrollieren (FH 1.2013). Regelmäßig gibt es Beispiele dafür, dass Organisationen, die sich im weitesten Sinne für Menschenrechte einsetzen, unter großen Druck geraten. Andererseits können manche NGOs, so zum Beispiel die "Organisation for Defending Victims of Violence" laut eigenen Angaben ungehindert arbeiten.
Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gründer von Menschenrechtsorganisationen (zumeist Strafverteidiger bzw. Menschenrechtsanwälte), wie etwa des "Defenders of Human Rights Centers", deren Gründungsmitglieder nahe allesamt wegen ihrer Tätigkeit hohe Haftstrafen verbüßen und zum Teil auch Körperstrafen sowie Berufs- und Reiseverbote über sie verhängt wurden. Es ist davon auszugehen, dass sie in Haftanstalten physischer und schwerer psychischer Folter ausgesetzt sind. Oft werden auch Familienmitglieder und Freunde von Strafverteidigern unter Druck gesetzt (verhört oder verhaftet).
Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o. ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge.
Allen MR-NGOS wird jeglicher Kontakt mit dem Ausland und AusländerInnen strikt verboten - und für einen solchen Fall strenge Strafen in Aussicht gestellt (Asylländerbericht 2.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
MRG - Minority Rights Group International (27.6.2012): State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1343133062_middle-east-and-north-africa.pdf; Zugriff 17.6.2013
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff14.6.2013
FH - Freedom House (Jänner 2013): Freedom in the World - Iran 2013, http://www.ecoi.net/local_link/243877/367278_de.html; Zugriff 17.6.2013
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
Allgemeine Menschenrechtslage
Der Menschenrechtsberichterstatter der UNO für den Iran, Ahmed Shaheed, zählt Diskriminierungen gegen religiöse und ethnische Minderheiten auf, wie die Verweigerung von politischen und zivilen Rechten, im speziellen Meinungs- und Versammlungsfreiheit und Praktiken, die als Folter oder grausame und erniedrigende Behandlung gelten (OHCHR 12.3.2013).
Die Verfassung vom 15. November 1979 sieht in den Schranken der islamischen Glaubens- und Rechtsordnung die Gewährung umfangreicher Menschenrechte und den Schutz von Grundfreiheiten vor. Allerdings müssen alle Gesetze, auch die Verfassung, im Einklang mit islamischen Prinzipien stehen und sind daran zu messen (Art. 4, Art. 91 der Verfassung). Dies bedeutet u.a., dass nach iranischer Rechtsauffassung die Verhängung und Vollstreckung von Körperstrafen und der Todesstrafe im Einklang mit schiitischem Recht steht und die rechtlich unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau im Prozess-, Straf-, Familien- und Erbrecht kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt. Bei der Behandlung von Angehörigen der Oppositionsbewegung wurde wiederholt gegen Verfassungsnormen verstoßen.
Die Menschenrechtssituation wird wesentlich von nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt, in deren Zentrum die Sepah-Pasdaran stehen. Diese stehen universellen Menschenrechten ablehnend gegenüber. Ein im Januar 2006 geschaffenes Gremium für Menschenrechte ("National Council on Human Rights") untersteht dem Chef der Judikative. Das Gremium erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien", wonach nationale Menschenrechtsinstitutionen über eine juristische Grundlage, einen klaren Auftrag sowie eine ausreichende Infrastruktur und Finanzierung verfügen sollen. Zudem sollen sie gegenüber der Regierung unabhängig sowie pluralistisch zusammengesetzt und vor allem für besonders schwache Gruppen zugänglich sein
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (12.3.2013): Iran: United Nations Expert Raises Alarm Over Increased Degree Of Seriousness Of Human Rights Violations, http://www.ecoi.net/local_link/241669/364924_de.html; Zugriff 27.6.2013
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind idR katastrophal und aufgrund langer Verfahrenszeiten von massiven Überbelegungen geprägt. Gerade im Zusammenhang mit innenpolitischen Unruhen ist von einem vermehrten Übergriffsrisiko für Häftlinge auszugehen. Es kommt auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden. Auch wurde berichtet, dass Häftlingen der Kontakt zu Familienangehörigen über lange Zeit untersagt oder nur sehr eingeschränkt gewährt wird.
Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Es wird häufig über unzureichende Ernährung in den Gefängnissen berichtet, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann. Weiters wird Häftlingen oft die notwendige medizinische Behandlung verweigert, was Berichten zufolge zu gesundheitlichen Schäden geführt hat, in Einzelfällen bis hin zum Tod. Auch ist von mangelnder Hygiene auszugehen.
In den Gefängnissen werden auch Körperstrafen vollzogen, d.h., es kommt immer wieder zu Auspeitschungen - sowie Berichten zufolge auch zu geheimen Massenhinrichtungen. Auch von Misshandlungen mit Elektroschocks wurde berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit Häftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive Kontakte mit Ausländern pflegen etc. In größerer Zahl können Elektroschocks zu dauerhaften gesundheitlichen Schäden führen. Als weiteren Foltermethoden wird von Prügel, Einzelhaft sowie Vergewaltigungen berichtet.
Eines der berüchtigten Gefängnisse ist nach wie vor das im Norden Teherans gelegene - von Amerikanern für den Schah (und seine SAVAK) errichtete - Evin-Gefängnis. Von außen fällt auf, dass es weniger aus Gebäuden, sondern eher aus Hügeln besteht, d.h. ein Großteil des Gefängnisses befindet sich in unterirdischen Anlagen, was den psychischen Druck (Mangel an Tageslicht) verstärkt. Manche Trakte unterstehen nicht der Justiz/Polizei, sondern direkt den Nachrichtendiensten oder Revolutionsgarden.
Häftlinge stehen unter enormem psychischen Druck, es kommt zu häufigen und systematischen Erniedrigungen, die oft das Ziel verfolgen, Häftlinge zu brechen. Im Sommer 2009 gab es Berichte über extreme Übergriffe: Häftlinge wurden (was in einem islamischen Land noch schwerer wiegt als in Mitteleuropa) gezwungen, ganz leicht bekleidet oder überhaupt nackt zu exerzieren und dabei mit Wasser bespritzt, etc. Dazu kommt vielfach der nicht oder nur ganz selten mögliche Kontakt mit der Außenwelt. Oft ist es Angehörigen während mehrerer Wochen oder Monate nicht möglich, Häftlinge zu besuchen. Dabei ist zu bedenken, dass die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft im Iran manchmal fließend sind.
Politisch unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in "sichere Häuser" gebracht, die iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen, wo sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten werden.
Vereinzelt werden im Iran Gefängnisse mit besseren Haftbedingungen betrieben, die dann auch gelegentlich Ausländern, insb. ausländischen Diplomaten und Mitarbeitern internationaler Organisationen, gezeigt werden. Vor allem straffällig gewordene Drogenabhängige werden gelegentlich in solchen Gefängnissen untergebracht. Solche Gefängnisse sind jedoch in keiner Weise mit für politische Häftlinge vorgesehenen Gefängnissen wie z.B. dem Evin-Gefängnis vergleichbar.
Von Hungerstreiks in iranischen Gefängnissen wird des Öfteren berichtet, idR entschließen sich dazu politische Häftlinge (Asylländerbericht 2.2013; vgl., AI 23.5.2013, US DOS 19.4.2013).
Quellen
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013
Todesstrafe
Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten verhängt werden: Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristische Aktivitäten, Kampf gegen Gott ("Mohareb"), Staatsschutzdelikte, darunter auch bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch, Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin.
Nach in Iran mittelbar anwendbarem Scharia-Recht kann auch der Abfall vom Islam ('Apostasie') mit der Todesstrafe geahndet werden. Es ist davon auszugehen, dass in den meisten Verfahren, die mit der Verhängung der Todesstrafe enden, gegen grundlegende internationale oder iranische Rechts- und Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, z.B. gegen das Recht auf einen Rechtsbeistand.
Gegen Hunderte von Personen wurden Todesurteile verhängt. Mindestens 314 Menschen wurden offiziellen Angaben zufolge 2012 hingerichtet. Vertrauenswürdige Quellen sprachen von mehr als 230 weiteren Hinrichtungen, womit die Gesamtzahl der vollstreckten Todesurteile bei 544 liegen würde. Viele Gefangene wurden im Geheimen hingerichtet. Die tatsächliche Zahl der Hinrichtung im Jahr 2012 könnte weit höher liegen, bei über 600. In den Todeszellen befanden sich etwa 100 jugendliche Straftäter. Von den offiziell bestätigten Hinrichtungen erfolgten 71% nach unfairen Gerichtsverfahren aufgrund von Drogendelikten. Bei den zum Tode Verurteilten handelte es sich vielfach um Menschen, die in bitterer Armut lebten, sowie um Angehörige marginalisierter Bevölkerungsgruppen, allen voran afghanische Staatsangehörige. Mindestens 63 Hinrichtungen fanden öffentlich statt. Es gab keine Hinweise auf Steinigungen, doch drohte mindestens zehn Gefangenen weiterhin die Hinrichtung durch Steinigung. Tausende Gefangene saßen in den Todeszellen (AI 23.5.2013; vgl. auch Asylländerbericht 2.2013, US DOS 19.4.2013).
Bei Drogenverbrechen verhängt die Justiz in der Regel nicht schon bei bloßem Besitz oder Schmuggel von Mengen, die laut Gesetz zur Verhängung der Todesstrafe ausreichen (mehr als 5 kg Opium oder 30 g Heroin), die Todesstrafe, sondern erst bei Vorliegen zusätzlicher erschwerender Umstände wie bewaffnetem Schmuggel und Bandenbildung sowie bei Wiederholungstätern, die zum dritten Mal wegen Drogendelikten verurteilt werden. Wenn keine erschwerenden Umstände vorliegen, wird nicht selten eine Strafe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafmaßes verhängt. Seit Ende 2010 ist die Zahl der Hinrichtungen in Verbindung mit Drogendelikten allerdings stark angestiegen. Dies könnte unter anderem auf eine Verschärfung des Drogengesetzes Ende 2010 zurückzuführen sein, wodurch auch industrielle Drogen wie Speed, Ecstasy und LSD in den Anwendungsbereich der Drogengesetzgebung eingeschlossen wurden. Der Besitz von 30 Gramm solcher Substanzen zieht nunmehr laut Gesetz bereits die Todesstrafe nach sich (AA 8.10.2013).
Am häufigsten wird die Todesstrafe bei Drogendelikten angewendet, regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung, z.T. öffentlich, und auch gegen (zum Tatzeitpunkt) Minderjährige. Der zweitgrößte Anteil an Hinrichtungen ist auf Verurteilungen wegen Mord bzw. Sexualdelikten zurückzuführen. Der Iran exekutiert weltweit pro Kopf der Bevölkerung die meisten Menschen
Nicht immer wird eine verhängte Todesstrafe auch vollstreckt. An religiösen Feiertagen oder zum iranischen Neujahrsfest werden auch zu langen Freiheitsstrafen Verurteilte bisweilen begnadigt. Darüber hinaus haben die Angehörigen der Opfer ein Begnadigungsrecht bei Qisas-Strafen. Zuletzt wurden nach Aussage nichtstaatlicher Agenturen am 25. November 2010 ("Eid-Al-Ghadir") 19 politische Häftlinge aus dem Evin-Gefängnis begnadigt, darunter auch zwei zum Tode verurteilte Personen. Eine Bestätigung durch staatliche Stellen erfolgte bislang nicht.
In absoluten Zahlen weniger auffällig (mindestens 9 im Jahr 2011) aber dennoch höchst alarmierend sind die Hinrichtungen wegen "Mohareb". Der Tatbestand ist rechtlich betrachtet sehr offen formuliert und eignet sich in besonderem Maße für einen Missbrauch in politischen Schauprozessen. Mit Einführung des neuen Strafgesetzes sollen die Tatbestandsvoraussetzungen für "Mofsed fil Arz" umfangreicher gefasst werden und bieten somit zusätzlichen Spielraum für politischen Missbrauch
Die Entscheidung über die Art der Vollziehung der Todesstrafe obliegt dem erkennenden Richter. In der Regel wird die Todesstrafe durch Erhängen vollstreckt. Seit Januar 2008 ist die öffentliche Vollstreckung von Hinrichtungen aufgrund eines Erlasses des damaligen Chefs der Justiz, Ayatollah Sharoudi grundsätzlich untersagt. Dennoch werden Hinrichtungen immer häufiger öffentlich vollstreckt.
Von offizieller iranischer Seite war seit 2002 wiederholt bekanntgegeben worden, der Vollzug der Todesstrafe durch Steinigung sei qua Moratorium ausgesetzt. Ein offizielles Moratorium liegt aber nach Angaben des Außenministeriums nicht vor. In den Jahren 2008 und 2009 fanden Steinigungen statt, wie Alireza Jamshidi, der Sprecher der iranischen Justiz, bestätigte.
In Iran werden trotz Ratifizierung der VN- Kinderrechtskonvention auch Minderjährige und zum Tatzeitpunkt minderjährige Täter zum Tode verurteilt und hingerichtet. Männer können ab dem 15. Lebensjahr und Frauen ab dem 9. Lebensjahr zum Tode verurteilt werden (AA 8.10.2012).
Quellen
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013
Grundversorgung/Wirtschaft
Der Iran hat eine sehr junge Bevölkerung vorzuweisen. Problematisch ist hier vor allem die hohe Arbeitslosigkeit insbesondere der Bildungselite. Bessere Bildungsaussichten und ökonomisches Wohlergehen im Ausland führen zur Abwanderung der gut gebildeten Schicht. Zielländer sind vornehmlich die USA, Kanada und Westeuropa.
Die Auswirkungen dieses Brain Drain sind für das Land katastrophal:
das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Technologie schätzte die Kosten der Abwanderung auf ca. 38 Milliarden USD jährlich.
Wichtigstes innenpolitisches Thema ist jedoch die wirtschaftliche Lage des Landes, die sich aufgrund der internationalen Sanktionen noch weiter verschlechtert. Besonders zu erwähnen sind hier die hohen Zahlen bezüglich Inflation und Arbeitslosigkeit (Fokus 2013). Die Inflationsrate wird aktuell von offizieller Seite mit 28,7 Prozent angegeben, tatsächlich liegt sie bei fast 40 Prozent. Die Arbeitslosenrate beträgt offiziellen Angaben zufolge 11,2 Prozent. Davon sind etwa drei Viertel zwischen 15 bis 29 Jahre alt. In Iran gilt jede Person als beschäftigt, die mindestens zwei Tage pro Woche tätig ist. Jedes Jahr drängen 750.000 neue Arbeitskräfte auf den Arbeitsmarkt (AA 3.2013).
Die schwere Wirtschaftskrise des Landes ist nicht nur auf die Sanktionen zurückzuführen, sondern noch mehr auf die Misswirtschaft und die weit verbreitete Korruption (Böll 7.2013).
Die iranische Wirtschaft ist weitgehend zentralisiert und liegt zum überwiegenden Teil in staatlicher Hand oder ist im Besitz von religiösen Stiftungen. Die Entwicklung einer unabhängigen Wirtschaft wurde durch Subventionen und Preisregulierungen, die zumeist politische Gründe hatten, konterkariert. (...) Da der iranische Staat ca. ein Drittel seines Haushalts aufwenden musste, um diese Subventionen aufzubringen, sind diese mittlerweile gefallen. Die Haupteinnahmequelle des Iran ist die Öl- und Gasindustrie (Fokus 2013). Der Öl- und Gassektor erwirtschaftete 2012 geschätzt fast 70 Prozent der Exporterlöse Irans. Die Gesamtexporterlöse brachen dabei gegenüber dem Vorjahr um etwa 40 Prozent ein. Besonders drastisch wirken hier die internationalen Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Ölexporte. Seit Juli 2012 importiert die EU auf Basis des Sanktionsbeschlusses vom 23. Januar 2012 kein iranisches Erdöl mehr. Auch andere wichtige Kunden für iranisches Erdöl, wie China, Indien, Japan, Süd-Korea und die Türkei, haben im Zuge der jüngsten Sanktionsbestimmungen ihre Abnahmemengen teils stark reduziert (AA 3.2013). Der Iran besitzt weltweit die drittgrößten Ölreserven und ist der zweitgrößte Ölproduzent innerhalb der OPEC. Die Erdgasförderung liegt weit unter dem Möglichen. Schätzungen zufolge hat der Iran die zweitgrößten Naturgasreserven, jedoch wird nur ein Bruchteil gefördert und davon werden 90% für den Eigenbedarf gebraucht (Fokus 2013).
Quellen
ÖIF Monographien (2013): Fokus Naher Osten. Aktuelle Entwicklungen und Migration nach Österreich, S. 130-132
AA - Auswärtiges Amt (3.2013): Länder, Reise, Sicherheit - Iran - Wirtschaftspolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Iran/Wirtschaft_node.html; Zugriff 14.6.2013
Heinrich Böll Stiftung (7.2013): Iran Report, Juli 2013
Medizinische Versorgung
Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, ist aber ausreichend und liegt in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben.
Iran verfügt über ein ausgebautes staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern. Die Regierung beabsichtigt, auch solche Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen, die keine angestellten Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden.
Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen)
Obwohl die Islamische Republik Iran Medikamente selbst produziert, wird ein Großteil der pharmazeutischen Präparate vom Gesundheitsministerium eingeführt. Das Rote Kreuz fungiert als Kontaktstelle für die Einfuhr ausgewählter Medikamente und stellt die Präparate über einzelne Apotheken zur Verfügung.
Im Allgemeinen sind in Iran die meisten Medikamente erhältlich. Meist werden die Medikamente jedoch nur in geringen Mengen ausgegeben, um einen Weiterverkauf auf dem Schwarzmarkt zu verhindern (IOM 10.2012).
Spitälern, Kliniken und Apotheken werden die Medikamente langsam knapp. Obwohl der Handel mit Medikamente von den Sanktionen ausgenommen ist, haben die Restriktionen auf Bankgeschäfte den Import von Medikamente stark beeinträchtigt (BBC 24.11.2012).
Es gibt zwei Möglichkeiten der Krankenversicherung: entweder als Arbeitnehmer oder auf privater Basis.
a) als Arbeitnehmer
Regierungsangestellte haben durch ihre Anstellung freien Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Private Unternehmen übernehmen die Unfallversicherung für ihre Angestellten.
b) Private Krankenversicherung
Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich iranische Bürger selbst privat versichern, wenn der Arbeitgeber nicht für ihre Versicherung aufkommt. Für einen Antrag auf Versicherungsschutz sind folgende Dokumente vorzulegen:
Kopie der Geburtsurkunde
Passfoto
Dokumentation einer umfassenden medizinischen Untersuchung
Es gibt einen Versicherungsschutz (KHISH FARMA) für Personen aus schwierigen sozialen Verhältnissen (z.B. Arbeitslose) mit sehr niedrigem Jahreseinkommen (ca. IRR 680,000). Diese Versicherung bietet den bestmöglichen, günstigsten privaten Versicherungsschutz, allerdings können im Rahmen dieser Versicherung nur bestimmte staatliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Um sich versichern zu lassen muss eine Kopie der Geburtsurkunde und ein Lichtbild eingereicht werden (IOM 10.2012).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
IOM - International Organization for Migration (Stand: Oktober 2012): Länderinformation - Iran
BBC (24.11.2012): Iran sanctions disrupt medicine supplies, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-20471492; Zugriff 14.6.2013
Behandlung nach Rückkehr
Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Bei der Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine Veränderung bei dieser Praxis.
Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen seien.
Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben ().
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen
Das iranische Recht kennt kein Verbot der Doppelbestrafung. Gemäß Artikel 7 iStGB wird jeder Iraner, der sich im Ausland strafbar gemacht hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. Eine eventuell im Ausland verbüßte Strafe soll aber nach Aussagen von Vertretern der Justiz bei der Strafzumessung im inländischen Verfahren Anrechnung finden. Wenn die iranischen Behörden von dem Delikt Kenntnis erhalten, ist eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der erneuten Verfolgung nach bisheriger Erfahrung bei Fällen gegeben, die aus iranischer Sicht von besonderer Bedeutung sind, so z. B.:
in Fällen, in denen ein iranischer Staatsangehöriger Opfer einer Straftat geworden ist und er selbst oder seine Familie diese in Iran zur Anzeige bringt;
in Fällen, in denen die Tat selbst oder jedenfalls ein Teil derselben in Iran begangen wurde (z.B. Nutzung von Iran als Transitland bei Drogenschmuggel);
bei schwerwiegenden Fällen, die in der Öffentlichkeit besonderes Aufsehen erregt und daher aus iranischer Sicht das Bild Irans im Ausland beschädigt haben.
In jüngster Vergangenheit sind keine konkreten Fälle von Doppelbestrafung bekannt geworden. Dennoch kann nicht prinzipiell ausgeschlossen werden, dass es zu Doppelbestrafungen kommt .
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
13. Zur Situation von Drogenabhängigen bzw. der Möglichkeit von Drogenentzug im Iran wird insbesondere festgestellt:
Daneben gibt es Substitutionsprogramme, welche in Drogenentzugszentren angeboten werden. Diese Medikamente werden zwar zu subventionierten Preisen bereitgestellt, doch sind die Kosten trotz der Subventionierung für viele Menschen mit einem bescheidenen Einkommen zu hoch und nicht tragbar. Weder die Sozialversicherungsanstalt noch die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit übernehmen diese Kosten. Für die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten besteht nur eine sehr limitierte und ausgewählte Anzahl an Apotheken oder Entzugskliniken zur Verfügung. Sie werden genau überprüft und kontrolliert und folgen sehr strengen Richtlinien hinsichtlich der Aufbewahrung und Verteilung solcher Substanzen. Die, unter diesen sehr drakonischen Bedingungen ausgegebenen Substitutionsdrogen, dem knappen Vorrat derselben und einem im Aufschwung begriffenen Schwarzmarkt führt dazu, dass diese für die überwältigende Mehrheit der drogenabhängigen Personen unbezahlbar sind. Da die staatlichen oder von NGO's geführten Rehabilitierungs- und Drogenentziehungszentren überfüllt sind, müssen die meisten Drogenabhängigen, welche einen Drogenentzug anstreben, sich an private Kliniken wenden, deren Kosten relativ unerschwinglich sind, da sie sich außerhalb der Reichweite eines großen Bevölkerungszweiges befinden.
(Anfragebeantwortung der ÖB in Teheran zu E1 308.660-1/2008-19Z vom 20.05.2011; Erhebung über Drogenabhängigkeit, Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Substitutionstherapie)
2.1. Die Angaben zur Person des BF bzw. zu seinem Gesundheitszustand ergaben sich aus den vorgelegten Dokumenten, insbesondere aus dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom XXXX und dem Patientenbrief des XXXX XXXX vom XXXX.
2.2. Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Das Strafregister ist ein von österreichischen Behörden geführtes Datenregister, so dass an der Richtigkeit der Auszüge daraus kein Anlass zu zweifeln bestand.
2.3. Die für die Beurteilung der relevanten Lage im Herkunftsland Iran herangezogenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.4. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Im Einklang mit der Judikatur des EGMR geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann beim Iran auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, doch liegt im konkreten Fall eine exzeptionelle Situation vor.
3.4.1. Vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen und der beim BF festgestellten persönlichen Umstände sowie seines physischen und psychischen Gesundheitszustandes, steht es für das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die notwendige lebenslange medizinische Behandlung des BF in ausreichender Weise vorhanden, erhältlich, leistbar und somit gewährleistet wäre. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der BF dadurch im Falle einer Rückkehr in den Iran in eine derart schlechte gesundheitliche und aussichtslose Lage geraten könnte, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd. Art. 3 EMRK darstellen würde.
Zunächst ist hinsichtlich des Drogenersatzprogrammes des BF (Seite 1 des Patientenbriefes des XXXX XXXX vom XXXX) auszuführen, dass im Iran zwar Substitutionsprogramme existieren, jedoch sind die Kosten trotz subventionierter Preise noch zu hoch und für viele Iraner mit einem bescheidenen Einkommen nicht leistbar und werden diese Kosten auch nicht vom Staat bzw. von sonstigen Versicherungsgesellschaften übernommen.
Aufgrund der vorliegenden Befunde hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF muss jedenfalls auch davon ausgegangen werden, dass er einer akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch eine Besserung seines Zustandes in medizinischer Hinsicht nicht zu erwarten ist.
Zudem bedarf der BF aufgrund eines deutlichen Selbstfürsorgedefizites ständiger Betreuung und Pflege, auch durch fachkundige Personen.
In einer Gesamtschau dieser Umstände sowie der Gegebenheit, dass im Iran nur mehr 3 Schwestern des BF leben, wobei angesichts der langen Abwesenheit des BF aus dem Iran nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er deren familiäre Unterstützung erhält bzw. den Schwestern aufgrund des umfangreichen Betreuungs- und Pflegebedarfes des BF eine tatsächliche Unterstützung ihres Bruders überhaupt möglich ist.
Vor dem zusätzlichen Hintergrund, dass auf Basis der gesundheitlichen Situation des BF auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine derartige Besserung seines Gesundheitszustandes eintritt, sodass er arbeits- bzw. selbsterhaltungsfähig wäre und somit der Zugang zu medizinischen Leistungen im Iran für ihn leistbar wäre, muss daher in Betracht gezogen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Iran in eine derart schlechte gesundheitliche und aussichtslose Lage geraten könnte, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK gleichkommen würde.
In Anbetracht seiner gesundheitlichen Situation war dem BF daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Die für den gegenständlichen Fall erforderliche gesundheitliche Versorgung ist für den gesamten Iran gleichermaßen zu beurteilen, weswegen dem BF auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.
3.4.2. Gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 hat, so ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
3.4.2.1. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn dies nicht schon aus Gründen des Abs. 1 erfolgt, von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschn. F der GFK genannten Gründe vorliegt (Z. 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z. 2), der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt wurde (Z. 3). Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Die Neufassung der §§ 8 Abs 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF trat gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 mit 01.01.2010 in Kraft.
3.4.2.2. Im Falle des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 betonte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2010, U1769/10, unter Verweis auf Art. 49 B-VG zunächst, dass Gesetze im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt und hielt anschließend fest, dass im Fall des § 9 Abs 2 AsylG 2005 eine ausdrückliche Rückwirkung nicht vorliege, da dieser gemäß § 73 Abs. 7 leg.cit. am 1. Jänner 2010 in Kraft getreten ist [dieser Entscheidung lag ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu Grunde, mit welchem die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 mit Straftaten begründet wurde, die dieser vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I 122/2009 begangen hatte und bevor ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom Oktober 2006 subsidiärer Schutz gewährt wurde].
Dem Verfassungsgerichtshof folgend sind somit - die insgesamt 5 aus den Jahren 2002, 2004, 2006 und 2008 datierenden Verurteilungen des BF bei der Beurteilung der Frage, ob eine Straffälligkeit des BF im Sinne des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt, nicht mit einzubeziehen.
Im gegenständlichen Fall liegt somit keine zu berücksichtigende Straffälligkeit vor.
3.4.3. Andere Hinweise für das Vorliegen eines Abweisungsgrundes sind nicht hervorgekommen, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war.
3.4.4. Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß gem. § 8 Abs. 4 AsylG (vom Bundesamt oder) vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
3.4.5. Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
3.4.6. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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