L503 2000657-1•BVwG L503 2000657-1
L503 2000657-1Federal Administrative CourtMar 4, 2014
ersatzlose Behebung, Notstandshilfe, Sachwalter, VwGH, zumutbare<br/>Beschäftigung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des AMS Perg vom 21.01.2013 XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Bescheid des AMS Perg vom 21.01.2013 wird gem. § 28 Abs 1 VwGVG und § 10 Abs 1 AlVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Für die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch kurz: "BF"), eine Bezieherin von Notstandshilfe, wurde vom Bezirksgericht P. mit Beschluss vom 24.10.2012 ein Verfahrenssachwalter sowie ein einstweiliger Sachwalter hinsichtlich der Verwaltung ihres Vermögens (§ 120 AußStrG) bestellt.
2. Am 02.11.2012 wurde der BF vom AMS P. eine Beschäftigung als Hilfsarbeiterin zugewiesen. Die BF meldete sich laut Aktenlage jedoch nicht beim potenziellen Arbeitgeber.
3. Am 16.11.2012 übermittelte Rechtsanwalt Mag. D. dem AMS Oberösterreich den Beschluss des Bezirksgerichts P. vom 24.10.2012 bezüglich seiner Bestellung zum Sachwalter für die BF.
4. Am 20.12.2012 wurde die BF vor dem AMS P. hinsichtlich ihrer Nichtvorstellung beim potenziellen Arbeitgeber niederschriftlich einvernommen, wobei sie angab, sie habe sich nicht vorgestellt, da es "einfach nicht gepasst" habe. Weiters wurde der BF vorgehalten, dass sie eine Kontrollmeldung am 30.11.2012 nicht eingehalten habe, woraufhin die BF angab, sie habe den Termin übersehen. Rechtsanwalt Mag. D. wurde der Aktenlage zufolge nicht über den Einvernahmetermin in Kenntnis gesetzt.
5. Mit E-Mail des AMS P. vom 27.12.2012 sowie 02.01.2013 wurden Rechtsanwalt Mag. D. die mit der BF aufgenommenen Niederschriften vom 20.12.2012 übermittelt und Mag. D. ersucht, die Zurkenntnisnahme dieser Niederschriften mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
Eine diesbezügliche Antwort von Mag. D. ist nicht aktenkundig.
6. Mit Bescheid vom 21.01.2013 sprach das AMS P. aus, dass die BF ihren Anspruch auf Notstandshilfe vom 02. November bis zum 13. Dezember 2012 gem. § 38 iVm § 10 AlVG verliere und auch keine Nachsicht erteilt werde. Begründend führte das AMS P. neben der Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen lediglich aus, dass die BF eine zumutbare Beschäftigung nicht angenommen habe und auch keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen würden.
Zugestellt wurde dieser Bescheid Rechtsanwalt Mag. D.
7. Mit Schriftsatz vom 07.02.2013 erhob Rechtsanwalt Mag. D. fristgerecht Berufung und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (AS.13 ff). Im Deckblatt seiner Berufungsschrift wies Mag. D. ausdrücklich darauf hin, dass er die BF rechtsfreundlich vertrete.
In der Berufung brachte er im Wesentlichen vor, die BF sei aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts P. einstweilig besachwaltet; die Zuweisung einer Beschäftigung durch das AMS wäre daher nicht an die BF selbst, sondern an ihren Sachwalter zu richten gewesen; zumindest hätte der Sachwalter von der Namhaftmachung eines potenziellen Arbeitgebers für die BF verständigt werden müssen.
Folglich habe eine der BF zugewiesene Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG nicht vorgelegen, sodass schon aus diesem Grund im Verhalten der BF keine Weigerung im Sinne des § 10 AlVG erblickt werden könne. Auch, was die Unterlassung einer Kontrollmeldung durch die BF betreffe, sei auf den Umstand der Bestellung eines Sachwalters hingewiesen; so habe es der geistige und körperliche Zustand der BF ihr eben nicht ermöglicht, ohne Unterstützung eines Sachwalters die Geschäfte des täglichen Lebens zu besorgen und bestehe insofern auch ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung.
Im Übrigen sei die durch das AMS P. am 20.12.2012 mit der BF aufgenommene Niederschrift rechtsunwirksam, da die BF rechtlich und geistig nicht in der Lage gewesen sei, die Tragweite dieser Niederschrift zu erfassen und da insbesondere ihr Sachwalter weder informiert noch beigezogen worden sei.
8. Mit Schreiben vom 14.02.2013 informierte das AMS P. Rechtsanwalt Mag. D., dass es zur "Bearbeitung" der Berufung "sehr hilfreich" wäre, wenn er das ärztliche Gutachten zur Verfügung stellen könnte, welches seiner Bestellung zum Sachwalter der BF zugrunde gelegen habe; ein derartiges Gutachten sei nämlich erforderlich, damit beurteilt werden könne, ob die BF, wie in der Berufung angeführt, zum Zeitpunkt der Niederschrift rechtlich und geistig (gemeint wohl: nicht) in der Lage war, die Tragweite dieser Niederschrift zu erfassen. Falls dies aufgrund der nachgereichten Unterlagen nicht beurteilt werden könne, so sei noch eine vom AMS angeordnete ärztliche Untersuchung der BF erforderlich, damit über die Berufung entschieden werden könne (AS. 12c).
9. Mit Schreiben vom 06.03.2013 informierte das AMS Oberösterreich Rechtsanwalt Mag. D., dass sein Schreiben vom 07.02.2013, welches von ihm als "Berufung" bezeichnet worden sei, nach Ansicht des AMS Oberösterreich gar keine rechtsgültige Berufung darstelle. Seine Bestellung zum einstweiligen Sachwalter für die Verwaltung von Vermögen umfasse nämlich "nicht automatisch die Vertretung in einem Verfahren nach dem AlVG". Um sein Schreiben somit als Berufung werten zu können, sei es erforderlich, dass die BF entweder dieses Schreiben eigenhändig unterschreibt oder er eine von der BF unterschriebene Vollmacht für die Vertretung im anhängigen Berufungsverfahren vorlege. Falls er dem binnen gesetzter Frist nicht nachkomme, müsse die Berufung nach § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen werden (AS. 12).
10. Mit Schreiben vom 19.03.2013 wies Rechtsanwalt Mag. D. darauf hin, dass er bereits am Beginn seiner Berufungsschrift das Vertretungsverhältnis dargelegt habe; er wiederhole nochmals, dass er sich auf die ihm erteilte Vollmacht im Sinne der §§ 10 AVG und 8 RAO berufe (AS. 10).
11. Mit Bescheid vom XXXX1, gab die Landesgeschäftsstelle des AMS Oberösterreich der Berufung nicht statt. Begründend wurde ausgeführt, die BF beziehe seit dem 19. Oktober 2012 Notstandshilfe. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice P. habe der BF am 02.11.2012 eine Beschäftigung als Hilfsarbeiterin im Bereich Gastronomie verbindlich angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen; die BF habe sich beim potenziellen Arbeitgeber nicht vorgestellt. Am 20. Dezember 2012 habe die BF gegenüber dem AMS dazu lediglich zu Protokoll geben, dass "es einfach nicht gepasst" habe.
Die BF habe keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht; auch seien derartige Umstände im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.
Was den von der BF vorgebrachten Umstand anbelange, dass für sie ein Sachwalter bestellt worden sei, so sei dem vorgelegten Gerichtsbeschluss zu entnehmen, dass Mag. D. zum Verfahrenssachwalter und zum einstweiligen Sachwalter für die Verwaltung von Vermögen bestellt wurde. Mag. D. sei jedoch nicht "zum Sachwalter für die Vertretung bei Ämtern und Behörden, aber auch nicht zum Sachwalter für alle Angelegenheiten" bestellt worden. Grundsätzlich werde festgestellt, "dass nur Sachwalter für Vertretung vor Behörden und Ämtern, Sachwalter für die Durchführung von Geldangelegenheiten und Sachwalter für alle Angelegenheiten rechtsgültige Handlungen im Verkehr mit dem Arbeitsmarktservice setzen können." Es sei daher nicht erforderlich gewesen, die Zuweisung der gegenständlichen Beschäftigung an ihn zu richten oder ihn davon zu informieren.
Abgesehen davon habe das AMS erst am 22.11.2012 und sohin nach der Zuweisung der gegenständlichen Beschäftigung von der Sachwalterbestellung erfahren. Selbst wenn die Vertretungsbefugnis jene vor Ämtern und Behörden erfasst hätte, wäre die Zuweisung vom 02.11.2012 somit auch aus diesem Grund rechtswirksam gewesen.
12. Mit Erkenntnis vom 11.12.2013, Zahl: 2013/08/0083, wurde dieser Bescheid vom VwGH wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründend führte der VwGH im Wesentlichen aus, der Kreis der vom Sachwalter zu besorgenden Angelegenheiten sei in dem von der BF vorgelegten Gerichtsbeschluss mit "Verwaltung von Vermögen" umschrieben und in keiner Weise eingeschränkt. Zum Wirkungskreis des (einstweiligen) Sachwalters gehöre daher insbesondere der Abschluss von Dienstverträgen für die BF.
Wörtlich führte der VwGH weiters aus: "Der Abschluss eines Dienstvertrages über Zuweisung durch das Arbeitsmarktservice ist ... keine ‚geringfügige Angelegenheit' im Sinn des § 280 Abs. 2 ABGB. Selbst wenn die Beschwerdeführerin das Vorstellungsgespräch wahrgenommen hätte, wäre sie infolge ihrer jedenfalls infolge der Bestellung des einstweiligen Sachwalters eingeschränkten Geschäftsfähigkeit gar nicht in der Lage gewesen (rechtswirksam) einen Dienstvertrag abzuschließen, was zur Folge hat, dass aus einem aus welchen Gründen immer erfolglosen Verlauf eines ohne Beiziehung des Sachverhaltes [gemeint wohl: Sachwalters, Anmerkung des BvWG] geführten Vorstellungsgesprächs keine Weigerung, die Beschäftigung anzunehmen, abgeleitet werden kann (vgl. das zu § 273a ABGB ergangene hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 98/08/0110)."
13. Der verfahrensgegenständliche Akt langte am 30.01.2014 beim BvWG ein und wurde der Gerichtsabteilung L503 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF bezog seit 19.10.2012 Notstandshilfe.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts P. vom 24.10.2012 wurde für die BF ein Verfahrenssachwalter sowie ein einstweiliger Sachwalter hinsichtlich der Verwaltung ihres Vermögens (§ 120 AußStrG) bestellt.
Am 02.11.2012 wurde der BF vom AMS P. eine Beschäftigung als Hilfsarbeiterin zugewiesen, wobei ihr einstweiliger Sachwalter davon nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Die BF meldete sich nicht beim potenziellen Arbeitgeber. Am 20.12.2012 wurde die BF vor dem AMS P. hinsichtlich ihrer Nichtvorstellung niederschriftlich einvernommen, wobei auch dieser Einvernahme ihr einstweiliger Sachwalter nicht beigezogen wurde.
Mit Bescheid vom 21.01.2013 sprach das AMS P. aus, dass die BF ihren Anspruch auf Notstandshilfe vom 02. November bis zum 13. Dezember 2012 gem. § 38 iVm § 10 AlVG verliere und auch keine Nachsicht erteilt werde, da sie eine zumutbare Beschäftigung nicht angenommen habe. Einer dagegen erhobenen Berufung gab die Landesgeschäftsstelle des AMS Oberösterreich mit Bescheid vom 27.03.2013 nicht statt. Dieser Bescheid wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 11.12.2013 im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, dass einem allfälligen Vorstellungsgespräch jedenfalls der (einstweilige) Sachwalter der BF beizuziehen gewesen wäre, um von einer Weigerung der BF iSd § 10 AlVG, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sprechen zu können.
Der festgestellte Sachverhalt folgt unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.
3.1. Gem. § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs 1 VwGVG). Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs 2 VwGVG). Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs 3 VwGVG).
3.4. Gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs 3 AlVG).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe grundsätzlich die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden (§ 38 AlVG).
3.5. Erfordert es das Wohl der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht gem. § 120 AußStrG zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters einen einstweiligen Sachwalter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen; die betroffene Person wird durch die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters in ihren Rechtshandlungen nur insofern beschränkt, als es das Gericht ausdrücklich anordnet.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheids
In gegenständlichem Fall war für die BF zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr vom AMS P. eine Beschäftigung zugewiesen wurde, ein einstweiliger Sachwalter mit dem Aufgabenbereich der "Verwaltung von Vermögen" bestellt. Der einstweilige Sachwalter wurde von der Zuweisung einer Beschäftigung an die BF nicht in Kenntnis gesetzt und konnte folglich auch nicht an dem vorgesehenen Vorstellungstermin der BF teilnehmen.
Wie der VwGH in gegenständlichem Fall ausführte, könne in einer derartigen Konstellation, wenn das Vorstellungsgespräch erfolglos verläuft (womit auch der Fall umfasst ist, dass die betreffende Person gar nicht zum Vorstellungsgespräch erscheint), jedenfalls keine Weigerung im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG, eine Beschäftigung anzunehmen, erblickt werden; die betroffene Person könne aufgrund ihrer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit ja gar keinen Dienstvertrag abschließen.
Der angefochtene Bescheid des AMS P., mit welchem ausgesprochen wurde, dass die BF aufgrund ihres Verhaltens (mangelnde Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung) ihren Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 10 AlVG für einen bestimmten Zeitraum verliert, ist somit rechtswidrig. Es war mit einer ersatzlosen Behebung des bekämpften Bescheids vorzugehen, da der Bescheid nicht hätte erlassen werden dürfen.
Hingewiesen wird darauf, dass bei Zutreffen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Notstandshilfe für den Zeitraum, für den die BF im angefochtenen Bescheid ihres Anspruches auf Notstandshilfe für verlustig erklärt wurde, nachzuzahlen ist.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung ist auf den in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr einzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In gegenständlichem Fall ist die relevante Rechtsfrage eindeutig geklärt, zumal in diesem konkreten Verfahren eine Entscheidung des VwGH (Erkenntnis vom 11.12.2013, Zahl: 2013/08/0083) erging, in welchem der VwGH seine bisherige, ständige und einheitliche Judikatur (siehe z. B. bereits das Erkenntnis vom 19.03.2003, Zahl: 98/08/0110) wiederholte, der zufolge der (für Vermögensangelegenheiten bestellte) Sachwalter einer betroffenen Person in die Zuweisung einer Beschäftigung eingebunden sein müsse, widrigenfalls nicht von einer Weigerung der betroffenen Person iSd § 10 AlVG, eine Beschäftigung anzunehmen, gesprochen werden könne.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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