W194 2000746-1•BVwG W194 2000746-1
W194 2000746-1Federal Administrative CourtMar 3, 2014
Abgeltung, Abgeltungsanspruch, Bindungswirkung, Leitungsrecht,<br/>sukzessive Kompetenz, Zuständigkeitsmangel
W194 2000746-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Tschurtschenthaler, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 17. November 2009, GZ BMVIT-636.550/0002-III/FBG/2009, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 113 Abs. 5a Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, iVm § 6 Abs. 3 und 6 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 65/2009 sowie § 63 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 17.11.2009, GZ BMVIT-636.550/0002-III/FBG/2009, wurde festgestellt, dass die XXXX als Rechtsnachfolgerin des XXXX seit 22.05.1986 Inhaberin eines von diesem begründeten Leitungsrechtes auf der Liegenschaft "XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin) und als solche gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 65/2009 "zur Erhaltung dieser Kommunikationslinie unter der Erde, somit auch zum Einbringen/Einblasen zusätzlicher Leitungen in die bestehende Verrohrung der von diesem Leitungsrecht bereits erfassten Anlage ohne gesondertes Einräumungsverfahren, somit außerhalb des Verfahrenskreises des § 6 leg cit, jedoch unter Einhaltung der Verfahrensvorgaben nach §§ 5 Abs 2 und 10 Abs 1 leg cit" berechtigt sei.
2. Die von der nunmehrigen Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung vom 03.12.2009 wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17.05.2010, GZ BMVIT-630.294/0002-III/PT2/2010, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 65/2009 abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 23.08.2013, Zl. 2010/03/0075, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie aufhob. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
3.1. Ausgehend von den mit der Aktenlage übereinstimmenden Feststellungen hätten sich die Parteien des Verfahrens im Jahr 2009 daraufhin geeinigt, dass die von der XXXX gewünschten Arbeiten auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durchgeführt werden dürften; lediglich die Frage der Abgeltung sollte vom Fernmeldebüro entschieden werden.
3.2. Gemäß § 6 Abs. 3 TKG 2003 (idF vor der Novelle BGBl I Nr. 102/2011) habe, wenn zwischen dem gemäß § 5 Abs. 4 Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über das Leitungsrecht an privaten Liegenschaften oder über die Abgeltung nicht zustande komme, von jedem der Beteiligten die Fernmeldebehörde zur Entscheidung angerufen werden können. Gemäß § 6 Abs. 6 leg.cit. habe jede der Parteien "binnen drei Monaten ab Erlassung des die Abgeltung bestimmenden Bescheides die Festsetzung des Betrages bei jenem Bezirksgericht begehren [können], in dessen Sprengel sich der Gegenstand des Nutzungsrechtes befindet"; mit Anrufung des Gerichts trete der Bescheid der Behörde hinsichtlich des Ausspruchs über die Abgeltung außer Kraft.
3.3. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Einigung der Parteien sei die erstinstanzliche Entscheidung insofern als Entscheidung über die Höhe der zu leistenden Abgeltung zu qualifizieren, als der Sache nach ein Abgeltungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint werde, weil es sich bei den Arbeiten lediglich um die Ausübung bzw. Inanspruchnahme eines schon bestehenden Leitungsrechts handle.
3.4. Damit fehle es aber an einer Zuständigkeit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, inhaltlich über die Berufung der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Gegen eine von der Erstbehörde getroffene (negative) Entscheidung über die begehrte Abgeltung hätte gemäß § 6 Abs. 6 TKG 2003 das Gericht angerufen werden können; eine Berufung sei damit unzulässig gewesen. Durch meritorische Entscheidung über die Berufung habe die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ihre funktionelle Zuständigkeit überschritten, weswegen der angefochtene Bescheid aufzuheben sei.
4. Vorliegendes Verfahren wurde von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie am 27.01.2014 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) eingerichtete Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) ist zur Weiterführung des vorliegenden mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie anhängigen Verfahrens zuständig.
Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG legt dazu im Einzelnen fest [Hervorhebungen hinzugefügt]: "Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde."
Der Zuständigkeitsübergang an das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, wonach das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt.
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen. In den "Übergangsfällen", dh. in den Fällen, in denen die Zuständigkeit zur Weiterführung der Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, muss demnach davon ausgegangen werden, dass - wie im vorliegenden Fall - eine bis Ende 2013 eingebrachte bzw. anhängige "Berufung" gegen den erstinstanzlichen Bescheid mit dem Übergang der Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht ab 01.01.2014 einer "Beschwerde" im Sinne dieser Bestimmung gleichzuhalten ist.
2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Gemäß § 113 Abs. 5a TKG 2013 idF BGBl. I Nr. 96/2013 kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
4. Aufgrund der Aufhebung des Bescheides der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17.05.2010, GZ BMVIT-630.294/0002-III/PT2/2010, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.08.2013, Zl. 2010/03/0075, waren gemäß § 63 Abs. 1 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung, BGBl. Nr. 470/1995, die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit denen ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (für die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden enthält § 63 Abs. 1 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, nunmehr eine korrespondierende Verpflichtung). Im vorliegenden Fall war daher in Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes unverzüglich der der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende Rechtszustand herzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof begründete die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wie dargelegt damit, dass der Bescheid der erstinstanzlichen Behörde als Entscheidung über die Höhe der zu leistenden Abgeltung zu qualifizieren sei. Vor diesem Hintergrund wäre ein Vorgehen der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 6 TKG 2003 erforderlich gewesen, welcher nach der zum Entscheidungszeitpunkt der ersten Instanz gültigen Rechtslage (BGBl. I Nr. 65/2009) folgende sukzessive Kompetenz festlegte: "Jede der Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Abgeltung bestimmenden Bescheides die Festsetzung des Betrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand des Nutzungsrechtes befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruchs über die Abgeltung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Festsetzung der Abgeltung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden." Gegen die erstinstanzliche Entscheidung hätte daher das Gericht angerufen werden können, die erhobene Berufung an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie war hingegen (nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes) "unzulässig". Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hätte die Berufung daher nicht abweisen und damit einer meritorischen Erledigung zuführen dürfen, sondern hätte sie mangels Zuständigkeit zurückweisen müssen (vgl. zB VwGH 29.03.2007, Zl. 2006/07/0019, zu einer sukzessiven Kompetenz nach dem WRG).
In Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes war die verfahrensgegenständliche Beschwerde daher mit Beschluss (§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG) als unzulässig zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung kann schon aus dem Grund entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die vorliegende Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Die vorliegende Entscheidung erfolgt in Bindung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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