W171 2001887-1•BVwG W171 2001887-1
W171 2001887-1Federal Administrative CourtMar 3, 2014
familiäre Situation, Kostenersatz, Rechtswidrigkeit, Schubhaft,<br/>Sicherungsbedarf
W171 2001887-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, "Asyl in Not"-Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer, gegen den Bescheid und die Anhaltung seit 18.02.2014 des Bundesamtes für Fremdenwesen u. Asyl vom 18.02.2014 IF-Zahl: 831372809, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2a FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft seit 18.02.2014 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen von XXXX, "Asyl in Not"-Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer, Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei wurde am 18.02.2014 gegen 09:00 Uhr von einem Organ der Bundespolizei festgenommen und in weiterer Folge in einem Anhaltezentrum angehalten.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), von der beschwerdeführenden Partei persönlich übernommen am 18.02.2014, 16:30 Uhr, wurde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 76 Abs. 2a Z1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass sie vermutlich unter Vorlage eines litauischen Visums zunächst in Litauen eingereist sei. In weiterer Folge sei die beschwerdeführende Partei gemeinsam mit ihrer Familie über Warschau und Tschechien sodann am 23.09.2013 illegal in Österreich eingereist. In Österreich werde ihr von niemanden eine Unterstützung gewährt und sei sie völlig mittellos. Ebenso sei kein familiärer Bezug zu bereits in Österreich lebenden Personen (Verwandten/Freunden) vorhanden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes AIS-Zahl: 13 13.728, vom 10.01.2014 sei der Asylantrag der beschwerdeführenden Partei vom 23.09.2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Ferner sei mit gleichem Bescheid gemäß § 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung angeordnet worden. Da seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden sei, sei die gesetzliche Zulässigkeit für die behördliche Außerlandesbringung mit Wirkung vom 05.02.2014 eingetreten. Die beschwerdeführende Partei habe mit der Asylantragsstellung in Österreich zumindest temporär das Ziel verfolgt, eine Abschiebung/Zurückschiebung nach Litauen nach der Dublin-VO zu unterlaufen. In Folge der völligen Mittellosigkeit sei sie mit dem Zeitpunkt der Einbringung ihres Asylantrages in die Grundversorgung des Bundes aufgenommen worden. Am 17.02.2014 sei sie sodann über behördlichen Auftrag zur faktischen Umsetzung der für Dienstag, den 18.02.2014 geplanten behördlichen Überstellung nach Litauen festgenommen worden und gemeinsam mit ihrer Familie in die Familienunterkunft XXXX nach Wien überstellt worden. Nach Feststellung der medizinischen Flugtauglichkeit habe man die beschwerdeführende Partei am 18.02.2014 in den Morgenstunden gemeinsam mit ihrer Familie zur geplanten Außerlandesbringung durch ein Polizeifahrzeug auf den Wiener Flughafen überstellt. Der nachhaltigen Aufforderung der einschreitenden Beamten, das Polizeifahrzeug zu verlassen, sei die beschwerdeführende Partei nicht nachgekommen, sodass die geplant Abschiebung abgebrochen worden sei und die beschwerdeführende Partei gemeinsam mit ihren Familienangehörigen zurück in die Familienunterkunft XXXX nach Wien gebracht wurde. In der Familienunterkunft angekommen habe die beschwerdeführende Partei abermals das Verlassen des Polizeifahrzeugs verweigert und sei es erst unter maßhaltender Anwendung von Körperkraft gelungen, im Zuge der Festnahme die beschwerdeführende Partei in das polizeiliche Anhaltezentrum XXXX zu überstellen. Aufgrund der nachhaltigen Aussage bereits im Asylverfahren sei nach Ansicht des BFA in schlüssiger Form kundgetan, dass die beschwerdeführende Partei offensichtlich eine nachhaltige und kategorische Abneigung gegen den EU-Staat Litauen habe. Es sei daher offensichtlich, dass die beschwerdeführende Partei nicht bereit sei, ihr Asylbegehren im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens in Litauen prüfen zu lassen. In einer Gesamtschau des individuell vorliegenden Sachverhaltes sei daher aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei eine intensive und akute Sicherungsnotwendigkeit nach den Bestimmungen des FPG zu sehen.
Wegen des geschilderten Vorverhaltens der beschwerdeführenden Partei sei diese nicht ausreichend vertrauenswürdig und daher die Sicherung der Abschiebung notwendig. Aufgrund der bereits gezeigten äußerst hohen räumlichen Mobilität und Selbstorganisation sei diesfalls die Anordnung eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Außerlandesbringung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend. Aufgrund des bei der bereits organisierten Abschiebung am 18.02.2014 geleisteten passiven Widerstandes in Zusammensicht mit den weiteren bereits genannten Faktoren sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem Abtauchen in die Anonymität und/oder einer unrechtmäßigen weiteren irregulären Reisebewegung von Österreich in einen weiteren Mitgliedstaat der europäischen Union auszugehen. Eine konkrete und akute Sicherungsnotwendigkeit sei daher zu bejahen.
3. Mit der im Spruch genannten Beschwerde hat die beschwerdeführende Partei gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Aus dem Konnex der ausgeführten Schubhaftbeschwerde der Rechtsvertreterin geht eindeutig hervor, dass der Gegenstand der Schubhaftbeschwerde der Bescheid des BFA vom 18.02.2014 ist. Die auf der ersten Seite der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde gewählte falsche Bezeichnung des bekämpften Schubhaftbescheides ("(Schubhaftbescheid vom 21.01.2013)") schadet daher nicht. Diesbezüglich wird jedoch auf § 9 VwGVG verwiesen.
In der Beschwerde wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Weiters wurde beantragt, die Kosten (Aufwendungen) in Höhe von € 13,20 an Stempelgebühren und € 737,60 für den Schriftsatzaufwand zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters zu ersetzen.
Die vorliegende Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die durch das BFA vorgenommene einzelfallbezogene Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und der Schonung der persönlichen Freiheit im vorliegendem Falle keineswegs zum Ergebnis führe, dass die verhängte Schubhaft notwendig und verhältnismäßig sei. Aufgrund Art. 5 EMRK bzw. dem BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit seien die Eingriffsmöglichkeiten in dieses Grundrecht beschränkt und nur nach entsprechend rational abgestützter Rechtsgüterabwägung möglich. Die Behörde habe bei ihrer durchgeführten Einzelfallprüfung als einzigen Grund die hohe räumliche Mobilität des Beschwerdeführers und dessen Familie in der Vergangenheit angeführt und daraus eine akute Sicherungsnotwendigkeit abgeleitet. Auf diverse weitere persönliche Sachverhaltselemente sei nicht eingegangen worden.
Es sei durch die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung nicht berücksichtigt worden, dass sich die Frau der beschwerdeführenden Partei aufgrund einer Risikoschwangerschaft vom 14.02.-17.02.2014 in stationärer Behandlung befunden habe. Aufgrund dieser Problemschwangerschaft sei die Gattin der beschwerdeführenden Partei erheblich in ihrer Mobilität eingeschränkt, was wiederum dazu führe, dass auch sie in ihrer Mobilität als eingeschränkt zu erachten sei, da sie das Land nicht ohne ihre Familie verlassen würde. Als weiterer Grund wurde ins Treffen geführt, dass sie aufgrund ihrer völligen Mittellosigkeit zurzeit auch finanziell gar nicht in der Lage sei, das Land zu verlassen. Eine fehlende Ausreisewilligkeit allein sei nach der Judikatur des VwGH noch kein Grund, eine Schubhaft zu verhängen. Die bescheidmäßig erläuterte Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme sei im gegenständlichen Bescheid äußerst unbefriedigend ausgefallen. Nach der Judikatur des UVS Niederösterreich sei klar, dass eine rechtskräftige zurückweisende Entscheidung gemäß § 5 AsylG für sich alleine die Verhängung einer Schubhaft nicht rechtfertigen könne. Auch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit sei nicht ausreichend durchgeführt worden. Nicht berücksichtigt worden sei die bereits erwähnte Risikoschwangerschaft sowie die damit verbundene erhöhte psychische Belastung der Ehegattin, welche sich alleine um die zwei minderjährigen Kinder kümmern müsse. Hinzu komme, dass die körperlich behinderte Mutter der beschwerdeführenden Partei ebenso eine psychische Belastung für die schwangere Ehegattin darstelle. Die beschwerdeführende Partei habe mit ihrer Mutter, welche taubstumm sei, eine eigene Form der Kommunikation entwickelt, die jedoch von der Ehegattin und den Minderjährigen nicht beherrscht werde.
Auf Grund der Tatsache, dass die Mobilität der angeführten Familienangehörigen erheblich eingeschränkt sei, sei ein eventuelles "Untertauchen" nicht möglich.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2014 vom BFA vorgelegt.
4. Das BFA erstattete gemeinsam mit der Vorlage des Bezug habenden Verwaltungsaktes eine Stellungnahme, in welcher darauf verwiesen wurde, dass auf Grund des Gesundheitszustandes der Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei, konkret der Mutter und der Ehefrau, diese gemeinsam mit den minderjährigen Kindern im Stande des gelinderen Mittels in der Familienunterkunft
XXXX aufhältig seien, wobei sämtlichen Familienmitglieder im Vorfeld der geplanten Abschiebung am Luftweg im Rahmen einer polizeiärztlichen Untersuchung die medizinische Flugtauglichkeit bestätigt worden sei. Die Verhängung der Schubhaft gegen die Ehegattin sei lediglich aus dem Grund nicht vorgenommen worden, da die beiden minderjährigen Kinder einer vertrauten Person bedürfen. Hier sei das gelindere Mittel gewählt worden. Auf Grund des fortgeschrittenen Lebensalters der Mutter der beschwerdeführenden Partei (70 Jahre) sei auch hier im Wege der Abwägung der Verhältnismäßigkeit von einer Verhängung einer Schubhaft Abstand genommen worden und lediglich das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in der Familienunterkunft verfügt worden.
Seitens des BFA werde beantragt, die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Eine Geltendmachung von Kosten erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Sie reiste am 23.09.2013 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seitdem ohne Unterbrechung unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Das Bundesamt ordnete die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei an.
1.2. Die beschwerdeführende Partei stellte am 23.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 10.01.2014, Zl. 13 13.728 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen; gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen.
Die beschwerdeführende Partei ist gemeinsam mit ihren Familienangehörigen von ihrer Heimat Tschetschenien über Litauen, Polen und Tschechien in Österreich illegal eingereist. Sie war in der Lage für sich und für ihre Familienangehörigen unter Zuhilfenahme eines Schleppers die erforderlichen Reisedokumente und Visa für Litauen zu besorgen und unter Planung des weiteren Reiseweges die Einreise in die Republik Österreich zu organisieren. In der Vernehmung am 09.12.2013 vor dem Bundesasylamt (AS 105 des Asylaktes) gibt die beschwerdeführende Partei an, sie wolle nicht nach Litauen zurückkehren, da sie die dortigen Umstände nicht kenne und dies für sie zu wenig Sicherheit biete. Sie habe eigentlich nach Deutschland gewollt.
Im Zuge der geplanten Abschiebung am 18.02.2014 leistete die beschwerdeführende Partei passiven Widerstand, in dem sie sich weigerte, das Polizeitransportfahrzeug auf dem Flughafen zu verlassen. In weiterer Folge verweigerte sie abermals das Aussteigen aus dem Polizeifahrzeug im Rahmen der Rücküberstellung zur Unterkunft in die XXXX. Erst unter Anwendung maßhaltender Körperkraft durch Beamte gelang es die beschwerdeführende Partei in das Polizeianhaltezentrum zu verbringen. Sie ist weder sprachlich, beruflich, noch gesellschaftlich in der österreichischen Gesellschaft verankert bzw. konnten keine erkennbaren Integrationsbemühungen festgestellt werden. Zu den behaupteten in Österreich befindlichen Cousins bestehen keine Kontakte. Sie verfügt in Österreich über keine eigene Unterkunft, sondern ist im Rahmen der Grundversorgung auf die bereitgestellte Unterkunft angewiesen. Nach eigenen Angaben ist sie mittellos und daher von den staatlichen Grundversorgungsleistungen abhängig. Weiters leidet sie zeitweise an chronischen Kopfschmerzen, die jedoch aus medizinischer Sicht einer Zulässigkeit einer Abschiebung nicht entgegenstehen. Sie verfügt über keinen Reisepass und ist im Inland nicht vorbestraft.
Die Mutter der beschwerdeführenden Partei lebt im Familienverband gemeinsam mit der Ehefrau und den Kindern, ist 70 Jahre alt und taubstumm. Die Ehegattin befand sich vom 14. bis 17.02.2014 in stationärer Behandlung in einem Spital. Auf Grund der am 17.02.2014 durchgeführten medizinischen Untersuchung zur geplanten Abschiebung am 18.02.2014 waren sämtliche Familienmitglieder am 18.02.2014 zum Transport in einem Luftfahrzeug für tauglich befunden worden. Die Ehefrau befindet sich aktuell in der 18. Schwangerschaftswoche. Es handelt sich dabei um eine Risikoschwangerschaft. Aufgrund eines drohenden Aborts befand sie sich neuerlich von 27. bis 28.2.2014 in Spitalsbehandlung. Aktuell besteht kein konkreter weiterer Abschiebetermin.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2.1. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste und sich fortan, ohne zum Aufenthalt berechtigt zu sein, in Österreich aufhielt.
Die Feststellungen zum Asylverfahren der beschwerdeführenden Partei bzw. den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensmaßnahmen sowie fremdenpolizeilichen Maßnahmen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, den fremdenpolizeilichen Akten, dem Asyl-Informationssystem des BFA (AIS) sowie dem Fremdeninformationssystem des Bundesministerium für Inneres (FIS). Der Beschwerdeschrift sind keine Hinweise zu entnehmen, die begründete Zweifel am Zutreffen der oben genannten Feststellungen entstehen lassen würden.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem Strafregister der Republik Österreich.
2.2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei und ihrer Ehegattin ergeben sich aus den Angaben im Verwaltungsakt, dem durch das Gericht nachträglich angeforderten polizeiamtsärztlichen Gutachten hinsichtlich der Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, sowie den durch die Vertreterin der beschwerdeführenden Partei aktuell vorgelegten Urkunden hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Ehegattin der beschwerdeführenden Partei in der Zeit der stationären Aufnahme.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
3.2.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
In seinem Erkenntnis vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008 stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach § 76 FPG klar: "Für die Tatbestände des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 strukturell von § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu § 76 Abs 1 FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind iSd Art 1 und des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260, VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0233; VwGH 28.02.2008, Zl. 28.02.2008).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Während nach § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 die Schubhaft zu verhängen "ist", eröffnet § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 den Behörden durch die Verwendung des Wortes "kann" einen Ermessensspielraum; auch in den Fällen des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 ist zwar nicht jedenfalls - ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung - Schubhaft zu verhängen, bei Bejahung eines Sicherungsbedarfs und der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall ist aber zwingend mit Schubhaft vorzugehen, ohne dass noch - wie im Geltungsbereich des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 - die Anwendung eines gelinderen Mittels in Betracht käme." (VwGH 16.11.2012, Zl. 2011/21/0065, vgl. dazu auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).
In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war der gegenständlichen Beschwerde aus nachfolgenden Gründen stattzugeben:
Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde dieser aufgrund der Zuständigkeit Litauens nach § 5 AsylG zurückgewiesen. Der Beschwerde an das BVwG kam keine aufschiebende Wirkung zu und wurde diese auch nicht erteilt. Die zurückweisende Entscheidung ist nicht rechtskräftig, weshalb das BFA zu Recht die Bestimmung des § 76 Abs 2a Z1 zur Anwendung brachte. Für die beschwerdeführende Partei lag ein Heimreisezertifikat und ein konkreter Abschiebetermin vor.
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfs setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, dass sich der Fremde seiner Abschiebung insb. durch Untertauchen entziehen werde, oder diese zumindest wesentlich erschwere. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich alleine erfüllt dieses Erfordernis nicht. Der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann aber nicht die Rede mehr sein, so der Abschiebevorgang etwa durch passiven Widerstand vereitelt wurde (vgl. VwGH vom 30.8.2011, 2008/21/0588).
Die beschwerdeführende Partei ist gemeinsam mit ihrer Mutter, der Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern über mehrere Länder, wenn auch schlepperunterstützt, bis Österreich gereist. Sie ist daher zweifellos in der Lage für sich und auch für ihre Familienangehörigen auch wiederholt Reiserouten zu planen und das Land wieder zu verlassen. In der Einvernahme vom 9.12.2013 vor dem BAA gibt die beschwerdeführende Partei dezitiert an, nicht nach Litauen zurückkehren zu wollen, sondern eigentlich nach Deutschland unterwegs gewesen zu sein. Diese artikulierte Ausreiseunwilligkeit manifestierte sich in weiterer Folge eindrucksvoll durch die Weigerung, das Polizeitransportfahrzeug am Flughafen und in weiterer Folge auch nach Rückkehr in die Unterkunft zu verlassen (wiederholter passiver Widerstand). Da somit von einer qualifizierten Ausreiseunwilligkeit ausgegangen werden kann, ist weiters zu berücksichtigen, dass in den kommenden Wochen mit einer Entscheidung im Asylverfahren zu rechnen ist. Derzeit bestehen keine Anzeichen, dass eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass das BVwG die negative Entscheidung der Behörde abzuändern geneigt sein könnte. Im Sinne der hiezu bestehenden Judikatur des VwGH vom 05.07.2011, 2008/21/0080 kann durch das nahende Ende des Asylverfahrens zu Recht auch von einer Verdichtung des Sicherungsbedarfs ausgegangen werden. In einer Zusammensicht der Sicherungsbedarfselemente sieht das Gericht im vorliegenden Fall Sicherungsbedarf als gegeben an, welcher prinzipiell zu einer Verhängung von Schubhaft gegen die beschwerdeführende Partei führen könnte, da ein maßgebliches Risiko des Untertauchens für sich genommen definitiv gegeben ist.
Die Verhängung der Schubhaft war aber nicht verhältnismäßig. Bis zur Verhängung der Schubhaft befand sich die beschwerdeführende Partei gemeinsam mit ihren Familienangehörigen, der Ehegattin, der Mutter und den zwei minderjährigen Kindern in der Familienunterkunft XXXX. Die Ehegattin der beschwerdeführenden Partei befindet sich aktuell etwa in der 18. Schwangerschaftswoche und wurde bisher aufgrund von auftretenden Komplikationen im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft bereits wiederholt über mehrere Tage in stationärer Behandlung aufgenommen. Zuletzt auch vom 27. bis 28.2.2014 aufgrund eines drohenden Aborts. Es ist davon auszugehen, dass sich die Ehegattin durch die gegebene Risikoschwangerschaft und der zu leistenden Aufsicht und Pflege ihrer beiden minderjährigen Kinder in einer psychisch angespannten Situation befindet, die durch die Schubhaftverhängung gegen ihren Ehegatten (die beschwerdeführende Partei) noch eine wesentliche Steigerung erfahren hat. Durch die situationsbedingte Immobilität der Ehegattin (und damit verbunden auch der Kinder und der Mutter) ist diesseits in Zukunft auch mit einer gesundheitsangepassten weiteren Verhaltensweise sämtlicher Familienmitglieder zu rechnen. Aus dieser Betrachtung heraus ist derzeit nicht mit einer baldigen Abschiebung der gesamten Familie zu rechnen und liegen dem Gericht aktuell auch keine diesbezüglichen Informationen vor.
Aufgrund der die beschwerdeführenden Partei speziell betreffenden familiären Ausnahmesituation war daher ihren persönlichen Interessen ihrer Familie Beistand zu leisten gegenüber dem bestehenden öffentlichen Sicherungsinteresse durch die Anhaltung in Schubhaft, nach Ansicht des Gerichts der Vorzug zu geben. Hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei hätte daher mit der Verhängung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden können.
Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 76 Abs 2a FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG ersatzlos aufzuheben und gleichzeitig die Anhaltung in Schubhaft seit 18.2.2014 für rechtswidrig zu erklären.
4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
4.2. Wie bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt wurde, haben sich der Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung der beschwerdeführenden Partei als rechtswidrig erwiesen. Auch wenn im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH im Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ein neuer Schubhafttitel erblickt werden kann, haben sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt ein konkreter Sicherungsbedarf unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit gegeben wäre, der die Fortsetzung der Schubhaft unbedingt erforderlich machen würde.
4.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
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(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
5.1.2. Die belangte Behörde hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt. Die obsiegende Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG war die beschwerdeführende Partei. Daher war dem Kostenantrag der beschwerdeführenden Partei in der Höhe von € 737,60 (Schriftsatzaufwand) Folge zu geben. Das Mehrbegehren von € 13,20 als Erstattung der Stempelgebühren wird abgewiesen, da hinsichtlich dieser Gebühren keine gesetzliche Grundlage für einen Ersatz besteht.
5.1.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
5.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich aller Spruchpunkte nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu Spruchpunkt I u. II:
Das erkennende Gericht ist bei der vorliegenden Schubhaftentscheidung der im Pkt. 3.2.2 wiedergegebenen Judikaturlinie des VwGH gefolgt, die Grundlage für die Aufhebung der Schubhaft bildete.
Zu Spruchpunkt III:
Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist in § 35 VwGVG ein Ersatz der Eingabegebühr nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht nach den Erl. Bemerkungen zu RV 2009 BlgNR 24, GP 8 dem § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG ausdrücklich den Ersatz der Stempel- u. Kommissionsgebühren sowie der Barauslagen vor. Eine gesetzliche Grundlage für den Ersatz der begehrten Stempelgebühren besteht daher nach den einschlägigen Bestimmungen nicht.
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