BVwG W145 1415119-1

W145 1415119-1Federal Administrative CourtMar 3, 2014

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz

Full text

BVwG W145 1415119-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W145.1415119.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2010, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.05.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, Afghanistan vor ca. einem Monat verlassen zu haben und über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gereist zu sein. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass es mit seiner Stiefmutter immer wieder Streitigkeiten gegeben habe, weshalb der BF schließlich mit seiner Schwester zu seinem Onkel (mütterlicherseits) gezogen sei. Da der Onkel des BF nicht so viele Leute versorgen habe können, habe er dem BF geraten, ins Ausland zu gehen. Außerdem seien die Taliban im Heimatgebiet des BF aktiv und die Sicherheitslage sei schlecht. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass sein Onkel mit den Taliban zusammenarbeite. Im Falle einer Rückkehr müsste sich der BF auch den Taliban anschließen um seinem Onkel nicht zur Last zu fallen.

In der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) am 28.05.2010 wurde der BF näher zu seinem Alter und seinem Reiseweg befragt.

Am 22.06.2010 übermittelte das Ludwig-Boltzmann-Institut für klinisch-forensische Bildgebung ein Gesamtgutachten zum Alter des BF vom 21.06.2010, Zl. LBI-Nr. XXXX, aus dem sich ein Mindestalter des BF von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergibt.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT) am 06.07.2010 wurde dem BF das Ergebnis des Gutachtens zur Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass er nunmehr als volljährig gelte. Der BF gab dazu an, dass er nicht 19, sondern noch nicht einmal 16 Jahre alt sei.

In der Einvernahme vor dem BAT am 09.08.2010 führte der BF aus, dass er in der XXXX geboren sei und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan vor ca. einem Monat stets dort gelebt habe. Zunächst habe der BF bei seinem Vater, die letzten fünf Jahre bei seinem Onkel (mütterlicherseits) gelebt. Der Grund für den Umzug zu seinem Onkel sei gewesen, dass der Vater des BF zum zweiten Mal geheiratet habe und die Stiefmutter des BF den BF und seine Geschwister schlecht behandelt und geschlagen habe. Näher zu seinem Onkel befragt, führte der BF aus, dass dieser bei den Taliban gearbeitet habe. Er habe den BF gewarnt, aufzupassen, damit die Amerikaner, welche Stützpunkte in der Gegend gehabt hätten, nicht den BF anstelle seines Onkels festnehmen würden. Befragt, ob der BF jemals persönlich etwas mit den Taliban zu tun gehabt habe bzw. ob die Taliban an ihn herangetreten seien, gab er an, dass er die Taliban zwar gesehen, jedoch nichts mit ihnen zu tun gehabt habe und sie ihn auch in Ruhe gelassen hätten. Aufgefordert, die Gründe für seine Ausreise aus Afghanistan zu schildern, führte der BF aus, dass es in Afghanistan Krieg gebe. Außerdem habe der Onkel des BF den BF weggeschickt, weil dieser der Meinung gewesen sei, dass die Amerikaner den BF vielleicht anstelle seiner Person umbringen würden. Die Amerikaner würden nicht nur den Onkel des BF, sondern generell alle Taliban suchen und sie würden nicht glauben, dass der BF nichts mit den Taliban zu tun habe, wenn er in einem Haushalt mit seinem Onkel, welcher Talibanmitglied sei, wohne. Befragt, warum der BF nicht zu einem Vater und seiner Stiefmutter zurückgezogen sei, gab er an, dass er das wegen der Probleme mit seiner Stiefmutter nicht gemacht habe. Auf Vorhalt, dass der BF ein erwachsener Mann sei und befragt, warum er sich diesen Problemen nicht gestellt habe, gab er an, dass auch in der Wohngegend seines Vaters die Taliban seien. Man könne nachts das Haus nicht verlassen. Befragt, ob es in seiner Heimat jemals irgendwelche Vorfälle konkret die Person des BF betreffend gegeben habe, brachte er vor, dass eines Nachts, als der BF gerade das Grundstück bewässert habe, plötzlich die Taliban und die Amerikaner zu kämpfen begonnen hätten. Das sei vor ca. zwei Jahren gewesen. Danach habe er keinen solchen Vorfall mehr erlebt. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst vor dem Krieg in seinem Heimatdorf hätte.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 25.08.2010, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF glaubhaft, jedoch nicht asylrelevant sei. Der BF habe im gesamten Verfahren keine individuell gegen seine Person gerichteten, GFK-relevanten Verfolgungshandlungen vorgebracht. Soweit der BF ins Treffen geführt habe, dass in seinem Heimatdorf zahlreiche Talibanmitglieder wohnen würden und die Gefahr eines bewaffneten Zugriffs der Amerikaner bestünde, so habe der BF hiermit keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung geschildert, sondern fuße seine diesbezügliche Einlassung auf der allgemein prekären Sicherheitslage in Afghanistan. Konkret sei der BF in Afghanistan keiner Verfolgung aus den Gründen der GFK ausgesetzt gewesen und sei es weder durch das amerikanische Militär noch durch die Taliban zu einem Übergriff auf konkret die Person des BF gekommen.

3. Mit dem am 31.08.2010 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 31.08.2010 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde.

In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er Spruchpunkt I. des Bescheides wegen Verfahrensmängeln und materieller Rechtswidrigkeit anfechte. Der BF habe sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen. Eine detaillierte Begründung dieser Rechtsansicht werde vom BF schriftlich nachgereicht werden. Der BF tätigte in der Folge diverse allgemeine rechtliche Ausführungen und führte aus, dass er in seinem Recht auf Parteiengehör insofern verletzt worden sei, als die belangte Behörde grundlegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit hege, ihm diese und die angeblichen Widersprüche in seinem Vorbringen jedoch nicht in ausreichendem Maße vorgehalten habe. Des Weiteren sei zu wenig darauf geachtet worden, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. Hätte die belangte Behörde dies getan, hätte sie zu der Feststellung gelangen müssen, dass eine asylrelevante Verfolgung im Sinn der GFK vorliege.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 03.09.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Am 03.02.2014 wurden die Verfahrensparteien gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in Afghanistan in Kenntnis gesetzt, die allgemeinen Feststellungen zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat Afghanistan übermittelt und ihnen zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zehn Tagen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Von dieser Möglichkeit machte keiner der Parteien Gebrauch.

5. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde sowie durch die Einsichtnahme in den Verfahrensaktes des Asylgerichtshofes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1. Der BF heißt XXXX (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.

1.2. Der BF verließ seinen eigenen Angaben zufolge seinen Herkunftsstaat Afghanistan im Frühling 2010 und reiste in der Folge über unbekannte Länder kommend am 22.05.2010 unrechtmäßig, schlepperunterstützt und bezahlt in das österreichische Bundesgebiet ein.

1.3. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

1.4. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

Überblick über die politische Lage:

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen

fanden im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen

hervor.

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu

kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus

(Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"),

die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der

Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010

statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in

der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S.7; United States, Country on

Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches

Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben

der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen.

Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden.

Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den

hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013, vgl.:

UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 15)

Von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 1.319 Zivilisten getötet. Das entspricht einer

Erhöhung um 14 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012. Die Zahl der verletzten

Zivilisten stieg demnach um 28 Prozent auf 2.533.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013)

Laut UNAMA sind 74 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder

verletzt worden. In neun Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere

zwölf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die

verbleibenden fünf Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und

wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

Die neuen Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende des kommenden Jahres alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013,

Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in

Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen im kommenden Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im

Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder

allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Viel und oft wird extrem gewalttätig seitens der

Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl pro- und anti-

Regierung im Norden, Nordosten und zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere

negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der

Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des

Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu

abgeschlossenen Aufwuchses der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen

Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit

einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen

Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum

Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden

Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Unter diesen Umständen ist es von größter Bedeutung, dass das innere Gefüge der ANSF Bestand hat, das Vertrauen der Bevölkerung in ihre Sicherheitskräfte wächst und die ANSF durch fortgesetzte Unterstützung der internationalen Gemeinschaft bei der Steigerung ihres Fähigkeitsprofils gestärkt werden.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S. 8)

Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 3.852 zivile Opfer (1.319 Tote und

2. 533 Verletzte) dokumentiert. Dies ist ein 23-prozentiger Anstieg im Vergleich zum

Vorjahreszeitraum.

Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente, für 9

Prozent regierungstreue Kräfte und für 12 Prozent Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten

verantwortlich. Die restlichen 4 Prozent konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden.

Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch

regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten,

an denen sich ZivilistInnen aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA

weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von ZivilistInnen behindert und den Zugang zu

Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den

internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von

internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden

Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf

strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen

Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer

grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013

veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 PolizistInnen

getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom

16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt 3.783 sicherheitsrelevante Vorfälle

verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen

Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013

verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der

UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications

for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom

16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet

wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70

Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und

Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen.

Bewaffnete Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen

machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications

for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt,

dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre

Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres

2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen

verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben,

dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 PolizistInnen getötet wurden.

Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications

for international peace and security" vom 6. September 2013)

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013

insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-

prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen

Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die

Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte

und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen

Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die

afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren,

Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die

Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den

Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications

for international peace and security" vom 6. September 2013)

Sicherheitslage in einzelnen Provinzen:

Provinz Baghlan:

Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch

haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den

unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt.

(Khaama Press: "Gunmen kill five members of a family in Baghlan province" vom 24. August

Provinz Bamyan:

Die Provinz Bamyan wird als die friedlichste Provinz des gesamten Landes angesehen.

Obwohl die Provinz selbst keine Rebellenaktivitäten verzeichnet, kommt es nichtsdestotrotz

manchmal zu Problemen mit den angrenzenden Provinzen Maidan Wardak, Sar-i-Pul und

Parwan.

(Pajhwok Afghan News: "Bamyan seen most peaceful, secure province in country" vom

27. August 2013)

Die als sehr gut bezeichnete Sicherheitslage in Bamyan im Jahr 2012 setzt sich im Jahr 2013 fort.

(Neue Zürcher Zeitung: "In Afghanistan gibt es auch Erfolgsgeschichten" vom 31. Juli 2012)

Da die Provinz ethnisch relativ homogen ist und kaum Paschtunen hier leben (aus deren

Reihen die Taliban ihre Kämpfer rekrutieren), haben die Islamisten hier bisher kaum Unruhe

stiften können. Die meisten Leute in Bamyan sagten, sie fühlten sich momentan sicher. Der

Truppenabzug bereitet freilich vielen schlaflose Nächte. Einige berüchtigte Warlords rühren

bereits wieder die Kriegstrommel. Die große Mehrheit der Hazara scheint jedoch genug von

bewaffneten Konflikten zu haben. Indirekt leidet Bamyan freilich schon heute unter der

zunehmenden Instabilität in den angrenzenden Provinzen.

In Baghlan, Parwan und Maidan Wardak haben die islamistischen Extremisten in den letzten

Monaten stark an Einfluss gewonnen. Die für Bamyan lebenswichtige Verbindungsstraße

nach Kabul ist dadurch unsicher geworden, was zu Versorgungsengpässen und massiven

Preiserhöhungen geführt hat. Auch der Transport lokaler landwirtschaftlicher Produkte - vor

allem Kartoffeln - nach Kabul ist schwierig geworden.

Vertreter des Distriktrats von Shibar erklären, die prekäre Sicherheitslage stelle heute das mit Abstand größte Problem dar. Shibar grenzt an alle drei unsicheren Nachbarprovinzen, und die Bevölkerung hier fühlt sich zunehmend eingekesselt. Die Tatsache, dass Bamyan zu einer friedlichen Insel in unsicheren Gewässern geworden ist, wirkt sich bereits auch negativ auf Hilfsprojekte aus. Seit über einem Jahr sind keine Vertreter von Hilfsorganisationen mehr in das Dorf gekommen.

Obwohl es den Menschen in Bamyan verhältnismäßig gut geht, ist überall in der Provinz die

Klage zu hören, dass man gegenüber anderen Regionen vernachlässigt wird. Vertreter von

Nichtregierungsorganisationen bestätigen, dass Bamyan in den letzten Jahren viel weniger

Geld bekommen habe als andere Provinzen.

Bamyan lag an der Seidenstraße, einer der wichtigsten Handelsrouten zwischen dem

Mittelmeer und Asien, und erlebte von der Antike bis zum Mittelalter eine unvergleichliche

Blüte. Seit dem 19. Jahrhundert wurde das mehrheitlich von turkstämmigen Hazara bewohnte Hochland von den in der Gegend herrschenden sunnitischen Paschtunen jedoch systematisch vernachlässigt. Kriege, Massaker, Enteignungen und anhaltende politische und soziale Diskriminierung ließen das florierende wirtschaftliche und kulturelle Zentrum zu einer der ärmsten Regionen Afghanistans verkommen.

Auch wenn heute eine demokratisch gewählte Regierung an der Macht ist, bleibt das

Misstrauen gegenüber Kabul groß. Die Regierung leite kaum Gelder an Bamyan weiter, weil

sie nicht wolle, dass die Hazara vom Wiederaufbau profitierten. Die ethnische und religiöse

Minderheit werde in alter Manier vernachlässigt. Die ausländischen Geber wiederum seien am zentralen Hochland nicht interessiert, weil es hier relativ ruhig sei. Ihr Fokus sei ganz auf die unsicheren südlichen Provinzen gerichtet. Während im Süden 10 Millionen Dollar für ein

einziges Hilfsprojekt ausgegeben würden, bekomme man hier im besten Fall 500 000 Dollar.

Allerdings sind der Provinz Bamyan aufgrund der geringeren Hilfsgelder Missmanagement

und Korruption im großen Stil erspart geblieben. Mit kleineren Budgets habe man hier seit

2001 deutlich mehr erreicht als in vielen anderen Regionen.

(Neue Zürcher Zeitung: "In Afghanistan gibt es auch Erfolgsgeschichten" vom 31. Juli 2012)

Provinz Ghazni:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom

30. September 2013, S. 10)

Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.

(New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August

2013).

Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida

ihre Kontrolle ausweiten.

(BBC: "Afghanistan-s Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013)

Provinz Helmand:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom

30. September 2013, S. 10)

Provinz Kabul:

Seit Juli 2011 hat die afghanische Regierung die Sicherheitsverantwortung für die Provinz

Kabul inklusive der Hauptstadt Kabul. Die Übergabe eines Bezirkes (Surobi) erfolgte im

April 2012 aufgrund der damals herrschenden prekären Sicherheitslage in diesem Bezirk.

(Heinrich-Böll-Stiftung: "10 Jahre nach Petersberg" vom 23. November 2011; Schweizerische

Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage vom 3. September 2012, S. 5)

Provinz Kandahar:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom

30. September 2013, S. 10).

Provinz Khost:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom

30. September 2013, S. 10).

Lokale Beamte gaben an, dass in der Provinz Khost die Sicherheit verstärkt wurde und bis an die Grenzgegenden ausgeweitet wurde. Dies erlaubte der Regierung Kontrolle über

abgelegene Gegenden zu gewinnen.

(Pajhwok: "Bolstered security spurs Khost business" vom 10. Juni 2013)

Seit Mitte Mai 2012 obliegt die Sicherheitsverantwortung für die Provinzhauptstadt Khost

und die Provinz Khost den afghanischen Sicherheitskräften.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom 1. November 2012, S. 13f)

Provinz Kunar:

Unter anderem sind die Hekmatyar Hezbe Islami und die Taliban als regierungsfeindliche

Gruppierungen aktiv. Diesen extremistischen Gruppen ist es ein Anliegen die Beziehungen

mit Pakistan aufrecht zu erhalten. Die Grenzregion entwickelte sich im Laufe der letzten Jahre zum Rückzugsgebiet für Taliban und andere radikale Gruppen, wo sie sich für Kämpfe gegen die internationalen Truppen stärken und neu organisieren konnten.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 3. September 2012, S. 4;

BAA/Staatendokumentation, Afghanistan/Pakistan-Extremistische Gruppierungen im afghanischen Grenzgebiet, vom 31. Jänner 2011, S. 3; BAA/Staatendokumentation_D-A-CH, Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich zweier afghanischer

Provinzen (Ghazni und Nangarhar), vom 1. März 2011, S. 3)

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung in der Provinz Kunar.

In der Provinz Kunar kommt es des Öfteren zu Bombardierungen durch die pakistanische

Armee, im Rahmen der Widerstandsbekämpfung. Betroffen sind vor allem die Grenzdistrikte

Dangam und Nari. Aufgrund der Artillerie- und Raketenbeschüsse müssen Familien aus ihren Dörfern fliehen.

(APA: "Tausende Afghanen vor Angriffen aus Pakistan geflohen" vom 26. Juni 2012;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 3. September 2012, S. 10;

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom

10. Jänner 2012, S. 12)

Seit Mitte Mai 2012 obliegt die Sicherheitsverantwortung für die Provinzhauptstadt

Asadabad sowie den Distrikten Nurgal, Chawkay und Narang den afghanischen

Sicherheitskräften. Die im Juli 2011 begonnene Transition soll bis Ende 2014 für ganz

Afghanistan abgeschlossen sein.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom 1. November 2012, S. 13f)

Die Provinz Kunar im Osten des Landes an der Grenze zu Pakistan gilt als Hochburg der

Taliban und anderer militanter Gruppen. Zivile Opfer von NATO-Luftangriffen sorgen immer

wieder für Streit und schwere Spannungen zwischen der Führung in Kabul und der NATO.

(ARD: "Tote bei NATO-Luftangriff in Afghanistan" vom 8. September 2013)

Die Provinz ist eine Festung für bewaffnete Gruppen und viele Fremdkämpfer, unter anderem auch Araber, von denen angenommen wird, dass sie bei den afghanischen Taliban

mitkämpfen. Manche werden verdächtigt, mit al-Qaida zusammenzuarbeiten.

(AlJazeera: "Afghan president condemns deadly NATO strike" vom 9. September 2013)

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom

30. September 2013, S. 10)

Provinz Laghman:

Beamte geben zwischenzeitlich an, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz im Vergleich

zur Vergangenheit um 80 Prozent verbessert hat. Nun sind alle Straßen, die in die Bezirke

führen, für den Verkehr geöffnet.

(Pajhwok: "Laghman security improved; problems in far-flung areas persist" vom 6. August

Provinz Logar:

Die Taliban sind besonders in der Provinz Logar aktiv. Die Taliban sperren Straßen, die nur

dann wieder eröffnet werden, wenn die BewohnerInnen aufhören, Freiwilligenstreitkräfte zu

bilden bzw. Milizen gegen sie zu mobilisieren.

(Pajhwok: "Taliban stage comeback, close Azra roads" vom 22. August 2013)

Laut einem Beamten wurden 32 Rebellen im Zuge einer einwöchigen Sicherheitsoperation im Zentralraum der Provinz Logar verhaftet und dabei eine große Menge an Sprengstoff

beschlagnahmt. Mehrere Dörfer wurden im Zuge dieser Operation von den Aufständischen

geräumt. Auch Waffen konnten beschlagnahmt werden. Die Taliban behaupteten jedoch, dass deren Kämpfer auch weiterhin die Kontrolle über diese Gebiete hätten, und dass es sich um falsche Propaganda handle.

(Pajhwok: "32 rebels held in Logar operation, Taliban deny" vom 10. September 2013)

Provinz Nangarhar:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur

Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom

30. September 2013, S. 10)

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karzai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karzai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al

Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom

30. September 2013, S. 4f)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom

16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt 3.783 sicherheitsrelevante Vorfälle

verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen

Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013

verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der

UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications

for international peace and security, vom 5. März 2013)

Provinz Paktia:

Die Bewohner der Provinz Paktia bemerken eine Verbesserung der allgemeinen

Sicherheitslage. Jedoch sind sie über die Straßenbomben und die nächtlichen militärischen

Razzien überall in der Provinz besorgt. Manche Bezirke der Provinz wie zum Beispiel

Zurmat, Shawak, Gardah Seria und Wazi Zadran zählen zu den unsicheren Gegenden, in

denen die Rebellen des Haqqani Netzwerkes aktiv sind.

(Pajhwok: "Paktia residents express concern over growing insecurity" vom 29. August 2013).

Provinz Paktika:

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug

der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom

30. September 2013, S. 5)

Provinz Panjshir:

In der Provinz Panjshir kam es im Jahr 2012 lediglich zu 5 Anschlägen und Angriffen durch

regierungsfeindliche Gruppen.

(ANSO 4. Quartalsbericht 2012, vom 13. Jänner 2013 S. 16)

Provinz-Wardak:

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul. Wardak ist

für die Aufständischen perfekt positioniert, welche die naheliegenden Bergdörfer unter

Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen. Rebellen

greifen bereits hier amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten, die Rebellen ermutigt.

(Reuters: Analysis: "Afghan security vaccum feared along gateway to Kabul" vom 13. März

Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen Wardak als Tor für Angriffe auf die

Provinz Kabul.

(BBC: "Taliban bombers hit Afghanistan Wardak intelligence HQ" vom 8. September 2013)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche

Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große

Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen

Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der defizitären Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft.

Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden,

geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere

Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der

Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die

Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte

geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der

Reformfortschritte ziehen will: 1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur

landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW)

und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen

Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und

Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-

Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-

Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum

Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit

sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher

Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der

islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte

aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten

dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet.

Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der

Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele

Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien

überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt

ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung

der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte,

die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder

verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem

Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem EU und VN, hat nach

Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich

aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung stellte die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel.

Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des

UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung,

darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei

Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per

Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt. Am 16. Juni hat ihre Vorsitzende,

Dr. Sima Samar, bestätigt, dass der Präsident neue Kommissare ernannt habe, allerdings ohne das Ergebnis seiner Konsultationen mit der afghanischen Zivilgesellschaft zu berücksichtigen. Damit bleibt zunächst ungeklärt, ob die Voraussetzungen für die sogenannte A-Akkreditierung der AIHRC beim Internationalen Koordinierungsrat Nationaler

Menschenrechtsorganisationen gegeben sind.

(vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom

4. Juni 2013, S. 4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni

2013, S.17 ff)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.

Staatlichen Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die

Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben

gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und

regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der

Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen

Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen

Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.

Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In Kabul und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Nur wenige dieser Medien können sich selbst finanzieren und sind auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.

Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr

Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf Berichterstattung bietet.

Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister

verhindern zur Zeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.

Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen

Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche

Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine

wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption,

Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen -

insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt.

Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist

daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft

oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände

anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das

Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle,

da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die

Gesellschaft zu entzweien.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig

Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder

gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen

verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von

Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die

afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese

friedlich abzuhalten.

Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer

Parteien.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on

Human Rights Practices, vom 19. April 2013)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings

ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der

Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen

Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des

generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die

auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15

Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie

z. B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Schiiten:

Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime. Die Ismailiten, die sich selbst als

zum schiitischen Islam bekennen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil

der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der

afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des

Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer

Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten

angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext

durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April

2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22.Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Christen:

Die christliche Gemeinde wird auf 500 - 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit Langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben. Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai

2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom

30. April 2013)

Hindus und Sikh:

Genaue verlässliche Angaben über die Anzahl von Hindus und Sikhs in Afghanistan gibt es

nicht. Die Zahlen variieren zwischen 3.000 und 15.000 landesweit. Im Vergleich zur Zeit

unter der Taliban-Herrschaft ist die staatliche Diskriminierung dieser Gruppen deutlich

zurückgegangen. Gelegentlich wird - was nach Ansicht der Deutschen Botschaft glaubhaft ist - von Diskriminierungen von Hindus und Sikhs im Hinblick auf den Zugang zu öffentlichen

Ämtern berichtet, wenngleich einige Hindus und Sikhs solche Ämter bekleiden. Sie äußern

sich jedoch nicht immer offen über ihre Glaubenszugehörigkeit. Hindus und Sikhs werden

aber von großen Teilen der Bevölkerung als Außenseiter wahrgenommen. Kinder von Hindus und Sikhs, die afghanische Schulen besuchen, werden laut AIHRC oftmals gehänselt. Die muslimische Bevölkerung verurteilt die Feuerbestattungen, die im Hinduismus das zentrale Begräbnisritual darstellen. Die afghanische Regierung hat auf diesen Streitpunkt reagiert, indem sie den Hindus einen dafür gewidmeten Ort zur Verfügung gestellt hat.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)

Die Sikh sollen vor etwa 200 Jahren nach Afghanistan gekommen sein. In den 1990er Jahren stieg ihre Zahl auf bis zu 50.000, wobei sie sich vor allem in Jalalabad, Kabul, Kandahar und Ghazni ansiedelten. Aber jahrzehntelange Instabilität und Intoleranz haben

Immigrationswellen verstärkt und dabei die Gemeinschaft auf 372 Familien landesweit

reduziert.

(RAWA news: "Afghanistan Sikhs, already marginalized, are pushed to the brink" vom

17. Juni 2013)

Es gibt widersprüchliche Berichte, ob sich die Situation der kleinen afghanischen Hindu- und

Sikh-Gemeinschaft seit dem Fall der Taliban verbessert hat. USCIRF geht davon aus, dass

sich die Situation der kleinen afghanischen Sikh- und Hindu-Gemeinschaft seit dem Sturz des Taliban-Regimes verbessert. Es ist den Sikh und Hindus erlaubt, ihren Glauben auszuleben. Auch haben sie Orte, an denen sie öffentlich ihren Gottesdienst abhalten.

(US Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April

Sie sind jedoch auch weiterhin Ziel von Verfolgung und Diskriminierung. Die lokale Sikh-

und Hindu-Gemeinschaft ist etwa Problemen ausgesetzt, wenn es um das Erwerben eines

Grundstücks für Kremation geht, auch sind sie Belästigungen während größerer religiöser

Festlichkeiten ausgesetzt.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai

Es gibt Schulen für Kinder von Sikh in Ghazni, Helmand, und Kabul. Obwohl mehr als ein

Viertel der Sikh-Bevölkerung in Jalalabad lebt, gibt es dort keine Schule für sie. Die

Regierung unterstützt Schulen der Sikh mit eingeschränkter Finanzierung, inklusive

LehrerInnen für den Grundschullehrplan. Ein paar Kinder von Sikh besuchen internationale

Privatschulen.

Die Hindu- und Sikh- Gemeinschaften erhalten keinen Gratisstrom für ihre Mandirs und

Gurdwaras, sondern sie müssen höhere Raten, wie etwa für Geschäftslokale zahlen. Bis zum Ende 2012 hatte die Regierung mehrere Anfragen der beiden Gemeinschaften, die gleiche Behandlung wie Moscheen zu erhalten, nicht beantwortet.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai

Vor drei Jahrzehnten noch gab es 64 Glaubensstätten landesweit, aber heutzutage existieren nur noch neun.

(Pajhwok: "Afghan news, Sikh throng temples to celebrate Vaisakhi" vom 11. April 2013)

Anarkali Kaur Honaryar ist die erste weibliche Abgeordnete, die aus der kleinen Hindu- und

Sikh-Gemeinde stammt. Sie bekam im Jahr 2009 eine internationale Anerkennung für ihre

Arbeit im Bereich der Frauenrechte und wurde von Staatspräsident Hamid Karzai gebeten, an den Wahlen 2010 für das Parlamentsunterhaus teilzunehmen. Allerdings verlor sie, wurde

aber von Karzai zur Repräsentantin des Oberhauses der Hindu- und Sikh-Gemeinde ernannt.

(New Indian Express: "Afghan¿s only Sikh MP recounts her struggle" vom 15. Februar 2013)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen

ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent

sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.).

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen

Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen

ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage

deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor

unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in

besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es

immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen

Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden

Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden

Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso

schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der

Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)

Tadschiken:

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste

Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein

Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den

Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die

größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt

Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen

Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im

September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.

Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in

Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die

verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt

gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in

Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.

Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.

Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent

dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur

vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle

diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär

persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein

geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, XXXX und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des Amu-Darja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamheiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.

Gemäß Minority Rights Group (MRG) stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und

Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine

Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul

Gewalt ausbrach.

Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarten Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weitgehend abgewendet werden konnten.

Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste

Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-

militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel

gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste

Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der

Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.

Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine

Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die

lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken

in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)

Hazara:

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl

eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit

darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen

Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem

Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre

Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach

wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen

bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch

Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Paschtunen verachtet, da diese

dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der

Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom

September 2013)

Geschlechtsspezifische Verfolgung:

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-

Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches

Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen

sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht

gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen

Frauen noch in weiter Ferne.

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich (s.o.I.1.). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.

Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht

benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst

Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen

"Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so

genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im

August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen

Ehebruchs öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010

haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier

Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben

Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die

AIHRC verurteilte die Tat.

Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein

Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im

Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden

sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer

sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der

Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu

bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig

Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund

unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen

Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.

Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise

einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann

flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.

Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen betrafen und diese damit implizit anerkannten, sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.

Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen

Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung

gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft

gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.

Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des

"Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz)

verbessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das

EVAWGesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden

Normen. Es enthält zahlreiche strafbewehrte Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen

Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde

und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.

Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und

Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark

eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von

Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.

Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die

Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10

Prozent.

Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter

zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten

Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung

verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die

strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich

eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010,

Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in

Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass

Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.

Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for

Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die

Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu

beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und

gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu

gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des

NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den

Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f)

Diskriminierung aufgrund sexueller Identität:

Formen bisexuellen, homosexuellen oder transsexuellen Lebens werden von der Gesellschaft abgelehnt.

Laut Art. 247 (Absatz 1) des afghanischen Strafgesetzbuches werden nebst unehelichem

Geschlechtsverkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit Homosexualität in

Verbindung gebracht werden, mit langjähriger Haftstrafe sanktioniert. Neben der sozialen

Ächtung Bisexueller, Homosexueller und Transsexueller verstärken Bestimmungen und

Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z.T. von noch konservativeren

vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin

zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Eine systematische Verfolgung durch

staatliche Organe ist nicht festzustellen, was allerdings seine Gründe auch in der

vollkommenen Tabuisierung des Themas haben kann. Über die Durchführung von

Strafverfahren wegen homosexueller und transsexueller Handlungen liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der

Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 13)

Justiz:

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der Praxis ist die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt. Durch die Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern an die Justiz und Verwaltung durch mächtige Akteure werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.

(vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)

Sicherheitsbehörden:

Mit der Übernahme der Sicherheitsverantwortung kämpfen afghanische Soldaten und

Polizisten inzwischen fast überall in erster Reihe und tragen damit nun das größte Risiko.

Heute sind die Afghan National Security Forces (ANSF) in der Lage, die meisten Angriffe der

regierungsfeindlichen Kräfte eigenverantwortlich oder mit verminderter Beratung und

Unterstützung durch die ISAF abwehren zu können.

Nach Einschätzung der afghanischen Regierung und ihrer Partner werden die ANSF

gleichwohl auch nach dem Ende der ISAF-Kampfmission weiterhin Ausbildung, Beratung

und Hilfestellung benötigen. In Chicago hatten die NATO und Afghanistan im Mai 2012

beschlossen, dass diese Aufgaben nach dem Ende von ISAF durch ein stark verringertes

Truppenkontingent mit einem neuen, veränderten Auftrag wahrgenommen werden sollen.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S. 4)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie

Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder

politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind

allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die

speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht,

weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.

Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien,

die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 11)

Haftbedingungen:

Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von

unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and

Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für

alle zivil geführten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI

und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) ist verantwortlich für alle

Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die ANP (Afghan National Police) unter

dem Innenministerium und dem NDS (National Directorate of Security), ist verantwortlich für

Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die

Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki.

(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)

Folter und Misshandlungen werden nach wie vor in den Gefängnissen in Afghanistan

praktiziert und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den

Haftanstalten Afghanistans.

(United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Treatment of Conflict-Related Detainees

in Afghan Custody, vom Jänner 2013; Afghanistan Independent Human Rights Commission,

Torture, Transfers, and Denial of Due Process, vom 17. März 2012; TAZ: "Kabul räumt

erstmals Folter ein" vom 11. Februar 2013)

AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es kein adäquates Essen oder Wasser, sowie schlechte Sanitäranlagen und nicht genügend Decken den Gefängnissen gibt. Infektiöse Krankheiten sind verbreitet.

(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)

Todesstrafe:

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 16; vgl.:

Amnesty International,

Amnesty Report 2013, vom 21. Mai 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das

World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf

Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch.

Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen

wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Medizinische Versorgung:

Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul

und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in

den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der

Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen

Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt

worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen

Personals.

Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der

Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß.

Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von

ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den

Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle

Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz

dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg,

wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch

von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria,

TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.

Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die

Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1.000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan)

durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des

Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus

Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und

städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig,

frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen.

Das Ministerium für Öffentliche Gesundheit will zur Verbesserung der Situation auf dem

medizinischen Sektor folgende Schritte einleiten:

· Erhöhung der Anzahl von Gesundheitseinrichtungen mit weiblichem Personal

· Etablierung von Zweigstellen in abgelegenen und ländlichen Regionen

· Einsatz mobiler Teams in unterversorgten Gebieten

· Trainingskurse für medizinisches Personal

· Schulung und Einsatz von Gemeindearbeitern, um Frauen aufzuklären und zur

Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen zu ermutigen

· Geburtshilfekurse

Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen

ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 15)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei

Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen

(Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern

verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom

10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der

Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen

ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan

keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission

to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in

ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und

Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen vorbehalten bleiben.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Interne Fluchtalternative:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen

maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage

ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder

Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der

Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Gemäß UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit.

Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder

Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an

regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig.

Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass

konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite

Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR

schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche

Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und

Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne

adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom

10. Jänner 2012, S. 30)

Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch

besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.

(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012;

UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)

Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und

familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf

und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer

Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Eine Quelle des Immigration and Refugee

Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt, oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.

(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the

Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws,

Policies, and Practices" von November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:

"Afghanistan: Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can

Obtain Tazkiras While Abroad von 16. Dezember 2011)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer

Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "[m]öglicherweise

gefährdete[n] Personenkreise[n] in Afghanistan" aus:

Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese

tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;

die Scharia verstoßen haben;

Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen;

sind;

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen

Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen."

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen

einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der

Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der

Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern;

Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos

zu agieren;

Gesundheitsversorgung; und

Frauen."

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF gab an, dass er am XXXX geboren sei. In dem von der belangten Behörde angeordneten Gutachten des Ludwig-Boltzmann-Instituts zum Zweck der Altersfeststellung des BF vom 21.06.2010 wurde ausgeführt, dass der BF zum Zeitpunkt der Untersuchung am 02.06.2010 ein Mindestalter von 19 Jahren aufwies; das geltend gemachte Alter von 15 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde ausgeschlossen werden. In der Einvernahme vor dem BAT am 06.07.2010 wurde dem BF das Ergebnis des Gutachtens zur Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht. Der BF gab dazu an, dass er nicht 19 Jahre, sondern nicht einmal noch 16 Jahre alt sei. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Volljährigkeit des BF festgestellt. Der BF ist dieser Feststellung weder in der Beschwerde noch später entgegengetreten. Unter Zugrundelegung des Tages und des Monats der Untersuchungen wurde von der belangten Behörde somit als Geburtsdatum der XXXX festgestellt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Der BF hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt.

Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan sowie zur unrechtmäßigen, schlepperunterstützten und bezahlten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf seinen Ausführungen in der Beschwerde.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, dass das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen zwar glaubhaft, jedoch - wie in der rechtlichen Beurteilung noch aufgezeigt wird - nicht asylrelevant ist. Wie der BF übereinstimmend angegeben hat, hat er Afghanistan auf Anraten seines Onkels verlassen, weil dieser befürchtete, dass der BF von den amerikanischen Soldaten, welche aufgrund der hohen Präsenz von Taliban im Heimatgebiet des BF dort stationiert sind, für einen Talib gehalten werden könnte.

Insgesamt ist festzuhalten, dass das gesamte Vorbringen des BF jedenfalls keine konkrete Verfolgungsgefahr des BF erkennen lässt. So brachte der BF vor, dass er die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan bei seinem Onkel gelebt habe. Dass es in dieser Zeit jemals zu irgendwelchen konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohungen, Übergriffen oder Verfolgungshandlungen gekommen ist, wurde trotz expliziter Befragung nicht vorgebracht.

Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde dem BF ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

Zu dem Vorwurf in der Beschwerde, dass der BF in seinem Recht auf Parteiengehör insofern verletzt worden sei, als die belangte Behörde grundlegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit hege, ihm diese und die angeblichen Widersprüche in seinem Vorbringen jedoch nicht in ausreichendem Maße vorgehalten habe, ist zu bemerken, dass sich aus dem angefochtenen Bescheid in keiner Weise ergibt, dass die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft beurteilt hat. Vielmehr beurteilte sie das Vorbringen des BF als glaubhaft, stellte jedoch fest, dass keine Asylrelevanz gegeben sei.

Festzuhalten ist, dass der BF in der Beschwerde ausführte, eine detaillierte Begründung seiner Beschwerde schriftlich nachzureichen. Eine Beschwerdeergänzung ist allerdings bis zum heutigen Tag nicht eingelangt.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den folgenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:

AlertNet, Afghan police deaths double as foreign troops withdraw, vom 02.09.2013

AlJazeera, Afghan president condemns deadly NATO strike, vom 09.09.2013

Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21.05.2013

ANSO 4. Quartalsbericht 2012, vom 13.01.2013

APA, vom 22.07.2013, Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle

APA, Tausende Afghanen vor Angriffen aus Pakistan geflohen, vom 26.06.2012

ARD, Tote bei NATO-Luftangriff in Afghanistan, vom 08.09.2013

BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012

BBC, Afghanistan-s Nuristan province "at mercy of the Taliban", vom 20.03.2013

BBC, Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms, vom 05.09.2013

BBC, Taliban bombers hit Afghanistan Wardak intelligence HQ, vom 08.09.2013

BAA/Staatendokumentation, Afghanistan/Pakistan-Extremistische Gruppierungen im afghanischen Grenzgebiet, vom 31.01.2011,

BAA/Staatendokumentation_D-A-CH, Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar), vom 01.03.2011

Brooking Institution University of Bern, Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices, November 2010

Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013

Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013

Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom November 2012

Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013

Frankfurter Allgemeine Zeitung, Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan, vom 31.05.2013

Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013,

Heinrich-Böll-Stiftung, 10 Jahre nach Petersberg, vom 23.11.2011

Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009

Immigration and Refugee Board of Canada, Afghanistan: Afghanistan:

The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad, 16. Dezember 2011

Khaama Press, Gunmen kill five members of a family in Baghlan province, vom 24.08.2013

Neue Zürcher Zeitung, In Afghanistan gibt es auch Erfolgsgeschichten, vom 31.07.2012

New Indian Express, Afghan¿s only Sikh MP recounts her struggle, vom 15.02.2013

New York Times, Taliban Breach an International Base, Killing at Least, vom 28.08.2013

ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer vom 31.07.2013

PAJHWOK, Afghan news, Sikh throng temples to celebrate Vaisakhi, vom 11.4.2013

PAJHWOK, Bolstered security spurs Khost business, vom 10.06.2013

PAJHWOK, Laghman security improved; problems in far-flung areas persist, vom 06.08.2013

PAJHWOK, Taliban stage comeback, close Azra roads, vom 22.08.2013

PAJHWOK Afghan News, Bamyan seen most peaceful, secure province in country, vom 27.08.2013

PAJHWOK, Paktia residents express concern over growing insecurity, vom 29.8.2013

PAJHWOK, 32 rebels held in Logar operation, Taliban deny, vom 10.09.2013

RAWA news, Afghanistan Sikhs, already marginalized, are pushed to the brink, vom 17.6.2013

REUTERS, Analysis: Afghan security vaccum feared along "gateway to Kabul", vom 13.03.2013

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage vom 03.09.2012

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013

TAZ, Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung, vom 19.06.2013

TAZ, Kabul räumt erstmals Folter ein, vom 11.2.2013

UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013

UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 05.03.2013

UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13.06.2013

UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 06.09.2013

United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody, vom Jänner 2013

UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013

UNICEF, Children on the Move, vom Februar 2010

USAID, Shiite personal status law, vom April 2009

U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30.4.2013

U.S., Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19.04.2013

U.S., Department of States, "International Religous Freedom Report for 2012", vom 22.5.2013

U.S., Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19.06.2012

Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen wie dem UNHCR und Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuellen Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat getroffenen allgemeinen Feststellungen, die auf den oben angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, wurden den Verfahrensparteien gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG am 03.02.2014 übermittelt und ihnen zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zehn Tagen ab Zustellung eine allfällige schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von diesem Äußerungsrecht wurde von keinen der Verfahrensparteien Gebrauch gemacht.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet.

Das Vorbringen des BF, dass der BF eventuell von den amerikanischen Soldaten für einen Taliban gehalten und festgenommen werden könnte, kann - insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass es bislang zu keinen Vorfällen gekommen ist, die diese Befürchtung untermauern würden - nicht als eine individuell gegen die Person des BF gerichtete Verfolgung im Sinne der GFK gesehen werden.

Insoweit vom BF Probleme mit seiner Stiefmutter vorgebracht wurden, welche ihn schließlich dazu veranlasst hätten, zu seinem Onkel (mütterlicherseits) zu ziehen, ist festzuhalten, dass es sich auch bei diesen Problemen weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde, sondern ausschließlich um private Probleme mit einer Privatperson (Stiefmutter) handelt.

Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Wenn der BF vorbringt, dass er sich im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr sicher fühlen und weiterhin vor möglichen Bedrohungen fürchte, so ist festzuhalten, dass diese subjektive Furcht des BF für sich alleine genommen (noch) nicht ausreicht, um von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK ausgehen zu können. Eine solche wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich erteilt worden ist.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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