BVwG G310 1306931-2

G310 1306931-2Federal Administrative CourtMar 3, 2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig

Full text

BVwG G310 1306931-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G310.1306931.2.00

Spruch

G310 1306931-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch RA Dr. Mario Anton ZÜGER in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2013, Zl. 1303.284-EAST Ost zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20

1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch RA Dr. Mario Anton ZÜGER in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2013, Zl. 1303.286-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20

1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer reisten am 16.05.2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und brachten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.10.2006 wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde weder der Status von Asylberechtigten noch der von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo zuerkannt und wurden sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2011 wurden die gegen die Bescheide erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Die angeführten Bescheide erwuchsen mit 09.05.2011 in Rechtskraft.

2. Eine Ausweisung der Beschwerdeführer fand nicht statt. Laut den in den Gerichtsakten aufliegenden ZMR-Auszügen verfügen sie seit ihrer Einreise über einen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet.

3. Am 13.03.2013 stellten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 21.03.2013 wies das Bundesasylamt diese Anträge gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 AsylG die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo (Spruchpunkt II.).

4. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof, wonach die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedene Sache (Spruchpunkt I.) nicht bekämpft wird. Die Anfechtung der Bescheide erfolgt hinsichtlich Spruchpunkt II. mit folgender Begründung: Die Beschwerdeführer würden sich seit Mai 2006 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten. Die nunmehr gestellten Anträge auf internationalen Schutz sollen ein weiteres Zusammenleben mit den Kindern XXXX (österr. Staatsbürger) und XXXX(Niederlassungsbewilligung Rot-Weiß-Rot Karte plus) ermöglichen. Mit ihren Kindern würden die Beschwerdeführer in einer gemeinsamen Wohnung leben. Beide Söhne würden über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen und die Eltern finanziell unterstützen. XXXX gewähre seinen Eltern unentgeltlich Unterkunft und habe weiters eine notarielle Verpflichtungserklärung abgegeben, die aufgrund seines Einkommens tragfähig sei. Somit führe der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführer im Inland zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Für den Erstbeschwerdeführer bestehe zudem ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag mit dem XXXX für ein unbefristetes Dienstverhältnis (ohne Probezeit), was die Lebenskosten der Beschwerdeführer abdecke und umfassenden Sozialversicherungsschutz für den Erstbeschwerdeführer (und Mitversicherung für die Zweitbeschwerdeführerin) bedeute. Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehe somit Selbsterhaltungsfähigkeit. Darüber hinaus würden die Beschwerdeführer in ihrer Wohnumgebung regen Kontakt mit der Ortsbevölkerung pflegen. Dies habe zur Verbesserung der Deutschkenntnisse beigetragen und seien sie zu einer alltagstauglichen Kommunikation fähig. Die Ablegung der Deutschprüfung auf Niveaustufe A2 sei bereits im Jahr 2011 erfolgt. Die Beschwerdeführer würden weiters über keine Angehörigen im Kosovo verfügen, die gesamte Verwandtschaft halte sich in Österreich auf. Im Übrigen seien die Beschwerdeführer vollkommen unbescholten. Hinsichtlich der im Jahr 2006 erfolgten Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen wird ausgeführt, fass diese mehr als sieben Jahre zurückliegende Verwaltungsübertretung - und somit lange nach Ablauf der fünfjährigen Tilgungsfrist, wäre es zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe gekommen - nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht falle. Den Beschwerden wurden folgende Unterlagen beigelegt:

Mehrere Empfehlungsschreiben von Privatpersonen, die sich für den Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aussprechen;

Bestätigungen, wonach die Beschwerdeführer am 24.05.2011 die Prüfung der Niveaustufe A2 bestanden haben;

ZMR-Auszüge der Beschwerdeführer und ihrer Söhne vom 01.08.2012 zum Nachweis, dass alle vier Personen an derselben Adresse gemeldet sind;

Kopien des Aufenthaltstitels von XXXX;

Kopien der österr. Personalausweis sowie des österr. Staatsbürgerschaftsnachweises von XXXX;

Mietvertrag abgeschlossen mit XXXX;

Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG von XXXX für die Beschwerdeführer vom 14.01.2013;

Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 22.01.2013 betreffend

XXXX;

Entgeltnachweis für den Monat Jänner 2013, wonach XXXX EUR 1.655,16 netto verdient hat;

Entgeltnachweis für den Monat Dezember 2012, wonach XXXX EUR 1.844,33 netto verdient hat;

Entgeltnachweis für den Monat November 2012, wonach XXXX EUR 4.148,90 netto verdient hat;

Entgeltnachweis für den Monat Oktober 2012, wonach XXXX EUR 1.959,69 netto verdient hat;

Abrechnungsbeleg für den Zeitraum Jänner 2013, wonach XXXX EUR 1.141,37 netto verdient hat;

Abrechnungsbeleg für den Zeitraum Dezember 2012, wonach XXXX EUR 1.259,75 netto verdient hat;

Arbeitsrechtlicher Vorvertrag mit dem XXXX betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 24.03.2013.

5. Gleichzeitig mit der Beschwerdeerhebung stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.04.2013 wurde den Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6. Mit Schreiben vom 16.07.2013 legten die Beschwerdeführer zu ihrer Integration ergänzend im Wesentlichen vor:

Arbeitsrechtlicher Vorvertrag der XXXX mit dem Erstbeschwerdeführer für eine Vollzeit-Stelle als XXXX und einem Einstiegs-Bruttolohn von EUR 1.211,--

Arbeitsrechtlicher Vorvertrag der XXXX mit der Zweitbeschwerdeführerin für eine Teilzeit-Stelle als XXXX und einem Einstiegs-Bruttolohn von EUR 597,--

E-card des Erstbeschwerdeführers

Empfehlungsschreiben von XXXX vom 04.04.2013, wonach der Erstbeschwerdeführer gut integriert, hilfsbereit und tüchtig sei;

Empfehlungsschreiben von XXXX vom 10.07.2013, wonach der Erstbeschwerdeführer bei ihm als XXXX tätig gewesen sei und er sich als gewissenhaft und höflich erwies. Auch bei den Kollegen sei er beliebt gewesen. Die Familie XXXX sei in der Nachbarschaft sehr beliebt;

7. Auskünfte aus dem zentralen Melderegister vom 13.02.2014 ergaben, dass die Beschwerdeführer nach wie vor mit ihrem Sohn XXXX im gemeinsamen Haushalt leben. Ein Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 21.02.2014 zeigt auf, dass die Beschwerdeführer seit Juni 2011 keine Grundversorgungsleistungen mehr beziehen. Laut Anfragen an das Strafregister vom 25.02.2014 sind die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch genannten Namen und sind im Jahr 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist. Sie sind Staatsangehörige der Republik Kosovo. Die Beschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig.

Sie halten sich seit ihrer illegalen Einreise, erfolgt am 16.05.2006, in Österreich auf. Sie leben seit 01.08.2012 in gemeinsamen Haushalt mit ihren Söhnen XXXX und XXXX und beziehen seit Juni 2011 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Die Unterkunft wird ihnen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. XXXX hat für die Beschwerdeführer eine Verpflichtungserklärung geleistet, ihre Versorgung ist gewährleistet und verfügen sie über arbeitsrechtliche Vorverträge. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten und verfügen über Deutschkenntnisse der Niveaustufe A2.

Die Beschwerdeführer haben abgesehen von den beiden Söhnen XXXX noch andere in Österreich lebende Verwandte und verfügen über soziale Bindungen in Österreich.

Es konnten in einer Gesamtbetrachtung maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

3.1. 1 Die gegenständlichen Beschwerden wurden am 27.03.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und sind nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 03.04.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständlichen - zulässigen und rechtzeitigen - Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes richten, die vor dem 31.12.2013 erlassen wurden, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zum Spruchteil

3.2.1. Wie bereits oben angeführt, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht somit in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

3.2.2. Dadurch, dass die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht bekämpft und somit in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 2 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß

§ 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

§ 9 Abs. 1 BFA-VG besagt, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Laut § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

3.2.3. Die Beschwerdeführer leben seit Mai 2006 in Österreich, wo sich auch ihre Söhne und andere Verwandte aufhalten. Sie leben in gemeinsamen Haushalt mit ihren Söhnen, von denen sie auch unterstützt werden. Die Unterkunft wird ihnen unentgeltlich zur Verfügung gestellt und hat XXXX für die Beschwerdeführer eine Verpflichtungserklärung geleistet. In Anbetracht dieser Umstände und der zuvor erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem berücksichtigungswürdigen Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen.

Beide Beschwerdeführer sind bereits im Besitz des A2-Sprachzertifikates und verfügen über freundschaftliche Bindungen zu Personen in ihrer Wohnsitzregion, die sich auch für ihren Verbleib einsetzen. Darüber hinaus verfügen sie über Einstellungszusagen.

Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten und gilt weitgehende Unbescholtenheit als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u.a).

Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der Beschwerdeführer ins Gewicht; zu ihren Lasten ist zu beachten, dass sie illegal nach Österreich einreisten und ihr Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.

Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern jedoch dann stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen).

Die Dauer der Asylverfahren war nicht auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen. Es liegt zwar seit 09.05.2011 eine rechtkräftige Ausweisungsentscheidung in Bezug auf die Beschwerdeführer vor, es kam aber laut den vorliegenden Unterlagen nie zu einem Vollzug und wurden seitens der Beschwerdeführer auch keine verschleppenden Handlungen diesbezüglich gesetzt. Sie verfügen seit ihrer Einreise über einen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet und haben gezeigt, dass sie stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht waren.

Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bestrebt sind, sich auch weiterhin in Österreich zu integrieren. Auch wenn sie sich nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung ihres Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, haben sie sich in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt die privaten Interessen der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweisen sich die in den angefochtenen Bescheiden angeordnete Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd. Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charte verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [AsylVerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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