G301 1429906-1•BVwG G301 1429906-1
G301 1429906-1Federal Administrative CourtFeb 27, 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer<br/>Schutz
Schriftliche Ausfertigung des am 26.02.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses
G301 1429905-1/19E
G301 1429906-1/13E
G301 1429908-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerden des (1) XXXX, StA. Albanien, (2) der JXXXX, StA. Albanien, und (3) der minderjährigen XXXX, StA. Albanien, alle vertreten durch RA XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, Zlen. 1210.209-BAT, 1210.210-BAT und 1210.212-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird jeweils hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und (1) XXXX, (2) XXXX und (3) XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat ALBANIEN zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird (1) XXXX, (2) XXXX und (3) XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.02.2015 erteilt.
In Erledigung der Beschwerden wird Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweibeschwerdeführerin sowie die minderjährige Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1, BF2 und BF3), diese gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, stellten am 07.08.2012 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
2. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes, alle zugestellt durch Hinterlegung am 02.10.2012, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF1, die BF2 und die BF3 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Mit dem am 08.10.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 05.10.2012 datierten Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters erhoben die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und die Bescheide im angefochtenen Umfang aufzuheben.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 10.10.2012 vorgelegt.
4. Das seit 01.01.2014 für das Verfahren zuständige Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 26.02.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF1 und die BF2 im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung erklärte der rechtsfreundliche Vertreter im Namen der beschwerdeführenden Parteien, dass die gegenständlichen Beschwerden jeweils hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung gemäß § 3 AsylG 2005 aus freien Stücken zurückgezogen werden. Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Bescheide) wurden die gegenständlichen Beschwerden ausdrücklich aufrechterhalten.
Damit ist Spruchpunkt I. der oben im Spruch angeführten Bescheide des Bundesasylamtes (Abweisung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005) jeweils mit 26.02.2014 endgültig in Rechtskraft erwachsen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführten Namen und Geburtsdaten und sind allesamt Staatsangehörige der Republik Albanien.
Der BF1 ist (leiblicher) Vater, die BF2 (leibliche) Mutter und die BF3 (leibliche) Schwester des mj. XXXX, StA. Albanien. Sie leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Der BF1 und die BF2 sind gesetzliche Vertreter des mj. XXXX.
1.2. XXXX wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 26.02.2015 erteilt. Gleichzeitig wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ersatzlos aufgehoben.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
3.2. 1 Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 34 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist;
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist;
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 [Abs. 1] Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF1 ist Vater, die BF2 Mutter und die BF3 minderjährige und unverheiratete Schwester eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Sie sind somit Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005.
Zwischen dem beschwerdeführenden Parteien und dem Familienangehörigen, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass unter Gesamtbetrachtung aller Umstände des vorliegenden Falles die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.
Die beschwerdeführenden Parteien sind nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden.
Gegen den Familienangehörigen, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 9 AsylG 2005 nicht anhängig und ihm war auch nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.2.3. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war den beschwerdeführenden Parteien jeweils im Familienverfahren der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zuzuerkennen.
3.2.4. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Da im gegenständlichen Fall der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
3.3. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall den beschwerdeführenden Parteien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht (mehr) vor.
Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide angeordnete Ausweisung gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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