W212 1430360-1•BVwG W212 1430360-1
W212 1430360-1Federal Administrative CourtFeb 26, 2014
allgemeine Menschenrechtssituation, Befragung, Beweiswürdigung,<br/>Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Kassation,<br/>Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, Volksgruppenzugehörigkeit
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Singer über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2012, ZI. 11 14.744-BAI beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger von Somalia, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 08.12.2011. Im Rahmen der Erstbefragung vom selben Tag gab sie zu ihren persönlichen Daten an, in XXXX/Somalia geboren worden und dort bis zu ihrer Ausreise wohnhaft gewesen zu sein. Sie sei muslimischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Im Juli 2011 sei die beschwerdeführende Partei aufgrund des Krieges und der Lage in Somalia aus ihrer Heimat geflohen und schlepperunterstützt nach Österreich gekommen. Die beschwerdeführende Partei führte weiter aus, von Milizen, welche bereits ihren Vater getötet hätten, verfolgt und bedroht worden zu sein. Ihre Gattin, ihre vier Kinder sowie ihre Mutter seien bereits zeitlich vor der beschwerdeführenden Partei geflüchtet; deren derzeitigen Aufenthaltsort kenne sie nicht.
2. Am 03.09.2012 wurde die beschwerdeführende Partei unter Teilnahme eines Dolmetschers für Somali erneut einvernommen. Befragt zu ihren Fluchtgründen, gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, dass ihr Vater am 20.06.2011 wegen einer Eigentumsstreitigkeit über Grundstücke und Autos von der Familie eines größeren Stammes namens XXXX getötet worden sei. Nachdem er die Autos von seinen Feldern habe abholen wollen, um sie zu verkaufen, habe ihn die Familie erschossen. Diese Leute hätten auch verhindert, dass die beschwerdeführende Partei das Haus der Familie nach dem Tod des Vaters verkaufe. Sie hätten die beschwerdeführende Partei geschlagen und ihre Ehefrau vergewaltigt. Nachdem sie auch noch das Haus "unter Beschuss genommen hätten" (AS 96), sei die beschwerdeführende Partei nach Mogadischu geflohen, wo sie von vier Personen verschleppt, jedoch letztlich wieder freigekauft worden sei. Was aus ihrer Familie geworden sei, konnte die beschwerdeführende Partei nicht angeben. Sie meinte hiezu, dass sie ihre Familie nach dem Vorfall der Misshandlung ihrer eigenen Person und der Vergewaltigung ihrer Gattin durch die bereits erwähnte Familie, zu einem guten Freund des Vaters nach Mogadischu geschickt habe, diese dort jedoch nie angekommen sei.
Über Nachfrage gab die beschwerdeführende Partei ergänzend an, dass seit dem Jahr 1990 Probleme mit der in Rede stehenden Familie bestanden hätten. Schon Anfang 1990 habe diese die Grundstücke und Autos ihres Vaters an sich genommen, wobei dem Vater erlaubt worden sei, in der Landwirtschaft der verfeindeten Familie zu arbeiten. Er sei dafür mit 20 % vom Gewinn entlohnt worden.
Über zweimaligen Vorhalt, dass der Vater der beschwerdeführenden Partei demnach fremde Autos habe verkaufen wollen, konnte die beschwerdeführende Partei keine Erklärung abgeben. Sie gab lediglich an, dass ihr Vater womöglich Geld gebraucht habe.
Zum weiteren Vorhalt, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Erstbefragung und der folgenden Einvernahme unterschiedliche Fluchtgründe geschildert habe, meinte sie hiezu, bei ihrer Aussage zu bleiben.
Gesundheitliche Probleme wurden von der beschwerdeführenden Partei ausgeschlossen.
Zuletzt gab sie an, einmal wöchentlich einen Deutschkurs zu besuchen und ab und zu gemeinnützige Arbeiten zu leisten. Sie habe keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte zu Österreich. Über den derzeitigen Aufenthaltsort ihrer Verwandten wisse sie nichts.
3. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.10.2012, Zl. 11 14.744-BAI, mit welchem der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen u.a. zur politischen Struktur in Somalia, der dortigen Sicherheitslage, dem Rechtsschutz, den Menschenrechten, dem Militär, den Clanstrukturen und Minderheiten in Somalia, der innerstaatlichen Fluchtalternative und zu diversen Rückkehrfragen getroffen und sodann beweiswürdigend ausgeführt, dass die gesamten Angaben der beschwerdeführenden Partei weder glaubhaft noch nachvollziehbar gewesen seien und es offensichtlich sei, dass es sich bei ihren Erklärungen um ein gesteigertes Vorbringen handeln würde. Zudem seien ihre Angaben vollkommen widersprüchlich. Diesbezüglich verwies das Bundesasylamt auf einige divergierende Angaben im Laufe des Verfahrens, so beispielsweise auf das unterschiedliche Fluchtvorbringen in der Erstbefragung und der darauf folgenden Einvernahme.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass die beschwerdeführende Partei keine Gefahr laufen würde, aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse in Somalia einem realen Risiko einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK zu begegnen.
Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde fest, dass kein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich bestünde und eine Ausweisung der beschwerdeführenden Partei nach Somalia gerechtfertigt wäre.
4. Gegen diesen Bescheid brachte die beschwerdeführende Partei Beschwerde ein und gab im Wesentlichen an, ein genügend substantiiertes, insbesondere vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen in sich schlüssiges Fluchtvorbringen erstattet zu haben und versuchte, die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche zu entkräften. Dabei verwies sie unter anderem auf ihre Zugehörigkeit zu einem Minderheitenstamm, dem Clan der XXXX, einem Subclan der XXXX. Für einen Angehörigen dieses Clans sei eine Flucht in vermeintlich sichere Gebiete Somalias ohne entsprechendes soziales und sonstiges Netzwerk gänzlich auszuschließen. Jedenfalls seien die vom Bundesasylamt auf die Volksgruppenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei bezogenen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides aktenwidrig und unschlüssig. Die Familie aus dem Stamm der XXXX, mit welcher der Vater der beschwerdeführenden Partei Probleme gehabt habe, habe ihm dessen Landwirtschaft samt Zugehör weggenommen und zwar nur, weil er einer Minderheit angehört habe. Diese Familie sei auch Teil der Al Shabaab Milizen gewesen, weshalb sie einmal so, ein andermal wiederum zivil in Erscheinung getreten sei. Alles, was ursprünglich im Familienbesitz der beschwerdeführenden Partei gewesen sei, sei ihnen widerrechtlich weggenommen worden. Es könne dem Vater der beschwerdeführenden Partei somit nicht als Diebstahl angelastet werden, wenn er die Fahrzeuge, dessen ursprünglicher Eigentümer er gewesen sei und deren man ihn zu Unrecht beraubt habe, habe verkaufen wollen. Aus diesem Grund habe die beschwerdeführende Partei damals keine Antwort auf den diesbezüglichen Vorhalt parat gehabt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde für die beschwerdeführende Partei als Mitglied des angegebenen Minderheitenstammes jedenfalls nicht.
Ungeachtet des Umstandes, dass die beschwerdeführende Partei in Mogadischu entführt worden sei, sei die dortige Sicherheitslage sehr schlecht und seien die Sicherheitskräfte nicht imstande, dem Einzelnen ausreichenden Schutz vor der hohen Kriminalität in Mogadischu zu bieten. Aufgrund der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure und der Schutzunfähigkeit Somalias hätte der beschwerdeführenden Partei Asyl zuerkannt werden sollen. Zumindest seien aber die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz gegeben. Diesbezüglich wurde unter anderem angegeben, dass die beschwerdeführende Partei weder in ihrer Heimatstadt noch außerhalb über ein ausgeprägtes, effektives soziales Netz verfüge (bei jenen vom Bundesasylamt ins Treffen geführten Freunden, welche das soziale Netzwerk der beschwerdeführenden Partei bilden würden, handle es sich um Freund des verstorbenen Vaters) und einem Minderheitenclan angehöre, was einen zusätzlichen Faktor darstelle, der Gefahr von Übergriffen ausgesetzt zu sein. Im Übrigen herrsche in Somalia bis heute Bürgerkrieg. Hinsichtlich der Situation in Somalia (speziell auch Mogadischu) wurde auf einige Berichte verwiesen bzw. diese auszugsweise wiedergegeben.
5. Mit Schreiben vom 11.01.2013, 12.03.2013 sowie 05.04.2013 wurden einige integrationsbestätigende Unterlagen die beschwerdeführende Partei betreffend an das Bundesasylamt übermittelt, darunter eine Bestätigung über die Ableistung gemeinnütziger Arbeit in einem näher bezeichneten Flüchtlingsheim, eine Teilnahmebestätigung über einen Deutschkurs sowie die Kopie eines Ausweises, die bestätigen soll, dass die beschwerdeführende Partei als Zeitungsverkäufer tätig ist.
6. Am 23.05.2013 wurde eine Beschwerdeergänzung durch die rechtsfreundlich vertretene, beschwerdeführende Partei eingebracht. Zunächst wird darin die Befangenheit der Organwalterin, welche die beschwerdeführende Partei vor dem Bundesasylamt einvernommen habe, kritisiert. Damit einhergehend werden - anhand ausführlicher Angaben zum Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei - wesentliche Feststellungslücken und Ermittlungsmängel aufgegriffen. In der Beschwerdeergänzung werden auch Übersetzungsprobleme ins Treffen geführt, wobei als Ursache dieser Problematik angeführt wird, dass ein Dolmetscher für die somalische Sprache als Übersetzer eingesetzt worden sei, welcher jedoch nicht gerichtlich beeidet sei. Dem Beschwerdeführervertreter zufolge seien die Deutschkenntnisse dieses Dolmetschers beschränkt. Nicht zuletzt aufgrund der angeführten Dolmetscherschwierigkeiten habe sich eine unzulängliche Befragung der beschwerdeführenden Partei ergeben und sei der Fluchtgrund sowie der Verfolgungssachverhalt nur ungenau bzw. teilweise auch fehlerhaft ermittelt worden. So wurde in der Beschwerdeergänzung die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit nochmaliger Einvernahme der beschwerdeführenden Partei zum gesamten individuellen Verfolgungssachverhalt beantragt.
7. Am 23.09.2013 langte ein Fristsetzungsantrag beim damaligen Asylgerichtshof ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1. 2 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Im gegenständlichen Verfahren hat die beschwerdeführende Partei mehrere Probleme, die sie zum Verlassen ihrer Heimat bewogen habe, vorgebracht. So hat sie in der Erstbefragung vom 08.12.2011 angegeben, aufgrund des Krieges und der dortigen Lage sowie des Umstandes, dass sie von Milizen verfolgt und bedroht worden sei (diese hätten bereits ihren Vater getötet), Somalia verlassen zu haben. Im Rahmen ihrer Einvernahme vom 03.09.2012 brachte sie Probleme mit einer Familie eines größeren Stammes namens XXXX vor. Diese habe ihren Vater wegen Eigentumsstreitigkeiten umgebracht.
Im bekämpften Bescheid spricht die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei jegliche Glaubwürdigkeit ab und stützt sich dabei auf Widersprüche und Ungereimtheiten in ihrem Vorbringen. So macht es das Bundesasylamt der beschwerdeführenden Partei etwa zum Vorwurf, dass sie in der Einvernahme vom 03.09.2012 verglichen mit den Angaben in der Erstbefragung "eine völlig neue Geschichte" (AS 198) präsentiert bzw. ein gesteigertes Vorbringen erstattet habe (AS 200). Hierbei übersieht das Bundesasylamt jedoch, dass es in der Erstbefragung in erster Linie um die Erhebung der persönlichen Daten und der Ermittlung der Fluchtroute geht, auf die genauen Fluchtgründe jedoch nicht genauer einzugehen ist (vgl. § 19 AsylG
2005: " ... Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz
gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. ..." sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012 zu U98/12).
Im Übrigen ist zu bemerken, dass zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt neun Monate liegen.
Angesichts obiger Erwägungen kann dem Fluchtvorbringen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht pauschal die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, sondern bedarf es einer weiteren eingehenden Befragung der beschwerdeführenden Partei.
Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass sich die beschwerdeführende Partei in Mogadischu in den Bezirken, die wesentlich von den Angehörigen ihres Stammes bewohnt werden würden, niederlassen könne, ist - unbeschadet der nochmals durchzuführenden Glaubwürdigkeitsprüfung - darauf verweisen, dass die beschwerdeführende Partei eine Verfolgung durch Mitglieder des Stammes der XXXX geltend gemacht hat (AS 95) und gerade diese (neben der Abgal-Gruppe) laut den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten Mogadischu kontrollieren (AS 162).
Ungeklärt erscheint auch die Frage hinsichtlich des Bestehens eines familiären bzw. sozialen Netzwerkes der beschwerdeführenden Partei in Somalia, welches jedoch einen nicht zu unterschätzenden Aspekt bzw. mitunter eine wesentliche Voraussetzung für eine Reintegration in die somalische Gesellschaft darstellt.
Sofern sich das Bundesasylamt im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes teilweise darauf stützt, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr nach Somalia Anknüpfungspunkte in Form ihrer Freunde vorfinden würde, verkennt es den Umstand, dass es sich um Freunde des Vaters der beschwerdeführenden Partei handelt, wodurch nicht ohne weiters von einem bestehenden sozialen Netz in Somalia ausgegangen werden kann.
Angesichts dessen, dass die beschwerdeführende Partei ihre Heimat bereits im Sommer 2011 verlassen hat und sie selbst immer wieder betont hat, keine Kenntnis vom Aufenthaltsort ihrer Familie zu haben, erweist sich auch diesbezüglich der pauschale Verweis des Bundesasylamtes auf ein bestehendes familiäres Netzwerk als unzureichend. Soweit das Bundesasylamt schließlich darauf verweist, dass "gerade der Verbleib der Familie der beschwerdeführenden Partei und weiterer Verwandter in Somalia in aller Deutlichkeit zeigen würden, dass einerseits die Annahme einer generellen wie auch immer gearteten Gefährdung aller in Somalia lebenden Menschen unzulässig wäre ..." (AS 206), greifen diese Ausführungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu weit. Da die beschwerdeführende Partei nach eigenen Angaben nicht weiß, wo sich ihre Familienangehörigen befinden, und angegeben hat, dass diese zumindest aus dem Heimatort geflohen seien, kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich diese immer noch in Somalia aufhalten. Den obigen Erläuterungen entsprechend kann jedenfalls nicht - wie im angefochtenen Bescheid - davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei mit der Unterstützung ihrer Familie rechnen könne.
Insgesamt gesehen fehlt angesichts der sich aus den Länderfeststellungen ergebenden prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia eine auf die Person der beschwerdeführenden Partei zugeschnittene konkrete Beurteilung (vor allem in Hinblick auf ihre Clanzugehörigkeit und ihrer familiären Situation) einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK.
Im Rahmen der neuen Entscheidungsfällung wird nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl alle Integrationstatbestände, welche die beschwerdeführende Partei durch ihren mittlerweile über zwei Jahre währenden Aufenthalt in Österreich verwirklicht hat und die einer Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK entgegen stehen könnten, mitzuberücksichtigen haben. Diesbezüglich werden die vorgelegten, integrationsbestätigenden Unterlagen der beschwerdeführenden Partei (bspw. Bestätigung über die Ableistung gemeinnütziger Arbeit in einem näher bezeichneten Flüchtlingsheim, Teilnahmebestätigung über einen Deutschkurs sowie die Kopie eines Ausweises, die bestätigen soll, dass die beschwerdeführende Partei als Zeitungsverkäufer tätig ist) in die Entscheidung einzufließen haben.
3. Da das Bundesasylamt kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend klären, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im gegenständlichen Fall vorliegen bzw. ob die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 28 Abs. 3 2. Satz zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Betreffend der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen entsprechend heranzuziehen ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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