W184 1247172-2•BVwG W184 1247172-2
W184 1247172-2Federal Administrative CourtFeb 26, 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen
W184 1247172-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Pipal über die Beschwerde von XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2013, Zl. 13 05.034-BAI,
A)
1. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3, § 8 und § 38 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2. den Beschluss gefasst: Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger von Guinea, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.06.2003 den ersten und am 18.04.2013 den vorliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der (zweite) Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, III. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen sowie IV. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):
"... A) Verfahrensgang
...
Am 16.06.2003 haben Sie Ihren ersten Asylantrag ... (eingebracht)
...
Die niederschriftliche Befragung vor dem Bundesasylamt ... vom
12.12. 2003 wird zum Inhalt dieses Bescheides erhoben. Bei dieser Gelegenheit gaben Sie zu Ihrem Fluchtgrund Folgendes an:
...
Frage: Warum haben Sie Guinea verlassen?
Antwort: Ich habe die Reste von Mais verbrannt. Dabei griff das Feuer aber auf den Wald über, in dem Feuer kamen viele Tierherden und auch zwei Menschen ums Leben. Als ich merkte, dass ich das Feuer nicht mehr unter Kontrolle habe, bin ich geflüchtet und versteckte
mich im Wald. Ein Freund von mir ... wusste, wo ich mich aufhielt.
Er kam zu mir und informierte mich, dass im Radio berichtet wurde, dass ich gesucht werde, weil zwei Menschen in den Flammen ums Leben gekommen sind. Laut Gesetz sollte ich umgebracht werden ...
Frage: Warum konkret haben Sie ein Feuer gemacht?
Antwort: Es ist bei uns so, dass nach der Ernte die Felder niedergebrannt werden, um die Erde für den nächsten Anbau vorzubereiten.
Frage: Wie groß war das Feld, das Sie in Brand setzten?
Antwort: Circa ein Hektar, etwas mehr.
Frage: Waren Sie allein am Feld, als Sie das Feuer machten?
Antwort: Ja.
Frage: Ist es normalerweise nicht üblich, wenn man ein derart großes Feld in Brand setzt, dass andere Personen helfen, um das Feuer unter Kontrolle zu halten?
Antwort: Ja, die Leute helfen zusammen. Aber nur auf Feldern, die vom Dorf entfernt sind. Aber mein Feld war direkt neben dem Dorf, deswegen war ich allein.
Frage: Ist es aber nicht so, dass gerade bei Feldern, die unmittelbar ans Dorf grenzen, mehrere Leute das Feuer unter Kontrolle halten?
Antwort: Das Feld gehörte einer alten Dame, sie hat nicht die Möglichkeit, anderen zu helfen. Ich habe für sie gearbeitet, sie war alt, deswegen konnte ich sie nicht bitten, mir zu helfen.
Frage: Warum haben Sie nicht andere Dorfbewohner, Freunde ersucht, Ihnen beim Abbrennen des Feldes zu helfen?
Antwort: Weil ich nicht daran dachte, dass das Feuer übergreift. Aber manchmal kommt es vor, dass das Feuer sich ausweitet, dann ruft man andere Leute, die einem helfen, den Brand zu löschen. Ich habe dann auch um Hilfe gerufen, die Leute haben mir geholfen, aber es gelang uns nicht mehr, das Feuer zu löschen.
Frage: Warum hat sich das Feuer derart ausgebreitet, geriet es außer Kontrolle?
Antwort: Weil alles zu trocken war, die Vegetation.
Frage: Ist es aber nicht gerade dann so, dass man, wenn die Vegetation derart trocken ist, nicht allein ein derart großes Feld in Brand setzt?
Antwort: Mir war bewusst, dass es gefährlich war, aber ich versuchte, kleine Flächen anzuzünden, ich dachte, so kann ich es beherrschen, aber es geriet dennoch außer Kontrolle.
Frage: Warum sollten Sie nun umgebracht werden?
Antwort: Wenn jemand bei uns getötet wird, dann gibt es kein anderes Urteil bei uns, als dass der Verantwortliche auch umgebracht wird.
Frage: Wer sollte Sie töten?
Antwort: Beamte.
Frage: Welcher Beamte?
Antwort: Diese Beamten nennt man bei uns Prefet oder Sous-Prefet.
Frage: Hätten Sie ein Gerichtsverfahren in Guinea bekommen?
Antwort: Ich weiß nur, dass ich nach dem Gesetz behandelt worden wäre, wenn sie mich gefunden hätten. Das Gesetz besagt, dass ich getötet werden hätte müssen. Wer tötet, muss getötet werden.
Frage: Schildern Sie chronologisch und detailliert den Ablauf des Tages, als dieses Feuer ausbrach.
Antwort: Ich kann nicht sagen, wie weit das Feuer ging. Als ich schon in meinem Versteck war, brannte das Feuer immer noch. Als ich das Feuer machte und merkte, dass es außer Kontrolle geriet, rief ich um Hilfe, das Dorf kam. Als ich merkte, dass es nicht mehr unter Kontrolle zu bringen war, flüchtete ich und versteckte mich.
Frage: Wo haben Sie sich versteckt?
Antwort: Im Wald.
Frage: Wie und wann haben Sie erfahren, dass zwei Menschen im Feuer ums Leben kamen?
Antwort: Mein Freund ... sagte es mir im Versteck. Nur er wusste, wo
ich versteckt war.
Frage: Warum wusste (der Freund), wo Sie versteckt waren?
Antwort: Weil ich nichts zu essen hatte, ging ich in der Nacht zu (diesem Freund) und sagte ihm, wo ich versteckt bin.
Frage: In welcher Nacht gingen Sie zu (dem Freund)?
Antwort: Nach drei Tagen.
Frage: Warum liefen Sie noch während des Feuers, als die Leute versuchten, dieses zu löschen, davon und versteckten sich?
Antwort: Ich wollte eigentlich nicht flüchten, aber als ich sah, wie groß das Feuer war, bekam ich Angst und versteckte mich.
Frage: Warum haben Sie nicht weiter mitgeholfen, den Brand zu löschen?
Antwort: Ich wusste, dass mir die Leute halfen zu löschen, aber als ich merkte, dass das Feuer nicht zu beherrschen war, bekam ich Angst und rannte davon.
...
Frage: Was befürchten Sie bei einer etwaigen Rückkehr nach Guinea?
Antwort: Ich habe Angst um mein Leben. Wenn ich zurückkehre, werde ich umgebracht.
Frage: Möchten Sie der Niederschrift etwas hinzufügen?
Antwort: Ich bitte die österreichischen Behörden um Hilfe, damit ich hier leben kann, bis die die jetzige Regierung wechselt.
Frage: Was würde eine neue Regierung in Guinea für Sie bedeuten?
Antwort: Mein Wunsch wäre, hier mein restliches Leben zu verbringen, ich weiß nicht, ob bei einem Regierungswechsel mein Fall noch aufrecht in Guinea bleibt. Deswegen suche ich Schutz in Österreich.
...
Ihr Asylverfahren wurde mit dem Bescheid des Bundesasylamtes ... vom
10.02. 2004 in erster Instanz negativ beschieden. Sie haben dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am 23.03.2004 (richtig: 22.03.2007) wurde Ihr Asylverfahren seitens
des Unabhängigen Bundesasylsenates gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005
eingestellt. Mit Urteil des Landesgerichtes ... vom XXXX ... wurden
Sie gemäß § 27 ... Suchmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von
sieben Monaten, davon sechs Monate Freiheitsstrafe bedingt, ...
verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion ... vom XXXX
wurde gegen Sie ein Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Urteil des
Landesgerichtes ... vom XXXX ... wurden Sie gemäß § 27 ...
Suchmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Sie stellten am 18.04.2013 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ...
Die niederschriftliche Befragung vor der Polizeiinspektion ... vom
18.04. 2013 wird zum Inhalt dieses Bescheides erhoben. Bei dieser Gelegenheit gaben Sie zu Ihrem Fluchtgrund Folgendes an:
Ich habe mein Heimatland Guinea verlassen, weil es viele Probleme in Guinea gibt, Rassismus, Unruhe, politische Verfolgung, usw.
Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie im Bundesasylamt ... am
08.11. 2013 im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers in der Sprache XXXX von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:
...
Frage: Haben Sie irgendwelche Krankheiten, und wenn ja, welche?
Antwort: Nein, ich leide an keiner Krankheit. Ich bin gesund und leide an keiner bestimmten Krankheit. Ich hatte Probleme mit meinem Blutdruck. Ich war diesbezüglich beim Arzt und nehme zurzeit folgende Medikamente: Exforge HCT 10/160/25 1-0-0, Diovan 160 mg 0-0-1 (gesteigert), Lasix 40 mg 1-0-0 bei Bedarf.
Frage: Seit wann haben Sie Probleme mit dem Blutdruck?
Antwort: Vor drei Jahren wurde zufällig bei mir festgestellt, dass ich unter hohem Blutdruck leide.
Frage: Ihr letzter Arztbefund ist vom 04.06.2013. Bei welchem Facharzt sind Sie zurzeit in Behandlung?
Antwort: Ich bin bei keinem Facharzt in Behandlung. Ich war in der ... Klinik. Dort hat man mir gesagt, dass ich meine Medikamente in
Zukunft bei einem Allgemeinarzt ... abholen kann ...
Frage: Wo wurde bei Ihnen hoher Blutdruck festgestellt?
Antwort: In Österreich wurde bei mir hoher Blutdruck festgestellt.
Frage: Können Sie Beweismittel vorlegen, dass Sie seit drei Jahren in Österreich in ärztlicher Behandlung sind?
Antwort: Nein, ich kann in keiner Weise nachweisen, dass ich seit drei Jahren in Österreich in ärztlicher Behandlung bin. Ich habe nur die heute vorgelegten ärztlichen Unterlagen mit. ...
Frage: Wann waren Sie das letzte Mal bei einem Arzt?
Antwort: Im Juni 2013. Seither war ich nicht mehr bei einem Arzt.
Ich soll bei dem Allgemeinarzt ... hin und wieder meinen Blutdruck
messen, mehr nicht.
Frage: Sind Sie in Österreich in stationärer bzw. ambulanter Behandlung?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie weitere Beschwerden?
Antwort: Nein, ich bin gesund und leide an keiner bestimmten Krankheit. Ich habe nur einen hohen Blutdruck, welchen ich unter Kontrolle bringen soll, mehr nicht.
Frage: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?
Antwort: Ich lege heute folgende Beweismittel in Kopie vor: zwei Kopien von polizeilichen Vorladungen jeweils von 2002, Kopie eines polizeilichen Haftbefehls, Kopie einer polizeilichen Fahndung.
Frage: Woher haben Sie diese Kopien (alle in Farbe) erhalten?
Antwort: Mein Bruder hat mir diese Unterlagen einscannt und per e-mail geschickt.
Frage: Wann hat Ihr Bruder diese Unterlagen einscannt und Ihnen per e-mail geschickt?
Antwort: Das war vor zwei Tagen.
Frage: Woher hat Ihr Bruder diese Unterlagen?
Antwort: Meine gesamte Familie erhält meine Post.
Frage: Wie heißt Ihr Bruder und wo hält er sich auf?
Antwort: Mein Bruder heißt XXXX ...
Frage: Da Sie heute behaupten, dass Ihre Familie Ihre gesamte Post in Guinea erhält, geben Sie bitte an, wie Ihre genaue Anschrift bzw. die Ihres Bruders in Guinea lautet?
Antwort: XXXX Guinea.
Frage: Wo haben Sie sich bis vor Ihrer Ausreise in Guinea aufgehalten?
Antwort: Ich habe an derselben Adresse wie oben gewohnt ...
...
Angaben zur Person und den Lebensumständen:
Ich bin ... in Guinea geboren und bei meinen Eltern aufgewachsen.
Ich habe zwei Schwestern und zwei Brüder ... Mein Vater ... ist im
Jahr 1995 verstorben. Meine Mutter heißt ... Ich weiß nicht, wie alt
meine Mutter ist. Ich habe drei Jahre die Schule besucht. Nach der Schule habe ich keine Ausbildung gemacht. Ich fing an, als Hilfskraft im Geschäft meines Vaters zu arbeiten. Wir hatten auch Rinder. Hin und wieder sollte ich nach diesen Tieren schauen. Mein Vater besaß ein Schuhgeschäft. Mein Vater war Schuhmacher. Nach dem Tod meines Vaters habe ich im Geschäft meines Vaters bis zu meiner
Ausreise gearbeitet ... Wir waren immer eine durchschnittliche
Familie. Wir waren weder arm noch reich. Nach dem Tod meines Vaters war ich Alleinverdiener in unserer Familie. Meine Mutter war immer Hausfrau und hat niemals gearbeitet. Meine Mutter hat nach dem Tod meines Vaters nicht mehr geheiratet. Ich hatte eine Freundin in Guinea. Sie war von mir schwanger. Ich habe keine Ahnung, ob sie das Kind geboren hat oder nicht. Ich habe keinen Kontakt zu ihr. Daher weiß ich nicht, ob ich ein Kind habe oder nicht. Ich bekam aufgrund dieser Schwangerschaft Probleme in der Heimat und so war ich gezwungen, meine Heimat im Jahr 2003 zu verlassen. Aus diesem Grund ist ein Polizist ums Leben gekommen. Im Jahr 2003 kam ich nach Österreich, weil ich Probleme hatte. Hier habe ich meinen ersten Asylantrag gestellt. Bis 2006 hielt ich mich in XXXX auf. Dann habe ich eine Frau in Österreich kennengelernt. Ich zog zu ihr und so wurde ich von der Grundversorgung entlassen. Hin und wieder habe ich auf der Straße geschlafen. Bis 2013 war ich bei verschiedenen Freunden. Diese haben mir ermöglicht, bei ihnen zu schlafen. Sie haben mich auch finanziell unterstützt. Dann habe ich mich entschlossen, einen zweiten Asylantrag zu stellen. So habe ich im April meinen zweiten Asylantrag gestellt. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich bin Staatsangehöriger von Guinea, gehöre sowohl zu den XXXX als auch den XXXX, weil meine Mutter zur Volksgruppe der XXXX gehört und mein Vater zu den XXXX. Ich bin Moslem.
Frage: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?
Antwort: Ja, selbstverständlich habe ich Kontakt zu meiner Familie.
Frage: Gibt es eine Telefonnummer, unter der Ihre Familie erreichbar ist?
Antwort: Ja ...
Frage: Wo hält sich derzeit Ihre Familie genau auf? Können Sie die genaue Adresse bekannt geben?
Antwort: Meine gesamte Familie hält sich in XXXX, in Guinea auf.
Frage: Wie geht es Ihrer Familie?
Antwort: Es geht ihnen finanziell normal. Wegen meiner Probleme ist die Familie zerstreut. Meine Mutter ist in XXXX. Meine beiden Schwestern leben auch bei meiner Mutter. Meine beiden Brüder sind in XXXX.
Frage: Unter welchen Umständen lebt Ihre Familie, wer versorgt sie, etc.?
Antwort: Ich weiß es nicht. Diese Frage kann ich nicht beantworten.
Frage: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat?
Antwort: Nein.
Vorhalt: ... Im Zuge Ihres Erstverfahrens ... haben Sie behauptet,
dass Ihre Eltern - sowohl Mutter als auch Vater - bereits verstorben wären. Ihre Mutter wäre im Kindesalter gestorben und Ihr Vater Ende 2001. Nun bringen Sie heute im krassen Widerspruch dazu vor, dass Ihre Mutter schon am Leben ist und sich in der Heimat aufhält und Ihr Vater im Jahr 1995 verstorben wäre. Was sagen Sie zu diesen Widersprüchen?
Antwort: Ich bleibe bei meiner heutigen Aussage. Mehr sage ich nicht dazu.
...
Vorhalt: Im Zuge Ihres Erstverfahrens haben Sie behauptet, keine Geschwister zu haben. Nun geben Sie heute an, vier Geschwister zu haben. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ich kann diesen Vorhalt nicht erklären.
Vorhalt: Im Arztbrief vom 04.06.2013 steht, dass Sie eine Schwester gehabt hätten, die 45 Jahre alt gewesen wäre. Diese wäre jedoch verstorben. Weiters brachten Sie vor, dass Ihr Vater noch lebt und Herzprobleme hat. Was sagen Sie nun dazu?
Antwort: Ich bleibe bei meinen heutigen Angaben. Der Arzt hat mich falsch verstanden. Nun berichtige ich mich. Mein Vater hatte zwei Frauen. Ich hatte eine Halbschwester. Sie ist aber verstorben. Sonst habe ich keine weiteren Geschwister.
Frage: Wer ist dann XXXX, wenn Sie keine weiteren Geschwister haben?
Antwort: Er ist Adoptivsohn von meinem Vater. Mehr kann ich dazu nicht sagen.
Vorhalt: Im Zuge Ihres Erstverfahrens haben Sie weiters vorgebracht, dass Sie bei Ihrer Großmutter aufgewachsen wären, weil Ihre Mutter bei der Geburt verstorben wäre. Sie hätten dort keine Geschwister. Nun bringen Sie heute im krassen Widerspruch vor, dass Ihre Mutter am Leben ist und Sie vier Geschwister haben. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ich bleibe bei meiner heutigen Aussage.
...
Vorhalt: Im Zuge Ihres Erstverfahrens haben Sie vorgebracht, dass Sie sich bis zur Ausreise in XXXX aufgehalten hätten. Nun meinen Sie heute im krassen Widerspruch, dass Sie sich bis zur Ausreise in XXXX aufgehalten hätten. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ich habe mich bis zu meiner Ausreise in XXXX aufgehalten. Ich habe in den beiden Städten gewohnt. Mehr sage ich dazu nicht.
...
Frage: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?
Antwort: Seit meiner Einreise nach Österreich im Jahr 2003.
...
Angaben zum Fluchtgrund:
Frage: ... Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat
verlassen haben? ...
Antwort: Es gibt keine neuen Gründe, denn ich halte mich seit meinem ersten Asylantrag in Österreich auf. Vor zwei Tagen bekam ich die von mir heute vorgelegten Beweismittel von der Heimat.
...
Antwort: Ich war mit einem Mädchen im Jahr 2001 zusammen gewesen. Sie ist im selben Jahr von mir schwanger gewesen. Der Vater dieses Mädchens, der ein Vorbeter in einer Moschee war, war dagegen, dass seine unverheiratete Tochter ein uneheliches Kind bekommt. Das war für ihn eine Sünde. Aus diesem Grund wurde meine Freundin damals von zuhause hinausgeworfen. Sie ist geflüchtet. Auch ich weiß nicht, wo sie hingegangen ist. Ihre Eltern haben gemeint, dass ich weiß, wohin ihre Tochter geflüchtet ist. Sie dachten, dass ich ihre Tochter entweder versteckt oder sogar getötet hätte. Sie drohten mir. Dann erstatteten Sie eine Anzeige gegen meine Person bei der Polizei. Nach der Anzeige sind einige Male Polizisten zu mir nach Hause gekommen. Sie fragten mich nach meiner Freundin. Bei dem letzten Besuch kam es zwischen mir und den Polizisten zu einer Schlägerei. Ich habe einen von ihnen schwer verletzt. Dann ist er gestorben. Das war alles im Jahr 2002. Ich bekam Angst und bin zu Verwandten geflüchtet, wo ich mich bis zu meiner Ausreise im Jahr 2003 versteckt habe. Man hat gegen mich einen Haftbefehl erlassen, da ich jemanden getötet habe. Aus Angst, verhaftet zu werden, bin ich aus Guinea geflüchtet. Das ist mein einziger Fluchtgrund. Andere Gründe gibt es nicht.
...
Antwort: ... Meine Mutter erzählte mir, dass meine Freundin zu ihr
gegangen ist. Sie hatte aber kein Kind bei sich. Meine Mutter fragte sie, wo das Kind sei. Sei antwortete, sie sagt es nur mir persönlich und niemandem ...
Vorhalt: ... Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass diese
Polizisten, die in der Mehrzahl waren, gegen Ihre Person hilflos waren, sodass Sie allein einen von ihnen töten und danach problemlos flüchten konnten. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ich war nicht allein. Meine Freunde und meine Verwandten waren auch dort. Sie haben mich verteidigt und mir geholfen.
Vorhalt: ... Nun ist dazu zu sagen, dass Sie im Zuge Ihres
Erstverfahrens ... eine komplett andere Geschichte vorgebracht
haben. Damals gaben Sie an, dass Sie die Reste von Mais verbrannt hätten. Bei diesem Brand wären zwei Menschen ums Leben gekommen. Aus diesem Grund wären Sie aus Ihrer Heimat geflüchtet, weil im Radio berichtet wurde, dass Sie gesucht werden würden und wegen Ihnen zwei Menschen in den Flammen ums Leben gekommen wären. Im Zuge des nunmehrigen Asylantrages brachten Sie vor der Polizei am 18.04.2013 vor, dass Sie Ihre Heimat verlassen haben, weil es viele Probleme in Guinea geben würde, Rassismus, Unruhe, politische Verfolgung, usw. Nun bringen Sie heute im krassen Widerspruch zu Ihren gesamten bisherigen Angaben vor, dass Sie Ihre Heimat im Jahr 2003 verlassen hätten, weil Sie Ihre Freundin im Jahr 2001 geschwängert hätten ...
Antwort: Ich bleibe bei meiner heutigen Aussage.
Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?
Antwort: Nein, ich bin in meiner Heimat nicht vorbestraft.
Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
Antwort: Ja, ich werde in meiner Heimat von der Polizei gesucht, weil ich einen Mann getötet habe.
Frage: Was steht in den von Ihnen vorgelegten Kopien?
Antwort: In diesen Kopien steht, dass ich wegen meiner damaligen Freundin gesucht werde, da ihre Familie gegen mich eine Anzeige erstattet hat.
Vorhalt: Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass Sie wegen einer vermissten Frau im Jahr 2002 zur Anzeige gebracht wurden und die Polizei sogar einen Haftbefehl erlassen hat und diesen zu Ihrer Familie gebracht bzw. geschickt hat, aber in keiner Weise irgendwelche Anzeigen oder Haftbefehle wegen des Mordes an einem Kollegen seit 2002 an Ihre Familie geschickt hat. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ich kann diesen Vorhalt nicht erklären.
...
Frage: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?
Antwort: Ja, ich werde aufgrund der Haftbefehle im Falle meiner Rückkehr verhaftet.
...
Angaben zum Privat- und Familienleben:
...
Frage: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?
Antwort: Seit meiner Einreise im Jahr 2003 bin ich in Österreich.
...
Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich und wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?
Antwort: Ich bin seit meiner zweiten Antragstellung in der Grundversorgung. Ich tue momentan nichts.
Frage: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?
Antwort: Nein, ich besuche zwei Mal in der Woche einen Deutschkurs. Ich bin kein Mitglied in einem Verein oder in einer bestimmten Organisation.
Frage: Wie gut können Sie Deutsch sprechen?
Antwort: Ich spreche nur ein wenig Deutsch.
Vermerk: Der Antragsteller spricht äußerst gebrochen Deutsch.
Frage: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich eine Schule besucht oder eine Ausbildung gemacht?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?
Antwort: Nein, ich habe keine nahen Bindungen zu Österreich.
Frage: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
Antwort: Nein.
...
Frage: Wo leben Ihre Verwandten?
Antwort: Meine Mutter, meine Geschwister und meine weiteren Verwandten sind alle in Guinea ..."
Der angefochtene Bescheid enthält sodann folgende Sachverhaltsfeststellungen:
"... Zu Ihrer Person: ... Fest steht, dass Sie Staatsangehöriger von
Guinea sind. Fest steht, dass Sie die Sprache XXXX sprechen, zur
Volksgruppe der XXXX gehören und Moslem sind ... Mit Urteil des
Landesgerichtes ... vom XXXX ... wurden Sie gemäß § 27 ...
Suchmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon
sechs Monate Freiheitsstrafe bedingt, ... verurteilt. Mit Bescheid
der Bundespolizeidirektion ... vom XXXX wurde gegen Sie ein
Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Urteil des Landesgerichtes ... vom
XXXX ... wurden Sie gemäß § 27 ... Suchmittelgesetz zu einer
Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt ... Fest steht, dass Sie
unter hohem Blutdruck leiden. Fest steht auch, dass Sie an keinen
lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen
Ihres Gesundheitszustandes leiden ... Es konnten keine
Beeinträchtigungen Ihrer Arbeitsfähigkeit festgestellt werden.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes: ... Die von
Ihnen angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes sind
vollkommen unglaubwürdig ... Es konnte nicht festgestellt werden,
dass Sie im Jahr 2002 eine junge Frau geschwängert hätten und deshalb von ihrer Familie und staatlicher Seite verfolgt wurden. Die Echtheit der von Ihnen vorgelegten Kopien der polizeilichen Vorladungen, Haftbefehle und Anzeige konnte nicht festgestellt werden. Der von Ihnen zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund konnte nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass Sie im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wären.
Zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr: Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Guinea für Sie eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Fall Ihrer Rückkehr in Ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wären. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass Ihnen im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt werden. Fest steht, dass in Ihrem Heimatland ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und Ihnen auch zugänglich sind. Fest steht, dass Sie in der Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Fest steht, dass Sie über eine Schulausbildung verfügen und in Ihrer Heimat als Hilfskraft im Geschäft Ihres Vaters tätig waren.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie reisten illegal nach
Österreich ein und stellten am 16.06.2003 einen Asylantrag ... Nach
Abschluss Ihres ersten Asylverfahrens haben Sie nach zehn Jahren einen zweiten Asylantrag am 18.04.2013 gestellt. Sie leben in einer Flüchtlingsunterkunft und sind selbst mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Verwandte oder Bekannte aus der Heimat haben Sie in Österreich nicht. Festgestellt wird, dass in Ihrem Fall somit kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich vorliegt. Sonstige soziale Bindungen und/oder sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte konnten nicht festgestellt werden. Fest steht, dass Sie in Österreich zwei Mal von einem Gericht verurteilt wurden. Fest steht, dass Sie einen Deutschkurs in Österreich besuchen. Fest steht, dass Sie die deutsche Sprache nicht beherrschen. Fest steht, dass Sie kein Mitglied in einem bestimmen Verein oder in einer Organisation sind. Fest steht, dass Sie in Österreich keiner geregelten Arbeit nachgehen. Fest steht, dass Sie keine nahen Bindungen zu Österreich haben. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen.
Zur Lage in Ihrem Herkunftsland - Feststellungen zu Guinea (Stand: September 2012)
Allgemeine Lage
Politik / Wahlen
Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung der französischen Verfassung nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch in der neuen Verfassung einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen, wie die Haute Autorité de Communication, den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof.
Nach dem Tode des Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht, der während 2009 immer deutlicher erkennen ließ, sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen zu wollen. Im Zusammenhang mit dem Massaker vom 28. September 2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Sicherheitschef seinen Chef am 3.12.2009 mit Schusswunden so schwer, dass Dadis Camara das Land verlassen musste. Sein Stellvertreter, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der Kandidat Prof. Alpha Condé siegte mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit hat Guinea zum ersten Mal einen demokratisch gewählten Präsidenten (Auswärtiges Amt, Innenpolitik - Guinea, Oktober 2011 ...).
Präsident Alpha Condé, der nach weitgehend freien und fairen Wahlen im Dezember 2010 angelobt wurde, machte eingeschränkte Fortschritte, die ernsten politischen und menschenrechtlichen Probleme, die er geerbt hatte, anzugehen. Die Wahlen beendeten eine Periode tiefgreifender politischer Instabilität, die im Dezember 2008 begann, als Captain Moussa Dadis Camara bei einem Putsch nach dem Tod von Lansana Conté, der 24 Jahre der autoritäre Präsident Guineas war, die Macht übernahm (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012).
Die neue Verfassung, die im April 2010 vom ad-hoc-Parlament, dem Nationalen Übergangsrat, verabschiedet wurde, enthält mehrere Vorkehrungen, die, wenn sie umgesetzt werden, den Respekt für Menschenrechte und Good Governance erhöhen könnten, darunter die Einrichtung der ersten unabhängigen Menschenrechtsinstitution. Die Verfassung stärkte auch die Unabhängigkeit des Hohen Rates der Richter, der für Disziplin, Selektion und Beförderung der Richter zuständig ist (Human Rights Watch: World Report 2011, 24.1.2011).
Im Juli 2011 wurde die Nationale Kommission für Menschenrechte als erste unabhängige Menschenrechtsinstitution gegründet. Sie setzt sich aus 20 Mitgliedern aus dem ganzen Land zusammen. Zivilgesellschaftliche Gruppen äußerten Zweifel über unangemessene Beratung über das Mandat und die Zusammensetzung der Kommission (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012).
...
Guineas Präsident Alpha Condé kündigte am Freitag, dem 27.4.2012, die unbefristete Verschiebung der bereits mehrfach verschobenen Parlamentswahlen vom 8. Juli an, aufgrund der, wie er sagte, "technischen Probleme". Die Wähler können gemäß Präsident Condé in einer Erklärung an Staatsmedien für den 8. Juli nicht einberufen werden, weil er nicht sicher wäre, dass alles normal ist und dass alle technischen Probleme gelöst sind.
Er sagte weiters, dass die Präsidentschaftswahlen von vielen Problemen und vielen Unvollkommenheiten geprägt waren, weshalb es notwendig wäre, dass die Parlamentswahlen transparent und demokratisch sind. Er könne es sich nach so vielen Jahren des Kampfes für Demokratie nicht leisten, dass unter seiner Präsidentschaft Wahlen nicht transparent, glaubwürdig und demokratisch ablaufen.
Die Parlamentswahlen sollten verfassungsrechtlich innerhalb von sechs Monaten nach der Amtseinführung von Präsident Alpha Condé im Dezember 2010 stattfinden, wurden aber immer wieder verschoben. Die Unabhängige Nationale Wahlkommission (INEC) hatte schließlich am 1. März das Datum des 8. Juli zur Abstimmung festgelegt, doch die Opposition verurteilte die einseitige Entscheidung und bedauerte, dass der Wahltermin vor dem Ende der Prüfung des Wählerverzeichnisses festgelegt worden war.
Die EU warnte, dass sie ohne demokratische Wahlen keine Hilfen freigeben würde. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Juni 2002 statt, während des Regimes von Präsident Lansana Conté, der im Dezember 2008 nach 24 Jahren an der Macht starb. Ein Nationaler Übergangsrat (CNT) übernimmt derzeit parlamentarische Aufgaben. Er wurde Anfang 2010 gegründet, während der Militärherrschaft unter Machthaber General Konaté. Präsident Alpha Condé übernahm nach der zweiten Runde der Präsidentschaftswahlen im November 2010 das Amt des gewählten Präsidenten (Jeuneafrique: Guinée: report sine die des législatives du 8 juillet, 28.4.2012 ...).
Sicherheitslage
Mit der Angelobung des gewählten Präsidenten Alpha Condé am 22. Dezember 2010 ging die seit Jahresende 2008 andauernde Herrschaft der Militärjunta offiziell zu Ende. Die politischen Spannungen der letzten Jahre haben sich seither weitgehend gelegt, doch bleiben latente politische und ethnische Spannungen ebenso bestehen wie ein hohes Konfliktpotenzial aufgrund der sehr schlechten sozialen Bedingungen (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Guinea, Stand: 4.9.2012 ...).
In den frühen Morgenstunden des 19.7.2011 griff ein Kommando die Residenz des Präsidenten von Guinea, Alpha Condé, in einem Wohnviertel der Hauptstadt Conakry mit automatischen Waffen an. Der Angriff dauerte ungefähr 3 Stunden; die Eindringlinge wurden von der Präsidialgarde zurückgeworfen; eine Person starb, mehrere wurden verwundet (Agenzia fides: Afrika/Guinea - Fragen zu dem gescheiterten Attentat gegen den Präsidenten, 20.7.2011 ...).
Am 27.9.2011 kam es bei Demonstrationen in Conakry/Guinea zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Dabei sind mindestens zwei Personen ums Leben gekommen, zahlreiche wurden verletzt. Die Demonstration stand im Zeichen des Massakers vom 28.9.2009, bei dem 156 Menschen im Protest gegen die damalige Regierung ums Leben kamen. Die Demonstrationen wurden von der Opposition gegen den 2010 demokratisch gewählten Präsidenten Alpha Condé organisiert. Sie werfen dem Präsidenten vor, den Termin für die Parlamentswahlen (29.12.2011) sowie vor allem deren Rahmenbedingungen im Alleingang und ohne Berücksichtigung der Forderungen der Opposition festgelegt zu haben (Auswärtiges Amt:
Pressemitteilungen - Menschenrechtsbeauftragter fordert Gewaltfreiheit in Guinea, 29.9.2011 ...).
In Guinea hat die Polizei am 17.3.2012 unter Einsatz von Tränengas eine Demonstration der Opposition aufgelöst. Dutzende Personen wurden verhaftet. Die Opposition forderte transparente Parlamentswahlen im Juli. Alle Zugänge zum Stadion des Viertels Matam in Conakry waren von Polizei- und Gendarmeriefahrzeugen blockiert und zahlreiche Sicherheitskräfte, spezialisiert auf den Einsatz bei Ausschreitungen, waren vor Ort (RFI: En Guinée, une manifestation de l'opposition dispersée à coups de gaz lacrymogènes, 18.3.2012 ...).
Vor dem Hintergrund der innenpolitischen Kontroverse um die bereits mehrfach, und momentan auf unbestimmte Zeit verschobenen Parlamentswahlen muss mit Demonstrationen und Unmutsbekundungen gerechnet werden, bei denen, wie zuletzt am 27.8.2012, mit gewalttätigen Ausschreitungen gerechnet werden muss (Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise - Guinea, Stand 4.9.2012 ...).
In Guinea kam es bei einer verbotenen Demonstration der Opposition am 27.8.2012 zu Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften, die Tränengas einsetzten. Acht Mitglieder der Oppositionspartei von Cellou Dallein Diallo wurden verhaftet. Bei weiteren Ausschreitungen in Vororten von Conakry wurden 30 Personen, unter ihnen der Sohn von Cellou Dallein Diallo, verhaftet (RFI: Guinée: une manifestation interdite de l'opposition tourne à l'affrontement à Conakry, 28.8.2012 ...).
Rechtsschutz
Justiz
Die Menschenrechte sind weitgehend eingeschränkt, weil die Justiz schlecht ausgestattet, schlecht bezahlt und für Korruption anfällig ist (Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Guinea, Oktober 2011 ...).
Das Justizsystem zeigte einen bescheidenen Grad von Unabhängigkeit seit 2010. Eine Kommission von Richtern war dazu ermächtigt, das Massaker vom September 2009 zu untersuchen; bis Ende 2011 wurden jedoch keine Verdächtigen vor Gericht gebracht. HRWs Bericht vom Mai 2011 stellte fest, dass die Gerichte gravierend unterfinanziert sind. Neben offiziellen Gerichten existierten weiterhin informelle traditionelle Justizmechanismen (Freedom House: Freedom in the World 2012, Mai 2012).
Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es war unterfinanziert, ineffizient und offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen, wie z. B. geringem Budget, Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch wurden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet.
Viele Bürger vertrauten auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden konnten, wurden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hatte im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes (U. S. Department of State: 2011 Human Rights Report: Guinea, 24.5.2012).
Sicherheitskräfte
Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, kann jedoch ebenfalls im Bereich der inneren Sicherheit eingesetzt werden. FOSSPEL, eine 16.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde im Mai 2010 eingerichtet, um während der Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Sie unterstand dem Sicherheitsministerium. Nach den Wahlen kehrten die meisten Mitglieder der FOSSPEL zu ihren Polizei- oder Gendarmerieeinheiten zurück. Per Gesetz sind das Militär, FOSSPEL, Gendarmerie sowie Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen.
Die Sicherheitsbehörden waren unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient. Korruption war weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte war mangelhaft, das Strafgesetz wurde häufig nicht beachtet. Viele Bürger sahen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gab keine internen oder externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen (U. S. Department of State: 2011 Human Rights Report: Guinea, 24.5.2012).
Polizeigewalt / Folter
Es gab unzureichenden Fortschritt bei der Feststellung der Verantwortlichkeit für vergangene Gräueltaten, insbesondere bei dem Massaker vom 28.9.2009 durch Angehörige der Sicherheitskräfte, bei dem 150 Personen getötet wurden und mehr als 100 Frauen vergewaltigt wurden.
Der Angriff auf die Residenz von Präsident Condé am 19.7.2011, angeblich von unzufriedenen Mitgliedern des Militärs, führte zur Verhaftung von 38 Personen, darunter 25 Soldaten. Die Verhaftung und folgende Haft einiger der Militärangehörigen war geprägt von Misshandlungen und in einigen Fällen von Folter.
Anschuldigungen wegen Anwendung exzessiver Gewalt gegenüber Demonstranten gingen 2011 zurück, obwohl die Sicherheitskräfte zumindest fünf Demonstranten bei Demonstrationen der Opposition im April und September töteten. Während der Ausschreitungen machten sich Sicherheitskräfte auch des Diebstahls, des Raubs, sexueller Gewalt und der Körperverletzung schuldig. Während des Jahres waren Soldaten glaubwürdig in zahlreiche kriminelle Aktivitäten verwickelt. Es gab keine Versuche, Untersuchungen einzuleiten bzw. jene, die daran beteiligt waren, zu disziplinieren oder strafrechtlich zu verfolgen.
Bemühungen der Militärhierarchie, die Armee zu professionalisieren, führten zu einer geringeren Präsenz von Soldaten auf den Straßen, und manche Aufgabenbereiche, die lange Zeit die Armee erfüllt hatte, wurden an Polizei und Gendarmerie übertragen.
Die Polizei war wiederholt in die Forderung von Bestechungsgeldern verwickelt. Verbrechensopfer wurden oft dazu genötigt, für Untersuchungen zu zahlen, während die Behörden üblicherweise dabei scheiterten, angemessene Untersuchungen durchzuführen. Die Führung der Polizei unternahm keine Bemühungen, um diese Probleme anzugehen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012).
Es gab verschiedene unbestätigte Berichte, dass die Regierung oder ihr unterstehende Personen willkürliche oder ungesetzliche Tötungen begangen hatten.
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter oder andere grausame, unmenschliche oder degradierende Behandlung oder Bestrafung, jedoch wendeten Regierungsbeamte diese Praktiken weiterhin unter Straffreiheit an. Sicherheitskräfte wendeten Gewalt an, um Demonstrationen zu unterbinden, was zu Toten und Verletzten führte. Gefängniswärter folterten, schlugen, vergewaltigten und misshandelten Bürger und Häftlinge, inklusive Kinder. Die Regierung ergriff selten Maßnahmen gegen Personen, die angeblich Folter angewendet hatten (U. S. Department of State: 2011 Human Rights Report: Guinea, 24.5.2012).
Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Beschuldigte werden in Polizeistationen systematisch gefoltert, teilweise auch in den Gefängnissen. Allerdings ist die Zahl der Gefangenen mit 4.000 im internationalen Vergleich relativ gering. Knapp 2/3 der Gefangenen sind in Untersuchungshaft, viele davon, weil ihre Fälle jahrelang unbearbeitet bleiben.
Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, am 28.9.2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte Dutzende von Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet (Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Guinea, Oktober 2011 ...).
Korruption
Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2011 den 164. von 182 Plätzen (Transparency International: Corruption Perceptions Index 2011 ...).
Korruption wurde von internationalen Gebern als ernsthaftes Problem zitiert und viele Aktivitäten der Regierung liegen im Verborgenen. Präsident Condé wurde dafür kritisiert, korrupte Beamte aus dem Regime Contés in seine Regierung aufgenommen zu haben (Freedom House: Freedom in the World 2012, Mai 2012).
Menschenrechtsorganisationen / Ombudsmann
Zahlreiche lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen. Regierungsbeamte waren in eingeschränktem Rahmen kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten. Die Regierung traf sich mit inländischen NGOs, aber reagierte selten auf ihre Fragen, Berichte oder Empfehlungen (U. S. Department of State: 2011 Human Rights Report: Guinea, 24.5.2012).
Laut United Nations sind in Guinea u. a. folgende NGOs tätig: ... (United Nations: Directory of African NGOs, kein Datum ...).
Militär
Wehrdienst
Für 18- bis 25-Jährige besteht eine Wehrdienstpflicht von 18 Monaten (CIA World Factbook: Guinea, 24.8.2012 ...).
Menschenrechte
Menschenrechte allgemein
Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land waren Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, inklusive der Anwendung von Folter; die mangelnde Bestrafung für solche Vergehen durch die Regierung; und Gewalt gegen Frauen und Mädchen, inklusive weiblicher Genitalverstümmelung (U. S. Department of State: 2011 Human Rights Report: Guinea, 24.5.2012).
Presse- und Meinungsfreiheit
Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkte die Regierung die Presse während des Jahres ein. Einige Journalisten praktizierten Selbstzensur. Bürger konnten die Regierung im Allgemeinen öffentlich wie privat kritisieren, ohne von Repressalien bedroht zu sein (U. S. Department of State: 2011 Human Rights Report: Guinea, 24.5.2012).
Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage (Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Guinea, Oktober 2011 ...).
Zu den staatlichen Medien gehören Radio Television Guineenne (RTG) sowie die größte und einzige Tageszeitung des Landes. Sie halten sich mit Kritik an der Regierung zurück. Nach viel Lobbying erlaubte die Regierung Anfang 2006 private Sendeanstalten. Reporter ohne Grenzen (RSF) sagt, dass Mediengesetze, die nach dem demokratischen Übergang von 2010 erlassen wurden, noch nicht implementiert wurden. Vergehen gegen Journalisten und andere repressive Maßnahmen bestünden weiterhin. Mehr als 30 private Zeitungen publizierten ihre Ausgaben wöchentlich oder sporadisch und sind regierungskritisch (BBC News: Guinea profile - Media, 14.3.2012 ...).
Opposition, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit, jedoch war diese in der Praxis sowie gesetzlich eingeschränkt. Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können somit Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen.
Die Verfassung und gesetzliche Regelungen gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektierte dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis. Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen waren nicht beschwerlich, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhinderten (U. S. Department of State: 2011 Human Rights Report: Guinea, 24.5.2012).
Bei der Stichwahl im November 2010 konnte der langjährige Oppositionsführer Alpha Condé von der RPG den ehemaligen Premierminister Cellou Dalein Diallo von der UFDG besiegen. Die Wahl wurde schlussendlich von nationalen und internationalen Beobachtern als legitim angesehen und Diallo akzeptierte das Ergebnis. Es kam jedoch im Osten Guineas zu Gewalt und Einschüchterung von Wählern, was zur Vertreibung tausender ethnischer Peuhl, die Diallo unterstützten, führte (Freedom House: Freedom in the World 2012, Mai 2012).
Haftbedingungen
Gefängnisse sind stark überfüllt und es fehlt an ausreichender Nahrung, sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. In der größten Hafteinrichtung des Landes, die für 300 Häftlinge entworfen worden war, gibt es über 1.000 Gefangene. Zwischen 80 und 90 Prozent der Gefangenen in Guinea wurden in verlängerter Untersuchungshaft gehalten (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012).
Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstanden, waren weiterhin inhuman und lebensbedrohlich. Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung führten zu dutzenden Toten. Regelmäßig bedrohten, schlugen, und fallweise folterten Gefängniswärter Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen, obwohl es weniger solche Berichte als in den letzten Jahren gab. Alle Gefängnisse waren überbelegt. Im Gefängnis von Conakry zum Beispiel waren zu Jahresende 1.280 Insassen untergebracht, obwohl es für 300 konzipiert worden war.
Gleichgültigkeit, Missmanagement und der Mangel an Ressourcen waren häufige Probleme. Toiletten funktionierten nicht und die Gefangenen schliefen teilweise im selben Raum, wo sie auch ihre Notdurft verrichteten. Die Versorgung mit Lebensmitteln war mangelhaft und manche Gefangene waren auf Unterstützung durch Wohltätigkeitsorganisationen oder durch Familie und Freunde angewiesen. Wärter verlangten oft Bestechungsgeld im Austausch für Lebensmittel, die oft beschlagnahmt wurden.
Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen konnten nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrte. Die Regierung gestattete hingegen Gefängnisbesuche (in zivilen Gefängnissen) durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgten. Dem Roten Kreuz (ICRC) wurde der Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führte weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Gefängnisbedingungen zu verbessern (U. S. Department of State: 2011 Human Rights Report: Guinea, 24.5.2012).
Todesstrafe
Es besteht die Todesstrafe, sie wird aber nur sehr selten ausgeführt, seit 2005 nicht mehr (Auswärtiges Amt, Innenpolitik - Guinea, Oktober 2011 ...).
Ein Gericht in der Stadt Kankan verurteilte im September 16 Menschen zum Tode, davon acht in Abwesenheit. Das Gericht hatte die Verurteilten nach gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen zwei ethnischen Gruppen des "Mordes, besonders gewalttätigen Totschlags und verbrecherischen Komplotts sowie der Zerstörung von Eigentum" für schuldig befunden. Bei den Auseinandersetzungen waren mindestens 25 Menschen getötet worden.
Die Todesurteile standen im Widerspruch zu Aussagen, die Präsident Condé im Juli bei einem Treffen mit ausländischen Diplomaten gemacht hatte. Er hatte erklärt, dass es in Guinea keine Todesstrafe gebe und dass Todesurteile unter keinen Umständen hinnehmbar seien, auch dann nicht, wenn sie gegen Personen verhängt würden, die einen Anschlag auf den Präsidenten verübt hätten, da auch das ihn nicht wieder lebendig machen würde (Amnesty International: Amnesty Report 2012 - Guinea, 24.5.2012).
Guinea wird als "Abolitionist de facto" in der Datenbank Death Penalty Worldwide geführt. Das bedeutet, dass innerhalb der letzten 10 Jahre keine Exekution mehr durchgeführt wurde (Death Penalty Worldwide: Republic of Guinea / Guinea - Guinea-Conakry, 30.5.2012
...).
Religion
Religionsfreiheit
Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. 85 % der Bevölkerung sind Muslime, 10 % Christen, 5 % Angehörige indigener Religionen (U. S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Guinea, 30.7.2012).
Über 90 Prozent der Bevölkerung sind Muslime, der Islam spielt eine große Rolle im öffentlichen Leben. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche spielen gesellschaftlich, besonders im Bildungsbereich, eine bedeutende Rolle (Auswärtiges Amt, Innenpolitik - Guinea, Oktober 2011 ...).
Minderheiten
Minderheiten allgemein
Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 % aus Peuhl, 30 % aus Malinke und 20 % aus Soussou. 10 % der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen (CIA World Factbook: Guinea, 24.8.2012 ...).
Die Bevölkerung insgesamt ist ethnisch heterogen, mit drei Hauptethnien in spezifischen Heimatregionen: Den Soussou in Niederguinea, den Peuhl in Mittelguinea und den Malinke in Oberguinea. In ganz Guinea gibt es noch kleinere ethnische Minderheiten. Conakry und andere große urbane Zentren, wie Kankan sowie die Forest Region, sind ethnisch homogen. Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Die Identifikation mit dem eigenen ethnischen Hintergrund ist jedoch stark. Es gibt ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln und dem geringen Ausmaß interethnischer Ehen (U. S. Department of State: 2011 Human Rights Report: Guinea, 24.5.2012).
Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemeines
In Conakry und auch im Landesinneren treten oft Straßensperren auf, dabei sind Vorwürfe über Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei häufig (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Guinea, Stand: 4.9.2012 ...).
Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektierte diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben.
Obwohl die Regierung alle Straßensperren im Jänner 2011 entfernt hatte, richtete sie diese nach dem Angriff vom 19.7.2011 auf die Residenz des Präsidenten wieder ein. Polizei und Sicherheitskräfte hielten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und dabei wurde die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden eingeschränkt (U. S. Department of State: 2011 Human Rights Report: Guinea, 24.5.2012).
Rückkehr
Grundversorgung / wirtschaftliche Lage
Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt. Ursächlich dafür war früher die Misswirtschaft unter dem einstigen Staatspräsidenten Sekou Touré, die mit einem Niedergang der Infrastruktur, der Unterdrückung jeglicher Privatinitiative und einer weitgehenden Isolation des Landes einherging. Nach dem Tod Tourés (1984) gelang es mit externer Unterstützung, Preiskontrollen und Importrestriktionen abzuschaffen, ein marktorientiertes Wechselkurssystem zu errichten, einen Teil der unrentablen Staatsfirmen zu privatisieren oder aufzulösen, den überbesetzten öffentlichen Dienst um 50 Prozent zu reduzieren und die Verkehrsinfrastruktur (Straßen, Flughafen, Hafen) zu verbessern. Folge war ein starkes Wachstum im Bauwesen und eine zunehmende Aktivität von Kleingewerbetreibenden. Seit Anfang 2000 verschlechterte sich die Regierungsführung erneut, Guinea wurde zu einem der korruptesten Länder der Welt (Auswärtiges Amt: Wirtschaft Guinea, Oktober 2011 ...).
Guinea zählt zu den ärmsten Ländern der Welt (156. Stelle von 169 im UNDP-Bericht zur menschlichen Entwicklung 2010). Die Armutsrate der Bevölkerung stieg von 49,2 Prozent 2000 auf 58 Prozent im Jahre 2010, die Lebenserwartung liegt bei 58,8 Jahren. Der durchschnittliche Schulbesuch der Erwachsenen betrug 2010 1,6 Jahre (Auswärtiges Amt, Innenpolitik - Guinea, Oktober 2011 ...).
Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen und die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ: Guinea, kein Datum ...).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt. Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor.
HIV / AIDS:
2005 waren in Guinea 1,5 % der erwachsenen Bevölkerung, ca. 4,2 % der Schwangeren und ca. 40 % der Prostituierten HIV-positiv (Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise - Guinea, Stand 4.9.2012 ...).
Diverse Indikatoren zeigen, dass das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt ist. In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54,1 Jahre und von 1.000 Geburten sterben 142 Kinder vor ihrem fünften Geburtstag. Der Staat widmet nur 0,6 % des Bruttonationalprodukts dem Gesundheitssektor. Nur etwa 2 % der Bevölkerung sind von einer Krankenversicherung erfasst. Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium.
Der Staat führt derzeit diverse Gesundheitsprogramme durch, die den betroffenen Personen kostenfrei zur Verfügung stehen. Ziele dieser Programme sind etwa der Kampf gegen die Tuberkulose, Behandlung von Aids sowie Geburt in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Programme sind von Misswirtschaft, Abwesenheit qualitativ hochwertiger Ausbildung und Korruption geprägt. Z. B. werden für Geburten häufig Geldbeträge gefordert (CGVSRA, OFPRA, DFJP: Rapport de mission en République de Guinée 29.10. - 19.11.2011, März 2012).
Behandlung nach Rückkehr
Eine Verfolgungsgefahr wegen illegaler Ausreise und/oder Asylantragstellung in Deutschland wird nicht gesehen (BAMF/Informationszentrum Asyl und Migration: Guinea - Politische Entwicklung und aktuelle Lage, 1.2010)."
Zur Beweiswürdigung führte der angefochtene Bescheid Folgendes aus:
"... Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Hinsichtlich der Person sind Sie nicht als glaubwürdig anzusehen, da
es Ihnen nicht möglich war, unbedenkliche Dokumente in Vorlage zu
bringen, um Ihre Identität nachzuweisen ... Insbesondere konnten Sie
weder glaubhaft darlegen noch nachweisen, dass Sie sich seit dem
Abschluss Ihres Erstverfahrens ... bis zu Ihrer neuerlichen
Antragstellung im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten haben.
...
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:
...
Nun wird an dieser Stelle angeführt, dass Ihr gesamtes Vorbringen
vor der erkennenden Behörde als völlig unglaubwürdig erachtet wird,
dies vor allem deshalb, weil Sie Ihren Fluchtgrund komplett
widersprüchlich vorgebracht haben. Sie wurden zu Beginn der
Einvernahme am 08.11.2013 ausdrücklich gefragt, ob Sie sich an Ihre
bisherigen Angaben vor dem Bundesasylamt erinnern können und ob
diese richtig waren und der Wahrheit entsprachen. Diese Frage haben
Sie selbst bejaht und dazu gesagt, dass alles, was Sie bis dato vor
der österreichischen Behörde gesagt hätten, der Wahrheit entsprechen
würde. Im Zuge Ihres Erstverfahrens ... haben Sie behauptet, dass
Ihre Eltern - sowohl Ihre Mutter als auch Ihr Vater - bereits
verstorben wären. Ihre Mutter wäre im Kindesalter gestorben und Ihr
Vater Ende 2001. Nun brachten Sie vor dem Bundesasylamt ... am
08.11. 2013 im krassen Widerspruch vor, dass Ihre Mutter schon am Leben sei und sich in der Heimat aufhalten würde und Ihr Vater bereits im Jahr 1995 verstorben wäre. Auf Vorhalt zeigten Sie sich desinteressiert. Sie blieben bei Ihren unglaubwürdigen Angaben.
Im Zuge Ihres Erstverfahrens ... haben Sie behauptet, keine
Geschwister zu haben. Nun geben Sie vor dem Bundesasylamt im Gegensatz dazu an, vier Geschwister zu haben. Den gestellten Vorhalt konnten Sie ebenfalls nicht näher erklären.
...
Im Zuge Ihres Erstverfahrens ... haben Sie weiters vorgebracht, dass
Sie bei Ihrer Großmutter aufgewachsen wären, weil Ihre Mutter bei Ihrer Geburt verstorben wäre. Sie selbst würden deshalb keine Geschwister haben. Nun gaben Sie vor dem Bundesasylamt XXXX im krassen Widerspruch an, dass Ihre Mutter am Leben sei und Sie vier Geschwister haben würden. Auf Vorhalt behaupteten Sie, dass Sie bei Ihren Angaben bleiben würden. Mehr sagten Sie dazu nicht.
...
Im Zuge Ihres Erstverfahrens ... haben Sie vorgebracht, dass Sie
sich bis zur Ausreise in XXXX aufgehalten hätten. Nun meinten Sie
vor dem Bundesasylamt ... im krassen Widerspruch, dass Sie sich bis
zur Ausreise in XXXX aufgehalten hätten. Auf Vorhalt meinten Sie vollkommen unglaubwürdig, dass Sie sich bis zur Ausreise in XXXX aufgehalten hätten. Sie hätten in den beiden Städten gewohnt. Mehr sagten Sie dazu nicht.
...
Im Zuge Ihres Erstverfahrens ... brachten Sie als Fluchtgeschichte
vor, dass Sie die Reste von Mais verbrannt hätten. Bei diesem Brand wären zwei Menschen ums Leben gekommen. Aus diesem Grund wären Sie aus Ihrer Heimat geflüchtet, weil im Radio berichtet worden wäre, dass Sie gesucht werden würden und wegen Ihnen zwei Menschen in den Flammen ums Leben gekommen wären. Im Zuge Ihres nunmehrigen Asylantrages erzählten Sie vor der Polizei am 18.04.2013, dass Sie Ihre Heimat bereits damals verlassen hätten, weil es viele Probleme in Guinea geben würde, Rassismus, Unruhe, politische Verfolgung, usw. Eine nähere Erklärung gaben Sie damals nicht ab. Nun brachten
Sie vor dem Bundesasylamt ... im krassen Widerspruch zu Ihren
gesamten bisherigen Angaben vor, dass Sie Ihre Heimat im Jahr 2003 verlassen hätten, weil Sie Ihre Freundin im Jahr 2001 geschwängert hätten. Ihre Freundin wäre dann verschwunden. Ihre Eltern hätten diese bei Ihnen gesucht und Sie deshalb bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Bei einer Polizeikontrolle im Jahr 2002 wäre es zwischen Ihnen und Polizisten zu einer Schlägerei gekommen. Dabei wäre ein Polizist ums Leben gekommen. Sie wären zu Verwandten geflüchtet und hätten sich bis zur Ausreise bei ihnen aufgehalten. Aus diesem Grund wären Sie in Ihrer Heimat gesucht worden. An dieser Stelle ist anzumerken, dass Ihre gesamten Angaben vor dem Bundesasylamt weder glaubhaft noch nachvollziehbar sind und es ist offensichtlich, dass es sich bei Ihren Erklärungen um ein gesteigertes Vorbringen handelt. Zudem sind Ihre Angaben vollkommen widersprüchlich. Dies wird dadurch offensichtlich, da Sie mehrmals Gelegenheit gehabt haben, Ihre tatsächlichen Gründe für die Ausreise vorzubringen.
...
Auch den von Ihnen nunmehr vorgelegten zwei Kopien von polizeilichen Vorladungen jeweils von 2002 sowie einer Kopie eines polizeilichen Haftbefehls und einer Kopie einer polizeilichen Fahndung kommt keine Beweiskraft zu, da Kopien jeglicher Art von Manipulation unterliegen können und daher auch keiner Echtheitsüberprüfung unterzogen werden können. Weiters ist dazu zu sagen, dass Ihre Identität nicht feststeht und daher auch kein Zusammenhang zwischen den von Ihnen vorgelegten Schriftstücken und Ihrer Person hergestellt werden kann. Sie legten zwar Kopien von polizeilichen Vorladungen, eine Kopie eines polizeilichen Haftbefehls und eine Kopie einer polizeilichen Fahndung vor. Dazu erklärten Sie, dass die Familie Ihrer damaligen Freundin Sie bei der Polizei angezeigt hätte, weil Ihre Freundin davongelaufen wäre. Diese polizeilichen Schriftstücke würden mit dem Verschwinden Ihrer damaligen Freundin zu tun haben. Warum diesen Schriftstücken von der erkennenden Behörde erst recht kein Glauben geschenkt wird, ist der Umstand, dass Ihren eigenen Angaben nach Ihre Freundin wieder zurückgekehrt wäre. Sie wäre zu Ihrer Mutter gegangen und hätte sie nach Ihnen gefragt. Zudem haben Sie im Zuge
der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ... vorgebracht, dass die
Polizei immer wieder wegen Ihrer vermissten Freundin und aufgrund der Anzeige deren Familie zu Ihnen nach Hause gekommen wäre. An einem Ihnen unbekannten Tag wäre es bei einer polizeilichen Kontrolle zu einer Schlägerei zwischen Ihnen und der Polizei gekommen, wobei Sie Ihren eigenen Angaben nach einen Polizisten getötet hätten. Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass Sie zu den von Ihnen selbst vorgelegten Beweisstücken nichts sagen konnten.
Sie haben sich somit bereits bei den Kernaussagen Ihres Fluchtvorbringens selbst widersprochen. Wenn sich eine Person schon bei den Kernaussagen selbst widerspricht und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derart unterschiedlich darstellt, so kann nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspricht, und war Ihnen schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
...
Betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Sie haben mit ärztlichem Attest nachgewiesen, dass Sie unter hohem Blutdruck leiden. Mit den von Ihnen vorgebrachten Befürchtungen, dass Sie keine medizinische Behandlung in Ihrer Heimat hätten oder Ihnen diese nicht zugänglich wäre, vermochten Sie vor dem Bundesasylamt nicht zu bestehen, weil unter Verweis auf die obigen Feststellungen Ihre vorgebrachten Befürchtungen als haltlos zu würdigen sind. In Ihrem Heimatland besteht in Ihrem Falle eine ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeit. Zudem haben Sie im Zuge der Einvernahme mit keinem Wort vorgebracht, dass Sie in Ihrem Heimatland keine medizinische Versorgung erhalten würden. Sie befinden sich in Österreich weder in stationärer noch ambulanter Behandlung. Sie gaben dezidiert zu Ihrem Gesundheitszustand am 08.11.2013 an, dass Sie gesund sind und an keiner Krankheit leiden. Sie würden lediglich unter hohem Blutdruck leiden.
Glaubhaft ist, dass Sie in Ihrer Heimat Familienangehörige haben und Sie im Falle einer Rückkehr aufgrund der familiären Anknüpfungspunkte in keine ausweglose Lage geraten würden. Zudem waren Sie sogar in der Lage, die finanziellen Mittel für die schlepperunterstützte Reise nach Österreich aufzubringen. Ebenfalls vermochten Sie nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können, zumal Sie Ihren eigenen Angaben nach bis zu Ihrer Ausreise in Ihrem Familiengeschäft gearbeitet und keine finanziellen Probleme gehabt hätten. Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht glaubwürdig erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat nicht festgestellt
werden ... Für die erkennende Behörde erscheint es in Ihrem
konkreten Fall durchaus möglich und zumutbar, dass Sie zur Deckung Ihrer Grundbedürfnisse auch durch eigene Erwerbstätigkeit beitragen können, mag dies auch in Form von wenig attraktiven Hilfstätigkeiten oder Gelegenheitsarbeiten erfolgen. Es ist Ihnen auch im Falle der Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und Ihrer Bildung und Situation entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, z. B. Hilfsorganisationen, - erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden. Ihnen ist es auch im Falle Ihrer Rückkehr zumutbar, sich selbst um die Deckung Ihrer Grundbedürfnisse zu kümmern. Gemäß § 67 AsylG 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für Ihren Neubeginn in Guinea gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe).
Es sind somit keine Umstände amtsbekannt, dass in Guinea eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraumes tatsächlich in Frage gestellt wäre. Gerade die von Ihnen vorgebrachten familiären Verhältnisse und der Verbleib Ihrer sonstigen Angehörigen in Guinea zeigen in aller Deutlichkeit, dass einerseits die Annahme einer generellen wie auch immer gearteten Gefährdung aller in Guinea lebenden Menschen unzulässig wäre, und andererseits, dass Sie über Anknüpfungspunkte verfügen.
...
Betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich
darauf zu stützen ... Zur Aktualität der Quellen, die für die
Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die Feststellungen über das Herkunftsland ergeben sich aus den zitierten Quellen. Sie sind den entsprechenden Aussagen inhaltlich nicht entgegengetreten.
...
Betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Ihre Angaben zum Familien- bzw. Privatleben sind glaubwürdig ..."
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den vier Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung liege nicht vor. Es seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Einer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, weil das Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass nicht geklärt worden sei, ob das erste Asylverfahren der beschwerdeführenden Partei zu Recht eingestellt worden sei. Die vorgelegten Urkunden würden eine aktuelle Verfolgungsgefahr für die beschwerdeführende Partei beweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:
Die beschwerdeführende Partei ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Guinea.
Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Bedrohung ihrer Person durch die Sicherheits- und Justizbehörden wegen eines Entführungs- bzw. Tötungsdeliktes kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Die beschwerdeführende Partei selbst ist volljährig, gesund und arbeitsfähig, sodass sie im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit ihr nötiges Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Es leben auch noch mehrere nahe Angehörige im Herkunftsstaat.
Bei der beschwerdeführenden Partei liegen außer einer hypertensiven Herzkrankheit ohne Herzinsuffizienz sowie Bluthochdruck keine gesundheitlichen Probleme vor.
Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt:
Die beschwerdeführende Partei verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat. Erst im Jahr 2003 reiste die beschwerdeführende Partei illegal nach Österreich ein und hielt sich in der Folge nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Seit der Einstellung des Asylverfahrens im März 2007 lag jedenfalls kein rechtmäßiger Aufenthalt mehr vor. Ob sich die beschwerdeführende Person während dieser sechs Jahre tatsächlich laufend illegal im Bundesgebiet aufhielt, aber nie kontrolliert wurde, ist fraglich.
Auf besondere private oder familiäre Bindungen der beschwerdeführenden Partei zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Die beschwerdeführende Partei besuchte einen Deutschkurs. Ein Beschäftigungsverhältnis oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet. Die beschwerdeführende Partei wurde in Österreich zweimal strafgerichtlich verurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an, insbesondere auch zur Lage im Herkunftsstaat.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht substanziiert bestritten.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der wiedergegebenen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an, wobei auf folgende Überlegungen besonders hingewiesen wird: Das Bundesasylamt ging insgesamt zu Recht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, weil sich die Aussagen der beschwerdeführenden Partei tatsächlich in wesentlichen Punkten als qualifiziert widersprüchlich und unplausibel darstellen. Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausführlich darlegte, war schon deshalb das gesamte Fluchtvorbringen als unglaubwürdig zu beurteilen, weil im zweiten Asylverfahren ein ganz anderer Sachverhalt behauptet wurde als im ersten. Bei der ersten ausführlichen Einvernahme im Dezember 2003, also erst kurz nach der Ausreise aus dem Herkunftsstaat, schilderte die beschwerdeführende Partei, wenn auch unglaubwürdig, eine drohende Verfolgung wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst mit zwei Todesopfern. Eine schwangere Freundin, ein getöteter Polizist oder ein Haftbefehl etc. wurden damals nicht erwähnt. Auch die Angaben zur Person und den Familienverhältnissen fielen ganz anders aus. Die entsprechenden detaillieren Vorhalte ließ die beschwerdeführende Partei unbeantwortet.
Auch die nunmehr vorgelegten Beweismittel, nämlich zwei Vorladungen vom 05.08.2002 bzw. 28.08.2002, ein Fahndungsbeschluss vom 02.09.2002 sowie ein Haftbefehl vom 16.12.2002, können bei dieser Sachlage die behauptete Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen. Die Echtheit und Richtigkeit dieser erst nach zehn Jahren und nur in Kopie präsentierten Urkunden ist zweifelhaft, weil die beschwerdeführende Partei bei der ersten Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.12.2003 einen gänzlich anderen Fluchtgrund anführte, der mit diesen Beweismitteln nicht im Einklang steht. Zudem sind derartige Urkunden leicht käuflich zu erwerben, und zwar einerseits als Fälschungen und andererseits als Urkunden unwahren Inhalts.
Die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei können letztlich nicht einmal ansatzweise als detailliert, konsistent und widerspruchsfrei qualifiziert werden. Insgesamt gesehen konnte somit von der beschwerdeführenden Partei eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.
Zum Gesundheitszustand wurde zuletzt ein Befund vom 04.06.2013 vorgelegt, wonach bei der beschwerdeführenden Partei eine hypertensive Herzkrankheit ohne Herzinsuffizienz sowie Bluthochdruck diagnostiziert wurden. Es wurden eine medikamentöse Therapie, regelmäßige Blutdruckkontrollen sowie eine Kontrolluntersuchung in einem Jahr vorgeschlagen.
Das erste Asylverfahren der beschwerdeführenden Partei wurde mit Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.03.2007 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt. Nach dem Zentralen Melderegister war die beschwerdeführende Partei zwischen dem 06.10.2006 und 21.04.2013 in Österreich nicht gemeldet. Auch die beschwerdeführende Partei selbst behauptete nicht, dass seit dem Oktober 2006 eine polizeiliche Meldung vorgelegen wäre, sondern gab vielmehr an, während dieser Zeit bei verschiedenen Freunden gelebt zu haben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde bzw. Zurückverweisung des Verfahrens:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 11 AsylG 2005 lautet:
"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Ihr Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Im vorliegenden Fall wurden bei der beschwerdeführenden Partei eine hypertensive Herzkrankheit ohne Herzinsuffizienz sowie Bluthochdruck diagnostiziert. Es wurden eine Therapie mit blutdrucksenkenden Medikamenten, regelmäßige Blutdruckkontrollen sowie eine Kontrolluntersuchung in einem Jahr vorgeschlagen.
Die gesundheitlichen Probleme der beschwerdeführenden Partei weisen somit keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Guinea als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa die beschwerdeführende Partei in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im Herkunftsstaat eine medizinische Versorgung verfügbar und sind jedenfalls Standardmedikamente erhältlich. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, ob die Behandlung im Zielland etwa nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen auch sonst keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung der beschwerdeführenden Partei aus in ihrer Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Die beschwerdeführende Partei hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft zu suchen.
Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Guinea in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Wirtschaftslage in diesem Staat schwierig ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
"§ 75 (1) ...
...
(18) Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
...
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:
"§ 52 (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
..."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Im vorliegenden Fall ergaben sich nach den Sachverhaltsfeststellungen keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich liegt nicht vor. Daher war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005, außer Kraft getreten mit Ablauf des 31.12.2013, kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
§ 18 Abs. 5 und 6 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:
"(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."
Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 vor, nämlich eine offensichtliche Tatsachenwidrigkeit im Sinn einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit (vgl. zur inhaltlich vergleichbaren Bestimmung des § 6 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 76/1997 VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; 07.09.2000, 99/01/0273). Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und insbesondere auch aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ergab sich letztlich kein Hinweis, dass der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen worden wäre oder dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegen würden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Den Umfang der Verhandlungspflicht umschrieb der Verfassungsgerichtshof in seinem zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ergangenen Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, folgendermaßen:
"7.2. Im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK hat Art. 47 Abs. 2 GRC die gleiche Tragweite und Bedeutung wie jener. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend (so die Erläuterungen zur Grundrechte-Charta, ABl. 2007 C 303, S 30). Dabei ist zu beachten, dass die Garantien in Abhängigkeit von der Materie, vom Verfahrensgegenstand und von der Instanz in unterschiedlichem Maße gelten, das wiederum vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt ist. Bei Strafverfahren gelten die strengsten Anforderungen, im Rahmen von Zivilverfahren akzeptieren der Verfassungsgerichtshof und der EGMR Beschränkungen insbesondere bei der mündlichen Verhandlung und bei der Kontrolldichte, wenn es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die bloße Auswirkungen auf Zivilrechtspositionen haben (VfSlg. 11.500/1987).
7.3. Überträgt man diese Überlegungen auf jenen Teil des Anwendungsbereichs der Chartagarantie, der nicht civil rights und Strafverfahren betrifft, so gelangt man auch für diesen zum Ergebnis, dass weitergehende Beschränkungen (als etwa im Strafverfahren) zulässig sind. Weil insoweit aber nicht mehr unmittelbar die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK herangezogen werden kann, ist das Ausmaß der Gewährleistung der Einzelgarantien letztlich durch Art. 52 Abs. 1 GRC, mithin vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist daher maßgeblich, ob Beschränkungen der Durchführung mündlicher Verhandlungen durch § 41 Abs. 7 AsylG 2005 erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
7.3.1. Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Daraus ist abzuleiten, dass jedenfalls dann, wenn eine Verhandlung beantragt wird, grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht (vgl. EGMR 28.5.1997, Fall Pauger, Appl. 16.717/90, Z60).
7.3.2. Art. 6 EMRK steht hinsichtlich des Zugangs zu Gericht nach der Rechtsprechung des EGMR unter dem (ungeschriebenen) Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkung (beginnend mit EGMR 21.2.1975, Fall Golder, Appl. 4451/70, Z 38). Der Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen steht unter einem ausdrücklichen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen. Auch bei anderen Garantien liegen den impliziten Beschränkungen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zugrunde (so zur Kognitionsbefugnis EGMR 21.9.1993, Fall Zumtobel, Appl. 12.235/86, Z 29; zu Zeugenbefragungsrechten und dem Grundsatz des fairen Verfahrens EGMR 13.10.2005, Fall Bracci, Appl. 36.822/02, Z 49 ff.; bei der Verfahrensdauer kommt es auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer an, EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92, Z 61). In der jüngeren Rechtsprechung des EGMR werden auch Fragen des Anwendungsbereichs mit solchen der Anforderungen des Grundrechts in Verbindung gebracht (EGMR 19.4.2007 [GK], Fall Eskelinen u. a., Appl. 63.235/00, Z 62).
7.3.3. Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (z. B. EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Aus Art. 47 Abs. 2 GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Angesichts dessen, dass Art. 47 Abs. 2 GRC ein Grundrecht anerkennt, das sich nicht nur aus der EMRK, sondern auch aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, ist er ebenso bei der Auslegung auch des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (als Ausfluss des Gebots unionsrechtskonformer Auslegung und zur Verhinderung von Situationen der Inländerdiskriminierung) zu berücksichtigen. Umgekehrt hat die Auslegung des Art. 47 Abs. 2 GRC die Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und damit die mitgliedstaatlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsgebots zu berücksichtigen. Damit ist sichergestellt, dass bei der Auslegung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte keine von der Auslegung der korrespondierenden Charta-Rechte abweichenden Ergebnisse erzielt werden.
7.4. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Solche Umstände liegen etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche vor, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z 29).
Es ist vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist.
In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Fall Helmers, Appl. 11.826/85, Z 37).
7.5. Der EGMR hat im Übrigen für bestimmte Verfahrensarten explizit anerkannt, dass nicht alle Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK in gleicher Weise erfüllt werden müssen. So kommen die Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur insoweit zur Anwendung, als dies mit der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes vereinbar ist (EGMR 15.10.2009 [GK], Fall Micallef, Appl. 17.056/06, Z 86). Für verfassungsgerichtliche Verfahren anerkennt die Rechtsprechung, dass die Garantien des Art. 6 EMRK in modifizierter Form zur Anwendung gebracht werden (so etwa zur überlangen Verfahrensdauer EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92).
8. Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch kann er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Im vorliegenden Fall wurde der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren sehr ausführlich Parteiengehör eingeräumt, wie sich insbesondere aus den Niederschriften ergibt. Auch die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme der beschwerdeführenden Partei zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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