BVwG W169 2001802-1

W169 2001802-1Federal Administrative CourtFeb 26, 2014

Regest

Kostenersatz, Schubhaft, Sicherungsbedarf

Full text

BVwG W169 2001802-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W169.2001802.1.00

Spruch

W169 2001802-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. von Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2014, Zl. 537026903-14110965, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG - Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 426,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer wurde am 16.02.2014 um 23:30 Uhr von Organen der Bundespolizei gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG iVm § 120 FPG vorläufig festgenommen und in der Folge in das PAZ Hernalser Gürtel verbracht.

Am 17.02.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er seit seiner Entlassung aus der Schubhaft im Juni 2013 das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Nach seiner medizinischen Behandlung gehe es ihm gesundheitlich wieder gut. Sein richtiger Name sei XXXX. Er habe unter dem Vornamen XXXX einen Asylantrag gestellt und habe auch gewusst, dass sein Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei und gegen ihn eine Ausweisung bestehe. Es sei ihm auch bewusst, dass Ungarn für sein Asylverfahren zuständig sei. Er sei bereits drei oder vier Mal nach Ungarn überstellt worden; er sei aber immer wieder nach Österreich zurückgekommen und werde dies auch hin künftig tun. Seit seiner Entlassung aus der Schubhaft habe er in Wien gewohnt. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er ledig und für niemanden sorgepflichtig sei. Seine Eltern würden in Indien leben. Er sei zurzeit im Besitz von 555,-- EURO. Dieses Geld gehöre aber einem Freund von ihm und er müsse es wieder zurückgeben.

Der Beschwerdeführer erklärte zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft zur Realisierung der Abschiebung/Überstellung nach Ungarn, dass ihm dies bewusst sei.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 17.02.2014, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich sei, weil sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko der Widersetzung im Hinblick auf seine Abschiebung/Überstellung nach Ungarn vorliege. Der Beschwerdeführer verfüge zwar in Österreich über eine ortsübliche Unterkunft. Aufgrund seiner Ausreiseunwilligkeit und seiner angedrohten Rückkehr nach Österreich bestehe Grund zur Annahme, dass bei einer Entlassung auf freien Fuß das Auslangen des Verfahrens nicht erzielt werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge über keine ausreichenden Barmittel für seinen Unterhalt sowie über keinerlei familiäre und private Bindungen in Österreich. Es könne auch kein gelinderes Mittel angeordnet werden, da aufgrund seiner finanziellen Situation eine finanzielle Sicherheitsleistung von vorn hinein nicht in Betracht komme. Auch durch die Unterkunftnahme in einer bestimmten Räumlichkeit oder durch eine periodische Meldeverpflichtung könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation und seines bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, womit jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt werden würde. Es liege somit eine "ultima-ratio-Situation" vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinden würde, ausschließe. Auch aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen wie die Haftfähigkeit gegeben seien. Die belangte Behörde gelangte daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

3. Mit dem am 24.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 21.02.2014 datierten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer gegen den oben genannten Schubhaftbescheid, die Festnahme und die (weitere) Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde beantragt, die Festnahme, die Schubhaftverhängung und die weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und die Kosten für den Schriftsatzaufwand zu ersetzen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der Schubhaftbescheid ausschließlich aus Textbausteinen bestehe, eine nachvollziehbare, konkrete Erklärung für die eigentliche Notwendigkeit der Schubhaft und den Sicherungsbedarf im Falle des Beschwerdeführers aber fehle. Die im Bescheid angesprochene Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen, sei nicht verständlich, zumal aus einer allfälligen Ausreiseunwilligkeit nicht abgeleitet werden könne, dass der Beschwerdeführer untertauchen würde, sondern ganz im Gegenteil, dass er den Wunsch habe, in Österreich zu verbleiben, was nur durch ein Mitwirken an seinem Verfahren möglich sei.

Aus dem Umstand eines abgeschlossenen Asylverfahrens oder fehlender Ausreisewilligkeit könne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des EUGH jedoch die Verhängung von Schubhaft nicht gerechtfertigt werden. Schubhaft habe den alleinigen gesetzlichen Zweck, die unmittelbare Abschiebung zu sichern. Weiters wurde ausgeführt, dass es unverständlich sei, warum eine Verhängung gelinderer Mittel abgelehnt worden sei, zumal der Beschwerdeführer über eine aufrechte behördliche Meldung verfüge und sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren nie entzogen habe.

4. Im Rahmen der Beschwerdevorlage erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 24.02.2014 eine Stellungnahme, in der zunächst auf die mehrmaligen Asylantragstellungen des Beschwerdeführers in Österreich, die Asylantragstellung in Ungarn, die Überstellungen des Beschwerdeführers von Österreich nach Ungarn und die anschließende Wiedereinreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet sowie auf die Schubhaftverhängung über den Beschwerdeführer im Jahr 2013 hingewiesen wurde. Im Hinblick auf die fehlenden sozialen, familiären und beruflichen Bindungen zu Österreich und den ständigen illegalen Wiedereinreisen sei mit Grund anzunehmen, dass allfällige gelindere Mittel nicht ausreichen würden, um die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers für eine Überstellung nach Ungarn sicherzustellen. Dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer bereits dem Asylverfahren in Ungarn entzogen habe. Eine Überstellung nach Ungarn sei für den 27.02.2014 beabsichtigt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren unentschuldigt nicht zur Ersteinvernahme erschienen sei, mehrfach die Gebietsbeschränkung verletzt habe und auch seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei. Mit 08.11.2010 sei wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers die Aussetzung der Überstellungsfrist beantragt worden und habe am 21.10.2011 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden müssen. Der zweite Asylantrag sei während der Anhaltung in Schubhaft gestellt worden und sei auch der diesbezügliche erstinstanzliche Bescheid durch Aushang zugestellt worden, da der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Schubhaft wegen Haftunfähigkeit untergetaucht ist. Sowohl im zweiten als auch im dritten Asylverfahren habe die Aussetzung der Überstellungsfrist nach Ungarn wegen unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers beantragt werden müssen. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers an den unterschiedlichen Verfahren mitzuwirken, könne unter den geschilderten Umständen als nicht vorhanden angesehen werden. Aufgrund des völligen Fehlens von Bindungen zu Österreich, verbunden mit der Aussage, der Beschwerdeführer werde weiterhin illegal ins Bundesgebiet zurückkehren und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine Wohnsitzmeldung oder eine Anordnung eines gelinderen Mittels ausreichend sei, um das Verfahren der Abschiebung zu sichern.

Unter Berücksichtigung der hier aufgezeigten Umstände stelle die Behörde daher den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgebenden Voraussetzungen vorgelegen seien und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziffer 1 FPG.

Der Beschwerdeführer reiste erstmalig im Juli 2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.07.2010 seinen ersten Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010 gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde, zumal für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß der Dublin-II-Verordnung Ungarn zuständig sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Ungarn ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde eingebracht, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs.

Am 03.11.2011 wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn überstellt. Im September 2012 reiste der Beschwerdeführer neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte nunmehr unter dem Namen XXXX einen zweiten Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2012 abermals - aufgrund der Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrages - gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.11.2012 gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen.

Am 11.01.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen, am 22.01.2013 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am 24.01.2013 nach Ungarn überstellt. Gegen die Festnahme und die Abschiebung nach Ungarn wurde eine Beschwerde eingebracht, welche mit Bescheid des UVS-Wien vom 04.07.2013 als unbegründet abgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 08.05.2013 erklärte sich Ungarn gemäß der Dublin-II-Verordnung für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig.

Am 19.05.2013 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Ungarn angeordnet. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013 abermals aufgrund der Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrages gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Da gegen diesen Bescheid keine Beschwerde eingebracht wurde, erwuchs dieser in Rechtskraft. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war daher seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig. Am 08.06.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.

Am 16.02.2014 wurde der Beschwerdeführer in Wien festgenommen und befindet sich seit 17.02.2014 im PAZ in Wien in Schubhaft. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn ist für den 27.02.2014 beabsichtigt.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei private, familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte. Er ist seit 29.08.2013 in Wien gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügt über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des von der erkennenden Richterin aufgrund der vorliegenden Akten und Beweismittel durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zu den mehrmaligen illegalen Einreisen des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet, zu den abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich, zur Asylantragstellung in Ungarn sowie zu den Überstellungen des Beschwerdeführers von Österreich nach Ungarn ergeben sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers und den diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Beschwerdeverfahren vor dem UVS-Wien, zur Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers sowie zum geplanten Überstellungstermin des Beschwerdeführers nach Ungarn ergeben sich aus dem Bescheid des UVS-Wien vom 04.07.2013, und dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben, der Abfrage im zentralen Melderegister und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 7 Abs. 1 Ziffer 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA bzw. gegen eine Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1.Hauptstück des 2.Teiles des BFA-VG in Form der Festnahme und Anhaltung ( vgl.VfSlg 9323/1982) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangegangenen Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" hätte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen können. Ein solcher neuer Schubhafttitel wäre im Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu erblicken (vgl. VwGH 26.01.2012, Zl. 2008/21/0626, zum inhaltlich gleichlautenden § 83 Abs. 4 FPG aF; weiters 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388, mwN).

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei private, familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte. Dies wurde in der vorliegenden Beschwerde auch nicht bestritten.

Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass aus dem Umstand eines abgeschlossenen Asylverfahrens oder einer fehlenden Ausreisewilligkeit die Verhängung der Schubhaft noch nicht gerechtfertigt werden könne, ist entgegenzuhalten, dass neben der fehlenden sozialen, beruflichen oder familiären Verankerung in Österreich auch aus dem bisher gezeigten persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft durch Untertauchen dem Verfahren zur Erlassung der Abschiebung nach Ungarn entziehen wird, zumal der Beschwerdeführer bereits mehrmals nach der Überstellung nach Ungarn wieder illegal in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist und auch im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 17.02.2014 ausdrücklich angegeben hat, bei einer neuerlichen Überstellung nach Ungarn wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Damit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nicht dazu bereit ist, die gegen ihn bestehende Ausweisung nach Ungarn zu beachten und ignoriert damit auch die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen. Folglich kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen dem Verfahren zur Abschiebung nach Ungarn entziehen könnte. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer seit 29.08.2013 wieder in Österreich gemeldet ist, zumal in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden darf, dass der Beschwerdeführer während seiner drei in Österreich betriebenen Asylverfahren immer wieder untergetaucht ist und auch mehrmals die Aussetzung der Überstellungsfrist nach Ungarn wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers von der Behörde beantragt werden musste. Folglich kann auch unter diesen Umständen die Bereitschaft des Beschwerdeführers, an den unterschiedlichen Verfahren mitzuwirken, als nicht vorhanden angesehen werde.

Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf eine andere Weise erreicht werden konnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG.

Wenn im Beschwerdeschriftsatz gerügt wird, dass der angefochtene Bescheid ausschließlich aus Textbausteinen bestehe, so ist dazu anzumerken, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid ausreichend dargetan hat, dass der aus den erwähnten Umständen ableitbare Sicherungsbedarf die Verhängung von Schubhaft notwendig mache. Dabei wurde im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - entgegen der Ansicht des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers - sehr wohl der individuelle Einzelfall des Beschwerdeführers einer Prüfung unterzogen. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hat sich somit nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.

Was die Festnahme des Beschwerdeführers am 16.02.2014 betrifft, haben sich unter Berücksichtigung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Schubhaft keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Festnahme auf Grundlage des § 40 Abs 2 BFA-VG zu Unrecht erfolgt und daher rechtswidrig wäre.

Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

2. Zu Spruchpunkt II.:

Da die Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt nach andauert, ist gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, ob zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 1. Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft aufgrund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

Da zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Umstände hervorgetreten sind, welche eine Änderung jener Faktoren, welche zur Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers geführt haben, annehmen lassen, sind die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen unzweifelhaft zu bejahen.

Die Schubhaft darf - wie vorhin bereits dargestellt - stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt hat, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn für den 27.02.2014 beabsichtigt ist, sich Ungarn mit Schreiben vom 08.05.2013 für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärte und ein Laissez-Passer bereits im Mai 2013 zur Überstellung nach Ungarn ausgestellt wurde, kann auch von der Erfüllung dieses Erfordernisses ausgegangen werden.

Auch zum Entscheidungszeitpunkt besteht sohin unzweideutig ein Sicherungsbedarf.

Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nur mehr unverhältnismäßig geworden wäre.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFV-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Kosten (Aufwendungen) in dem in der Beschwerde beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF abzuweisen, da die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und der Beschwerdeführer daher unterlegene Partei ist.

Zu Spruchpunkt IV:

§ 35 VwGVG lautet:

"(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

Gegenständlich handelt es sich um ein Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - der Beschwerdeführer rügt in seiner als Schubhaftbeschwerde titulierten Beschwerde neben der Verhängung der Schubhaft und der Anhaltung auch die davor erfolgte Festnahme - und ein Schubhaftverfahren. In kostenrechtlicher Hinsichtlich unterfällt daher der von der belangten Behörde geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes unzweifelhaft schon dem Wortlaut nach dem § 35 VwGVG. In diesem Sinne waren daher die von der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Kosten auf der Basis dieser Norm zuzusprechen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof hat (damals in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47 iVm § 52 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U466/11-18, U1836/11-13).

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein in dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die ordentliche Revision erweist sich gemäß § 133 Abs. 4 BVG als nicht zulässig, da der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage vor.

Bezüglich der Kostenentscheidung hinsichtlich Spruchpunkt IV ist auszuführen, dass die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR

24. GP 8 § 79a AVG entspricht. Folglich ist die Revision auch hinsichtlich Spruchpunkt IV gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die diesbezügliche Kostenentscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich der Frage des Aufwandersatzanspruches bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abweicht (vgl VwGH 13.10.2006, 2003/01/0655) , noch es an einer Rechtsprechung fehlt. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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