W117 1419809-1•BVwG W117 1419809-1
W117 1419809-1Federal Administrative CourtFeb 26, 2014
alleinerziehend, Asylgewährung, soziale Gruppe
W117 1419809-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2011, Zl. 10 10.179-BAG, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 31.10.2010 für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder als gesetzliche Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.11.2010 erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Bei dieser Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an:
Sie sei afghanische Staatangehörige. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Sie habe zwei minderjährige Kinder und einen (zwischenzeitlich) erwachsenen Sohn.
Sie habe keine eigenen Fluchtgründe, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz hätte sie gestellt, da ihrem erwachsenen Sohn in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
Die Beschwerdeführerin legte einen gültigen Reisepass zur Bescheinigung ihrer Identität vor.
Am 24.05.2011 wurde die Beschwerdeführerin unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari von einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an:
Sie habe gemeinsam mit ihrer Familie Afghanistan vor acht bis neun Jahren verlassen und sei nach Pakistan gegangen. Ihr Gatte sei in Pakistan verstorben. Nach dem Tod ihres Mannes hätte sie im Haushalt anderer Leute gearbeitet und auch Stickereien angefertigt. Ein Jahr lang hätte sie sich auch im Iran aufgehalten, sei jedoch wieder zurück nach Pakistan gegangen. Dann sei sie direkt von Pakistan nach Österreich gekommen. Nach dem Tode ihres Gatten habe sie alleine mit den Kindern gelebt. Es sei ihr schlecht ergangen, deshalb habe sie ihren Sohn nach Österreich geschickt.
In Bezug auf ihre minderjährigen Kinder gab die Beschwerdeführerin an, dass diese auch keine eigenen Fluchtgründe hätten.
Pakistan habe sie verlassen, weil sie in armen Verhältnissen gelebt habe und hoffe, mit ihren Kindern in Österreich ein besseres Leben zu haben. Bei einer Rückkehr nach Pakistan würde ihr nichts passieren, nach Afghanistan könne sie jedoch nicht zurückkehren, da ihr Mann mit ihr vor acht bis neun Jahren Afghanistan wegen der Taliban verlassen habe. Sie könnte auch nicht in Kabul mit ihren zwei minderjährigen Kindern leben, da man als Frau in Afghanistan keine Rechte habe; auch könnten ihre Kinder die Schule nicht besuchen. Man könne keine Ausbildung in Afghanistan machen und müsse sich immer verschleiern.
Während der Einvernahme wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin "verschleiert ist" bzw. "ein Kopftuch trägt".
Hier in Österreich besuche sie einmal in der Woche einen Deutschkurs, ihr ältester Sohn sei voriges Jahr 18 Jahre alt geworden und besuche die Schule in XXXX.
In Afghanistan habe sie "niemanden" mehr.
Der Beschwerdeführerin wurden die beabsichtigten Länderfeststellungen der Verwaltungsbehörde zum Herkunftsstaat Afghanistan vorgehalten und gab die Beschwerdeführerin dazu an: "Ich stimme dem Bericht zu."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 10 10.179-BAG, vom 27.05.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. abgewiesen, der Beschwerdeführerin jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. der Status einer subsidär Schutzberechtigten zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.
Die Verwaltungsbehörde stellte zur Person der Beschwerdeführerin unter anderem fest, dass ihre Identität feststehe, dass sie die Mutter der mit ihr gereisten Minderjährigen sei, und dass diesen zwar kein Asyl aber subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei aber nicht westlich orientiert. Das Bestehen einer Verfolgungssituation sei nicht (einmal) behauptet worden.
Zur Situation in Afghanistan traf das Bundesasylamt unter anderem folgende entscheidungswesentlichen Länderfeststellungen:
Die Sicherheitslage ist regional sehr unterschiedlich. Die größte Bedrohung für die Bevölkerung geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus. Während vor allem im Süden und teilweise auch im Osten schon wegen der ISAF-Truppenverstärkung stärker gekämpft wird, bleibt die Lage in Kabul weitgehend stabil. Seit Anfang 2009 hat sich die Sicherheitslage zunehmend auch in Teilen des Nordens (Kundus, Takhar, Baghlan, Badghis und Faryab) verschlechtert. Der landesweite Trend zeigt für 2010 eine weitere Zunahme sicherheitsrelevanter Ereignisse um 30-50% gegenüber dem Vorjahr.
[...]
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2010 geschahen über 50 Prozent aller Sicherheitsvorfälle in der südlichen und südöstlichen Region des Landes. Die Sicherheitsvorfälle waren auch weiter verbreitet als in den letzten Jahren. In der Periode zwischen Mitte Juni und Mitte September 2010 stieg die Gesamtzahl an Sicherheitsvorfälle um 69 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum 2009. Die Verschlechterung der Sicherheitslage hatte mehrere Ursachen, unter anderem die erhöhten Truppenzahlen der internationalen Streitkräfte und der damit verbundene Anstieg an Sicherheitsoperationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte, sowie verstärkte Aktivitäten der Antiregierungsgruppen.
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Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das UN Mine Action Center for Afghanistan (UNMACA) berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 40 Personen im Monat töteten oder verletzten, ein deutlicher Rückgang verglichen mit 57 pro Monat im Jahr 2008.
Zahlreiche Gruppen, darunter UNMACA und Halo Trust, organisierten und bildeten Teams zur Minensuche und -entschärfung aus, die landesweit arbeiteten. UN-Organisationen und NGOs führten Erziehungsprogramme und Kampagnen zur Bewusstmachung der Minenproblematik für 1,5 Millionen Menschen, vor allem für Frauen und Kinder, in verschiedenen Landesteilen durch
[...]
In den ersten sechs Monaten des Jahres [2010] stiegen die zivilen Opfer - darunter tote und verwundete Zivilisten - um 31 Prozent zum Vergleichszeitraum 2009. Drei Viertel aller zivilen Opfer gehen auf Kosten von Antiregierungsgruppen, das ist ein Anstieg um 53 Prozent zu 2009. Gleichzeitig gingen die zivilen Opfer, die den Aktivitäten von regierungsfreundlichen Einheiten zum Opfer fielen, um 30 Prozent im Vergleich zur ersten Hälfte des Jahres 2009 zurück.
Die insgesamt 1.271 getöteten Zivilisten in der ersten Hälfte 2010 bedeuten einen Anstieg um 21 Prozent über die in der ersten Hälfte 2009 dokumentierte Zahl.
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Die Sicherheitslage hat sich im Raum Kabul 2010 zwar nicht verbessert, aber auch nicht wesentlich verschlechtert. Im landesweiten Vergleich ist Kabul objektiv betrachtet eine leidlich sichere Stadt, auch wenn das Gefühl der Unsicherheit - und damit das durch hohe Mauern, Betonbarrieren und Checkpoints gekennzeichnete Erscheinungsbild der Stadt - durch eine Serie spektakulärer Terroranschläge allgemein zugenommen hat.
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Insgesamt lässt sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelingt es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben. Die Ziele dieser Anschläge sind neben Regierungsgebäuden und -vertretern internationale militärische und zivile Organisationen. Da diese aber immer besser vor diesen Anschlägen geschützt werden, sind die meisten Opfer unter der afghanischen Zivilbevölkerung zu beklagen.
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Internationale Truppen der ISAF sowie des US-Anti-Terror-Kommandos OEF (Operation Enduring Freedom) bekämpfen, zunehmend unter unmittelbarer Einbindung der afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die radikal-islamistischen Gruppierungen vor allem im Süden (Helmand, Kandahar, Urzugan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) aus dem pakistanischen Siedlungsgebiet der Paschtunen nach Afghanistan hält an, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Territorium wie auch in Teilen der paschtunischen Bevölkerung im Süden und Osten Afghanistans scheint ungebrochen.
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Die soziale Diskriminierung gegen Frauen, wie häuslicher Missbrauch, Vergewaltigung, Zwangsheirat, Zwangsprostitution, Austausch von Mädchen zur Streitbeilegung, Entführungen und Ehrenmorde, dauern an. Trotz des durch die Verfassung geschützten Rechts der Reisefreiheit, ist es vielen Frauen verboten ihr Haus ohne Begleitung eines männlichen Verwandten zu verlassen. Diese kulturellen Verbote bedeuteten, dass viele Frauen nicht außerhalb des Hauses arbeiten konnten und sie oft keinen Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Polizeischutz und anderen sozialen Diensten erhielten.
Das Ministerium für Frauenangelegenheiten (MOWA-Ministry of Women's Affairs) und NGOs warben weiterhin für die Rechte und Freiheiten von Frauen. Laut UNIFEM sind 26 Prozent aller Regierungsangestellten weiblich. MOWA ist die primäre Regierungsagentur, die für die Prüfung der Bedürfnisse von Frauen verantwortlich ist, und verfügt über Büros in den Provinzen. Die Organisation litt jedoch unter geringen Kapazitäten. Die Büros in den Provinzen halfen hunderten Frauen durch Rechts- und Familienberatung. Falls sie selbst nicht in der Lage waren den Frauen zu helfen, verwiesen sie diese an die zuständigen Organisationen.
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Im Januar 2003 wurde die von UNIFEM (United Nations Development Fund for Women) finanziell unterstützte "Afghan Women Judges Association" gegründet, deren Ziel es ist, eine aktive Beteiligung von Richterinnen und Anwältinnen in der Justiz zu sichern und gleichzeitig juristischen Beistand für afghanische Frauen bei der Durchsetzung ihrer Rechte bereitzustellen. Die Organisation musste jedoch im Dezember 2008 ihre Aktivitäten im Land einstellen, da der Oberste Gerichtshof eine Vereinigung von Richtern wegen der richterlichen Unabhängigkeit generell als verfassungswidrig einstufte.
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete "National Action Plan for Women of Afghanistan" (NAPWA) von der afghanischen Regierung im Rahmen der "Afghan National Development Strategy" (ANDS) gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.
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Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurde unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen betrafen und diese damit implizit anerkannten. Auch wurde ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.
Dennoch stehen zahlreiche Bestimmungen weiterhin in Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW), die von Afghanistan ohne Vorbehalte ratifiziert worden war: Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nun nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht, v. a. an Immobilien. Das Parlament hat nun die Möglichkeit, das Gesetz entweder im Ganzen zurückzuweisen, zu bestätigen oder Änderungen am Gesetz vorzunehmen.
Einigen der hier aufgezählten Bedenken wird durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" [Anm.: "Afghanistan Law on Elimination of Violance against Women"] (EVAW-Gesetz) Rechnung getragen. [...] Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche strafbewehrte Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Fraglich bleibt freilich, ob das EVAW-Gesetz auch in der Rechtspraxis als vorrangige Norm angewendet werden wird.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Im Jahr 2010 wurde vom afghanischen Parlament das "Afghanistan Law on Elimination of Violance against Women" (kurz: EVAW) verabschiedet.
[...]
Am 19. Juli [2009] unterzeichnete Präsident Karzai das SPSL [Shia Personal Status Law - Schiitisches Personenstandsrecht], ein Zivilgesetz, das Familien- und Ehethemen regelt. Das Gesetz bezieht sich nur auf die ca. 20 Prozent der Bevölkerung, die schiitisch ist. Einige schiitische Gruppen begrüßten das Gesetz aufgrund der offiziellen Anerkennung der schiitischen Minderheit, aber das Gesetz war kontroversiell sowohl im In- als auch im Ausland, da es nicht die Geschlechtergleichheit festschrieb. Die besonders kritisierten Artikel betrafen u. a. das Mindestalter für die Heirat, die Polygamie, Erbrechte, Recht auf Selbstbestimmung, Bewegungsfreiheit, sexuelle Verpflichtungen und die Vormundschaft.
[...]
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Die Identität stehe aufgrund vorgelegter unbedenklicher Urkunden fest. Dem Bundesasylamt sei bekannt, dass die allgemeine Situation der Frauen in Afghanistan vor allem außerhalb von Kabul schwierig sei, wo es zur Einschränkung der Mobilität und Diskriminierung komme. Sie, die Beschwerdeführerin, sei jedoch eine afghanische Frau, die seit Jahren in Pakistan und dort nach afghanischer Tradition (Kopftuch) gelebt habe und außerdem die afghanischen, traditionell-religiösen, Werte aufrecht erhalte. Eine westliche Orientierung hätte bei ihr nicht festgestellt werden können bzw. hätte eine solche die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Aus ihren Angaben und dem vorliegenden Amtswissen sei daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin weder einer staatlichen noch einer sonstigen Verfolgungsgefahr in Afghanistan ausgesetzt sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Sie habe keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht und sei nur nach Österreich gekommen, da ein Kind von ihr in Österreich subsidiären Schutz erhalten habe.
Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente sei derzeit die Sicherheitslage in Afghanistan insbesondere auch in ihrer Herkunftsregion sehr schlecht. Als interner Schutz könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen, Existenzmöglichkeiten am Ausweichort seien jedoch von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Personen, die aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit erhöhten Risiken ausgesetzt seien, könnten generell nicht auf internen Schutz verwiesen werden. Dies gelte für alleinstehende Frauen, alleinstehende Mütter mit Kindern sowie von der allgemeinen Lage besonders betroffene, verletzliche Personen.
Eine Rückkehr käme nur dann in Bedacht, wenn der betreffende Afghane in der Lage sei, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort, etwa Kabul oder Herrad, ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Mangels staatlicher Wohnungen und angemessenem Wohnraum und mangels Familienanschlusses in Kabul wäre die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung ihres jugendlichen Alters und mangelnder Ausbildung hierzu nicht in der Lage und würde sie im Falle der Zurückführung in eine hoffnungslose Lage geraten, da sie einerseits in den Nachstunden insbesondere der überbordenden Kriminalität ausgesetzt wäre und andererseits ihre Grundbedürfnisse, vor allem in der Rückkehrphase, nicht befriedigen könnte. Da sich aus den internationalen Berichten ergäbe, dass die Provinzen um Kabul derzeit als unsicher einzustufen seien und sich die Kämpfe vor allem in dieses Gebiet verlagern würden, sei es der Beschwerdeführerin derzeit nicht zumutbar, mit ihren Kindern in ihre Heimat zurückzukehren, da sie für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtslose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikel 3 MRK unzulässig sei. Insofern sei der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz zu gewähren.
In rechtlicher Hinsicht führte die Verwaltungsbehörde aus, dass alleine die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen keine asylrelevante Verfolgung darstelle; es müssten zusätzliche Umstände hinzutreten. Die Beschwerdeführerin hätte aber als afghanische Frau keine derartigen zusätzlichen Umstände vorgebracht, die eine asylrelevante Verfolgung darstellen könnten. So hätte die Beschwerdeführerin keine Gründe der Verfolgung oder drohenden Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, namhaft gemacht, und bestünde daher nicht die Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln.
Innerhalb offener Frist erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder gegen diesen Bescheid Beschwerden an den Asylgerichtshof. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus:
In Afghanistan hätte sie keine Familienmitglieder mehr, in deren Schutz sie sich begeben könnte; sie könne mit ihren Kindern in Afghanistan nicht leben. Ohne männlichen Schutz könnte eine Mutter nicht einmal auf die Straße gehen, und sie hätte keine Möglichkeit, Geld zu verdienen, um das Überleben für sich und ihre Kinder zu sichern. Sie müsste nicht nur, wie sie es in Österreich aus Glaubensgründen tut, ein Kopftuch tragen, sondern wäre gezwungen, eine Ganzkörperbedeckung, die Burka, zu tragen. Sollte ein Mann dies wünschen, wäre sie gezwungen, diesen zu heiraten, da sie niemand davor beschützen könnte. Nachdem dies den gesetzlichen Bestimmungen in Afghanistan entspräche, könnte sie seitens des afghanischen Staates auch keinen Schutz und Hilfe erwarten. Wie allgemein bekannt, seien die Taliban wieder erstarkt und in allen Provinzen im Vormarsch begriffen.
Die Beschwerdeführerin stellte (nochmals) den Antrag, dass ihr internationaler Schutz eingeräumt werde.
Mit Schriftsatz vom 13.07.2012 erstattete die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder eine ergänzende Stellungnahme. In dieser brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendes vor:
Sie könne zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen und Witwen ohne männlichen Schutz in Afghanistan gezählt werden. Darüber hinaus habe sie zwei minderjährige Kinder, die mit ihr nach Österreich geflüchtet seien, somit gehöre sie ebenfalls zur sozialen Gruppe der alleinerziehenden Mütter. Wie aus den aktuellen Länderberichten hervorgehe, könnten alleinstehende Frauen, insbesondere mit minderjährigen Kindern, nur schwer überleben, da ihnen vor allem ohne männlichen Angehörigen enorme Restriktionen drohen würden.
Zusätzlich führte sie ins Treffen, dass sie heute nicht mehr nach Afghanistan zurückkönne, da sie Blutrache seitens der Bevölkerung fürchte, da ihr Gatte seinerzeit - sie hätte vor acht bis neun Jahren wegen der Taliban Afghanistan verlassen - gezwungen gewesen wäre, für die Taliban zu arbeiten und Gräueltaten am "Volk" begangen habe.
Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen.
Sachverhalt:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist an dem im Spruch angeführten Datum geboren und Staatsangehörige von Afghanistan. Ihre Eltern sind bereits verstorben.
Gemeinsam mit ihrer Familie verließ sie Afghanistan vor 11 bis 12 Jahren und ging nach Pakistan. In der Folge verstarb ihr Gatte in Pakistan. Nach dessen Tod lebte sie alleine mit den Kindern und arbeitete im Haushalt anderer Leute und fertigte auch Stickereien an. Zwischenzeitlich hielt sie sich ein Jahr lang im Iran auf, kehrte jedoch wieder nach Pakistan zurück. Da es ihnen wirtschaftlich schlecht ging, schickte sie ihren (älteren) Sohn nach Österreich; diesem wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid subsidiärer Schutz gewährt. Die Beschwerde, die Frage der Asylgewährung betreffend, wurde vom Vorläufer des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Asylgerichtshof, mit Erkenntnis aus dem Jahre 2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, da dessen Fluchtvorbringensteil, der Rache der Bevölkerung Afghanistans ausgesetzt zu sein, weil sein Vater für die Taliban (unter Zwang) Gräueltaten verübt habe, insbesondere wegen Vorliegens von Widersprüchen als unglaubwürdig eingestuft wurde.
Im Jahre 2010 reiste sie mit ihren beiden minderjährigen Kindern (direkt) von Pakistan nach Österreich.
Es kann nicht festgestellt werden,
dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich (in asylrelevanter Weise) westlich orientiert ist;
dass für die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr besteht, Opfer eines Racheaktes durch Teile der Bevölkerung zu werden.
Im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihren beiden minderjährigen Kindern besteht jedoch die Gefahr, dass sie deshalb mit ihrer Familie in eine existenziell ausweglose Lage gerät, weil die gesamte Familie aufgrund der die Frauen betreffenden spezifischen Ländersituation nicht in der Lage ist, eine ausreichende Existenzgrundlage zu finden.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die im Verfahrensgang angeführten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes werden zum Sachverhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.
Festgestellt wird weiters, dass zwischenzeitlich keine Verbessrung der Ländersituation in Afghanistan eingetreten ist.
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage;
(jeweilige) Verfahren der minderjährigen Kinder:
Verfahren des älteren Sohnes.
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Zur Identität
Die Beschwerdeführerin hat ihre Identität durch Vorlage eines unbedenklichen Reisedokumentes (ausreichend) bescheinigt.
Im Übrigen hat sie in Bezug auf diesen Vorbringensteil während des gesamten Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde, aber auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof und nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei widersprüchliche Angaben getätigt, insbesondere hat sie sich im gesamten Verfahren ein und desselben Vor- und Familiennamens und eines einheitlichen Geburtsdatums bedient, sodass diesbezüglich Widerspruchsfreiheit vorliegt.
Zur
Familiensituation/Lebensverhältnissen/Ausreise-(Einreise)situation:
Auch die Angaben zu den Familienverhältnissen, ihrem Aufenthalt mit ihrer Familie in Pakistan und zwischenzeitlich im Iran sowie ihre wirtschaftlich bedingten Gründe für das Verlassen Pakistans und der Einreise in Österreich stoßen auf keine Bedenken, da auch diesbezüglich Widerspruchsfreiheit vorliegt und sich dieser detailliert und insofern substantiiert (im Rahmen des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde) vorgetragene Vorbringensteil als plausibel darstellt.
Die Feststellungen in Bezug auf die in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, die beiden minderjährigen Kinder und den mittlerweile erwachsenen Sohn betreffend, ergeben sich unzweifelhaft aus deren Verfahrensakten im Zusammenhalt mit dem gegenständlichen Verfahrensakt.
Zum Fluchtvorbringen:
Hingegen vermochte das Vorbringen dass sie heute nicht mehr nach Afghanistan zurückkönne, da sie Blutrache seitens der Bevölkerung fürchte, weil ihr Gatte seinerzeit - sie hätte vor 8-9 Jahren wegen der Taliban Afghanistan verlassen - gezwungen gewesen wäre, für die Taliban zu arbeiten, und Gräueltaten am "Volk" begangen habe, nicht zu überzeugen:
Einerseits hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich selbst nur kursorisch und insofern vage und deshalb nicht ausreichend substantiiert vorgebracht, andererseits wurde dieser Vorbringensteil im Verfahren des Sohnes umfassend einer Würdigung unterzogen und das idente Vorbringen des Sohnes wegen Bestehens von Wiedersprüchen in dieser Hinsicht nicht zu Grunde gelegt. Die gegenständliche Aktenlage liefert keinen Ansatzpunkt dafür, nunmehr von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringensteils, abweichend von der durch den Asylgerichtshof im Verfahren des (erwachsenen) Sohnes gewonnenen Überzeugung, auszugehen.
(Asylrelevante) Rückkehrsituation:
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in eine GFK relevante Verfolgungssituation geraten würde, ergibt sich einerseits aus den entsprechend glaubwürdigen und als Sachverhalt zugrunde gelegten Angaben in Bezug auf die Situation der (gesamten) Familie andererseits aus der bereits von der Verwaltungsbehörde festgestellten Ländersituation. (Näheres siehe rechtliche Beurteilung).
Vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Asylrelevanz erscheint ein näheres Eingehen auf das Vorbringen, einen Anspruch auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer zwischenzeitlich erlangten "westlichen Orientierung" zu haben, aus rechtlichen Gründen entbehrlich.
Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht (nach der Aktenlage) nicht zu überzeugen vermochte:
Zutreffend hat bereits die Verwaltungsbehörde auf die traditionelle Lebensführung der Beschwerdeführerin - jedenfalls bis zum Verlassen Pakistans - hingewiesen. Die im Verfahren vor dem Asylgerichtshof/Bundesverwaltungsgerichtshof getätigten Eingaben führen nicht einmal ansatzweise aus, inwiefern die Beschwerdeführerin nunmehr "westlich" orientiert sei, sondern beschränken sich lediglich darauf, eine solche vorauszusetzen - offensichtlich alleine aufgrund des Aufenthaltes in Österreich - und darauf aufbauend Asyl zu begehren.
Die Aktenlage liefert keinerlei Anhaltspunkte für familiäre Anknüpfungspunkte der gesamten Familie im Falle der Rückkehr - die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang nicht unglaubwürdig den Tod ihrer Eltern angeführt.
Asylausschließungsgründe:
Die Feststellung, dass keine Asylausschließungsgründe vorliegen, ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug. Die Beschwerdeführerin kam in Österreich mit dem Gesetz nicht in Konflikt.
Da eine geklärte Sachverhaltssituation anzunehmen war, war eine ergänzende Befragung im Rahmen einer Verhandlung entbehrlich.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die oben im Verfahrensgang angeführten Verfahrensfeststellungen der Verwaltungsbehörde zur Situation in Afghanistan haben auch zwischenzeitlich keine Änderung zum Positiven erfahren. Weiterhin sind die Taliban, wie den zahlreichen Ländermaterialien der Staatendokumentation als auch den als notorisch anzusehen Medienberichten zu entnehmen ist, in weiten Teilen des Landes sehr aktiv. Die jüngsten Bombenanschläge in Kabul, zeigen, dass auch aktuell von einer äußerst unsicheren Lage im gesamten Afghanistan auszugehen ist. Weitere Anschläge und Racheakte durch die Taliban sind nicht unwahrscheinlich.
Vor dem Hintergrund einer im Ergebnis unveränderten Ländersituation war daher auch in dieser Hinsicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund geklärter Aktenlage Abstand zu nehmen.
Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 10.02.2011 gestellt hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert wäre - dies hat die Verwaltungsbehörde bereits insofern berücksichtigt, als sie der Beschwerdeführerin und ihren Kindern subsidiären Schutz einräumte.
Dies bedeutet also, dass für die Beschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Kinder in Afghanistan nicht wirklich die Möglichkeit besteht, eine Existenzgrundlage aufzubauen.
In rechtlicher Hinsicht haben sich folgende Parameter als entscheidungswesentlich herauskristallisiert:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Alleinverdienerin;
Alleinerzieherin;
zwei minderjährige Kinder;
keine sonstigen Familienangehörigen in Afghanistan;
langjährige Abwesenheit (vom Herkunftsstaat).
b) Zur Situation im Herkunftsstaat:
soziale Diskriminierung;
schlechte Sicherheitslage;
kulturelle Verbote (z.B. Verbot der Frauen, ihr Haus ohne Begleitung männlicher Verwandten zu verlassen).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die umfassenden und schweren sozialen Benachteiligungen, welchen zufolge der Länderfeststellungen der Verwaltungsbehörde die Frauen ganz allgemein in Afghanistan ausgesetzt sind, in asylrelevanter Weise die Beschwerdeführerin für sich alleine betreffen, denn nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, (zB VwGH v. 08.03.2005, Zl. 2003/01/0640) ist bei der Berücksichtigung der individuellen Lage einer Beschwerdeführerin auch auf die gesamte familiäre Situation Bedacht zu nehmen.
Selbst wenn nämlich die von der Verwaltungsbehörde angeführten Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Einrichtungen, zuständig "für die Prüfung der Bedürfnisse von Frauen" in einzelnen Fällen offensichtlich Abhilfe zu schaffen vermögen, sodass es - lediglich hypothetisch gedacht - für die Beschwerdeführerin alleine oder sogar mit einem minderjährigen Kind (vielleicht) möglich wäre, ausreichend durch eine entsprechende Organisation Unterstützung und Sicherheit zu erlangen - die Beschwerdeführerin hat auch in Pakistan durch Arbeit in fremden Haushalten und Stickereitätigkeiten ihren Lebensunterhalt bestritten -, so ist es aber auch auf keinen Fall ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin mit zwei minderjährigen Kindern in der Lage sein sollte, sich unter einigermaßen sicheren Bedingungen eine Lebensgrundlage zu sichern. Dies noch dazu, da die Verwaltungsbehörde die Inanspruchnahme der entsprechenden Institutionen selbst relativiert, indem sie ausführt "die Organisation litt jedoch unter geringen Kapazitäten".
Sohin ergibt sich jedenfalls als Summe all dieser Parameter das unzweifelhafte Ergebnis der Unmöglichkeit der Begründung einer Existenzgrundlage für die Beschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Kinder.
Im Fall der Beschwerdeführerin und ihrer beiden minderjährigen Kinder kommt ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Ursache dieser Unmöglichkeit der Schaffung einer Lebensgrundlage die herausragende Bedeutung zu. Sie ist sohin für diese aussichtslose Situation, in welche die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern im Falle der Rückkehr geraten würde, kausal - dies wurde von der Verwaltungsbehörde rechtlich unrichtig beurteilt. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der GFK dar.
Bei der Beschwerdeführerin liegt sohin die dargestellte Situation wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Gruppe der afghanischen Frauen) vor.
Sohin war daher gegenständlich internationaler Schutz zu gewähren, auch wenn die Beschwerdeführerin zumindest anfänglich keinerlei eigene Fluchtgründe ins Treffen führte.
Dem positiven Abspruch in der Frage internationaler Schutzes standen auch keine Asylausschließungsgründe - siehe oben - entgegen.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nicht zulässig, als der gegenständliche Fall in rechtlicher Hinsicht eindeutig ist, sohin keine Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer solchen. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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