W114 1411826-1•BVwG W114 1411826-1
W114 1411826-1Federal Administrative CourtFeb 26, 2014
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten
W114 1411826-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2010, Zl. 09 11.277-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara, reiste am 15.09.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des Landespolizeikommandos für Wien am 17.09.2009 führte der Beschwerdeführer nach einer Beschreibung seiner Reiseroute zu seinen Fluchtgründen aus: "Meine Stiefmutter Zahra hat mich sehr schlecht behandelt, sie ließ mich nicht die Schule besuchen und wollte mich zwingen, arbeiten zu gehen. Ich konnte dies nicht länger ertragen, deshalb habe ich mein Heimatland verlassen. Das sind alle meine Fluchtgründe. Ich habe keine weiteren Gründe vorzubringen und auch nichts weiteres zu meinen Gründen anzugeben." Zu der Frage, ob ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe drohe, gab der Beschwerdeführer an: "Von Seiten des afghanischen Staates oder der afghanischen Polizei habe ich mit keinen Sanktionen zu rechnen. Seitens einer Person droht mir Gefahr, weil diese auf der Suche nach mir ist. Den Namen dieser Person weiß ich nicht. Ich hatte mit seinem Sohn namens XXXX eine Freundschaft. Dieser wurde drogenabhängig und sein Vater gab mir dafür die Schuld."
3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes am 01.12.2009 konkretisierte der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter seine Fluchtgründe wie folgt: Seine Mutter sei früh verstorben, sein Vater habe wieder geheiratet und sei dann auch verstorben. Einen Monat nach dem Tod des Vaters hätten die Probleme mit der Stiefmutter des Beschwerdeführers begonnen. Er und seine Brüder hätten mit der Stiefmutter zusammengelebt. Die Stiefmutter habe ihm den Schulbesuch verboten und immer wieder gesagt, er solle arbeiten gehen. Sie habe auch immer gesagt, er solle verschwinden. Die Stiefmutter habe einen Bruder, der nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers immer wieder zu ihnen gekommen sei, und den Beschwerdeführer dazu zwingen wollte, ihm die Grundstücke der Familie zu überschreiben. Der Beschwerdeführer habe sich jedes Mal geweigert. Er und seine Brüder seien immer wieder vom Bruder der Stiefmutter geschlagen worden. Er sei auch immer wieder des Hauses verwiesen worden. Er sei sehr verzweifelt gewesen und habe nicht mehr dort leben wollen. Er habe einen Freund mit Namen XXXX gehabt. Dessen Vater sei sehr reich. Dieser Freund sei drogenabhängig geworden. Sein Vater gebe ihm die Schuld an der Drogenabhängigkeit des Freundes. Der Vater des Freundes habe ihm gedroht. Er könne jedoch keine Anzeige erstatten, da dieser Vater reich und damit einflussreich sei. Man hätte ihm nicht geglaubt. Als konkreten Anlassfall für das Verlassen der Heimat führte der Beschwerdeführer an, er hätte "die Nase voll von Afghanistan" gehabt, noch dazu habe er Angst gehabt, dass der Vater des Freundes ihn verfolge. Er habe auch Angst vor seiner Stiefmutter. Die Vertreterin des Beschwerdeführers merkte abschließend an, dass im Heimatland keine familiären Anbindungen mehr bestehen würden, weshalb eine Rückkehr unmöglich scheine, und wies auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan hin.
4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.02.2011 erteilt (Spruchpunkt III.).
In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt an, der Beschwerdeführer sei seinen Schilderungen zufolge von der Stiefmutter weder bedroht noch verfolgt worden, es habe sich um Familienstreitigkeiten bzw. Antipathie gehandelt. Betreffend den Vater des Freundes habe der Beschwerdeführer lediglich die Behauptung einer Bedrohung in den Raum gestellt, und er habe angegeben, dass es innerhalb der sechs Monate bis zu seiner Ausreise zu keinerlei Vorfällen gekommen sei. Abgesehen von der nicht detailreichen und auffallend oberflächlichen Schilderung sei es nicht glaubhaft, dass man im Fall des Vaters des Freundes von Verfolgung sprechen könne. Wenn dieser so reich und einflussreich gewesen wäre wie geschildert, hätte er es kaum bei einer einmaligen Bemerkung belassen und den Beschwerdeführer nicht weitere sechs Monate unbehelligt gelassen. Bei der gesamten Einvernahme habe sich der Beschwerdeführer fast ausschließlich auf seine zwei Kernaussagen beschränkt, ohne näher ins Detail zu gehen. Er habe nicht den Eindruck erweckt, sein Vorbringen glaubhaft machen zu wollen. Als konkreten Anlassfall für das Verlassen der Heimat habe er wörtlich angegeben: "Ich hatte die Nase voll von Afghanistan. Noch dazu hatte ich Angst, dass der Vater dieses Freundes mich verfolgt und hatte Angst vor meiner Stiefmutter." Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung durch den Staat geltend gemacht. Zusammenfassend seien die Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Afghanistan werde kein Glauben geschenkt. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde deshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen.
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass sich aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen derzeit eine Rückkehrgefährdung ergebe und es könne wegen der noch ständig in Afghanistan stattfindenden Anschläge und der schlechten Versorgungslage von einer unmenschlicher Behandlung gleichzusetzenden Situation nach der Rückkehr gesprochen werden. Die Dauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergebe sich aus dem Gesetz.
5. Am 26.02.2010 brachte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter - rechtzeitig - Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides ein. Begründend führte er aus, das Bundesasylamt habe den Grundsätzen der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht genügt. Die Behörde unterlasse es, sich mit dem Vorbringen des Asylwerbers substantiiert auseinanderzusetzen und stütze sich lediglich auf allgemeine Argumente. Zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er sei mehrmals von der Stiefmutter und deren Bruder geschlagen worden, und vom Vater seines Freundes sei er oft mit dem Tod bedroht worden. Hier liege jedenfalls eine erhebliche Intensität der Verfolgung vor. Er beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Zurückverweisung an das Bundesasylamt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde von seiner Stiefmutter schlecht behandelt, mehrmals geschlagen und beschimpft. Auch der Bruder der Stiefmutter hat den Beschwerdeführer geschlagen. Er hat Angst vor seiner Stiefmutter. Weiters hat der Vater eines Freundes den Beschwerdeführer beschuldigt, er habe zur Drogenabhängigkeit des Freundes beigetragen. Der Beschwerdeführer hat Angst, dass der Vater des Freundes ihn bei Behörden wegen der Drogensucht seines Sohnes anzeigen könnte.
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara ergeben sich aus den Verfahrensunterlagen, insbesondere seinen eigenen Angaben, die als glaubwürdig angenommen werden können.
2.2. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ergeben sich ebenfalls aus den Einvernahmeprotokollen. Er hat nachvollziehbar, glaubwürdig und widerspruchsfrei dargelegt, dass er Angst vor seiner Stiefmutter hat. Weiters hat er überzeugend angegeben, dass er fürchtet, vom Vater eines Freundes belangt zu werden.
3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles) und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.2.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist glaubwürdig. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch nicht, dass ihm in seinem Heimatland Afghanistan eine Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht. Zum Vorbringen betreffend seine Stiefmutter ist zu sagen, dass es sich dabei offensichtlich nicht um wohlbegründete Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, handelt, sondern um Familienstreitigkeiten, wie die belangte Behörde zutreffend angeführt hat und wie auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst sagt ("familiäre Probleme"). Selbst dass der Bruder der Stiefmutter den Beschwerdeführer dazu zwingen wollte, ihm die Grundstücke der Familie zu überschreiben, ist keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen (vgl. dazu etwa VwGH 26.02.2002, 99/20/0571 und 14.01.2003, 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten). Aber auch mit seinen Angaben bezüglich des Vaters eines Freundes vermag der Beschwerdeführer keine Verfolgung aus Konventionsgründen darzulegen. Der Vater des Freundes geht davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn zum Drogenkonsum verleitet habe. Daraus resultiert die Bedrohung des Beschwerdeführers durch diesen Vater. Dies ist jedoch ebenfalls nicht mit den Konventionsgründen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung in Einklang zu bringen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine spezielle persönliche Angelegenheit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vater seines Freundes.
3.2. 3 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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