L519 1434587-1•BVwG L519 1434587-1
L519 1434587-1Federal Administrative CourtFeb 26, 2014
Familienverfahren, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxxx, geb. am xxxx, StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Dr. Rudolf MAYER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2010, Zl. xxxx, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2014, zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist hinsichtlich xxxx eine Rückkehrentscheidung nach Armenien auf Dauer unzulässig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxxx, geb. xxxx, StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Dr. Rudolf MAYER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2009, Zl. xxxx, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2014, zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist hinsichtlich xxxx eine Rückkehrentscheidung nach Armenien auf Dauer unzulässig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxxx, geb. xxxx, StA. ARMENIEN, vertreten durch die Mutter xxxx als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Rudolf MAYER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2013, Zl. xxxx, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2014, zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist hinsichtlich xxxx eine Rückkehrentscheidung nach Armenien auf Dauer unzulässig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), alle Staatsangehörige von Armenien, brachten bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Der bP1 und die bP2 reisten jeweils illegal in das Bundesgebiet ein und brachten ihre Anträge am 30.8.2005 (bP1) bzw. 15.2.2009 (bP2) ein. Der bP3 ist der gemeinsame, am 8.2.2013 in Österreich geborene Sohn der bP1 und bP2. Für ihn wurde von der Mutter als gesetzlicher Vertreterin am 15.2.2013 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP1 im Wesentlichen vor, dass sie noch sehr jung gewesen sei, als sie Armenien verlassen habe. Der Vater sei Armenier, die Mutter Aserbaidschanerin. Sie habe erst später erfahren, dass die "Fidajins" nach Hause gekommen seien und gesagt haben, dass die Familie das Land verlassen müsse. Die Familie sei nach Tschetschenien gezogen. Als der Krieg mit den Russen ausbrach, sei die Familie nach Europa.
Die bP2 gab im Wesentlichen an, dass ihr Bruder aktiver Mitarbeiter der Oppositionspartei HHSCH sei und sie deshalb in Armenien Probleme politischer Natur gehabt habe.
Für die mj. bP3 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
I.2.1.Der Antrag der bP1 auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.5.2007 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Asylgesetz 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP1 in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und sie gem. § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.)
1.2.2. Der Antrag der bP2 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA vom 3.9.2009 gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Weiter wurde gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gem. § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde die bP2 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.
Der Antrag der bP3 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA vom 17.4.2013 gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Weiter wurde gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gem. § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde die bP3 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.
I.2.1. Der gegen den Bescheid der bP1 fristgerecht erhobenen Berufung gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 7.5.2010, D15 312816-1/200874E, Folge, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gem. 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurück. Im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungsschritte unternommen habe, um die tatsächliche Staatsbürgerschaft zu ermitteln.
1.2.2. 1 Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA den Asylantrag der bP1 mit Bescheid vom 26.8.2010 neuerlich gem. § 7 Asylgesetz 1997 ab (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP1 nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) Letztlich wurde die bP1 gem. § 10 Abs. 1 Z.2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III.)
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen glaubhaft entnommen werden konnte, dass die bP1 ihr Heimatland 1988 wegen der geschilderten Probleme verlassen hätte. Den Länderfeststellungen sei aber zu entnehmen, dass glaubhafte Berichte über staatliche Repressionen bzgl. Mischehen nicht vorliegen und man nicht von einer systematischen Verfolgung oder Diskriminierung in Fällen von armenisch - aserbaidschanisch gemischten Ehen ausgehen könne. Hinsichtlich der Staatsbürgerschaft sei die belangte Behörde von der armenischen ausgegangen, da die bP1 als Kind eines armenischen Staatsangehörigen in Armenien geboren sei und dort bis 1988 wohnhaft war. Laut Art. 11 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes soll ein Kind, dessen Eltern zum Zeitpunkt der Geburt die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, unabhängig vom Geburtsort die armenische Staatsbürgerschaft erhalten.
1.2.2.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen der bP2 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass deren Vorbringen nicht glaubhaft sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die bP2 von den Vorfällen rund um die im Februar 2008 stattgefundenen Präsidentschaftswahlen insofern persönlich betroffen gewesen sein soll, indem ihr Bruder, welcher an den Demonstrationen teilgenommen haben soll, gesucht worden wäre. Der Bruder sei lediglich einfaches Mitglied der HHSCH gewesen. Die bP2 sei nach ihren eigenen Angaben nicht Mitglied der Partei gewesen. Sie habe lediglich 7 oder 8 Mal an Demonstrationen bzw. Kundgebungen teilgenommen, um ihren Bruder dabei zu unterstützen. In Zuge der Suche nach ihrem Bruder sei die bP2 insofern persönlich verfolgt worden, dass man sie unter anderem auch bedroht habe, um den Aufenthaltsort ihres Bruders in Erfahrung zu bringen. Vor der belangten Behörde habe die bP2 schlussendlich noch vermeint, dass es im Zuge der Nachfrage nach ihrem Bruder durch 2 unbekannte Männer am 25.1.2009 zu einer Vergewaltigung gekommen sei. Aufgrund der Allgemeinheit, der mangelnden Nachvollziehbarkeit und der Widersprüchlichkeit des Vorbringens habe diesem keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden können. Die bP2 habe nicht glaubhaft machen können, warum und vor allem wer ein großes Interesse an ihrer Person hegen soll, obwohl sie vorbrachte, dass sie mit der Partei ihres Bruders nichts zu tun hatte. Auch die Ausführungen zum letzten Aufenthaltsort seien unglaubwürdig: So habe die bP2 nicht angeben können, wo sie sich von März bis Dezember 2008 aufgehalten habe, sondern habe sie dazu gemeint, dass sie sich immer an verschiedenen Orten bei verschiedenen ihr unbekannten Personen aufgehalten habe. Gefragt, warum sie sich an verschiedenen Orten aufgehalten habe, gab sie an: " Die Polizisten und die Verwandten der bei der Demonstration Verstorbenen haben die Mitglieder der Partei, die an diesen Demonstrationen teilgenommen haben, gesucht, um Rache zu üben." Befragt, was die bP2 damit zu tun habe, gab sie an: " Direkt hatte ich persönlich nichts damit zu tun. Um meinen Bruder zu finden und ihm irgendein Leid zuzufügen, haben sie mit mir das bereits Erzählte gemacht, was mir am 25.1.2009 passiert ist."
Weiter sei anzuführen, dass die bP2 vorbrachte, sonst keine Probleme in der Heimat gehabt zu haben, auch nicht zwischen März 2008 und Jänner 2009. Dazu habe sie vorgebracht, in dieser Zeit an verschiedenen Orten gelebt zu haben Befragt, wie man sie dann an der von ihr genannten Adresse finden hätte können, gab die bP2 an: " Ich weiß es nicht." Weiter habe die bP2 auch nicht angeben können, von wem sie gesucht worden sei.
Ein Widerspruch ergebe sich auch bei der angeblichen Vergewaltigung. Bei der Einvernahme am 15.9.2009 habe die bP2 vorgebracht, dass man sie mit einer Vergewaltigung bzw. dem Umbringen bedroht habe. Gegenüber dem BAA habe sie hingegen vorgebracht, dass sie bewusstlos und dann vergewaltigt worden wäre. Als sie aufstehen wollte, habe sie bemerkt, dass ihre Kleider zerrissen gewesen wären und dass auf Bauch, Händen und am Hals eine unangenehme Flüssigkeit gewesen wäre (mehrfach nachgefragt habe die bP2 angegeben, dass sie vermute, dass es sich dabei um Sperma gehandelt habe).
Ein weiterer Widerspruch habe sich auch hinsichtlich des Aufenthaltsortes der Eltern nach der Demonstration am am 1.3.2008 ergeben. So habe die bP2 bei der Erstbefragung vorgebracht, dass ihr Bruder, ihr Vater und sie an der Demonstration teilgenommen hätten. Gegenüber dem BAA habe sie nach dem Aufenthaltsort der Eltern am 1.3.2008 befragt, hingegen angegeben, dass diese an diesem Tag zu Hause gewesen seien.
Weiter sei festzuhalten, dass es sich beim Vorfall vom 25.1.2009 um ein privates Problem handle und es der bP2 zumutbar gewesen wäre, sich an die Polizei oder sonstige staatliche Stellen zu wenden.
Hinsichtlich der bP3 wurde ausgeführt, dass es glaubhaft sei, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe und im Übrigen ein Familienverfahren vorliege.
I.2.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.
I.2.4. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
I.3. Gegen diese im Spruch näher bezeichneten Bescheide wurde mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde hinsichtlich der bP1 neben Wiederholungen und allgemeinen rechtlichen Ausführungen vorgebracht, dass der gegenständliche Bescheid seinem gesamten Inhalt nach aus Gründen der materiellen und formellen Rechtswidrigkeit und unzweckmäßigen Ermessensübung angefochten würde. Der angefochtenen Bescheid seien mit Willkür behaftet. Die bP1 lebte durchgehend seit 5 Jahren in Österreich und hätte hier zwischenzeitig ihren Lebensmittelpunkt. Dies würde durch die vorliegenden Schreiben befreundeter Familien bestätigt. Die Verfahren seien ohne Verschulden der bP1 bereits jahrelang anhängig. Die bP1 hätte deutsch gelernt und sich gesellschaftlich und sozial integriert. Im Rahmen der eingeschränkten Möglichkeiten hätte sie sich bemüht, Arbeit zu finden. Sie sei zudem unbescholten.
Die Angriffe seien zum Teil direkt dem Staat zurechenbar gewesen, da es sich bei den Ausführenden um staatliche Organe gehandelt habe, weshalb es der bP1 auch nicht mehr zumutbar sei, Österreich zu verlassen. Vor ihrer Flucht nach Österreich sei die bP1 ständig Angriffen, Erniedrigungen und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen.
Die belangte Behörde habe den Begriff der "Glaubhaftmachung rechtlich verkannt, zumal sie die Angaben der bP1 zwar als glaubwürdig erachtet, aber sich nicht weiter damit auseinander setzt. Die Beweiswürdigung sei nicht nur unschlüssig, sondern sei die belangte Behörde auch davon ausgegangen, dass die bP1 ihre Flüchtlingseigenschaft im zivilrechtlichen Sinn zu beweisen haben.
Hinsichtlich der bP2 und der bP3 wurden neben allgemeinen rechtlichen und sonstigen Ausführungen im Wesentlichen vorgebracht, dass die bP2 sehr wohl glaubwürdig sei und im Verfahren auch im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitgewirkt habe. Die bP2 habe die genaue Adresse ihres Aufenthaltsortes nicht angeben wollen, da sie ihren Bruder nicht gefährden wollte. Die Dörfer habe sie auch bei ihrer Einvernahme am 21.7.2009 angegeben. Wenn die belangte Behörde das Vorbringen der bP2 nicht für ausreichend erachtet hat, hätte sie entsprechend nachfragen müssen.
Aus Scham und wegen starker Emotionalisierung habe die bP2 ursprünglich von der Vergewaltigung nichts Genaues erzählt, sondern diese nur in den Raum gestellt. An der politischen Motivation dieses Übergriffs bestehe kein Zweifel, da dieser eindeutig in Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten stehe.
I.4. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 27.2.2013 wurden die bP aufgefordert, binnen 2 Wochen Integrationsbescheinigungen vorzulegen und allenfalls verfahrensrelevante Änderungen insbesondere die Rückkehrgefährdung betreffend bekannt zu geben.
Mit Schriftsatz vom 28.3.2013 wurden betreffend die bP1 Deutschkursbesuchsbestätigungen und Zeugnisse, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs und eine Heiratsurkunde vorgelegt. Auch hinsichtlich der bP2 wurden Deutschkursbesuchsbestätigungen bzw. Zeugnisse sowie eine beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde vorgelegt. Hinsichtlich der bP3 wurde deren Geburtsurkunde nachgereicht.
I.5. Am 19.2.2014 fand vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP und ihres Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte, neuerliche Einvernahme der bP sowie Erörterung der den bP mit der Einladung zu dieser Verhandlung übermittelten aktuellen Feststellungen zur maßgeblichen asyl- und abschieberelevanten Lage in Armenien.
I.6. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Inhalt der Verfahrensakten verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei 1:
Bei der beschwerdeführenden Partei1 handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die bP1 ist ein 33-jähriger, gesunder, arbeitsfähiger Mann, der im Herkunftsstaat weder Angehörige noch Besitz hat.
Im Bundesgebiet halten sich außer der bP1 deren Gattin, der gemeinsame Sohn, sowie die Eltern, alle Asylwerber, auf.
Die bP1 hat Armenien 1988 verlassen.
Sie hält sich zum Entscheidungszeitpunkt ca. 8 Jahre und 6 Monate im Bundesgebiet auf.
Die bP1 hat mehrere Deutschkurse besucht und verfügt über ausgezeichnete Sprachkenntnisse. Sie verkauft fallweise die Zeitung "Augustin".
Die Identität der bP1 steht nicht fest.
Die beschwerdeführende Partei 2:
Bei der beschwerdeführenden Partei 2 handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Christentum bekennt. Die bP2 ist eine 24-jährige, gesunde, arbeitsfähige Frau. Im Herkunftsstaat leben die Eltern und der Bruder der bP2.
Im Bundesgebiet halten sich außer der bP2 deren Gatte, der gemeinsame Sohn und die Schwiegereltern, alle Asylwerber, auf.
Die bP2 hat Armenien Anfang 2009 verlassen.
Sie hält sich zum Entscheidungszeitpunkt ca. 5 Jahre im Bundesgebiet auf.
Die bP2 hat mehrere Deutschkurse besucht und verfügt über sehr gute Sprachkenntnisse.
Die Identität der bP2 steht nicht fest.
Die beschwerdeführende Partei 3:
Bei der beschwerdeführenden Partei 3 handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier christlichen Glaubens. Die bP3 ist der
1-jährige, in Österreich geborene Sohn der bP1 und der bP2. Im Herkunftsstaat leben die Großeltern und ein Onkel mütterlicherseits.
Im Bundesgebiet halten sich außer der bP3 deren Eltern und Großeltern väterlicherseits, alle Asylwerber, auf.
Sie hält sich zum Entscheidungszeitpunkt ca. 1 Jahr im Bundesgebiet auf.
Die Identität der bP3 steht nicht fest.
Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel (Deutschkursbesuchsbestätigungen, Zeugnisse, Empfehlungsschreiben, etc.)
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Originallichtbildausweises bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Da die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Entscheidungen von sämtlichen beschwerdeführenden Parteien zurückgezogen wurde, beschränkte sich der Prüfungsumfang für das Bundesverwaltungsgericht auf die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide.
Aufgrund von § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die bP1 und die bP2 sind 2005 bzw. 2009 jeweils illegal in das ¿Bundesgebiet eingereist. Außer den beiden bP halten sich noch deren 2013 in Österreich geborener Sohn sowie die Eltern der bP1, alle Asylwerber, im Bundesgebiet auf. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich sich bereits den genannten Zeitraum im Bundesgebiet auf. Die bP1 und bP2 reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP1 ist seit ca. 7 1/2 Jahren, die bP2 seit ca. 5 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden. Der gemeinsame Sohn (bP3) wurde 2013 in Österreich geboren.
Die bP verfügen über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründeten ihr Privatleben zwar zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages legalisiert war. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei aber nicht, dass eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer gegeben ist, an der die bP keinerlei Verschulden trifft.
Die beschwerdeführenden Parteien sind bereits über einen sehr langen Zeitraum in Österreich aufhältig. Beide haben mehrere Deutschkurse besucht und verfügen - wie sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte - bereits über sehr gute Deutschkenntnisse. Die bP1 verkauft zeitweise die Zeitung "Augustin", wodurch sie mit zahlreichen österreichischen Staatsangehörigen in Kontakt gekommen sind, welche auch in zahlreichen Schreiben, die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen, die vorangeschrittene Integration der bP bescheinigen.
Die bP1 verbrachte nur die ersten 8 Jahre ihres Lebens in Armenien und hat seither nicht mehr in Armenien gelebt. Die bP1 gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau.
Die bP1 hat Armenien bereits 1988 mit ihren Eltern verlassen und dann in Tschetschenien gelebt, bevor sie nach Österreich gekommen sind. Die bP1 hat keine Verwandten und keinen Besitz in Armenien. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass noch Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises der bP1 existieren, da seit der Ausreise bereits 25 Jahre vergangen sind. Es erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht möglich, dass sich die bP1 bei einer Rückkehr erneut in die armenische Gesellschaft integrieren könnte.
Die bP2 verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien und wurde dort sozialisiert. Ihre Eltern und ihr Bruder leben noch in Armenien. Sie wurde in Armenien geboren und sozialisiert, bekennt sich zum Christentum und spricht armenisch auf muttersprachlichem Niveau.
Die bP3 wurde 2013 in Österreich geboren.
Die bP1 und bP2 sind strafrechtlich unbescholten, die bP3 ist strafunmündig..
Die bP1 und bP2 reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Den bP1 und bP2 musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
Ein derartiges Verschulden liegt hinsichtlich der bP1 vor.
Im Rahmen der Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen der bP an einem Verbleib in Österreich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die bP1 und bP2 zwar unter Umgehung der Grenzkontrolle und der fremdenrechtlichen Vorschriften in das Bundesgebiet eingereist sind, um hier ihren Aufenthalt zunächst im Rahmen der asylrechtlichen Vorschriften zu legalisieren. Es kann den bP, insbesondere der bP1 aber keinesfalls angelastet werden, dass seit der Erlassung ihres erstinstanzlichen Bescheide keine Ermittlungsschritte gesetzt wurden und erst 2010 der erstinstanzliche Bescheid gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde und nach Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides der bP1 bis zur nunmehrigen Entscheidung wieder über 3 Jahre vergangen sind. Den bP kommt allerdings zugute, dass sie die lange Verfahrensdauer sehr gut genutzt haben, um sich in Österreich entsprechend zu integrieren und die Sprache zu lernen. Die bP1 und bP2 sind nach ihren glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht auch gewillt, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen, um selbständig ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Darüber hinaus spricht für sie, dass sie sich in den vielen Jahren ihres Aufenthaltes nichts zu Schulden kommen ließen. Da die bP1 Armenien bereits 1988 verlassen hat, ist auch davon auszugehen, dass es keine Bindungen mehr zu Armenien gibt.
Da es sich im ggst. Fall um ein Familienverfahren iSd. § 34 Asylgesetz 2005 handelt, war somit hinsichtlich sämtlicher Mitglieder der Kernfamilie vor dem Hintergrund dieses Standes seitens des erkennenden Gerichts festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht auch nicht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
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