BVwG L505 1434214-1

L505 1434214-1Federal Administrative CourtFeb 26, 2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion,<br/>Scheinkonversion, Verfolgungsgefahr

Full text

BVwG L505 1434214-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L505.1434214.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. FAHRNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A.)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zurückverwiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin und den zwei gemeinsamen, minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF vor, dass er über einen Freund, der Christ sei, zum Christentum gekommen sei und konvertieren haben wollen. Eines Tages sei er von zwei Männern entführt worden und sei es ihm gelungen, nach einer Woche zu entkommen. Daraufhin hätten er und seine Ehegattin beschlossen, den Iran zu verlassen, da er als Christ im Iran getötet werden könne.

I.2. Am 18.03.2013 wurde der BF an der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen

Der BF sei am 18.06.1391 (09.09.2012) von zwei Männern auf der Straße entführt worden. Er sei in weiterer Folge zu einem alten Haus gebracht worden, wo man ihn fast täglich befragt habe. Zwei Mal habe man den BF so stark geschlagen, dass er bewusstlos geworden sei. Von den dabei erlittenen Verletzungen könne der BF Fotos vorlegen, in ärztlicher Behandlung sei er nicht gewesen und seien heute keine Spuren von diesen Schlägen mehr sichtbar. Nach 5 oder 6 Tagen sei es ihm gelungen, mit einem Sessel die Fensterscheibe zu zerschlagen und zu fliehen.

Seit dem dritten Monat 1391 (Mai / Juni 2012) wolle der BF Christ werden. Der Nachbar seines Geschäftes namens XXXX sei Christ gewesen und habe er öfters mit ihm diskutiert. Aufgrund ihrer Freundschaft habe der BF begonnen, sich für das Christentum zu interessieren und habe ihm XXXXauch einen Film über das Christentum gezeigt.

XXXXhabe eine Kfz Werkstatt mit dem Namen XXXX betrieben.

Seiner Ehegattin habe der BF nichts von seinem Interesse für das Christentum erzählt, um Konflikte auch mit ihren Familien zu vermeiden. Erst, nachdem er wieder freigekommen sei, habe er ihr von seiner beabsichtigten Konversion zum Christentum erzählt.

Nunmehr wolle auch seine Ehegattin zum Christentum konvertieren und würden auch die Kinder den XXXX Religionsunterricht besuchen.

Der BF habe im Iran nur mit XXXXüber das Christentum gesprochen und wisse er nicht, wie sein Interesse für diese Religion an die Öffentlichkeit gelangen habe können. Nach seiner Flucht aus der Anhaltung sei der BF noch etwa 30 bis 35 Tage im Iran geblieben und sei mit seiner Familie schließlich Anfang Oktober 2012 aus dem Iran ausgereist.

I.3. Der Antrag des BF wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2013, Zl. XXXX, gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen damit begründet, dass der BF die Behauptung, dass er sich bereits im Iran für das Christentum interessiert habe und aus Überzeugung zum Christentum konvertieren wolle, nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese glaubhaft machen zu können. Das Gleiche gelte für die Behauptung, dass der BF von zwei Unbekannten aufgrund des Interesses am Christentum entführt worden sei. Daran würde auch die Vorlage der Fotos, die angeblich Misshandlungen am Körper des BF zeigen sollten, nichts ändern. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Rücken auf den Fotos tatsächlich um jenen des BF handle und habe der BF zudem angegeben, dass jetzt keine Spuren mehr sichtbar seien.

Zudem seien im Vorbringen des BF Widersprüche zu Tage getreten, aufgrund derer nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich um tatsächlich erlebte Ereignisse handelt.

I.4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Vertreter des BF mit Schriftsatz vom 05.04.203 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erstattet.

Darin wird das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und darauf hingewiesen, dass der Entschluss des BF, zum Christentum konvertieren zu wollen, ernsthaft und aus voller Überzeugung gefasst worden sei.

I.5. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 11.04.2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein und wurde am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L505 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.

I.6. Am 15.05.2013 wurde eine Bestätigung der XXXX, wonach der BF und seine Ehegattin regelmäßig die Gottesdienste der Gemeinde besuchen und sich auf die Taufe vorbereiten würden, sowie eine Anmeldebestätigung für den XXXX Religionsunterricht betreffend die Tochter XXXX vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

II.3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

II.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

II.3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

II.3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

II.3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

II.3.2.4. Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das Bundesasylamt aus, dass asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht festgestellt hätten werden können und begründete dies im Wesentlichen mit dem unglaubwürdigen bzw. widersprüchlichem Vorbringen des BF.

Diese Begründung des Bundesasylamtes erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages des BF tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens des BF vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.

II.3.3.1. Hinsichtlich der vom BF vorgebrachten, beabsichtigten Konversion zum Christentum führte das Bundesasylamt aus, dass der BF diese Behauptung nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese glaubhaft machen zu können.

Hierzu ist auszuführen, dass das Bundesasylamt hinsichtlich des Interesses des BF am christlichen Glauben eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig bleibt, weswegen es für das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung von Antragstellern naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind.

Gerade deswegen erscheint es nach Ansicht der erkennenden Richterin unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, was jedoch vom Bundesasylamt nur in unzureichender Weise durchgeführt wurde und wird daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entsprechenden Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Dabei wird darauf einzugehen sein, warum sich der BF dazu entschlossen hat, gerade zum Christentum zu konvertieren, ob er sich mit den Glaubensgrundsätzen bzw. christlichen Werten oder auch den Unterschieden zwischen Islam und Christentum auseinandergesetzt hat, wie er seinen neuen Glauben in Österreich auslebt (insbesondere, da der BF ursprünglich angab, aufgrund der sprachlichen Barriere keine Kirche besuchen zu können), welcher Stellenwert diesem in seinem Leben zukommt und welchen Einfluss der Glaubenswechsel generell auf das Leben des BF hat.

Sofern das Bundesasylamt ausführt (AS 138): "Die von Ihnen genannten Wunder Jesu, dass er geistig Kranke heilte bzw. Nutten ihre Tätigkeit beendeten, sind dem Bundesasylamt unbekannt und dürften diese eine Erfindung von Ihnen sein", ist dem zu entgegnen, dass es die vom BF genannten Wunder tatsächlich gibt und ist die gegenständliche Beschwerde daher im Recht, wenn in ihr genau dieser Umstand aufgezeigt wird.

Zudem ist das Bundesasylamt bzw. nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und darf sich demgemäß in seinen beweiswürdigenden Ausführungen nicht darauf zurückziehen, dass ihm vom BF behauptete Umstände nicht bekannt seien und es sich dabei um Erfindungen des BF handeln müsse.

Im vorliegenden Fall jedoch entsteht bei den erwähnten Erwägungen des Bundesasylamtes vielmehr der Eindruck, dass es sich dabei um eine persönliche Meinung bzw. Wertung des zuständigen Sachbearbeiters handelt, denen jeglicher Begründungswert fehlt, wodurch das Vorgehen des Bundesasylamtes mit Willkür behaftet wird (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Anzumerken ist, dass, sofern der BF seine Absicht, zum Christentum zu konvertieren, nach Ansicht des Bundesasylamtes nur allgemein in den Raum gestellt habe, diesem jedenfalls weitere Ermittlungsmöglichkeiten offen gestanden wären. So gab der BF an, dass er über seinen Geschäftsnachbarn und Freund namens XXXX, zum Christentum gefunden habe und nannte zugleich sowohl die Handy- und Geschäftsnummer seines Freundes, sowie die Adresse von dessen Geschäft. Somit wäre es dem Bundesasylamt möglich gewesen, allenfalls im Wege der ÖB Teheran, Kontakt mit dem Freund des BF aufzunehmen und ihn zur Fluchtgeschichte des BF zu befragen und wird dies vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.

Darüber hinaus wurde vom BF zwischenzeitig ein Schreiben der XXXX in Vorlage gebracht, in dem ausgeführt ist, dass der BF regelmäßig die Gottesdienste der Gemeinde besuche, am Alfakurs teilnehme und sich auf die Taufe vorbereite.

Auch damit wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang insbesondere auch die für en BF zuständige Person dieser Glaubensgemeinschaft zur Ernsthaftigkeit der Glaubenswechsels des BF, zu dessen Taufvorbereitung sowie zu dessen Engagement für das Christentum generell zu befragen sein.

Daran anschließend wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.

Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (erneut) zu dem Ergebnis gelangen, dass die Konversion des BF nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen und sich in Zusammenhang mit der Rückkehrsituation damit auseinanderzusetzen haben, ob der BF

II.3.3.2. In Zusammenhang mit der beabsichtigten Konversion brachte der BF auch vor, dass er im Iran entführt und etwa eine Woche festgehalten worden sei. Dabei habe man ihn auch geschlagen und habe er Fotos von den dabei erlittenen Verletzungen.

Hierzu wurde vom Bundesasylamt ausgeführt (AS 137): "Daran ändert auch nichts die Vorlage dieser Fotos, die angeblich Misshandlungen an Ihrem Körper zeigen sollten. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass es sich auf den Fotos tatsächlich um Ihren Rücken handelt und gaben Sie zudem an, dass jetzt keine Spuren mehr sichtbar sind".

Diese Schlussfolgerung des Bundesasylamtes kann insofern nicht nachvollzogen werden, als auf einem der vorgelegten Bilder (AS 49) zumindest zum Teil ein männliches Gesicht zu sehen ist, sodass nicht per se davon ausgegangen werden kann, dass es sich dabei nicht um den BF handeln soll.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der BF angegeben hat, eine Person namens XXXX habe diese Bilder in XXXX gemacht. XXXXhabe dem BF diesen Kontakt nach seiner Flucht aus der Anhaltung vermittelt. In diesem Fall wäre es dem Bundesasylamt etwa offen gestanden, diesen XXXX über den BF selbst bzw. über XXXXausfindig zu machen und ihn zu diesem Sachverhalt zu befragen.

Darüber hinaus wurden vom Bundesasylamt keinerlei Ermittlungen bzw. eine Befragung des BF dahingehend angestellt, wie ihm diese Schläge zugefügt wurden (Wurde dafür ein bestimmter Gegenstand verwendet? In welcher Position hat sich der BF während dieser Misshandlungen befunden?) und wird dies vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. Daran anschließend wird, unter Beiziehung Sachverständigen aus dem medizinischen Bereich, zu erheben sein, ob die auf den vorgelegten Bildern abgebildeten Verletzungsspuren so entstanden sein können, wie dies vom BF geschildert wurde.

Darüber hinaus wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren auch die Ehegattin des BF zu dessen behaupteten Misshandlungsspuren zu befragen haben (Hat ihr der BF von den Misshandlungen erzählt? Hat sie die auf den vorgelegten Bildern abgebildeten Verletzungsspuren selbst am Rücken ihres Ehegatten gesehen?).

Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass es für das Vorleigen asylrelevanter Verfolgungsgefahr nicht entscheidend ist, ob etwaige Spuren von Misshandlungen (auch vor dem Bundesasylamt) noch sichtbar sind, sondern es darauf ankommt, ob aufgrund des Ermittlungsergebnisses mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass dem BF asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen drohen bzw. womöglich bereits stattgefunden haben.

II.3.3.3. Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der BF keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.

II.3.3.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

II.3.3.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden und das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.

II.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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