W212 1438671-1•BVwG W212 1438671-1
W212 1438671-1Federal Administrative CourtFeb 25, 2014
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher<br/>Schutz, Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Singer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2013, Zl. 13 14.672-BAT, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als
unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.10.2013, Zl. 13 14.672-BAT, hat das Bundesasylamt sowohl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als auch in Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 04.11.2013 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
I.3. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
II.1.1.1. Der Antragsteller führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen, ist christlichen Glaubens und Staatsangehöriger von Nigeria. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente konnte seine genaue Identität nicht festgestellt werden. Am 10.10.2013 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht festgestellt werden konnte.
Der Aktenlage zufolge ist der Beschwerdeführer ledig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung (vgl. GVS-Auszug vom 21.02.2014).
II.1.1.2. Am 12.10.2013 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an, im Februar 2013 von seinen Freunden verzaubert worden zu sein, wodurch er seinen Geist nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe. So führte er an: "Ich schlief in mein (korrekt: meinem) Zimmer aber ich befand mich gleichzeitig abwechselnd beim Sex mit meiner Mutter, Schwester und mit meiner Tante (AS 25 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS)". Aus Scham habe er dies zunächst keinem erzählt. Er habe sich dann jedoch an einen Priester gewandt, der versucht habe, den Beschwerdeführer zu heilen. Im Mai 2013 sei der Priester von einer terroristischen Gruppe namens "Bokuharam" getötet worden. Aus Angst, das gleiche Schicksal zu erleiden, sei der Beschwerdeführer aus seiner Heimat geflohen und über den Niger, Libyen und eine ihm weiters unbekannte Reiseroute nach Österreich gelangt.
II.1.1.3. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 15.10.2013 vor dem Bundesasylamt verneinte der Beschwerdeführer gesundheitliche Beschwerden sowie das Bestehen familiärer oder sonstiger Anknüpfungspunkte in Österreich und bestätigte die Richtigkeit seiner in der Erstbefragung getätigten Angaben. Nachdem er erneut zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, führte er Folgendes aus: Im Zuge einer Einladung zu einem Freund seines Onkels sei der Beschwerdeführer in eine Sekte namens XXXX geraten. Man habe ein typisch nigerianisches Essen gekocht, seine Augen damit beschmiert und den Beschwerdeführer geschlagen und geohrfeigt. Ende Jänner 2013 habe der Antragsteller eine Geburtstagsfeier veranstaltet und sei dabei unglücklicherweise mit einem Messer verletzt worden. Er sei ins Spital gebracht worden, wo man seine Wunde genäht habe. Im Krankenhaus habe ihn ein Freund besucht, der Mitglied der geheimen Sekte sei. Er habe ihm drei "Cowrings" (Muschelgeld) gegeben, welche der Beschwerdeführer in einem bestimmten Riemen habe wickeln und drei Tage um seinen Körper habe festbinden sollen. Zudem habe er sich drei Tage waschen sollen. Nach drei Tagen habe ihn dieser Freund angerufen und den Antragsteller angewiesen, all dessen Gegenstände zu verbrennen. Nachdem der Beschwerdeführer das Spital wieder verlassen und zu Hause geschlafen habe, habe er auf einmal das Gefühl gehabt, als ob er mit seiner Mutter Geschlechtsverkehr haben würde (AS 49). "Dieses Gefühl habe sich mehrmals wiederholt, einmal mit seiner Mutter, seiner Schwester, dann mit seinen Tanten, allen Mitgliedern seiner Großfamilie" (AS 49). Der Beschwerdeführer habe dann den Freund angerufen, welcher ihm berichtet habe, fast zwei Jahre lang ähnliche Träume gehabt zu haben. Da die Familie des Antragstellers geheime Verbindungen "zur Behörde" (AS 49) habe und solche Träume - wie er sie gehabt habe - ein Tabu in seiner Kultur seien, habe er sich an einen christlichen Pastor gewandt. Nachdem er von diesem in der Kirche aufgenommen worden sei, hätten die Träume sofort aufgehört und seien auch nicht mehr wiedergekommen. Der Pastor sei dann jedoch im Mai 2013 von Boko Haram getötet worden. Anschließend habe der Beschwerdeführer seine Heimat auf Anraten des Onkels eines anderen Freundes schlepperunterstützt verlassen. Wegen der Gruppe Boko Haram sei es gefährlich gewesen, in der Kirche zu bleiben.
Der Antragsteller gab weiters an, im Jahr 2003 zum ersten Mal von seinem Onkel zu der Geheimsekte XXXX gebracht worden und insgesamt fünf Mal dort gewesen zu sein. Nach dem Tod des Onkels im Mai 2003 habe ihn die Sekte immer wieder telefonisch kontaktiert, ihn bedroht und persönlich angegriffen. Auch der Freund, der ihn damals im Spital besucht habe, habe den Beschwerdeführer bedroht. Die Sekte arbeite eng mit der Polizei zusammen und seien auch führende Polizeibeamte Mitglieder dieser Sekte.
II.1.1.4. Mit Bescheid vom 23.10.2013, Zl. 13 14.672-BAT wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen und dem Genannten zugleich in Spruchpunkt II. gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. kein internationaler Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. wurde er unter einem in Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Zusammengefasst wurde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen und ausgeführt, dass er im Falle einer Bedrohung durch Privatpersonen den Schutz der Sicherheitsorgane in Nigeria in Anspruch nehmen bzw. sich in einem anderen Landesteil Nigerias niederlassen könne.
Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergäben, welche gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden.
Zu Spruchpunkt III. wurde angegeben, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers mangels familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.
II.1.1.5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht und allen voran ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer in Nigeria kein ausreichender staatlicher Schutz gegeben sei. Aufgrund der schlechten Lage in anderen Teilen seiner Heimat und des Umstandes, dass er über keine abgeschlossene Ausbildung verfüge, stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative mangels Zumutbarkeit nicht zur Verfügung. Da der Antragsteller Christ sei und das ideologische Gedankengut der Boko Haram strikt ablehne, wäre er zudem in jedem Teil Nigerias der Gefahr einer Verfolgung durch Mitglieder der Boko Haram ausgesetzt. Im Übrigen wurde in der Beschwerde auf die prekäre Sicherheitslage in Nigeria hingewiesen und diesbezüglich auszugsweise ein Bericht angeführt, der unter anderem durch von der Gruppe Boko Haram begangene Menschenrechtsverletzungen aufzeigen soll. Zuletzt beantragte der Rechtsmittelwerber eine öffentliche mündliche Verhandlung, seine persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben.
II.1.2. Zur Lage in Nigeria:
Die erstinstanzliche Behörde traf in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria Feststellungen mit nachvollziehbaren und hinreichend aktuellen Quellenangaben, insbesondere zur politischen und zur Sicherheitslage, zu Boko Haram, zu Spannungen zwischen Muslimen und Christen, zu Kulten und Geheimgesellschaften, zur Bewegungsfreiheit, zum Meldewesen, zur Versorgung sowie zu Rückkehrfragen.
Aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergibt sich, dass es in Nigeria folgende Gebiete mit Unsicherheit und Spannungen gebe: den Nordosten, wo die islamistische Gruppe Boko Haram aktiv sei; den Middle Belt, vor allem den Bundesstaat Plateau; und das Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangen Jahren zugenommen hätten, seien sie im Nigerdelta seit 2009 zurückgegangen. Die Hauptbedrohung gehe in Nigeria von islamischen Extremisten aus. Nigeria habe massive Einheiten von Sicherheitskräften und Ressourcen zur Bekämpfung der Islamisten in Bewegung gesetzt. Für die Bundesstaaten Yobe, Borno und Adamawa sei am 14.05.2013 vom Staatspräsidenten der Ausnahmezustand verhängt worden. Dort soll v.a. die Boko Haram bekämpft werden, die sich in den vergangenen Jahren die Kontrolle über Teile des Nordostens Nigerias habe sichern können. Die nigerianische Regierung gehe entschlossen gegen die Terroristen vor und habe auch schon einige Erfolge erzielen können.
Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch Boko Haram fürchten, sollten in der Lage sein, sich Schutz bei den Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb Nordnigerias in Anspruch zu nehmen, wo Angriffe der Boko Haram weniger häufig vorkommen.
Die Spannweite bei Kulten und Geheimgesellschaften in Nigeria reiche von den berühmten Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten. Kulte und Geheimgesellschaften seien vor allem im Süden Nigerias verbreitet, nur in geringem Maße im Norden. Personen, die sich vor einer schlechten Behandlung/Misshandlung durch derartige Gruppierungen fürchten würden, könnten generell Schutz erhalten bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen.
Alle Bürger hätten das Recht in jedem Landesteil zu leben. Grundsätzlich bestehe in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Landesteil auszuweichen.
In Nigeria werde eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden könne, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet und könne ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten werde. Reintegrationshilfe könne durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) würden allgemeine Reintegrationshilfe bieten. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung und nichtstaatliche Organisationen sowie SME (small and medium enterprises) - freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken würden finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria bieten.
Die medizinische Versorgung sei gewährleistet.
In Hinblick auf Rückkehrfragen wird insbesondere darauf hingewiesen, dass keine Erkenntnisse darüber vorliegen würden, dass abgelehnte Asylwerber bei einer Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten.
II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.2.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A) (Spruchpunkt I)
Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Dies aus folgenden Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung (vgl. auch AS 45, 55) und Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der Beschwerdeführer gab an, in seiner Heimat von einem Mitglied einer geheimen Sekte verzaubert worden zu sein, sich deshalb an einen Priester gewandt zu haben, wobei Letzterer von der Gruppierung Boko Haram getötet worden sei. Nunmehr befürchte der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Boko Haram.
Betrachtet man nun das Fluchtvorbringen des Antragstellers, ist er letztlich aufgrund seiner Befürchtung, von Boko Haram getötet zu werden, aus seiner Heimat geflohen. Das vorgelagerte Problem der Verzauberung seiner Person (was zu seltsamen Träumen geführt habe) ist in den Bereich des Übernatürlichen einzuordnen und entspricht nicht den Tatsachen, zumal solche Vorkommnisse jeglichen anerkannten Naturgesetzen zuwiderlaufen und im Ergebnis sohin als unglaubwürdig anzusehen sind. Abgesehen davon ist dem Bundesasylamt Recht zu geben, wenn dieses ausführt, dass sich das genannte Problem schon in der Heimat gelöst habe. So hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er in dieser Angelegenheit die Hilfe eines Priesters in Anspruch genommen habe und seine Träume sofort aufgehört hätten und auch nicht mehr wiedergekommen seien (AS 53).
Am Rande bemerkt, hat der Beschwerdeführer angegeben, dass ihn die Sekte, von dessen Mitglied er verzaubert worden sei, mehr als zehn Mal bedroht und auch angegriffen habe. Selbst bei hypothetischer Zugrundelegung der Behauptungen des Rechtsmittelwerbers als wahr, wäre für diesen nichts gewonnen: Weshalb es ihm angesichts eines landesweit fehlenden Meldewesens nicht möglich beziehungsweise zumutbar sein sollte, seinen Heimatort zu verlassen und in einem anderen Landesteil dem Zugriff seiner privaten Verfolger auf effiziente Weise zu entgehen, konnte dieser nicht schlüssig
darlegen. Seine diesbezügliche Erklärung: " ... ich wollte ja
sowieso ein neues Leben beginnen. Ich bin dann ja auch weggelaufen" (AS 53) vermag das grundsätzliche Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zu entkräften.
Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, besteht bei Verfolgungen durch Kulte und Geheimgesellschaften generell eine Möglichkeit der Niederlassung in anderen Landesteilen, wobei auch die Staatsorgane grundsätzlich schutzfähig sind.
Die weiters geschilderte Befürchtung des Antragstellers, von Boko Haram getötet zu werden, kann ebenfalls zu keiner anderen Entscheidung im gegenständlichen Fall führen. Dazu ist festzuhalten, dass die behaupteten Verfolgungshandlungen - selbst bei Wahrunterstellung - wieder nicht von staatlicher, sondern von privater Seite ausgehen. Die vom Antragsteller genannte Bedrohung ist weder vom Staat ausgehend noch diesem - und sei es durch mangelnde Schutzwillig- bzw. Schutzfähigkeit - in irgendeiner Weise zurechenbar. Verfolgungshandlungen durch Private, wie es sich nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall eindeutig darstellt, wären im Einklang mit der Judikatur des VwGH nur dann asylrelevant, wenn gleichzeitig eine staatliche Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit angenommen werden könnte. Im gegenständlichen Fall ergeben sich dafür aber keine Anhaltspunkte. Für das Bundesverwaltungsgericht gibt es auch keinen Hinweis darauf, dass die (versuchte) Inanspruchnahme staatlicher Hilfe von vornherein aussichtslos - und damit unzumutbar - gewesen wäre.
Dem Bundesasylamt ist folglich erneut zuzustimmen, wenn dieses meint, dass auch bei jener vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungsgefahr durch Boko Haram einerseits Schutz durch die staatlichen Behörden und andererseits die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative bestünde. Eine aktuelle und auf das gesamte Bundesgebiet von Nigeria bezogene Verfolgungsgefahr kann somit keinesfalls festgestellt werden. Im Übrigen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar erkennen, weshalb Boko Haram gerade an der Person des Beschwerdeführers Interesse haben sollte. Eine persönliche Bindung zu Boko Haram schloss der Antragsteller selbst explizit aus; seine Erläuterungen, es sei allgemein gefährlich gewesen, in der Kirche, in welcher er sich zuletzt zur Heilung seiner Verzauberung befunden habe, zu verbleiben, kann ebenso wenig eine Erklärung dafür geben, warum ausgerechnet der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria von Boko Haram getötet werden sollte.
Im gegenständlichen Fall sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung aufgrund der mangelnden Asylrelevanz der Angaben des Rechtsmittelwerbers und des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für diesen in Nigeria nicht erfüllt. Angesicht dieser Erwägungen war auch von der beantragten Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen abzusehen.
Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Es sind - vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Situation in Nigeria - keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auf dem gesamten Gebiet Nigerias besteht kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Es wird nicht verkannt, dass es in Nigeria immer wieder zu Anschlägen durch die Gruppe Boko Haram kommt - doch handelt es sich hiebei um regional begrenzte Angriffe, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Asylwerbers infolge solcher Kämpfe landesweit nicht besteht.
Festzuhalten ist weiters, dass es sich beim Asylwerber um einen gesunden (AS 43) und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland - nicht zuletzt aufgrund seiner Berufserfahrung als Autoersatzteilverkäufer - sicherlich möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts spricht nichts dagegen, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria wieder seine Arbeit als Autoersatzteilverkäufer bzw. eine gleichwertige Tätigkeit aufnimmt. Dies erscheint auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist.
Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil ist, kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin - etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot - gesprochen werden, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.
Zurückverweisung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Hiebei ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst seit Oktober 2013 in Österreich aufhältig ist und während dieses kurzen Aufenthalts keinerlei Verfestigungs- oder Integrationstatbestände, die einer Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK entgegen stünden, verwirklicht wurden. So wurde der Beschwerdeführer im Rahmen seiner letzten Einvernahme vom 15.10.2013 danach gefragt, ob er in Österreich Kurse oder Ausbildungen mache bzw. hier Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder in einer sonstigen Organisation sei, was er verneinte. Er nannte - trotz expliziter Nachfrage - keinerlei Freizeitaktivitäten, noch bejahte er Bindungen in Form von Freunden und/oder Bekannten im österreichischen Bundesgebiet, womit letztlich keinerlei Rückschlüsse auf eine soziale Eingliederung ersichtlich sind. Der in Grundversorgung befindliche Beschwerdeführer ist auch nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. GVS-Auszug vom 21.02.2014).
Ein in Österreich bestehendes Familienleben des Beschwerdeführers konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Übrigen weder festgestellt werden, noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer selbst in seinen Einvernahmen oder im Beschwerdeschriftsatz behauptet.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Dieses wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.