BVwG L514 1438206-1

L514 1438206-1Federal Administrative CourtFeb 7, 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Full text

BVwG L514 1438206-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L514.1438206.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX,XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2013, Zl.XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, moslemischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe zu sein. Er reiste am 10.01.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 11.01.2013 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD XXXX, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, erstbefragt.

Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung aus, dass er als Polizist in einer korrupten Einheit tätig gewesen sei und er dies seinem Vorgesetztem und dem Ministerium im XXXX 2010 gemeldet habe. Er habe drei Polizisten namentlich genannt, woraufhin diese ihn mit dem Umbringen bedroht hätten. Der Beschwerdeführer vermute auch, dass diese Polizisten seinen Vater getötet hätten. Ab der Meldung seien diese Polizisten ständig zu ihm nach Hause gekommen, weshalb er ab XXXX 2010 nur mehr bei Freunden gewohnt habe. Von XXXX 2010 bis XXXX 2010 habe er aufgrund dieses Vorfalles Urlaub bekommen, wobei er ab XXXX 2010 zu einer anderen Dienststelle versetzt worden sei. Die drei Polizisten seien nicht versetzt worden und wisse der Beschwerdeführer nicht, ob gegen diese ermittelt worden sei. Die Polizisten seien letztmalig am Tag des Todes seines Vaters bei ihm gewesen.

Am 10.09.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, dass er als Polizist bis zum Rücktritt des Stromministers am 21.06.2010 für dessen Sicherheit verantwortlich gewesen sei. Zuvor habe er im Jahr 2009 in XXXX eine Ausbildung absolviert. Aufgrund dieser Ausbildung sei er ab XXXX2010 mit drei weiteren Polizisten in der für die Hochspannungsanlagen zuständigen Polizeidienststelle als Kontrolleur eingesetzt worden, um über eventuelle Korruptionsfälle zu berichten. Nach Beginn der Kontrollarbeiten sei dem Beschwerdeführer aufgefallen, dass seine Kollegen korrupt gewesen seien und hätten diese versucht auch ihn zu korrupten Geschäften zu überreden. Der Beschwerdeführer habe dies abgelehnt, woraufhin er mit dem Tod bedroht worden sei, sollte er eine Anzeige bei den Behörden erstatten. Nach der Meldung der Korruptionsfälle sei nichts unternommen worden und habe der Beschwerdeführer aufgrund der Drohungen bei Freunden geschlafen. Im Jahr 2011 sei der Beschwerdeführer der Partei "Irakischer Oberster Islamischer Rat" beigetreten. Am XXXX2012 sei der Vater des Beschwerdeführers währende eines Marktbesuches von unbekannten Tätern erschossen worden. Danach sei der Beschwerdeführer nach XXXX gegangen. Im Falle der Rückkehr in den Irak fürchte der Beschwerdeführer auch wegen der unerlaubten Entfernung vom Polizeidienst Probleme zu bekommen. Schließlich wurden der anwesenden Vertrauensperson noch die Länderfeststellungen zum Irak mit der Möglichkeiten zur Abgabe einer Stellungnahme übergeben.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei, keine Geschwister und keine Kinder habe. Er habe von 1990 bis 1996 die Grundschule, von 1996 bis 1999 die Mittelschule, von 1999 bis 2003 eine höhere Schule und anschließend von 2003 bis 2007 ein Kollege für Agrarwissenschaften in XXXX besucht, ehe er ab 2008 als Polizist tätig gewesen sei. Im Irak lebe nach wie vor seinen Mutter, sein Vater sei bereits verstorben. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten und bestreite er seinen Unterhalt durch die Grundversorgung.

Mit Schreiben vom 17.09.2013 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den ihm in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.09.2013 übergebenen Länderfeststellungen.

Darin wurde ausgeführt, dass die vorgelegten Berichte zum Teil auch seiner persönlichen Wahrnehmung der Lage im Irak entsprechen würden. Ergänzend wurde auf weitere Berichte verwiesen, aus denen die dramatische Menschenrechtslage im Irak hervorgehe (Amnesty International, Menschenrechtslage im Irak weiterhin dramatisch, Zugriff 16.09.2013). Zudem führte er aus, dass er, neben den Problemen mit seinen ehemaligen Kollegen, als Polizist seinen Dienst unerlaubt verlassen habe und ihn im Irak daher einen langjährige Haftstrafe erwarte. Weiters verwies er erneut darauf, dass ihn erhebliche Probleme mit seinen ehemaligen Kollegen erwarten würden, weil er diese angezeigt habe. Eine innerstaatliche Schutzalternative stehe ihm nicht zu und würden im Irak nach wie vor Terroranschläge verübt werden, sodass die Bevölkerung in Angst lebe.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen und unplausiblen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde.

Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 18.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.09.2012 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 04.10.2013 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.

Im Detail wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgungssituation in der Einvernahme am 10.09.2013 glaubhaft dargelegt habe und auch der Bescheidbegründung zu entnehmen sei, dass Korruption im Irak ein schwerwiegendes Problem darstelle. Hinsichtlich der Ausführungen, wonach es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer nur zu Hause und nicht auch bei seiner neuen Arbeitsstelle von seinen Kollegen aufgesucht worden sei, wurde angemerkt, dass diese keine Aufmerksamkeit erregen hätten wollen und ihre Drohungen daher vor allem im privaten Umfeld geäußert hätten. Auch der Tod des Vaters würde das Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern, zumal es klar sei, dass dieser von den Kollegen ermordete worden sei und dieser Vorfall lediglich den Anschein haben sollte, dass dies ein Anschlag im Zuge der instabilen Sicherheitslage gewesen sei. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, könne deshalb nicht nachvollzogen werden.

Zudem sei die rechtliche Beurteilung mangelhaft. Hätte das Bundesasylamt die relevanten Informationen eingeholt sowie die Beweise entsprechend gewürdigt, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer im Irak einer Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung, welche er durch seine Einstellung zur Korruption zum Ausdruck bringe, ausgesetzt gewesen sei. Schließlich wurde noch ausgeführt, dass die Gefahr von nichtstaatlichen Akteuren ausgehe und im Irak kein Schutz von staatlicher Seite geboten werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, moslemischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus XXXX und besuchte dort von 1990 bis 1996 die Grundschule, von 1996 bis 1999 die Mittelschule, von 1999 bis 2003 eine Allgemeinbildende Höhere Schule und von 2003 bis 2007 ein Kollege für Agrarwissenschaften. Von 2008 bis Oktober XXXX war der Beschwerdeführer als Polizist tätig und absolvierte im Jahr 2008 einen Sicherheitskurs in XXXX.

Im Irak lebt nach wie vor die Mutter des Beschwerdeführers. Der Vater des Beschwerdeführers ist amXXXX2012 verstorben. Der Beschwerdeführer hat keine Geschwister, keine Kinder und ist ledig.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten und bestritt er bis XXXX2013 seinen Unterhalt durch die Grundversorgung.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz.

Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.

Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden:

irakischer Führerschein, XXXX

Dienstausweis der irakischen Polizei, XXXX

irakischer StaatsbürgerschaftsnachweisXXXX

Zeugnis der Universität XXXX

irakischer PersonalausweisXXXX

Sterbeurkunde des Vaters des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX2012

Bestätigung über die Absolvierung eines Sicherheitskurses, ausgestellt am XXXX2009

Antrag auf Verlängerung des Dienstausweises

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellungen in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorgelegten Personenstandsurkunden.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.

Dass der Beschwerdeführer als Polizist tätig war, ergibt sich aus dem Dienstausweis der irakischen Polizei. Die Absolvierung eines Sicherheitskurses in XXXX ergibt sich aus der Bestätigung der XXXX vom XXXX2009.

Die Feststellungen zum Tod des Vaters des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vorgelegten Sterbeurkunde, ausgestellt am XXXX2012.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw. nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen und unplausiblen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde.

Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgungssituation in der Einvernahme am 10.09.2013 glaubhaft dargelegt habe und auch der Bescheidbegründung zu entnehmen sei, dass Korruption im Irak ein schwerwiegendes Problem darstelle. Hinsichtlich der Ausführungen, wonach es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer nur zu Hause und nicht auch bei seiner neuen Arbeitsstelle von seinen Kollegen aufgesucht worden sei, wurde angemerkt, dass diese keine Aufmerksamkeit erregen hätten wollen und ihre Drohungen daher vor allem im privaten Umfeld geäußert hätten. Auch der Tod des Vaters würde das Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern, zumal es klar sei, dass dieser von den Kollegen ermordete worden sei und dieser Vorfall lediglich den Anschein haben sollte, dass dies ein Anschlag im Zuge der instabilen Sicherheitslage gewesen sei. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, könne deshalb nicht nachvollzogen werden.

Zudem sei die rechtliche Beurteilung mangelhaft. Hätte das Bundesasylamt die relevanten Informationen eingeholt sowie die Beweise entsprechend gewürdigt, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer im Irak einer Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung, welche er durch seine Einstellung zur Korruption zum Ausdruck bringe, ausgesetzt wäre. Schließlich wurde noch ausgeführt, dass die Gefahr von Nichtstaatlichen Akteuren ausgehe und im Irak kein Schutz von staatlicher Seite geboten werde.

2.3.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes entgegenzutreten bzw. die aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten aufzulösen. Vielmehr wurde das bisher vom Beschwerdeführer Gesagte dem Grunde nach wiederholt.

Der Beschwerdeführer behauptete zusammengefasst, dass er als Polizist zunächst für den Stromminister als Leibwächter tätig gewesen sei und danach bei jener Dienststelle gearbeitet habe, welche für die Hochspannungsanlagen zuständig gewesen sei. Er und drei weitere Kollegen seien für die Aufklärung von Korruptionsfällen eingesetzt worden, wobei der Beschwerdeführer seine Kollegen angezeigt habe, nachdem er herausgefunden habe, dass diese korrupt gewesen seien. Daraufhin sei er bedroht und sein Vater ermordet worden.

Der Feststellung des Bundesasylamtes, dass keine asylrelevante individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vor der Ausreise sowie für den Fall einer Rückkehr in den Irak festgestellt werden konnte, war aus folgenden Gründen beizutreten:

Zunächst fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich des Beginns, als auch hinsichtlich der örtlichen Ausführungen zu den ihm gegenüber angeblich ausgesprochenen Drohungen in Widersprüche verwickelte. So führte der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme noch aus, dass die Drohungen mit der ersten Meldung von Korruptionsfällen im XXXX 2010 begonnen hätten. Demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass die erste Drohung nach seiner Sicherheitsausbildung im Jahr 2009 erfolgt sei. Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer das Sicherheitstraining entsprechend der von ihm vorgelegten Bestätigung am XXXX2009 erfolgreich abgeschlossen hat, so ergibt sich eine Differenz von ca. sechzehn Monaten, was nicht nachvollziehbar erscheint, zumal es sich hierbei doch wohl um ein einschneidendes Erlebnis handelt, infolgedessen der Beschwerdeführer letztlich den Entschluss gefasst hat, den Irak zu verlassen.

Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer auch dahingehend widerspricht, wo die Drohungen stattgefunden hätten bzw. wem gegenüber diese ausgesprochen worden seien. In der Ersteinvernahme brache der Beschwerdeführer diesbezüglich noch vor, dass er ab XXXX 2010 zu Hause verbal bedroht worden sei. Anders stellte er diese Situation jedoch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt dar, zumal er dort ausführte, dass er sich versteckt gehalten habe und deshalb seine Eltern bedroht worden seien, welche ihn dann darüber informiert hätten. Der Beschwerdeführer variierte somit sein Vorbringen, indem er zunächst ausführte, ausschließlich persönlich zu Hause bedroht worden zu sein, um dann zu behaupten, dass seine Eltern bedroht worden seien, was ebenso auf ein konstruiertes Vorbringen hindeutet.

Schließlich finden sich auch Widersprüche in den Ausführungen zum Aufenthaltsort vor seiner Ausreise, zumal der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme noch ausführte, seine Heimat von XXXX aus verlassen zu haben, in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt jedoch behauptete er, dass er nach der Trauerfeier seines Vaters nach XXXX gegangen und von dort auch ausgereist sei. Dies erweckt den Anschein, dass der Beschwerdeführer versuchte, die Situation so darzustellen, dass ein weiterer Aufenthalt in XXXX für ihn aufgrund der Drohungen nicht möglich gewesen sei, was ihm nicht gelungen ist, zumal er zuvor noch ausführte, vor seiner Ausreise in XXXX gewesen zu sein.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die dargelegten Drohungen nicht glaubhaft machen konnte, ist auch darauf hinzuweisen, dass er im gesamten Asylverfahren keinerlei konkrete Aussagen zu einer möglichen, ihm drohenden Verfolgung getätigt hat. Er beschränkte sich jeweils darauf auszuführen, die korrupten Polizisten hätten ihm gedroht, dass sie ihn "umbringen" würden. Dass es bei den häufigen Besuchen innerhalb von etwa zwei bis drei Jahren jemals zu einer Konkretisierung der Bedrohung oder zu einem tatsächlichen Übergriff gekommen wäre, wurde dagegen nicht behauptet. Es ist somit auch nicht die Absicht einer Umsetzung dieser Behauptung aus dem bisherigen Vorbringen abzuleiten, weil der Beschwerdeführer ausführte, dass es zu keinerlei Übergriffen gekommen sei. Die bloß vage, nicht näher konkretisierte Befürchtung, die Polizisten könnten ihm etwas antun, wäre jedenfalls nicht geeignet, eine Verfolgungsbehauptung zu begründen, weil es sich bei diesen Ausführungen um keine konkrete Verfolgung handelt, aus welcher eine Gefährdung für den Beschwerdeführer in dem Sinn abgeleitet werden könnte, dass ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers konkret und unmittelbar drohte (vgl. zur Unmittelbarkeit VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517, und zur Intensität VwGH 31.01.2002, 99/20/0531).

Dass der Tod des Vaters des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den vermeintlichen Drohungen der Polizisten steht, konnte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht glaubhaft darlegen. So haben sich die Polizisten nie zu dieser Tat bekannt, obwohl dies naheliegend wäre, zumal der damit bezweckte "Einschüchterungseffekt" wohl nicht greift, wenn zwischen den Drohungen und dem Tod des Vaters seitens der Polizisten keine Verbindung hergestellt wird. Naheliegender ist vielmehr, dass der Vater Opfer eines Attentates wurde, was wiederum in keinem Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers steht.

Insoweit war daher für das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt war noch folgerichtig bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

Unbeachtlich der Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungssituation ist weiters festzuhalten, dass auch aus dem bloßen Umstand, wonach der Beschwerdeführer als Polizist im Irak tätig war, aus asylrechtlicher Sicht nichts zu gewinnen ist. Hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die irakische Polizei ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass diesbezüglich keine konkreten Probleme geschildert wurden.

Dessen ungeachtet ist darüber hinaus auszuführen, dass zwar entsprechend dem herangezogenen Länderbericht Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, alle Mitglieder der Regierung bzw. sog. "Kollaborateure" besonders gefährdet sind, auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Anschlägen, mit zunehmender Tendenz seit Anfang 2011, dieser Bericht sagt jedoch lediglich aus, welche Personenkreise aus welchen Gründen auch immer als besonders gefährdete Gruppe im Irak anzusehen sind und es wird aber demgegenüber keine Bewertung bzw. Beurteilung der Asylrelevanz der Zugehörigkeit zu diesen Personengruppen vorgenommen. Die individuelle Beurteilung, ob ein Asylwerber, der den in diesen Berichten genannten Personengruppen angehört, die Voraussetzung für die Erteilung des Status eines Asylberechtigten erfüllt oder der jeweils vorgebrachte Sachverhalt unter die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren ist, obliegt ausschließlich der Asylbehörde oder dem Bundesverwaltungsgericht.

Weiters muss in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass nicht jede Personengruppe, die in einem Länderbericht als besonders gefährdete Gruppe bezeichnet bzw. beschrieben wird, gleichsam eine bestimmte soziale Gruppe iSd Genfer Flüchtlingskonvention - losgelöst von den entsprechenden Voraussetzungen - bildet.

Hierzu ist auch grundsätzlich festzuhalten, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als "Auffangtatbestand" in die GFK eingefügt wurde. Art 10 Abs. 1 lit. d StatusRL erläutert den Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" folgendermaßen: "Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."

Unter Heranziehung dieser Erläuterung ist davon auszugehen, dass Polizisten keine Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe sind. Diese berufliche Tätigkeit bildet weder ein angeborenes Merkmal oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, noch weisen weist sie Merkmale auf oder teilt eine Glaubensüberzeugung, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Ebenso verfügen Polizisten im Irak über keine deutlich abgegrenzte Identität, sodass sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden würden.

Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer keiner bestimmten sozialen Gruppe angehört. Dies führt wiederum jedoch dazu, dass es hinsichtlich der behaupteten Drohungen seitens der Kollegen - abgesehen von der Glaubwürdigkeit - auch an einem asylrelevanten Anknüpfungspunkt mangelt.

In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang lapidar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Gefahr ausgesetzt sei, Opfer von Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung zu werden, die sich in seiner Einstellung gegen Korruption zeigen würde. Abgesehen von dem Umstand, dass dieses Vorbringen ohne weitere Begründung lediglich in den Raum gestellt wurde, ist dazu auch Folgendes festzuhalten:

Bei näherer Betrachtung dieser Zusammenhänge gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass es sich bei der vom Verfasser der Beschwerde angenommenen "Gesinnung", nicht um eine politische Gesinnung iSd GFK handelt. Vielmehr entspricht es den politischen Zielen der irakischen Regierung, dass Korruption bekämpft wird, weshalb der Beschwerdeführer auch eingesetzt worden sei.

Da der Beschwerdeführer als Polizist im Rahmen der ihm übertragenen hoheitlichen Aufgaben eine Korruption, wenn auch unter Kollegen, angezeigt hat, hat er damit weder seine private Meinung noch seine politischen Ansichten oder seine politische Gesinnung zum Ausdruck gebracht, sondern lediglich seine Aufgabe als Beamter erledigt.

Zu den Weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm wegen seines Verlassens des Polizeidienstes jedenfalls eine strafrechtliche Verfolgung im Irak drohe, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen keine Deckung in den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen findet, weshalb vor dem auf § 3 AsylG eingeschränkten Prüfungsumfang gegenständlichen Verfahrens nicht weiter darauf einzugehen ist. Darüber hinaus finden sich auch keine weiterführenden Angaben, worin genau die Befürchtung im Falle einer Rückkehr begründet ist.

2.3.3. Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass das Bundesasylamt sich nicht ausreichende mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des erstinstanzlichen Verfahrensaktes nicht beigetreten werden. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens niederschriftlich vom Bundesasylamt einvernommen, wobei er in der Einvernahme am 10.09.2013 die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das Bundesasylamt beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.09.2013 dem Beschwerdeführer die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.09.2013 auch Gebrauch machte (vgl. oben unter I.1.).

Der Beschwerdeführer ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der Beschwerdeführer keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.

Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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