BVwG L504 1414415-1

L504 1414415-1Federal Administrative CourtFeb 25, 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG L504 1414415-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L504.1414415.1.00

Spruch

Schriftliche Ausfertigung des am 11.02.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2010, Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A.)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP), ein Staatsangehöriger von Aserbaidschan, reiste am 4.2.2009 unter Verwendung eines italienischen Schengen-Touristenvisums legal am Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet ein und stellte am 6.2.2009 beim Bundesasylamt (BAA) in St. Georgen im Attergau einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde die bP erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.

Anlässlich der Asylantragstellung gab die bP, nach Belehrung nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen, vor den Beamten an, dass sie am 7.1.2009 per Bus und Bahn von Aserbaidschan nach Russland, wo sie zu Fuß die Grenze passierte, und von dort versteckt auf einem Lkw über die Ukraine bis nach Österreich gereist sei.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie wegen ihrer Mitgliedschaft bei der aserbaidschanischen Volkspartei im Juni 2008 aus dem Polizeidienst entlassen worden sei. Weiters hätte ihren Vorgesetzten bei der Polizei auch nicht gefallen, dass sie ihnen kein Schmiergeld bezahlt und auch kein Bestechungsgeld von der Bevölkerung angenommen habe. Sie sei auch einmal wegen der Teilnahme an einer Demonstration der Oppositionspartei von der Polizei festgenommen, jedoch unmittelbar danach wieder freigelassen worden. Die bP habe sich nach ihrer Entlassung einmal im Monat bei der Polizei und wöchentlich beim Magistrat melden müssen, damit sie sie ärgern konnten und damit sie immer greifbar wäre. Anlässlich einer Meldung am 1. Dezember 2008 sei die bP von den Beamten beschimpft und beleidigt worden, weshalb sie etwas zurückgesagt habe und dann davongelaufen sei. Da die Polizei überall nach ihr gesucht habe, habe sie sich entschlossen, das Heimatland illegal zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte die bP ins Gefängnis zu kommen und getötet zu werden.

Vom Bundesasylamt wurden über die Staatendokumentation unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten des BMI konkrete Erhebungen über die Person der bP sowie ihr Fluchtvorbringen im Heimatland veranlasst. Die Ergebnisse dieser Anfragebeantwortungen wurden unter Wahrung des Parteiengehörs in der Entscheidung des BAA entsprechend verwertet und gewürdigt.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 1.7.2010, Zl. XXXX, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft und stützte ihre Begründung vor allem auf die Widersprüche und Unplausibilitäten in den Ausführungen der bP sowie auf die mangelnde Kenntnis über Details der vorgetragenen Sachverhalte. Weiters konnten auch die Ergebnisse der Anfragebeantwortungen durch die Staatendokumentation einen Großteil des Vorbringens widerlegen. Die Angaben der bP zu ihren ausreiserelevanten Gründen konnten somit nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden, da sie keinesfalls in der Lage war, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen.

Im Rahmen der Refoulementprüfung führte das BAA begründend aus, dass im Falle der bP - aus die "real risk"-Judikatur des EGMR und VwGH mit einbeziehenden Gründen - keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass sie bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan, einerseits Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass weder ein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden noch eine besondere Integration Österreich vorliege.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 16.7.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde durch die rechtsfreundliche Vertreterin erhoben. In der Beschwerdeschrift werden im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides gerügt. Weiters wurde ausgeführt, dass die bP als Sympathisant der aserbaidschanischen Volkspartei massiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei und deshalb ihre Stellung bei der Polizei verloren habe, wobei ihre Wohnung durchsucht und massive Drohungen ausgesprochen worden seien. Zudem habe es das BAA unterlassen, sich mit der Situation der bP als Polizist, welcher mit Oppositionsparteien sympathisiert bzw. an deren Veranstaltungen teilgenommen habe, auseinanderzusetzen. Darüber hinaus würden Feststellungen dazu fehlen, dass Korruption in Aserbaidschan eines der Hauptprobleme darstellt. Auch würden Ermittlungen zur Frage eines schützwürdigen Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK völlig fehlen. In der Beschwerdeergänzung vom 22.10.2010 wurde erneut der bisher im Verfahren vorgebrachte Sachverhalt wiederholt und weiters vorgebracht, dass die bP nach wie vor in ganz Aserbaidschan gesucht werde. Auch würden Feststellungen zur Inhaftierung der bP gemeinsam mit anderen Anhängern und Sympathisanten regierungskritischer Oppositionsparteien - insbesondere der aserbaidschanischen Volkspartei - fehlen. Die Feststellung des BAA, wonach die bP ihre Tätigkeit beim Polizeirevier in Sumgayit aus eigenem Willen beendet und gekündigt hätte, sei unrichtig, da die bP ihren Polizeidienst unfreiwillig quittiert habe und gekündigt wurde. Wiederholt wurde auch, dass die bP mittlerweile in ganz Aserbaidschan polizeilich gesucht werde und es keinerlei Feststellungen der Behörde darüber gegeben habe. Weiters wurden zu den aufgezeigten Widersprüchen in den Angaben der bP ergänzende Ausführungen gemacht und versucht, diese Widersprüche damit aufzuklären. Abschließend wurde ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass den Ausführungen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation mehr Glauben als jenen der bP geschenkt worden sei, was den Eindruck erhärtet habe, dass der Grundsatz der objektiven Wahrheitsfindung im gegenständlichen Fall nicht berücksichtigt worden sei.

Der Asylgerichtshof führte zum Vorbringen der bP über ihre beim BAA behauptete Reiseroute eigene Ermittlungen durch und veranlasste auch eine Anfrage an die Staatendokumentation des BAA. Als Ergebnis dieser Ermittlungen wurde bekannt, dass die bP - entgegen ihren bisherigen Behauptungen - mit der Fluglinie XXXX am XXXX2009 [gemeint wohl XXXX2009] von Baku nach Wien-Schwechat geflogen ist. Bei der Einreise zeigte die bP ihren Reisepass vor in dem sich ein von der italienischen Botschaft in Baku ausgestelltes Touristenvisum für den Schengenbereich befand. Nach Auskunft der italienischen Botschaft in Aserbaidschan zeigte die bP dort anlässlich des Visumantrages ein Flugticket für den italienischen Flughafen Malpensa vor, mit der Angabe, dass sie dort hin als Tourist reisen wolle.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 19.5.2011 wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG verständigt. Ihr wurde dabei das Ermittlungsergebnis des Asylgerichtshofes mitgeteilt und aufgefordert binnen 2 Wochen Stellungen zu den in seinem Asylverfahren widersprüchlich vorgebrachten Ausführungen zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom 22.06.2011 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung vorgebracht, dass die bP einzig aus Angst vor jener Person, die ihr das Visum verschafft hat, nicht dargelegt habe, wie sie nach Österreich gelangt sei. Sie bereue dies zutiefst, habe aber allen Grund, Racheakte zu befürchten, wenn sie dies offenlegen würde. Dies ändere jedoch nichts an den von der bP vorgebrachten Fluchtgründen, die sie vollinhaltlich aufrecht halte.

Mit Erkenntnis vom 20.7.2011 hat der Asylgerichtshof die Beschwerde gem. § 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, weil durch die bP ihre Fluchtgeschichte auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Ein relevantes Privat- bzw. Familienleben würde in Österreich nicht vorliegen.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist seitens der bP Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben in der die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Aserbaidschan moniert wurden.

Mit Beschluss vom 3.12.2011 hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde wegen Mängel in der "Länderfeststellung" stattgegeben und das Erkenntnis des AsylGH behoben.

Mit Errichtung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerdeangelegenheit einer neuen Geschäftsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.

Am 27.1.2014 wurde seitens ihres Rechtsfreundes die Vollmachtsbeendigung angezeigt.

Am 29.1.2014 wurde die bP vom Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme sowie vom Termin (11.2.2014) für die Beschwerdeverhandlung nachweislich verständigt.

Am 30.1.2014 langte über "VMÖ Klagenfurt" ein Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters ein. Mit Beschluss vom 4.2.2014 wurde diesem Antrag stattgegeben.

Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde die bP zugleich eingeladen sich durch Akteneinsicht Kenntnis vom Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes zu verschaffen. Weiters wurde sie darin auch aufgefordert allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie ihren privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich durch Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen.

Mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurde sie in einem Beiblatt zur Mitwirkung aufgefordert. Ua. wurde sie aufgefordert ihre bisherigen Behauptungen, so weit als möglich, durch Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grds. als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte. Sie wurde auch aufgefordert, falls sich derartige Bescheinigungsmittel noch nicht in ihrem Besitz befinden, sich zu bemühen diese zu erlangen.

Am 11.2.2014 fand die Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der bP und in entschuldigter Abwesenheit des BAA (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) statt.

An Bescheinigungsmittel legte die bP dabei lediglich den Vater betreffende Kopien - diese wurden einer Bestätigung auf deren Rückseite nach am XXXX2011 in Aserbaidschan von einem Notar beglaubigt - über dessen Mitgliedschaft bei der oppositionellen Musavat-Partei, einen Polizei-Dienstausweis sowie Personalausweis, vor. Dies mit der Begründung, dass sie sich diese von ihrer Mutter nach Zustellung des zweiten negativen Bescheides, schicken habe lassen. Die bP habe bislang nichts von der Parteimitgliedschaft ihres Vaters erzählt, um ihm keine Probleme zu bereiten. Derzeit habe er aber keine Probleme deswegen.

Die bP brachte in der Verhandlung im Wesentlichen vor, dass sie in Österreich von der Grundversorgung lebe. Gelegentlich würde sie auch für eine Firma und Privatpersonen "schwarz" als Fliesenleger arbeiten. Die Bekanntgabe des Namens der Firma verweigere sie. Seit ca. einem Jahr habe die bP eine österreichische Freundin und sie würden sich ca. 1 Mal in der Woche treffen.

Sie sei gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Ihre Eltern würden in Aserbaidschan 3 Eigentumswohnungen besitzen. Die bP habe vor ihrer Ausreise bei ihren Eltern gewohnt. Sie spreche mit diesen fast täglich per Skype. Sie hätten erzählt, dass seit ihrer Ausreise die Polizei regelmäßig kommen und nach ihr fragen würde. Sie würden sagen, dass sie wissen würden, dass sich die bP in Österreich aufhalte und sie hier einen Asylantrag gestellt habe. In der Verhandlung nachgefragt, was die Polizei bei ihren seit Jahren stattfindenden Besuchen immer von den Eltern wissen wollten, gab die bP an, dass diese jedes Mal fragen würden, wann die bP wieder zurückkommen werde, weil sie dann eingesperrt würde.

Zum Reisepass befragt gab die bP an, dass sie diesen sogleich nach der Einreise in Wien-Schwechat zerrissen habe. Sie habe nach der Einreise in Wien keine Kopie des Reisepasses angefertigt. Vorgehalten wieso es dann möglich sei, dass im Verfahren anonym eine Kopie ihres mit Schengenvisum versehenen und augenscheinlich nicht zerrissenen Reisepasses mit Einreisestempel "Wien-Schwechat XXXX2009" übermittelt werden konnte, änderte sie die Aussage dahin gehend, dass sie diesen nicht gleich im Flughafen, sondern nach dem Verlassen des Gebäudes zerrissen habe. Woher die Kopie des unbeschädigten Reisepasses dann stamme, konnte die bP nicht aufklären.

Vorgehalten, dass sich aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis entgegen ihren bisherigen Behauptungen ergebe, dass sie Aserbaidschan aber legal und zudem erst rund einen Monat später als bisher behauptet, verlassen habe, meinte sie, sie habe die falschen Angaben machen müssen, um ihren Verwandten zu schützen, welcher das Visum besorgt habe. Der Suchbefehl für seine Person habe zudem nicht für ganz Aserbaidschan, sondern lediglich für die Regionalpolizei gegolten.

Die bP wollte ihre Fluchtgeschichte beim BAA von einem von ihr handgeschriebenen Zettel ablesen. In der Verhandlung vorgehalten, dass auf diesem Zettel stünde, dass von ihr 25.000 "Euro" gefordert worden seien, sie bei der Niederschrift beim BAA dann aus freier Erzählung aber angegeben habe, dass von ihr 25.000 "USD" gefordert worden seien, gab sie an, dass da "höchstwahrscheinlich ein technischer Fehler von ihr vorliege". Richtig wären als Währung "USD" gewesen. Anzumerken ist, dass die bP in der Verhandlung auf Fragestellung hin zuvor angab, dass sie nach Niederschreiben ihrer Fluchtgründe auf dem Zettel diesen mehrmals durchgelesen und auf Fehler kontrolliert habe, jedoch keine entdeckten konnte.

Vorgehalten, dass auf diesem Zettel mit ihrer Fluchtgeschichte nichts von einer Festnahme stünde, wie sie aber später in freier Erzählung beim BAA behauptete, gab die bP an, dass dies ihrer Erinnerung nach sehr wohl darauf stehen müsste. Nach Kontrolle des Textes durch die bP gab sie nun an, dass dies doch nicht darauf stünde. Sie habe auf den Zettel nur stichwortartig ihre Gründe geschrieben was sie bei der Einvernahme sagen müsse. Dies sollte eine Hilfe für den Dolmetscher bzw. für die bP in sprachlicher Hinsicht sein.

Befragt was sie mit den aserbaidschanischen Zeitungsartikeln aus dem Jahr 2009 betreffend XXXX [ein in Österreich amtsbekannter anerkannter Flüchtling] beweisen wolle, gab sie an, dass dies ein Beweis dafür sei, dass sie in Aserbaidschan verfolgt werde. Darin werde angegeben, dass die bP ein Mitarbeiter des Präsidenten sei und von diesem nach Österreich geschickt wurde, um XXXX zu töten. Dies sei aber eine Lüge und die bP stünde nun bei der Opposition in Aserbaidschan auf der "schwarzen Liste". Diese Behauptung könne sie aber nicht belegen, man könne aber annehmen, dass manche Oppositionelle diesen Zeitungsartikeln Glauben schenken.

XXXX sei in seine Einreise involviert gewesen. Ein von XXXX geschickter Mann habe der bP erzählt wie sie bei der Asylantragstellung vorgehen solle und ihr angeraten, die bP solle auch eine falsche Identität angeben. Sie solle nie ihre eigenen Dokumente vorlegen. Die bP habe XXXX mehr als 8000 Euro gegeben. Die bP habe dann mit ihm Probleme mit der Rückgabe des Geldes und der Dokumente gehabt. Daraus sei mit XXXX ein Konflikt entstanden und dies sei der Grund für das Erscheinen des Artikels als Rache gegen die bP. Die bP habe in Österreich aber keine Anzeige gegen XXXX erstattet.

Gefragt, was die bP zu den Argumenten in den bisherigen abweislichen Bescheiden, in denen jeweils im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, warum ihr nicht geglaubt wurde, meine, gab sie an, dass die Entscheidungen nicht richtig gewesen seien. Sie könne nichts vorlegen womit sie diesen Argumenten entgegen treten könne. Sie habe Probleme und deshalb flüchten müssen.

Sie könne keine Bescheinigungsmittel vorlegen womit sie ihre Parteimitgliedschaft und ihre Behauptungen in Bezug auf ihre Ausreisegründe glaubhaft machen könnte. Sie habe beim BAA schon angegeben, dass jemand der bei der Polizei arbeite niemals Mitglied einer politischen Partei sein könne. Ihr Vater sei deshalb damals entlassen worden. Gefragt ob die bP einen Partei-Mitgliedsausweis besaß, gab sie an: "nein, niemals. Das darf ich nicht".

Vorgehalten, dass sie beim BAA auf die Frage ob sie Beweismittel für ihr Vorbringen vorlegen könne aber angegeben habe, dass ihr Ausweis [Bescheid S7: "....Einen Ausweis, dass ich bei der aserbaidschanischen Volkspartei war, habe ich zu Hause in meiner Wohnung versteckt, ich kann diesen somit nicht vorlegen"] zu Hause versteckt sei, gab sie an: "Nein. So etwas habe ich nie angegeben. Ich habe angegeben, dass ich an den Demonstrationen teilgenommen habe. Es war dort nicht ein Parteiausweis gemeint. Befragt habe ich damals angegeben, dass ich für die Oppositionsparteien einiges unterschrieben hatte, dass ich vielleicht noch so einen Zettel zu Hause haben könnte."

Im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan befürchte sie sofort eingesperrt zu werden. Als ehemaliger Polizist habe sie keine Chance im Gefängnis. Sowohl andere Häftlinge als auch Angestellte der Haftanstalt würde sie sowohl foltern, sogar auch umbringen. Von beiden Seiten drohe ihr eine Gefahr im Falle eines Gefängnisaufenthaltes.

Die mit der Ladung zur Wahrung des Parteiengehörs mitgesandten Berichte zu Aserbaidschan habe sie nicht gelesen. Sie wisse nicht ob Positives oder Negatives darin stehe.

Nach Ende der Beweisaufnahme und nachfolgender Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolles wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Anwesenheit der bP mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP ist gesund und arbeitsfähig. Sie verfügt in Aserbaidschan über Familienangehörige, mit denen sie laufend in Kontakt steht sowie über Unterkunft.

Sie konnte ihre behaupteten Fluchtgründe, so wie sie von ihr unbescheinigt geblieben dargelegt wurden, nicht glaubhaft machen.

Aus der allgemeinen Lage in Aserbaidschan ergibt sich im Falle einer Rückkehr keine entscheidungsrelevante reale Gefährdungslage für die bP.

Die bP verfügt in Österreich über relevante private Anknüpfungspunkte.

Zum Herkunftsstaat Aserbaidschan wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Aserbaidschan ist ein säkularer Staat mit einer muslimischen Bevölkerungsmehrheit. Die Verfassung von 1995 etablierte ein Präsidialsystem, das dem für 5 Jahre gewählten Präsidenten weitreichende Vollmachten einräumt. Mit Referendum vom 18.03.2009 wurde die Begrenzung der Wiederwahl des Präsidenten aufgehoben. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten und die Minister, die allein ihm verantwortlich sind. Er ist dem Parlament gegenüber nicht verantwortlich, kann jedoch wegen schwerer Amtsvergehen auf Initiative des Verfassungsgerichts vom Parlament entlassen werden. Er kann Rechtsverordnungen erlassen und das Parlament auflösen. Der Präsident besitzt das Vorschlagsrecht für die Ernennung von Richtern des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichtshofs und des Wirtschaftsgerichts durch das Parlament sowie die Ernennung der übrigen Richter.

Die letzten Präsidentschaftswahlen am 15.10.2008 hat Amtsinhaber Ilham Aliyev offiziell mit knapp 89 Prozent gewonnen. Große Oppositionsparteien boykottierten die Wahl. Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für den 16.10.2013 vorgesehen. Dieses Mal plant die Opposition teilzunehmen. Aserbaidschan ist ein Zentralstaat. Die Verwaltungschefs der 66 Provinzen (Rayons) werden vom Präsidenten eingesetzt, ebenso die Kommunalverwaltungen. Die Bedeutung der 1999 eingeführten Kommunalwahlen, bei denen die Gemeinderäte gewählt werden, bleibt daher vergleichsweise gering. Die letzten Kommunalwahlen fanden am 26.12.2009 statt (Nachwahlen am 30.11.2011). Die Exklave Nachitschewan hat den Status einer Autonomen Republik mit eigener Verfassung und eigenem Parlament. Die Nationalversammlung ("Milli Mejlis") ist ein Einkammerparlament mit 125 Abgeordneten, die nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts gewählt werden. Nach den letzten Parlamentswahlen am 07.11.2010 verfügt die regierende Partei "Neues Aserbaidschan" (YAP) mit 72 Sitzen über die Mehrheit der Sitze im Parlament. Eine echte parlamentarische Opposition existiert nicht, da die anderen im Parlament vertretenen Parteien sowie die parteilosen Abgeordneten zumeist vorbehaltlos die Regierungspolitik unterstützen. Der Einfluss des Parlaments auf die Politikgestaltung ist gering. Das Verfassungsgericht, das am 04.07.1998 gegründet wurde, besteht aus neun Richtern. Es besteht die Möglichkeit der Individualklage. Neben dem Parlament haben auch der Präsident und das Oberste Gericht Gesetzesinitiativrecht. Der Staatshaushalt wird dem Parlament vom Staatspräsidenten zur Zustimmung vorgelegt. (AA 3.2013a)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (3.2013a): Aserbaidschan: Innenpolitik; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.7.2013

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage blieb volatil. Im Juni 2012 gab es ernsthafte Spannungen an der Armenisch-Aserbaidschanischen Grenze mit mindestens acht getöteten Soldaten. (Europäische Kommission 20.3.2013)

Aserbaidschan ist ein Land mit vergleichsweise guter Sicherheitslage und wenig Kriminalität. Problematisch ist die Sicherheitslage in der Konfliktregion Bergkarabach sowie in den im Südwesten gelegenen, armenisch besetzten Bezirken Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, insbesondere in den unmittelbar auf aserbaidschanischer Seite der Waffenstillstands- bzw. Kontaktlinie angrenzenden Gebieten. Hier kommt es regelmäßig zu Schusswechseln. Mit Schusswechseln muss auch an der regulären aserbaidschanisch-armenischen Landesgrenze gerechnet werden, einschließlich zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien. (AA 18.7.2013)

Quellen:

Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2012 and recommendations for action,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315739_2013-progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 1.8.2013

AA - Auswärtiges Amt (18.7.2013): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise;

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7252A1BF392214C7E0A751841DE31D83/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AserbaidschanSicherheit_node.html, Zugriff 1.8.2013

Regionale Problemzone Berg Karabach

Die international nicht anerkannte Republik Bergkarabach strebt seit dem Untergang der Sowjetunion die Unabhängigkeit von Aserbaidschan an. Das ist Anlass für eine anhaltende Auseinandersetzung zwischen Aserbaidschan und Armenien. Bergkarabach, das zu Sowjetzeiten zu Aserbaidschan gehörte, jedoch mehrheitlich von Armeniern bewohnt war, erklärte sich 1991 für unabhängig, wonach es zu einem blutigen Krieg mit etwa 30 000 Toten und einer Million Flüchtlingen kam. Aserbaidschan verlor dabei die Kontrolle über Bergkarabach und sieben anliegende Regionen. Bis heute gibt es keinen Durchbruch in den Beziehungen zwischen Armenien und Aserbaidschan. (RIA Novosti 11.2.2013) Seit 1992 bemüht sich die Minsker OSZE-Gruppe um die Beilegung des Streites. Ihre Co-Vorsitzenden sind die USA, Russland und Frankreich, die 2007 die so genannten Madrider Prinzipien zur Beilegung des Konfliktes formuliert haben. Demnach sollen die Gebiete um Bergkarabach an Aserbaidschan zurückgegeben werden, Bergkarabach soll einen Übergangsstatus bekommen, der Sicherheit und Selbstverwaltungsrechte garantiert. Der künftige Status der umstrittenen Region soll durch die Einwohner selbst bestimmt werden. (RIA Novosti 11.7.2012)

Seit dem Krieg mit Armenien (1992-1994) um Bergkarabach befindet sich das völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehörende Gebiet zusammen mit sieben umliegenden Provinzen unter armenischer Kontrolle. Die Wiederherstellung der territorialen Integrität ist das wichtigste Ziel der aserbaidschanischen Außenpolitik. Der aus Frankreich, den USA und Russland bestehende Ko-Vorsitz der "Minsk-Gruppe" der OSZE bemüht sich in vertraulichen Verhandlungen mit Armenien und Aserbaidschan um eine friedliche, einvernehmliche Lösung des Konflikts. (AA 3.2013b) Die von Armenien unterstützten Separatisten kontrollieren weiterhin die größten Teile der Region Berg Karabach sowie sieben umliegenden Territorien in Aserbaidschan. Im Laufe des Jahres gab es im Konflikt um Berg Karabach weiterhin Schießereien zwischen den beiden Seiten, die zahlreiche Opfer auf beiden Seiten verursachten. Die Zahlen der zivilen Opfer waren nicht verfügbar. (US DOS 19.4.2013)

Der Schusswechsel an der armenisch-aserbaidschanischen Grenze Anfang Juni, bei dem mehrere Soldaten auf beiden Seiten ums Leben kamen, hat noch einmal das hohe Eskalationsrisiko des Konflikts vor Augen geführt. Im Gegensatz zu den bekannten Zwischenfällen an der Kontaktlinie um Berg-Karabach kam es diesmal auch zu Auseinandersetzungen an der Grenze zwischen den beiden Staaten. Die Lösung erfordert mehr Engagement und Flexibilität der Konfliktparteien Armenien und Aserbaidschan. (KAS 21.6.2012)

Die rund 586.000 Binnenvertriebenen aus Bergkarabach und den umliegenden, seit 1993 von Armenien besetzten aserbaidschanischen Gebieten sowie die 250.000 aserbaidschanischen Flüchtlinge aus Armenien sind eine schwere wirtschaftliche, soziale und politische Belastung für das Land. Die aserbaidschanische Regierung hat in den letzten Jahren Anstrengungen für eine Verbesserung der Lage der Flüchtlinge unternommen. (AA 3.2013a)

Quellen:

RIA Novosti (11.2.2013): Politik, Kaukasus: Aserbaidschan startet Großmanöver in Konfliktzone mit Armenien, http://www.de.rian.ru/politics/20130211/265501353.html, Zugriff 18.7.2013

RIA Novosti (11.7.2012),: Politik, Bergkarabach-Konflikt:

Aserbaidschans Armee übt nahe der armenischen Grenze, http://www.de.rian.ru/politics/20120711/263972077.html, Zugriff 19.7.2013

AA - Auswärtiges Amt (3.2013b): Aserbaidschan: Außenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 18.7.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013)

AA - Auswärtiges Amt (3.2013a): Aserbaidschan: Innenpolitik;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.7.2013

KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (21.6.2012): Südkaukasus, Der Konflikt um Berg-Karabach: Neue Lösungsansätze erforderlich, http://www.kas.de/wf/doc/kas_31403-1522-1-30.pdf?120621170710, Zugriff 18.7.2013

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Rechtswirklichkeit bleibt hinter den Standards eines Mitglieds des Europarats zurück. Dies betrifft insbesondere die Rechtsprechung, die zwar formell unabhängig ist, aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt steht. (AA 12.3.2013, vgl. USDOS 19.4.2013) Insbesondere Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten), erscheinen nicht vorurteilsfrei und werden häufig in Abstimmung mit dem Justizminister entschieden. (AA 12.3.2013) Die Justiz blieb korrupt und ineffizient. Der Judicial Legal Council, der die Auswahl der Kandidaten für die Richterposten trifft, wurde vom Justizministerium kontrolliert. Es gab weiterhin Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen. Das Justizministerium berichtet, dass der Justizrat im Laufe des Jahres zwei Richter suspendierte und fünf andere Richter disziplinierte. (USDOS 19.4.2013)

Eine Strafverfolgungs-oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Für politisch motivierte Strafverfahren gibt es Anhaltspunkte. Es ist nicht feststellbar, dass Haftbedingungen für politische Straftäter härter wären als die für andere Straftäter. Bürgerinnen und Bürgerkönnen nicht darauf vertrauen, durch die Justiz vor staatlicher Willkür geschützt zu sein. Bei Urteilen zulasten der Regierung ist die Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch. Nichtpolitische Urteile sind gelegentlich käuflich. Die Auswahl neuer Richter erfolgt mittlerweile nach einem transparenten Verfahren, hochrangige Richter (Oberster Gerichtshof, Verfassungs-und Appellationsgericht) werden indes weiter durch den Präsidenten ernannt. Es ist zweifelhaft, ob die neu zu ernennenden Richter ausreichendvor Einflussnahme durch die Exekutive geschützt sind. Unabhängige Beobachter, die auf dem Gebiet der Rechtsreform tätig sind, beklagen auch nach Einschätzung der Botschaft zu Recht, dass die universitäre Ausbildung junge Juristinnen und Juristen nur ungenügend auf eine zukünftige Tätigkeit in der Justiz vorbereitet. Oft stehen ihnen auch nur ungenügende oder veraltete Hilfsmittel zur Verfügung, wie beispielsweise Lehrwerke aus der Zeit der Sowjetunion. (AA 12.3.2013)

Das Gesetz sorgt in Zivilsachen nicht für unabhängige und unparteiische Geschworene. Die Bezirksgerichte sind zuständig für Zivilsachen in erster Instanz. Die Beschwerden können an das Berufungsgericht und dann an den Obersten Gerichtshof gerichtet werden. Die Bürger haben das Recht in allen Rechtssachen innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs eine Berufung vor dem EGMR einzulegen. (USDOS 19.4.2013)

Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das 1998 errichtete Verfassungsgericht besteht aus neun Richtern, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Es kann von verschiedenen Verfassungsorganen sowie seit 2004 auch von jedem Staatsbürger angerufen werden, der sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in seinen Grundfreiheiten verletzt fühlt. Seit Bestehen des Verfassungsgerichts ergingen 207 Entscheidungen, davon 78 auf der Grundlage von Individualbeschwerden. Die Zahl der Richterstellen ist 2010 um 80 auf 500 gestiegen. Seit dem 01.01.2011 wird nach dem neuen Prozessgesetz Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeübt, allerdings nicht als eigener Gerichtszweig, sondern durch die Wirtschaftsgerichte. (AA 12.3.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

Sicherheitsbehörden

Die Ministerien für innere Angelegenheiten und nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit verantwortlich und berichten direkt dem Präsidenten. Das Innenministerium beaufsichtigt die örtliche Polizeikräfte und führt die internen zivilen Verteidigungstruppen. Das Ministerium für die nationale Sicherheit hat eine eigene innere Sicherheitseinheit. Generell waren die Sicherheitskräfte in der Lage ungestraft zu agieren, doch die Regierung berichtete, dass sie im Laufe des Jahres [2012] gegen 255 Mitarbeiter des Innenministeriums rechtliche Schritte unternommen hatte. Im Laufe des Jahres wurden 460 Mitarbeiter wegen Verletzung von Bürgerrechten diszipliniert, drei wurden entlassen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter und Misshandlungen in Haft waren weiterhin ein weitverbreitetes Problem und geschahen ungestraft. Das Aserbaidschanische Komitee gegen Folter, eine unabhängige Gruppe, die Haftanstalten überwacht, erhielt in den ersten acht Monaten des Jahres 2012 über 136 Beschwerden wegen angeblicher Fälle von Misshandlungen in der Haft. Berichten zufolge starben im Jahr 2012 zwei Polizeihäftlinge infolge von Misshandlungen. (HRW 31.1.2013)

Die Verfassung und das Strafgesetz verbieten solche Praktiken und sehen Strafen bis zu 10 Jahren Haft vor. Es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte während des Jahres 141 Häftlinge misshandelten und auch Berichte, dass während des Jahres Militärpersonal schikaniert und misshandelt wurde, inklusive körperlicher und sexueller Misshandlung. Straffreiheit blieb ein Problem. (USDOS 19.4.2013)

Die Anwendung von Folter ist verboten und steht unter Strafe; ein durch Folter erlangter Beweis darf vor Gericht nicht verwendet werden. Es gibt allerdings zahlreiche Hinweise darauf, dass verhaftete Personen im Polizeigewahrsam misshandelt worden sind. Nach Angaben der NRO "Aserbaidschanisches Komitee gegen Folter" gingen bei ihm 2011 136 Beschwerden wegen Foltervorwürfen ein, von denen neun Personen an den Folgen der Folter gestorben seien. Unter den Folteropfern befänden sich sieben Frauen und drei Ausländer. Die überwiegende Zahl der gemeldeten Vorfälle ereignete sich auf Polizeistationen (121), nur acht in Haftanstalten. Gegenüber 2011 (169) ist die Zahl der eingegangenen Beschwerden zurückgegangen.

Die Ombudsfrau für Menschenrechte, Elmira Suleymanova, und die Generalstaatsanwaltschaft gaben an, den Foltervorwürfen nachgegangen zu sein, konnten die Foltervorwürfe jedoch in keinem Fall bestätigt sehen. Die Ombudsfrau kündigt beim Bekanntwerden von Foltervorfällen regelmäßig öffentlichkeitswirksam an, die Vorwürfe zu untersuchen. Nach Einschätzung der Botschaft bleibt ihr Spielraum allerdings begrenzt: Sie kann nur solche Vorfälle untersuchen, bei denen die Regierung übergeordnetes politisches Interesse an der Untersuchung geltend macht. Über konkrete Resultate ihrer Arbeit, d.h. die Bestrafung von Verantwortlichen, wird in aller Regel nichts bekannt.

Nach Angaben des OSZE-Büros in Baku scheinen Täter nicht-politischer Straftaten bei einer Verhaftung routinemäßig geschlagen zu werden.

Dies deckt sich mit eigenen Erkenntnissen der Botschaft: Ein Deutscher, der im Februar 2008 überfallen worden war, berichtete, dass der Täter bei der Gegenüberstellung auf dem Polizeirevier erhebliche Gesichtsverletzungen aufgewiesen habe. (AA 12.3.2013)

Quellen:

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013,

http://www.ecoi.net/local_link/237055/359928_de.html, Zugriff 19.7.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor und verbietet Bestechung, dennoch gab es in allen Bereichen der Gesellschaft weitverbreitete Korruption, die unbestraft blieb, so etwa im öffentlichen Dienst, den Ministerien und den höchsten Ebenen der Regierung. Im Februar 2011 startete die Regierung eine gut publizierte Antikorruptionskampagne. Viele kleine und mittlere Beamten wurden entlassen. Die Kampagne erreichte aber die obere Regierungsebene nicht.

Korruption in der Rechtsdurchsetzung war ein Problem. Trotz eines Rückganges der Bestechung kehrte die Polizei zu ihrer bisherigen Praxis zurück und erhob oft falsche, informelle Gebühren für Verkehrs- und andere leichtere Verbrechen und erpresste Schutzgeld von örtlichen Bewohnern. Während des Jahres erhielten die Verkehrspolizisten Gehaltserhöhungen um der Korruption entgegenzuwirken. Das Innenministerium berichtet, dass während des Jahres 61 Angestellte wegen Bestechung diszipliniert wurden. 36 Mitarbeiter sind entlassen worden.

Transparency International und andere Beobachter berichteten, dass im Laufe des Jahres Korruption weit verbreitet war. Das Gesetz gewährt öffentlichen Zugang zu Regierungsinformationen durch Individuen und Organisationen, doch die Regierung verweigerte dies oft. (USDOS 19.4.2013)

Aserbaidschan belegte auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2012 den 139. von 174 Plätzen. (TI 2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013)

TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org/cpi2012/results, Zugriff 18.7.2013

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist seit einer Gesetzesänderung von 2011 neuen Restriktionen unterworfen. Einer Reihe regierungskritischer NGOs wird unter Hinweis auf formale Versäumnisse eine Registrierung versagt. Dennoch sind zahlreiche Organisationen weiterhin in Aserbaidschan tätig. (AA 3.2013a)

Eine Reihe lokaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operierte generell ohne Beschränkungen durch die Regierung, stellte Nachforschungen an und veröffentlichte ihre Ergebnisse. Obwohl die Regierung Beziehungen mit einigen Menschenrechtsorganisationen unterhielt und deren Anfragen beantwortete, kritisierte die Regierung gelegentlich andere NGOs und schüchterte Menschenrechtsaktivisten ein. Manche Menschenrechtsorganisationen konnten vom Justizministerium keine Registrierung erhalten. Während des Jahres wurden 172 NGOs beim Justizministerium registriert. Nach Schätzungen von Experten gab es im Land etwa 1.000 unregistrierte NGOs. Im Laufe des Jahres unterstützte der Staat 348 NGOs mit 2,31 Millionen Manat ($ 2,9 Mio.). (USDOS 19.4.2013)

Nichtregierungsorganisationen (meist im Bereich der Hilfe für Binnenvertriebene und Flüchtlinge tätig)

??American Council for Collaboration in Education and Language (USA/Ausbildung)

??Adventist Development and Relief Agency (USA/Hilfe)

??Academy for Educational Development (USA/Ausbildung)

??Benevolence International Foundation (USA/Ausbildung)

??Children Aid Direct (Großbritannien/Gesundheitsversorgung)

??International USA (Ernährung/Schutz)

??Counterpart Foundation (USA/Hilfe/Ernährung)

??Caspian Project (USA/Gesundheit)

??Dänisches Füchtlingshilfswerk (Einkommensgenerierung/Wiedereingliederung)

??Humanitäres Büro der Europäischen Gemeinschaft (Belgien/humanitäre

Hilfskoordination),

??Global Care (Großbritannien/Ernährung/Gesundheit)

??Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit

(Deutschland/Wiedereingliederung/Einkommensgenerierung)

??Internews Azerbaijan (USA/Massenmedien)

??Oxford Committee for Famine Relief (Großbritannien/Gesundheit/Hilfe)

??Save the Children (USA/Beihilfen)

??Open Society Institute (USA/Beihilfen)

??Eurasia Foundation (USA/Beihilfen)

??USAID (humanitär)

??World Vision International (USA/humanitär)

BAMF-IOM (6.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt: Aserbaidschan (3.2013a): Innenpolitik;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.7.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013)

BAMF-IOM (6.2013): Länderinformationsblatt Aserbaidschan, Zugriff 19.7.2013

Ombudsmann

Bürger können sich bei der Ombudsfrau für Menschenrechte, Elmira Suleymanova, oder beim Ombudsmann für die Autonome Republik Nachitschewan, Ulkar Bayramova, über Verbrechen des Staates oder von Einzelpersonen beschweren. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die mangelnde Unabhängigkeit des Ombudsmannes. Auch das Parlament Milli Majlis und das Justizministerium haben Menschenrechtsbüros, die Beschwerden anhörten, Ermittlungen durchführten und Empfehlungen an die betroffenen Regierungsbehörden abgaben. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013)

Allgemeine Menschenrechtslage

Die aserbaidschanische Verfassung enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Die Todesstrafe wurde 1998 abgeschafft. Das Land ist einer Reihe internationaler Abkommen zum Schutz von Menschenrechten beigetreten, unter anderem der Europäischen Menschenrechtskonvention. Am 27.12.2011 wurde ein nationales Aktionsprogramm zur Verbesserung der Menschenrechtslage verabschiedet.

Gleichwohl unterliegen Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit erheblichen Einschränkungen. Demonstrationen im Stadtzentrum von Baku werden grundsätzlich nicht genehmigt. Anfang 2013 wurden die Bußgelder für die Teilnahme an ungenehmigten Demonstrationen drastisch erhöht. Im Januar protestierten ca. 3.000 Einwohner der Stadt Ismayilli gegen rechtloses Verhalten der lokalen Autoritäten. Zwei Vertreter der Opposition wurden unter dem Vorwurf verhaftet, die Aufstände angezettelt zu haben, nachdem sie am Tag nach deren Ausbruch in die Stadt fuhren, um sich über die Lage zu informieren.

Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat am 23.01.2013 mit großer Mehrheit (196:13:16) die Resolution 1917 (2013) verabschiedet. Die Resolution enthält eine Reihe von Kritikpunkten betreffend Demokratie, Rechtswesen, Korruption, politische Gefangene, Folter, Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit.

Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist seit einer Gesetzesänderung von 2011 neuen Restriktionen unterworfen. Einer Reihe regierungskritischer NGOs wird unter Hinweis auf formale Versäumnisse eine Registrierung versagt. Dennoch sind zahlreiche Organisationen weiterhin in Aserbaidschan tätig.

Eine rechtliche Diskriminierung von Frauen besteht nicht. Gleichwohl sind Frauen in Führungspositionen in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Die Rolle der Frau ist durch ein starkes Stadt-Land-Gefälle gekennzeichnet. (AA 3.2012a)

Friedliche Demonstrationen im Zentrum der Hauptstadt Baku wurden verboten und von der Polizei gewaltsam aufgelöst. Es gab zahlreiche Berichte über Folter, insbesondere in Polizeigewahrsam. Die Polizei ging regelmäßig mit exzessiver Gewalt gegen friedliche Versammlungen vor und löste sie auf. Personen, die versuchten, an friedlichen Kundgebungen teilzunehmen, waren Schikanen, Prügeln und Festnahmen ausgesetzt.

Folter und andere Misshandlungen waren 2012 weiterhin an der Tagesordnung, und es herrschte weitgehende Straflosigkeit. Die Regierung reagierte auf die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern und Journalisten 2012 mit Drohungen, Schikanen und Festnahmen. Die Behörden nutzten Inhaftierungen und konstruierte Anklagen, um Aktivitäten und Demonstrationen aus Anlass des Eurovision Song Contest in Baku im Mai 2012 zu unterbinden. (AI, 23.5.2013)

Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger, die sich mit der Einschätzung der Botschaft deckt, hat sich die Menschenrechtslage in den letzten Jahren verschlechtert, trotz isolierter positiver Signale.

Eine Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität ist nicht festzustellen. (AA 12.3.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (3.2012a): Aserbaidschan: Innenpolitik;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.7.2013

Amnesty International: Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Azerbaijan,

http://www.ecoi.net/local_link/247905/374008_de.html, Zugriff 19.7.2013

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

Meinungs- und Pressefreiheit

Das Gesetz gewährt Rede- und Pressefreiheit und verbietet im Speziellen die Zensur der Presse. Allerdings respektierte die Regierung diese Rechte in der Praxis oft nicht. Die Regierung beschränkte die Redefreiheit und die Unabhängigkeit der Medien.

Obwohl die Regierung im Laufe des Jahres 15 Personen aus der Haft entließ, wurden 6 weitere Personen gefangen gehalten.

Die signifikantesten Menschenrechtsprobleme während des Jahres waren die Restriktionen der freien Meinungsäußerung, inkludierend Einschüchterung, Arrest und Gewalt gegen Journalisten, Menschenrechts- und Demokratieaktivisten online und offline. Eine NGO für Medienbeobachtung berichtete, dass es im Laufe des Jahres [2012] zu 71 Vorfällen mit verbalen oder physischen Angriffen auf 67 Journalisten gekommen sei.

Die Mehrheit der unabhängigen und oppositionellen Zeitungen blieb in einer prekären finanziellen Situation und haben Probleme die Gehälter, Steuern sowie die periodischen Strafen zu zahlen.

Die Auflagenzahlen der oppositionellen Zeitungen außerhalb von Baku waren begrenzt aufgrund der Ablehnung der Händler. Die Ausstrahlung von internationalen Fernsehstationen (Voice of America, Radio Free Europe/Radio Liberty und der BBC) war verboten. Lokale Beobachter berichten von der Zerstörung von Zeitungskiosken durch Lokalbehörden aufgrund der Auflage von Oppositionszeitungen.

Obwohl die Regierung im Jahr 2009 öffentlich erklärt hat, dass Verleumdung als Straftat aus dem Strafgesetzbuch entfernt wurde, wurden Zeitungen oder deren Eigentümer, lokalen Medienrechtsorganisationen nach, während es Jahres mit Forderungen von ungefähr 5 Millionen Manat konfrontiert. (USDOS, 19.4.2013)

Auf den ersten Blick besteht eine vielseitige und bunte Presselandschaft; in Baku erscheinen zahlreiche Zeitungen mit unterschiedlicher Ausrichtung. Einerseits existieren staatlich herausgegebene Tageszeitungen, die ausschließlich über die Tätigkeit der Regierung berichten. Andererseits verfügt jede Oppositionsgruppe über ein eigenes Presseorgan. Daneben erscheinen unabhängige Tageszeitungen, die weder politischen Parteien noch Oligarchen zuzuordnen sind, die aber oftmals mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben. Eine unmittelbare Zensur findet nicht statt. Journalisten und Herausgeber der Oppositionszeitungen setzen sich jedoch im Falle kritischer Berichterstattung über Regierungsmitglieder der Gefahr aus, aufgrund ihrer Tätigkeit Nachteile bis zu Gefängnishaft zu erleiden.

Den elektronischen Medien kommt wegen der eingeschränkten Verbreitung von Printmedien eine besondere Bedeutung zu. Derzeit gibt es neun landesweite TV-Sender, 14 regionale TV-Sender, 14 Rundfunkkanäle und 13 Kabelfernsehanbieter. Ausländische TV-Sender mussten zum 01.01.2008 den Sendebetrieb einstellen. Satellitenempfang ist in Baku uneingeschränkt möglich. Der staatliche Sender AzTV wird unmittelbar von der Regierung kontrolliert und berichtet vor allem über den Staatspräsidenten und das Kabinett. Auch der kürzlich gegründete staatliche Sportsender (Idman TV) konzentriert sich auf die Errungenschaften der Regierung. ITV wurde im August 2005 auf Drängen des Europarates als öffentlich-rechtlicher Sender gegründet; in der Praxis kontrolliert die Regierung aber auch ihn, da ausschließlich regierungsnahe Personen in den Verwaltungsrat gewählt wurden.

Die vier privaten Sender LIDER, Space, ANS und ATV berichten ebenfalls im Wesentlichen regierungsfreundlich und werden von hochrangigen Regierungsmitgliedern kontrolliert. ANS, seit 1994 Kooperationspartner der Deutschen Welle, bildet insofern eine Ausnahme, als dort auch regierungskritische Stimmen zu Wort kommen. Der Sender sieht sich immer wieder starkem Druck ausgesetzt, so durch Steuernachforderungen oder dadurch, dass die Erteilung der Lizenz lange hinausgeschoben wird

Aufgrund einer Entscheidung des Rundfunk-und Fernsehrats vom 30.12.2008 wurden die UKW-Frequenzlizenzen der drei Rundfunksender"Radio Azadliq"/RFE, BBC und Voice of America (VoA) nicht verlängert und der Sendebetrieb zum Jahreswechsel 2008/2009 eingestellt. Die Sender dürfen auf Kurzwelle, im Internet sowie über Kabel und Satellit weitersenden. Gleichzeitig wurde auch die Lizenz des beliebten russischen Pop-Senders "Avropa+" nicht verlängert. RFE, BBC und VoA waren die letzten verbliebenen elektronischen Medien, die der Mehrheit der Bevölkerung unabhängige Informationen in aserbaidschanischer Sprache zugänglich machten. (AA 12.3.2013)

Der Zugang zum Internet wird nicht eingeschränkt, aber die Internetanbieter benötigen eine amtliche Zulassung des Ministeriums für Kommunikation und Information. Es gab Hinweise darauf, dass die Regierung Internetkommunikation von Demokratieaktivisten überwacht. (USDOS, 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 22.7.2013

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. (AA 12.3.2013) Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Art. 49 der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann. (AA 12.3.2013, vgl. USDOS 19.4.2013)

Ein Gesetz über die Versammlungsfreiheit konkretisiert diesen Verfassungsgrundsatz; demnach darf der Grundsatz der Versammlungsfreiheit nur zugunsten der öffentlichen Ordnung, der Verhinderung von Straftaten, des Schutzes der Volksgesundheit, der Moral und der Rechte anderer beschränkt werden (Art. 7).

In der Praxis werden in der Innenstadt von Baku seit 2005 keine Kundgebungen mehr genehmigt. Oftmals begründet die Stadtverwaltung dies mit Verweis auf eine unverhältnismäßige Verkehrsbehinderung oder Ruhestörung. Dieser Vorbehalt gilt aber offenbar nicht bei Protestaktionen im Sinne der Regierungslinie, wie im Dezember 2011 und Mai 2012 vor der iranischen und französischen Botschaft.

Sofern aber regierungskritische Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen notfalls gewaltsam auf. Regelmäßig werden die Teilnehmer an solchen Aktionen verhaftet, aber meistens nach wenigen Stunden wieder auf freien Fuß gesetzt. Zuweilen kommt es auch zu mehrtägigem Freiheitsentzug. Im Zuge der vom Arabischen Frühling inspirierten Demonstrationen im Frühjahr 2011 wurden drastischere Sanktionen verhängt: Insgesamt 14 Teilnehmer wurden wegen Störung der öffentlichen Ordnung, Sachbeschädigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu Haftstrafen zwischen 1,5 und 3 Jahren verurteilt. Am 22.06.2012 wurden die noch in Haft befindlichen neun Teilnehmer vom Präsidenten begnadigt. Zuletzt kam es im Vorfeld des Eurovision Song Contest im Mai 2012 zu mehreren Protestaktionen der Opposition, die stets unverzüglich zuweilen unter Anwendung empfindlicher Gewalt, aufgelöst wurden. (AA 12.3.2013)

Die Strafen für Teilnehmer und Organisatoren für nicht genehmigte Proteste wurden signifikant angehoben. Obwohl die Verfassung festschreibt, dass sich Gruppen nach vorheriger Verständigung der zuständigen Regierungsbehörde friedlich versammeln dürfen, interpretierte die Regierung dies weiterhin so, dass eine Vorauserlaubnis der lokalen Behörden gefordert werden soll.

Örtliche Behörden verlangten weiterhin, dass Versammlungen an vorgeschriebenen Orten, weit abgelegen vom Stadtzentrum stattfanden, was die meisten politischen Parteien und NGOs als inakzeptabel gefunden haben. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 22.7.2013

Opposition

Mitglieder der Opposition wurden eher Opfer von offizieller Belästigung und willkürlichen Verhaftungen als andere Bürger. Mitglieder der Regionalabteilungen von Oppositionsparteien berichteten, dass die örtlichen Behörden oft versuchten routinemäßige Parteiaktivitäten zu verhindern, indem zum Beispiel Druck auf Restaurantbesitzer ausgeübt wurde, damit diese den Oppositionsparteien nicht erlaubten, ihre Räumlichkeiten für Treffen und Veranstaltungen zu nutzen. Die Oppositionsparteien haben ernsthafte Schwierigkeiten Büroräume anzumieten. Manche Parteien arbeiten von den Wohnungen ihrer Anführer aus, da sie Berichten zufolge aufgrund von behördlichem Druck auf die Eigentümer keine Büroräume mieten konnten. (USDOS 19.4.2013)

Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind spürbar eingeschränkt. Weder die Kommunalwahlen am 23.12.2009 noch die Parlamentswahlen am 07.11.2010 entsprachen nach Ansicht der internationalen Wahlbeobachter und der Botschaft internationalen Standards. Während die Regierung auf administrative Ressourcen und die staatlich kontrollierten elektronischen Medien zurückgreifen konnte, wurden die Versuche der Opposition, sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, stark beschränkt. Oppositionelle Aktivisten setzen sich überdies dem Risiko aus, aufgrund ihres politischen Engagements Nachteile einschließlich gewaltsamer Übergriffe und willkürlicher Verhaftungen zu erleiden oder ihre eigene wirtschaftliche Existenz zu verlieren.

Mitglieder und Sympathisanten zahlreicher Oppositionsparteien (insbesondere der nicht genehmen, von der Regierung als "radikale Opposition" bezeichneten Parteien wie Volksfront, ADP und Musivste) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt sein. In Einzelfällen erreichen derartige Nachteile ein solches Maß, dass von staatlicher Repression gesprochen werden kann. So erhält der Vorsitzende der Volksfront, Ali Kerimli, seit Januar 2006 keinen Reisepass.

Die Repressionen betreffen insbesondere solche Sympathisanten, die sich öffentlich - so z.B. bei nicht genehmigten Kundgebungen oder in von den Oppositionsparteien herausgegebenen Zeitungen - zu oppositionellen Parteien oder regierungskritischen Positionen bekennen. In solchen Fällen zeigt sich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, in der Praxis nicht beachtet wird; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. (AA 12.3.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 22.7.2013

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

Haftbedingungen

Aserbaidschan baute neue Haftanstalten und sanierte und renovierte die älteren Einrichtungen und Hafteinrichtungen der Polizei. Fortschritte wurden auch im Kampf gegen die Tuberkulose in Gefängnissen gemacht. Allerdings sind die Fälle von exzessiver Gewalt nach wie vor weit verbreitet, vor allem in Polizeistationen. Die Fälle von Misshandlungen von Häftlingen wurden weiterhin gemeldet. (Europäische Kommission, 15.5.2012)

Die Haftbedingungen blieben trotz kontinuierlicher Verbesserungen der Gefängnisinfrastruktur hart und teilweise lebensbedrohlich. Überbelegung, unzureichende Ernährung, mangelhafte Beheizung und Lüftung sowie schlechte medizinische Versorgung machten die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu einem ernstzunehmenden Problem. Trotz kürzlich erfolgter Verbesserungen der Gefängnisinfrastruktur erfüllten die Gefängnisse, die generell aus der Sowjetzeit stammten, die internationalen Standards nicht.

Das Justizministerium berichtete, dass 2012 111 Menschen in Haft starben. Zum Vergleich starben im Jahr 2011 113 inhaftierten Personen. Das Ministerium berichtet weiter, dass 84 der Todesfälle in medizinischen Einrichtungen stattfanden. Hauptursache war Tuberkulose gefolgt von Krebs und Herzkrankheiten. (USDOS 19.4.2013)

Die Haftbedingungen in den Gefängnissen des Landes werden durch Europarat und OSZE beobachtet und scheinen sich zu bessern; so auch die Einschätzung des Menschenrechtskommissars des Europarats, Thomas Hammarberg, der Aserbaidschan 2007 besuchte. Es fehlt oft an einer angemessenen Versorgung der Häftlinge mit Lebensmitteln und Medikamenten. Tuberkulose bleibt ein Problem. Strafgefangene haben die Möglichkeit, sich an die Ombudsfrau des Parlaments zu wenden. Nach den erfolgten Renovierungen bzw. Neubauten von Haftanstalten gibt es beträchtliche Niveauunterschiede zu den alten Einrichtungen.

Es ist nicht feststellbar, dass Haftbedingungen für politische Straftäter härter wären als die für andere Straftäter. (AA 12.3.2013)

Die Regierung erlaubte einige Gefängnisbesuche durch internationale und lokale Menschenrechtsgruppen sowie dem aserbaidschanischen Ausschuss gegen Folter und anderen internationalen Organisationen wie zB das ICRC. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

Europäische Kommission (15.5.2012): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2011 and recommendations for action,

http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1338188938_progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 19.7.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 22.7.2013

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.10.1998 abgeschafft. Die bis zu diesem Zeitpunkt verhängten Todesurteile sind in lebenslange Haft umgewandelt worden. (AA 12.3.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidscha

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Emigration und Rückkehr, doch manchmal beschränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit, vor allem für Binnenflüchtlinge. (USDOS 19.4.2013) Die Region Bergkarabach und die sieben angrenzenden Bezirke sind von Armenien militärisch besetzt. Sie sind für Aserbaidschaner nicht zugänglich. (AA 12.3.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 22.7.2013

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

Grundversorgung/Wirtschaft

Die aserbaidschanische Volkswirtschaft ist von der Erdöl- und Gasindustrie abhängig. Die 2005 angelaufene Förderung reicher Öl- und Gasvorkommen schlug sich bis 2010 in hohem Wachstum des BIP und positiven Außenwirtschaftsdaten nieder. Der Stagnation von 2011, als das BIP um nur noch 0,1% wuchs (das ölbezogene BIP sank 2011 um 9,3%, das des Nichtölsektors wuchs um 9,4%), folgte 2012 ein moderates Wachstum um 2,5%. Das BIP stieg erstmals auf über 50 Mrd. AZN (ca. 50 Mrd. Euro). Die notwendige Diversifizierung und Reform der Wirtschaft macht Fortschritte. Der Output der Nichtöl-Industrien ist aber noch gering. Der Bausektor trug 8,4% zum BIP bei. Die Landwirtschaft Aserbaidschans bleibt mit einem Anteil von 5,5% des BIP (mit Forstwirtschaft/Jagd/Fischerei) weit unter ihrem Potenzial; sie beschäftigt aber fast 40% der Aserbaidschaner. (AA 3.2013c)

Die Armut ist durch die stark ansteigenden Einkommen der Bevölkerung erheblich zurück-gegangen. Nach Regierungsangaben lebten am 01.01.2011 9,1 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. 2001 waren es noch 49,6 %. Auch die Weltbank bestätigt in einer 2010 veröffentlichten Studie die deutliche Verminderung der Armut im Zeitraum 2001-2008. Die Armutsgrenze zieht die Regierung bei 98 AZN (ca. 98 EUR ) pro Kopf und Monat. Für abhängig Beschäftigte stieg das monatliche Durchschnittsgehalt bis Juni 2012 auf 294,6 AZN (ca. 295 EUR ).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet; insbesondere ärmere Bevölkerungsgruppen müssen sich jedoch bei einem Mindestgehalt von 85 AZN (ca. 85 EUR) pro Monat bei ähnlichen Lebenshaltungskosten wie in Deutschland sehr einschränken. Mindestgehalt und gleichhohe Mindestrente liegen unter der amtlichen Armutsgrenze. Einkommensschwache Familien (ca. 133.000) erhalten aber laut Parlamentskomitee für Sozialpolitik noch zusätzlich Sozialleistungen in Höhe von durchschnittlich ca. 113 EUR pro Monat. (AA 12.3.2013)

Mit 1. Oktober waren, nationalen Angaben nach, offiziell 37.400 Menschen arbeitslos gemeldet, davon waren 42,3% Frauen. Die meisten Arbeitslosen gibt's es in Baku. (Europäische Kommission 20.3.2013)

Im Juni verabschiedete Aserbaidschan einen Aktionsplan (2011-2015) über die Umsetzung des staatlichen Programms zur Armuts-Arbeitslosenbekämpfung. Der Plan legte ein Ziel zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit um 3-4% und eine weitere Verringerung der Armut fest. (Europäische Kommission 15.5.2012)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (3.2013c): Aserbaidschan: Wirtschaftspolitik; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 19.07.2013

Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2012 and recommendations for action;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315739_2013-progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 23.07.2013

Europäische Kommission (15.5.2012): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2011 and recommendations for action;

http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1338188938_progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 23.7.2013

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitssystem ist in einem relativ schlechten Zustand. Krankenhäuser befinden sich in erster Linie in Baku. Dies gilt ebenfalls für Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen. Die hygienischen Verhältnisse dort sind oft noch unzureichend. Die gesundheitliche Versorgung außerhalb der größeren Städte beschränkt sich in der Regel auf eine ambulante Versorgung. Die Regierung ist bestrebt, durch neue Krankenhäuser - auch außerhalb größerer Städte - und moderne Ausstattung eine Verbesserung herbeizuführen. Noch dringender ist aber die Verbesserung der Ausbildung des Klinikpersonals.

Es besteht kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem; eine kostenlose medizinische Versorgung gibt es nur auf dem Papier. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen "auf eigenen Wunsch" entlassen, wenn sie die Behandlungskosten nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder durch die Familie.

Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildet sich derzeit ein privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert. Der größte Teil der Bevölkerung kann sich eine solche medizinische Versorgung jedoch nicht leisten. Alle einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind erhältlich oder können beschafft werden. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, ist jedoch oftmals von minderwertiger Qualität. (AA 12.3.2013)

Das "Gesetz für Psychiatrische Hilfe" wurde am 12.06.01 erlassen und reguliert alle Aktivitäten, die auf die Hilfe für Personen mit psychischen Störungen abzielen. Weitere Gesetze sind die Verfassung vom 12.11.95 und das "Gesetz zum Schutze der Gesundheit" vom 26.06.97. Personen mit psychischen Störungen werden hauptsächlich der Kategorie der Geringverdiener zugeordnet.

• Es gibt zwei psychiatrische Ambulatorien und eine psychiatrische Klinik in Baku.

• Neun psychiatrische Ambulatorien sind über die Regionen verteilt.

• Es gibt drei forensische psychiatrische Dienste.

• Acht Professoren, drei Doktoren und 15 Wissenschaftsassistenten sowie 400 Spezialisten arbeiten im Bereich der Gesundheitsversorgung von Personen mit psychischen Störungen.

• 69.000 Erwachsene und 9.000 Kinder sind registriert.

Zwei Sonderschulen unter der Verwaltung des Bildungs- und des Gesundheitsministeriums für solche Kinder sind verfügbar, deren Schüler durch eine spezialisierte medizinische und pädagogische Kommission heimbetreut werden.

Öffentliche medizinische Einrichtungen liegen meist noch unter den europäischen Standards. Private medizinische Dienste sind verfügbar, jedoch auf kleine Kliniken, Allgemeinmedizin und Notfallbehandlungen beschränkt.

Das Gesundheitsministerium ist für bestimmte zentrale, üblicherweise spezialisierte Einrichtungen verantwortlich und die Regional- und Stadtverwaltungen sind für alle anderen Dienste verantwortlich. Das Gesundheitsministerium ist das führende Organ für die Umsetzung der Reform. Es liefert die politische Unterstützung für die Projektentwicklung, initiiert die gesetzliche Grundlage und beaufsichtigt den Implementierungsprozess. Außerdem gibt es noch verschiedene parallele Gesundheitseinrichtungen anderer Ministerien, wie z. B. das Krankenhaus des Innenministeriums. Die Verantwortlichkeit ist komplex, da die regionalen Gesundheitsbehörden in gewissen Punkten dem Gesundheitsministerium rechenschaftspflichtig sind, ihr Budget aber von den Distriktverwaltungen erhalten.

Das Medizinische Institut Aserbaidschans in Baku für die Ausbildung von Ärzten und Apothekern und das Institut für medizinische Weiterbildung sind die führenden medizinischen Institute. Außerdem führen einige Forschungsinstitute medizinische Studien durch.

Medizinische Infrastruktur: Zahl und Ausrüstung der Krankenhäuser

• Ambulante Einrichtungen: 1.817

• Krankenhäuser: 862

• Krankenhausbetten: 74.000

• Ärzte: 29.000

Das Zentralkrankenhaus, das Zentrum für Orthopädie und Prosthetik, das Zentrum für

Neurochirurgie, die Augenklinik, das Psychiatrisches Krankenhaus, das Tuberkulosehospital,

das Urologisches Krankenhaus, die Kinderklinik und das Krebszentrum zählen zu den

staatlichen Spezialkrankenhäusern. Zu den bekanntesten privaten Krankenhäuser und Kliniken zählen: Krankenhaus und Klinik von Leyla Shikhlinskaya, Western Medical Services, Overseas Medical Service, Türkisch-Amerikanisches Medizinisches Zentrum, Medi Club.

Die Ausrüstung ist in vielen Einrichtungen veraltet oder abgenutzt; dies gilt insbesondere in den Regionen in denen die Räumlichkeiten heruntergekommen sind und die Moral der Mitarbeiter niedrig ist.

Die politische Entscheidung über die Unverzichtbarkeit von Arzneimitteln wird vom Gesundheitsministerium getroffen. Arzneimittel werden von der pharmazeutischen Abteilung des Gesundheitsministeriums eingekauft und an die Krankenhäuser verteilt. Die jährliche Arzneimittelzuteilung reicht normalerweise nur für einen Zeitraum von 2 - 3 Wochen. Arzneimittel sind bei stationärer Behandlung kostenlos.

Bei ambulanter Behandlung werden Arzneimittel außer gegen Krebs und einige psychiatrische Erkrankungen dem Patienten berechnet. Arzneimittel sind vergleichsweise teuer. Die Qualität der Arzneimittel wird durch besondere Überwachung des Gesundheitsministeriums kontrolliert. Die meisten Arzneimittel sind verfügbar, aber einige sind möglicherweise nicht in Aserbaidschan erhältlich; in einigen Fällen weichen die Bezeichnungen von den in der EU gebräuchlichen ab. Ein Handbuch der unverzichtbaren Arzneimittel wurde veröffentlicht und ausgegeben. Alle Apotheken sind in privater Hand.

Versorgung und Behandlung wird in spezialisierten Krankenhäusern und Kliniken durchgeführt. Medizinische Nachsorge hauptsächlich von spezialisierten Armenapotheken mit ärztlichem Beistand und spezialisierten Abteilungen allgemeiner Krankenhäuser durchgeführt. (BAMF-IOM 6.2013)

Die Patienten können von einem Internisten in einer der verschiedenen Einrichtungen der "primären Medizinversorgung" überwiesen werden, oder sie können sich "selbst überweisen". Theoretisch besteht freie Arztwahl, obwohl das praktisch nicht immer möglich ist. Im Land verteilt gibt es sowohl allgemeine als auch spezialisierte (Schwerpunkt) Krankenhäuser. Die spezialisierten Krankenhäuser befinden sich in allen großen Städten und in vielen Regionen: darunter Geburtskrankenhäuser, Abteilungen für Endokrinologie, Dermatologie, Tuberkulose, Psychiatrie, Onkologie, usw. Die meisten Fachkliniken befinden sich in Baku, einige in Gendsche und Sumgait. Alle Krankenhäuser sind öffentlich. Jedes Regionalzentrum verfügt über ein allgemeines und ein spezialisiertes Krankenhaus. Lehrkrankenhäuser befinden sich nur in Baku und gehören entweder zur Staatlichen Medizinischen Universität oder zum Institut für Medizinische Weiterbildung.

Das Hauptproblem besteht darin, dass medizinische Dienste in den abgelegenen Dörfern häufig fehlen, insbesondere im Gebirge, obwohl fast alle Dörfer über Durchgangskrankenhäuser oder ambulante Arztpraxen in den einzelnen Nachbarschaftsgebieten verfügen.

Artikel 13 "Krankenversicherung der Bürger" des o.g. Gesetzes besagt, dass "die Krankenversicherung der Bürger (pflichtversichert oder freiwillig) in der durch die Gesetzgebung von Aserbaidschan festgelegten Anordnung durchgeführt wird. Tatsächlich befolgen die Bürger die Verfahren der Krankenversicherung nicht, sondern versichern sich erst bei Auslandsreisen, da dies von allen westlichen Botschaften in Aserbaidschan gefordert wird.

Bekannte Versicherungsgesellschaften sind ATASHGAH Sighorta, MBASK, BashakInam,

AzerSighorta, Xalq Sighorta, BSS und Standart Insurance, International Insurance Company

(IIC) mit Hauptbüros in Baku und Zweigstellen in den Regionen.

Persönliche Ausweispapiere/Pass und Verschreibung des Arztes reichen für eine medizinische Behandlung sowohl in staatlichen als auch privaten Kliniken aus. (BAMF-IOM 6.2013)

Aserbaidschan setzte die Reform des Gesundheitswesens mit Hilfe internationalen Gebern fort. Es machte gute Fortschritte bei der Mutter und Kindergesundheit sowie beim Aufwerten von Gesundheitszentren im ländlichen Raum. Aserbaidschan konzentriert sich dabei auf das Bauen oder Renovieren von medizinischen Einrichtungen, die Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter und die Qualifikationen der Mitarbeiter zu erweitern. (Europäische Kommission 20.3.2013)

Quellen:

BAMF-IOM (6.2013): ZIRF Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, Zugriff 19.7.2013

Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2012 and recommendations for action;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315739_2013-progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 23.7.2013

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

Behandlung nach Rückkehr

Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts müssen rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen.

Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Ausnahmen sind die mittlerweile in ausreichendem Umfang geschaffenen Schutzeinrichtungen für zurückkehrende Opfer von Menschenhandel, in denen diese neben materieller Hilfe (Einmalzahlung von 200 AZN, d.h. ca. 200 EUR) auch psychologische, medizinische und juristische Betreuung erhalten. (AA 12.3.2013)

Für Rückkehrer wird keine Hilfe bei der Wohnungssuche auf nationaler Ebene angeboten. In Ausnahmefällen bietet die NGO "Clean World" ihre freundliche Unterstützung an. Wiederaufbauhilfe wird Flüchtlingen/Angehörigen der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Binnenvertriebenen aus Berg-Karabach aus dem Sozialfond für Binnenvertriebene und Flüchtlinge geleistet. Rückkehrern wird keine Wiederaufbauhilfe gewährt. Die lokale NGO "Azerbaijan Migration Center" bietet Migranten und Rückkehrern Rechtsberatung an. Auf staatlicher Ebene wird Rückkehrern keine Hilfe angeboten.

Auf Regierungsebene wird Wiedereingliederungshilfe in Sachleistungen für Flüchtlinge/Angehörige der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Inlandsvertriebene bereitgestellt, die ihre Heimat meist zwischen 1988 und 1998 als Ergebnis des Konflikts um Berg-Karabach verlassen mussten. (BAMF-IOM 6.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

BAMF-IOM (6.2013): ZIRF Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, Zugriff 19.7.2013

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, den eingebrachten Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden gerichtlichen Ermittlungsverfahrens. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.

Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§ 3 AsylG 2005). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur).

Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). So auch UNHCR im "Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft": Es ist in erster Linie Aufgabe des Antragstellers selbst, die für seinen Fall relevanten Faktoren vorzubringen. [...] Einem allgemeinen Rechtsgrundsatz zufolge liegt die Beweislast grundsätzlich bei der Person, die den Anspruch stellt. [...].

Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).

Der Antragsteller sollte die Wahrheit sagen und den Prüfer voll bei der Tatbestandsermittlung unterstützen; sich bemühen seine Behauptungen durch alle ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel zu unterstützen, zusätzliche Beweismittel zu beschaffen und gegebenenfalls eine befriedigende Erklärung für das Nichtvorhandensein bestimmter Beweise zu liefern; alle Informationen zur Verfügung stellen, die über ihn und das, was er in der Vergangenheit erlebt hat, Aufschluss geben. Diese Informationen sollten so detailliert wie möglich sein, damit der Prüfer in der Lage ist die relevanten Fakten zu ermitteln. [....].(UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz 205)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§§ 15, 18 Abs 2 AsylG 2005 [RV zu § 18 Abs 2 leg cit: Wer Interesse an einer Schutzgewährung hat, wird auch am Verfahren zur Erlangung des Schutzes mitwirken; wer hingegen die Asylbehörden über Tatsachen zu täuschen versucht, glaubt zumindest keine echten Schutzgründe zu haben]) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).

Der Beschwerdeführer vermochte im Ergebnis den aufgestellten Prämissen für die Glaubhaftmachung einer "Fluchtgeschichte" aus nachfolgenden Gründen nicht gerecht zu werden:

Die bP stützte ihr ausreisekausales Fluchtvorbringen und ihre daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen zentral auf ihre behauptete oppositionelle Gesinnung bzw. Mitgliedschaft für die aserbaidschanische Volkspartei.

Die behauptete Mitwirkung bzw. Verbindung zu dieser Partei und ihrer Ideologie konnte sie im Zuge des gesamten Verfahrens nicht durch Bescheinigungsmittel glaubhaft machen. Dem BAA zu folgen, wenn die Behörde unter Berücksichtigung ihres Vorbringens zu ihren Aktivitäten die Ansicht vertritt, dass die dazu wenig detailreiche Aussage auch ein Indiz dafür sei, dass die bP diesbezüglich nicht die Wahrheit sagte (Bescheid S 27). So gab die bP beim BAA etwa an, dass sie zu Veranstaltungen in Sumgait ging. Befragt welche Veranstaltungen dies gewesen seien, gab sie an, es wären "verschiedene" gewesen. Es seien immer "viele Menschen" dort gewesen. Auf die Frage was sie konkret für die aserbaidschanische Volkspartei gemacht habe wurde angegeben, sie habe "nicht so richtig was gemacht" und sei "nicht aktiv" gewesen. Sei sei aber zu den "Meetings gegangen und habe bei Veranstaltungen zugehört". Gefragt, was ihr an dieser Partei gefalle, gab sie an, dass diese "gegen Schmiergeld und gegen Gewalt sei; das Öl gehöre allen".

Seit der abweislichen Entscheidung des Bundesasylamtes vom 1.7.2010 wusste die bP, dass ihr diese Verbindung zu dieser Partei und damit die zusammenhängenden Vorfälle nicht geglaubt wurden. Auch nach nochmaliger Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes dies spätestens in der Verhandlung durch Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, legte sie nichts vor, obwohl sich ergab, dass sie mit ihren Eltern laufend in Kontakt steht. Sie gab beim BAA niederschriftlich auch an, dass sie einen "Ausweis, dass sie bei der aserbaidschanischen Volkspartei war", zu Haus in ihrer Wohnung versteckt habe. Zwar versuchte die bP in der Verhandlung dies auf Vorhalt dahin gehend zu relativieren, dass sie dies nie angegeben haben, um dann aber doch letztlich zu sagen, dass sie nicht den Parteiausweis gemeint habe, sondern sie "für die Partei einiges unterschrieben habe" und dass sie "vielleicht noch so einen Zettel zu Hause haben könnte". Aber auch diese "Zettel" legte sie im Verfahren nicht vor und kam auch gar nicht hervor, dass sie derartige Bemühungen zur Beschaffung getätigt hätte, wozu sie aber auch vom Bundesverwaltungsgericht schon mit Zustellung der Ladung zur Verhandlung aufgefordert wurde.

Lediglich den Vater betreffende Bescheinigungsmittel legte sie vor, dies zudem sogar von einem aserbaidschanischen Notar bescheinigt. Daraus ergibt sich jedoch weder für den Vater noch für die bP eine aktuelle Gefährdungslage.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher, so wie schon die belangte Behörde, davon aus, dass der bP diese Verbindung zur aserbaidschanischen Volkspartei nicht gelungen ist und daher auch die daraus resultierenden Problembehauptungen nicht glaubhaft sind. Es durfte daher mangels Entscheidungsrelevanz auch keiner näheren Auseinandersetzung mit der Situation von Sympathisanten bzw. Mitgliedern dieser Partei im Rahmen der "Länderfeststellung".

Die bP beeinträchtigte ihre persönliche Glaubwürdigkeit auch wesentlich durch Täuschung der Asylinstanzen über ihre Ausreisemodalitäten, in dem sie, trotz Aufforderung nur wahre Angaben zu machen und gegenteilige Aussagen sich nachteilig für ihre Glaubwürdigkeit auswirken können, eine illegale Ausreise aus Aserbaidschan, zu Fuß über die grüne Grenze nach Russland behauptete. Erst auf Ermittlungstätigkeit der entscheidenden Instanzen, wodurch sich heraus stellte, dass sie legal mittels italienischen Schengen-Visum in Wien, von Baku aus, landete, gestand sie dies ein und bestätigte damit die Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses.

Nicht unwesentlich ist diese legale Ausreise ua. im Hinblick darauf, dass sie im Verfahren auch behauptete, zuletzt in der Beschwerdeergänzung vom 24.2.2011 (OZ 7), "nach wie vor in ganz Aserbaidschan gesucht" zu werden. Sich in einer solchen Situation dann anlässlich der Ausreise aber den staatlichen Kontrollen zu unterziehen, spricht aus objektiver Sicht nicht für ein Verfolgungsinteresse des Staates bzw. subjektiven Furcht der bP vor einer solchen staatlichen Verfolgung.

Wenn sie behauptet die Polizei würde seit Jahren ihre Eltern regelmäßig fragen wann sie denn wieder nach Aserbaidschan zurückkehren würde, erscheint dies in diesem Zusammenhang eine bloße Schutzbehauptung zu sein.

Angesichts der von ihr dargelegten, äußerst untergeordneten bzw. de facto nicht gegebenen Rolle bei der Partei und in Aserbaidschan insgesamt, wäre es auch nicht plausibel, warum der aserbaidschanische Staat gerade an ihr ein derartiges, seit Jahren andauerndes, nachhaltiges und intensives Verfolgungsinteresse haben sollte.

Auch die bP war offenbar der Ansicht, dass sich diese wahren Ausreisemodalitäten negativ auf die Glaubhaftmachung ihrer Fluchtgeschichte in Österreich auswirken könnte und hat daher die Version der illegalen Aus- und Einreise vorgetragen.

Offenkundig nicht die Wahrheit und wieder entgegen der zuvor wiederholt ergangenen Aufforderung nur wahrheitsgemäße Angaben im Verfahren zu machen, ergibt sich auch in Bezug auf die Existenz des Reisepasses, wonach sie diesen sogleich nach der Einreise in Wien-Schwechat selbst zerrissen haben soll und nach der Einreisekontrolle und dem Versehen des Passes mit einem Einreisestempel, ohne diesen zuvor noch zu kopieren. Das Bundesverwaltungsgericht war jedoch im Besitz einer Kopie eines augenscheinlich unbeschädigten Reisepasses das die Personendaten mit dem Visum, einschließlich dem Einreisestempel in Wien-Schwechat zeigte. Dies widerlegt eindeutig die Version der bP über ihre Zerstörung des Dokumentes und zeigt ihren Widerwillen auf auch vor dem Bundesverwaltungsgericht die Wahrheit anzugeben.

Im Zusammenhang mit Angaben, dass sie offenbar durch in Österreich aufhältige Fluchthelfer auf das Asylverfahren "vorbereitet" wurde, scheint nach Ansicht des Gerichtes auch der handschriftliche Zettel (6 Seiten) zu stehen, auf dem die Fluchtgeschichte im Wesentlichen geschrieben stand und den die bP beim BAA vorlesen wollte. So ist etwa auffallend, dass die Währungseinheit betreffend "Schmiergeld" in Bezug auf die "25.000" zwischen ihren persönlichen Angaben und den Angaben, die auf dem Zettel standen, divergierte. Hätte die bP diesen Zettel aus ihren eigenen Erlebnissen heraus tatsächlich verfasst, so gäbe es wohl nicht diese Divergenz. Auch schildert die bP beim BAA persönlich eine Festnahme und daraus resultierende nachhaltige Probleme. Auf dem Zettel, den sie ihren Aussagen nach in Vorbereitung auf eine Einvernahme verfasste und ihre Gedanken niedergeschrieben haben soll, steht davon jedoch nichts. Anzumerken ist, dass ihn die bP mehrmals durchgelesen und auf Fehler kontrolliert haben soll, jedoch eigenen Angaben zur Folge keine fand.

Wenn sie behauptet durch die Nennung ihres Vornamens in einem vorgeblich von XXXX veranlassten Zeitungsartikel sei sie nun bei der Opposition in Aserbaidschan auf der schwarzen Liste, so erscheint dies äußerst spekulativ. In diesen Artikeln aus dem Jahr 2009 wird über einen Einbruch in der Wohnung des XXXX berichtet und Ermittlungen der österreichischen Polizei. Weiters über Überweisungen auf das Konto von XXXX, um diesen in den Verdacht einer Straftat zu bringen. In einem Artikel steht die Mutmaßung von XXXX, dass die aserbaidschanische Regierung eine Person namens "XXXX" ausgebildet und nach Österreich geschickt habe und seine Aufgabe es sei "Vorfälle zu organisieren". Dieser sei sofort untergetaucht und es werde nach ihr gefahndet.

Faktum ist, es der Aktenlage nicht entspricht, dass es Hinweise gäbe, dass die bP während ihres Aufenthaltes "untergetaucht" ist, noch bestehen Hinweise, dass sie seitens des österreichischen Staates gesucht werde. In den Artikeln kommt lediglich der Vorname der bP vor und kann davon ausgegangen werden, dass dieser Vorname in Aserbaidschan nicht einmalig ist und auch nicht ausgerechnet ein Bezug zur Person der bP gestellt werden könnte. Selbst wenn dem so sei und den Berichten gefolgt werden könnte, könnte davon ausgegangen werden, dass sie als regierungstreue Person, so wie im Artikel steht, Schutz seitens des Staates vor oppositionellen Begehrlichkeiten erlangen könnte.

Die bP konnte keine jüngeren Berichte diesbezüglich mehr vorlegen.

Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel seitens der bP bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt (vgl zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).

Abseits der nationalen Rechtsprechung sind zur Beurteilung der Glaubhaftmachung auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal die bP im Verfahren trotz Aufforderung nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen wiederholt die Unwahrheit angab. Weite Angaben der bP sind nicht kohärent und plausibel und konnte auch nicht die generelle Glaubwürdigkeit der bP festgestellt werden; es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich offenkundig bemühte ihren Antrag zu substanziieren.

Resümierend ergibt sich somit, dass die bP ihre entscheidungswesentlichen Punkte ihrer Fluchtgeschichte nicht glaubhaft machen konnte und sich daraus somit auch keine glaubhafte Rückkehrgefährdung ergibt.

In Bezug auf die allgemeine asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bezug auf Aserbaidschan ergibt sich für die bP ebenso keine reale entscheidungsrelevante Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr. Die bP ist den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen getreten. Das Gericht sieht keinen vernünftigen Grund diese, von der Staatendokumentation erstellte und auf Berichte resultierende Länderinformation in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu A)

Status eines Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Hinsichtlich der Auslegung der Tatbestandsmerkmale Flüchtling, wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Verfolger, Behauptungs- bzw. Bescheinigungslast, wird auf das Erkenntnis des AsylGH vom 23.07.2012, Zl E9 424118-1/2012, ua. mwN auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, verwiesen [veröffentlicht im Rechtsinformationssystem unter www.ris.bka.gv.at].

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es nicht gelungen eine solche Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

2.1. Im gegenständlichen Fall ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

3. Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist ua. zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entgegen steht. Dies kann sich auch im Zusammenhang mit einer Krankheit ergeben.

Die beschwerdeführende Partei hat im Verfahren keine Erkrankungen dargelegt, weshalb sich aus dem Gesundheitszustand somit kein Rückkehrhindernis ergibt.

4. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Partei ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

Die bP ist ihren eigenen Angaben nach gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Sie verfügt über Berufsausbildung und war in mehreren Sparten bereits erwerbstätig. Sie verfügt zudem in Aserbaidschan über sie unterstützende Familienangehörige und über Unterkunft.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.

Zur Ausweis- bzw. Rückkehrentscheidung

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 10 AsylG idgF

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2.

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3.

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4.

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5.

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 52 FPG

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

§ 9 BFA-VG

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die bP ist grundsätzlich formal legal mittels Schengen-Visum in Österreich eingereist, wenngleich anzuführen ist, dass sie dieses Visum offensichtlich unter Vortäuschung einer Wiederausreisewilligkeit bzw. Täuschung über den Reisezweck bei der italienischen Botschaft erlangte.

Gerichtliche Strafen in Österreich wurden nicht bekannt. Die bP verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache und ist teilweise erwerbstätig. Jedoch übt sie diese Erwerbstätigkeit eigenen Angaben zur Folge für ein Unternehmen und auch Privatpersonen unter Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und damit ohne Bewilligung aus. Dem Staat werden dadurch Steuereinnahmen sowie Sozialabgaben entzogen und ist dieses Verhalten für die Beschäftigungspolitik kontraproduktiv. Gleichzeitig bezieht sie aber die Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, was nur dann geschieht wenn sie vorgibt mittellos zu sein und somit gegenständlich offenkundig unter Verschweigung dieser Einkünfte aus Erwerbstätigkeit.

Sie hat seit ca. 1 Jahr eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen, wobei sie sich ca. 1 Mal wöchentlich treffen.

Sie befindet sich seit Februar 2009 in Österreich. Die bP ist in Aserbaidschan aufgewachsen und hat dort bei weitem ihr überwiegendes Leben verbracht. Sie steht seit der Ankunft regelmäßig mit Familienangehörigen in Kontakt, weshalb insgesamt nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie von Aserbaidschan als entwurzelt betrachtet werden könnte.

Resümierend ist festzuhalten, dass die bP wohl über private Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, sie aber gerade durch ihre illegale Beschäftigung ein nicht zu billigendes sozialschädliches Verhalten zeigt und damit gegen grundlegende Normen der öffentlichen Ordnung verstößt. Sämtliche private Bindungen wurden in einer Zeit erlangt in der ihr Aufenthalt ungewiss war. Bereits seit Juli 2010 wusste sie durch die abweisliche erstinstanzliche Entscheidung zudem, dass die Aussicht in Österreich dauerhalft bleiben zu dürfen, gering ist.

Die Verfahrensdauer im Beschwerdeverfahren ist insgesamt ohne Zweifel nicht unerheblich, jedoch ist auch anzumerken, dass die Mitwirkungsverpflichtung der bP gering war und sie sogar wiederholt über maßgebliche Fakten zu täuschen versuchte und damit auch zur Verlängerung infolge zeitaufwändiger Ermittlungstätigkeit beitrug. Die Täuschungsversuche der bP gegenüber staatlichen Instanzen im Asylverfahren kann bei der Beurteilung der Integration im Bundesgebiet nicht ausgeblendet werden und führt auch zu einer Minderung ihrer privaten Interesssen im Rahmen der durchzuführenden Abwägung. Besonders gewichtig wird der offenbar wiederholte Verstoß gegen die österreichische Beschäftigungsordnung und das damit einhergehende gesellschaftsschädliche Verhalten gewertet.

Im Ergebnis ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen für eine auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der gegenständlichen Beurteilung nicht vorliegen und daher dieser Spruchpunkt gem. § 75 Abs 20 AsylG idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern vielmehr der Beweiswürdigung unterliegende Tatsachenfragen ausschlaggebend sind.

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